Entscheid vom 26. Juli 2021
Referenz ZK1 21 24
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Zustimmung zum Wohnsitzwechsel des Sohnes C._____
Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 22. Februar 2021, mitgeteilt am 23. Februar 2021
Mitteilung 02. August 2021
A. C._____, geboren am _____ 2013, ist das Kind der geschiedenen Eltern A._____ und B._____. Das Regionalgericht Albula ordnete am 20. Januar 2017 eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönlicher Verkehr (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) an. Als Beiständin wurde D._____ eingesetzt. Die Beistandschaft wurde per 1. Januar 2019 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (fortan KESB Engadin/Südtäler) übernommen. Als Beistand wurde E._____ von der Berufsbeistandschaft Region Bernina eingesetzt. C._____ wohnte in der Folge zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Halbbruder F._____ in G._____. Kurz nach dem Umzug tat B._____ aber bereits kund, dass sie wieder aus der H._____ wegziehen möchte, da sie die italienische Sprache nicht beherrsche und kaum soziale Kontakte pflege. Zudem sei die Integration für die Kinder schwierig. Der persönliche Verkehr mit dem am gleichen Ort wohnenden Vater wurde gemäss den Ausführungen im Schlussbericht von D._____ vom 7. Februar 2019 mehrheitlich selbständig durchgeführt. Gleichwohl bestanden erhebliche Spannungen. B._____ wurde mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 25. März 2019 eine Weisung zur aktiven Mitwirkung an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für sechs Monate erteilt, welche am 14. Oktober 2019 bis Ende März 2020 verlängert wurde.
B. Dr. med. I._____ diagnostizierte am 15. Juni 2020 bei C._____ ein ADHS mit oppositionellem Verhalten sowie eine Sprachentwicklungsverzögerung. Mit der Begründung der besseren Beschulung von C._____ gab Dr. med. I._____ eine Empfehlung für einen Umzug in die Deutschschweiz ab.
C. Am 6. Januar 2021 informierte E._____ die KESB Engadin/Südtäler, dass B._____ per 1. April 2021 einen Umzug nach K._____ plane. Die KESB Engadin/Südtäler vertrat in der Folge die Auffassung, dass angesichts der erheblichen Auswirkungen die Zustimmung des nicht obhutsberechtigten Kindsvaters A._____ notwendig sei. Dieser verweigerte daraufhin die Zustimmung und beantragte seinerseits die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich selbst. Hierauf eröffnete die KESB Engadin/Südtäler ein neues Abklärungsverfahren. Es folgten diverse Fragen an den Beistand, die sozialpädagogische Familienbegleiterin sowie die Schulleiterin J._____. Ebenso fanden Anhörungen mit C._____ und B._____ sowie A._____ statt.
D. Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 verfügte die Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler was folgt:
1. Der Antrag von A._____ um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über C._____ wird abgelehnt.
2. Dem von B._____ (Mutter) beabsichtigten Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ von J._____ nach K._____ wird zugestimmt (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
3. Das im Scheidungsurteil des Regionalgerichts der Region Bernina vom 11. Oktober 2017 festgelegte minimale Besuchsrecht zwischen A._____ und C._____ wird bestätigt.
4. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:
6. [Mitteilung]
E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. März 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht). Unter Beilage einer Stellungnahme an die KESB Engadin/Südtäler beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
F. Mit Eingabe vom 4. März 2021 stellte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme an die KESB Engadin/Südtäler dem Kantonsgericht zur Kenntnis zu. Mit Schreiben vom 18. März 2021 führte er aus, B._____ habe entgegen seiner Zustimmung C._____ mit einem Jokertag aus der Schule genommen und sei nach K._____ gefahren.
G. Die KESB Engadin/Südtäler beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
H. Mit Eingabe vom 23. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Kantonsgericht. Sein Sohn wolle in J._____ bleiben. Es sei mit Blick auf das Kindeswohl entsprechend zu entscheiden.
I. Am 6. April 2021 reichte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie habe in der Zwischenzeit geheiratet und es sei wichtig, dass C._____ gemeinsam mit seinem Halbbruder F._____ aufwachsen könne.
J. Mit Eingaben vom 12. April 2021 und vom 26. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Kantonsgericht. Er beantragte, dass C._____ die erste Klasse abschliessen könne.
K. Mit Eingaben vom 1. und 4. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer abermals ans Kantonsgericht.
L. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Mai 2021 setzte die KESB Engadin/Südtäler als Beiständin für C._____ anstelle von E._____ neu L._____ von der Berufsbeistandschaft K._____ ein.
1.1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Engadin/Südtäler angefochten, welcher sich auf die Bestimmungen des Kindesrechts stützt (Art. 301a ZGB). Die Zuständigkeit der KESB ergibt sich bei unverheirateten Eltern aus Art. 298b und 298d ZGB. Für das Verfahren kommen gleich wie beim Erlass von Kindesschutzmassnahmen die Art. 314 ff. ZGB zur Anwendung, wobei aufgrund des Verweises in Art. 314 Abs. 1 ZGB auch die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz.
1.2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGer 5A_922/2015 v. 04.02.2016 E. 5.1 m.H.). Am 1. März 2021 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde einreichen.
1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ durch den behördlichen Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsorts seines Sohnes unmittelbar betroffen und daher zur Anfechtung legitimiert.
2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden.
2.2. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (KGer GR ZK1 16 186 v. 6.3.2017 E. 2b m.H.)
2.3. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB).
2.4. Trotz der geringen formellen Anforderungen an die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, wenn das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Daniel Steck, in: Büchler et al., Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB; vgl. OGer ZH PQ190046 v. 31.7.2019 E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1).
3.1. Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen in den Erwägungen seien unzutreffend und würden zu Unrecht Unterstellungen gegen seine Person beinhalten. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin ein schlechtes Vorbild und habe viele Wohnsitzwechsel hinter sich. Dies sei nicht gut für seinen Sohn, er blocke ab. Der Umzug stünde damit dem Kindswohl entgegen. Die Beurteilungen würden auch nicht mit denjenigen der Fachpersonen übereinstimmen, zumal C._____ die Situation in J._____ gut gemeistert habe, insbesondere was die schulische Entwicklung nach den anfänglichen Schwierigkeiten betreffe. Ein Wohnsitzwechsel nach K._____ bringe für C._____ keine Vorteile.
3.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die KESB Engadin/Südbünden die Zustimmung für den Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ von J._____ nach K._____ zu Recht erteilt hat. Der von der KESB Engadin/Südtäler abgelehnte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich selbst wurde im vorliegenden Verfahren nicht angefochten und ist demnach nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
4. Die elterliche Sorge schliesst grundsätzlich das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der KESB, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. a und b ZGB). Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung oder hat der Umzug bereits stattgefunden, so kann das Gericht oder die Kindesschutzbehörde angerufen werden. Diese haben sich dabei ausschliesslich am Kindswohl zu orientieren. Eine Verweigerung kann daher nur erfolgen, wenn der Umzug nicht mit dem Kindswohl im Einklang steht (Kurt Affolter/Urs Vogel, Berner Kommentar, Bern 2016, N 19 zu Art. 301a ZGB). Die entscheidende Fragestellung ist damit, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt wird, wenn es mit dem obhutsberechtigten Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält (BGer 5A_945/2015 v. 7.7.2016 E. 4.3). Massgeblich sind die konkreten Umstände im Einzelfall (familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, Wohn- und Schulumgebung, Freundeskreis sowie gesundheitliche Bedürfnisse; vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 ff. zu Art. 301a). Dem wegzugswilligen Elternteil, welcher das Kind bisher überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, ist die Verlegung des Aufenthaltsortes in der Regel zu bewilligen, sofern plausible Gründe für den Wegzug vorliegen und dieser nicht nur zur Vereitelung des Kontakts mit dem anderen Elternteil erfolgt (BGE 142 III 481 E. 2.7).
5.1. Der Umzug der Beschwerdegegnerin von G._____ nach K._____ hat erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn, da die Distanz zwischen dem bisherigen Wohnsitz J._____ und K._____ 230 km beträgt, was einer Reisezeit von rund 3.5 Stunden mit dem Auto bzw. rund 5.5 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln entspricht. Die Betreuung von C._____ könnte daher nicht mehr im gleichen Umfang durch den Beschwerdeführer ausgeübt werden. Der beabsichtigte Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohnes bedarf daher der Zustimmung des Vaters bzw. der KESB bei Ausbleiben der väterlichen Zustimmung.
5.2. Entscheidend für die Beurteilung, ob die KESB Engadin/Südtäler die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ zu Recht erteilt hat, ist alleine, ob dieser Umzug dem Kindswohl dient. Die Lebensumstände von C._____ erweisen sich als schwierig. So leidet er zum einen an ADHS und einer Sprachentwicklungsverzögerung, zum anderen weisen sowohl die Mutter als auch der Vater gewisse Erziehungsdefizite auf. Dies macht eine enge, professionelle pädagogische und therapeutische Betreuung nötig. Wie die Stellungnahme der Experten zeigen, werden diese Unterstützungsmassnahmen von der Mutter stärker mitgetragen und umgesetzt als vom Vater (vgl. KESB act. 16; 20; 22). Hinzu kommt, dass die Muttersprache von C._____ Deutsch ist. Aufgrund seiner Sprachentwicklungsverzögerung bekundet er daher grosse Mühe, das in der Schule und in der Gemeinde gesprochene Italienisch zu erlernen, zumal sein Umfeld, insbesondere seine Mutter (welche ebenfalls kein Italienisch spricht) vorwiegend auf Deutsch mit ihm kommuniziert. Aufgrund dieser Sprachbarriere ist es für die Mutter schwierig, ihrem Sohn die benötigten Hilfestellungen bei der Erledigung der Hausaufgaben zu geben. So empfahl auch Dr. med. I._____ eine Beschulung im deutschsprachigen Umfeld und damit einhergehend einen Umzug in die Deutschschweiz (KESB act. 1). Gemäss Abklärungen der KESB Engadin/Südtäler bei der Schulgemeinde K._____ wird die angemessene Beschulung von C._____ in einem Förderzentrum abgeklärt. Falls eine Sonderbeschulung nötig wäre, würde in K._____ eine Sprachheilschule mit mindestens zwei Stunden Therapie pro Tag zur Verfügung stehen (vgl. KESB act. 19). Auf die Defizite von C._____ könnte dadurch optimaler eingegangen werden, als dies in J._____ der Fall wäre.
5.3. C._____ selbst äusserte sich nicht eindeutig zur Frage, wie er zum Umzug stehe. Gemäss Maria M._____, Schulleiterin J._____, hat er Angst, zu diesem Thema zu sprechen (vgl. KESB act. 22). N._____, die sozialpädagogische Familienbegleiterin, gab in ihrer Stellungnahme an, dass er sich ihr gegenüber positiv geäussert habe, weil er dann Deutsch sprechen könne und so gute Freunde finden werde (vgl. KESB act. 20). Auch die Mutter bestätigte, dass der Sohn die Situation in K._____ kennengelernt habe und sich auf den Umzug und die Schule freue. Der Vater erklärte im Rahmen der Anhörung hingegen, dass sein Sohn ihm gesagt habe, dass er in J._____ bleiben wolle, wo er verwurzelt sei (KESB act. 18). Dies zeigt, dass C._____ durch die momentane Situation enorm belastet ist und sich nicht eindeutig dazu äussern kann.
5.4. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Mutter in den letzten Jahren wenig Stabilität und Kontinuität in ihrer Lebensführung aufwies. So wechselte sie gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der KESB Engadin/Südbünden seit der Geburt von C._____ fünf Mal ihren Wohnsitz, was für seine Entwicklung nicht förderlich war. Gleichwohl erweist sich ein Wechsel des Wohnsitzes in die Deutschschweiz aufgrund der sprachlichen Defizite und der Bereitschaft der Mutter, die pädagogischen Massnahmen mitzutragen, als vorteilhafter für das Wohl von C._____. Zudem verspricht die Verheiratung der Mutter in K._____ eine Stabilität für die Zukunft, zumal es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutschen Muttersprache einfacher fallen dürfte, sich in K._____ zu integrieren. Ebenso erweist sich ein gemeinsames Aufwachsen mit seinem jüngeren Halbbruder F._____ für seine Entwicklung als förderlich. Die Mutter erklärt sich zudem dazu bereit, ihren Sohn an den Besuchstagen des Vaters nach Chur oder Samedan zu fahren, um die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts zu erleichtern (KESB act. 17). An dieser Beurteilung des Kindeswohls können auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben, wonach eine Betreuung auch in J._____ möglich sei, nichts ändern, zumal diese Aspekte von den abklärenden Stellen der Vorinstanz in die Interessensabwägung eingeflossen sind.
5.5. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ dem Kindswohl dient. Insbesondere aufgrund seiner sprachlichen Defizite ist von einer positiven Entwicklung durch einen Umzug in die Deutschschweiz auszugehen. Aufgrund dessen hat die KESB Engadin/Südtäler die von der Beschwerdegegnerin beantragte Zustimmung zum Wohnortswechsel von C._____ zu Recht erteilt. Der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler erweist sich aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig. Er ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 32.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Weiteren hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ist mangels Einreichens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____, welcher B._____ aussergerichtlich mit CHF 500.00 (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: