ZK1 2021 52•fürsorgerische Unterbringung
ZK1 2021 52Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 104.05.2021
Zusammenfassung
Verfügung vom 04. Mai 2021
Referenz ZK1 21 52
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 26. April 2021
Mitteilung 05. Mai 2021
In Erwägung,
dass A._____ am _____ 2021 von Dr. med. C._____, Leitender Arzt Chirurgie, Spital D._____, fürsorgerisch in der Klinik E._____ untergebracht wurde,
dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 28. April 2021 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob,
dass die Klinik am 29. April 2021 aufgefordert wurde, sich zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung schriftlich zu äussern,
dass die Klinik E._____ in ihrem Bericht vom 30. April 2021 ausführt, weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien im Moment nicht indiziert,
dass gestützt auf den Bericht der Klinik E._____ vom Kantonsgericht von Graubünden gleichentags ein Kurzgutachten bei Frau Dr. med. B._____ in Auftrag gegeben wurde,
dass gemäss Kurzgutachten von Frau Dr. med. B._____ vom 03. Mai 2021 A._____ ein Gespräch verweigert hat und die Fragen nicht beantwortet werden konnten,
dass die Klinik am 04. Mai 2021 dem Kantonsgericht von Graubünden mitteilte, der Beschwerdeführer sei am 03. Mai 2021 aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden und er sei auf freiwilliger Basis bereit, in der Klinik zu bleiben,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass unter diesen Umständen die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die Aufwendungen der Gutachterin in Höhe von CHF 250.00, total somit CHF 650.00, beim Kanton Graubünden verbleiben und aus der Gerichtskasse bezahlt werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die Aufwendungen der Gutachterin in Höhe von CHF 250.00, total somit CHF 650.00, verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: