Entscheid vom 19. April 2021
Referenz ZK1 21 45
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Moses und Nydegger
Gees, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 09.04.2021
Mitteilung 05. Mai 2021
I. Sachverhalt
A. A._____, geboren am A._____ 1943, wurde mit Verfügung vom 9. April 2021 durch Dr. med. C.________, D.________, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von sechs Wochen in den E.________ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde angeführt, dass sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, sich selbst genügend zu versorgen bzw. Hilfe anzunehmen. Es läge zudem keine Krankheitseinsicht vor.
B. Mit Eingabe vom 12. April 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Mit Schreiben vom 13. April 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik F.________, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.
D. Am 14. April 2021 reichte die Klinik F.________ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, weshalb die fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht noch nicht aufgehoben werden könne.
E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 14. April 2021 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut.
F. Der Gutachter Dr. med. B._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten vom 15. April 2021 neben der bereits im Gesundheitsbericht diagnostizierte psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (akute Intoxikation ICD-10:F10.0, schädlicher Gebrauch ICD-10:F10.1, Abhängigkeitssyndrom ICD-10:F10.2) auch ein leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10:F07.2). Er empfiehlt eine weitere Behandlung im stationären Rahmen sowie die Vorbereitung einer anschliessenden ambulanten Behandlung.
G. Am 19. April 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik F.________, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).
1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 12. April 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 16. April 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 07).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 19. April 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).
3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
Dr. med. C.________ ist Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin FMH für Geriatrie sowie leitende Ärztin der Akutgeriatrie des D.________. Damit war sie gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 9. April 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 9. Februar 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.4).
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.07.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
4.1.2.Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 16. April 2021 aufgrund der Vorakten, den Unterlagen des Kantonsspitals und der Klinik F.________ sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 15. April 2021 zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (akute Intoxikation ICD-10:F10.0, schädlicher Gebrauch ICD-10:F10.1, Abhängigkeitssyndrom ICD-10:F10.2) sowie ein leichtes organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10:F07.2) vorliege (act. 07). Dabei handelt es sich um psychische Störungen im juristischen Sinne. Damit ist bei der Beschwerdeführerin der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben.
4.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik F.________ vom 14. April 2021 und im Kurzgutachten vom 16. April 2021 wird diese Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Seit dem 18. Februar 2021 leidet die Beschwerdeführerin nach häuslichem Sturz an einem Schädelhirntrauma mit Subduralhämatom, intracerebraler Blutung und Subarachnoidalblutung (SAB) rechts. Ihr wurde zudem ein chronischer C2-Abusus (Alkoholmissbrauch) diagnostiziert, welcher auch zu einem weiteren Sturz am 9. April 2021 geführt habe, weshalb sie in der Folge ins Kantonsspital gebracht werden musste. Gleichentags ordnete die Ärztin die fürsorgerische Unterbringung an (act. 01.1).
4.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5.2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.3.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 9. April 2021 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2021 nach einem häuslichen Sturz ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Vom 1. März 2021 bis 8. April 2021 wurde sie in der Rehabilitationsklinik G.________ hospitalisiert, welche sie entgegen der Empfehlung der Klinik verliess. Tags darauf, am 9. April 2021, stürzte sie zu Hause erneut und musste vom Rettungsdienst ins Kantonsspital gebracht werden. Sie wies einen Blutalkoholspiegel von 2.1 Promille auf und zeigte sich gegenüber dem Rettungspersonal fremdaggressiv. Vorerst wurde sie in der geschlossenen Notfallstation der Klinik H.________ aufgenommen und am darauffolgenden Tag in die geschlossene Gerontopsychiatrische Station der Klinik F.________ verlegt. Sie sei nicht krankheits-, behandlungs- und störungseinsichtig und verweigere zudem die Medikamenteneinnahme. Als Folge des Schädelhirntraumas sei die Fortführung der antiepileptischen Medikation jedoch wichtig. Ein Verzicht darauf sowie im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum bestehe die Gefahr einer Selbstschädigung. Eine Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung sei gegenwärtig verfrüht und es wäre in der gegenwärtigen Situation nicht verantwortbar, die Beschwerdeführerin alleine in die häusliche Umgebung zu entlassen. Auch der Entlassungsbericht der Rehaklinik G.________ empfahl aus kognitiver Sicht noch kein selbständiges Wohnen (act. 03).
4.3.2. Der Gutachter Dr. med. B._____ hat sich im Kurzgutachten zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Behandlung geäussert. Demgemäss weise sie ein fluktuierendes Zustandsbild auf und bagatellisiere ihre Situation. Er berichtet von einer emotionalen Instabilität sowie Affektlabilität, welche sich in einem raschen Stimmungswechsel während des Gesprächs sowie in einer hohen Empfindlichkeit zeige, die zur Abwehrreaktion führe. Es bestehe ein schneller Umschlag der Gefühle und hinsichtlich des Sturzes weise sie eine kurze retro- und anterograde Amnesie auf. Die Beschwerdeführerin habe ein grosses Autonomie- und Mitteilungsbedürfnis. Diese Charakteristiken zeigten sich denn auch an der Gerichtsverhandlung vom 19. April 2021. Der Gutachter stellte am Tag seiner Untersuchung am 15. April 2021 zwar eine Verbesserung der Befunde fest. Sie sehe aber weiterhin nicht ein, dass sie Hilfe benötige. Die Gefahr einer erneuten Schädigung bzw. Gefährdung durch erneute Stürze sowie das Auslassen der notwendigen antiepileptischen Medikation in Kombination mit erneutem Alkoholkonsum seien nicht zu unterschätzen. Er empfiehlt daher eine weitere Beobachtung von wenigen Wochen im stationären Rahmen und Vorbereitungen einer ambulanten Therapie.
4.3.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Bevor sie den Gerichtssaal betrat, informierte ein Pfleger das Gericht, sie weigere sich, eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen. Die Pfleger konnten folglich die Beschwerdeführerin nach einigen Minuten überzeugen, eine Maske zu tragen. Der Vorsitzende musste die Beschwerdeführerin während der Verhandlung mehrmals auf das geltende Schutzkonzept und die damit zusammenhängende Maskenpflicht in allen Räumlichkeiten des Gerichts sowie während der gesamten Verhandlung hinweisen. Die Beschwerdeführerin zeigte sich an der Verhandlung zwar redselig, sie ging auf die Fragen des Vorsitzenden meist gar nicht ein oder aber oft ausweichend, teils zusammenhangslos und in weitschweifigem, extensivem Umfang. Auf einzelne Fragen des Vorsitzenden betreffend persönliche Verhältnisse (z.B. familiäre Situation, finanzielle Lage, Alkoholproblematik) wirkte sie traurig bis gekränkt. Sie unterbrach den Vorsitzenden während der Verhandlung mehrfach. Insgesamt wirkte die Beschwerdeführerin mit ihrer Situation deutlich überfordert. Von der in den Akten erwähnten Beistandschaft wollte sie nichts wissen und spielte diese herunter. Ebenso war sie hinsichtlich der im Gutachten erwähnten Diagnose sowie der Selbstgefährdung – mit Bezug auf ihren Gesundheitszustand sowie den Alkoholabusus – nicht einsichtig. Die im Gutachten beschriebene Verbesserung der Befunde kann anhand des Gesamteindrucks an der Verhandlung vor Gericht am 19. April 2021 nicht bestätigt werden.
4.3.4 Die Notwendigkeit einer stationären Behandlung ergibt sich für das Gericht in Würdigung sowohl der Befragung als auch der gesamten Unterlagen. So geht aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführerin an den Folgen eines Schädelhirntraumas sowie an schädlichem Alkoholkonsum leidet. Letzterer führte bereits zweimal zu einem Sturz, der ernsthafte Verletzungen (unter anderem das besagte Schädelhirntrauma) und damit eine Hospitalisierung zur Folge hatte. Insbesondere die Tatsache, dass sie gerade einmal einen Tag nach dem gegen die Empfehlung der Klinik erfolgten Austritt aus der Rehaklinik G.________ schwer alkoholisiert stürzte und ins Spital gebracht werden musste, zeigt das Ausmass der schwierigen physischen und psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin auf. Eine Entlassung aus der momentanen stationären Behandlung ist in Würdigung der gutachterlichen Einschätzung sowie der durch den Sturz vom 9. April 2021 offenkundigen Selbstgefährdung nicht angezeigt. Die Folgen des Schädelhirntraumas und die damit einhergehenden epileptischen Potenziale müssen – wie auch das Gutachten aufgezeigt hat – notwendigerweise mit einer angepassten Medikation und damit einhergehend unter Entzug von Alkohol behandelt werden. Von der Einhaltung einer ambulanten Behandlung ist – gerade aufgrund der momentanen körperlichen Verfassung und der noch am Tag der Verhandlung geäusserten Verweigerung der Medikamenteneinnahme – nicht garantiert und erscheint durch den mutmasslich wieder auftretenden Alkoholkonsum als gefährlich.
Neben dem Gutachten vom 16. April 2021 und dem Gesundheitsbericht vom 14. April 2021 kommt auch das Gericht angesichts dieser Umstände zum Schluss, dass eine stationäre Therapie und die Planung einer ambulanten Therapie indiziert sind und dass im jetzigen Zeitpunkt eine ambulante Therapie keine genügende Massnahme ist, welche der akuten Eigengefährdung in genügendem Masse begegnen könnte. Den Akten liegt im Übrigen auch ein Behandlungsplan bei, welcher konkrete, für die Beschwerdeführerin erarbeitete Behandlungsziele (Krisenintervention/Stabilisierung, medikamentöse Einstellung, Abklärung der Wohnform) zum Inhalt hat.
In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters, der Stellungnahme der Klinik F.________ und des Eindrucks der Beschwerdeführerin vor Gericht an der Hauptverhandlung vom 19. April 2021 kann die Notwendigkeit der stationären Behandlung angesichts der konkreten, unmittelbaren und erheblichen Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden.
4.3.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik F.________ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Das Gutachten, insbesondere aber die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass der Zustand der Beschwerdeführerin eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Neben widersprüchlichen, ausweichenden sowie ausschweifenden Aussagen und der generellen Bagatellisierung ihrer Gesamtsituation bestünde ohne stationäre Behandlung eine akute Selbstgefährdung durch die hohe Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sturzes, die Verweigerung der notwendigen Medikamenteneinnahme sowie durch den Alkoholkonsum.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nachdem die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin offenkundig schlecht sind – die Beschwerdeführerin bestreitet einen Teil der Lebenshaltungskosten gemäss der Befragung durch Ergänzungsleistungen – rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'479.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'979.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'479.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'979.00 Gutachterkosten) verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: