Entscheid vom 21. Dezember 2022
Referenz ZK1 22 193
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch F._____
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 22.11.2022, mitgeteilt am 22.11.2022
Mitteilung 21. Dezember 2022
In Erwägung,
dass A._____ (nachfolgend: A._____) nach diversen früheren fürsorgerischen Unterbringungen mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle B._____ (nachfolgend: KESB), vom 28. Oktober 2022 zur Behandlung und Betreuung in einer psychiatrischen Klinik der D._____ untergebracht wurde,
dass die Beiständin von A._____, Frau C._____, am 14. November 2022 die KESB darüber informierte, dass ein Übertritt ins Wohnheim E._____ per 22. November 2022 möglich sei,
dass mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 22. November 2022 A._____ aus einer Klinik der D._____ entlassen und zur Behandlung und Betreuung per 22. November 2022 in das Wohnheim E._____ der D._____ untergebracht wurde, wobei festgehalten wurde, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe,
dass die Schwester von A._____, F._____, welche im Bereich Medizin und Versorgung ebenfalls als Beiständin amtet, mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei demgemäss die Behandlung und persönliche Betreuung von A._____ bis zur fachärztlich festzustellenden Stabilisierung ihres Gesamtgesundheitszustandes in der Psychiatrischen Klinik fortzusetzen, und es sei alsdann die Unterbringung in einer anderen Institution als das Wohnheim E._____ als Anschlusslösung vorzusehen,
dass der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts am 5. Dezember 2022 die Klinik D._____ um einen Verlaufsbericht sowie die KESB um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten ersuchte,
dass die Klinik D._____ das Kantonsgericht mit Bericht vom 8. Dezember 2022 darüber informierte, dass die Einweisung in das Wohnheim E._____ am 30. November 2022 erfolgt sei und A._____, nachdem sie zwei Tage ihre Medikation nicht eingenommen habe, per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung erneut in die Allgemeinpsychiatrie der Klinik D._____ untergebracht wurde,
dass im Weiteren aus der beigelegten ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung ersichtlich ist, dass der einweisende Arzt, Dr. med. G._____, diese für sechs Wochen ausgesprochen hat,
dass sich A._____ somit nicht mehr im Wohnheim E._____ befindet, sondern – entsprechend dem Antrag der Beiständin F._____ – wieder in der Klinik D._____,
dass eine erneute Verlegung in das Wohnheim E._____ somit gemäss Art. 52 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) nicht mehr gestützt auf den angefochtenen Entscheid der KESB vom 22. November 2022 erfolgen kann, sondern erneut und aufgrund der künftigen Umstände bzw. Verhältnisse verfügt werden müsste,
dass eine erneute Verlegung ins Wohnheim E._____ somit nur erfolgen kann, wenn sich die Einrichtung im künftigen Zeitpunkt als geeignet erweist (Art. 426 Abs. 1 ZGB),
dass sich die Beschwerde gegen die von der KESB per 22. November 2022 angeordnete Unterbringung im Wohnheim E._____ somit als gegenstandslos erweist,
dass die Beschwerde damit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
dass im Übrigen offenbleiben kann, ob mittels Beschwerde an das Kantonsgericht nicht nur die Prüfung der Eignung der Einrichtung, sondern ebenfalls die Verlegung in eine andere Einrichtung, namentlich in die Psychiatrische Klinik, beantragt werden kann,
dass das Verfahren in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) einzelrichterlich erledigt werden kann, wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Mitteilung an: