ZK1 2022 119•fürsorgerische Unterbringung
ZK1 2022 119Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 103.08.2022
Zusammenfassung
Verfügung vom 03. August 2022
Referenz ZK1 22 119
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____, Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 21.07.2022
Mitteilung 04. August 2022
In Erwägung,
dass Dr. med. B._____ am 21. Juli 2022 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ veranlasste,
dass A._____ dagegen am 27. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte,
dass gemäss Bericht der C._____ vom 28. Juli 2022 aufgrund des aktuell wahnhaften Zustands von A._____ ein stationärer Aufenthalt dringend indiziert war,
dass das Kantonsgericht aufgrund des Berichts der C._____ mit Verfügung vom 29. Juli 2022 die Erstattung eines Kurzgutachtens in Auftrag geben musste,
dass dem Gutachter hierfür Frist bis zum 03. August 2022 eingeräumt wurde,
dass die C._____ dem Kantonsgericht am 03. August 2022 mitteilte, dass die FU aufgehoben worden sei, und den entsprechenden Entlassungsentscheid einreichte,
dass zu diesem Zeitpunkt die Begutachtung bereits stattgefunden hatte und das Gutachten dem Kantonsgericht fristgerecht am 03. August 2022 übergeben wurde,
dass infolge der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und das Verfahren am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 und die Kosten des Gutachtens von CHF 1'500.00, total somit CHF 2'300.00, beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 und die Kosten des Gutachtens von CHF 1'500.00, total somit CHF 2'300.00, verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Mitteilung an: