Entscheid vom 15. Februar 2022
Referenz ZK1 22 20
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____,
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung Arzt/Ärztin (FU) vom 04.02.2022, mitgeteilt am 04.02.2022
Mitteilung 18. Februar 2022
A. A._____, geboren am _____ 1972, wurde am 30. Januar 2022 mit dem Rettungsdienst ins Kantonsspital Graubünden gebracht, nachdem er sich mit sieben Messerstichen selbst verletzt hatte.
B. Mit Verfügung des E._____ vom 4. Februar 2022 wurde A._____ für eine Dauer von sechs Wochen in der F._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden (nachfolgend: F._____) fürsorgerisch untergebracht.
C. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht).
D. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die F._____ unter Fristansetzung bis zum 8. Februar 2022, 12:00 Uhr, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben sind. Ferner forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.
E. Am 8. Februar 2022 reichte die F._____ den angeforderten Bericht ein, worauf mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2022 Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.
F. Die Gutachterin reichte ihr Kurzgutachten am 13. Februar 2022 beim Kantonsgericht ein, woraufhin am 15. Februar 2022 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts stattfand, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde.
G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerdeführer sowie der F._____ zugestellt.
H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Da es sich vorliegend um einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung handelt, muss die Beschwerde nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Mit der Beschwerde vom 4. Februar 2022 gegen die Verfügung des Kantonsspitals Graubünden vom 4. Februar 2022 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen eingehalten (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 13. Februar 2022 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 persönlich in der F._____ untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (siehe act. 06).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 15. Februar 2022 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Dr. med. C._____ ist D._____ des ambulanten Teams der F._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 KESV (BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Zudem enthält die Verfügung vom 4. Februar 2022 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (vgl. act. 03.2).
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 - 439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
4.2.2. Wie insbesondere dem Kurzgutachten vom 13. Februar 2022 entnommen werden kann, wurde beim Beschwerdeführer eine akute schizophreniphorme psychotische Störung (ICD-10 F 23.2) als Eintrittsdiagnose festgestellt. Ferner ist gemäss der Gutachterin die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie zu diskutieren, der Behandlungszeitraum reiche allerdings nicht aus, um die Diagnose mit Bestimmtheit festzustellen (act. 06, S. 4). Mit der von der Gutachterin bestätigten Eintrittsdiagnose liegt eine psychische Störung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB vor, womit der für die fürsorgerische Unterbringung notwendige Schwächezustand bei dem Beschwerdeführer gegeben ist (vgl. Botschaft, S. 7062; Geiser/Etzensberger, a.a.O. N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Der von der Gutachterin in ihrem Gutachten geäusserten Verdacht über eine paranoide Schizophrenie muss nicht weiter nachgegangen werden.
4.3.1. Dieser Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB; Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4 m.H.).
4.3.2. Die ärztliche Leitung der F._____ bringt in ihrem Arztbericht vom 8. Februar 2022 vor, dass bei Eintritt ein starker Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Vergiftungswahn bestanden habe, unter der Medikation mit Risperdal diese Symptome allerdings rückläufig seien. Zudem fühle sich der Beschwerdeführer auf der geschlossenen Station geschützt. Aus Sicht der ärztlichen Leitung seien weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der Akutpsychiatrie, sowie die kontinuierliche Einnahme der antipsychotischen Medikation zur weiteren Stabilisierung nicht ersichtlich. Bei einem vorzeitigen Abbruch dieses Settings wäre eine Verschlechterung der Psychose mit potentieller Selbstgefährdung zu befürchten (zum Ganzen act. 03).
4.3.3. Die Gutachterin, Dr. med. B._____, hält fest, dass sich zum Zeitpunkt der Exploration keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität oder Fremdgefährdung ergeben hätten. Trotzdem sei die festgestellte Geisteskrankheit, in deren sehr akuten Phase er sich krankheitsbedingt lebensgefährliche Verletzungen mit einem Messer zugefügt habe, als schwerwiegend und möglicherweise bereits länger bestehend einzustufen. Erfahrungsgemäss bräuchten Betroffene eine genügend lange, einige Wochen dauernde Behandlungsdauer mit Medikamenten, fachpflegerischer Betreuung und ärztlicher Therapie, um wieder dauerhaft in der Realität leben zu können. Aus psychiatrischer Sicht sei zurzeit eine fachstationäre Behandlung dringend angezeigt. Eine Entlassung in ambulante Verhältnisse wäre zwar möglich, aber eindeutig verfrüht. Die Behandlungseinsicht und die Kooperationsfähigkeit sowie der Kooperationswille seien beim Beschwerdeführer laut Gutachterin gegeben. Er zeige sich bereit, auf freiwilliger Basis weiterhin in stationärem Rahmen in der F._____ zu bleiben. Im Falle des Wegbleibens psychiatrischer Behandlung im stationären Rahmen drohe das unterschwellig weiterhin vorhandene psychotische Erleben wieder aufzuflackern (zum Ganzen act. 06, S. 4 f.).
4.3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich in der F._____ wohl fühle und dass er zwecks Behandlung mindestens zwei weitere Wochen bleiben wolle – sofern er selbst entscheiden könne, wann er entlassen werde. Wenn die Klinik ihm einen längeren Aufenthalt empfehlen würde, würde er aber auch länger bleiben. Dies allerdings nicht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, sondern aufgrund seines eigenen Entscheids, psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Er wolle nicht monatelang in der Klinik eingesperrt bleiben (act. 08, S. 2 f.). Dies hat er bereits in seiner Beschwerde vom 4. Februar 2022 zum Ausdruck gebracht, als er vorbrachte, dass er bereit sei, in die F._____ einzutreten, um gute Gespräche mit den Ärzten zu haben, seine Gedanken zu ordnen und Ruhe zu haben. Er wolle aber nicht, dass dies über die fürsorgerische Unterbringung erfolge (act. 01). Ferner versicherte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht, dass er nach Entlassung aus der Klinik regelmässige Sitzungen bei einem Psychiater plane. Er sei daran, mit Unterstützung seiner Schwester Kontakt zu Psychiatern zu suchen (act. 08, S. 3). Zu seiner Medikation führte der Beschwerdeführer aus, dass er lediglich die Hälfte der verschriebenen Dosis des Medikaments Risperidon einnehme, da er ansonsten den ganzen Tag apathisch sei. Die Diagnose der paranoiden Schizophrenie, welche Dr. med. B._____ in ihrem Gutachten aufbringt, wies der Beschwerdeführer zurück. Auch zeigte er sich über die Aussage im Gutachten erstaunt, dass es noch einen Verbleib in der Klinik von einigen Wochen brauche, um seine Situation zu stabilisieren. Er sagte aber ausdrücklich, dass er einsehe, dass er einer Therapie bedürfe (act. 08, S. 2 ff.).
4.3.5. Aus Sicht des Kantonsgerichts ist der Bereitschaft und der glaubhaften Darlegung des Beschwerdeführers, den stationären Klinikaufenthalt auf freiwilliger Basis noch mindestens zwei Wochen, auf Anraten der Ärzte allfällig noch länger fortzuführen, sollte die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werden, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Dem Kantonsgericht ist klar, dass der Beschwerdeführer sich selbst schwerwiegende körperliche Verletzungen zugefügt hat und die in diesem Zusammenhang stehende psychische Erkrankung gemäss der Gutachterin eine stationäre Therapie erfordert. Es wäre offensichtlich verfrüht, den Beschwerdeführer bereits zum heutigen Zeitpunkt lediglich ambulant zu betreuen. Denn nach Aussage der Gutachterin befindet sich der Beschwerdeführer immer noch in einer schweren Phase seiner psychischen Erkrankung. Sollte er eine Behandlung verweigern, so bestehe die Gefahr einer Selbstgefährdung (act. 06, S. 5). Aus diesen Gründen ist nach Beurteilung des Kantonsgerichts die Fortführung der stationären Behandlung in der F._____ angezeigt und drängt sich die Anordnung der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik gerade nicht auf. Dennoch ist zu beachten, dass die fürsorgerische Unterbringung ein massiver Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Grundrecht der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV darstellt. Dem Beschwerdeführer wird mit der fürsorgerischen Unterbringung das Recht entzogen, seinen Aufenthaltsort selbständig zu bestimmen, mithin sein ihm grundsätzlich zustehendes Selbstbestimmungsrecht auszuüben (siehe Guillod, a.a.O., N 64 zu Art. 426 ZGB). Wie bereits der Beschwerde zu entnehmen ist und wie der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt hat, ist es sein Wunsch, die Behandlung stationär in der F._____ fortzuführen. Er ist bereit, zunächst zwei weitere Wochen in der Klinik zu bleiben. Sollte die Klinik einen längeren Aufenthalt empfehlen, so würde er auch einem längeren Aufenthalt zustimmen. Er hat gegenüber dem Kantonsgericht beteuert, sich auch nach der Entlassung ambulant durch eine Psychiaterin oder einen Psychiater betreuen zu lassen (act. 08, S.3). Aus Sicht des Kantonsgerichts ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Eingriffs der Selbstbestimmung den Vorrang zu geben, zumal die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur künftigen Zusammenarbeit mit der psychiatrischen Einrichtung jedenfalls noch besser erscheint als durch eine weitere Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung, welche ihrer Natur nach eine Einweisung gegen den Willen des Beschwerdeführers zum Inhalt hat. Die Selbstbestimmung des Beschwerdeführers gilt es im vorliegenden Fall unter dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität der fürsorgerischen Unterbringung zu respektieren.
4.3.6. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer zu den sich selbst zugefügten Verletzungen nur rund zwei Wochen nach dem Vorfall – jedenfalls nach aussen – sehr distanziert wirkt und sich durchaus auch die Frage stellen kann, inwieweit das Beteuern auf die Freiwilligkeit der Behandlung nur vordergründig erfolgt, um die Klinik vorzeitig zu verlassen. Gleichwohl ist der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur freiwilligen Behandlung im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Vorzug zu geben. Sollte der Beschwerdeführer nach Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung trotz Behandlungsbedürftigkeit verfrüht aus der Klinik austreten wollen, so ist die Klinik auf die Möglichkeit eines allfälligen Rückbehalts im Sinne von Art. 427 Abs. 1 ZGB mit der möglichen Prüfung einer erneuten Unterbringung gemäss Art. 427 Abs. 2 ZGB – freilich nur bei Bestehen der entsprechenden Voraussetzungen – hinzuweisen. Gerade diese noch bestehenden Möglichkeiten lassen den vom Beschwerdeführer angestrebten freiwilligen Verbleib in der Klinik gegenüber der gegen seinen Willen auszusprechenden fürsorgerischen Unterbringung als das mildere Mittel erscheinen. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben. Es ist aber gleichzeitig davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer freiwillig in der F._____ der F._____ verbleibt.
5. Im vorliegenden Verfahren betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 2'721.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'221.00 Gutachterkosten). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung obsiegt hat, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung vom 4. Februar 2022 wird aufgehoben.
2. Es wird davon Vormerk genommen, dass A._____ freiwillig in der F._____ (F._____) zur Behandlung verbleibt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'721.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'221.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: