Entscheid vom 17. Juni 2021
Referenz ZK1 21 32
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Errichtung Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 25.02.2021, mitgeteilt am 04.03.2021
Mitteilung 21. Juni 2021
A. Am 17. Juni 2020 ging bei der KESB Nordbünden eine Gefährdungsmeldung von B._____ betreffend ihren Sohn A._____ ein. In der Folge führte die KESB Nordbünden Abklärungen bei der Kantonspolizei Graubünden, bei der Steuerverwaltung Graubünden und beim Betreibungsamt Plessur durch. Am 3. September 2020 erfolgte ein Erstgespräch mit A._____ über seine Wohnsituation, die Gesundheit, die Sucht, die Arbeit, die Finanzen, Soziales sowie über den Unterstützungsbedarf. A._____ gestand einen Unterstützungsbedarf zu, wollte die Situation indessen vorab mit dem Regionalen Sozialdienst besprechen. A._____ wohnte zu dieser Zeit, nach einer mehrwöchigen Obdachlosigkeit, wieder bei seiner Mutter. Gespräche mit der KESB Nordbünden lehnte A._____ wiederholt ab. Zwischenzeitlich gingen weitere Meldungen bei der KESB Nordbünden ein, welche auf die Situation von A._____ aufmerksam machten.
B. Am 25. Februar 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden was folgt:
1. Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet.
2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ sowie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist;
d. Arbeit, Bildung und Beschäftigung: stets für eine geeignete Berufs- oder Beschäftigungssituation bzw. Aus- und Weiterbildung für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Beschäftigung, Bildungsinstitutionen, Stellensuche);
e. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
f. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen);
3. A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Plessur für ihn zu führende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
4. D.________ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von A._____ ernannt.
5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:
a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren;
c. ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars zu informieren;
d. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen;
e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusammen mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren;
f. Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren.
6. Die Beistandsperson ist gehalten:
a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 30. November 2022) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen;
b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.
7. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen.
8. (Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung).
9. (Mitteilung).
C. Gegen diesen Entscheid richtete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2021 ein Schreiben an die Mitglieder der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden. Darin führte er aus, er brauche keine Beiständin. Abgesehen von der Wohnsituation habe er alles im Griff. Die Vorwürfe im Entscheid seien haltlos und rufschädigend. Er lasse sich dies nicht gefallen und sei bereit, ein klärendes Gespräch zu führen. Das Schreiben adressierte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Es wurde vom Kantonsgericht als Beschwerde gegen den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden entgegengenommen.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 stellte die KESB Nordbünden unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten die folgenden Begehren:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen.
E. Auf die weiteren Ausführungen in den Verfahrensakten, in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. Februar 2021 betreffend die Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Ernennung einer Beiständin. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]).
1.2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Mit schriftlicher Eingabe vom 11. März 2021 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer die Frist gewahrt.
1.3. Zur Erhebung einer Beschwerde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen befugt. Der Beschwerdeführer ist als unmittelbar Betroffener des angefochtenen Entscheids zu dessen Anfechtung legitimiert.
1.4. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 19.34). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentriert (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 5 zu Art. 450a ZGB; Murphy/Steck, a.a.O., N 19.35). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht einverstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Freilich sind bei Laieneingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 311 ZPO m.w.H.; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; BGer 5A_635/2015 v. 21.6.2016 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe kurz dargelegt, dass die im angefochtenen Entscheid erwähnte Suchtproblematik unzutreffend sei, er weder seiner Mutter gedroht, noch ein Hygieneproblem habe. Abgesehen von der Wohnsituation habe er alles im Griff und arbeite temporär. Die ihm von seiner Patin gemachten Vorwürfe seien haltlos und er komme auch persönlich vorbei, um das alles zu klären (vgl. act. A.1). Somit hat er seine Beschwerde in kurzen Zügen begründet und daher eine als Laie genügende Beschwerde eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.1. Im vorliegenden Fall geht es um die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 390 ZGB. Bei Rechtmässigkeit des Entscheides würde damit die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers teilweise eingeschränkt werden (vgl. act. E.1). Gemäss den KESB-Akten wurde vor dem Entscheid keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Fraglich ist, ob eine persönliche Anhörung notwendig gewesen wäre und, ob der Verzicht auf die persönliche Anhörung des Beschwerdeführers vor Erlass des Entscheides verhältnismässig war.
2.2. Allgemein gilt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Teilgehalt des Grundsatzes auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ist. Darüber hinaus wird gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch die Öffentlichkeit des Verfahrens garantiert, was das Recht des Einzelnen umfasst, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen. Das Bundesgericht setzt jedoch voraus, dass dazu ein klarer Antrag gestellt wurde. Fehlt ein solcher und wurde – wie im vorliegenden Fall (act. A.1) – lediglich um mündliche Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht, hat Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar, Erwachsenenschutzrecht, [zit. FamKomm], Bern 2013, N 5 zu Art. 447 ZGB m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV schliesst damit keinen Anspruch auf persönliche Anhörung ein, wobei dieser Anspruch jedoch durch eidgenössisches oder kantonales Verfahrensrecht über die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus ausgedehnt werden kann (PKG 2014 Nr. 11 E. 3c; Murphy/Steck, a.a.O., Rz. 18.102).
2.3.1. Das Recht auf persönliche Anhörung ergibt sich im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde auf eidgenössischer Ebene aus Art. 447 ZGB. Art. 447 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass die von der Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahme betroffene Person von der KESB zwingend anzuhören ist, soweit dies nicht unverhältnismässig erscheint. Art. 447 ZGB geht über den verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör hinaus, da er eine allgemeine Pflicht der Behörde zur persönlichen Anhörung der betroffenen Person statuiert (Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, [zit. HaKo], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_540/2013 v. 3.12.2013 E. 3.1.1 und 5A_746/2014 v. 30.4.2015 E. 4). Insbesondere reicht weder die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme noch die Vertretung der betroffenen Person durch einen Rechtsvertreter oder Verfahrensbeistand, um das Recht auf persönliche Anhörung zu wahren (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_540/2013 v. 3.12.2013 E. 3.1.1). Mit der persönlichen Anhörung soll das Wohl und der Schutz der hilfsbedürftigen Person sichergestellt und die Selbstbestimmung so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Steck, HaKo, N 3 zu Art. 447 ZGB).
2.3.2. Im Kanton Graubünden ist die persönliche Anhörung der von der Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person in Art. 58a Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) geregelt. Dabei erfolgt die persönliche Anhörung in der Regel durch ein Behördenmitglied. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann auch eine geeignete Fachperson damit beauftragt werden (Art. 58a Abs. 1 EGzZGB). Auf Verlangen der betroffenen Person oder bei einem schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfolgt die Anhörung durch die Kollegialbehörde, sofern dies nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 58a Abs. 2 EGzZGB). Dabei gelten insbesondere der Entzug der Handlungsfähigkeit, der Obhut oder der elterlichen Sorge als schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte (Art. 10 KESV; BR 215.010).
2.4. Die persönliche Anhörung dient einem doppelten Zweck, nämlich der Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie der Sachverhaltsfeststellung. Dies gilt insbesondere, wenn die Handlungsfähigkeit beschränkt werden soll, mit der beabsichtigten Anordnung in die Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird oder die betroffene Person die Anhörung ausdrücklich verlangt (Steck, FamKomm, N 9 zu Art. 447 ZGB). Im Rahmen der persönlichen Anhörung ist die betroffene Person über sämtliche Einzeltatsachen in Kenntnis zu setzen, auf die sich die KESB bei ihrem Entscheid stützen will, sowie über die in Aussicht gestellte Massnahme zu informieren. Die persönliche Anhörung soll im Sinne der Sachverhaltsfeststellung der KESB einen aktuellen, eigenen und unverfälschten Eindruck der betroffenen Person verschaffen. Damit ist eine persönliche Anhörung bei der Anordnung von Massnahmen wegen der stark persönlichkeitsbezogenen Natur des Verfahrensgegenstands regelmässig unentbehrlich, insbesondere, wenn sie mit einer Beschränkung der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einhergeht. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Person urteilsfähig ist oder nicht, wobei die Anhörung bei einer urteilsunfähigen Person eher einen Augenschein darstellt als eine Anhörung (PKG 2014 Nr. 11 E. 3c/aa; vgl. dazu auch Pra 2014 Nr. 92 E. 3). Die effektive Wahrung der Persönlichkeits- und Mitwirkungsrechte ist auch deshalb wichtig, weil eine Anhörung die Zufriedenheit und Akzeptanz der getroffenen Entscheidung steigert – und dies nicht nur, wenn sich die Anhörung "positiv" auf die Entscheidung ausgewirkt hat (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 5 zu Art. 447 ZGB). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die betroffene Person bei der Anhörung mündlich zumindest über alle wesentlichen Fakten äussern können, die zur Errichtung einer Massnahme führen können (BGer 5A_540/2013 v. 3.12.2013 E. 3.1.1).
2.5.1. Am 3. September 2020 fand zwischen C._____, Mitarbeiterin der KESB Nordbünden, und dem Beschwerdeführer ein Erstgespräch statt. Darin äusserte er sich dahingehend, dass er Unterstützung benötige (KESB act. 16). Anschliessend hat der Beschwerdeführer einer Einladung zu einer weiteren Besprechung keine Folge geleistet (KESB act. 21 und 22), kommunizierte aber am 3. Dezember 2020 per Mail sowie am 12. Januar 2021 telefonisch, dass er die Hilfe der KESB Nordbünden nicht benötige und keine Einmischung seitens der KESB Nordbünden wünsche. Die Mitarbeiterin der KESB Nordbünden beschrieb den Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Januar 2021 als ruhig und gut orientiert (KESB act. 24). Der Beschwerdeführer erklärte sich bereit, die Fragen zu seiner aktuellen Situation per Mail zu beantworten, was er nach einer Abmahnung mit Mail vom 27. Januar 2021 dann auch getan hat (KESB act. 24 und 27). Fraglich ist, ob die obgenannten Äusserungen eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers ersetzen können und die Unterlassung einer solchen als verhältnismässig gewertet werden kann.
2.5.2. In ihrem Entscheid verweist die KESB Nordbünden auf die Äusserung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2021. Darin teilt der Beschwerdeführer der KESB Nordbünden mit, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er beim Schneeräumen aushelfe und er nur ab und zu ein Feierabendbier trinke. Zudem bedankt er sich bei der KESB Nordbünden für die Mühe und wünscht ein schönes Leben, womit er sinngemäss zum Ausdruck bringt, dass er die Errichtung einer Beistandschaft ablehnt (KESB act. 27). Die KESB Nordbünden verzichtet danach gänzlich auf die persönliche Anhörung und stützt ihren Entscheid auf die bereits vorhandenen Akten. Stattdessen wäre eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 58 Abs. 1 EGzZGB angezeigt gewesen, da dieser sich in seinem Mail vom 27. Januar 2021 dahingehend äusserte, dass er sein Leben zumindest teilweise in den Griff bekommen habe. Inwieweit sich dies bewahrheitet hat, hätte die KESB Nordbünden mittels persönlicher Anhörung erörtern müssen. Die KESB Nordbünden hat sich damit kein persönliches Bild über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers gemacht (act. E.1, Ziff. 2).
2.6. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB kann auf die persönliche Anhörung verzichtet werden, sofern sie unverhältnismässig erscheint. Dies gilt insbesondere für Anhörungen, die sich von vornherein auf die Prüfung einer Rechnung oder eines Berichts beschränken oder wenn es um die Prüfung eines zustimmungsbedürftigen Geschäfts nach Art. 416 f. ZGB geht, weil die Person hierzu bereits erheblich durch den Beistand einbezogen sein sollte. Auch wenn ein Verfahrensbeistand einzusetzen ist, ist eine persönliche Anhörung nicht erforderlich, da bereits ein anderweitiger Einbezug im Sinne der Fristsetzung zu einer schriftlichen Stellungnahme genügt (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 11 f. zu Art. 447 ZGB). Eine Ausnahme von der persönlichen Anhörung ist auch möglich, wenn sie nach den gesamten Umständen unverhältnismässig erscheint. Dabei ist der Einzelfall entscheidend, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann, wenn der Eingriff in die Selbstbestimmung nicht besonders einschneidend ist und das Schutzbedürfnis hinsichtlich des behördlichen Eingriffs verhältnismässig gering erscheint (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 13 f. zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_611/2017 vom 31.1.2018 E. 7.7). Dient indessen die Anhörung der Sachverhaltsermittlung, ist ein Verzicht grundsätzlich sogar dann ausgeschlossen, wenn die betroffene Person sich der Anhörung widersetzen sollte, wobei fraglich ist, inwiefern eine Mitwirkungspflicht mit Zwangsmassnahmen durchgesetzt werden könnte (Daniel Steck, in: Daniel Rosch/Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kom-mentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 5a zu Art. 447 ZGB m.w.H.).
2.7. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Mail vom 27. Januar 2021 vor, er helfe beim Schneeräumen und sein Alkoholkonsum sei ok, er trinke nur ab und zu ein Feierabendbier (KESB act. 27). Damit bestreitet er sinngemäss die Alkoholabhängigkeit, wodurch die persönliche Anhörung im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung steht und bereits aus diesem Grund nicht darauf verzichtet werden durfte. Zudem geht es weder um die Einsetzung eines Verfahrensbeistands noch um die Prüfung eines Berichts oder einer Rechnung, sondern um die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels Einsetzung einer (Vertretungs-)Beiständin (act. E.1, III.2), weshalb auch aus dem vorstehend Dargelegten keine Gründe für den Verzicht auf die persönliche Anhörung abgeleitet werden können. Eine Widersetzung des Beschwerdeführers gegen eine persönliche Anhörung liegt nicht vor. Im Gegenteil führt er in seiner Beschwerdeschrift selbst aus, er komme gerne persönlich vorbei, um das Ganze zu klären (vgl. act. A.1). Gesamthaft betrachtet sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine persönliche Anhörung nach Art. 447 Abs. 1 ZGB, wie sie vor dem Erlass einer Vertretungsbeistandschaft mit teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit verlangt werden, nicht erfüllt.
3.1. Ordnet die KESB eine Massnahme im Erwachsenenschutz an, ohne den Betroffenen vorher anzuhören, liegt eine Rechtsverletzung vor. Dabei gilt es für die Rechtsfolgen zu differenzieren, ob die KESB das rechtliche Gehör gewährt hat, aber keine persönliche Anhörung durchgeführt hat. Dies führt nur unter schwer nachzuweisenden Voraussetzungen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer muss dafür aufzeigen, dass ein persönlicher Eindruck für den Beschluss der KESB entscheidend gewesen wäre (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 31 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_611/2017 V. 31.1.2018 E. 7.6). Wurde das rechtliche Gehör jedoch gar nicht und damit auch nicht schriftlich gewährt, so führt die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wobei nicht entscheidend ist, ob das Rechtsmittel materiell begründet wäre (Maranta/Auer /Marti, a.a.O., N 31 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGE 135 I 187 E. 2.2, wonach die materielle Begründetheit insofern eine Rolle spielt, als von der Aufhebung des Entscheids abgesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren anders verlaufen wäre, wenn es rechtskonform durchgeführt worden wäre). Sofern eine persönliche Anhörung zu Unrecht unterlassen wird und von der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nachgeholt wird, ist damit ausnahmsweise ein Mangel geheilt, weil die Beschwerdeinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfung vornimmt und grundsätzlich eine Rückweisung an die erste Instanz nicht erfolgen sollte (Daniel Steck, HaKo, N 18 zu Art. 447 ZGB m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_2/2016 v. 28.4.2016 E. 2.2 m.w.H.).
3.2. Obwohl die KESB Nordbünden dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör durch eine persönliche Anhörung nicht gewährt hat, wäre eine Heilung im Sinne einer persönlichen Anhörung durch das Kantonsgericht möglich, da dieses als Beschwerdeinstanz den Entscheid der KESB Nordbünden in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen kann.
Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer ein Schwächezustand in Form einer Alkoholabhängigkeit vorgeworfen, obwohl es an einer aktuellen medizinischen Grundlage oder anderen medizinischen Informationen fehlt, um von einem solchen Schwächezustand auszugehen. Bereits aus diesem Grund kann das Kantonsgericht keinen Entscheid über einen möglichen Schwächezustand des Beschwerdeführers fällen. Im Sinne einer fachgerechten Beurteilung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf die angebliche Alkoholabhängigkeit, worüber abgesehen von einem Telefonat vom 24. Juni 2020 zwischen der Mitarbeiterin des KESB Nordbünden und dem Hausarzt Dr. E.________ (KESB act. 6), keine aktuelle, medizinische Abklärung vorliegt, ist daher die KESB Nordbünden als die für die persönliche Anhörung sowie Erstellung des Sachverhalts geeignetere Behörde anzusehen. Weiter lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, sich zum Schreiben und zu den Anschuldigungen seitens der Patin, F.________, zu äussern (vgl. KESB act. 28; act. E.1 Ziff. 2, wo auf wiederholte Meldungen der Familie verwiesen wird und worunter auch die Meldung der Patin zu subsumieren ist). Eine diesbezügliche Stellungnahme oder Aufforderung zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer lässt sich denn auch nicht in den Akten finden. Damit fehlt es an einer direkten Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen aus den von Dritten behaupteten Anschuldigungen, womit ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist. Der Entscheid ist daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers sowie zur Erstellung des Sachverhalts an die KESB Nordbünden zurückzuweisen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, womit die Wirkungen des Entscheides noch nicht eingesetzt haben, weshalb es auch verfahrensökonomisch vertretbar ist, den Entscheid an die KESB Nordbünden zurückzuweisen.
3.3. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der KESB Nordbünden vom 25. Februar 2021 wird aufgehoben. Das Verfahren wird an die KESB Nordbünden zur weiteren Abklärung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden. Eine ausseramtliche Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der KESB Nordbünden wird aufgehoben und das Verfahren wird zur weiteren Abklärung, Wahrung des rechtlichen Gehörs und persönlichen Anhörung an die KESB Nordbünden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: