Urteil vom 13. März 2023
Referenz ZK1 22 35 und ZK1 22 36
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ AG Beschwerdeführerin (ZK1 22 35)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi
Reichsgasse 65, 7000 Chur
und
B._____ AG
Beschwerdeführerin (ZK1 22 36)
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser
Chesa Wieser, 7524 Zuoz
Gegenstand Forderung und definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Gerichtskosten)
Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 18.01.2022, mitgeteilt am 24.01.2022 (Proz. Nr. 115-2012-28)
Mitteilung 14. März 2023
A. Das Regionalgericht Maloja schrieb mit Entscheid vom 18. Januar 2022 das Verfahren Proz. Nr. 115-2012-28 zwischen der B._____ AG (Klägerin) und der A._____ AG (Beklagte) betreffend Forderung und definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts infolge Vergleichs ab. Bezüglich der Prozesskosten entschied es dabei folgendermassen:
3. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 20'000.-, die Kosten des Massnahmenverfahrens Proz Nr. 135-2011-312 von CHF 900.-, die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.- sowie die Gutachterkosten von CHF 74'776.65, d.h. im Gesamtbetrag von CHF 95'976.65, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den klägerischerseits geleisteten Vorschüssen von CHF 60'900.- (zzgl. Pauschale für das Schlichtungsverfahren), unter Erteilung des Regressrechts auf die Beklagte im Umfang von CHF 13'211.65, sowie dem seitens der Beklagten überwiesenen Vorschuss von CHF 10'000.- verrechnet. Die Differenz zwischen den geleisteten Kostenvorschüssen und den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 24'776.65 hat die Beklagte zu bezahlen.
4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
B. Gegen den Kostenentscheid erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) mit Eingabe vom 24. Februar 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden fristgerecht Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beschwerde gegen den Kostenentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 115-2012-28) vom 18. Januar 2022 gutzuheissen.
2. In Abänderung von Ziff. 3. des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 115-2012-28) vom 18. Januar 2022, seien die Gerichtskosten auf CHF 5'000.00 festzusetzen.
3. Es sei Ziff. 3. des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 115-2012-28) vom 18. Januar 2022 wie folgt abzuändern: "Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00, die Kosten des Massnahmenverfahrens Proz. Nr. 135-2011-312 von CHF 900.00, die Pauschale für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 sowie die Gutachterkosten von CHF 74'776.65, d.h. im Gesamtbetrag von CHF 80'976.65, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den klägerischerseits geleisteten Vorschüssen von CHF 60'900.00 (zzgl. Pauschale für das Schlichtungsverfahren), unter Erteilung des Regressrechts auf die Beklagte im Umfang von CHF 20'711.65, sowie dem seitens der Beklagten überwiesenen Vorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Die Differenz zwischen den geleisteten Kostenvorschüssen und den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 9'776.65 hat die Beklagte zu bezahlen."
4. Eventualiter zu den Rechtsbegehren Ziff. 2. und 3. sei Ziff. 3. Des Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja (Proz. Nr. 115-2012-28) vom 18. Januar 2022 aufzuheben und es seien die Gerichtskosten nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gerichtskasse des Regionalgerichts Maloja.
Für diese Beschwerde wurde das Dossier ZK1 22 35 angelegt.
C. Gegen den Kostenentscheid des Regionalgerichts Maloja vom 18. Januar 2022 erhob auch die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) mit eigener Eingabe vom 24. Februar 2022 beim Kantonsgericht fristgerecht Beschwerde. Ihr Rechtsbegehren lautet:
1. Ziffer 3 des Dispositives im angefochtenen Abschreibungsentscheid sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regionalgerichts Maloja eventuell Kantons Graubünden.
Für diese Beschwerde wurde das Dossier ZK1 22 36 angelegt.
D. Die von den Beschwerdeführerinnen eingeforderten Kostenvorschüsse von je CHF 750.00 gingen innert Frist ein. Die Akten wurden eingeholt. Das Regionalgericht Maloja ersuchte mit Schreiben vom 14. März 2022 um Einräumung einer Frist für eine Stellungnahme, welche ihr mit Verfügung vom 16. März 2022 gewährt wurde. Die Stellungnahme des Regionalgerichts datiert vom 24. März 2022 und wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis zugestellt. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 7. April 2022 unaufgefordert eine Replik ein. Das Verfahren ist spruchreif.
1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten sind typische Ermessensentscheide. Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Unrichtige Rechtsanwendung umfasst auch Unangemessenheit. Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid, der auf sachlichen Kriterien beruht und die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles dennoch als unzweckmässig erscheint. Die Rechtsmittelinstanz hätte folglich einen anderen, zweckmässigeren Entscheid getroffen, hätte sie anstelle der Vor-instanz zu entscheiden gehabt. Das Kantonsgericht überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 ZPO mit freier Kognition, es übt bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung (PKG 2012 Nr. 11 E. 2). Im Rahmen von Kostenbeschwerden ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (KGer GR ZK1 20 49 v. 17.6.2021 E. 10.1.2 m.w.H.).
2. Sowohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (ZK1 22 35) als auch jene der Beschwerdeführerin 2 (ZK1 22 36) wenden sich gegen die Höhe der Gerichtskosten bzw. gegen die Entscheidgebühr, welche die Vorinstanz im Abschreibungsentscheid auf CHF 20'000.00 festsetzte. Da die beiden Beschwerden denselben Entscheid und dieselbe Frage betreffen, sind sie zur Vereinfachung des Verfahrens zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO).
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei selbständiger Anfechtung der Kostenfolgen aus den Anträgen – allenfalls in Verbindung mit ihrer Begründung – klar hervorgehen, in welchen Beträgen die Prozesskosten welcher Partei auferlegt werden sollen (statt vieler BGer 4A_112/2018 v. 20.6.2018 E. 1.2.3). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 enthält bezüglich der Höhe der Gerichtskosten einen klaren Antrag, nämlich, dass diese auf CHF 5'000.00 festzusetzen seien (act. A.1, Anträge Ziff. 2 und 3 [ZK1 22 35]). Die Beschwerdeführerin 2 stellt demgegenüber keinen bezifferten Antrag, sondern beschränkt sich in ihrem Rechtsbegehren darauf, zu verlangen, dass die Gerichtskosten "nach richterlichem Ermessen festzusetzen" seien (act. A.1, Antrag Ziff. 1 [ZK1 22 36]). Auch in der Begründung nennt die Beschwerdeführerin 2 keinen bezifferten Betrag, auf den die Beschwerdeinstanz die Gerichtskosten ihrer Meinung nach reduzieren sollte. Sie führt lediglich hypothetisch aus, dass im Fall, da die Gerichtskosten auf das Maximum von CHF 30'000.00 festgesetzt worden wären, bei einem Abschreibungsentscheid infolge gerichtlichen Vergleichs Gerichtskosten zwischen CHF 5'000.00 und maximal CHF 10'000.00 angemessen seien (act. A.1, Ziff. 12 [ZK1 22 36]). Was das für den vorliegenden Fall konkret bedeutet, bleibt unklar. Auch der Begründung lässt sich folglich nicht entnehmen, auf welche Höhe die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren festzusetzen sind. Dieser Mangel in der Beschwerde ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verbesserlich i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_112/2018 v. 20.6.2018 E. 2.1). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher nicht einzutreten.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, die Entscheidgebühr auf CHF 20'000.00 festzusetzen, nicht näher. Sie hielt in diesem Zusammenhang einzig fest, der von den Parteien unterzeichnete Vergleich sei erst ein Tag vor der neu angesetzten Hauptverhandlung beim Gericht eingegangen, was bei der Höhe der Gerichtskosten zu berücksichtigen sei (act. B.2, E. A.i. [ZK1 22 35]).
4.2. In ihrer im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme wies die Vorinstanz ergänzend auf den Gebührenrahmen im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 3 VGZ hin. Art. 7 Abs. 1 VGZ i.V.m. Art. 15 Abs. 3 EGzZPO sähen für die Verfahrensbeendigung durch Vergleich zwar vor, dass eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben werde, die Bestimmungen machten aber keine Vorgaben betreffend den Umfang der Reduktion. Das Gericht habe die Höhe der Gerichtskosten nicht zu begründen, vor allem dann nicht, wenn der tariflich vorgegebene Rahmen nicht überschritten werde. Die vorliegend verfügte Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 liege innerhalb des Rahmens von Art. 3 Abs. 1 VGZ. Das Verfahren sei insbesondere durch einen hohen Streitwert, durch umfangreiche Eingaben und zahlreiche dazugehörige Beilagen, durch ein umfangreiches Beweisverfahren mit der Einvernahme von zwölf Zeugen sowie die Einholung eines Gutachtens charakterisiert gewesen. Die Parteien hätten offenbar erst wenige Tage vor der neu angesetzten Hauptverhandlung Vergleichsgespräche aufgenommen. Sie hätten den am Donnerstag, dem 13. Januar 2022 abgeschlossenen Vergleich am Freitag, dem 14. Januar 2022 zur Post gebracht, so dass er erst am Montag, dem 17. Januar 2022 und damit lediglich ein Tag vor der angesetzten Hauptverhandlung beim Gericht eingetroffen sei. Die Parteien hätten das Gericht weder telefonisch noch mittels elektronischer Post über den Abschluss des Vergleichs informiert. Als der Vergleich beim Gericht eingegangen sei, habe es die Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Hauptverhandlung bereits abgeschlossen gehabt. Durch den Abschluss des Vergleichs habe es lediglich die Hauptverhandlung nicht durchführen und die Urteilsredaktion nicht finalisieren müssen. Die verfügte Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 decke nicht sämtliche Aufwendungen des Gerichts ab, so dass bei diesem Betrag sowohl das Kostendeckungs- als auch das Äquivalenzprinzip respektiert würden (act. A.2 [ZK1 22 35]).
5.1. Die ZPO enthält nur die Regeln der Kostenverteilung (vgl. insb. Art. 104 ff. ZPO). Für das Tarifwesen, also die Bestimmung der Höhe der Prozesskosten, bleiben die Kantone zuständig (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten umfassen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Zu den Gerichtskosten gehören nach Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO die Pauschalen für den Entscheid bzw. die Entscheidgebühr. Diese Pauschalen decken grundsätzlich alle gerichtlichen Leistungen ab. Sie umfassen namentlich Schreibarbeiten, Aktenstudium, Zustellung, Kommunikation, Verfügungen und Fristerstreckungen. Ebenso decken sie die Barauslagen des Gerichts wie Porti, Fotokopien und Telefonspesen (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 9 zu Art. 95 ZPO). Nicht mit den Pauschalen abgegolten, sondern separat in Rechnung zu stellen, sind gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c, d und e ZPO hingegen die Kosten für die Beweisführung (z.B. Zeugenentschädigungen, Gutachtenskosten, Reisekosten des Gerichts), die Kosten für die Übersetzung sowie die Kosten für die Vertretung des Kindes (Schmid/Jent-Sørensen, a.a.O., N 13 zu Art. 95 ZPO).
5.2. Im Kanton Graubünden bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 2 EGzZPO die Entscheidgebühr nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Abs. 3 Satz 1 der Bestimmung hält fest, dass die Pauschale höchstens CHF 30'000.00 beträgt. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen gemäss Satz 2 im gleichen Absatz auf CHF 100'000.00. Satz 3 im gleichen Absatz sieht schliesslich vor, dass bei Einigung oder Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil die Entscheidgebühr angemessen reduziert wird. Diese Regeln werden durch Art. 3 VGZ für das ordentliche Verfahren vor den Regionalgerichten insoweit konkretisiert, als darin normiert wird, dass das Gericht grundsätzlich Entscheidgebühren von CHF 3'000.00 bis CHF 30'000.00 (Abs. 1) bzw. – bei besonders grossem Aufwand – bis CHF 100'000.00 (Abs. 2) erhebt. Wird ein Verfahren durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug beendigt oder wird es gegenstandslos, wird sodann gemäss Art. 7 Abs. 1 VGZ eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben. In welchem Umfang dabei zu reduzieren ist, lässt Art. 7 Abs. 1 VGZ offen. Nur für den Fall, dass die Parteien nach Eröffnung des Entscheids im Dispositiv keine Begründung verlangen, gibt Art. 7 Abs. 2 VGZ vor, dass sich die Entscheidgebühr bis höchstens zur Hälfte ermässigt.
5.3. Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten (Entscheidgebühr) sind stets die verfassungsmässigen Schranken zu beachten: Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV; BGE 135 III 578 E. 6.1). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; BGE 141 I 105 E. 3.3.2).
6.1. Die Beschwerdeführerin 1 rügt zunächst, die Vorinstanz habe Art. 15 Abs. 3 EGzZPO und Art. 7 VGZ falsch angewendet, indem sie die Entscheidgebühr trotz Beendigung des Verfahrens durch Vergleich nicht reduziert habe (act. A.1, Ziff. 21 f. [ZK1 22 35]; act. A.3, Ziff. 23 f. [ZK1 22 35]).
6.2. Tatsächlich lässt sich dem Abschreibungsentscheid nicht direkt entnehmen, ob die Vorinstanz Art. 15 Abs. 3 EGzZPO und Art. 7 Abs. 1 VGZ anwendete und dementsprechend die Entscheidgebühr reduzierte. Wie bereits erwähnt (oben E. 4.1), führte sie im Abschreibungsentscheid aber immerhin aus, dass der von den Parteien unterzeichnete Vergleich erst ein Tag vor der neu angesetzten Hauptverhandlung beim Gericht eingegangen sei, was bei der Höhe der Gerichtskosten zu berücksichtigen sei (act. B.2, E. A.i.). Damit gab die Vorinstanz zu verstehen, dass sie den relativ späten Zeitpunkt, da der Vergleich bei ihr eingereicht wurde, gebührenerhöhend berücksichtigte, was nur dann Sinn ergibt, wenn von einer durch Vergleich reduzierten Gebühr ausgegangen wird. Die Vorinstanz liess mit anderen Worten bereits im Abschreibungsentscheid erkennen – wenn auch nur implizit –, dass sie die Entscheidgebühr aufgrund der Verfahrensbeendigung durch Vergleich reduzierte. Soweit die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz habe Art. 15 Abs. 3 EGzZPO und Art. 7 Abs. 1 ZPO fälschlicherweise nicht angewendet, kann ihr somit nicht gefolgt werden.
7.1. Für den Fall, dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr reduziert haben sollte (was sie – wie eben in E. 6.2 dargelegt – in Wirklichkeit tat), stellt die Beschwerdeführerin 1 die Angemessenheit der vorgenommenen Reduktion in Frage. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe weder eine Hauptverhandlung durchführen noch entscheiden müssen. Sie habe sich nicht einmal an der Vergleichsverhandlung und an der Vergleichsredaktion beteiligt. Sie habe auch zu keiner Instruktionsverhandlung eingeladen. Der Prozessaufwand der Vorinstanz sei insgesamt gering gewesen, es habe lediglich ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden, zudem hätten diverse prozessleitende Verfügungen erlassen werden müssen, die allesamt jedoch nicht komplex gewesen seien, und es hätten ein paar wenige Zeugen einvernommen werden müssen. Die lange Verfahrensdauer sei durch die in Auftrag gegebene Expertise verursacht worden, was für die Höhe der Gerichtskosten keine Rolle spielen dürfe. Indem die Vorinstanz die Gerichtskosten in einer Höhe festgesetzt habe, die in keinem Verhältnis zum effektiven Aufwand ihrerseits stünden, verletze sie auch Art. 15 Abs. 2 EGzZPO. Es sei nicht zu berücksichtigen, dass der Vergleich erst einen Tag vor der Hauptverhandlung der Vorinstanz zugestellt worden sei. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 7 VGZ würden nicht danach differenzieren, wann der Vergleich beim Gericht eintreffe, dies könne somit bei der Höhe der Gerichtskosten keine Rolle spielen. Auch wenn ein Vergleich erst anlässlich der Hauptverhandlung erzielt worden wäre, käme Art. 7 VGZ zur Anwendung. Andererseits stelle die Vorinstanz den Sachverhalt qualifiziert unrichtig fest, wenn sie festhalte, dass der Vergleich mit Schreiben vom 14. Januar 2022 eingereicht worden sei, jedoch erst am 17. Januar 2022 bei ihr eingegangen sei. Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO gälten Eingaben an das Gericht am Datum des Poststempels als zugestellt, vorliegend mithin am 14. Januar 2022. Selbst wenn der Vergleich erst am 17. Januar 2022 bei der Vorinstanz eingetroffen wäre, so habe diese rechtzeitig die Hauptverhandlung absagen können. Entsprechend wären auch unter Berücksichtigung eines Eintreffens des Vergleichs kurz vor der Hauptverhandlung unter keinen Umständen Gerichtskosten in Höhe von CHF 20'000.00 gerechtfertigt gewesen. Angesichts des effektiv angefallenen Prozessaufwands hätte die Vorinstanz die Gerichtskosten auf rund einen Viertel, d.h. auf CHF 5'000.00, reduzieren müssen (act. A.1, Ziff. 23 ff. [ZK1 22 35]).
7.2. In ihrer Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin 1 ergänzend aus, der Aufwand für die prozessleitenden Verfügungen im Zusammenhang mit den Zeugeneinvernahmen sei von der Vorinstanz mitverschuldet worden. Die Vorinstanz habe mehrmals durch die Parteien zum Handeln aufgefordert werden müssen. Hätte die Vorinstanz von Anfang an die Prozessleitung im Rahmen der Zeugeneinvernahmen von sich aus und korrekt vorgenommen, hätte sie sich den Erlass mehrerer prozessleitender Verfügungen ersparen können. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Zeugeneinvernahmen an die Vizepräsidentin, die nicht italienischer Muttersprache sei, delegiert worden sei, während der damalige Präsident der italienischen Sprache mächtig und mit dem Fall vertraut gewesen sei. Die gerichtsinterne Aufgabenverteilung könne und dürfe nicht zu höheren, den Parteien zu überbindenden Gerichtskosten führen. Weiter treffe es zwar zu, dass die Parteien den Gutachter vorgeschlagen hätten. Deswegen könnten allfällige Mehraufwände infolge nicht förderlicher Auftragserledigung durch den Gutachter nicht den Parteien mittels höherer Gerichtskosten überbunden werden. Sodann gebe die Vorinstanz mit ihrer Argumentation in der Stellungnahme zu erkennen, dass sie die Hauptverhandlung innert eines Tages habe vorbereiten können, der Aufwand für die Vorbereitung habe also nicht derart umfangreich sein können. Überdies sei der Vorinstanz aufgrund der im Vorfeld des ersten Hauptverhandlungstermins geführten Telefonate zwischen ihrem Rechtsvertreter und dem Sekretariat bekannt gewesen, dass die Parteien in Vergleichsverhandlungen stünden. Wenn die Vorinstanz keine direkten Gespräche mit Richtern zulasse, dürften die Parteien davon ausgehen, dass die relevanten Informationen weitergereicht würden. Daher werde die von der Vorinstanz aufgestellte Behauptung, dass die Parteien offenbar erst wenige Tage vor der Hauptverhandlung Vergleichsgespräche aufgenommen hätten, bestritten. Die Parteien seien nie darüber orientiert worden, dass anlässlich der Hauptverhandlung angeblich ein Vergleichsvorschlag unterbreitet würde. Entsprechend könnten diese (Mehr-)Aufwände für die Ausarbeitung des Vergleichsvorschlags nicht den Parteien überbunden werden. Dieser Hinweis deute zudem darauf hin, dass die Vorinstanz sehr wohl gewusst habe, dass die Parteien in Vergleichsgesprächen gestanden hätten. Die Vorinstanz zeige damit einen weiteren Widerspruch in ihrer Argumentation auf. Hätten die Parteien keinen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, sondern wäre die Hauptverhandlung durchgeführt und anlässlich derselben der gerichtliche Vergleichsvorschlag akzeptiert worden und damit die Entscheidbegründung weggefallen, hätten die Gerichtskosten weniger betragen. Abschliessend gelte es erneut festzuhalten, dass die gerichtsinterne Aufgabenverteilung nicht zu höheren, den Parteien zu überbindenden Gerichtskosten führen dürfe, so dass die angeblichen (Mehr-)Aufwände infolge des Wechsels im Präsidium bzw. in der Prozessleitung sowie in der Einsetzung einer neuen Gerichtsschreiberin nicht zu berücksichtigen seien (act. A.3, Ziff. 7 ff. [ZK1 22 35]).
7.3. Dem vorliegenden Verfahren liegen zwei separate Klagen zugrunde, nämlich eine Klage betreffend die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts über den Betrag von CHF 259'196.93 nebst Zins und eine Klage betreffend eine Vergütungsforderung aus Werkvertrag über CHF 317'237.85 nebst Zins, beide datierend vom 20. März 2012. Nach Eingang beim Gericht wurden die beiden Klagen vereinigt. Da der Betrag von CHF 259'196.93, für den ein Bauhandwerkerpfandrecht eingetragen werden sollte, in der werkvertraglichen Vergütungsforderung von CHF 317'237.85, welche Gegenstand der Forderungsklage war, enthalten war, belief sich der Streitwert der vereinigten Klagen auf insgesamt CHF 317'237.85 (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die werkvertragliche Vergütungsforderung stand im Zusammenhang mit Elektroanlagen, welche die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen eines Hotelumbaus installiert hatte. Die gesamte Vergütungsforderung belief sich gemäss Werkvertrag auf CHF 867'978.70. Die Arbeiten verzögerten sich erheblich, wobei die möglichen Gründe für die Verzögerungen zahlreich und zwischen den Parteien umstritten waren. Die Beschwerdeführerin 2 verlangte von der Beschwerdeführerin 1 schliesslich den Restsaldo von CHF 317'237.85, der hauptsächlich (aber nicht nur) aus zwei Schlussabrechnungen mit zahlreichen Positionen resultierte. Die Beschwerdeführerin 1 bestritt diese Schlussabrechnungen. Verrechnungsweise machte sie zudem den Ersatz für den Verspätungsschaden geltend, womit der Streitgegenstand über den eigentlichen Streitwert hinausging. Nach Aktenschluss erweiterte sich der Streitgegenstand abermals, weil die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen von Noveneingaben zusätzlich noch Mängelansprüche zur Verrechnung brachte. Bei dieser Ausgangslage wäre im Falle der Verfahrensbeendigung durch begründetes Urteil, wenn zuvor ein doppelter Schriftenwechsel, ein Beweisverfahren sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt worden wären, eine Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 durchaus vertretbar.
7.4. Was den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens angeht, ergingen im Einzelnen folgende Prozesshandlungen (ohne Fristerstreckungen, Korrespondenz mit Parteien, Zeugen und Gutachter sowie den rogatorischen Zeugeneinvernahmen):
20.3.2012
Klage betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und Klage betreffend Forderung aus Werkvertrag
9.5.2012
Vereinigung der Klagen, Verfügung Gerichtskostenvorschuss (CHF 10'000.00)
10.7.2012
Klageantwort, u.a. mit Verrechnungsforderungen
16.7.2012
Anordnung zweiter Schriftenwechsel
25.10.2012
Replik
3.1.2013
Duplik
26.8.2013
Beweisverfügung (I)
31.10.2013
Einreichung Urkunden, Zeugen- und Expertenfragen und Vorschlag für Gutachter Beklagte (3 Seiten)
11.11.2013
Einreichung Zeugen- und Expertenfragen Klägerin
12.11.2013
Beweisverfügung (II)
2.12.2013
Stellungnahme Beklagte zu Zeugen- und Expertenfragen
6.1.2014
Stellungnahme und Ergänzungsfragen Klägerin
10.1.2014
Einreichung Ergänzungsfragen an Zeugen
20.1.2014
Stellungnahme Beklagte
27.5.2014
Noveneingabe Beklagte (I) mit neuen Verrechnungsforderungen
10.6.2014
Prozessleitende Verfügung (Änderung Zeugenfragen)
11.8.2014
Prozessleitende Verfügung (Ernennung Gutachter und Festlegung der Fragen)
13.8.2014
Stellungnahme Klägerin
8./9.1.2015
Zeugeneinvernahmen (10 Zeugen)
25.5.2015
Zeugeneinvernahme (1 Zeuge)
13.4.2015
Rechtshilfeersuchen an Tribunale di Avellino (I), an Tribunale di Lamezia Terme (I), an Tribunale di Matera (I) betreffend Zeugen-einvernahme
23.4.2015
Rechtshilfeersuchen an Kreisgericht St. Gallen betreffend Zeugeneinvernahme
25.6.2015
Prozessleitende Verfügung (Neuernennung Gutachter)
17.8.2015
Gutachtensauftrag
11.9.2015
Rechtshilfeersuchen an Tribunale di Nocera Inferiore (I) betreffend Zeugeneinvernahme
29.10.2015
Noveneingabe Beklagte (II) mit neuen Verrechnungsforderungen
23.10.2015
Aufforderung an Parteien, Unterlagen an Gutachter zur Verfügung zu stellen
27.11.2015
Präzisierung Noveneingabe (II) Beklagte
18.1.2016
Stellungnahme Klägerin
16.2.2016
Verfügung Gerichtskostenvorschuss (CHF 40'000.00)
25.2.2016
Stellungnahme Beklagte
13.6.2016
Stellungnahme Klägerin
13.6.2016
Stellungnahme Beklagte
27.6.2016
Stellungnahme Klägerin
7.6.2016
Stellungnahme Beklagte
19.8.2016
Stellungnahme Klägerin
13.9.2016
Stellungnahme Klägerin
3.7.2018
Beweisverfügung (III)
5.10.2018
Stellungnahme Beklagte
16.10.2018
Stellungnahme Klägerin
2.11.2018
Verfügung (Ergänzungsfrage an Gutachter)
28.3.2019
Stellungnahme Klägerin
28.3.2019
Stellungnahme Beklagte
3.4.2019
Prozessleitende Verfügung (Präzisierung Ergänzungsfrage an Gutachter)
4.4.2019
Stellungnahme Beklagte
29.5.2020
Gutachten
15.6.2020
Prozessleitende Verfügung (Akteneinsicht)
27.8.2020
Erläuterungen und Ergänzungsfragen Klägerin und Beklagte
17.11.2020
Erhöhung Gerichtskostenvorschuss (CHF 20'000.00)
8.12.2020
Wiedererwägungsgesuch Beklagte betreffend Gerichtskostenvorschuss
25.3.2021
Ergänzung Gutachten
24.6.2021
Vorladung Hauptverhandlung
3.11.2021
Absage Hauptverhandlung (Verhinderung RA Beklagte)
10.11.2021
Neue Vorladung Hauptverhandlung
16.12.2021
Erhöhung Gerichtskostenvorschuss (CHF 20'000.00)
13.1.2022
Vergleich
18.1.2022
Abschreibungsentscheid
Wie diese Übersicht zeigt, war das vorliegende Verfahren überdurchschnittlich aufwändig. Bereits der Umfang der Rechtsschriften (Klage – Klageantwort, Replik – Duplik, total rund 150 Seiten) und die Anzahl eingereichter Urkunden (rund 170 Urkunden) gingen über das hinaus, was in einem Zivilprozess vor Regionalgericht üblich ist. Nach dem Aktenschluss erfolgten zwei Noveneingaben mit jeweiligen Stellungnahmen der Gegenpartei. Das Beweisverfahren beinhaltete die Einvernahme von neun Zeugen durch die Vorinstanz selber an drei Terminen sowie von drei weiteren Zeugen auf dem Rechtshilfeweg. Wie die Protokolle zeigen, waren diese Einvernahmen teilweise sehr ausführlich (vgl. z.B. die Protokolle in RG act. X.2 [14 Seiten], act. X.3 [15 Seiten] oder act. X.7 [21 Seiten]). Wenn die Beschwerdeführerin 1 schreibt, dass "nur ein paar wenige Zeugen" hätten einvernommen werden müssen (act. A.1, Ziff. 26 [ZK1 22 35]), verniedlicht sie die tatsächlichen Umtriebe. Weiter ordnete die Vorinstanz mehrere Urkundeneditionen an. Sodann holte sie ein Gutachten betreffend ausgeführte Arbeiten und Rechnungsstellung ein. Die Einholung eines Gutachtens ist bereits im Regelfall mit beträchtlichem Aufwand verbunden, erwies sich hier aber als besonders arbeitsintensiv. So musste, nachdem die erste Gutachterperson nicht mehr zur Verfügung stand, eine zweite Gutachterperson ernannt und instruiert werden. Da die Fragestellung an die Gutachterperson umfassend war, mussten im Vorfeld der Begutachtung verschiedene Fragen geklärt und zusätzliche Unterlagen eingeholt werden, was zu einem regelrechten Hin und Her mit Briefen, Stellungnahmen und Verfügungen führte (vgl. RG act. IX.18–IX.49 sowie RG act. IV.7–IV.9). Das Gutachten wurde von den Parteien nach Erhalt selber als "umfangreich" (RG act. IX.56) bzw. "sehr umfangreich" (RG act. IV.57) bezeichnet. Gleichwohl musste auf Antrag der Parteien in der Folge auch noch eine Ergänzung und Erläuterung eingeholt werden. Am Ende beliefen sich allein die separaten Gutachterkosten auf über CHF 70'000.00, was bestätigt, dass hier besondere Umstände vorlagen. Das vorliegende Verfahren war demnach nicht nur von der Ausgangslage her komplex, sondern auch in Bezug auf die erforderlichen Verfahrensschritte ausserordentlich aufwändig. Daher wäre, sofern die Hauptverhandlung durchgeführt und schliesslich das Urteil gefällt und begründet worden wäre, eine Erhöhung der Entscheidgebühr auf das Maximum von CHF 30'000.00 innerhalb des ordentlichen Rahmens (Art. 3 Abs. 1 VGZ) ohne Weiteres gerechtfertigt gewesen.
7.5. Nun erübrigten sich aufgrund des Vergleichs die Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung und die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung. Damit fiel zweifelsohne ein wesentlicher Teil des Verfahrens weg, was bei der Bemessung der Entscheidgebühr entsprechend zu berücksichtigen ist (Art. 15 Abs. 3 EGzZPO und Art. 7 Abs. 1 VGZ). Zu beachten ist dabei allerdings, dass zum Zeitpunkt, als der Vergleich zustande kam, das Verfahren bereits weit fortgeschritten und nicht nur der doppelte Schriftenwechsel, sondern auch das Beweisverfahren bereits abgeschlossen war. Hinzu kommt, dass der Vergleich erst am Tag vor der Hauptverhandlung bei ihr einging, mithin zu einem Zeitpunkt, als ihre Vorbereitungsarbeiten für die Hauptverhandlung in einem Bauprozess wie dem vorliegenden bereits weit gediehen sein mussten, zumal die Vorinstanz den Parteien an der Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag unterbreiten wollte, was eine entsprechend fundierte Auseinandersetzung auch mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens, insbesondere dem umfangreichen Gutachten, voraussetzte. Ins Gewicht fällt ausserdem, dass zu diesem Zeitpunkt auch bereits die weiteren Mitglieder des Spruchkörpers beigezogen sein mussten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Entscheidgebühr ermessensweise um immerhin rund einen Drittel auf CHF 20'000.00 reduzierte, nicht aber um einen grösseren Betrag, ist dies nicht zu beanstanden. Diese Reduktion erweist sich auch im Lichte von Art. 7 Abs. 2 VGZ als angemessen, schreibt diese Bestimmung für Verfahren ohne Entscheidbegründung doch lediglich vor, dass die Entscheidgebühr bis höchstens zur Hälfte reduziert wird; in welchem Umfang das Gericht innerhalb dieses Rahmens reduziert, ist wiederum seinem Ermessen anheimgestellt. Auch aus Art. 7 Abs. 2 VGZ kann entgegen der Beschwerdeführerin 1 somit nicht abgeleitet werden, dass die Vorinstanz in noch grösserem Umfang hätte reduzieren müssen.
7.6. Auch soweit die Beschwerdeführerin 1 der Vorinstanz vorwirft, unnötigen Aufwand betrieben zu haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Die Bestimmung greift nur bei gravierenden, von den Parteien nicht mitverschuldeten Verfahrensfehlern, die einer eigentlichen Justizpanne gleich- oder zumindest nahekommen (statt vieler BGer 5A_107/2019 v. 19.6.2019 E. 3; KGer GR ZK1 17 9 v. 29.6.2017 E. 2c). Die Beschwerdeführerin 1 weist sie auf die lange Verfahrensdauer hin, lässt aber offen, welche konkreten Verfahrensschritte der Vorinstanz deswegen unnötig gewesen wären. Darauf muss nicht näher eingegangen werden. Dass die Vorinstanz wegen Verfahrensverzögerung auch die Neuernennung der Gutachterperson zu verantworten hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, vergingen zwischen der Bestätigung des Verbands Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen, das Gutachten erstellen zu können, und dem Abgang der beim Verband zuständigen Person doch lediglich drei Monate (vgl. RG act. IX.5 und act. IX.7). Zum Vorwurf, die Vor-instanz habe von den laufenden Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien aufgrund eines Telefonats zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 und der Gerichtskanzlei gewusst und sie hätte darauf Rücksicht nehmen können, gilt es festzuhalten, dass die Parteien eine förmliche Sistierung verlangen können (Art. 126 ZPO), wenn sie nicht riskieren wollen, dass das Gericht trotz laufender Vergleichsgespräche das Verfahren fortsetzt. Dass die Parteien vorliegend einen solchen Antrag gestellt hätten, wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der während den Vergleichsgesprächen entstandene Aufwand kann somit ebenfalls nicht der Vorinstanz angelastet werden. In einem Punkt ist der Beschwerdeführerin 1 freilich zuzustimmen, nämlich, dass ein Mehraufwand nicht zulasten der Parteien gehen darf, wenn aus rein internen Gründen die fallführende Gerichtsperson wechselt oder einzelne Prozesshandlungen an andere Gerichtspersonen delegiert werden. Gleiches gilt, wenn sich die Bearbeitungszeit einer Gerichtsperson aus sprachlichen Gründen verlängert, jedenfalls solange es sich wie hier um eine Amtssprache der betreffenden Region (Italienisch) handelt (vgl. Art. 10 SpG [BR 492.100]). Soweit die Vorinstanz die Höhe der Entscheidgebühr mit solchen Umständen zu rechtfertigen versucht (vgl. act. A.2, E. 4.1 [ZK1 22 35]), muss ihr daher widersprochen werden. Die Vorinstanz erwähnte diese Punkte in ihrer ausführlichen Stellungnahme jedoch lediglich am Rande, woraus zu schliessen ist, dass diese für sie bei der Bemessung der Entscheidgebühr nicht erheblich ins Gewicht fielen. Aus den oben dargelegten Gründen erscheint dem Kantonsgericht ohnehin eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 20'000.00 selbst dann als angemessen, wenn der durch interne Umstände verursachte Mehraufwand auch rein intern verbucht wird.
8.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe von der Beschwerdeführerin 2 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 verlangt. Entsprechend habe sie die mutmasslichen Gerichtskosten auf diese Höhe abgeschätzt. Von dieser Höhe seien sie (die Beschwerdeführerinnen) denn auch in der Kostenverteilungsklausel im Vergleich ausgegangen. Die Vorinstanz habe während der gesamten Verfahrensdauer keine Nachforderungen gestellt bzw. keinerlei Andeutungen darüber gemacht, dass die effektiven Gerichtskosten wesentlich höher ausfallen würden. Wenn nun aber die Vorinstanz die Gerichtskosten im Nachhinein auf das Doppelte festgesetzt habe, ohne dabei anzugeben, weshalb die ursprünglich geschätzte Höhe um effektiv das Doppelte überschritten worden sei, sei es für sie "in keinster Weise" nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Höhe der Gerichtskosten festgesetzt habe. Zudem würden sich die durch die Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten am oberen Rahmen des maximal Zulässigen bewegen, weshalb auch diesbezüglich eine Begründungspflicht durch die Vorinstanz bestanden habe. Indem die Vorinstanz die Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten "in keinster Weise" begründet habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt, was angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ebenfalls zur Aufhebung des Kostenentscheids führe (act. A.1, Ziff. 32 ff. [ZK1 22 35]).
8.2. Die Höhe der Kosten muss in der Regel nicht begründet werden (statt vieler BGer 5A_87/2022 v. 2.11.2022 E. 4.3.1 [zur amtlichen Publikation vorgesehen]; BGE 139 V 496 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a; aus der Rechtsprechung des Kantonsgerichts z.B. ZK1 20 49 v. 17.6.2021 E. 10.3.3). Enthält ein (kantonaler) Tarif oder eine gesetzliche Regelung eine Ober- und Untergrenze hinsichtlich der Gerichtskosten und hält das Gericht diese Bandbreite ein, muss der Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten nicht gesondert begründet werden. So begründet im Grundsatz auch das Bundesgericht in seinen Entscheiden, worauf es selber im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Begründung hinweist, die Höhe der Gerichtskosten nicht näher (BGE 139 V 496 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a). Vorliegend bewegt sich die Entscheidgebühr im Rahmen des kantonalen Tarifs gemäss Art. 3 VGZ, so dass sich für die Vorinstanz eine nähere Begründung für die Gebührenhöhe erübrigte.
8.3. Art. 98 ZPO über den Kostenvorschuss ist eine Kann-Vorschrift. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es einen Kostenvorschuss einverlangt oder nicht. Verzichtet es darauf, können die Parteien daraus nicht schliessen, dass keine Gerichtskosten gesprochen würden. Gleiches gilt, wenn das Gericht zu Beginn des Verfahrens einen Kostenvorschuss einfordert, der sich im Verlaufe des Verfahrens als zu niedrig erweist. Das Gericht kann in diesem Fall einen weiteren Kostenvorschuss einfordern, zwingend ist jedoch auch dies nicht. Sieht es davon ab, bedeutet dies wiederum nicht, dass die Gerichtskosten die Höhe des geleisteten Kostenvorschusses nicht übersteigen würden. Der Kostenvorschuss kann den Parteien zwar als Orientierung der zu erwartenden Kosten dienen. Er ist für das Gericht dennoch nicht bindend. Dieses hat vielmehr die Gerichtsgebühr entsprechend dem Streitwert, dem Aufwand, der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und den weiteren für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebenden Faktoren festzulegen. Damit kann aber die Verfügung für den Kostenvorschuss keine Vertrauensgrundlage für eine bestimmte oder eine maximale Höhe der Gebühr abgeben (BGer 2C_603/2011 v. 16.1.2012 E. 2.4). Indem die Vorinstanz keinen weiteren Kostenvorschuss verlangte, verletzte sie somit weder den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) noch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). Auch diese Rüge ist folglich unbegründet.
9. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 mangels eines bezifferten Antrags nicht einzutreten. Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 angeht, erscheint die von der Vorinstanz auf CHF 20'000.00 reduzierte Entscheidgebühr aufgrund des Streitwerts, der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität sowie des zum Zeitpunkt des Vergleichs weit fortgeschrittenen und bis dahin ausserordentlich aufwändigen Verfahrens als im Ergebnis angemessen. Krasse Fehler in der Verfahrensleitung, so dass Kosten dem Kanton aufzuerlegen wären, sind ebenso wenig ersichtlich wie Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist entsprechend abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
10. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführerinnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts und des verursachten Aufwands sind diese auf total CHF 1'500.00 festzulegen und auf die Parteien hälftig aufzuteilen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren ZK1 22 35 und ZK1 22 36 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde der A._____ AG (ZK1 22 35) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Auf die Beschwerde der B._____ AG (ZK1 22 36) wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 750.00 zulasten der A._____ AG und im Umfang von CHF 750.00 zulasten der B._____ AG. Sie werden mit den von der A._____ AG und der B._____ AG geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 750.00 verrechnet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
7. Mitteilung an: