Entscheid vom 22. April 2021
Referenz ZK1 21 47
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Moses, Vorsitzender
Nydegger und Michael Dürst
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 12. April 2021
Mitteilung 27. April 2021
I. Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1958, wurde mit Verfügung vom 12. April 2021 durch Dr. med. C.________, Praxis D.________, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von zwei Wochen in der Klinik E.________, F.________, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde angeführt, dass er verwahrlost und desorientiert sei sowie zwei Tage in einem Hauseingang verbracht, die Wände beschmiert und dort gekotet sowie uriniert habe.
B. Mit Eingabe vom 16. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.
C. Mit Schreiben vom 19. April 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik E.________ unter Fristansetzung bis zum 20. April 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.
D. Am 20. April 2021 reichte die Klinik E.________ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Psychiatrischen Diensten Graubünden seit 2012 bekannt sei. Bei ihm bestehe eine Alkohol- und Opiatabhängigkeit sowie eine Grand-Mal-Epilepsie. Der Patient zeige sich wenig krankheits- und behandlungseinsichtig. Die Ausnüchterung sei problemlos verlaufen und aktuell befinde er sich in der Stabilisierungsphase. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien im Moment noch nicht ersichtlich und würden zu einem erneuten Rückfall führen. Am 16. April 2021 sei durch die Klinik ein Antrag an die KESB Nordbünden zur behördlichen Unterbringung gestellt worden.
E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 20. April 2021 wurde Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut.
F. Die Gutachterin Dr. med. B._____ attestierte in ihrem Kurzgutachten, datierend vom 22. April 2021, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika sowie alkoholinduzierte Grand mal Anfälle und arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) beim Beschwerdeführer. Als Zusatzdiagnose äusserte sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Es imponiere ein Mangel an Krankheitsgefühl und -einsicht. Um epileptische Anfälle im Zusammenhang mit Alkoholentzug zu verhindern, sei ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik angezeigt. Anlässlich der aktuellen Einweisung habe sich die grosse Gefahr einer Verwahrlosung und Wohnungslosigkeit gezeigt, was ebenfalls eine Selbstgefährdung offenbare. Auf sich alleine gestellt würde der Beschwerdeführer sich und seiner Gesundheit in ungenügendem Masse Sorge tragen. Der stationäre Rahmen sei nötig, damit er sich körperlich und psychisch stabilisieren könne.
G. Am 22. April 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik E.________, auch zu Handen des Beschwerdeführers, sowie der KESB Nordbünden noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).
1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 16. April 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 22. April 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. April 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).
3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Dr. med. C.________ ist Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin in G.________. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Ärztin der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 12. April 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 12. April 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.1).
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. B._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 22. April 2021 aufgrund der Akten der Klinik E.________ und einem Gespräch mit Frau H.________, der Psychiatriepflegerin auf der geschlossenen Abteilung I.________, sowie ihren eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD-10: F10.2), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika sowie arterielle Hypertonie (Bluthochdruck) vorliegen. Als Zusatzdiagnose äusserte sie den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung (act. 06). Bei den vorliegenden Abhängigkeitsdiagnosen handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
Im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 20. April 2021 und im Kurzgutachten vom 22. April 2021 wird diese Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinisch-psychiatrischer Sicht zunächst weiterhin den stationären Rahmen der Fachklinik benötige, um sich körperlich und psychisch zu stabilisieren. Falls eine Behandlung unterbleiben würde, sei die Wahrscheinlichkeit eines raschen Rückfalls in den übermässigen Alkoholkonsum mit der erneut hohen Selbstgefährdung hinsichtlich epileptischer Anfälle als hoch einzustufen. Bei epileptischen Anfällen könne es beim Betroffenen zu ernsthaften Verletzungen des Kopfes und des Körpers kommen, sodass solche Anfälle zu vermeiden seien. In der Klinik sei es möglich, mittels Medikamenten solche Anfälle zu verhindern, weshalb momentan schon allein aus diesem Grund ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers angezeigt sei. Anlässlich der aktuellen Einweisung habe sich zudem die grosse Gefahr einer Verwahrlosung und Wohnungslosigkeit gezeigt, was ebenfalls die Selbstgefährdung offenbare. Auch die Behandlung des zu hohen Blutdrucks sei sehr wichtig und werde vom Beschwerdeführer bagatellisiert. Die fehlende Krankheitseinsicht dürfte dazu führen, dass der Beschwerdeführer, sofern auf sich allein gestellt, sich und seiner Gesundheit in ungenügendem Masse Sorge tragen würde (act. 06). Auch die Klinik E.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2021 und den beiliegenden Unterlagen aus, dass beim Beschwerdeführer eine Alkohol- und Opiatabhängigkeit sowie eine Grand-Mal-Epilepsie bestehe und dass für die medikamentöse Einstellung, Stabilisation und Aufgleisung einer geeigneten Wohnsituation eine Unterbringung medizinisch indiziert sei (act. 03 und act. 03.1). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik E.________ und der Vorakten scheint die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen zu sein und kann daher grundsätzlich als gegeben betrachtet werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig erscheint.
4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 12. April 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Verwahrlosung und Desorientiertheit eingewiesen wurde, nachdem er zwei Tage in einem Hauseingang verbracht habe (act. 01.1). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik E.________ ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Begleitung der Rettung J.________ angekommen sei und sich im Eintrittsgespräch logorrhoisch präsentierte sowie abgegrenzt habe werden müssen. Er habe berichtet, dass er Xanax selber abgesetzt habe, weil seine Krankheit mit Alkohol und Drogen gut behandelbar sei (act. 03.2). Weiter berichtete die Klinik, dass der Beschwerdeführer sich wenig krankheits- und behandlungseinsichtig zeige. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung in der Akutpsychiatrie seien im Moment noch nicht ersichtlich und würden zu einem erneuten Rückfall führen. Aus diesem Grund sei am 16. April 2021 auch ein Antrag an die KESB Nordbünden zur behördlichen Unterbringung gestellt worden (act. 03).
4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ seien während der Untersuchung die Konzentration und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers leicht reduziert gewesen. Es sei ihm sichtlich schwergefallen, einen roten Faden zu behalten. Immer wieder habe er betont, dass er eine schwierige Persönlichkeit habe, unter der er selber manchmal leide. Im formalen Denken imponiere eine Weitschweifigkeit und Mühe, auf gestellte Fragen direkt zu antworten. Es imponiere weiter ein Mangel an Krankheitsgefühl und -einsicht. Der Beschwerdeführer lehne die meisten Medikamente ab, bis auf das Xanax, von dem er seit sehr vielen Jahren abhängig sei.
Die festgestellte psychische Störung (Sucht) bestehe seit geraumer Zeit und habe in der Vergangenheit zu auffälligem Verhalten, Selbstgefährdung und notwendig gewordenen psychiatrischen Behandlungen, auch stationär, geführt. Aus medizinischer Sicht sei ein grosses Augenmerk auf die epileptischen Anfälle im Zusammenhang mit Alkoholentzug zu legen. Diese seien zu vermeiden, da sie zu ernsthaften Verletzungen führen könnten. In der Klinik sei es möglich, solche Anfälle mittels Medikation zu verhindern. Ein stationärer Aufenthalt sei deshalb und aufgrund der grossen Gefahr der Verwahrlosung und Wohnungslosigkeit angezeigt. Wäre der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt, würde dies rasch zu einem erneuten Rückfall in den Alkoholkonsum mit der Gefahr von epileptischen Anfällen führen. Aus medizinisch-psychiatrischer Sicht benötige der Beschwerdeführer zunächst weiter den stationären Rahmen der Fachklinik, um sich körperlich und psychisch zu stabilisieren. In dieser Zeit sei es unerlässlich, mögliche Optionen der Wohnsituation für ihn zu klären. Eine medizinische Behandlung im ambulanten Rahmen sei zur Zeit unzureichend, insbesondere aufgrund der fehlenden Problemeinsicht des Beschwerdeführers. Falls eine Behandlung unterbleiben würde, sei die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Selbstgefährdung als hoch einzustufen (act. 06).
4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 22. April 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild des Beschwerdeführers machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er teilweise gar nicht, teilweise erst auf mehrmaliges Nachfragen durch den Vorsitzenden. Während der Verhandlung schweifte er insbesondere aufgrund der geltenden Maskenpflicht, welche er ablehnte, zahlreiche Male ab. Insgesamt machte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung nicht den Eindruck, sich gegen die bestehende Unterbringung wehren zu wollen, was er auf Nachfrage des Vorsitzenden hin auch bestätigte. Er könne sich über den Klinikaufenthalt nicht beschweren und habe zudem momentan keine Wohnmöglichkeit, wobei er frühestens im Juni ein Haus in K.________ beziehen könne. In der Konfrontation mit der Diagnose, respektive der Behandlung in der Klinik, zeigte er sich nicht behandlungseinsichtig und scheint den Ernst seiner Erkrankung zu verkennen. Insbesondere verneint er, epileptische Anfälle gehabt zu haben (Prot. S. 1 ff.).
In Anbetracht der Ausführungen der Gutachterin, der Stellungnahme der Klinik E.________ und des Eindrucks des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 22. April 2021 kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden.
4.4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik E.________ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigt nur teilweise eine Krankheitseinsicht und geringe Behandlungseinsicht. Er scheint nicht in der Lage zu sein, für sich und seine Gesundheit zu sorgen. Dies betrifft insbesondere die fehlende Urteilsfähigkeit bezüglich einer geeigneten Wohnform oder Unterbringung. Letztere kann momentan nur in einem stationären Rahmen sichergestellt werden.
6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'440.85 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 940.85 Gutachterkosten) gehen somit zu Lasten des Beschwerdeführers.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'440.85 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 940.85 Gutachterkosten) gehen zu Lasten von A._____.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: