Verfügung vom 18. Februar 2022
Referenz ZK1 22 16
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____ Gesuchstellerin
Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten
Mitteilung 18. Februar 2022
A. Im Verfahren ZK1 20 106 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 3. Mai 2021 der Beschwerdeführer A._____ die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00, nachdem sie im Verfahren unterlegen war und das Kantonsgericht die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB als nicht erfüllt erachtete. Die gegen den Entscheid erhobene Beschwerde von A._____ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. November 2021 kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_477/2021 v. 18.11.2021). Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2021 (ZK1 20 106) ist somit vollstreckbar.
B. Nach erfolgter Rechnungsstellung ersuchte A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 21. Januar 2022 (Datum Poststempel) beim Kantonsgericht um Abschreibung der ihr auferlegten Gerichtskosten.
C. Am 7. Februar 2022 erfolgte die Stellungnahme der Finanzverwaltung Graubünden. Darin hielt diese fest, dass ein Erlass der Verfahrenskosten verfrüht sei.
D. Die Akten des Verfahrens ZK1 20 106 wurden beigezogen.
1.1. Die Gesuchstellerin beantragt die Abschreibung der ihr im Verfahren ZK1 20 106 vor Kantonsgericht auferlegten Verfahrenskosten, also einen Erlass derselben (act. A.1).
1.2. Für die Beurteilung der Gesuche um Kostenerlass ist gemäss neuer Praxis dasjenige Gericht zuständig, welche über die Verfahrenskosten entschieden hat. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die Kammer zuständig, die den Hauptentscheid getroffen hat, weshalb vorliegend die I. Zivilkammer über das Gesuch zu befinden hat. Da im vorliegenden Fall ein Streitwert von CHF 5'000.00 nicht überschritten wird, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB). Nachdem das Gesuch – wie nachfolgend aufgezeigt wird - offensichtlich unbegründet ist, käme ohnehin die einzelrichterliche Kompetenz von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zur Anwendung.
2.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder erlassen werden. Der Kostenerlass führt zum endgültigen Untergang der Forderung und diese kann damit auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde (vgl. KGer GR SK2 21 78 v. 29.10.2021 E. 1.2). Ein Erlass der Gerichtskosten ist deshalb nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKEKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO). Davon ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Eine kürzer andauernde Mittellosigkeit kann eine Stundung rechtfertigen (Jenny, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZPO). Möglich ist auch die Bewilligung von Teil- oder Ratenzahlungen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 1 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 3 zu Art. 112 ZPO). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Stundung oder Erlass (BGer 5D_191/2015 v. 22.1.2016 E. 4.3.2; Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 2 zu Art. 112 ZPO). Auch im Fall einer dauerhaft mittellosen Gesuchstellerin bleibt es damit dem Ermessen des zuständigen Gerichts (oder der zuständigen Behörde) anheimgestellt, ob es einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge leistet (BGer 5D_191/2015 v. 22.1.2016 E. 4.3.2).
2.2. Festzuhalten ist daher, dass ein Erlassgesuch nicht mit einer erneuten Beurteilung der Überbindung von Verfahrenskosten gleichzusetzen ist. Es dient auch nicht dazu, ein nicht gestelltes (bzw. versäumtes) oder abgewiesenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches engere Voraussetzungen als den Erlass und oder Stundung von Verfahrenskosten kennt, nachzuholen bzw. zu wiederholen. Namentlich rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde(Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 4 zu Art. 112 ZPO).
3.1. Die Gesuchstellerin belegt zwar, dass sie zurzeit über ein sehr geringes Einkommen und geringe finanzielle Mittel verfügt (act. B.2; B.3; B.5), im Januar 2022 arbeitsunfähig war (act. B.1; B.4) und bis Ende Februar 2022 wirtschaftliche Sozialhilfe erhält (act. B.6). Damit bestehen jedoch keine Hinweise auf eine voraussichtlich dauernde, für die nächsten zehn Jahre bestehende Mittellosigkeit. Entsprechende Ausführungen macht die Gesuchstellerin denn auch nicht. Es ist folglich nicht nachgewiesen, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, mittelfristig ein Einkommen zu generieren. Dies gilt umso weniger, als die Gesuchstellerin über ein bei der ETH abgeschlossenes Studium verfügt. Wie auch die Finanzverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2022 festgehalten hat (act. A.2), lassen Ausbildung und Alter der Gesuchstellerin darauf hoffen, dass sich die finanzielle Situation wieder verbessern kann. Somit sind die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Gesuches zum Vornherein nicht erfüllt.
3.2. Nur am Rande sei erwähnt, dass im Verfahren ZK1 20 106 bereits geprüft worden war, ob in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB gestützt auf besondere Umstände auf Verfahrenskosten hätte verzichtet werden können. Die dafür notwendigen Unterlagen wurden indessen – obwohl der Rechtsvertreter die allfällige Einreichung angekündigt hatte – nicht eingereicht. Wie erwähnt, dient das Verfahren um Erlass von Verfahrenskosten nun nicht mehr dazu, entsprechende Versäumnisse nachzuholen.
4. Somit ist das Erlassgesuch abzuweisen. Der Gesuchstellerin ist es unbenommen, sich mit einem Stundungs- oder Ratenzahlungsgesuch an die Finanzverwaltung Graubünden zu wenden.
5. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: