Urteil vom 6. Oktober 2021
Referenz ZK1 21 23
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Hubert und Nydegger
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Plessur, Einzelrichter, vom 28.01.2021, mitgeteilt am 02.02.2021 (Proz. Nr. 115-2020-19)
Mitteilung 11. Oktober 2021
A. Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 reichte B._____, vertreten durch den Berufsbeistand C._____, dieser wiedervertreten durch Rechtsanwalt A._____, beim Vermittleramt Plessur ein Schlichtungsbegehren betreffend Erbteilung gegen D._____, E._____ und F._____ ein. An der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2019 konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb das Vermittleramt gleichentags die Klagebewilligung ausstellte.
B. Am 6. Februar 2020 ersuchte B._____, vertreten durch Rechtsanwalt A._____, das Regionalgericht Plessur für das bevorstehende erbrechtliche Verfahren (Vermächtnisklage) gegen D._____, E._____ und F._____ um unentgeltliche Prozessführung, unter Einsetzung von Rechtsanwalt A._____ als Rechtsbeistand. Mit Entscheid vom 14. Februar 2020 bewilligte das Einzelgericht am Regionalgericht Plessur das Gesuch und bestellte Rechtsanwalt A._____ als Rechtsbeistand von B._____ mit Wirkung ab 7. Februar 2020 (Proz. Nr. 135-2020-135).
C. Am 13. März 2020 reichte B._____, vertreten durch Rechtsanwalt A._____, gegen D._____, E._____ und F._____ beim Regionalgericht Plessur Klage betreffend Erbteilung ein. Darin beantragte sie die Feststellung und Ausrichtung eines Vermächtnisses, bestehend aus einem Wohnrecht in einer in G._____ gelegenen Wohnung, eventualiter Schadenersatz in Höhe von CHF 361'080.00. Zusätzlich machte B._____ ein Entgelt für geleistete Betreuung im Umfang von CHF 72'600.00 geltend. D._____, E._____ und F._____, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Philipp, erstatteten ihre Klageantwort am 25. Mai 2020, wobei sie die kostenfällige Abweisung der Klage beantragten, soweit auf diese einzutreten sei.
D. Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 25. August 2020 und anschliessender Sistierung des Verfahrens bis 30. September 2020 forderte der vorsitzende Richter mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 B._____ auf, bis zum 10. November 2020 eine schriftliche Replik einzureichen. Ein daraufhin gestelltes Fristerstreckungsgesuch von B._____ wurde bis 1. Dezember 2021 bewilligt. Mit Eingabe vom 27. November 2020 erklärte B._____ persönlich – ohne Beteiligung ihres Rechtsvertreters – den Klagerückzug.
E. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 reichte Rechtsanwalt A._____ im Namen von B._____ die Replik ein. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 stellte das Regionalgericht Plessur dem Rechtsvertreter von D._____, E._____ und F._____ den Klagerückzug von B._____ vom 27. November 2020 zu. Zugleich setzte es den Parteien Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Kostenverteilung und der Kostennote bis zum 14. Dezember 2020. D._____, E._____ und F._____ äusserten sich zu den Kosten mit Eingabe vom 3. Dezember 2020. Am 14. Dezember 2020 reichte Rechtsanwalt A.________ seine Stellungnahme ein, wobei er folgende Anträge stellte:
1. Die (vermeintliche) Eingabe der Klägerin vom 27.11.2020 sei aus dem Recht zu weisen.
2. Das Verfahren sei fortzuführen.
3. Die mit Verfügung vom 02.12.2020 angesetzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Kostenverteilung sowie zur Einreichung einer Kostennote sei den Parteien einstweilen abzunehmen, bis über die Anträge Nr. 1 und Nr. 2 entschieden ist.
4. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Gericht dem Antrag Nr. 3 (einstweilige Fristabnahme) nicht stattgeben sollte, sei der Klägerin bzw. dem klägerischen Prozessvertreter die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Kostenverteilung sowie zur Einreichung einer Kostennote um 10 Tage zu erstrecken.
Zu dieser Eingabe nahm der Rechtsvertreter von D._____, E._____ und F._____ am 4. Januar 2021 Stellung. Der Rechtsvertreter von B._____ reichte seinerseits am 7. Januar und am 21. Januar 2021 weitere Eingaben ein.
F. Mit Entscheid vom 28. Januar 2021, mitgeteilt am 2. Februar 2021, schrieb das Regionalgericht Plessur das Verfahren infolge Klagerückzugs ab. Mit Bezug auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters von B._____ erkannte es Folgendes:
2.c) Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____, Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. A._____, von CHF 8'941.05 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sowie CHF 3'000.00 der ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'400.00 gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
G. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwalt A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei er folgendes Rechtsbegehren stellte:
1. Der Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 28.01.2021 im Prozess Nr. 115-2020-19 sei bezüglich der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____ aufzuheben, und es sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. A._____, LL.M., eine Entschädigung von CHF 22'647.95 zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung unter Berücksichtigung der mit vorliegender Beschwerde eingereichten Kostennote neu festzusetzen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
H. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ging innert Frist ein. Mit Eingabe vom 11. März 2021 ging die Stellungnahme von D._____, E._____ und F._____ mit dem Hinweis ein, sich nicht am Verfahren beteiligen zu wollen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die im Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Plessur vom 28. Januar 2021 enthaltene Entschädigungsregelung betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung von B._____. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist gegen einen im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid vom 28. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2021 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde datiert vom 3. März 2021 und erfolgte somit rechtzeitig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdelegitimation des in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsbeistandes (vgl. BGer 5A_157/2015 v. 12.11.2015 E. 1.3), sind ebenfalls erfüllt, weshalb unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Die Vorinstanz ging in ihrem Abschreibungsentscheid davon aus, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin keine Honorarnote einreichte. Entsprechend setzte sie die Entschädigung nach Ermessen fest. Dabei ging sie in Analogie zur Gegenseite von einem Aufwand von 40.3 Stunden aus. Zwar habe die unentgeltliche Rechtsvertretung eine Rechtsschrift mehr verfasst und die Klägerrolle innegehabt, mit welcher typischerweise ein Mehraufwand einhergehe, indes sei sie erst am 5. Februar 2020 mandatiert worden, während die Vollmacht der Gegenseite das Datum vom 24. Juni 2019 trage. Zudem seien lediglich die nach dem 7. Februar 2020 entstandenen Anwaltskosten zu entschädigen. Damit belaufe sich das Honorar auf CHF 8'060.00 (= CHF 200.00 x 40.3 Stunden). Die Spesenpauschale (3%) komme auf CHF 241.80 und die Mehrwertsteuer (7.7%) auf CHF 639.25 zu stehen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung sei demzufolge mit total CHF 8'941.05 zu entschädigen (act. B.1 E. 17.2).
3. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die von der Vorinstanz nach Ermessen vorgenommene Festsetzung seines Honorars. Ihm sei gemäss Kostennote ein Honorar von CHF 22'647.95 zuzusprechen. Konkret rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 HV (BR 310.250) und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vor-instanz habe sein Fristerstreckungsgesuch vom 14. Dezember 2021, das er zur Einreichung einer Kostennote gestellt habe, nicht geprüft und sein Honorar deshalb unzulässigerweise allein nach Ermessen festgesetzt (act. A.1 Rz. 23 ff.).
3.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung vom 2. Dezember 2020 keine Honorarnote einreichte. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz an sich berechtigt, die Entschädigung des Beschwerdeführers nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 5 Abs. 2 HV). Allerdings reichte der Beschwerdeführer am letzten Tag der angesetzten Frist zur Einreichung der Honorarnote, am 14. Dezember 2020, eine Eingabe mit mehreren prozessualen Anträgen ein (RG act. I/5). Bezüglich der Einreichung der Honorarnote verlangte er dabei die einstweilige Fristabnahme (Antrag Ziff. 3), bis über das in der gleichen Eingabe beantragte Aus-dem-Recht-Weisen des Klagerückzugs (Antrag Ziff. 1) und die beantragte Fortführung des Verfahrens (Antrag Ziff. 2) entschieden sei. Eventualiter beantragte er eine Fristerstreckung um zehn Tage zur Einreichung der Honorarnote (Antrag Ziff. 4). Dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist zur Einreichung der Honorarnote untätig ablaufen liess, mithin säumig war, kann demnach nicht gesagt werden.
3.2. Die Vorinstanz ging auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2020 gestellten Anträge zunächst nicht ein. Sie gab vorerst den Parteien mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 Gelegenheit, zu den jeweiligen Eingaben gegenseitig Stellung zu nehmen (vgl. RG act. IV/11). Erst im Abschreibungsentscheid vom 28. Januar 2021 äusserte sie sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2020, dort allerdings nur noch bezogen auf die Frage der Gültigkeit des Klagerückzugs vom 27. November 2020, welche sie bejahte. Zum eventualiter gestellten Fristerstreckungsgesuch für den Fall, dass der Klagerückzug vom 27. November 2020 nicht als ungültig qualifiziert und das Verfahren nicht fortgeführt werde, nahm sie keine Stellung. Wie bereits erwähnt, konstatierte sie im Zusammenhang mit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters lediglich, dieser habe keine Honorarnote eingereicht. Dieses Vorgehen ist nicht korrekt:
3.2.1. Nach Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Das Fristerstreckungsgesuch muss vor Fristablauf bzw. bis 24.00 Uhr des letzten Tages gestellt werden, wobei es nicht erforderlich ist, dass es vor Fristablauf beim Gericht eintrifft (Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 12 zu Art. 144 ZPO). Wird das Fristerstreckungsgesuch nicht bewilligt, ist der gesuchstellenden Partei eine kurze Notfrist zur Vornahme der gebotenen Handlung anzusetzen, es sei denn, das Gesuch müsse als trölerisch angesehen werden (BGer 1C_171/2012 v. 13.6.2012 E. 2.4 f.) oder der Gesuchsteller habe nach Treu und Glauben von Beginn an annehmen müssen, es werde keine Erstreckung gewährt, weil z.B. die Fristansetzung mit dem Vermerk "nicht erstreckbare Nachfrist" versehen war (BGer 5A_280/2018 v. 21.9.2018 E. 4.1).
3.2.2. Wenn die Vorinstanz das am 14. Dezember 2021 und damit rechtzeitig gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht hätte bewilligen wollen, hätte sie dem Beschwerdeführer demnach in der Folge wenigstens eine kurze Notfrist zur Einreichung der Honorarnote ansetzen müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Fristerstreckungsgesuch nur (eventualiter) für den Fall stellte, dass die Frist nicht abgenommen würde, ändert daran nichts, ist doch anerkannt, dass Fristerstreckungsgesuche auch bedingt gestellt werden können (vgl. BGer 5A_96/2019 v. 8.7.2019 E. 3.2.2). Dass das Gesuch des Beschwerdeführers trölerisch gewesen wäre oder dass er davon hätte ausgehen müssen, es werde keine Erstreckung gewährt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist auf der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2020 nicht vermerkt, dass die angesetzte Frist zur Einreichung der Honorarnote nicht erstreckbar wäre (vgl. RG act. IV/9). Indem die Vorinstanz, nachdem sie den Klagerückzug für gültig erachtete, das Verfahren nicht fortsetzte und damit die Frist zur Einreichung der Honorarnote nicht wie beantragt abnahm, direkt – ohne Erstreckung der Frist bzw. Ansetzung einer Notfrist – von der Fristsäumnis ausging und das Honorar folglich ohne Beizug der Honorarnote festsetzte, verletzte sie Art. 144 Abs. 2 ZPO. Der vorinstanzliche Entscheid ist dementsprechend, soweit er die Entschädigung des Beschwerdeführers betrifft (Dispositiv-Ziff. 2c), aufzuheben.
4. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, fällt sie den neuen Entscheid selber, wenn die Sache spruchreif ist; andernfalls weist sie die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde einen Antrag in der Sache, nämlich dass ihm eine Entschädigung von CHF 22'647.95 zuzusprechen sei (act. A.1 Antrag Ziff. 1). Zusammen mit der Beschwerde reichte er seine Honorarnote vom 2. März 2021 für das vorinstanzliche Verfahren ein. Auf dieser Grundlage kann das Honorar für das vorinstanzliche Verfahren im Beschwerdeverfahren neu berechnet werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren zwar ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind jedoch ausnahmsweise Noven auch im Beschwerdeverfahren zugelassen, damit die Verletzung geheilt werden kann (vgl. Alexander Brunner/Moritz Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 3 zu Art. 326 ZPO; OGer ZH PS210041 v. 30.3.2021 E. 2.1 m.w.H.). Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich damit.
5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird. Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassung wegen nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Für den Anwendungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2 m.w.H.). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch Art. 96 ZPO). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_75/2017 v. 19.1.2018 E. 5.1; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2 m.w.H.).
Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teilnahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwortung (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Zu entschädigen ist jener Aufwand, der mit der eigentlichen Interessenwahrung im Rahmen einer konkreten Streitigkeit zusammenhängt und der verhältnismässig ist. Nebst einer Entschädigung für den Arbeitsaufwand sind dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten (Art. 16 Abs. 2 AnwG; Art. 5 Abs. 1 HV). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die eingereichte Honorarnote zu kürzen sei, hat es kurz zu erläutern, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 v. 12.11.2015 E. 3.3.3; zum Ganzen auch etwa KGer GR ZK1 17 42 v. 20.7.2018 E. 3 m.w.H.).
6. Der Beschwerdeführer leitete für B._____ im Jahr 2019 den Schlichtungsversuch ein, der erfolglos blieb. In der Folge, am 6. Februar 2020, reichte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den bevorstehenden Zivilprozess ein, welches mit Entscheid vom 14. Februar 2020 rückwirkend auf den 7. Februar 2020 bewilligt wurde (act. B.2). Am 13. März 2020 hob er sodann das Erkenntnisverfahren an, welches mit dem Abschreibungsentscheid vom 28. Januar 2021 sein Ende fand. In der Honorarnote vom 2. März 2021 macht der Beschwerdeführer nun Aufwendungen im Zeitraum vom 3. Februar 2020 bis zum 1. März 2021 geltend, die sich auf 102.5 Stunden summieren, was multipliziert mit dem für unentgeltliche Rechtsvertretungen anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV) ein Honorar von CHF 20'566.65 ergibt (act. G.1). Als Auslagen führt die Honorarnote Fahrtspesen von CHF 185.60, Frankaturen von CHF 49.50 und Kopien von CHF 227.00 auf. Zusammen mit der Mehrwertsteuer macht der Beschwerdeführer somit ein Honorar von CHF 22'647.95 geltend. Dieser Betrag ist unangemessen hoch:
6.1. Vorab sei auf die Honorarnoten vom 26. Mai 2020 und 3. Dezember 2020 verwiesen, die der Gegenanwalt im vorinstanzlichen Verfahren einreichte. Der Gegenanwalt machte darin für das gesamte vorinstanzliche Verfahren, einschliesslich des Schlichtungsverfahrens, eine Entschädigung von total CHF 10'814.30 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Dieser Entschädigung lag ein Aufwand von 40.3 Stunden zugrunde (RG act. VII/4 und 5). Im Vergleich dazu erscheint der Aufwand des Beschwerdeführers von 102.5 Stunden exorbitant hoch. Aufwanderhöhend ist auf Seiten des Beschwerdeführers freilich zu berücksichtigen, dass seine Klientin nicht deutscher Muttersprache und zudem verbeiständet war, sich die Kommunikation mit ihr entsprechend schwieriger gestaltete. Im Unterschied zur gegnerischen Honorarnote enthält die Honorarnote des Beschwerdeführers zudem den Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, was allerdings dadurch wieder relativiert wird, dass sie im Gegensatz zur gegnerischen Honorarnote keinen Aufwand für das Schlichtungsverfahren ausweist. Im Erkenntnisverfahren arbeitete der Beschwerdeführer eine Rechtsschrift mehr aus als der Gegenanwalt, indem er kurz nach dem Klagerückzug noch die Replik einreichte, während sich die Duplik der Beklagten in der Folge erübrigte. Diese Umstände führten zweifelsohne zu einem gewissen Mehraufwand seitens des Beschwerdeführers. Sie allein aber vermögen einen Aufwand von mehr als dem Doppelten im Vergleich zu jenem der Gegenseite nicht zu rechtfertigen.
6.2. Konkret enthält die Honorarnote des Beschwerdeführers zunächst vier Positionen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Positionen datieren vom 3., 4., 19. und 24. Februar 2020 und belaufen sich aufaddiert auf 4.75 Stunden. Dieser Aufwand scheint angemessen. Zwar wurde die unentgeltliche Prozessführung erst ab der Gesuchseinreichung am 7. Februar 2020 bewilligt. Es ist jedoch anerkannt, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch die anwaltlichen Leistungen erfasst, die im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entstanden sind (BGE 122 I 203 E. 2c; jüngst etwa BGer 4A_492/2020 v. 19.1.2021 E. 3.2.1). Folglich sind auch die Positionen vom 3. und 4. Februar 2020, welche der Ausarbeitung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gewidmet waren, zu entschädigen.
6.3. In der Honorarnote sind sodann zwölf Positionen enthalten, welche im Zusammenhang mit der zwischen Februar und März 2020 ausgearbeiteten Klageschrift stehen und insgesamt 23.4 Stunden umfassen. Darin sind – nebst einigen Telefonaten und E-Mails – 8.6 Stunden für die Klärung der Sach- und Rechtslage sowie 14.8 Stunden für den Entwurf der Klageschrift enthalten. Dieser Aufwand ist überrissen: Der Beschwerdeführer musste einen wesentlichen Teil der sich stellenden Sach- und Rechtsabklärungen bereits im Rahmen des Schlichtungsgesuchs und des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung treffen. Für das Schlichtungsverfahren war die unentgeltliche Prozessführung aber noch nicht bewilligt, während die Aufwendungen für das Verfahren betreffend unentgeltliche Prozessführung bereits berücksichtigt sind (oben E. 6.2). Insoweit darf der Aufwand für Sach- und Rechtsabklärungen hier nicht bzw. nicht noch einmal berücksichtigt werden. Geht man die 19-seitige Klageschrift durch, ist sodann nicht erkennbar, dass die Verhältnisse rund um das geltend gemachte Vermächtnis besonders komplex gewesen wären. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, weshalb der Beschwerdeführer für die Qualifikation der letztwilligen Verfügung als Vermächtnis noch einmal zwei Stunden aufwendete, nachdem die Vorinstanz selber bereits in der Testamentseröffnung im Jahr 2015 von einem Vermächtnis ausging (RG act. II/1/4) und sich die Klageschrift im Wesentlichen auf einen entsprechenden Verweis beschränken konnte (vgl. act. I/1 Ziff. 16–20 und Ziff. 53–58). Vor diesem Hintergrund scheint für die Klageschrift ein Aufwand von 15 Stunden als ausreichend.
6.4. Die nachfolgenden 35 Positionen der Honorarnote betreffen die Klageantwort, die Instruktionsverhandlung samt aussergerichtlicher Vergleichsgespräche sowie die Replik. So listet die Honorarnote für den Zeitraum vom 24. April 2020 bis zum 29. Juni 2020 Aufwendungen auf, die überwiegend der Analyse und Besprechung der Klageantwort dienten und sich auf total 11.2 Stunden beliefen. Mit Datum vom 24. und 25. August 2020 sind sodann Aufwendungen im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung vom 25. August 2020 aufgeführt, die mit total 9.25 Stunden angegeben werden. Vom 1. September 2020 bis 2. Oktober 2020 sind Aufwendungen für Vergleichsgespräche im Umfang von 5 Stunden enthalten. Im Zeitabschnitt vom 20. Oktober 2020 bis 1. Dezember 2020 sind schliesslich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Entwurf der Replik ausgewiesen, die der Beschwerdeführer mit insgesamt 36.4 Stunden beziffert. Die genannten Positionen für die Instruktionsverhandlung und die Vergleichsgespräche, die sich zusammengezählt auf 14.25 Stunden belaufen, sind übersetzt, weil der Gegenanwalt im selben Zeitraum lediglich rund 6 Stunden verrechnete (vgl. RG act. VI/5). Unter Berücksichtigung der besonderen Ansprüche, welche die Klientin als fremdsprachige und verbeiständete Person an die Beratung durch den Beschwerdeführer vermutlich stellte, ist dieser Aufwand auf 8 Stunden zu reduzieren. Deutlich zu hoch bemessen ist der geltend gemachte Gesamtaufwand von rund 47.6 Stunden für die Analyse der Klageantwort und die Ausarbeitung der Replik. Die Klageantwort umfasste zwar immerhin 24 Seiten. Die Beklagten beschränkten sich im Wesentlichen aber auf den Einwand der Tilgung sowie auf das Argument, das Vermächtnis sei B._____ nur gemeinsam mit F._____ eingeräumt worden, F._____ habe auf das Vermächtnis jedoch verzichtet, weshalb dieses nicht mehr auszurichten sei (vgl. RG act. I/2). In der 49-seitigen Replik versuchte der Beschwerdeführer, diese Einwände detailliert zu widerlegen. Die Replik enthält jedoch zahlreiche Wiederholungen von Ausführungen, die sich entweder bereits in der Klageschrift oder dann in einem vorhergehenden Teil der Replik finden. Namentlich der zweite Teil der Replik, wo zu den *"Vorbringen der Beklagten im Einzelnen"*Stellung genommen wird, erschöpft sich wiederholt in der Wiedergabe von bereits Ausgeführtem (vgl. RG act. I/4 S. 29 ff.). Unter diesen Umständen ist von einem berechtigten Aufwand für die Analyse der Klageantwort und die Ausarbeitung der Replik von 30 Stunden auszugehen.
6.5. Die letzten 21 Positionen der Honorarnote beziehen sich auf die Bemühungen des Beschwerdeführers nach Kenntnis des Klagerückzugs. Es ist nachvollziehbar, dass er die Gültigkeit des für ihn überraschenden Klagerückzugs eingehend prüfte, zumal seine Klientin – wie erwähnt – verbeiständet war. Der Aufwand beläuft sich gemäss Honorarnote auf total 12.8 Stunden, was mit Blick auf die vorgenommenen Bemühungen mit der KESB (vgl. RG act. I/8 und 9) und die bei der Vorinstanz eingereichten Eingaben (vgl. RG act. I/5, I/7 und IV/13) angemessen erscheint.
6.6. Im Ergebnis erscheint seitens des Beschwerdeführers somit ein Aufwand von total 70.55 Stunden berechtigt, was unter den dargelegten besonderen Umständen (oben E. 6.1) auch im Vergleich mit der Honorarnote des Gegenanwalts, die einen Aufwand von 40.3 Stunden ausweist, als vernünftig erscheint. Multipliziert mit dem anwendbaren Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt dies ein Honorar von CHF 14'110.00. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 185.60 (Fahrtspesen), CHF 49.50 (Frankaturen) und CHF 227.00 (Kopien) sowie unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer von CHF 1'122.05 (= 7.7 % von CHF 14'572.10) resultiert so ein Honoraranspruch von gerundet CHF 15'700.00.
7. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.
7.1. Die Entscheidgebühr ist angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 1'500.00 festzusetzen (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Die Beschwerde war aufgrund der Rechtsverletzung durch die Vorinstanz begründet. In der Sache obsiegt der Beschwerdeführer aber nur teilweise: Er verlangt eine Honorarerhöhung von CHF 13'706.90 (= CHF 22'647.95 - CHF 8'941.05), dringt damit aber nur im Umfang von CHF 6'758.95 (= CHF 15'700.00 - CHF 8'941.05) durch. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln (= CHF 1'000.00) beim Kanton Graubünden zu belassen und zu einem Drittel (= CHF 500.00) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7.2. Der Beschwerdeführer ist selber nicht anwaltlich vertreten, macht für das Beschwerdeverfahren aber ausgehend von sechs Stunden Aufwand eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 geltend (act. A.1 Ziff. 47).
7.2.1. Nachdem sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung seiner Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand selbständig und ohne Beizug eines anwaltlichen Vertreters zur Wehr gesetzt hat, kann er zwar keine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO beanspruchen. Der um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter nimmt indessen nicht bloss persönliche Interessen wahr, sondern vertritt seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer beruflichen Aufgabe, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ihm daher für diese Interessenwahrung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren eine anhand des erforderlichen Aufwandes zu bemessende Parteientschädigung zu, und zwar ohne dass die besonderen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Partei erfüllt sein müssen (vgl. etwa BGer 6B_439/2012 v. 2.10.2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 125 II 518 sowie BGer 1P.599/1999 v. 19.1.2000 E. 3c). Der Streit um die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands gehört demnach zu den begründeten Fällen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, in welchen der nicht berufsmässig vertretenen Partei eine Parteientschädigung in Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist (vgl. KGer ZK1 17 93 v. 27.6.2018 E. 7.2). Andernfalls würde die Entschädigung des Rechtsbeistandes, deren Festsetzung er erfolgreich angefochten hat, durch die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren indirekt wieder herabgesetzt (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 49 zu Art. 122 ZPO).
7.2.2. Der vorliegend in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung im Sinne der Honorarverordnung, sondern lediglich auf eine Umtriebsentschädigung (vgl. KGer GR ZK2 19 11 v. 29.8.2019 E. 13.2; KGer GR ZK1 17 93 v. 27.6.2018 E. 7.2; PKG 2005 Nr. 11 E. 3b). Die Ansätze der Honorarverordnung sind auf die Parteivertretung ausgerichtet (vgl. Art. 1 HV) und beinhalten auch einen angemessenen Gewinn aus der anwaltlichen Tätigkeit. Tritt ein Anwalt aber in eigener Sache auf, so hat er wohl das eigene Prozessziel im Auge; es kann aber nicht darum gehen, dass er aus dieser Tätigkeit noch zusätzlichen Gewinn erzielt. Die dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt zustehende Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsätzen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt wohl beigezogen werden. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu reduzieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50 % beträgt. Mit dieser Berechnungsmethode ist gewährleistet, dass in aller Regel ein allfälliger Verdienstausfall gebührend berücksichtigt ist (vgl. KGer SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2; KGer GR ZK2 19 11 v. 29.8.2019 E. 13.2; KGer GR ZK1 17 93 v. 27.6.2018 E. 7.2; PKG 2005 Nr. 11 E. 3b). Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 HV). Ohne Honorarvereinbarung wird praxisgemäss vom mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 ausgegangen (statt vieler KGer GR ZK2 19 14 v. 29.6.2020 E. 3.3.2).
7.2.3. Im Lichte dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall von einem Stundenansatz von CHF 120.00 (= 50 % von CHF 240.00) auszugehen (vgl. auch KGer SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2 f.). Multipliziert mit den aufgewendeten sechs Stunden ergibt dies eine Entschädigung von CHF 720.00. Auslagen und Mehrwertsteuer werden keine geltend gemacht. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer davon CHF 480.00 (= 2/3 von CHF 720.00) durch den Kanton Graubünden zu erstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2c des Abschreibungsentscheids des Regionalgerichts Plessur vom 28. Januar 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2.c) Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von B._____, Rechtsanwalt A._____, von CHF 15'700.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) sowie CHF 3'000.00 der ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'400.00 gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen."
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen im Umfang von CHF 1'000.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und im Umfang von CHF 500.00 zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird ihm erstattet.
2. Die Parteientschädigung zugunsten von Rechtsanwalt A._____ in Höhe von CHF 480.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse bezahlt.
3. Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
4. Mitteilung an: