Entscheid vom 02. Juli 2021
Referenz ZK1 21 39
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Abschluss Massnahmen / Festsetzung Verfahrenskosten
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18.02.2021, mitgeteilt am 01.03.2021
Mitteilung 06. Juli 2021
A. A._____ und B._____ sind verheiratet und leben seit November 2019 getrennt. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____, geb. _____ 2009, D._____, geb. _____ 2011, und E._____, geb. _____ 2015, liegt bei der Mutter. Im Jahre 2019 wurde nach Meldung von A._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (fortan KESB Nordbünden) ein Abklärungsverfahren eröffnet. Die Eltern erklärten sich später mit einem Mediationsversuch bei der Fachstelle "familienberatung.ch" einverstanden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Oktober 2019 wurde das Kostendach für die Mediation bei CHF 6'150.00 festgelegt. Am 23. März 2020 reichte die Fachstelle "familienberatung.ch" die mit den Eltern getroffene Mediationsvereinbarung vom 20. März 2020 ein. Hierauf ersuchte die KESB Nordbünden die Eltern um Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen. Der Vater reichte am 14. April 2020 und die Mutter am 14. April 2020 sowie am 22. Juni 2020 Unterlagen ein.
B. In der Folge erliess das verfahrensleitende Behördemitglied einen Einzelentscheid, in welchem das laufende Verfahren abgeschrieben wurde. Gleichzeitig wurden den Eltern die Verfahrenskosten von CHF 5'795.30 je hälftig auferlegt.
C. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, welches den angefochtenen Entscheid mit Entscheid vom 25. November 2020 (ZK1 20 137) aufhob und zur Neubeurteilung an die KESB Nordbünden zurückwies.
D. Am 18. Februar 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden was folgt:
1. Das Verfahren Abklärung Kindesschutzmassnahmen vor KESB wird ohne Errichtung von Massnahmen für E._____, D._____ und C._____ abgeschlossen.
2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren Abklärung Kindesschutzmassnahmen werden auf Fr. 6'095.30 (inkl. Kosten der durchgeführten Mediation von Fr. 5'595.30) festgesetzt.
b. Auf die Erhebung des hälftigen Anteils der Mutter wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet.
c. A._____ wird sein Anteil von Fr. 3'047.65 auferlegt.
3. (Rechtsmittelbelehrung).
4. (Mitteilung).
E. Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht) und beantragte die Überprüfung des Entscheides, da er nicht in der Lage sei, diese zu begleichen und es Unstimmigkeiten gebe.
F. Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
G. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Verfahrensakten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt der Kindsvater als Beschwerdeführer auf. Er ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Zudem erweist sich das eingereichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, sondern die Überbindung der Verfahrenskosten von CHF 3'047.65 auf den Beschwerdeführer streitig sind, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB).
3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung von der KESB Nordbünden nicht abgesprochen (vgl. Art. 450c ZGB; KG act. B.0, S. 4).
4.1. In seiner Beschwerde vom 24. März 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, er sei über den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Februar 2021 verwundert, da bereits am 25. November 2020 ein Entscheid getroffen worden sei und die Angelegenheit nun abgeschlossen sein sollte. Die Rechnung sei bereits im November 2020 beglichen worden. Überdies seien seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr aktuell. Er werde am 15. April 2021 aus dem Elternhaus ausziehen und müsse nun für die Wohnungseinrichtung aufkommen. Demgegenüber seien die Berechnungen bei einer Ex-Partnerin nicht mehr aktuell, weil diese in einer Wohngemeinschaft lebe.
4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf einen Entscheid ZK 1 20 137 des Kantonsgerichts vom 25. November 2020 verweist, ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht seine damalige Beschwerde insoweit gutgeheissen hatte, als die KESB Nordbünden am 28. August 2020 unzutreffenderweise nicht als Kollegialbehörde über die Kosten entschieden, sondern lediglich die verfahrensleitende Person darüber befunden hatte. Nach der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hatte die KESB Nordbünden über die Verteilung der Massnahme- und Verfahrenskosten als Kollegialbehörde neu zu entscheiden. Dies hat sie mit Entscheid vom 18. Februar 2021 gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet.
5.1. Die mit Beschwerde vom 24. März 2021 beanstandeten Kosten von CHF 3'047.30 setzen sich zu CHF 2'797.30 aus Kosten für die im Abklärungsverfahren ergriffenen Massnahmen der Mediation und zu CHF 250.00 aus Verfahrenskosten zusammen.
5.2. Das EGzZGB regelt in Art. 63 f. EGzZGB die Kosten für das Verfahren vor der KESB, wobei zwischen Verfahrenskosten (Art. 63 EGzZGB) und Massnahmekosten (Art. 63a EGzZGB) unterschieden wird. Vorliegend wurde nach der Meldung des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019 ein Abklärungsverfahren eröffnet und es wurden in der Folge mehrere Mediationstermine bei der interdisziplinären Fachstelle "familienberatung.ch" organisiert, welche zu einer Mediationsvereinbarung zwischen den Eltern vom 20. März 2020 geführt hatten. Nachdem die KESB keine Kindesschutzmassnahmen ergriffen hat, stellen die Kosten von CHF 5'595.30 für die Mediation nicht Massnahmekosten im Sinne von Art. 63a EGzZGB, sondern Verfahrenskosten gemäss Art. 63 EGzZGB dar.
5.3. Verfahrenskosten sind nach den Grundsätzen von Art. 63 EGzZGB und Art. 25 ff. der Verordnung über Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) zu verteilen. Gleiches gilt auch für die Verfahrenskosten der KESB Nordbünden selber, welche als Kollegialbehörde zu entscheiden hatte und folglich eine Entscheidgebühr von minimal CHF 500.00 festzulegen hatte (Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV).
6.1. Die gemäss Art. 63 Abs. 1 EGzZGB in Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt erhobenen Verfahrenskosten sind von den Eltern, dem sorgeberechtigten Elternteil oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Art. 27 Abs. 2 KESV konkretisiert dabei, dass die Kosten in Kindesschutzverfahren in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine andere Kostenteilung verfügt werden.
6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'047.30 auferlegt. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Kosten für die Mediation sowie dem hälftigen Anteil der Entscheidgebühr, welche sich auf CHF 500.00 belaufen. Die Höhe der Kosten der Mediation, welche den Parteien vorgängig bekannt gegeben worden waren, sowie der Verfahrenskosten an sich werden nicht bestritten und geben auch zu keinen weiteren Diskussionen Anlass. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Berechnungen der finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter seien unzutreffend und er selber könne aus finanziellen Gründen die ihm auferlegten Kosten nicht tragen.
7.1. Soweit der Beschwerdeführer die Berechnungen der KESB Nordbünden zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter rügt, ist dies für die Beurteilung der Verfahrenskosten irrelevant. Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine andere als die hälftige Kostenaufteilung rechtfertigen würden. Solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
7.2. Soweit der Beschwerdeführer sich an der Kostenbefreiung der Kindsmutter durch die Vorinstanz stört, hilft ihm dies nicht weiter. Der Umstand von angeblich besseren finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter würde nicht zu einer anderen Kostenverteilung als die je hälftige Kostenüberbindung führen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Verzichts auf Kostenerhebung bei der Kindsmutter fehlt dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde gar nicht einztureten.
8. Demgegenüber ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'047.30 auferlegt hat.
8.1. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Besondere Umstände, welche den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere vorliegen bei Absehen von der Anordnung einer Massnahme, bei Kindesschutzmassnahmen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgeberechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt sowie bei Personen, welche nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a – c KESV).
8.2. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind von der betroffenen Person, den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil gegenüber der KESB offen zu legen (Art. 28 Abs. 2 KESV). Im angefochtenen Entscheid hat die KESB die erhobenen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers dargelegt. Bei einem Einkommen von CHF 5'787.00 und einem Bedarf von CHF 5'312.00 inklusive Berücksichtigung eines Zuschlags von 20% auf den Grundbetrag hat es einen monatlichen Überschuss von CHF 475.00 festgestellt (act. E.1, Erw. 2). Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass die Ausbildung bei der ibW bereits im Juni 2020 abgeschlossen war und die Kosten des Autos mangels Kompetenzeigenschaft (Wohn- und Arbeitsort in Chur) nicht berücksichtigt werden können. Die KESB hat zutreffend festgehalten, dass damit die Voraussetzungen für die Kostenbefreiung nicht gegeben seien. Dies gilt umso mehr, als der Betrag von CHF 2'897.65 nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 24. März 2021 bereits im November 2020 bezahlt worden ist. Aufgrund des zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vorhandenen Überschusses war der Beschwerdeführer in der Lage, die restlichen CHF 150.00 ebenfalls zu bezahlen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. März 2021 geltend machte, er werde per 15. April 2021 in eine 5-Zimmer-Wohnung mit Garage mit einem Mietzins von CHF 1'625.00 umziehen, ist eine Erhöhung des monatlichen Bedarfs erst rund zwei Monate nach dem angefochtenen Entscheid der KESB eingetreten und ist diese Veränderung für die Frage nach der Tragung der noch ausstehenden Verfahrenskosten von CHF 150.00 nicht von Bedeutung. Offen gelassen werden kann daher, inwieweit ein Mietzins von CHF 1'625.00 für einen alleinstehenden Schuldner überhaupt in vollem Umfang in seiner Bedarfsberechtigung berücksichtigt werden könnte, zumal der Mietvertrag gemäss act. B.2 erst am 6. März 2021 und damit in Kenntnis des angefochtenen Entscheides der KESB abgeschlossen wurde.
8.3. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Im Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Überbindung der Kosten des Beschwerdeverfahren verzichtet, zumal das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: