Entscheid vom 21. September 2021
Referenz ZK1 21 27
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Mosca, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Beschwerdegegner
Gegenstand Aufhebung Massnahmen / Kosten Mandatsführung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 11.02.2021, mitgeteilt am 18.02.2021
Mitteilung 21. September 2021
A. Die Ehe von A._____ und B._____ wurde im Jahre 2018 geschieden. Seit 1. März 2018 wurde die Obhut über das gemeinsame Kind C._____, geb. _____ 2005, dem Vater B._____ und die Obhut über die gemeinsame Tochter D._____, geb. _____ 2007, der Mutter A._____ übertragen. Bereits im Jahre 2017 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (fortan KESB Nordbünden) je eine Erziehungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr errichtet und mit der Mandatsführung E._____ beauftragt. Im Juni 2020 bis Januar 2021 führten F._____ vom Abklärungsdienst der KESB und G._____ als Mitglied der KESB mit den Eltern und den Kindern mehrere Gespräche zur familiären Situation und es wurden weitere Berichte eingeholt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 wurden die Eltern aufgefordert, zwecks Prüfung einer Kostenauflage bis am 10. Januar 2021 Unterlagen zu ihrer Einkommens- und Vermögenssituation einzureichen. Der Vater reichte diese am 11. Januar 2011, die Mutter ihre am 21. Januar 2011 ein.
B. Am 11. Februar 2021 entschied die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden was folgt:
1. Die für C._____ und D._____ bestehenden Erziehungsbeistandschaften und Beistandschaften mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr werden ersatzlos aufgehoben.
2. Der Rechenschaftsbericht vom 31. Januar 2020 für die Zeit vom 28. September 2017 bis 30. September 2019 und die ergänzenden Angaben vom 2. Februar 2021 werden im Sinne eines Schlussberichtes genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt.
3. E._____ wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Vollstreckbarkeit dieses Entscheids das Original der Ernennungsurkunde vom 28. September 2017 und innert drei Monaten sämtliche Akten geordnet zur Archivierung zu übergeben.
4. E._____ wird als Beistandsperson von C._____ und D._____ entlastet. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit hingewiesen (Art. 454 ff. ZGB).
5. Für die Mandatsführung von E._____ vom 28. September 2017 bis 4. Februar 2021 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Landquart eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- festgesetzt.
6. Die Entschädigung gemäss Ziff. 5 im Totalbetrag von Fr. 1'400.-- sind von den Eltern von C._____ und D._____ je hälftig zu tragen.
7. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
a. Die Kosten im Verfahren Aufhebung Massnahmen und Genehmigung Rechenschafts- und Schlussbericht werden auf Fr. 650.- festgesetzt.
b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern verzichtet.
8. (Rechtsmittelbelehrung).
9. (Mitteilung).
C. Dagegen erhob A._____ am 7. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren, dass die ihr für die Beistandschaft auferlegten Kosten von CHF 700.00 korrigiert würden, und zwar angesichts ihrer sehr knappen finanziellen Verhältnisse und in Berücksichtigung des ungleich geringeren Aufwandes, welchen sie im Vergleich zum Kindsvater verursacht habe.
D. Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E. B._____ liess sich nicht vernehmen.
F. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid, in den Verfahrensakten sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend tritt die Kindsmutter als Beschwerdeführerin auf. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und daher als Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Zudem erweist sich das eingereichte Rechtsmittel als frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist.
2. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Da im vorliegenden Fall der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet, sondern die Überbindung der Verfahrenskosten von CHF 700.00 streitig ist, ergeht der Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 EGzZGB).
3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Gegen Entscheide der KESB stellt die Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel dar, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085; Hermann Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB).
4.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt werden die Kosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt.Art. 63a Abs. 1 EGzZGB präzisiert diesbezüglich, dass die Kosten für Massnahmen von der betroffenen Person oder den Inhabern der elterlichen Sorge zu tragen sind, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind. Unter Dritten werden etwa Krankenkassen, Versicherungen etc. verstanden (PKG 2017 Nr. 13 E. 3.f; Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 20. September 2011 zur Teilrevision des EGzZGB [Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht] S. 1071).
4.2. Art. 63a Abs. 2 EGzZGB sieht vor, dass die Kosten für Massnahmen subsidiär vom Gemeinwesen zu tragen sind, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist. Die entsprechenden Bestimmungen (das heisst insbesondere das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.350]) sind anwendbar.
Gemäss bisheriger publizierter Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden enthielt Art. 63a Abs. 2 EGzZGB nur die grundsätzliche Verpflichtung des Gemeinwesens, die Massnahmekosten im Sinne von Unterstützungsleistungen gemäss dem Kantonalen Unterstützungsgesetz zu übernehmen, wenn die Bedürftigkeit ausgewiesen war. Die KESB wurde durch Art. 63a Abs. 2 EGzZGB nicht dafür zuständig erklärt, das Gemeinwesen zur Bezahlung der Massnahmekosten zu verpflichten, wenn sich die primär leistungspflichtige Person als bedürftig im Sinne des Kantonalen Unterstützungsgesetzes erweis. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verblieb bei der zuständigen politischen Gemeinde. Demzufolge war die KESB verpflichtet, die Massnahmekosten gestützt auf Art. 29 ff. KESV festzulegen und sie – unabhängig von den finanziellen Verhältnissen – vorerst gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB und Art. 63a Abs. 1 EGzZGB dem Inhaber der elterlichen Sorge zu überbinden (PKG 2017 Nr. 13 E. 3.f, 3.g.).
4.3. Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht mehr zulässig, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen die Massnahmekosten vorerst dem Inhaber der elterlichen Sorge zu überbinden. Vielmehrist das Gemeinwesen - entgegen der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts - gehalten, die Massnahmekosten vorerst zu übernehmen, um deren zügige und effiziente Umsetzung sicherzustellen (BGer 8C_25/2018 v. 19.6.2018 E. 4.5 mit Verweis auf BGE 135 V 134). Kommt zunächst das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über, insbesondere auch mit dem Klagerecht gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB. Ex lege zedierte Ansprüche und der darauf bezogene Rechtsstreit sind weiterhin zivilrechtlicher Natur. Der auf Art. 289 Abs. 2 i.V.m. Art. 276 ZGB gestützte Anspruch ist daher im Streitfall in entsprechender Form, und zwar durch Unterhaltsklage des Gemeinwesens gegen die Eltern in eigenem Namen und nicht durch hoheitliche Verfügung, geltend zu machen. Mit anderen Worten tritt das Gemeinwesen im Verhältnis zum Unterhaltsschuldner nicht als mit Verfügungsbefugnissen ausgestatteter Inhaber der öffentlichen Gewalt, sondern als gewöhnlicher Gläubiger auf. Dem Zivilrichter obliegt es namentlich auch, über die Leistungsfähigkeit des belangten Elternteils zu befinden (BGer 5C-118/2018 v. 2.12.2019 E. 5.2.1 m.w.H.).
4.4. Die bisherige Praxis des Kantonsgerichts wurde nun - entsprechend der vorstehend in Erw. 4.3. dargelegten neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung - in einem neuen Entscheid aufgehoben (vgl. KGer GR ZK1 20 180 vom 14.9.2021 E. 2.4.3). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Kinder die Kosten der Kindesschutzmassnahmen vorerst zu übernehmen hat. Die KESB Nordbünden hat für die Mandatsführung von E._____ vom 28. September 2017 bis 4. Februar 2021 eine Entschädigung von CHF 1'400.00 zugunsten der Berufsbeistandschaft Landquart festgesetzt (vgl. Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs). Dieser Betrag ist nun nicht A._____ und B._____ in Rechnung zu stellen, sondern der politischen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Kinder. Kommt zunächst das Gemeinwesen anstelle der Eltern für den Unterhalt des Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten von Gesetzes wegen auf das Gemeinwesen über, insbesondere auch mit dem Klagerecht gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB.
4.5. Im Übrigen bleibt anzufügen, dass per 1. Januar 2022 eine Revision des EGzGB in Kraft treten wird. Nach dem geänderten Art. 63a Abs. 3 EGzZGB trägt die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes die Kosten von ambulanten und stationären Kindesschutzmassnahmen, soweit nicht Dritte zahlungspflichtig sind, wenn ein Entscheid oder eine Empfehlung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder eines Gerichts oder eine durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unterstützte Empfehlung einer anderen Fachbehörde im Kindesschutz vorliegt. Die Inhaber der elterlichen Sorge beteiligen sich an die Kosten im Umfang des von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe definierten Elternbeitrags, mindestens aber zehn Franken pro Tag (Art 63a Abs. 3 EGzZGB). Sind die Eltern dazu wirtschaftlich nicht in der Lage, kommt das Gemeinwesen für den Elternbeitrag auf, welches für die öffentlich-rechtliche Unterstützung zuständig ist (Art. 63a Abs. 4 EGzZGB).
5. Im Ergebnis ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Kostenfestsetzung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 ZPO werden diese Kosten dem Kanton Graubünden auferlegt, zumal keine der Parteien die dargelegte Praxisänderung zu verantworten hat.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids wird aufgehoben und die Sache zur neuen Kostenfestsetzung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: