Entscheid vom 23. Juni 2022
Referenz ZK1 22 88
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva vom 01.06.2022, mitgeteilt am 03.06.2022
Mitteilung 01. Juli 2022
A. A._____, geboren am _____ 2001, befand sich seit August 2021 im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B._____, welcher bis Anfang Juni 2022 dauerte. Die Chefärztin der C._____ empfahl jedoch eine behördliche fürsorgerische Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung, da A._____ unter einer schweren und chronifizierten psychischen Störung leide und ein angemessenes Betreuungssetting nach der Entlassung nicht vorhanden sei.
B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva (nachfolgend: KESB) brachte A._____ in der Folge mit Verfügung vom 1. Juni 2022, mitgeteilt am 3. Juni 2022, per sofort zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Einrichtung der D._____ fürsorgerisch unter. A._____ befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der D._____ (nachfolgend: D._____).
C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Im Weiteren ordnete die Chefärztin der D._____ am 9. Juni 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung an, gegen welche der Beschwerdeführer gleichentags ebenfalls Beschwerde an das Kantonsgericht erhob.
D. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 forderte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die KESB auf, sämtliche Verfahrensakten einzureichen, und lud sie ein, bis zum 15. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Im Weiteren forderte er die D._____ auf, bis zum 15. Juni 2022 einen Verlaufsbericht einzureichen.
E. Am 15. Juni 2022 reichte die KESB die Verfahrensakten sowie eine Stellungnahme ein, wonach die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei. Der Verlaufsbericht der D._____ ging gleichentags beim Kantonsgericht ein.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juni 2022 beauftragte der Vorsitzende der I. Zivilkammer Dr. med. E._____ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers unter anderem in Bezug auf die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung.
G. Das Gutachten von Dr. med. E._____ ging am 20. Juni 2022 beim Kantonsgericht ein, woraufhin am 23. Juni 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde.
H. Nach durchgeführter Beratung stellte das Kantonsgericht das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer, der D._____, der KESB sowie der Beiständin des Beschwerdeführers zu.
I. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 1. Juni 2022, wonach der Beschwerdeführer per sofort zur Behandlung und persönlichen Betreuung in einer Einrichtung der psychiatrischen Dienste Graubünden fürsorgerisch untergebracht werden soll (act. 01.1; Art. 426 ff ZGB). Dabei handelt es sich um eine behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Dagegen kann – wie vorliegend – unter anderem die am Verfahren beteiligte Person beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Kantonsgericht ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Der Entscheid der KESB erging am 1. Juni 2022 und wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 mitgeteilt. Mit der Beschwerde vom 9. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB; act. 01). Die Beschwerde gegen den Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die im Übrigen formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer auch gegen die von der Chefärztin erlassene Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung Beschwerde erhob, wird diese in einem separaten Verfahren (ZK1 22 89) behandelt und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheids.
1.3. Grundsätzlich richtet sich das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind jedoch auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB). Diese sind ebenfalls im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt namentlich für die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und für das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich mit punktuellen Einschränkungen auch auf das Rechtsmittelverfahren (Art. 446 ZGB; vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass die gerichtliche Beschwerdeinstanz Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihr damit von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
1.4. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB). Dies führt zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
1.5. Leidet die betroffenen Person an einer psychischen Störung, hat das Gericht aufgrund eines Gutachtens zu entscheiden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem vom Vorsitzenden der I. Zivilkammer in Auftrag gegebenen Kurzgutachten vom 18. Juni 2022 von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches sich unter anderem mit der Frage auseinandersetzt, ob eine fürsorgerische Unterbringung notwendig sei, wurde den Anforderungen von Art. 450e Abs. 3 ZGB genüge getan (act. 05).
1.6. Das Kantonsgericht kann weitere Beweise abnehmen (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob es solche abnehmen will, steht in seinem Ermessen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 des Vorsitzenden der I. Zivilkammer forderte dieser die KESB Surselva dazu auf, sämtliche Verfahrensakten einzureichen. Zusätzlich sollte die D._____ einen Verlaufsbericht einreichen (act. 02) Die aufgeforderten Parteien reichten die einverlagten Akten und den Bericht kurz darauf bei der Beschwerdeinstanz ein (act. 03; act. ZK1 22 89, act. 03).
2.1. Eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, wird die betroffene Person entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB).
2.1.1. Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]).
2.1.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.).
2.1.3. Eine fürsorgerische Unterbringung kommt denn auch nur als ultima ratio in Betracht (vgl. dazu Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB).
2.2. Das Kantonsgericht erachtet die Voraussetzungen für die behördlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung als gegeben. Dies aus folgenden Gründen:
2.2.1. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an der psychischen Störung der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) leidet. Dies wurde bereits im Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 14. Juli 2021 bestätigt, wobei lediglich eine diagnostische Unsicherheit in Bezug auf die unklare Rolle der psychotropen Substanzen bei Erstmanifestation und im Verlauf bestand (act. 03.1.21). Auch der in diesem Verfahren beauftragte Gutachter, Dr. med. E._____, schliesst sich dieser Diagnose an und bestätigt, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) sowie an einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom leidet (ICD-10: F 19.20). Gemäss dem Gutachten ist er jedoch gegenwärtig abstinent (act. 05, S. 10). Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist ausgewiesen.
2.2.2. Im Weiteren erscheint die für den positiven Krankheitsverlauf notwendige Behandlung und Betreuung in der D._____ angezeigt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist durch die vorhandene paranoide Schizophrenie schwer beeinträchtigt. Dies hat auch der Gutachter in Beantwortung der Frage 1 festgestellt (act. 05 S. 11). Bei längerem Andauern des psychotischen Zustands ist die Prognose für die Zukunft deutlich verschlechtert. Es besteht nach Auffassung des Gutachters bei Unterbleiben einer Behandlung auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Dritten. Dieser Auffassung kann gefolgt werden. Bezüglich der Selbst- und Fremdgefährdung ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Male auffällig wurde. Unter anderem musste am Abend des 14. Juni 2022 in der D._____ eine Notfallbehandlung vorgenommen werden, da sich der Beschwerdeführer zunehmend agitiert und gereizt zeigte und das Personal angriff (ZK1 22 89, act. 03). Der Beschwerdeführer bestätigte den Angriff, führte jedoch aus, dass der Pfleger, der ihm Medikamente habe geben wollen, daran schuld sei (act. 05, S. 11). Bei Unterbleiben der Behandlung besteht laut Gutachter beim Exploranden konkret eine Gefahr für die Gesundheit von Dritten. Er könne immer wieder fremdaggressiv werden (act. 05, S. 9). Bereits früher kam es zu mehreren ähnlichen Vorkommnissen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B._____ mehrmals grösseren Sachschaden angerichtet hat (act. 05 S. 7). Im Weiteren sei er, als er im Asylzentrum gewohnt habe, in der Nacht mit einer Gabel "oder sonst was" neben dem Bett eines Nachbarn gestanden. Der Betroffene habe die Nacht deshalb im Aufenthaltsraum verbracht (act. 03.1.21, S. 5). Ausserdem sei gegen den Beschwerdeführer wegen Bedrohung der Betreuer und Bewohner sowie aufgrund von tätlichen Angriffen ein Hausverbot für das F._____ in G._____ ausgesprochen worden (act. 03.1.21, S. 5). Bezüglich der Selbstgefährdung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits versucht hat, sich mit einer Schere eine Tätowierung herauszukratzen und seine Brustwarzen abzuschneiden (act. 03.1.21, S. 13). Obwohl die Diagnose der paranoiden Schizophrenie damals noch nicht gestellt worden war, ist davon auszugehen, dass dies bereits damals der Auslöser für die Selbstgefährdung gewesen ist.
2.2.3. Eine mildere Massnahme als eine stationäre Unterbringung ist in Würdigung der Beweise nicht ersichtlich. Damit eine weitere Stabilisierung erfolgen kann, ist aus psychiatrischer Sicht die weitere Unterbringung in der geschlossenen Station einer psychiatrischen Einrichtung weiterhin notwendig. Der Beschwerdeführer befand sich bereits zehn Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung (act. 03.1.21 S. 8 ff.). Anlässlich mehrerer stationärer Behandlungen wurde dem Beschwerdeführer die Medikation gegen paranoide Schizophrenie verabreicht. Aus den im Gutachten zitierten Hospitalisationsberichten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht immer an die Medikamenteneinnahme gehalten und teilweise Suchtmittel konsumiert hat (vgl. z.B. act. 03.1.21, S. 12 und S. 13). Auch hat er mehrfach widersprüchliche Angaben in Bezug auf die Medikamenteneinnahme gemacht (act. 03.1.21, S. 18 f.). Beim gegenwärtigen Eintritt in die psychiatrische D._____ und der damit einhergehenden Einnahme der antipsychotischen Medikation besserte sich der Zustand des Beschwerdeführers allmählich. Der Beschwerdeführer verweigerte die Behandlung jedoch nach wenigen Tagen erneut (ZK1 22 89, act. 03). Der Behandlungsbedarf in einer geschlossenen Station ist daher erforderlich, um die kontinuierliche Medikation zu gewährleisten. Eine ambulante Behandlung kann derzeit nicht genügen, da beim Beschwerdeführer insbesondere keine Behandlungs- und Krankheitseinsicht vorhanden ist. Dies zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer seine Krankheit wie auch die Behandlungsbedürftigkeit verneinte (Protokoll, S. 2 f.). Namentlich gab er an, er verweigere die Einnahme jeglicher Medikamente (Protokoll, S. 3). Weiter führte er aus, er sei nicht mehr krank und brauche keine Medikamente.
2.2.4. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Schluss des Gutachters, wonach eine Behandlung und Betreuung zur Verhinderung erneuter Episoden dringend notwendig ist (act. 05, S. 6). Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat und aus der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht hervorgeht, reicht eine ambulante Therapie nicht aus (act. 03.1.21, S. 18 f.).
2.2.5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Legaldefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrichtung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt, den Einzelfall zu prüfen (BGE 112 II 486 E. 3). Die D._____ ist als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung des unter einer paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführers geeignet.
2.3. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine stationäre Behandlung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist daher abzuweisen.
3. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'312.50 Gutachterkosten, wobei die Gutachterkosten von CHF 2'625.00 je hälftig den Verfahren ZK1 22 88 und ZK1 22 89 betreffend die Behandlung ohne Zustimmung zugerechnet werden). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'812.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'312.50 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: