Entscheid vom 01. Februar 2021
Referenz ZK1 21 6
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Nydegger und Moses
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B._____
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 20. Januar 2021
Mitteilung 09. Februar 2021
I. Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1973, wurde mit Verfügung vom 20. Januar 2021 durch Dr. med. D._____, Kantonsspital E._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik F._____, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde angeführt, dass bei A._____ eine schwere Verwahrlosung und fehlende Urteilsfähigkeit bezüglich Wohnform bei psychischer Störung und Drogenabhängigkeit vorliege.
B. Mit Eingabe vom 26. Januar liess A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die G._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erheben und die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragen.
C. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik F._____ unter Fristansetzung bis zum 26. Januar 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.
D. Am 26. Januar 2021 reichte die Klinik F._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose psychische Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum psychotroper Substanzen sowie eine mittelgradige Intelligenzminderung gestellt worden sei. Auf der offenen Station der Klinik F._____ habe der Beschwerdeführer mit starken und raschen Stimmungsumschwüngen und aggressiven Ausbrüchen, Bedrohung und aufsässigem Verhalten imponiert. Dabei sei es zu körperlicher Aggressivität gegen Gegenstände sowie Bedrohung gegenüber Mitarbeitern und Mitpatienten gekommen. Es bestehe eine stark eingeschränkte Krankheitseinsicht, welche die Selbstgefährdung bedinge. Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, die täglichen Verrichtungen ohne Unterstützung zu erledigen und könne die Konsequenzen seines Handelns nicht abschätzen. Es bestehe weiterhin eine akute Eigen- sowie Fremdgefährdung bei noch zu optimierender psychopharmakologischer Behandlung. Eine stationäre Therapie und engmaschig überwachte psychopharmakologische Behandlung seien dringend indiziert, weswegen die fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht noch nicht aufgehoben werden könne.
E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 27. Januar 2021 wurde Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut.
F. Der Gutachter Dr. med. C._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten, datierend vom 28. Januar 2021, dass beim Beschwerdeführer die von der Klinik F._____ gestellte Diagnose einer Psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeit (ICD-10: F19.2) vorliege. Soweit er dies im Rahmen der erfolgten Untersuchung beurteilen könne, scheine auch die Diagnose der mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10: F71) plausibel. Aufgrund dieser Intelligenzminderung bestehe keine Krankheits- und Problemeinsicht. Der Beschwerdeführer könne die Konsequenzen seines Handelns und die Tragweite seiner Entscheidungen nicht abschätzen. Er berichte auch darüber, dass er gelegentlich in Anspannungszustände gerate, die sich laut Bericht der Klinik in aggressiven Verhaltensweisen entladen würden. Gemäss Gutachter sei der Beschwerdeführer weiterhin auf eine fürsorgerische Unterbringung angewiesen. Bei Ausbleiben einer medikamentösen Behandlung bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer sehr rasch verwahrlose und sich in ähnliche Gefahr begebe, wie es am 20. Januar 2021 der Fall gewesen sei. Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht könne die Betreuung nicht im ambulanten Rahmen gewährleistet werden.
G. Am 1. Februar 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers und der ärztlichen Leitung der Klinik F._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).
1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 26. Januar 2021 gewahrt (act. 06). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 28. Januar 2021 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 10).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 1. Februar 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).
3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
Dr. med. D._____ ist Facharzt für Innere Medizin im Kantonsspital Graubünden. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 20. Januar 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 20. Januar 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 05.1).
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. C._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 28. Januar 2021 aufgrund der Vorakten, den Unterlagen der Klinik F._____ sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 28. Januar 2021 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeit (ICD-10: F19.2) vorliege (act. 10). Dabei handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
Im Bericht der Psychiatrischen Klinik F._____ vom 26. Januar 2021 und im Kurzgutachten vom 28. Januar 2021 wird diese Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. C._____ hält in seinem Kurzgutachten fest, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig auf eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angewiesen sei. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der fehlenden Compliance könne die Betreuung nicht im ambulanten Rahmen gewährleistet werden, da der Beschwerdeführer diese nicht wahrnehmen würde. Es sei zu befürchten, dass er sich ohne stationäre Behandlung nach kurzer Zeit selber wieder in Gefahr bringen würde (act. 10). Auch die Klinik F._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2021 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustands dringend weiterhin eine medikamentöse und sozialpsychiatrische Behandlung im stationären Setting benötige. Es bestehe eine akute Eigen- sowie Fremdgefährdung bei fehlender Krankheitseinsicht. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner aggressiven Verhaltensweisen in keinem Wohnheim dauerhaft untergebracht werden können (act. 05). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik F._____ und der Vorakten scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen und kann daher als gegeben betrachtet werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig erscheint.
4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 20. Januar 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Drohungen und massivem Widerstand in Begleitung der Polizei in die Klinik eingeliefert worden sei. Er sei zuvor im Rahmen einer inoffiziellen Beurlaubung der PDGR unterkühlt aufgefunden worden (act. 05.1).
Die Klinik F._____ führt in ihrem Bericht vom 26. Januar 2021 dazu aus, dass der Beschwerdeführer nach Zuweisung per FU initial auf der geschützten Not-fallstation hospitalisiert worden sei und bei ausreichender Absprachefähigkeit auf die offene Akutstation D21 verlegt werden konnte. Auf der offenen Station der Klinik F._____ habe er mit starken und raschen Stimmungsumschwüngen und aggressiven Ausbrüchen, Bedrohung und aufsässigem Verhalten imponiert. Dabei sei es zu körperlicher Aggressivität gegen Gegenstände sowie Bedrohung gegenüber Mitarbeitern und Mitpatienten gekommen. Die Reizschwelle des Beschwerdeführers sei niedrig und die jeweiligen Anspannungszustände würden sich im Rahmen aggressiver Verhaltensweisen entladen. Der Beschwerdeführer sei kaum in der Lage, die täglichen Verrichtungen ohne Unterstützung zu erledigen und könne die Konsequenzen seines Handelns nicht abschätzen. Nach einem aggressiven Ausbruch am 25. Januar 2021 habe er wieder auf die geschützte Notfallstation verlegt werden müssen (act. 05).
4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. C._____ seien die Konzentrations- und Auffassungsfähigkeit sowie das Langzeitgedächtnis des Beschwerdeführers während der Begutachtung in der Klinik etwas beeinträchtigt gewesen. Sein formaler Gedankengang sei unauffällig gewesen, teilweise habe er undeutlich artikuliert. Es hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und weder Zwangsgedanken noch inhaltliche Denkstörungen, etwa in Form von wahnhaften Gedanken oder Wahnwahrnehmungen, gezeigt.
Die Gründe, welche am 20. Januar 2021 zur fürsorgerischen Unterbringung geführt hätten, würden weiterhin bestehen. Aufgrund der Intelligenzminderung bestehe keine Krankheits- und Problemeinsicht. Der Beschwerdeführer könne die Konsequenzen seines Handelns und die Tragweite seiner Entscheidungen nicht abschätzen. Gemäss Gutachter sei der Beschwerdeführer weiterhin auf eine fürsorgerische Unterbringung angewiesen. Längerfristig benötige er eine intensiv betreute Wohnform. Aufgrund von aggressiven Durchbrüchen sei allenfalls eine medikamentöse Behandlung gegen seinen Willen notwendig, da bei Ausbleiben dieser Behandlung die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer sehr rasch verwahrlose und sich in ähnliche Gefahr begebe, wie es am 20. Januar 2021 der Fall gewesen sei. Aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht könne die Betreuung nicht im ambulanten Rahmen gewährleistet werden (act. 10).
4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 1. Februar 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien normal gekleidet und machte einen ruhigen Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er adäquat, jedoch teilweise in undeutlicher Sprache beantworten. Insgesamt wirkte der Beschwerdeführer teilweise unsicher und seine Antworten waren an einigen Stellen verwirrend, namentlich hinsichtlich der Begründung des Vorfalls, welcher zur fürsorgerischen Unterbringung führte sowie bezüglich erfolgtem Kontakt mit der Beiständin sowie dem Gutachter, wobei er bestritt, mit letzterem überhaupt ein Gespräch geführt zu haben. In der Konfrontation mit der Diagnose zeigte sich der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig. Angesprochen auf den Einweisungsgrund oder seine Krankheit reagierte er abweisend und schien den Ernst seiner psychischen Erkrankung zu verkennen (Prot. S. 1 ff.).
In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters, der Stellungnahme der Klinik F._____ und dem Eindruck des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 1. Februar 2021 kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden.
4.4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik F._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigt keinerlei Krankheitseinsicht und geringe Behandlungseinsicht. Er scheint nicht in der Lage, für sich und seine Gesundheit zu sorgen. Dies betrifft insbesondere die fehlende Urteilsfähigkeit bezüglich einer geeigneten Wohnform oder Unterbringung. Letztere kann momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden. An dieser Stelle wird jedoch die Psychiatrische Klinik F._____ angewiesen, möglichst rasch zusammen mit einem allfälligen Beistand oder der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Anschlusslösung zu finden (Klärung der betreuten Wohnsituation, ambulante medizinische Behandlung etc.), wie dies bereits bei früheren Austritten des Beschwerdeführers der Fall gewesen ist.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher lediglich über eine IV-Rente verfügt, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'100.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 600.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
6.2. Der Beschwerdeführer hat für das Verfahren ZK1 21 6 vor dem Kantonsgericht von Graubünden ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Da der Beschwerdeführer ausschliesslich von seiner IV-Rente lebt, verfügt er offenkundig nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel. Im Weiteren erscheint sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sind somit erfüllt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Wirkung ab Gesuchstellung entbindet den Beschwerdeführer von den Gerichtskosten sowie den Kosten der eigenen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die gedeckten Kosten gehen nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). Als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO wird Rechtsanwalt B._____, Lachen, ernannt. Der Stundenansatz des Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer und es werden keine Zuschläge gewährt (Art. 5 der Honorarverordnung [HV; BR 310.250]). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Februar 2021 reichte B._____ die entsprechende Honorarnote über CHF 608.50 ein. Diese ist nicht zu beanstanden und der Rechtsvertreter entsprechend zu entschädigen.
6.3. Das Gericht kann die unentgeltliche Rechtspflege entziehen, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht, wobei dieser Entzug auch rückwirkend erfolgen kann, wenn der Anspruch nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der diesbezügliche Anspruch des Kantons Graubünden verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 1 und 2 ZPO).
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A._____ wird mit Wirkung ab Gesuchseinreichung im Verfahren ZK1 21 6 vor dem Kantonsgericht von Graubünden die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt MLaw B._____, ernannt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'100.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 600.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 608.50 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
6. Mitteilung an: – Rechtsanwalt MLaw B._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel)
– Psychiatrische Klinik F._____, Ärztliche Leitung, Loëstrasse 220, 7000 Chur