Entscheid vom 01. September 2022
Referenz ZK1 22 12
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bergamin
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegner
C._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad
c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur
Gegenstand Regelung persönlicher Verkehr etc.
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 09.12.2021, mitgeteilt am 20.12.2021
Mitteilung 05. September 2022b
A. A._____ und B._____ sind die unverheirateten und nicht im selben Haushalt lebenden Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am _____ 2011. C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter. Mit Unterhalts- und Betreuungsvereinbarung vom 7. Februar 2012, genehmigt durch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Kreis Chur vom 7. Februar 2012, wurde dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Mit Entscheid vom 30. Juni 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr errichtet. Mit der Mandatsführung wurde D._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur beauftragt.
B. Mit Eingabe vom 9. September 2020 stellte die Mutter das Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft. Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wies die KESB Nordbünden das Gesuch ab. In der Folge kam es am Besuchswochenende vom 6. und 7. März 2021 zu einem Konflikt zwischen den Eltern, welcher einen Piketteinsatz der KESB Nordbünden notwendig machte. Anlässlich einer Besprechung bei der KESB Nordbünden vom 8. März 2021 forderte der Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge und die Zuteilung der Obhut über C._____ an ihn. Daraufhin wurde ein Abklärungsverfahren eröffnet und am 12. März 2021 Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad zum Kindsvertreter im Abklärungsverfahren ernannt.
C. In der Folge wurden am 16. Mai 2021 ein Bericht der Klassenlehrperson sowie am 9. September 2021 ein Bericht des Kindesvertreters eingeholt. Ebenso ging am 16. September 2021 ein Zwischenbericht der Beiständin ein. Es wurde der Mutter und dem Vater jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Mutter nahm am 16. September 2021 mündlich und am 29. September 2021 schriftlich Stellung, der Vater am 20. September 2021 mündlich und am 22. September 2021 schriftlich. Daraufhin wurden die Eltern über den geplanten Entscheid informiert.
D. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2021, mitgeteilt am 20. Dezember 2021, wies die KESB Nordbünden den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab und beliess C._____ unter der Obhut der Mutter. In Abänderung des Entscheids der Vormundschaftsbehörde des Kreises Chur vom 7. Februar 2012 wurde der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und C._____ neu festgelegt, und zwar mit einem Besuchsrecht alle zwei Wochen, wobei die genauen Uhrzeiten festgelegt wurden, und einem jährlichen Ferienrecht von vier Wochen für den Vater. Des Weiteren wurden der Mutter Weisungen zur Unterstützung des persönlichen Verkehrs sowie zur Aushändigung einer Kopie der Identitätskarte und Krankenversicherungskarte erteilt, dies unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB. Der Antrag auf Aufhebung einer Beistandschaft wurde abgewiesen und es wurde die Entschädigung des Kindesvertreters auf CHF 4'315.20 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt. Die Verfahrenskosten von CHF 4'815.20 wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt.
E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Januar 2022 (Poststempel: 22. Januar 2022) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
F. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2022 beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad, die Abweisung der Beschwerde.
H. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.
I. Mit Eingaben vom 8. März und 5. April 2022 stellte die KESB Nordbünden weitere Unterlagen zu. Insbesondere wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. April 2022 ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit von A._____ angeordnet.
J. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die kantonale Beschwerdeinstanz.
1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde gegen den am 28. Dezember 2021 bei der Beschwerdeführerin eingegangenen Entscheid der KESB Nordbünden wurde am 22. Januar 2022 (Poststempel) eingereicht. Die Frist wurde damit gewahrt.
1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich am erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt die Kindsmutter als Beschwerdeführerin auf. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid im Grundsatz betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert.
1.4. Nach Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung dieser Bestimmung: In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085). Diese Formulierung wird in der Lehre übernommen (vgl. inter alia Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 41 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB). Demnach sind an die Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB – namentlich bei Laienbeschwerden – grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen (siehe zum Ganzen BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1).
1.5. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dabei ist dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime im Kindesschutzverfahren Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 160 Abs. 1 EGzZGB). Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 446 ZGB, welcher dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber infolge des Devolutiveffekts der Beschwerde auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt (BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5 f. m.H.a. BGer 5A_327/2013 v. 17.7.2013 E. 3.1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die gemäss Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft.
3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 19. Januar 2022 zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der von der KESB Nordbünden getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, namentlich mit der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdegegner sowie mit der Kostenauflage. Im Wesentlichen hielt sie fest, dass es am 6. und 7. März 2021 zu einem Vorfall gekommen sei, welcher von der KESB trotz Meldung nicht richtig aufgenommen worden sei. Diese wie auch die Beiständin seien immer auf der Seite des Kindsvaters gestanden. Bei der Ausübung des Besuchsrechts gebe es immer Probleme. Der Beschwerdegegner trete nicht als Vater auf und beeinflusse C._____. Die ihr auferlegten Kosten könne sie nicht bezahlen. Sie habe auch von Anfang an mitgeteilt, dass sie gegen ein Verfahren sei, und schicke daher die Rechnung zurück (vgl. act. A.1).
4. Im angefochtenen Entscheid wurden die Anträge des Beschwerdegegners auf Erteilung der gemeinsamen Sorge abgewiesen. Ebenso wurde die Obhut bei der Beschwerdeführerin belassen (vgl. act. B.1 Dispositivziff. 1 und 2). Somit fehlt es der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese beiden Dispositivziffern an einem rechtlich geschützten Interesse, so dass die Beschwerde hinsichtlich der verbleibenden Entscheidungen – Neuregelung des persönlichen Verkehrs, Weisungen, Aufhebung Beistandschaft, Kostenregelung – zu prüfen ist.
5.1. Ausgangslage der Abänderung des Besuchs- und Ferienrechts bildete ein Vorfall vom 6. und 7. März 2021, welcher einen Piketteinsatz der KESB Nordbünden erforderte. In der Folge wurde ein Abklärungsverfahren eröffnet, da Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung bestanden (KESB act. 200). Am 12. März 2021 wurde Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad mit verfahrensleitender Verfügung als Kindsvertreter von C._____ eingesetzt (KESB act. 207).
5.2. Der von der KESB Nordbünden eingeholte Bericht bei der Klassenlehrperson von C._____ vom 16. Mai 2021 äusserte sich neutral zur schulischen und familiären Betreuung und Entwicklung von C._____. Insbesondere hält er fest, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gut funktioniere (KESB act. 215).
5.3. Am 9. September 2021 reichte der Kindsvertreter seinen Bericht ein mit den Anträgen, C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners zu stellen, ihn unter der Obhut der Beschwerdeführerin zu belassen, die bestehende Beistandschaft unverändert fortzuführen und ein minimales Besuchs- und Ferienrecht festzulegen. Letzteres soll den Vater berechtigen, C._____ an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Freitag um 18.30 Uhr bis Sonntag um 17.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen, sowie ihn für vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Als Begründung zum persönlichen Verkehr führte er aus, dass es im Sinne des Kindeswohls gut wäre, wenn der Beschwerdegegner C._____ mehr betreuen könnte und eine zusätzliche Ferienwoche bekäme. Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner habe in den vergangenen Jahren unter der Opposition der Beschwerdeführerin gelitten. Da C._____ seit seiner Geburt bei der Beschwerdeführerin lebe und sich dort sehr wohl fühle, sei allerdings ein Obhutswechsel nicht angezeigt, zumal C._____ selbst nicht zum Beschwerdegegner ziehen wolle (KESB act. 231).
5.4. Mit Datum vom 16. September 2021 reichte die Beiständin den Zwischenbericht Kindesschutz für C._____ der KESB Nordbünden ein. Sie führt darin aus, dass die Besuche am Wochenende beim Beschwerdegegner offenbar gut funktionierten, die Übergabe sich aber jeweils schwierig gestalte, da der Beschwerdegegner immer nachfragen müsse, wo und wann er C._____ abholen könne. Die Beschwerdeführerin lehne die Beistandschaft weiterhin ab; ein gemeinsames Gespräch habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht stattfinden können. In ihrem Zwischenbericht empfiehlt die Beiständin ein geteiltes Sorgerecht, wobei aber die Obhut weiter die Beschwerdeführerin ausüben solle. Dafür spricht sie sich für eine Erweiterung der Ferienzeit mit dem Beschwerdegegner aus (KESB act. 238).
5.5. Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit dem Bericht des Kindsvertreters nicht einverstanden. Insbesondere treffe es nicht zu, dass C._____ gesagt habe, dass er häufiger zum Beschwerdegegner gehen wolle. Sie sei gegen eine Ausdehnung des Besuchs- und Ferienrechts (KESB act. 239). In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 29. September 2021 führte sie des Weiteren aus, dass C._____ regelmässig gar nicht zum Beschwerdegegner gehen wolle oder dass er zurück zu ihr wolle, sobald er beim Beschwerdegegner sei. Sofern C._____ aber von sich aus den Entschluss fasse, länger zum Beschwerdegegner zu gehen, dann könne dies schrittweise ausprobiert werden (KESB act. 244). Der Beschwerdegegner hingegen zeigte sich mit den Anträgen des Kindsvertreters einverstanden (KESB act. 243).
6.1. Im angefochtenen Entscheid wurde in Dispositivziff. 3 die Regelung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdegegners in Abänderung der Unterhalts- und Betreuungsvereinbarung vom 7. Februar 2012, genehmigt durch den Beschluss der Vormundschaftsbehörde Kreis Chur vom 7. Februar 2012, neu vorgenommen. Die Unterhalts- und Betreuungsvereinbarung sah ein ab dem 6. Lebensjahr von C._____ bestehendes minimales Besuchsrecht von zwei Wochenenden von Freitagabend bis Sonntagabend pro Monat sowie von drei Ferienwochen im Jahr vor (KESB act. A.1). Im angefochtenen Entscheid legte die KESB Nordbünden die genaue Uhrzeit des Besuchsrechts fest und regelte die Kompensation des Besuchsrechts bei krankheitsbedingten Ausfällen (vgl. act. B.1 Dispositivziff. 3.a und 3.c). Eine Abänderung der bisherigen Regelung erfolgte lediglich in der Ausdehnung des Ferienrechts von drei auf vier Wochen (vgl. act. B.1 Dispositivziff. 3.b).
6.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird (Art. 273 Abs. 3 ZGB). Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse. Oberste Richtschnur muss stets das Kindeswohl sein, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 10 zu Art. 273 m.w.H.). Da der Beschwerdegegner weder die elterliche Sorge noch die Obhut über C._____ innehat, steht ihm das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr mit C._____ gestützt auf Art. 273 ZGB zu.
6.3. Zweck des persönlichen Verkehrs ist primär, dass es dem Kind ermöglicht wird, regelmässige Kontakte zu beiden Eltern zu haben (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB; vgl. nun auch Art. 298 Abs. 2bis ZGB sowie Art. 298b Abs. 3bis ZGB). Auch wo noch keine oder bloss eine eingeschränkte emotionale Eltern-Kind-Beziehung besteht, ist heute anerkannt, dass aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes der Aufbau einer solchen Beziehung durch persönlichen Verkehr gefördert werden sollte (vgl. BGE 127 III 295 E. 4a; 123 III 445 E. 3b).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 rechtsfehlerhaft oder unangemessen gehandelt hätte. Im Sinne des Kindeswohls argumentierten sowohl die Beiständin als auch insbesondere der für das Abklärungsverfahren eingesetzte Kindsvertreter, dass eine weitere Ferienwoche und die tatsächliche Durchführung des Besuchs- und Ferienrechts empfehlenswert seien. Begründend führte der Kindsvertreter aus, dass der Kindsvater seine Rolle gut wahrnehme und C._____ nach eigener Aussage auch sehr gerne beim Vater auf Besuch sei. Es entstand der Eindruck, dass C._____ keinen Obhutswechsel wünscht, jedoch mehr Kontakt zu seinem Vater pflegen möchte. Eine zusätzliche Ferienwoche wurde vom Kindsvertreter als zielführend erachtet, eine tiefere Vater-Sohn-Beziehung aufzubauen (KESB act. 231). Die Empfehlungen des Kindsvertreters sind nachvollziehbar, zumal der Bericht keineswegs einseitig verfasst ist und auch differenziert die Wünsche von C._____ wiedergibt, keinen Obhutswechsel zu wollen und beide Elternteile gern zu haben. Es sind aus den Akten keine Gründe ersichtlich – namentlich nicht in der von der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2022 eingereichten Eingabe –, die dieser Empfehlung entgegenstehen. Vielmehr hielt der Kindsvertreter in seinem Bericht fest, dass es die Beschwerdeführerin sei, welche sich über Entscheide der KESB Nordbünden hinwegsetze und unbegründet den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Kindsvater erschwere (KESB act. 231 Ziff. 2). Inwiefern demgegenüber das Verhalten des Vaters unverhältnismässig sein soll und C._____ tatsächlich der Ausübung des Besuchsrechts ablehnend gegenüberstehe, lässt sich den Abklärungen nicht entnehmen (vgl. KESB act. 231). In Würdigung dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und C._____ gestärkt werden soll. Die Umsetzung des mit Entscheid der KESB Nordbünden festgelegten konkretisierten Besuchs- und um eine Woche erweiterten Ferienrechts ermöglicht, dass der bislang unregelmässige Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner intensiviert wird und in regelmässigeren Abständen erfolgt. Dies dient unzweifelhaft dem Kindswohl. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid diesbezüglich zu schützen, zumal die Erweiterung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ verhältnismässig gering ist, da es sich lediglich um eine weitere Ferienwoche sowie um die zeitliche Regelung der Ausübung des Besuchsrechts handelt.
6.4. Daran können auch die von der KESB Nordbünden am 8. März und 5. April 2022 eingereichten Akten nichts ändern, zumal es angesichts des von der Beschwerdeführerin an den Tag gelegten Verhaltens um die gutachterliche Abklärung ihrer Erziehungsfähigkeit ging und nicht um eine Beeinträchtigung des Kindswohls durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Kindsvater.
7.1. In Dispositivziff. 4 des angefochtenen Entscheids hat die KESB Nordbünden der Beschwerdeführerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung erteilt, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdegegner und C._____ aktiv zu unterstützen und umzusetzen sowie dem Beschwerdegegner eine Kopie der Identitätskarte als auch der Krankenversicherungskarte von C._____ auszuhändigen.
7.2. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2022 machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Weisungen aufzuheben seien. Es fehlt diesbezüglich folglich an einer konkreten Rüge am angefochtenen Entscheid. Es ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern eine Kopie der Identitätskarte und der Krankenversicherungskarte nicht weitergeleitet werden könnten (vgl. dazu act. A.1). Es besteht daher für das Kantonsgericht kein Anlass, den Entscheid in diesem Punkt aufzuheben.
8.1. In Dispositivziff. 5 des angefochtenen Entscheids verfügte die KESB Nordbünden, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft abgewiesen und die bestehende Beistandschaft für C._____ unverändert fortgeführt werde. In ihrer Beschwerde vom 22. Januar 2022 beantragt die Beschwerdeführerin – wenn auch lediglich implizit – die Aufhebung der Beistandschaft.
8.2. Die Aufhebung einer Beistandschaft stellt eine Änderung einer Massnahme nach Art. 313 ZGB dar. Art. 313 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern (siehe dazu auch BGE 120 II 384 E. 4d). Die Abänderung setzt in sinngemässer Anwendung von Art. 134 ZGB eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 313 ZGB mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin stellte bereits am 9. September 2020 ein Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft, wobei sie im Wesentlichen als Grund für ihr Gesuch angab, die Beistandschaft sei nicht notwendig. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Februar 2021 wurde dieses Gesuch abgewiesen (vgl. KESB act. 189). Zur Begründung hielt die KESB Nordbünden im Wesentlichen fest, die Kommunikation zwischen den Eltern erweise sich als schwierig. Zudem fehle die Mitwirkung der Beschwerdeführerin. Es erweise sich daher bei dieser Konstellation als notwendig, dass die Massnahme unverändert aufrecht erhalten werde (KESB acat. 189 E. 2).
Weder aus der Beschwerde vom 22. Januar 2022 (vgl. act. A.1) noch aus der schriftlichen Stellungnahme vom 29. September 2021 (vgl. KESB act. 244) ist nun ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Februar 2021 dauernd und erheblich geändert hätten, sodass die Beistandschaft für C._____ aufgehoben werden könnte. Telefonisch hat sich die Beschwerdeführerin am 16. September 2021 gegenüber der KESB Nordbünden erneut für die Aufhebung der Beistandschaft ausgesprochen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Entscheid der KESB vom 18. Februar 2021 geändert hätten und damit die Aufhebung der Massnahme gerechtfertigt wäre (siehe KESB act. 239). Aus den Akten sind denn auch keine Gründe ersichtlich, welche eine Abänderung rechtfertigen könnten. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Der Kindsvertreter hat in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass die Kommunikation zwischen den Eltern von C._____ immer noch nicht funktioniere und die Weiterführung der Beistandschaft mit Blick auf das Kindswohl angezeigt sei (KESB act. 237 Ziff. 3). Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, sie brauche die Beistandschaft für C._____ nicht mehr, ist daher nicht genügend und zeigt gerade auf, dass sie die Aufgaben der Beiständin zur Förderung des Kindswohls verkennt. Somit sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beistandschaft nicht gegeben und die KESB Nordbünden hat diesen Antrag zu Recht abgewiesen. Folglich ist die dagegen erhobene Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
9.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verteilung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziff. 7 des angefochtenen Entscheids und macht geltend, dass sie diese nicht bezahlen könne und dass sie im Übrigen das Verfahren nicht instanziiert habe. Sie sehe deswegen nicht ein, weswegen sie die Hälfte der Verfahrenskosten tragen solle (vgl. act. A.1 in fine; so auch KESB act. 269).
9.2. Dem hält die KESB Nordbünden in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 entgegen, dass sie der Beschwerdeführerin das Gesuchformular "Antrag auf Verzicht der Kostenauferlegung" mit Begleitbrief am 12. November 2021 zugestellt habe. Im Begleitbrief seien alle aktuellen Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin beizubringen habe, in fett hervorgehobener Schrift aufgeführt worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sämtliche gemachten Angaben nur berücksichtigt werden könnten, wenn diese mit den entsprechenden Unterlagen belegt seien (vgl. dazu KESB act. 254 und 256). Die Beschwerdeführerin habe in der Folge jedoch auf dem Gesuchformular nicht angekreuzt, dass sie Sozialhilfe beziehe, und stattdessen angegeben, dass sie einer Erwerbstätigkeit zu 50 % nachgehe. Die mit Begleitbrief vom 12. November 2021 angeforderten Unterlagen habe sie nicht beigebracht (vgl. dazu KESB act. 256). Mit E-Mail vom 25. November 2021 habe die KESB Nordbünden die Beschwerdeführerin erneut darauf aufmerksam gemacht, dass sie die angeforderten Unterlagen mit Frist bis zum 1. Dezember 2021 nachzureichen habe (vgl. dazu KESB act. 257). Die Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 26. Dezember 2021 geantwortet und es ausdrücklich abgelehnt, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. KESB act. 263). Am 21. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Kostenauferlegung eingereicht und die Kopie des Sozialhilfeentscheids beigelegt. Letztere sei allerdings unvollständig, da die Beschwerdeführerin absichtlich bestimmte Informationen mit einem fetten Stift abgedeckt habe (vgl. dazu KESB act. 276). Da eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, sei die KESB nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (zum Ganzen act. A.2).
9.3. Das EGzZGB regelt in Art. 63 f. EGzZGB die Kostenfolgen für das Verfahren vor der KESB, wobei zwischen Verfahrenskosten (Art. 63 EGzZGB) und Mass-nahmekosten (Art. 63a EGzZGB) unterschieden wird. Per 1. Januar 2022 ist eine Revision des EGzZGB in Kraft getreten, ebenso eine Revision der KESV (BR 215.010). Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB von den Eltern zu tragen. Die Verfahrenskosten bestehen gemäss Art. 25 KESV aus der Entscheidgebühr sowie allfälligen Drittkosten, worunter auch die Kosten der Kindsvertretung fallen. Damit hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht die Kosten je hälftig auf die Eltern überwälzt. Dass das Verfahren nicht von der Beschwerdeführerin, sondern vom Kindsvater angestossen worden ist, spielt dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rolle.
9.4. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Nach Art. 28 KESV können besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, unter anderem bei einem steuerrechtlichen Reinvermögen eines Alleinstehenden unter einem Freibetrag von CHF 30'000.00 oder bei Personen, die nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind, vorliegen. Allerdings sind die Vermögensverhältnisse gegenüber der KESB offen zu legen (Art. 28 Abs. 2 KESV).
9.5. Im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB sind Noven an sich unbeschränkt zulässig (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Vorliegend hat die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 12. November 2021 die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Gesuch um Verzicht der Kostenauferlegung nicht stattgegeben werden könne, wenn die aufgeführten notwendigen Unterlagen nicht eingereicht werden (KESB act. 254). Nachdem die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Gesuchformular zwar beigebracht, die notwendigen Unterlagen aber nicht beigelegt hatte, hat die KESB Nordbünden die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. November 2021 erneut darauf hingewiesen, dass sie die notwendigen Unterlagen bis spätestens am 1. Dezember 2021 nachzureichen habe, ansonsten die Angaben nicht überprüft werden könnten und das Gesuch nicht bearbeitet würde (KESB act. 257). Wie aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2021 hervorgeht, war sie nicht mehr bereit, die angeforderten Unterlagen einzureichen (KESB act. 263). Indem die Beschwerdeführerin die Mitwirkung verweigerte und damit offensichtlich der Offenlegungspflicht nach Art. 28 Abs. 2 KESV nicht nachgekommen war, musste nicht von Amtes wegen geprüft werden, ob besondere Umstände vorliegen, welche einen Verzicht auf die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bzw. Art. 28 Abs. 1 KESV rechtfertigen würden. Der Entscheid der Vorinstanz war bei damaliger Aktenlage daher rechtmässig. Indessen hat die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit den Nachweis der Sozialhilfeunterstützung erbracht (vgl. KESB act. 276), so dass nach heutiger Aktenlage auf eine Kostenerhebung auch im Verfahren vor der KESB Nordbünden zu verzichten ist. Die Dispositivziffer 7.b des angefochtenen Entscheids ist daher aufzuheben und auf die Erhebung des der Beschwerdeführerin auferlegten hälftigen Anteils der Verfahrenskosten ist zu verzichten.
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 22. Januar 2022 hinsichtlich der Erhebung der bei der KESB Nordbünden anfallenden Verfahrenskosten bei der Beschwerdeführerin gutgeheissen, im Übrigen aber vollumfänglich abgewiesen wird.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang würden diese grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB), zumal das Obsiegen betreffend den Verzicht auf die Erhebung des hälftigen Kostenanteils im Verfahren vor der KESB Nordbünden nur in geringem Umfang zu berücksichtigen ist. Angesichts der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. KESB act. 276) erscheint die Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 allerdings nicht als zumutbar. Mit der Nachreichung der Kopie des Sozialhilfeentscheides während des Beschwerdeverfahrens und in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird daher für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet. Damit verbleiben die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 7.b des angefochtenen Entscheides wird dahingehend geändert, als im Verfahren vor der KESB Nordbünden auf die Erhebung des hälftigen Anteils der Verfahrenskosten bei A._____ verzichtet wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: