Verfügung vom 09. Juni 2022
Referenz ZK1 22 85
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty
Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 22.05.2022, mitgeteilt am
Mitteilung 13. Juni 2022
In Erwägung,
dass A._____ am 25. Mai 2022 durch Dr. med. B._____ fürsorgerisch in der Klinik C._____, untergebracht wurde,
dass A._____ mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Poststempel) beim Kantonsgericht Beschwerde erhob,
dass das Kantonsgericht von Graubünden aufgrund des Verlaufsberichts der Klinik C._____ ein Kurzgutachten bei dipl. med. D._____ in Auftrag gab,
dass das Kurzgutachten von dipl. med. D._____ am 7. Juni 2022 erstattet wurde,
dass der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty, unter Beilage eines von A._____ eigenhändig unterzeichneten Schreibens den Rückzug der Beschwerde erklärte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestehend aus den Kosten für das Kurzgutachten von CHF 1'185.00 und einer Entscheidgebühr von CHF 600.00, insgesamt somit CHF 1'785.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2022 eine Honorarnote eingereichte und sinngemäss um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchte,
dass aufgrund des Rückzugs der Beschwerde kein Anspruch auf Entschädigung der Beschwerdeführerin besteht, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass zudem kein Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt wurde, worin die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ ausreichend dokumentiert wurden,
dass es demzufolge auch an den Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung fehlen würde, wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 sowie die Kosten Gutachtens von CHF 1'185.00, total somit CHF 1'785.00, gehen zu Lasten von A._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
5. Mitteilung an: