Verfügung vom 25. Mai 2021
Referenz ZK1 21 44
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Achermann Bernaschina Via Ramogna 10, 6601 Locarno
gegen
Regionalgericht Plessur
Theaterweg 1, Postfach 36, 7001 Chur Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverzögerung (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren)
Mitteilung 28. Juni 2021
A. Beim Regionalgericht Plessur ist seit Dezember 2018 das Scheidungsverfahren zwischen C._____ (nachfolgend: Ehefrau) und A._____ hängig (Proz. Nr. 115-2018-79). Auf Gesuch der Ehefrau vom 5. Mai 2020 um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-364), zu welchem A._____ am 29. Mai 2020 Stellung genommen hatte, erliess der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur am 4. Dezember 2020 einen Entscheid, der den Parteien am 15. Dezember 2020 nach Massgabe von Art. 239 Abs. 2 lit. b ZPO, d.h. durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung, eröffnet wurde. In der Folge verlangten beide Parteien die schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020, die Ehefrau mit Eingabe vom 17. Dezember 2020, A._____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2020. Mit Gesuchen gleichen Datums beantragte A._____ zudem den Ausstand des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur, D._____, sowie der Aktuarin, E._____ für jegliche Verfahren der Eheleute. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 verlangte er sodann nochmals, bei gleichzeitiger Bestätigung seines Ausstandsgesuches, die umgehende schriftliche Begründung des ergangenen Massnahmeentscheides.
B. Zur Behandlung der beiden Ausstandsgesuche eröffnete das Regionalgericht Plessur die separaten Verfahren Proz. Nr. 115-2020-60 und Nr. 115-2020-61. Den betroffenen Gerichtspersonen wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt, worauf beide mit Eingaben vom 27. Januar 2021 das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 replizierte A._____ zu den ihm zugestellten Stellungnahmen und hielt an seinem Ausstandsbegehren fest. Zugleich forderte er erneut die schriftliche Begründung des Entscheides vom 4. Dezember 2020 respektive die Zustellung eines berichtigten begründeten Entscheides innert 10 Tagen.
C. Mit Entscheiden vom 11. März 2021, mitgeteilt am 24. März 2021, wurden die beiden Ausstandsgesuche vom 18. Dezember 2020 abgewiesen.
D. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2020-364) beim Kantonsgericht von Graubünden Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Darin stellte er mit Verweis auf Art. 327 Abs. 4 ZPO sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei dem Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung des Beschwerdeentscheids zur Behandlung der Sache anzusetzen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
E. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Schreiben vom 16. April 2021 auf eine Stellungnahme zu der Beschwerde und liess dem Kantonsgericht von Graubünden gleichentags u.a. die Akten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-364) sowie die Akten der beiden Verfahren betreffend Ausstand des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur, D._____ (Proz. Nr. 115-2020-60), und der Aktuarin, E._____ (Proz. Nr. 115-2020-61), überbringen.
F. Mit Schreiben vom 22. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie des Schreibens des Regionalgerichts Plessur vom 16. April 2021 zugesandt und ihm mitgeteilt, dass sich angesichts des Verzichts auf eine Stellungnahme seitens des Regionalgerichts Plessur ein weiterer Schriftenwechsel erübrige, dass die Sache spruchreif sei und dass sie im Verfahren gemäss Art. 23 ff. KGV der I. Zivilkammer zum Entscheid vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer wurde im Übrigen aufgefordert, bis zum 3. Mai 2021 eine Kostennote einzureichen.
G. Mit Eingabe vom 27. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote der Rechtsanwältin Sonja Achermann Bernaschina ein. Diese wurde dem Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 29. April 2021 zur Kenntnis gebracht.
H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den am 23. April 2021 in schriftlich begründeter Form eröffneten Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-364) Berufung.
I. Das Regionalgericht Plessur verzichtete mit Eingabe vom 11. Mai 2021 auf eine Stellungnahme betreffend die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens. Auch der Beschwerdeführer liess sich diesbezüglich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen.
1. Durch die Berufung des Beschwerdeführers erhielt das Kantonsgericht Kenntnis der in der Zwischenzeit erfolgten schriftlichen Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020. Mit der schriftlichen Begründung wurde die Rechtsverzögerung beseitigt, womit das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdeverfahren entfallen ist. Die Beschwerde ist somit von der Verfahrensleitung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 242 ZPO; Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
2.1. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Ermessen verteilt (Art. 107 abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 201, N 8 zu Art. 107 ZPO). Hierzu sind die Parteien anzuhören (BGE 142 III 290 E. 4.2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., S. 7297).
2.2. Vorliegend gab das Zuwarten des Regionalgerichts Plessur mit der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020 Anlass zu der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Letztere wäre nach summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes mutmasslich gutzuheissen gewesen. Die zeitnahe Ausfertigung der schriftlichen Begründung war für den Beschwerdeführer von Bedeutung, da die Fehlerhaftigkeit des Entscheids im Raum stand und gleichzeitig aufgrund dieses Entscheids die Vollstreckung drohte. Das vorsorgliche Massnahmeverfahren war in diesem Stadium zudem nicht komplex hinsichtlich des zu ergreifenden Verfahrensschrittes und die schriftliche Begründung an sich erforderte angesichts des auf die Unterhaltszahlungen beschränkten Verfahrensgegenstands und des geringen Aktenumfangs auch keine umfangreichen Abklärungen. Allfällige (andere) Gründe für die Verzögerung blieben mit dem Verzicht auf eine Stellungnahme durch das Regionalgericht Plessur unbekannt. Ohne dahingehende Stellungnahme wären auch nicht weitere Verzögerungsgründe zugunsten des Regionalgerichts Plessur zu mutmassen und basierend auf diesen die Verzögerung zuzulassen gewesen. Die Untätigkeit erfolgte somit ohne ersichtlichen Grund und stellte in der derzeitigen Konstellation eine Rechtsverzögerung dar, weshalb die Beschwerde gutzuheissen gewesen wäre. Schliesslich trat der Grund für die Gegenstandslosigkeit – die erfolgte schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020 – beim Regionalgericht Plessur ein, was zwar allein noch nicht zu dessen Lasten ausgelegt werden könnte, war es ja gerade geboten, möglichst bald eine schriftliche Begründung auszufertigen. Jedoch erfolgte die Mitteilung des begründeten Entscheids nur eine Woche, nachdem das Regionalgericht Plessur ohne weitere Ausführung auf eine Stellungnahme im vorliegenden Verfahren verzichtetet hatte (act. A.2). Wäre in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass die schriftliche Begründung bereits erstellt oder in Bearbeitung ist, hätte dies eine materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erübrigt. Auch nach der Mitteilung des begründeten Entscheids an die Parteien informierte das Regionalgericht Plessur das Kantonsgericht nicht über diesen, die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens nach sich ziehenden Erledigungsgrund. Die dadurch unnötigerweise entstandenen Kosten sind in Anwendung der eingangs erwähnten Kriterien dem Regionalgericht Plessur anzulasten.
2.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, sind somit dem Kanton Graubünden aufzuerlegen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen.
2.4. Der Beschwerdeführer macht mit Honorarrechnung vom 27. April 2021 einen Aufwand von total CHF 862.70 (bestehend aus 2h 25' anwaltlicher Arbeitsaufwand [CHF 725.00] zzgl. Spesen von CHF 76.00 und MwSt. von 7.7% [CHF 61.68 Auf CHF 801.00] geltend (act. G.1). Angesichts des einfachen Schriftenwechsels und des Umfangs der eingereichten Rechtsschrift erscheint der verrechnete Zeitaufwand angemessen. Der mit Honorarvereinbarung vom 15. Februar 2019 (eingereicht im Scheidungsverfahren [Proz. Nr. 115-2018-79], RG act. IV.2) vereinbarte Stundensatz von CHF 300.00 erweist sich jedoch als zu hoch. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Das Honorar ist entsprechend auf den Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde zu kürzen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwandes ergibt sich damit ein Honorar von CHF 652.50 (2h 25' x CHF 270.00). Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers verrechnete die Telefonate mit dem Beschwerdeführer unabhängig ihrer Dauer mit jeweils CHF 4.00 und die weiteren Barauslagen verrechnete sie, ohne die Kosten detailliert aufzuschlüsseln, bspw. auf Kopier- und Portokosten. Da sich letztere deshalb nicht überprüfen lassen und sich die Barauslagen für die Telefonate als zu hoch erweisen, sind die geltend gemachten Spesen von insgesamt CHF 76.00 auf einen Pauschalbetrag in der Höhe von 3% des Honorars, d.h. CHF 19.60, zu kürzen. Es ergibt sich somit insgesamt ein Betrag von gerundet CHF 724.00 (bestehend aus CHF 652.50 zzgl. 3% Spesen von CHF 19.60 und 7.7% MwSt. von CHF 51.75 [auf CHF 672.10]). Diese Parteientschädigung ist vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 139 III 471 E. 3.3).
Demnach wird verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 werden dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt.
3. Die Parteientschädigung an A._____ von CHF 724.00 wird dem Kanton Graubünden auferlegt und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Plessur bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: