Verfügung vom 25. Mai 2021
Referenz ZK1 21 40/41
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Gewährung unentgeltliche Rechtspflege/superprovisorische Verfügung betr. Besuchsrecht
Anfechtungsobj. Verfügung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18.03.2021, mitgeteilt am 18.03.2021
Mitteilung 25. Mai 2021
In Erwägung,
dass im Rahmen einer Scheidungskonvention A._____ und B.________ sich über das Besuchsrecht über ihre Tochter C.________, geb. _____ 2014, geeinigt haben;
dass die Scheidungskonvention vom Regionalgericht Plessur am 3. Dezember 2020 genehmigt wurde;
dass die Beiständin der Tochter mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) eine Anpassung des väterlichen Besuchsrechts beantragte, worauf ein Abklärungsverfahren eröffnet wurde;
dass Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli mit Eingabe an die KESB Nordbünden vom 11. Januar 2021 den Erlass einer superprovisorischen Verfügung und im eröffneten Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ verlangte;
dass die Kindseltern mit Abschluss einer Vereinbarung vom 16. Februar 2021 das Besuchsrecht zwischen dem 1. Februar und dem 15. Juni 2021 regelten;
dass die KESB Nordbünden mit Schreiben vom 18. März 2021 sowohl den Erlass einer superprovisorischen Verfügung wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ablehnte;
dass A._____ dagegen am 30. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob und den Antrag stellte, dass ihr im Verfahren vor der KESB Nordbünden die unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung gewährt werde;
dass A._____ ebenfalls mit Eingabe vom 30. März 2021 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden stellte;
dass die KESB Nordbünden mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2021 ihren Entscheid vom 18. März 2021 in Wiedererwägung zog und Rechtsanwalt Tobias Brändli im Verfahren vor der KESB Nordbünden betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannte;
dass die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden hinsichtlich der Verweigerung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der KESB Nordbünden folglich gegenstandslos geworden ist und in Anwendung von Art. 9 GOG i.V.m. Art. 241 ZPO einzelrichterlich vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann;
dass auch bei Abschreibung eines Verfahrens über die Kosten zu befinden ist;
dass im Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem Zweiparteienverfahren auszugehen ist und die erste Instanz als Gegenpartei verstanden werden kann (BGE 140 III 509);
dass die KESB Nordbünden somit kostenpflichtig wird und ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten auferlegt werden, welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden;
dass A._____ im Weiteren für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren von der KESB Nordbünden zu entschädigen ist;
dass die mit Eingabe vom 24. April 2021 von Rechtsanwalt Tobias Brändli geltend gemachten ausseramtlichen Aufwendungen von CHF 1'331.15 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer für die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht als angemessen erachtet werden und zu Lasten der KESB Nordbünden gehen;
dass diese Entschädigung einbringlich ist und somit eine Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht festgesetzt werden muss;
dass somit auch das Verfahren ZK1 21 41 betreffend das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in Anwendung von Art. 9 GOG als gegenstandslos geworden einzelrichterlich vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann;
wird erkannt:
1. Die Beschwerde ZK1 21 40 sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ZK1 21 41 werden zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden hat die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden ausseramtlich mit CHF 1'311.00 zu entschädigen.
4. Mitteilung an: