Urteil vom 13. Dezember 2023
Referenz ZK1 22 42
nstanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Rossi, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schwizer
Schwizer Rechtsanwälte AG, Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau SG
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter vom 21.02.2022, mitgeteilt am 23.02.2022 (Proz. Nr. 135-2021-472)
Mitteilung 19. Dezember 2023
A. A._____ (geb. 1961; fortan Ehemann) und B._____ (geb. 1956; fortan Ehefrau) heirateten am _____ 1990 in C._____. Die Ehegatten haben drei Söhne D._____ (geb. 1984), E._____ (geb. 1993) und F._____ (geb. 1996).
B. Am 12. Dezember 2018 erhob die Ehefrau die Scheidungsklage beim Regionalgericht Plessur (Proz. Nr. 115-2018-79).
C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 reichte die Ehefrau beim Einzelrichter am selbigen Gericht ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Sie beantragte die Festsetzung von (ehelichen) Unterhaltsbeiträgen für sich selbst rückwirkend ab März 2020 (Proz. Nr. 135-2020-364).
D. Im Berufungsverfahren gegen den Entscheid im Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2020-364) erfolgte eine Rückweisung wegen einer Gehörsverletzung infolge formeller Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme des Ehemannes (KGer GR ZK1 21 60). In der Folge eröffnete das Regionalgericht das Massnahmeverfahren mit der Proz. Nr. 135-2021-472.
E. Ferner wurden die in der Scheidungsklage der Ehefrau enthaltenen Begehren um Auskunftserteilung im Sinne von Art. 170 ZGB in ein eigenes Verfahren überführt (Proz. Nr. 135-2020-365). Die Beschwerde gegen den entsprechenden Kostenentscheid wurde mit Urteil vom 31. Januar 2022 abgewiesen (KGer GR ZK1 21 202).
F. Mit Entscheid vom 21. Februar 2022 (Proz. Nr. 135-2021-472) erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur im zurückgewiesenen Massnahmeverfahren wie folgt:
1.a) A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats die folgenden Beiträge zu bezahlen:
-ab 01.03.2020 bis 31.03.2021: CHF**2'700.00
-ab 01.04.2021 bis 31.07.2021: CHF**3'900.00
-ab 01.08.2021: CHF**5'150.00
b) Nach der Durchführung der Einkommensteilung (AHV-Splitting), reduziert sich der von A._____ an B._____ zu leistende Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 lit. a um die Differenz zwischen der tatsächlich ausbezahlten AHV-Rente (nach dem Splitting) und CHF 1'630.00.
c) A._____ ist berechtigt, von der Summe der ab 01.03.2020 rückwirkend an B._____ zu leistenden Unterhaltsbeiträgen den Betrag von total CHF 26'625.60 abzuziehen.
2.a) Die Gerichtskosten (inkl. Gerichtskosten für das Verfahren Proz. Nr. 135-2020-364) betragen CHF 4'000.00. Sie gehen im Umfang von CHF 3'000.00 zu Lasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten von B._____.
b) A._____ hat B._____ mit CHF 4'480.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.; inkl. Verfahren Proz. Nr. 135-2020-364) zu entschädigen.
3. [Rechtsmittelbelehrungen]
4. [Mitteilungen]
G. Dagegen führt der Ehemann Berufung. Er stellt folgende Anträge:
Effetto sospensivo
1. All'odierno appello è accordato effetto sospensivo in relazione ai contributi alimentari eventualmente dovuti per il periodo precedente l'emanazione del giudizio di I° istanza.
Nel merito
1. In via principale
La sentenza cautelare 21 febbraio 2022 del Tribunale regionale Plessur (Proz. Nr. 135-2021-472) è cassata.
La causa è rinviata al Tribunale di I° istanza affinché venga svolta l'istruttoria prima di prolare la decisione di I° istanza.
2. In via subordinata
La sentenza cautelare 21 febbraio 2022 del Tribunale regionale Plessur (Proz. Nr. 135-2021-472) è riformata come segue:
i contributi alimentari dovuti dal marito alla moglie sono fissati in FRS. 4'017.00 mensili, dedotta la rendita AVS dovuta alla moglie (reddito ipotetico) e ogni altro reddito.
In tutti i casi
Le spese di giustizia sono ripartite ½ ciascuno, compensate le ripetibili.
Spese giudiziarie in II° istanza
Protestate spese giudiziarie (spese processuali e spese ripetibili).
H. Die Ehefrau schliesst in der Sache auf vollumfängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie den Widerruf der einstweilen (für die vergangenen Unterhaltsbeiträge) gewährten aufschiebenden Wirkung und den Beizug der Scheidungsakten sowie des Auskunftsverfahrens. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Barauslagen und MwSt.) zulasten des Ehemannes.
I. Der Ehemann nahm einen Anwaltswechsel vor.
J. Mit Verfügung vom 22. April 2022 wurde der Antrag des Ehemannes um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die der Berufung des Ehemannes für die bis und mit Februar 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung wurde widerrufen.
K. Die Ehefrau reichte zwei Noveneingabe ins Recht, welche dem Ehemann zur Kenntnis gebracht wurden.
L. Die Akten (Proz. Nr. 115-2018-79, 135-2020-364, 135-2020-365 und 135-2021-472) sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
1. Prozessuales
1.1. Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Form und Frist sind eingehalten (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 142 Abs. 3 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (vgl. act. B.1; act. A.1; Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. D.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist, unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung, einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
1.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.3. Strittig ist vorliegend einzig der eheliche Unterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen (act. A.1). Der eheliche Unterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2 mit Verweis auf BGer 5A_857/2016 v. 8.11.2017 E. 4.3.3, nicht publ. in: BGE 143 III 617).
1.4. Mangels gleichzeitig zu behandelnden Kindesunterhalts gilt das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2 = Pra 2013 Nr. 26; 147 III 301 E. 2.2). Bei den Noveneingaben der Ehefrau handelt es sich um zulässige echte Noven (act. A.3-4; act. C.2-3).
1.5. Rechtsmittelverfahren werden in der Regel in der kantonalen Amtssprache geführt, welche im angefochtenen Entscheid verwendet wurde (Art. 8 SpG [BR 492.100]). Letzterer ist auf Deutsch verfasst (act. B.1). Entsprechend ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als Verfahrenssprache ebenfalls Deutsch festzulegen, zumal denn auch kein anderweitiger Antrag gestellt wurde (vgl. Art. 8 Abs. 2 SpG; act. A.1-2). Dem Ehemann stand es indessen frei, in seinen Eingaben Italienisch als kantonale Amtssprache zu verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG), wovon er denn auch Gebrauch machte (act. A.1).
2. Gegenstand der Berufung / Ausgangslage
Anlass zur Berufung geben zum einen die ehelichen Unterhaltsbeiträge. Zum anderen wehrt sich der Ehemann jedenfalls gegen die Prozesskostenverteilung (act. A.1). Die Ehefrau erhebt im Rahmen ihrer Berufungsantwort eigene Rügen gegen den angefochtenen Entscheid (act. A.2, Ziff. 20 ff.). Soweit eine abweichende Beurteilung der Berufungsinstanz für die Ehefrau eine Reduktion der vor-instanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bewirken würde, wären die selbständigen Rügen der Ehefrau ebenfalls zu prüfen (vgl. nachstehend E. 9).
3. Rechtliche Grundsätze / Methodik der Unterhaltsberechnung
Nicht mehr strittig ist die Anwendung der zweistufigen Methode mit (grundsätzlicher) Überschussteilung (act. B.1, E. 2; act. A.1-2; BGE 147 III 301; 147 III 265; 147 III 293). Die Vorinstanz legte die anwendbaren theoretischen Grundsätze der Unterhaltsberechnung zutreffend dar (act. B.1, E. 2.1, 2.3). Darauf ist zu verweisen.
4. Beweisanträge / -offerten
4.1. Der Ehemann erachtet sein Recht auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO als verletzt. Die Vorinstanz habe G._____ (seine Sekretärin), H._____ (seinen Buchhalter) und I._____ (seinen Schwiegervater) nicht befragt. Zudem hätten die Steuerunterlagen der Ehefrau ediert werden müssen. Damit habe die Vorinstanz dem Ehemann nicht gestattet, seine Behauptungen mit den angebotenen Beweisen zu belegen (act. A.1, Ziff. 1.A-D, S. 4 f.).
4.2. Zunächst moniert der Ehemann die nicht erfolgte Einvernahme seiner Sekretärin (act. A.1, Ziff. 1.A, S. 4 f.).
4.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Ehemann habe betreffend die behaupteten Unterstützungszahlungen zugunsten der Söhne E._____ und F._____ seinen Buchhalter und seine Sekretärin als Zeugen angeboten. Sie wies diese Anträge anlässlich der Hauptverhandlung ab. Im angefochtenen Entscheid erwog sie hierzu, einerseits seien Beweise im summarischen Verfahren durch Urkunden zu erbringen. Andererseits sei davon auszugehen, dass die behaupteten Zahlungen direkt durch ausgeführte Zahlungsaufträge etc. hätten bewiesen werden können – solche habe der Ehemann jedoch nicht eingereicht (act. B.1, E. 2.5.1; RG act. VII.1, S. 8). In seiner Berufung hält der Ehemann dem in Bezug auf die Befragung seiner Sekretärin betreffend die Unterstützungsbeiträge an die Söhne pauschal entgegen, "non è esattamente così, poiché alcuni pagamenti sono solo degli accrediti senza causale, peraltro ulteriormente gestiti dai figli" (act. A.1, Ziff. 1.A, S. 4). Damit erschöpft sich der Ehemann in bloss allgemein gehaltener Kritik am angefochtenen Entscheid und kommt bereits seiner Begründungsobliegenheit nicht hinreichend nach (Art. 311 Abs. 1 ZPO; statt vieler BGE 138 III 374 E. 4.3.1; 141 III 569 E. 2.3.3 [Geltung der Begründungsobliegenheit auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime]), weshalb in diesem Punkt nicht auf die Berufung einzutreten ist. Den Erwägungen der Vorinstanz ist aber im Ergebnis ohnehin beizupflichten: Weder die Untersuchungsmaxime noch der Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO zwingen das Gericht dazu, alle möglichen Beweise abzunehmen bzw. das Beweisverfahren beliebig auszudehnen. Ferner ist die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGer 4A_452/2013 v. 31.3.2014 E. 3.1; 4A_295/2010 v. 26.7.2010 E. 2.2.2). Der Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beinhaltet das Recht einer Partei, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit gesetzlich vorgesehenen (Art. 168 Abs. 1 ZPO), tauglichen sowie form- und fristgerecht beantragten Beweismitteln zum Beweis zugelassen zu werden. Eine Beweisofferte ist nur dann formgerecht erfolgt, wenn sie sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (vgl. BGer 4A_56/2013 v. 4.6.2013 E. 4.4). Der Ehemann reichte als Beweis für seine Behauptungen bezüglich des von ihm tatsächlich geleisteten, monatlichen Beitrags an den Unterhalt der beiden jüngeren Söhne einzig eigene Auflistungen ein, die in Bezug auf den Beweiswert einer Parteibehauptung gleichgestellt sind (vgl. RG act. III.1.A.1-2; RG act. I.6; RG act. I.2 [135-2020-364]; so auch zu Recht act. B.1, E. 2.5.1). Die Einvernahme seiner Sekretärin und seines Buchhalters offerierte er auf höchst pauschale Art und Weise. So führte er unter seiner eigenen Bedarfsberechnung für das Jahr 2015 auf "[i]n der Beilage lege ich die Auflistung der Ausgaben und die Belege bei. Sollten dieselben bestritten werden, verlangt man schon heute die Einvernahme des Buchhalters H._____ und der Sekretärin Frau G._____ (J._____). Zur Bestätigung der angegebenen Beträge." (RG act. I.6, S. 2). Konkret zur Frage, weshalb die beiden offerierten Zeugen zur Klärung der strittigen Höhe der Unterstützungszahlungen etwas beizutragen vermöchten, äussert er sich nicht. Auch anlässlich seines Parteivortrages vor erster Instanz liess er einleitend einzig pauschal vermerken, "[d]a die Behauptungen des Beklagten (Gesuchsgegners) bestritten wurden, verlangten wir die Einvernahme von Herrn H._____, von Frau G._____." (RG act. VII.1, S. 4 i.V.m. RG act. VII.3). Damit ist bereits fraglich, ob im vorliegenden Massnahmeverfahren überhaupt eine formgerechte Beweisofferte im vorgenannten Sinne vorliegt. Diese Frage braucht aber nicht vertieft zu werden: Die Ehefrau anerkannte einen monatlichen Unterstützungsbeitrag für E._____ und F._____ von je CHF 2'680.00 (dazu nachstehend E. 6.2). Strittig und glaubhaft zu machen war seitens des Ehemannes mithin die exakte Differenz der Unterstützungsbeiträge an die Söhne E._____ und F._____. Die blosse Tatsache einer monatlichen finanziellen Unterstützung der beiden jüngeren Söhne im Trennungsjahr und den darauffolgenden Jahren resp. bis zu deren wirtschaftlichen Selbständigkeit war unstrittig (vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Selbständigkeit von E._____ nachstehend E. 6.3). Mangels anderweitiger Angaben des Ehemannes resp. allein angesichts seiner Beweisanträge ist davon auszugehen, dass die Sekretärin und auch der Buchhalter betreffend die Beträge der Unterstützungszahlungen lediglich mündlich zu Protokoll hätten aussagen können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die – dokumentarisch offenbar nicht belegbaren – noch strittigen Differenzbeträge aufgrund bloss (mündlicher) Zeugenaussagen der Angestellten resp. Auftragnehmer des Ehemannes glaubhafter geworden wären. Wenngleich die Einvernahme von Zeugen im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen in einem Scheidungsverfahren zwar nicht ausgeschlossen ist (vgl. Art. 254 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO), war die Befragung von G._____ und H._____ bezüglich der exakten Höhe der Zahlungen an die Söhne nicht angezeigt. Die Vorinstanz durfte somit von einer Einvernahme der Sekretärin und des Buchhalters betreffend die Unterstützungsbeiträge absehen.
An anderer Stelle in seiner Berufung – im Zusammenhang mit den freiwerdenden Mitteln der Söhne (dazu nachstehend E. 6) – kritisiert der Ehemann erneut nebenbei, dass seine Sekretärin betreffend die Höhe der Unterstützungsbeiträge nicht befragt worden sei (act. A.1, Ziff. 4 in fine, S. 7, ["ciò sarebbe oltretutto stato confermato per E._____ dalla signora G._____ nel corso del suo interrogatorio"]). Dies ändert am Gesagten nichts. Das "ciò" bezieht sich letztlich auf Ausführungen der Ehefrau betreffend die ehemaligen Kosten der auswärtigen Mittelschulen der Söhne. Diese Ausführungen sind vorliegend nicht von Relevanz (dazu ausführlich nachstehend E. 6.2; act. A.1, Ziff. 4 *in fine,*S. 7).
Der Vollständigkeit halber sei noch zweierlei vermerkt. Zum einen geht aus den vorinstanzlichen Akten bereits nicht einwandfrei hervor, welche exakten Unterstützungsbeiträge der Ehemann selbst überhaupt geltend machte. Die Vorinstanz stellte nachvollziehbar auf die vom Ehemann zuletzt behaupteten monatlichen Bedarfe der Söhne im Jahr 2015 ab, mithin CHF 2'878.30 (E._____) bzw. CHF 3'332.95 (F._____; act. B.1, E. 2.5.1 i.V.m. act. I.6, S. 3 f.; vgl. aber auch RG act. I.2, Ziff. 4.2, S. 3 [135-2020-364]). Zum anderen sei klargestellt, dass der Ehemann für die Frage der wirtschaftlichen Selbständigkeit von E._____ seit August 2021 (nachstehend E. 6.3) weder die Befragung seiner Sekretärin noch seines Buchhalters beantragte oder offerierte (vgl. RG act. VII.1).
4.2.2. Weiter bringt der Ehemann mit Berufung vor, seine Sekretärin hätte betreffend diverse weitere Zahlungen Auskünfte erteilen resp. solche bestätigen können. Dabei führt er verschiedene Erklärungen an, weshalb ihm hingegen ein Nachweis mittels Urkunden nicht möglich sein soll (act. A.1, Ziff. 1.A, S. 4 f.).
Zunächst beruft er sich auf sein Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis (act. A.1, Ziff. 1.A, S. 4: "Per l'investimento negli immobili la signora G._____ è in grado di riferire l'importo dei mezzi personali investiti per le acquisizioni che sono tuttavia passati dal conto clienti professionale. Evidentemente il conto clienti non può essere prodotto in causa per evidenti motivi legati al segreto professionale dell'avv. A._____, notaio."). Diese Argumentation überzeugt nicht. Das gesetzlich geschützte Anwaltsgeheimnis gilt in der vorliegenden Konstellation insofern nicht in eigener Sache, als dass der Ehemann als beweisbelastete Partei in seinem eigenen familienrechtlichen Verfahren nicht pauschal unter Hinweis auf seine Schweigepflicht gegenüber Dritten die Nichtvorlage von allfällig massgeblichen Zahlungsbelegen, -aufträgen, Bankunterlagen, sonstigen Urkunden etc. rechtfertigen kann. Es ist notorisch, dass massgebliche Urkunden rund um den Zahlungsverkehr einer Anwaltskanzlei beim Gericht so eingerichtet werden können, dass die Geheimhaltungspflichten gewährleistet sind und die Urkunden dennoch beweiskräftig bleiben. Dass eine solche anonymisierte Vorlage mit Aufwand verbunden ist, erklärt sich von selbst, ändert am Gesagten jedoch nichts. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann dergleichen im Kontext der offerierten Befragung der Sekretärin bereits vor Vorinstanz vorgetragen hätte.
Was die behauptete private Finanzierung des Kopiergeräts für die Anwaltskanzlei anbelangt, macht der Ehemann mit Berufung geltend, die Rechnung sei nach rechtskräftiger Besteuerung des Jahres 2015 nicht aufbewahrt worden, "non essendoci per il convenuto obbligo di tenere una contabilità commerciale (art. 957 e segg. CO). Questo esborso per macchinari peraltro non compare nel conto economico dello studio legale annesso alla dichiarazione fiscale 2015." (act. A.1, Ziff. 1.A, S. 4). Auch in dieser Hinsicht ist dem Ehemann zu widersprechen. Wie die Ehefrau zutreffend ausführt, wird die Pflicht zur Buchführung und zur Rechnungslegung seit der Revision des Rechnungslegungsrechts (1.1.2013) rechtsformübergreifend allen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen auferlegt. Diese allgemeine Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht weicht der Gesetzgeber auf, indem er einem definierten Kreis von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen Erleichterungen in der Buchführung ermöglicht sowie diese von der Rechnungslegungspflicht befreit. Dazu zählen u.a. jene Einzelunternehmen und Personengesellschaften, welche weniger als CHF 500'000.00 Umsatz generieren. Diese profitieren von Erleichterungen von der allgemeinen Buchführungspflicht und sind nicht rechnungslegungspflichtig (Art. 957 Abs. 1 und 2). Jedoch gelten auch für sie nach Art. 957 Abs. 3 die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (GoB) nach Art. 957a OR sinngemäss (Markus R. Neuhaus/Christoph Schärer, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, N 1 ff. zu Art. 957 OR und N 1 ff. zu Art. 957a OR; vgl. auch ausführlich dazu act. A.2, Ziff. 9 ff.). Die Aussage des Ehemanns greift somit zu kurz. Alsdann ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein Nachweis nicht anderweitig, namentlich mittels Bankunterlagen, hätte erbracht werden können, zumal für Banken eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist und -pflicht gilt (vgl. Art. 958f OR; Art. 7 Abs. 3 GwG [SR 955.0]; Art. 46 Abs. 1 lit. b BankG [SR 952.0]). Dies gilt umso mehr als erneut zumindest fraglich bleibt, ob eine rein mündliche Bestätigung der Sekretärin den erforderlichen Nachweis alleine überhaupt zu erbringen vermöchte. Vor Vorinstanz liess sich der Ehemann schliesslich zum konkreten Grund der Notwendigkeit der Befragung der Sekretärin zu besagten Kopiergerätkosten wiederum soweit ersichtlich nicht vornehmen. Angesichts vorstehender Erwägungen braucht diese Frage aber nicht vertieft zu werden. Der Vorinstanz kann das Absehen von einer Befragung der Sekretärin auch betreffend die Kopiergerätkosten jedenfalls nicht zum Vorwurf gereichen. Mangels eines glaubhaften Nachweises besagter Kosten an sich – der Ehemann reichte einzig eine eigene Aufstellung ins Recht (RG act. III.1.F) – ändert auch der Hinweis des Ehemannes auf die der Steuererklärung 2015 beigelegte Erfolgsrechnung der Anwaltskanzlei nichts.
Soweit der Ehemann in der Berufung betreffend die Befragung der Sekretärin zu den Kosten des Hauses in K._____ wiederum pauschal erklärt, es handle sich um Zahlungen, die nicht immer durch vorzeigbare Dokumente (Urkunden) belegt werden könnten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er unterliess es, diesen Standpunkt näher zu begründen. Letzterer ist angesichts der Art der zur Diskussion stehenden Zahlungen denn auch nicht selbsterklärend resp. ohne Weiteres nachvollziehbar.
Bei den vorstehenden Zahlungen ("l'investimento negli immobili","acquisto della fotocopiatrice"und"pagamenti dei costi della casa di K._____") bezieht sich der Ehemann offenbar – obwohl sich dies der Berufung nicht ausdrücklich entnehmen lässt – auf Positionen seiner Bedarfsberechnung gemäss Stellungnahme vom 30. August 2021, welche von der Vorinstanz nicht übernommen wurden (vgl. act. B.1, E. 2.5.4; ferner dazu auch nachstehend E. 5 ff.). Demgegenüber ist auf die übrigen Vorbringen des Ehemannes zur unterbliebenen Befragung der Sekretärin mangels eines konkreten Bezugs zum angefochtenen Entscheid von vornherein nicht einzutreten (act. A.1, Ziff. 1.A in fine, S. 4 f.).
4.3. Der Ehemann moniert sodann, "[i]l contabile, signor H._____, avrebbe potuto riferire del patrimonio risparmiato dal contribuente A._____ in media ogni anno tra il 2014 e il 2015. Il reddito conseguito dal professionista non è stato integralmente speso ogni anno per la famiglia. Se ciò fosse, il convenuto non avrebbe potuto risparmiare e accumulare la sostanza che è oggetto di tassazione. Anche in questo caso non è stato possibile provare attraverso la testimonianza del professionista (esperto contabile) la parte di risparmio che non deve essere considerata nel riparto dell'eccedenza." (act. A,1, Ziff. 1.B, S. 5).
Der Ehegatte, der sich auf eine Sparquote beruft, trägt für diese die Behauptungs- und Beweislast, dies gilt selbst in Verfahren, in welchen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (statt vieler BGer 5A_144/2023 v. 26.5.2023 E. 4.3.2 m.H.). Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Belange minderjähriger Kinder im Streit liegen, gilt sodann ohnehin nur die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (vorstehend E. 1.3). Sie befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (statt vieler BGer 5A_298/2015 v. 30.9.2015 E. 2.1.2 m.H.). Entsprechend dient das Beweisverfahren auch nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus. Betreffend Sparquote erwog die Vorinstanz, dass mit Ausnahme der Einzahlungen in die Säule 3a keine weitere "Sparquote" behauptet oder bewiesen worden sei (act. B.1, E 2.5.4).
Unklar ist bereits, ob der Ehemann mit seiner Rüge "Ersparnisse" im Sinne der klassischen Äufnung von Barmitteln auf Bankkonti meint oder ob er sich auf gewisse seiner "Bedarfspositionen" gemäss seiner Eingabe vom 30. August 2021 oder gar allgemein auf eine Sparquote an sich bezieht (vgl. RG act. I.6, S. 2). In ersterem Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Ehemann im vorinstanzlichen Verfahren eine Sparquote in Form von Ersparnissen im klassischen Sinne substantiiert behauptet hätte. Die blosse Erwähnung von Ersparnissen ohne jegliche Bezifferung der massgeblichen Höhe und Erläuterungen zu deren Herkunft (aus Einkommen oder Vermögenserträgen und nicht etwa aus Eigengut) reicht hierfür jedenfalls nicht aus (RG act. VII.1, S. 5 i.V.m. VII.3; vgl. ferner RG act. I.6, S. 2 in fine). Mangels rechtsgenüglicher Behauptungen zu Ersparnissen im klassischen Sinne als Sparquote kann der Vorinstanz das Absehen von einer Befragung des Buchhalters zu diesem Thema auch nicht vorgeworfen werden. Gleich verhält es sich, sollte der Ehemann gar eine "Sparquote" im Allgemeinen gemeint haben. Selbst wenn der Ehemann mit seiner Rüge aber auf gewisse Positionen in seinem Bedarf abzielen wollte (vgl. dazu RG act. I.6, S. 2; ferner nachstehend E. 5.3), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder erkennbar noch dargetan, inwiefern der Buchhalter im Rahmen dieses Summarverfahrens mündlich eine Sparquote in Bezug auf besagte Positionen hätte glaubhaft(er) machen können, und zwar in einer Art und Weise, wie es dem Ehemann mittels eigener Ausführungen und anhand von Urkunden offenbar nicht substantiiert möglich war.
4.4. Ferner nimmt der Ehemann Anstoss daran, dass die Vorinstanz die Steuerunterlagen der Ehefrau nicht edieren liess. Er führt hierzu aus, "[i]l richiamo dell'incarto fiscale della moglie avrebbe permesso di chiarire l'importo della sostanza da lei detenuta e il relativo reddito; anche gli altri redditi della moglie, come emerso nel 2019, non hanno potuto venir provati (allora circa FRS. 14'000.00 da attività lucrativa)." (act. A.1, Ziff. 1.C, S. 5).
Verteilt in den diversen Verfahren der Parteien liegen sowohl die gemeinsamen Steuererklärungen der Jahre 2014 bis 2017 (samt der Steuerentscheide 2013 bis 2015) als auch die jeweiligen separaten Steuererklärungen 2018 der Parteien im Recht. Vor Vorinstanz verlangte der Ehemann die Edition der Steuerunterlagen der Ehefrau der Jahre 2019 und 2020, wobei er die Steuerrechnung der Ehefrau für das Jahr 2019 selbst ins Recht reichte (RG act. I.1, I.6, VII.1 i.V.m. VII.3; RG act. I.2, III.1.2.B [beide 135-2020-364]). Seit März 2020 befindet sich die Ehefrau im Rentenalter. Der Ehemann weicht alsdann ebenfalls seit diesem Zeitpunkt einseitig von der aussergerichtlich vereinbarten Unterhaltsregelung ab. Entsprechend beginnen die vorinstanzlichen Unterhaltsphasen antragsgemäss ab März 2020. Die Höhe der AHV-Rente der Ehefrau (bis zum Splitting) und damit ihr massgebliches aktuelles Einkommen ist belegt (RG act. III.1.M). Die Einkünfte der Ehefrau von ca. CHF 14'000.00 aus Erwerbstätigkeit gemäss der Steuerrechnung 2019 sind mithin für die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung nicht massgeblich (RG act. III.1.2.B [135-2020-364]). Gegenteiliges darzulegen unterliess der Ehemann (vgl. RG act. VII.1, S. 5 i.V.m. VII.3: "[…] Aus den letzten ausgehändigten Steuerakten ist ein Einkommen von CHF 1'400.00 (recte: 14'000.00) angegeben. […]"). Soweit der Ehemann die Frage nach allfälligen Einkünften der Ehefrau aus Vermögen aufwirft, ist bereits unklar und nicht dargetan, wann er diese Behauptung hinreichend substantiiert vor erster Instanz in den Prozess eingeführt haben will. Im Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung findet sich einzig die Aussage, wonach die Ehefrau eine vermögende Frau sei und diese Tatsache mit der Aushändigung des Steuerdossiers bewiesen werde (RG act. VII.1, S. 7, i.V.m. VII.3). Hinreichend substantiierte Behauptungen vor erster Instanz finden sich somit jedenfalls nicht. Ebenso wenig lässt sich der Steuerrechnung 2019 der Ehefrau etwas zugunsten dieses Standpunkts des Ehemannes ableiten (imposta sulla sostanza: CHF 0.00; RG act. III.1.2.B).
Der Ehemann beantragte die Edition der Steuerunterlagen 2019 und 2020 vor erster Instanz denn auch vordergründig mit dem Argument der Berechnung der (aktuellen) Steuerlast der Ehefrau (vgl. RG act. VII.1 i.V.m. VII.3). Hierauf beruft er sich mit Berufung nicht mehr. Der Vollständigkeit halber sei jedoch bemerkt, dass die aktuelle Steuerlast erheblich von den durch das Gericht zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängig ist und jene somit, wie von der Vorinstanz getan, ohnehin von Amtes wegen (neu) zu berechnen war (vgl. so auch RG act. VII.1, S. 8). Dass die entsprechende Steuerberechnung der Ehefrau durch die Vorinstanz falsch sei, macht der Ehemann im Übrigen mit Berufung ebenso nicht geltend.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Edition der Steuerunterlagen 2019 und 2020 der Ehefrau für das vorliegende Massnahmeverfahren verzichtete.
Soweit der Ehemann am Ende seiner Berufung nochmals vorbringt, "[d]a gennaio 2022 è fatto valere un reddito ipotetico che si somma al reddito della sostanza ed eventualmente da attività lucrativa che il Giudice non ha permesso di provare, rifiutando il richiamo dell'incarto fiscale al nome della moglie." (act. A.1, Ziff. 8, in fine), gilt das soeben Gesagte. Dabei ist zu präzisieren, dass der Ehemann vor Vorinstanz vortrug, der Ehefrau sei ab Januar 2022 – soweit sie im Hauptverfahren seinem Antrag auf Teilurteil im Scheidungspunkt nicht zustimme – hypothetisch die Maximalrente der AHV als Einkommen anzurechnen (vgl. act. B.1, E. 2.5.3, 2.5.9; RG act. VII.1, S. 5 i.V.m. VII.3). Diese Ansicht teilte die Vorinstanz nicht, was an sich in der Berufung unbeanstandet blieb (vgl. demgegenüber act. B.1, Dispositivziffer 1.b, dazu noch nachstehend E. 8). Dass der Ehemann im Massnahmeverfahren vor erster Instanz zusätzlich die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus Vermögensertrag und eventuell aus Erwerbstätigkeit gefordert hätte, wie er in der Berufung ausführt, ist nicht ersichtlich.
4.5. Die Beweisofferte des Ehemannes betreffend die Einvernahme des schätzungsweise über 90-jährigen Vaters der Ehefrau wies die Vorinstanz ebenfalls ab (act. B.1, E. 2.5.4, S. 9). Der Ehemann verlangt besagte Zeugeneinvernahme seines Schwiegervaters im Hinblick auf den ins Recht gelegten Mietvertrag der Ehefrau mit ihrem Vater als Vermieter. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, die Ehefrau bezahle keine Miete (act. A.1, Ziff. A, 1.D, 7; RG act. I.6, S. 5; RG act. VII.1, S. 4 ff.).
Unstrittig ist, dass die Ehefrau per 1. April 2021 von L._____ nach C._____ zog. Mit Eingabe vom 30. August 2021 reichte sie einen schriftlich unterzeichneten Mietvertrag, datierend vom 8. März 2021, ins Recht (RG act. I.5; RG act. II.2.25). Aus besagtem Vertrag ergibt sich, dass die Ehefrau per 1. April 2021 eine Wohnung zu CHF 1'500.00 (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) pro Monat mietet. Vermieter ist ihr Vater, I._____. Es handelt sich offenbar um die ehemalige Wohnung des Vaters, welcher selbst in ein Altersheim umsiedelte (vgl. act. A.1, Ziff. A, S. 3; RG act. II.2.25). Des Weiteren vereinbarten die Vertragsparteien, dass die Zahlung des Mietzinses zinslos gestundet sei, bis über den familienrechtlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau entschieden worden sei (RG act. II.2.25). In der Folge erwog die Vorinstanz, obschon es seltsam anmute, dass der fragliche Mietvertrag von der Ehefrau im (ersten) kantonsgerichtlichen Verfahren nicht zu den Akten gereicht worden zu sein scheint (vgl. RG act. II.1), stehe fest, dass es der Ehefrau mangels Bezahlung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages durch den Ehemann aktuell nicht möglich sei, einen angemessenen Mietzins zu bezahlen. Sodann sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass kein anderer Vermieter als ihr eigener Vater bereit wäre, ihr den Mietzins während mehrerer Monaten zinslos zu stunden. Unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Verfahrens habe die Ehefrau rechtsgenüglich darlegt, dass sie ihrem Vater mit Wirkung ab April 2021 einen Mietzins von monatlich CHF 1'500.00 schulde und besagter Betrag entsprechend ihrem Bedarf anzurechnen sei (act. B.1, E. 2.5.4).
Konkret beschränkt sich der Ehemann mit Berufung darauf, die unterschiedlichen Daten betreffend Abschluss des Mietvertrages zu monieren (act. A.1, Ziff. A, 1.D, S. 3, 5, ferner Ziff. 7, S. 8). Die Ehefrau stellte diesbezüglich klar, dass ihr Vater und sie sich auf einen mündlichen Mietzins von CHF 1'500.00 verständigt hätten, wobei dieser Mietvertrag erst später verschriftlicht worden sei (vgl. RG act. I.3, I.5, II.1; act. A.2). Ob es sich bei letzter Aussage um ein (un-)zulässiges Novum handelt, kann offenbleiben, denn dass mit Blick auf die Berufungsantwort im Rechtsmittelverfahren gegen den ersten Massnahmeentscheid fraglich bleibt, wann die Verschriftlichung des Mietvertrages stattgefunden hat, erkannte bereits die Vor-instanz. Dieser Umstand ändert mit der Vorinstanz aber nichts daran, dass die Behauptung der Ehefrau bezüglich ihres Mietzinses vor Vorinstanz durch eine Urkunde belegt und der Vertrag an sich sowie dessen Konditionen angesichts ihrer persönlichen und finanziellen Gesamtsituation glaubhaft gemacht ist. So ist nämlich ebenso glaubhaft gemacht, dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht bzw. nur ungenügend nachkommt (vgl. act. A.2-4; act. C.2-3), wodurch die Ehefrau auf einen Mietvertrag wie denjenigen mit ihrem Vater auch tatsächlich angewiesen ist (vgl. auch eigene Ausführungen des Ehemannes RG act. VII.1, S. 10 oben). Abschliessend ist mit der Vorinstanz am Rande zu bemerken, dass nicht davon auszugehen ist, der Vater und Vermieter der Ehefrau würde andere Angaben machen als diejenigen auf der von ihm unterzeichneten schriftlichen Urkunde (act. B.1, E. 2.5.4; RG act. II.2.25). Entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes (act. A.1, Ziff. 1.D, S. 5) besteht im vorliegenden Summarverfahren daher kein Anlass, den Schwiegervater des Ehemannes betreffend die Mietsituation der Ehefrau resp. dessen Tochter zu befragen. Soweit der Ehemann betont, der Schwiegervater sei zwar ohne Zweifel betagt, aber "[persona] vispa ed in forma" (act. A.1, Ziff. A, S. 3), ist zu entgegnen, dass die Vorinstanz nicht aufgrund des fortgeschrittenen Alters I._____'s von dessen Befragung absah, sondern wie gesagt, weil die Behauptung der Ehefrau im vorliegenden Summarverfahren bereits anderweitig hinreichend glaubhaft gemacht war. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz vorliegend auf die Einvernahme des Schwiegervaters des Ehemannes verzichten.
5. Unbestrittene Tatsachen / Bedarfspositionen des Ehemannes
5.1. Der Ehemann macht alsdann geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht gewisse Bedarfspositionen, welche von der Ehefrau nicht bestritten worden seien, nicht berücksichtigt (act. A.1, Ziff. 2, 3, S. 5 f.).
5.2. Konkret beanstandet er zum einen, dass "[l]a posta di II. pilastro e AVS di FRS. 3'762.00 inclusa nel fabbisogno del marito (presa di posizione 30 agosto 2021) è stata considerata dal Giudice solo per FRS. 2'911.00. Non è dato di sapere la ragione. Anche la polizza 3A è stata decurtata dal Giudice da FRS. 881.90 a FRS. 612.00" (act. A.1, Ziff. 2, S. 5).
5.2.1. Die Vorinstanz stellte infolge der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes für die Berechnung des Einkommens, aber auch des ehelichen Bedarfs bzw. des massgebenden Überschussanteils und der Sparquote auf den Durchschnitt der Jahre 2014 und 2015 ab (act. B.1, E. 2.5). Die berücksichtigten Zahlen betreffend die 2. Säule, die Lebensversicherung und die Säule 3a ermittelte sie anhand der rechtskräftigen Steuerentscheide 2014 und 2015 (vgl. RG act. III.1.L; RG act. III.1.E-F [115-2018-79]). Dass die Vorinstanz zu Unrecht auf besagte Werte aus den Steuerentscheiden abgestellt hätte resp. insbesondere weshalb, legt der Ehemann weder dar noch ist dies anderweitig ersichtlich (act. A.1). Der blosse Verweis auf seine vorinstanzliche Stellungnahme vom 30. August 2021 (RG act. I.6) genügt hierfür jedenfalls nicht (act. A.1, Ziff. 2, S. 5).
5.2.2. Darüber hinaus übersieht der Ehemann mit seiner Kritik das Folgende: Die Steuerbehörde korrigierte das Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 jeweils u.a. bezüglich der Beiträge an die berufliche Vorsorge (Positionen 2.1 und 13 der Steuererklärungen; vgl. act. RG III.1.F [115-2018-79]: differenza 2° pilastro [vedi pos. 13] fr. 34'930; RG III.1.E [115-2018-79]: differenza 2° pilastro [vedi pos. 13] fr. 34'930). So berücksichtigte die Steuerbehörde beispielsweise im Jahr 2015 die freiwilligen Einkaufsbeiträge von CHF 14'500.00 und die Hälfte der ordentlichen und obligatorischen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) als separaten steuerlichen Abzug bei der Position 13 der Steuererklärung (contributi compr. somme di riscatto alla previdenza professionale) anstatt als Gesamtabzug beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wie es der Ehemann selbst auswies (vgl. RG act. III.1.F, Korrekturen der Steuerbehörde Pos. 2.1 und 13, siehe zudem Beilage zur Steuererklärung bilancio patrimoniale al 31.12.2015 e conto economico dal 1.1.2015 al 31.12.2015, oneri LPP titolare CHF 55'360.00[= CHF 14'500.00 + CHF 40'860.00]). In steuerrechtlicher Hinsicht dürften die Beiträge der Selbständigerwerbenden für ihre eigene berufliche Vorsorge nur im Ausmass des Arbeitgeberanteiles der Jahresrechnung belastet werden, also jenes Anteiles, den der Arbeitgeber üblicherweise für sein Personal leistet. Ist kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der verbleibende Rest gilt als Arbeitnehmeranteil und ist auf dem Hauptformular (Position 13) in Abzug zu bringen. Erhöhungsbeiträge und Nachzahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren sind zu 100% auf dem Hauptformular (Position 13) abzuziehen (vgl. für den Bund vgl. Art. 27 und Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG [SR 642.11]; Markus Reich/Marina Züger/Philipp Betschart, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 27 DBG; Wegleitung zur Steuererklärung 2015 Selbständigerwerbende und Landwirte, Ziff. 1.4, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/Wegleitungen/Wegleitung SE-LA 2015.pdf [zuletzt besucht am 10.11.2023]). Im Ergebnis gelangen so aber dennoch die vollen Beiträge vom Einkommen in Abzug. Die Vorinstanz orientierte sich alsdann bei der durchschnittlichen Einkommensberechnung des Ehemannes ebenfalls an den rechtskräftigen Steuerentscheiden. In der Konsequenz gewährte die Vorinstanz dem Ehemann, wie die Steuerbehörde, in seinem monatlichen Bedarf die Beiträge an die 2. Säule entsprechend dem persönlichen Abzug gemäss Position 13 der Steuererklärung von CHF 34'930.00 (CHF 14'500.00 + [CHF 40'860.00 / 2]) bzw. CHF 2'911.00 pro Monat (CHF 34'930.00 / 12; [act. B.1, E. 2.5.5; RG act. III.1.F [115-2018-79]), während die Beträge im übrigen Umfang (Rest 2. Säule) bereits mit dem tieferen Einkommen berücksichtigt sind. Gleich verhält es sich im Übrigen mit den persönlichen AHV-Beiträgen des Ehemannes (vgl. denn auch RG act. III.1.F, Beilage: bilancio patrimoniale al 31.12.2015 e conto economico dal 1.1.2015 al 31.12.2015, AVS/AI/IPG Titolare CHF 25'591.60). Es wäre mithin ohnehin verfehlt, die vom Ehemann geltend gemachten Bedarfspositionen nebst dem tieferen Einkommen als Ganzes (nochmals) zu berücksichtigen.
5.2.3. Was die gerügte Reduktion der polizza 3Aauf CHF 612.00 anbelangt, so istfestzuhalten, dass die Vorinstanz CHF 612.00 für Lebensversicherungsprämien (premi di assicurazioni sulla vita) und zusätzlich CHF 852.00 pro Monat (Ehemann CHF 563.00 und Ehefrau CHF 289.00) für Einzahlungen in die Säule 3a berücksichtigte (act. B.1, E. 2.5.5; RG act. III.1.E-F [115-2018-79]). Die diesbezügliche Vorgehensweise der Vorinstanz blieb ungerügt.
5.2.4. Ungeachtet des Gesagten bestritt die Ehefrau schliesslich die behaupteten Positionen des Ehemannes mit ihrer eigenen Sachdarstellung für die Berechnung ihres massgeblichen Überschussanteils vor der Trennung bzw. im Trennungsjahr 2015 – entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes – durchaus (vgl. dazu RG act. VII.2, insb. S. 7 ff.). Dabei entsprechen die von der Ehefrau berücksichtigten Einzahlungen in die zweite und dritte Säule (inkl. Lebensversicherungen) dem Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2015 gemäss den rechtskräftigen Steuerentscheiden (RG act. VII.2, S. 9). Die Ehefrau ging mithin letztlich von der gleichen Berechnungsgrundlage wie die Vorinstanz aus, mit dem Unterschied, dass die Vorinstanz – zugunsten des Ehemannes – das Jahr 2013 ausser Acht liess (vgl. dazu act. B.1, E. 2.5 ff.; ferner act. A.2, Ziff. 20.2, S. 12). Die Ehefrau und die Vor-instanz wandten alsdann eine voneinander abweichende Methodik in Bezug auf die Berücksichtigung der Einzahlungen in die 2. Säule an, was aber unbeanstandet blieb.
5.2.5. Am Rande sei schliesslich vermerkt, dass sich die Rüge des Ehemannes einzig auf die Höhe der berücksichtigen Beträge im Rahmen der Ermittlung des ehelichen Bedarfs bzw. des massgebenden Überschussanteils bezieht. Dass die Vorinstanz in den aktuellen Bedarf des Ehemannes keine Beiträge an die 2. Säule und Säule 3a mitaufnahm, blieb unbeanstandet (vgl. act. A.1; act. B.1, E. 2.5.6 ff.: keine Beiträge an 2. Säule gestützt auf Durchschnitt der Jahre 2017 und 2018 und keine Beiträge an Säule 3a infolge trennungsbedingter Mehrkosten).
5.3. Zum anderen bemängelt der Ehemann, "che gli esborsi della casa di M._____, tra i quali è incluso pure l'ammortamento, mai contestati da controparte, sono stati ignorati dal Giudice integralmente. Tutto ciò è risparmio che non deve essere suddiviso quale eccedenza al pari dell'investimento nell'ufficio e dell'investimento per l'acquisto di immobili." (act. A.1, Ziff. 2, S. 6).
5.3.1. Der Ehemann machte vor Vorinstanz unter Anwendung der zweistufigen Methode im Rahmen seiner monatlichen Bedarfsberechnung für das Jahr 2015 Positionen von CHF 450.00 für "Kosten Haus in M._____ (inkl. Amortisation)", CHF 687.15 für "Investitionen im Büro", CHF 383.30 für "Immobilienkauf (cash)" geltend (RG act. I.6, S. 2). Er offerierte allgemein zu seiner gesamten Bedarfsberechnung die Befragung seines Buchhalters H._____ und seiner Sekretärin G._____ (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.2, 4.3). Darüber hinaus findet sich unter der Bedarfsberechnung folgende Bemerkung: "Die Ersparnisse haben nicht zum Lebensstandard der Eheleute beigetragen und sind demzufolge in den Grundbetrag des Ehemannes zu kalkulieren. Die Zusatzkosten sind mit dem ev. Überschussanteil zu finanzieren." (RG act. I.6, S. 2 in fine). Die Vorinstanz erwog, dass die vom Ehemann geltend gemachten Bedarfspositionen für die Mobilität (Versicherungen, Schilder etc.), für das Haus in M._____ (inkl. Amortisation), für Investitionen ins Büro und für einen Immobilienkauf im familienrechtlichen Existenzminimum offensichtlich nicht zu berücksichtigen seien. Sofern diese Positionen einzig mittels Erwerbseinkommen der Ehegatten finanziert worden sein sollten – was zumindest zweifelhaft sei –, wären sie aus dem Überschussanteil zu bezahlen gewesen (act. B.1, E. 2.5.4 mit Verweis auf RG act. I.6, S. 2, 3 und 5). Betreffend Sparquote führte die Vorinstanz, wie ebenso bereits erwähnt, aus, dass mit Ausnahme der Einzahlungen in die Säule 3a keine weitere "Sparquote" behauptet oder bewiesen worden sei (act. B.1, E 2.5.4; vorstehend E. 4.3).
Mit der Vorinstanz gehört die mit Berufung beanstandete Position "*Kosten Haus in M._____ (inkl. Amortisation)"*nicht zum (erweiterten) familienrechtlichen Existenzminimum. Sofern der Ehemann besagte Kosten bereits vor Vorinstanz als Sparquote hätte geltend machen wollen, gilt das Folgende: Richtig ist, dass die Tilgung von Schulden – wie beispielsweise die Amortisation von Hypothekarkrediten – grundsätzlich als Sparquote zu qualifizieren ist, da sie das Aktivvermögen erhöhen. Das Bundesgericht hält indes in konstanter Praxis fest, dass die unterhaltspflichtige Partei eine Sparquote zu behaupten, zu beziffern und zu belegen hat (statt vieler BGer 5A_144/2023 v. 26.5.2023 E. 4.3.2; bereits vorstehend E. 4.3). Der Ehemann reichte keinerlei Urkunden zu den Kosten des Hauses in M._____ ein (vgl. RG act. III; RG act. III [135-2020-364]) und erläuterte auch die Zusammensetzung deren Höhe nicht näher. Dergleichen ergibt sich auch nicht selbsterklärend aus den Steuererklärungen (RG act. III.1.E-F [115-2018-78]). Dass bei dieser Ausganglage das pauschale Offerieren seiner Sekretärin und/oder seines Buchhalters als Zeugen nicht ausreicht, ist bereits dargetan (dazu vorstehend E. 4.2 f.). Auf den konkreten Vorwurf des Ehemannes zurückkommend, wonach die Ehefrau die Kosten des Hauses in M._____ nicht bestritten habe, ist dem Ehemann entgegen zu halten, dass die Ehefrau ihre eigenen Berechnungen mit Bedarfspositionen und Sparquote aufstellte, wodurch sie die "Bedarfsberechnung" des Ehemannes, samt der Kosten für das Haus in M._____ – ob nun als Bedarfsposition oder als Sparquote gedacht –, durchaus bestritt. Vor diesem Hintergrund nahm die Vorinstanz besagte Kosten zu Recht weder in den Bedarf noch als Sparquote auf. Damit hat es sein Bewenden.
Was die nebenbei erwähnten "investimento nell'ufficio" und "investimento per l'acquisto di immobili" anbelangt, fehlt es der Berufung bereits an einer rechtsgenügenden Begrünung. Darauf ist nicht einzutreten.
5.4. Der Ehemann moniert sodann die Kosten, welche die Vorinstanz für das eheliche Wohnhaus in K._____ berücksichtigte (act. A.1, Ziff. 3).
Die Vorinstanz setzte sowohl in der Bedarfsberechnung für den zuletzt gelebten ehelichen Standard als auch in der Bedarfsberechnung des Ehemannes nach der Trennung für das Wohnhaus in K._____ CHF 1'350.00 pro Monat ein (act. B.1, E. 2.5.4 ff.). Dies entspricht dem seitens der Ehefrau anerkannten Betrag für die selbstbewohnte Eigentumsliegenschaft. Der Ehemann will die Kosten hierfür stattdessen auf monatlich CHF 1'880.90 beziffert wissen (act. A.1, Ziff. 3; RG act. I.6, S. 3), wobei er diese vor Vorinstanz wie folgt kalkulierte (p.a.): CHF 17'715.00 (Zinsen), CHF 1'172.70 (Grundversicherung), CHF 1'283.40 (Haushaltsversicherung und Haftpflichtversicherung) sowie CHF 2'400.00 (Heizungskosten; RG act. I.6, S. 3). Die Vorinstanz lehnte besagte Höhe der Wohnkosten für das Haus in K._____ ab, da der Ehemann für die einzelnen Positionen keine Beweise offeriert habe (act. B.1, E. 2.5.4). In seiner Berufung führt der Ehemann zunächst pauschal aus, die Kosten für das Haus in K._____ würden sich aus der Steuererklärung 2015 ergeben. Näheres dazu auszuführen unterlässt er. Bei seiner entsprechenden Behauptung vor Vorinstanz erfolgte nota bene weder ein Verweis auf die Steuererklärung noch auf andere Beweise (RG act. I.6; RG act. VII.1 i.V.m. VII.3). Ob der Vorwurf des Ehemannes die Begründungsanforderungen erfüllt, kann indessen offenbleiben, da ihm ohnehin nicht beigepflichtet werden kann. Bereits die behaupteten Zinsen von CHF 17'715.00 lassen sich nicht ohne Weiteres anhand der Steuererklärung belegen. So findet sich in der Steuererklärung 2015 zwar im Schuldenverzeichnis im Steuerjahr bezahlte Schuldzinsen von CHF 17'715.00. Hierbei handelt es sich aber um die Schuldzinsen für insgesamt fünf Grundpfandschulden im Gesamtwert von CHF 1'432'500.00. Weshalb sich diese Zinsen ausschliesslich auf die eheliche Liegenschaft in K._____ beziehen sollen, legt der Ehemann nicht dar. Dies erweist sich angesichts der weiteren deklarierten Liegenschaften, darunter ein Mehrfamilienhaus in K._____, denn auch nicht als selbsterklärend, selbst wenn das fragliche Wohnhaus in K._____ mit CHF 601'000.00 den höchsten Steuerwert aufweist (vgl. RG act. III.1.F [115-2018-79]). Ähnlich verhält es sich mit den Unterhaltskosten: Die Ehegatten machten für die eheliche Liegenschaft in K._____ im Steuerjahr 2015 lediglich den Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwertes, mithin CHF 3'556.00 p.a., geltend.
Weiter bemerkt der Ehemann, "[c]ontroparte ha pacificamente ammesso nell'istanza 5 maggio 2020 spese accessorie per FRS. 500.00 al mese inferiori [recte: superiori] a quanto dichiarato e accettato dal fisco" (act. A.1, Ziff. 3, S. 6). Allerdings erhellt sich nicht, was er daraus ableiten will. So ist richtig, dass die Ehefrau in ihrem Gesuch mit CHF 500.00 pro Monat, entsprechend 1 % p.a. des Verkehrswerts von CHF 601'000.00, als Instandhaltungskosten für die Familienliegenschaft K._____, rechnete, und damit höher liegt als die Steuerbehörde (vgl. RG act. I:1, S. 7 f. [135-2020-364]; RG act. III.1.E-F [115-2018-78]). Sie addierte besagten Betrag von CHF 500.00 bei den Wohnkosten zugunsten des Ehemanns, welcher selbst lediglich mit einem Aufwand von CHF 8'100.00 p.a., mithin durchschnittlich CHF 675.00 pro Monat, für laufende Kosten gerechnet habe. Dabei bezog sich letzterer Betrag offenbar nicht nur auf die Familienliegenschaft, sondern auf die gemeinsam genutzten Liegenschaften (RG act. I:1, S. 7 f. [135-2020-364]). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bezifferte die Ehefrau die Wohnkosten der Ehegatten für die Familienliegenschaft während dem letzten Zusammenleben schliesslich auf CHF 1'350.00 pro Monat. Darin explizit miteingerechnet sind CHF 500.00 als Unterhalts- und Nebenkostenpauschale (RG act. VII.2, S. 8). Wie bereits erwähnt, ging die Vorinstanz eben gerade von den besagten CHF 1'350.00 als Wohnkosten aus.
Inwiefern die Vorinstanz im Zusammenhang der Wohnkosten des Ehemannes bzw. der Familie während dem letzten Zusammenleben "ammissioni e prove" ignoriert hätte, vermag der Ehemann nicht darzutun.
Ferner bringt der Ehemann bezüglich der Wohnkosten vor, die Ehefrau argumentiere, sie habe Anspruch auf gleiche Lebensführung wie während der Ehe, und fordere daher für sich selbst die Berücksichtigung von Mietkosten von CHF 1'800.00 pro Monat. Die Vorinstanz habe (auch) dieses Zugeständnis ignoriert (act. A.1, Ziff. 3, S. 6 mit Verweis auf istanza 5 maggio 2020). Richtig ist, dass die Ehefrau in ihrem Gesuch vom 5. Mai 2020 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-364) ihre eigenen (gebührenden) Wohnkosten mit CHF 1'800.00 pro Monat bezifferte (RG act. I.1, Ziff. 5.1, S. 4 [135-2020-364]). Entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes kann er hieraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ehefrau rechnete in ihrem Gesuch einstufig und bezifferte ihren gebührenden Unterhalt mit mindestens CHF 8'750.00 pro Monat. Sie bediente sich dabei hoher Einzelpositionen, welche ausserhalb einer Existenzminimumberechnung stehen. So auch bei den Mietkosten, indem sie von "der doppelten im Existenzminimum [gemäss Richtlinien für das betreibungsrechtliche Existenzminimum] für eine Person berücksichtigten Miete (also monatlich CHF 1'800.00, CHF 21'600.00 p.a.)" ausging (RG act. I.1, Ziff. 5.1, S. 4 [135-2020-364]). Die Vor-instanz brachte schliesslich die zweistufige Berechnungsmethode mit Überschussverteilung zur Anwendung (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.5). Inwiefern die Ehefrau auf ihre Ausführungen im Zusammenhang mit der einstufigen Methode zu ihren Wohnkosten "behaftet" werden könnte, erhellt sich nicht.
Da der Ehemann es gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unterliess, die von ihm behaupteten Wohnkosten glaubhaft zu machen, stellte die Vor-instanz zu Recht auf den seitens der Ehefrau anerkannten Betrag ab.
5.5. Die abschliessende Bemerkung des Ehemannes, wonach darauf hinzuweisen sei, "[…] che l'Autorità fiscale, nel caso in cui spese private fossero state messe in deduzione dal reddito da attività indipendente, le avrebbe riprese sotto la voce "reddito d'altra fonte" come già sottolineato sopra. Ciò non si verifica nella tassazione 2015 come nelle ulteriori tassazioni prodotte." (act. A.1, Ziff. 3, S. 6, ferner Ziff. 1.A, S. 5; vorstehend E. 4.2), ändert an dieser Schlussfolgerung nichts, zumal bereits nicht erkennbar ist, was er damit konkret erreichen möchte bzw. auf welche seiner Vorbringen oder auf welche Erwägungen der Vorinstanz sich diese Aussage bezieht.
6. Freiwerdende Mittel betreffend die Söhne E._____ und F._____
6.1. Bei der Ehe der Parteien handelt es sich unbestrittenermassen um eine lebensprägende Ehe. Entsprechend ermittelte die Vorinstanz vorab die letzte gemeinsame Lebenshaltung der Parteien als Ausgangspunkt und Obergrenze für den gebührenden ehelichen Unterhalt. Dabei bezifferte die Vorinstanz den Überschussanteil der Ehefrau gemäss dem ehelichen Standard zunächst auf CHF 1'127.00. Hierbei berücksichtigte die Vorinstanz in ihrer Berechnung im Bedarf der Familie Unterstützungsbeiträge an die beiden jüngeren Söhne E._____ und F._____ von je CHF 2'680.00 pro Monat. Ab August 2021 ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beitrag an den Sohn E._____ infolge wirtschaftlicher Selbständigkeit desselben entfalle. Die diesbezüglich freiwerdenden Mittel liess die Vorinstanz beiden Elternteilen zu gleichen Teilen zugutekommen. Entsprechend erhöhte sie den massgeblichen (maximalen) Überschussanspruch der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt auf CHF 2'379.00 pro Monat (vgl. act. B.1, E. 2.5.5 ff.). Der Unterstützungsbeitrag an F._____ blieb gemäss Vorinstanz stets Bestandteil der Berechnungen. In der Folge berücksichtigte die Vorinstanz in den aktuellen Bedarfsberechnungen für die konkret geschuldeten Unterhaltsbeiträge ab März 2020 im Bedarf des Ehemannes bis und mit Juli 2021 besagte Unterstützungsbeiträge an die beiden Söhne sowie ab August 2021 einzig noch denjenigen für F._____ (act. B.1, E. 2.5.5, 2.5.8 f.).
6.2. Mit Berufung moniert der Ehemann zunächst, die Ehefrau habe die Kosten für die beiden Söhne E._____ und F._____ in den Jahren 2013 und 2014 mit monatlich CHF 3'750.00 pro Sohn beziffert. Darauf sei sie zu behaften. Die Vor-instanz habe dieses Zugeständnis ignoriert (act. A.1, Ziff. 4, 6, S. 6 ff.).
Die Ausführungen des Ehemannes gehen an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Unstrittig war vor Vorinstanz, dass die gemeinsamen Söhne E._____ und F._____ sowohl während des letzten gemeinsamen Zusammenlebens als auch während des Getrenntlebens vom Ehemann finanziell unterstützt wurden. Im Jahr 2015 waren beide Söhne zwar bereits volljährig, doch befanden sie sich noch in Ausbildung. Der Ehemann bezifferte den monatlichen Bedarf der Söhne im Jahr 2015 auf CHF 2'878.30 (E._____) bzw. auf CHF 3'332.95 (F._____; RG act. I.6, S. 4). Die Ehefrau anerkannte in ihrem Parteivortrag anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung im Zuge ihrer Berechnung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards im Trennungsjahr 2015 einen monatlichen Aufwand von CHF 2'680.00 pro Sohn entsprechend den Schweizer Durchschnittswerten gemäss den Richtlinien für Studierende des Schweizer Dachverbands Budgetberatung (RG act. VII.2, S. 8 f. m.H.). Die Vorinstanz übernahm die unbestrittene finanzielle Unterstützung in Höhe von CHF 2'680.00 mit der Begründung, der Ehemann habe die von ihm behauptete Höhe der Unterstützungsbeiträge an die Söhne nicht "beweisen" können (act. B.1, E. 2.5.1; vgl. betreffend die abgewiesenen Zeugenbeweisanträge vorstehend E. 4.2.1). In ihrem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 5. Mai 2020 liess die Ehefrau ausführen, dass in den Jahren 2013 und 2014 als E._____ und F._____ noch die Mittelschule besuchten aufgrund von externen Schulorten (N._____ bzw. O._____) sowie Schul- und Betreuungsgeldern höhere Kinderkosten angefallen seien als danach im Studium. Zugunsten des Ehemannes bezifferte sie den Unterhaltsaufwand damals insgesamt auf CHF 90'000.00 p.a. (RG act. I.1, Ziff. 7.2, S. 9 [135-2020-364]). Insoweit ist dem Ehemann zuzustimmen (act. A.1; Ziff. 4). Der Ehemann übersieht allerdings, dass die Ehefrau die fraglichen Ausführungen wiederum im Rahmen der einstufigen Methode tätigte (vgl. vorstehend E. 5.4). Dabei zog sie nach Berechnung ihres gebührenden Unterhaltsim Sinne einer Kontrollrechnungdie Lebenshaltung (noch) früherer Jahre hinzu, um ihren soeben einstufig berechneten gebührenden Unterhalt zu unterstreichen (vgl. RG act. I.1, S. 3 ff., insb. 9 [135-2020-364]). Es wäre verfehlt, die Anerkennung eines höheren Unterstützungsbeitrages der Söhne aus den Ausführungen der Ehefrau ableiten zu wollen. Explizit anerkannte die Ehefrau im Rahmen der zweistufigen Berechnung zuletzt lediglich den besagten Betrag von monatlich CHF 2'680.00 pro Sohn (RG act. VII.2, S. 6 ff., insb. S. 8 f.). Zudem vermerkte die Ehefrau zu Recht, dass besagte Annahme von CHF 2'680.00 pro Sohn die seinerzeitige Behauptung des Ehemannes in seiner Gesuchsantwort im Massnahmeverfahren übersteigen, wonach ihn beide Söhne noch rund CHF 48'000.00 bis CHF 50'000.00 p.a. kosten (vgl. RG act. I.2, S. 3 [135-2020-364]). Das Zugeständnis der Ehefrau betreffend die Unterstützungsbeiträge wurde aufgrund der geltenden eingeschränkten Untersuchungsmaxime denn auch ohne Weiteres prozesskonform vor Vorinstanz eingebracht (RG act. VII.1-2). Bemerkt sei am Rande, dass der Ehemann nicht vorträgt, er hätte die von ihm vor Vorinstanz behaupteten Bedarfe von CHF 2'878.30 (E._____) bzw. CHF 3'332.95 (F._____) oder gar die Beiträge von monatlich CHF 3'750.00 pro Sohn, welche er mit Berufung angerechnet haben will, selbst rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Vielmehr rügt er eine prozessuale Anerkennung eines höheren Betrages seitens der Ehefrau (zur Abweisung der Berufung betreffend die Zeugenbefragung im Kontext der Unterstützung der Söhne vorstehend E. 4.2.1). Die Vorinstanz spricht (wohl versehentlich) von "beweisen", was am Gesagten nichts ändert. Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz fälschlicherweise tatsächlich das höhere Beweismass angewandt hätte.
6.3. Alsdann wehrt sich der Ehemann gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass E._____ ab August 2021 wirtschaftlich selbständig sei. Die Ehefrau habe ihre diesbezügliche Behauptung nicht "bewiesen", obwohl der Ehemann dies bestritten habe (act. A.1, Ziff. 5, S. 7).
Die Ehefrau führte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2021 vor Vorinstanz aus, E._____ habe sein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen, womit jede Unterhaltspflicht der Eltern entfalle (RG act. I.5, Ziff. III.3.1, S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestritt der Ehemann diesen Umstand bzw. liess vortragen, E._____ sei nicht selbständig. Näheres führte er dazu nicht aus (RG act. VII.1, S. 6 i.V.m. VII.3). Einen Nachweis hierfür erbrachte er gemäss zutreffender Erwägung der Vorinstanz ebenso wenig (act. B.1, E. 2.5.1, in fine). E._____, geb. am _____ 1993, widmete sich nach Abschluss des Sport Gymnasiums in N._____ dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität P._____. Gemäss den eigenen Angaben des Ehemannes studierte E._____ bereits im Jahr 2015 in P._____ (RG act. I.6, S. 3 f.). Zudem lässt sich den Ausführungen des Ehemannes vom 30. August 2021 entnehmen, dass E._____ nun das Anwaltspraktikum in P._____ absolviere (RG act. I.6, S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz es als glaubhaft erachtete, dass E._____ ab August 2021 – damals 28-jährig – wirtschaftlich selbständig war. Die Vorinstanz berücksichtigte somit ab August 2021 zu Recht die bestrittene finanzielle Unterstützung/-spflicht des Ehemanns zugunsten von E._____ nicht mehr (act. B.1, E. 2.5.1 f., 2.8.5). Dass die Vorinstanz die Beweislastregel nach Art. 8 ZGB verletzt hätte (so act. A.1, Ziff. 5, S. 7), ist nicht erkennbar.
6.4. In diesem Kontext beruft sich der Ehemann, wie bereits vor Vorinstanz, alsdann darauf, dass die Ehefrau – ungeachtet der bestrittenen wirtschaftlichen Selbständigkeit von E._____ – nicht vom Wegfall der Unterstützungspflicht profitieren dürfe. Das Bundesgerichtsurteil BGer 5A_24/2016, auf welches sich die Vor-instanz stütze, sei überholt. Mit der Überschussberechnung "ohne E._____" habe die Vorinstanz den (zuletzt gemeinsam gelebten) Lebensstandard der Ehefrau zu Unrecht erhöht (act. A.1, Ziff. 6, S. 7 f. mit Verweis auf BGer 5A_891/2018 v. 2.2.2021 [= BGE 147 III 293]; vgl. RG act. VII.1, S. 6 i.V.m. VII.3).
6.4.1. Richtig ist, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (statt vieler BGE 147 III 293 E. 4.4; so auch vorstehend E. 6.1). Indessen kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die durch den Wegfall von Kindesunterhalt freiwerdenden Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht einfach für sich reklamieren kann. Wenn das für den nachehelichen Unterhalt gilt, können zum gebührenden ehelichen Unterhalt umso mehr die Mittel gezählt werden, welche durch wegfallenden Kindesunterhalt frei werden, da die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht haben. Dies steht im Unterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind (BGE 134 III 577 E. 8; BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 6.2; 5A_24/2016 v. 24.8.2016 E. 3.5.2). Die genannte Vermutung kann durch die unterhaltspflichte Partei widerlegt werden.
Im Urteil 5A_420/2021, 5A_429/2021 vom 5. Dezember 2022 präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Frage, wie mit Mitteln umzugehen ist, die zufolge weggefallenem Kindesunterhalt für die Elternebene frei werden. Das Bundesgericht erwog, die Rechtsprechungslinie, wonach davon ausgegangen werden könne, dass durch den Wegfall von Kindesunterhalt freiwerdende Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären und deshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht für sich alleine reklamieren könne, wolle Unbilligkeiten vermeiden, welche sich aus der reinen Zufälligkeit ergeben können, ob Kinder kurz vor oder nach der Trennung der Ehepartner wirtschaftlich selbständig geworden seien. Bei schematischem Rechnen könne dies einen entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Überschusses und damit des (nach-)ehelichen Unterhaltsbeitrags haben. Vor diesem Hintergrund habe das Bundesgericht hervorgehoben (BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 6.2), dass rechnerische Überschüsse nicht einfach schematisch hälftig zu teilen seien und als Regel der Grundsatz der Begrenzung des gebührenden Unterhaltes durch den gemeinsam gelebten Standard zu beachten sei. Dennoch solle der kinderbetreuende Ehegatte nicht einfach um die Früchte seines diesbezüglichen Unterhaltsbeitrages geprellt werden, wenn die Kinder kurz nach der Trennung wirtschaftlich selbständig würden. Zur Vermeidung von Schematik und im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit sei für die Annahme, dass die auf Elternebene freiwerdenden Mittel einer höheren Lebenshaltung zugeführt worden wären und somit für den gebührenden Trennungs- und Scheidungsunterhalt massgeblich seien, eine gewisse zeitliche Nähe zum Trennungszeitpunkt erforderlich. Auch eine Relation zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens sowie den näheren Umständen, welche die konkrete Ehe ausgemacht haben, sei erforderlich. Der Leitentscheid (BGE 134 III 577 E. 8), mit welchem die zur Debatte stehende Rechtsprechung begründet worden sei, bezog sich denn auch auf ein Ehepaar, das 30 Jahre zusammengelebt und drei Kinder hatte; das Bundesgericht ging für diese Konstellation im Zusammenhang mit den frei werdenden Mitteln davon aus, dass die Ehefrau für das nacheheliche Verhältnis einen Anspruch auf gleiche Lebenshaltung wie der Ehemann haben müsse (ibid., E. 2.4.2).
6.4.2. In casu heirateten die Parteien im Jahr 1990 und trennten sich im Jahr 2015. Die Ehegatten haben drei Söhne D._____ (1984), E._____ (1993) und F._____ (1996), wobei der Ehemann den vorehelichen Sohn D._____ offenbar adoptierte. Es handelte sich um eine klassische Hausgattenehe, indem die Ehefrau Hausfrau war und sich um die Kinder, das Haus und den Garten kümmerte (so der Ehemann selbst RG act. I.2, Ziff. 5, S. 3 f. [135-2020-364]; vgl. auch RG act. I.1, Ziff. 4.1 f. [135-2020-364]; RG act. VII.2, S. 2; RG act. VII.1 i.V.m. VII.3). Dass die Ehefrau offenbar ab einem gewissen Zeitpunkt auch einen Lohn aus der Kanzlei des Ehemannes bezog, ändert daran nichts (vgl. hierzu auch RG act. I.1-2 [135-2020-364]). Bei der Trennung im Jahr 2015 waren alle drei Söhne bereits volljährig, die beiden jüngeren befanden sich allerdings noch in Ausbildung. Bei Einleitung der Scheidung im Jahr 2018 war D._____ bereits wirtschaftlich selbständig, E._____ wurde im August 2021 selbständig (dazu vorstehend), einzig der jüngste Sohn, F._____, wird offenbar nach wie vor für sein Studium finanziell unterstützt. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz mit Ausnahme der Einzahlungen in die Säule 3a keine Sparquote berücksichtigte (act. B.1, E. 2.5.4 ff.). Da der Berufung des Ehemannes, soweit er denn hierzu überhaupt Beanstandungen vorträgt, kein Erfolg beschieden ist, gelang es ihm – zumindest im vorliegenden Summarverfahren – mithin nicht, eine (erhebliche) Sparquote darzulegen. Angesichts der konkreten Umstände ist die Auffassung der Vorinstanz, wonach beide Ehegatten von den freiwerdenden Mittel für E._____ profitieren, indem diese gemäss etablierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Überschussanteil zugeschlagen werden, daher nicht zu beanstanden. Eine Umkehr der Vermutung resp. die Annahme, dass diese Mittel angespart worden wären und damit der Erhöhung der Sparquote gedient hätten, gelingt dem Ehemann nicht. Zu keinem anderen Schluss führt die vorstehend zitierte aktuelle Rechtsprechung (BGer 5A_420/2021, 5A_429/2021 v. 5.12.2022). Zwar schützte das Bundesgericht in besagtem Erkenntnis das Absehen von einer Anhebung des gebührenden Unterhalts aufgrund freiwerdendem Kinderunterhalts. Die dortige Konstellation weicht aber erheblich von den vorliegenden Gegebenheiten ab. So dauerte insbesondre die Ehe deutlich weniger lange und das Kind, um dessen freiwerdende Mittel es ging, war bei der Trennung gerade mal acht Jahre alt (ibid., E. A, 2.4.2 in fine [Heirat: 2006; Geburt Tochter: 2007; Trennung: 2015]).
6.4.3. Nach dem Gesagten greift der Standpunkt des Ehemannes, samt der Aussage wonach BGer 5A_24/2016 durch BGE 147 III 293 überholt worden sei, zu kurz. Die vorinstanzliche Vorgehensweise zur Ermittlung der Obergrenze des Überschussanteils der Ehefrau nach Wegfall der Unterstützung von E._____ ist in der vorliegenden Konstellation – auch im Lichte der aktuelleren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insb. BGer 5A_420/2021, 5A_429/2021 v. 5.12.2022) – nicht zu beanstanden. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen erste Instanz
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass, das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv von Amtes wegen zu ändern. Allerdings ficht der Ehemann die vorinstanzliche Kostenverteilung gemäss seinen Berufungsanträgen "in tutti i casi" an, wobei er eine hälftige Kostenauferlegung verlangt (act. A.1, Anträge, S. 2, Ziff. 7, S. 8).
7.2. Die Vorinstanz berechnete detailliert das betragsmässige Obsiegen/Unterliegen der Parteien und verteilte die Kosten dementsprechend (Art. 106 Abs. 2 ZPO; act. B.1, E. 3.2 [Ehemann ¾; Ehefrau ¼]). Eventualiter erwog sie, dass auch eine Verteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angesichts des erheblichen Einkommensgefälle zwischen den Ehegatten und der damit einhergehenden, erheblichen Differenz in den Leistungsfähigkeiten der Ehegatten sowie des Anlasses des vorliegenden Verfahrens zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (act. B.1, E. 3.2 in fine). Soweit die Rügen des Ehemannes bezüglich der Kostenverteilung die Gutheissung seiner Berufung bedingt hätten (act. A.1, Ziff. 7), braucht darauf ausgangsgemäss nicht eingegangen zu werden. Die vorinstanzliche Eventualbegründung übergeht der Ehemann in seiner Berufungsschrift gänzlich. Da sowohl die Haupt- als auch die Eventualbegründung je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hätte sich der Ehemann aber mit allen Begründungen auseinandersetzen müssen. Er unterlässt dies, weshalb auf seine Rügen bezüglich der erstinstanzlichen Prozesskostenverteilung nicht einzutreten ist. Den Rügen wäre aber auch anderweitig kein Erfolg beschieden gewesen. So ist weder ersichtlich noch rechtsgenügend dargetan, weshalb die vorinstanzliche Berechnung betreffend die Kostenverteilung "assurdo" sein sollte. Gleich verhält es sich mit der unsubstantiiert gerügten Vorgehensweise der Vorinstanz, die mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens und damit die mutmassliche Dauer der ehelichen Unterhaltspflicht in die Berechnung des Verhältnisses betreffend Obsiegen/Unterliegen miteinzubeziehen (act. A.1, Ziff. 7, S. 8).
8. Teilurteil im Scheidungspunkt
Den abschliessenden Bemerkungen des Ehemannes in der Berufungsschrift (act. A.1, Ziff. 8, S. 9) lassen sich keine weiteren (rechtsgenügenden) Beanstandungen des angefochtenen Entscheids entnehmen (betr. Steuerdossier und Einkommen der Ehefrau siehe vorstehend E. 4.4). Vielmehr moniert er in allgemeiner Hinsicht die Situation betreffend Teilurteil im Scheidungspunkt. Die Vorinstanz berücksichtigte aus prozessökonomischen Gründen bereits eine allfällige künftige Änderung der AHV-Rente der Ehefrau infolge des AHV-Splittings (Reduktion des Unterhaltsbeitrages um die Differenz zwischen der tatsächlich ausbezahlten AHV-Rente nach Splitting und CHF 1'630.00; act. B.1, E. 2.5.9, Dispositivziffer 1.b; vgl. betr. hypothetisches Einkommen auch vorstehend E. 4.3 f.). Hiergegen trägt der Ehemann an sich nichts vor. Der Antrag auf Teilurteil im Scheidungspunkt selbst ist und war nicht Gegenstand des vorliegenden Massnahmeverfahrens. Weiterungen dazu erübrigen sich.
9. Fazit
Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist von Ausführungen zu den selbständigen Rügen der Ehefrau abzusehen.
10. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]; inkl. Kosten betreffend aufschiebende Wirkung [act. D.12]) trägt der Ehemann (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit seinem Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.2). Der Ehemann hat die Ehefrau in der Folge mit CHF 5'642.85 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.; Stundenansatz CHF 270.00 [act. G.1-2 i.V.m. Art. 2 ff. HV; BR 310.250]) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung von A._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 21. Februar 2022 wird bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet.
3. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'642.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: