Entscheid vom 14. April 2022
Referenz ZK1 22 19
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Errichtung Vertretungsbeistandschaft / Ernennung Beistandsperson
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 01.02.2022, mitgeteilt am 02.02.2022
Mitteilung 26. April 2022
A. Im Zeitraum von 1995 bis 2016 wurde A._____ insgesamt 18 Mal fürsorgerisch untergebracht. Ebenso erfolgte eine Unterbringung im Jahre 2020, wobei nach der Entlassung keine Nachsorgevereinbarung erzielt werden konnte. Dr. med. B._____ stellte anlässlich einer Kurzbegutachtung vom 26. September 2020 bei A._____ die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.
B. Im Jahre 2021 gingen verschiedene Gefährdungsmeldungen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend KESB Prättigau/Davos) ein, die unter anderem zu einer erneuten fürsorgerischen Unterbringung mit dem anschliessenden Abschluss einer Nachbetreuungsvereinbarung führten. Namentlich brachten die Mutter von A._____ und der Beistand der Ehefrau von A._____ Gefährdungsmeldungen ein. Abklärungen zufolge liess sich A._____ seit Oktober 2021 die Depotspritze nicht mehr machen und nahm vereinbarte Termine mit dem Hausarzt im November und Dezember 2021 nicht wahr. Der Beistand der Ehefrau meldete zudem anfangs Januar 2022, dass mangels Einreichung von Unterlagen und Anträgen Sozialversicherungsleistungen ausbleiben würden. Der Vermieter teilte der KESB Prättigau/Davos zudem mit, die Wohnung der Ehegatten A._____ müsse infolge Zahlungsausstands gekündigt werden. Die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos machte am 4. Januar 2022 schliesslich geltend, A._____ sei nicht in der Lage, die dringend notwendigen Handlungen für die Regelung der finanziellen Belange vorzunehmen.
C. Bereits am 3. Dezember 2021 hatte die KESB Prättigau/Davos ein Abklärungsverfahren eröffnet und A._____ mitgeteilt. Anlässlich einer Anhörung vom 24. Januar 2022 teilte A._____ mit, er sei mit der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft inklusive Vermögensverwaltung sowie einem Entzug des Zugriffs auf das Betriebskonto des Beistands nicht einverstanden.
D. Mit Entscheid vom 1. Februar 2022, mitgeteilt am 2. Februar 2022, erkannte die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos was folgt:
Für A._____ wird per Datum dieses Entscheids eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet.
Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien inkl. Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);
Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Versorgung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich eingeschlossen ist;
öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen.
A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos für ihn zu führende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
C._____ (Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos) wird zum Beistand von A._____ ernannt.
[Aufgaben der Beistandsperson nach Erhalt der Ernennungsurkunde]
[Pflichten der Beistandsperson betreffend Berichterstattung und Meldung von Veränderungen]
Die Kosten im Verfahren "Errichtung Beistandschaft/Ernennung Beistandsperson" bis zu diesem Entscheid werden auf Fr. 1'500.—festgesetzt und beim Fall belassen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung] E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Er sei in der Lage, die Probleme selbst zu lösen.
F. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2022 beantragte die KESB Prättigau/Davos die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 1. Februar 2022 betreffend die Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft und die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz, wobei innerhalb des Kantonsgerichts die I. Zivilkammer zuständig ist (Art. 6 KGV [BR 173.000]).
1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Mit schriftlicher Eingabe vom 3. Februar 2022 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer die Frist gewahrt.
1.3. Zur Erhebung einer Beschwerde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen befugt. Der Beschwerdeführer als unmittelbar Betroffener des angefochtenen Entscheids ist zu dessen Anfechtung legitimiert.
1.4. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Nachdem wie erwähnt nebst den bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar sind, kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
1.5. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 19.34). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 zu Art. 450a ZGB; Murphy/Steck, a.a.O., N 19.35). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum er mit der getroffenen Anordnung nicht einverstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Freilich sind bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 311 ZPO m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; BGer 5A_635/2015 v. 21.6.2016 E. 5.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe äusserst kurz dargelegt, dass er mit dem Entscheid der KESB Prättigau/Davos bzw. mit der angeordneten Beistandschaft und Vertretungsbeistandschaft nicht einverstanden ist, zumal er sich selbst in der Lage sieht, die Probleme zu lösen (act. A.1.). Somit hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde in kurzen Zügen begründet und als Laie eine knapp genügend begründete Beschwerde eingereicht. Darauf ist einzutreten.
1.6. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Vorliegend wurde in Ziffer 8 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde keinen Antrag, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weshalb es für das Kantonsgericht von Graubünden keinen Anlass gab, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.1. Vorliegend wendet sich die Beschwerde gegen die mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 1. Februar 2022 errichtete Beistandschaft. Dabei wurde der Beistand ermächtigt, den Beschwerdeführer in den Bereichen der Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten (KESB act. E.1/48, Dispositiv Ziff. 2). Soweit erforderlich wurde die Beistandsperson ermächtigt, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zu errichtende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB; KESB act. E.1/48, Dispositiv Ziff. 3).
2.2. Die KESB Prättigau/Davos begründete die Errichtung der Beistandschaft damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten in den Bereichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen eigenständig zu regeln. Er sei auf Unterstützung angewiesen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls verbeiständet sei und ihm nicht zur Seite stehen könne. Ausser der betagten Mutter seien keine weiteren Angehörigen bekannt. Die Errichtung einer Beistandschaft sei schliesslich auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit angezeigt.
2.3.1. Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezustand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 390 ZGB m.w.H.).
2.3.2. Ob ein solcher Schwächezustand vorliegt, muss grundsätzlich von einer Fachperson beurteilt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB m.w.H.). Der Schwächezustand der geistigen Behinderung und psychischen Störung sind Rechtsbegriffe, die von der Behörde frei ausgelegt werden können. Die Behörde ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an ein Gutachten gebunden. Ein solches ist denn auch erst die Regel, wenn die Anordnung einer Beistandschaft mit Beschränkung der Handlungsfähigkeit vorgesehen wird (Philippe Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 13 zu Art. 390 ZGB). Bei der sachverständigen Person muss es sich nicht notwendigerweise um eine aussenstehende Person handeln. Es kann auch ein Mitglied einer Behörde sein, welches über erforderliche medizinische Kenntnisse verfügt. Nicht in allen Fällen ist zudem der Beizug eines Psychiaters notwendig. Es kann auch ein anderer Facharzt sein, der über eine gewisse Erfahrung in der Betreuung von Personen mit psychischen Störungen verfügt oder es kann sogar ein Psychologe beigezogen werden. Schreibt das Gesetz nicht für jeden Fall ein Gutachten vor, muss die beigezogene Person demnach nicht unbedingt ein Psychiater sein (Meier, a.a.O., N 15 zu Art. 390 ZGB).
2.3.3. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie (ICD10:F20.0). Dies kann unter anderem dem Kurzgutachten von Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. März 2014 entnommen werden (KESB act E. 2/31, S. 1). Dieselbe Diagnose stellte auch Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem psychiatrischen Kurzgutachten von 26. September 2020 (KESB act E. 2/105). Bei einer paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Ein Schwächezustand liegt somit vor.
2.4.1. Als Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist zusätzlich zum Schwächezustand erforderlich, dass die betroffene Person als Folge des Schwächezustandes die eigenen Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht zweckmässig besorgen kann. Mit anderen Worten muss ihr die Fähigkeit zur Ausübung des Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die zu erledigende Angelegenheit faktisch oder rechtlich fehlen oder diese derart beeinträchtigt sein, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist. Abzustellen ist auf die jeweils aktuellen Verhältnisse (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 17 zu Art. 390 ZGB).
2.4.2. Vorliegend ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zweckmässig und in seinem wohlverstandenen Interesse zu erledigen. So unterliess es der Beschwerdeführer aufgrund seines Schwächezustandes, seinen Anspruch auf EL geltend zu machen. Am 3. Januar 2022 erhielt die Berufsbeistandschaft eine Meldung, wonach die EL-Zahlungen ab Januar 2022 eingestellt werden, da der Beschwerdeführer trotz angebotener Hilfe der Gemeinde und der E._____ die Anträge nicht fristgerecht eingereicht hatte. Auch kam der Beschwerdeführer den Aufforderungen der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos um Übermittlung der F._____-Kontoauszüge nicht nach (KESB act. E.1/30). Sodann kontaktierte der Vermieter die KESB Prättigau/Davos und teilte mit, dass er nun gezwungen sei, den Mietern innert Monatsfrist zu kündigen, zumal sechs hälftige Mietanteile an den Monatsmieten ausstehend seien (KESB act. E.1/41). Zudem hätten die Mieter selbst die Wohnung – ohne vollständiges Kündigungsdatum und ohne Unterschrift der Ehefrau – gekündigt, da die Wohnung mit monatlich CHF 2'100.00 zu teuer sei. Der Vermieter erklärte in diesem Zusammenhang, die Mieter müssten sicherlich einen Teil bezahlen, falls sie tatsächlich ausziehen würden und die Wohnung totalsaniert werden müsste (KESB act. E.1/41). Der Beschwerdeführer war sodann nicht fähig, die Steuerunterlagen korrekt einzureichen oder diesbezüglich Hilfe anzufordern, was dazu führte, dass er, obwohl er EL bezog, keine Nullverfügung erhielt, sondern derart veranlagt wurde, dass er trotz seinem minimalen Einkommen und ohne Vermögen Steuern zu bezahlen hatte. Es war ihm auch nicht möglich, dagegen eine Einsprache zu erheben (KESB act. E.1/21). Der angeforderte Auszug aus dem Betreibungsregister vom 6. Dezember 2021 wies Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 22'300.20 sowie Betreibungen über CHF 1'692.00 auf (KESB act. E.1/22). Betreffend Medikation gab der Beschwerdeführer an, Tabletten einnehmen und keine Depotspritze bekommen zu müssen. Eine Nachfrage der KESB Prättigau/Davos beim behandelnden Arzt, Dr. med. G._____, ergab jedoch, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt anfangs Oktober 2021 die Spritze verabreichen liess, danach jedoch nicht mehr, obwohl seitens des Arztes keine Änderung in der Medikation vorgenommen worden war (KESB act. E.1/20).
2.5.1. Hilfsbedürftige Menschen leben regelmässig in einem sozialen Umfeld. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen können für sich allein die Errichtung einer Beistandschaft nicht rechtfertigen, denn das Erwachsenenschutzrecht hat keine polizeiliche Ordnungsfunktion zu erfüllen. Sie sind aber beim Entscheid zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB), sofern sie gewichtig sind. Denn eine übermässige Belastung des Umfeldes – sei es zeitlich, fachlich, wirtschaftlich, kräftemässig, ideell oder psychisch – kann sich sehr nachteilig auch auf die hilfsbedürftige Person auswirken, indem bspw. Angehörige nicht mehr zu deren weiteren persönlichen Betreuung bereit sind (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 23 zur Art. 390 ZGB).
2.5.2. Der Beschwerdeführer heiratete Ende März 2021 seine langjährige Partnerin. Sie leben seit 1997 zusammen in einer Wohnung in H._____. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ihrerseits verbeiständet. Da der Beschwerdeführer die hälftigen Mietzinsanteile über einen Zeitraum von mindestens einem halben Jahr nicht bezahlte, musste die Ehefrau für die Schulden des Ehemannes aufkommen. Für Schulden aus dem Mietvertrag haftet die Ehefrau des Beschwerdeführers solidarisch, nachdem sie den Mietvertrag mitunterzeichnet hat und dieser Solidarhaftung vorsieht (KESB act. E.1/29). Der Beistand der Ehefrau teilte der KESB Prättigau/Davos am 3. Januar 2022 sodann mit, dass die Prämienverbilligungen der Ehefrau zurückgefordert und EL-Zahlungen eingestellt würden, da der Beschwerdeführer die F._____-Auszüge der Berufsbeistandschaft nicht habe zukommen lassen (KESB act. E.1/17 und 43). Somit wird deutlich, dass die Ehefrau offensichtlich in wirtschaftlicher Hinsicht übermässig belastet wird, was beim Entscheid über die Errichtung einer Beistandschaft zu berücksichtigen ist. Zudem ist auch die psychische Belastung der Ehefrau nicht zu vernachlässigen. Dies zeigt unter anderem die Gefährdungsmeldung der Mutter des Beschwerdeführers (KESB act. E.1/6) sowie eine Aktennotiz der Vorinstanz, welche nach einem Hausbesuch von I._____ (KESB Prättigau/Davos) bei den Eheleuten A._____ verfasst wurde (KESB act. E.1/9).
3.1. Alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes unterstehen den Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB). Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) bedeutet, dass behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen (vgl. dazu BGer 5A_663/2013 v. 5.11.2013 E. 3) oder private oder öffentliche Dienste – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt sie demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 398 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Zu beachten ist der Grundsatz *"Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich".*Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft (BGE 140 III 49 E 4.3.1 mit Hinweisen). Als eigentlicher Problemfall gilt die "Hilfe wider Willen". In diesem heiklen Bereich geht es darum, den schmalen Weg zwischen gerade noch sinnvoller Selbstbestimmung einerseits und übermässigem Schutz andererseits zu finden (Christoph Häfeli, in: Bucher et al. [Hrsg.], Fam-Komm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 388 ZGB; Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 9 zu Art. 388; Ruth Reusser, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 2.6 ff.). Die Wahrung der Verhältnismässigkeit bedeutet aber auch, auf eine Massnahme zu verzichten, wenn sie nach Prüfung der näheren Umstände als unnötig und aller Voraussicht nach als unwirksam erkannt wird.
3.2. Wie bereits ausgeführt, lebt der Beschwerdeführer mit seiner ebenfalls verbeiständeten Ehefrau zusammen. Die Ehefrau ist selber unterstützungsbedürftig und die betagte Mutter des Beschwerdeführers ist nicht in der Lage, sich umfassend um die Angelegenheiten des Sohnes zu kümmern. Weitere Angehörige sind nicht bekannt (KESB act. E.1/48, S. 5). Überdies ist der Beschwerdeführer nicht fähig, die Hilfe von öffentlichen Diensten in Anspruch zu nehmen (vgl. vorstehend E. 2.4.2). So verweigerte er die angebotene Hilfe durch die Gemeinde und die E._____. Der Grundsatz der Subsidiarität ist somit gewahrt. Die angeordnete Beistandschaft beachtet aber auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdeführer leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Ein Ende seiner Hilfsbedürftigkeit ist nicht absehbar. Er musste seit 1996 rund einmal jährlich fürsorgerisch untergebracht werden, da er seine Medikamente nicht regelmässig einnahm und sich die Depotspritze nicht verabreichen liess. Zudem ist er aufgrund seiner Krankheit nicht fähig, seine finanziellen Angelegenheiten, wie die Bezahlung von Steuern und Mietzinsen sowie die Anforderung von EL-Zahlungen, selbständig und zweckmässig zu erledigen. Die Anordnung einer Beistandschaft ist demnach zum Wohl des Beschwerdeführers sowohl erforderlich als auch geeignet. Die knappen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen die Feststellungen und Würdigungen der Vorinstanz auch mit Blick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
4. Es kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sind. Aufgrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie resultiert ein Unvermögen des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Dies belegen unter anderem die bei den Akten liegenden Gefährdungsmeldungen (KESB act. E.1/ 6 und 17) und die in der Folge von der Vorinstanz getätigten Abklärungen (KESB act. E.1/8-45). Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die verbeiständete Ehefrau sowohl in wirtschaftlicher als auch in psychischer Hinsicht übermässig belastet ist. Da auch die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) gewahrt sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB angeordnet hat. Die sehr pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen.
5.1. Da nach dem Gesagten der Beschwerdeführer infolge der psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die wichtigen Bereiche der Lebensführung eigenständig und zu seinem Wohl zu bewältigen, errichtete die KESB Prättigau/Davos für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB. Der Beistand wurde ermächtigt, den Beschwerdeführer in den Bereichen der Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten (KESB act. E.1/48, Dispositiv Ziff. 2). Soweit erforderlich wurde die Beistandsperson ermächtigt, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos zu errichtende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB; KESB act. E.1/48, Dispositiv Ziff. 3). Die Voraussetzungen zur Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit den von der KESB Prättigau/Davos umschriebenen Aufgabenbereichen des Beistandes sind im vorliegenden Fall ohne weiteres erfüllt. Wie aus der Erw. 2.4.2. hervorgeht, unterliess es der Beschwerdeführer, seinen Anspruch auf EL geltend zu machen, werden keine Steuererklärungen eingereicht, sind die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund des gekündigten Mietvertrags unklar und wird auch aus den eingeholten Betreibungsauszügen deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln.
5.2. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB errichtet hat. Diese Massnahme ist auch geeignet und erforderlich, um dem dokumentierten Schwächezustand entgegen zu wirken. Insbesondere die Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 ZGB ist dringend angezeigt, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Miete und andere Rechnungen zu bezahlen, den EL-Antragsformular korrekt auszufüllen und bei der SVA rechtzeitig einzureichen oder die benötigte Hilfe für diese Tätigkeiten anzufordern. Der Entzug des Zugriffs auf das Betriebskonto ist die logische Folge, damit die Budgetplanung des Beistandes nicht vereitelt werden kann. Ebenso ist die Einsetzung eines Beistandes angemessen, wobei der Beschwerdeführer nichts gegen die Einsetzung von C._____ vorgebracht hat. Gleiches gilt auch für die dem Beistand in den Dispositivziffern 5 und 6 übertragenen Aufgaben sowie Pflichten betreffend Berichterstattung und Meldung von Veränderungen, welche ebenfalls nicht konkret gerügt wurden.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung einer Beistandschaft mit den im angefochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen einer Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer sowie der Entzug des Zugriffs auf das zu führende Betriebskonto sich weder als rechtswidrig noch unangemessen erweisen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) und gehen nach dem Gesagten grundsätzlich zu Lasten des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere der EL-Ausfälle aufgrund der unterlassenen Antragsstellung,rechtfertigt es sich vorliegend jedoch, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 verbleiben somit beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: