Entscheid vom 12. April 2022
Referenz ZK1 22 27
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A.________ Beschwerdeführer
Gegenstand Überprüfung Massnahme / Wechsel Mandatsträger
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 18.01.2022, mitgeteilt am 19.01.2022
Mitteilung 13. April 2022
A. A.________, geboren am _____ 1951, leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenzie mit anhaltenden Störungen des Denkens, Fühlens und Ich-Erlebens. Am 5. Januar 1979 wurde über ihn eine vormundschaftliche Massnahme errichtet. Diese wurde am 16. Januar 2014 in eine massgeschneiderte Massnahme nach neuem Erwachsenenschutzrecht überführt. Es besteht seither eine Vertretungsbeistandschaft mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Aufgaben in den Bereichen Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen. A.________ wurde bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverwaltung die Handlungsfähigkeit entzogen. Seit 1. Oktober 2017 war B.________ mit der Mandatsführung beauftragt.
B. B.________ ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos) am 13. Dezember 2021 um Übertragung der Mandatsführung an die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos. Am 14. Dezember 2021 eröffnete die KESB Prättigau/Davos ein Abklärungsverfahren. Auf Ersuchen der KESB Nordbünden teilte die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos mit E-Mail vom 28. Dezember 2021 mit, dass C.________ das Mandat übernehmen werde. A.________ wurde am 6. Januar 2022 von der KESB Prättigau/Davos zum Mandatswechsel angehört.
C. Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 18. Januar 2022 wurde die für A.________ bestehende Beistandschaft unverändert weitergeführt. B.________ wurde per 31. Januar 2022 aus seinem Amt als Beistand entlassen und C.________, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, wurde per 1. Februar 2022 zur Beiständin von A.________ ernannt. Es wurden die Kompetenzen sowie die Aufgaben der Beiständin umschrieben. B.________ wurde aufgefordert, die Schlussrechnung per 31. Januar 2022 einzureichen und sämtliche Akten zur Archivierung zu übergeben. Auf eine Erhebung der Kosten wurde verzichtet. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
D. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Soweit ersichtlich, macht er geltend, dass er mit dem Administrativen einverstanden sei, mit dem "Privatpersönlichen" hingegen keinesfalls, und dass von seiner "Häuslichkeitssphäre" ferngeblieben werden solle. Er beantragt eine Anhörung. Sein Fall sei eine Menschenrechtsangelegenheit.
E. Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Eingabe vom 28. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB wurde vorliegend gewahrt.
1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung dieser Bestimmung: In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085). Diese Formulierung wird in der Lehre übernommen (vgl. inter alia Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 41 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB). Demnach sind an die Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB – namentlich bei Laienbeschwerden – grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen (siehe zum Ganzen BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1).
1.2. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 18. Februar 2022 den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 18. Januar 2022 als Anfechtungsobjekt bezeichnet und ausdrücklich "Einsprache" dagegen erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass er mit dem Administrativen einverstanden sei, mit dem "Privatpersönlichen" hingegen keinesfalls, und dass von seiner "Häuslichkeitssphäre" ferngeblieben werden solle. Er beantragt eine Anhörung. Sein Fall sei eine Menschenrechtsangelegenheit (act. A.1). Damit geht aus der Beschwerde vom 18. Februar 2022 – zumindest soweit ersichtlich – hervor, dass der Beschwerdeführer mit der Weiterführung der Beistandschaft in administrativer Hinsicht einverstanden ist. Soweit die Vertretung und Verwaltung die administrative Erledigung seiner Angelegenheiten zum Inhalt haben, hat der Beschwerdeführer folglich keine Beschwerde erhoben. Daher sind die Übertragung des Mandats auf C.________, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, sowie die Modalitäten der Übergabe und die Einreichung eines Schlussberichts unbestritten. Die Entlassung von B.________ aus dem Amt erfolgte auf seinen Wunsch und ist deswegen nicht weiter zu prüfen. In Bezug auf das "Privatpersönliche" und die "Häuslichkeitssphäre" ist hingegen nicht eindeutig, welche Dispositivziffern der Beschwerdeführer anficht. Dabei könnten die Beratung und Unterstützung (Dispositivziff. 3), die Kontaktaufnahme (Dispositivziff. 4.a) sowie eine Kontaktpflege zur Beurteilung der Lage und allfälliger Veränderungen (Dispositivziff. 5) gemeint sein, zumal sich aus den ins Recht gelegten Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt will und er sich ausgenommen fühlt (vgl. KESB act. II.34). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde wurde daher Genüge getan.
1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
3. Der Beschwerdeführer beantragt vorliegend eine "vorgerichtliche Unterredung", mithin eine Verhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden (siehe act. A.1). Nachdem wie erwähnt nebst den bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar sind (vgl. E. 2), kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte "vorgerichtliche Unterredung" kann daher verzichtet werden, zumal die Vorinstanz die Akten vollständig und geordnet der Rechtsmittelinstanz eingereicht hat, der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz angehört wurde und aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern für die zu beurteilenden Fragen eine unvollständige Beweislage bestehen könnte. Ein Entscheid gestützt auf die ins Recht gelegten Akten erscheint daher auch ohne eine mündliche Verhandlung ohne Weiteres möglich. Letztere ist daher nicht zweckmässig (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7379).
4.1. Die Vorinstanz begründet die Aufrechterhaltung der Massnahmen im angefochtenen Entscheid damit, dass der Schwächezustand in Form einer dauerhaften psychischen Beeinträchtigung und die sich daraus ergebende Schutzbedürftigkeit weiterhin bestünden. Anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2022 sowie des Telefongesprächs tags darauf habe sich gezeigt, dass die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers stark chronifiziert sei. Er verliere sich in seinen Vorstellungen und Erklärungen von Zusammenhängen, welche nur er selber verstehe (act. B.1 E. 1). Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die Beistandschaft auf administrative Angelegenheiten beschränkt werde und die übrigen Massnahmen aufgehoben würden (act. A.1).
4.2. Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. dazu Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat sich aber in Zurückhaltung zu üben bei der Aufhebung einer Beistandschaft aufgrund einer Betreuungsresistenz (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 f. zu Art. 399 ZGB mit Hinweisen). Bei der Errichtung oder Abänderung von Massnahmen ist stets den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Jede behördliche Massnahme muss gestützt auf Art. 389 Abs. 2 ZGB erforderlich und geeignet sein.
4.3. Die vorliegende Vertretungsbeistandschaft des Beschwerdeführers mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung und Aufgaben im Bereich Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen, Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume, soweit erforderlich, verbunden mit dem Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich Einkommens- und Vermögensverwaltung ist offensichtlich notwendig. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers ist in den letzten Jahren unverändert geblieben. So hat der bisherige Beistand im Rechenschaftsbericht vom 7. April 2021 festgehalten, dass der allgemeine Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gleich sei und sich keine Veränderungen – weder positive noch negative – im letzten Jahr gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer gehe aber gut mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen um (KESB act. II.3). Der letzte Bericht seines Psychiaters, Dr. med. D.________, vom 23. August 2013 hält fest, dass eine psychische Störung vorliege, die dauerhaft sei und in der Ausprägung des Verhaltens einen auffallenden Charakter habe, und stützt sich dabei auf das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 4. November 2009 (siehe KESB act. I.4). Hinsichtlich der Behandelbarkeit mit Medikamenten hätten Versuche bei früheren Hospitalisationen keine deutlich fassbare Wirkung gezeigt (KESB act. I.84). Im gleichen Bericht bringt Dr. med. D.________ zwar vor, dass der Beschwerdeführer in ausreichendem Mass fähig sei, mit Ausnahme der finanziellen Aspekte seinen Alltag zu bewältigen (ibid.). Der bisherige Beistand hat allerdings mehrfach glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch in nicht administrativen, persönlichen Belangen nicht in der Lage ist, seinen Alltag zu bewältigen. So hat er am 2. und am 16. August 2021 der KESB Prättigau/Davos telefonisch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer schwierig sei. Er mache so ziemlich, was er wolle, und danach müsse er als Beistand alles wieder in Ordnung bringen. Der Beschwerdeführer kaufe ständig Gegenstände, für welche er eigentlich kein Geld habe, wie beispielsweise eine Holzspaltmaschine oder zwei Autos. Er erhalte im Nachhinein dann immer alle Rechnungen. Danach müsse er ab und zu wieder auf das Betreibungsamt, um "alles wieder zu richten". Zudem rufe ihn der Beschwerdeführer auch in der Nacht an und erzähle von seiner Kindheit und von seinem Leben. Das Mandat sei anstrengend und anspruchsvoll (KESB act. II.13 und 14). Dies führte mitunter dazu, dass der damalige Beistand der KESB Prättigau/Davos am 13. Dezember 2021 mitteilte, dass er das Mandat abgeben wolle, denn "er möge nicht mehr" (KESB act. II.19). Der Schlussbericht der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos vom 24. Oktober 2017 hält fest, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers sehr verwahrlost sei (siehe KESB act. I.144). Gemäss Dr. med. D.________ hat der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, einen ordentlichen Haushalt zu führen (KESB act. I.84). Es sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern sich an den Einschätzungen von Dr. med. D.________ etwas geändert haben sollte (namentlich in den Bereichen Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen, Öffnen der Post und Betreten der Wohnräume, soweit erforderlich) und eine Anpassung oder Aufhebung der Massnahme erforderlich wäre. Gerade in Bezug auf die Unterstützung beim Wohnen, die Kompetenz der Beiständin zur Postöffnung sowie die Befugnis der Beiständin, die Wohnräume betreten zu dürfen, mithin "privatpersönliche" und die "Häuslichkeitssphäre" betreffende Massnahmen (vgl. act. A.1), bestehen – wie vorstehend dargelegt – genügend Gründe, um die Beistandschaft unverändert fortzuführen. Dies gilt umso mehr, als die persönlichen Kontakte auch notwendig sind, um die der Beständin übertragenen – und an sich unbestrittenen – administrativen Massnahmen sorgfältig zu erfüllen.
5. Bestehen aber keine Gründe zur Anpassung der dem Beschwerdeführer auferlegten Massnahmen, ist die von ihm gegen den Entscheid der KESB Prättigau/Davos erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang würden diese grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint die Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 allerdings nicht als zumutbar. In Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird daher für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet. Damit verbleiben die Verfahrenskosten beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: