Urteil vom 20. Juli 2022
Referenz ZK1 21 21
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Richter, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A._____ Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli Salishaus, Masanserstrasse 35, 7001 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner
Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG
in Sachen
C._____
Kind / weitere Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 15.01.2021, mitgeteilt am 08.02.2021 (Proz. Nr. 135-2020-458)
Mitteilung 26. Juli 2022
A. C._____, geboren am _____ 2011 (nachfolgend: C._____), ist die gemeinsame Tochter von A._____ (nachfolgend: Mutter bzw. Kindsmutter) und B._____ (nachfolgend: Vater bzw. Kindsvater). Die Eltern von C._____ waren nie verheiratet.
B. Die Betreuungs- und Unterhaltssituation betreffend C._____ wurde durch einen entsprechenden, von der zuständigen Behörde genehmigten Vertrag vom 12. März 2012 geregelt. Nach Durchführung eines Abklärungsverfahrens in Zusammenhang mit der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) vom 25. Februar 2016 unter anderem eine Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ errichtet.
C. Am 10. November 2016 machte der Vater am Regionalgericht Plessur eine Klage betreffend Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge (Proz. Nr. 115-2016-66) sowie ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2016-792) rechtshängig. Im Rahmen dieser Verfahren wurde von Dr. rer. nat. D._____ und M.Sc. E._____, beide Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste (KJPD) F._____, ein forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten betreffend vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Kindesunterhalt, Kontaktrecht und Kindesschutz über C._____ erstellt (nachfolgend: erstes Gutachten). Dieses Gutachten datiert vom 29. Januar 2018, dessen Ergänzung bzw. Erläuterung vom 8. Mai 2018. Nachdem die Parteien am 14. Juni 2018 einen umfassenden Vergleich erzielt hatten, wurden die Verfahren (Proz. Nrn. 115-2016-66 u. 135-2016-792) mit Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Juni 2018 abgeschlossen.
D. Mit Verfügung vom 6. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen den Vater wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern (VV.2017.2250), welches im Jahr 2017 aufgrund von Ausführungen der Mutter eröffnet worden war, ein.
E. Der Kinderarzt von C._____, Dr. med. G._____, erstattete am 13. März 2019 gestützt auf Schilderungen der Mutter sowie sich auf dem Mobiltelefon der Mutter befindliche Videos und Fotoaufnahmen von C._____ eine Strafanzeige gegen unbekannt wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen zum Nachteil von C._____. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft (erneut) ein entsprechendes Strafverfahren gegen den Vater (VV.2019.1328). Dieses wurde am 10. Dezember 2019 eingestellt.
F. Aus demselben Anlass reichte Dr. med. G._____ am 14. März 2019 ausserdem eine Gefährdungsmeldung betreffend C._____ bei der KESB Nordbünden ein, welche daraufhin ein Abklärungsverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen einleitete. Am 1. Mai 2019 erstattete der Leiter der Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals J._____, Dr. med. H._____, der KESB Nordbünden gestützt auf Ausführungen der Mutter eine weitere Gefährdungsmeldung betreffend C._____. Mit gleichentags erlassenem superprovisorischem Entscheid verfügte die KESB Nordbünden insbesondere den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern, die vorübergehende Unterbringung von C._____ zunächst im "I._____" des Kantonsspitals J._____, danach im Schulheim K._____, sowie die Begleitung sämtlicher Kontakte beider Eltern mit C._____. Mit Entscheid vom 8. Mai 2019 betreffend vorsorgliche Massnahmen bestätigte die KESB Nordbünden diese superprovisorischen Anordnungen.
G. Am 8. Mai 2019 erstattete der Vater bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen die Mutter, woraufhin die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren gegen die Mutter eröffnete (VV.2020.497).
H. Am 27. September 2019 reichte der Vater beim Regionalgericht Plessur Klage auf Abänderung des Entscheids vom 19. Juni 2018 (Proz. Nrn. 115-2016-66 u. 135-2016-792) ein. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die dieser Eingabe zugrundeliegende Klagebewilligung fehlerhaft war, reichte der Vater am 14. November 2019 gestützt auf eine zwischenzeitlich ausgestellte neue Klagebewilligung dieselbe Klage erneut ein. Darin verlangte der Vater, ihm sei neu die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen, während der Mutter ein angemessenes begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei. Sodann sei der Unterhalt von C._____ neu zu regeln. Das Regionalgericht Plessur eröffnete für die Behandlung dieser Klagen je ein Verfahren (Proz. Nrn. 115-2019-58 u. 115-2019-78 [Letzteres nachfolgend: Hauptverfahren]). Auf die Klage des Vaters vom 27. September 2019 (Proz. Nr. 115-2019-58) trat das Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 8. Juni 2020 nicht ein, da diese gestützt auf eine nichtige Klagebewilligung eingereicht worden war.
I. Mit Massnahmegesuch vom 17. Dezember 2019 ersuchte die Mutter das Regionalgericht Plessur im Wesentlichen darum, die Verfügung der KESB Nordbünden vom 8. Mai 2019 aufzuheben sowie ihr unverzüglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ wiederzuerteilen, Letzteres unter gleichzeitiger Aufhebung der behördlichen Unterbringung von C._____ im Schulheim K._____. Für dieses Gesuch wurde vom Regionalgericht Plessur ein Verfahren mit der Proz. Nr. 135-2019-854 eröffnet. Die Mutter hatte am 10. Dezember 2019 bereits ein entsprechendes Gesuch an die KESB Nordbünden gestellt, welches Letztere am 17. Dezember 2019 an das Regionalgericht Plessur weiterleitete. Das dafür eröffnete Verfahren vor dem Regionalgericht Plessur (Proz. Nr. 135-2019-855) wurde mit Entscheid vom 4. Februar 2020 abgeschrieben.
J. Mit in den Massnahmeverfahren (Proz. Nrn. 135-2019-854 u. 135-2019-855) ergangener superprovisorischer Verfügung vom 20. Dezember 2019 des Regionalgerichts Plessur wurde den Eltern von C._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen und C._____ bis auf Weiteres im Schulheim K._____ untergebracht. Überdies enthielt die Verfügung vom 20. Dezember 2019 eine – teilweise durch eine weitere superprovisorische Verfügung vom 9. März 2020 abgeänderte – Regelung der Kontakte der Eltern mit C._____, wobei für den Vater zunächst begleitete und anschliessend unbegleitete Besuche, für die Mutter hingegen ausschliesslich begleitete Kontakte vorgesehen wurden.
K. Rechtsanwältin Silvia Däppen wurde mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2019 des Regionalgerichts Plessur zunächst superprovisorisch als Kindesvertreterin von C._____ für die Hauptverfahren (Proz. Nrn. 115-2019-58 u. 115-2019-78) und sämtliche aktuellen oder künftigen Nebenverfahren eingesetzt. Diese Einsetzung wurde anschliessend mit Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 5. Februar 2020 bestätigt.
L. Am 20. Januar 2020 ordnete das Regionalgericht Plessur mittels Teilbeweisverfügung (Proz. Nrn. 115-2019-58 u. 115-2019-78) von Amtes wegen die Einholung eines (weiteren) Gutachtens über C._____ sowie über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern an und schlug als Gutachterinnen Dr. rer. nat. D._____ und M.Sc. E._____, welche im Jahr 2018 bereits das erste Gutachten erstellt hatten, vor. In ihrer Eingabe vom 7. Februar 2020 machte die Mutter unter anderem diverse Vorbehalte gegen die vorgeschlagenen Gutachterinnen geltend. Mit prozessleitender Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 11. Februar 2020 wurden die vorgeschlagenen Fachpersonen als Gutachterinnen eingesetzt, der bisherige Fragekatalog ergänzt, verschiedene Anordnungen betreffend die Erstellung des Gutachtens erteilt und die von den Parteien beantragten Ergänzungen des Fragenkatalogs im Übrigen abgewiesen. Die Verfügungen blieben unangefochten.
M. Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 ordnete das Regionalgericht Plessur für die Dauer des Hauptverfahrens verschiedene vorsorgliche Massnahmen an (Proz. Nr. 135-2019-854). Zusammenfassend wurde insbesondere die Verfügung der KESB Nordbünden vom 8. Mai 2019 betreffend Aufenthalt und persönlicher Verkehr aufgehoben, den Eltern von C._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, C._____ im Schulheim K._____ untergebracht und der persönliche Verkehr zwischen C._____ und ihren Eltern geregelt. Der Entscheid blieb unangefochten.
N. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 liess der Vater dem Regionalgericht Plessur eine Kindswohlgefährdung von C._____ melden und um superprovisorischen Erlass der notwendigen Kindesschutzmassnahmen ersuchen. Die Gefährdungsmeldung erfolgte, nachdem der Vater auf seinem Mobiltelefon ein Video gefunden hatte, welches C._____ damit von sich selbst erstellt hatte. Auf diesem Video war C._____ nackt zu erkennen, wobei der Fokus des Videos mehrheitlich auf ihren Geschlechtsteilen lag. Für die Behandlung dieses Gesuchs eröffnete das Regionalgericht Plessur das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Verfahren (Proz. Nr. 135-2020-458).
O. Am 24. Juni 2020 erliess das Regionalgericht Plessur einen superprovisorischen Entscheid, mit welchem insbesondere dem Vater unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB untersagt wurde, C._____ ins Ausland zu verbringen sowie das (begleitete) Besuchsrecht der Mutter neu geregelt wurde. Sodann wurde entschieden, dass von einer zusätzlichen Therapierung, Untersuchung, Begutachtung oder ähnlichem von C._____ abzusehen sei. Die Stellungnahmen der Mutter sowie des Vaters zu diesem Entscheid datieren vom 3. Juli 2020 respektive vom 5. August 2020. Die Kindsvertreterin verzichtete am 6. Juli 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme. In der Folge machten die Parteien diverse weitere Eingaben und stellten verschiedene Anträge.
P. Das erwähnte in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. rer. nat. D._____ und M.Sc. E._____ datiert vom 16. September 2020 (nachfolgend: Gutachten oder zweites Gutachten).
Q. Mit Entscheid vom 15. Januar 2021, begründet mitgeteilt am 8. Februar 2021, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur was folgt:
1. Bis zur Vollstreckbarkeit des Entscheids in der Hauptsache bleibt A._____ und B._____ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____, geboren am _____ 2011, entzogen und bleibt C._____ im Schulheim K._____, untergebracht (vgl. Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 04.06.2020, Proz. Nr. 135-2019-854).
2. C._____ ist im Schulheim K._____ im Rahmen der Sonderschule zu beschulen.
3. [Verweis auf Regelung der Aufgaben der bestehenden Beistandschaft von C._____]
4. Die Ziffer 4 (persönlicher Verkehr) des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 04.06.2020 (Proz. Nr. 135-2019-854) wird vorsorglich und für die Dauer des Verfahrens durch die folgende Regelung ersetzt:
*-*Therapietermine von C._____ gehen den Besuchsrechten beider Elternteile vor, wobei die Eltern verpflichtet werden, C._____ zu solchen Terminen zu bringen und auch wieder von solchen abzuholen.
*-*Sämtliche obligatorische Wochenenden und sämtliche Schullager verbringt C._____ im Schulheim K._____.
*-*Die übrigen Wochenenden und sämtliche Feiertage und Tage, an welchen das Schulheim K._____ geschlossen ist (bspw. interne Weiterbildungen u.ä.) ist B._____ berechtigt, C._____ zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Besuche sind jeweils mindestens zwei Monate im Voraus beim Schulheim anzumelden. Die Hol- und Bringzeiten richten sich jeweils nach den Gegebenheiten des Schulheims. B._____ hat die Kontakte jeweils mit der Beistandsperson von C._____ oder dem Schulheim K._____ vor- und nachzubesprechen.
*-*Schulferien von längstens 9 Tagen (inkl. Wochenenden) verbringt C._____ bei B._____. Längere Schulferien werden zwischen B._____ und der Entlastungsfamilie, derzeit die Familie P._____ hälftig aufgeteilt. B._____ hat den Bezug der Ferien mindestens drei Monate im Voraus mit dem Schulheim abzusprechen.
*-*C._____ darf während dem Ferienbesuchsrecht nur dann ins Ausland verbracht werden, wenn jeweils im Zeitpunkt der Abreise (1.) keine behördlichen Empfehlungen auf Bundesebene nichtzwingende Auslandaufenthalte nicht empfehlen und (2.) keine Hinweise bestehen, dass sich C._____ nach dem Auslandaufenthalt in Quarantäne begeben müsste.
*-*A._____ ist berechtigt, C._____ jede Woche (Montag bis Freitag) zwischen 3 und 4 Stunden zu besuchen, wobei die Besuche durch eine Fachperson (SPF) zu begleiten sind.
*-*A._____ ist zudem berechtigt, C._____ bei besonderen Ereignissen – wie z.B. dem Geburtstag von C._____, dem Geburtstag der Kindsmutter oder an Feiertagen wie Ostern, Weihnachten etc. – während maximal 3 zusätzlicher Stunden zu besuchen, sofern die Begleitung durch eine Fachperson (SPF) sichergestellt ist.
*-*A._____ ist berechtigt, einmal pro Woche während maximal 15 Minuten mit C._____ zu telefonieren (auch Facetime o.ä.), sofern C._____ nicht zu Besuch (inkl. Ferien) bei B._____ ist, nicht an Unternehmungen mit dem Schulheim teilnimmt (inkl. Schullager) und nicht bei der Entlastungsfamilie weilt. Voraussetzung bildet, dass die Telefonate auf Seiten von C._____ begleitet werden können.
*-*C._____ darf, sofern sie diesen Wunsch von sich aus äussert und die Möglichkeit im Schulheim besteht, zusätzlich zum Telefonat mit A._____ maximal ein Mal pro Woche je 15 Minuten mit jedem Elternteil telefonieren oder diesen Sprachnachrichten, Fotos etc. senden. Bezüglich der Kontakte mit A._____ ist diesbezüglich vorausgesetzt, dass auf Seiten von C._____ eine Begleitung erfolgen kann.
5. Die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird ersucht, für den Vollzug besorgt zu sein.
6. Das im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2019-78) erstattete Gutachten von Dr. rer. nat. D._____ und M.Sc. E._____ vom 16.09.2020 wird wie folgt offengelegt:
*a)*Der für C._____ eingesetzten Beistandsperson, derzeit Frau L._____, dem Schulheim K._____ und der Fachstelle für sozialpädagogische Familienbetreuung in K._____ werden, verbunden mit der Auflage, dass nur die C._____ jeweils betreuenden Fachpersonen Einsicht darin nehmen dürfen, die folgenden Passagen aus dem Gutachten zur Kenntnis gebracht:
*-*Ziffer 8.5 C._____
*-*Ziffer 8.5.1 ICD-10 Diagnose
*-*Frage/Antwort 3 (S. 123)
*-*Frage/Antwort 19 (S. 129)
*b)*Dr. med. M._____, Kinderpsychologin, wird, unter Hinweis auf ihre Schweigepflicht, das vollständige Gutachten zugestellt.
7. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
8. [Kosten- und Entschädigungsfolge]
9. [Rechtsmittelbelehrung]
10. [Mitteilung]
R. Gegen diesen Entscheid liess die Mutter mit Eingabe vom 19. Februar 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren erheben:
1. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.
2. Eventuell sei die Gesuchstellerin für eine weiter andauernde Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über Tochter C._____ und Beschulung im Schulheim K._____ zu berechtigen,
a. C._____ jedes zweite Wochenende, sofern sie nicht beim Vater oder auf der Gruppe ist, von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu sich zu nehmen,
b. C._____ am Mittwochnachmittag zu sich auf Besuch zu nehmen, wenn C._____ das Wochenende davor nicht mit ihr verbracht hat,
c. C._____ im Sommer 3 Wochen, und in den Herbst-, Weihnachts- und Frühlingsferien je eine Woche zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen,
d. mit C._____ mindestens zweimal wöchentlich 15 Minuten zu telefonieren.
3. Die Ziffern 4, 5, 6 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.
4. Eventuell/subeventuell : Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen.
5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren zulasten des Berufungsbeklagten.
6. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge des Berufungsverfahrens zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Im Übrigen beantragte die Mutter die Edition diverser Akten des Regionalgerichts Plessur (Proz. Nrn. 115-2016-66, 135-2016-792, 135-2019-854, 115-2019-58, 115-2019-78 u. 135-2020-458), der Akten der KESB Nordbünden zum Fall C._____, geb. _____ 2011, sowie der Akten von zwei Strafverfahren der Staatsanwaltschaft (VV.2017.2250 u. VV.2019.1328).
S. Mit Berufungsantworten vom 5. März 2021 respektive vom 12. März 2021 schlossen die Kindsvertreterin und der Vater je auf Abweisung der Berufung unter (gesetzlicher) Kosten- und Entschädigungsfolge.
T. Es folgte weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung.
U. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 11. Januar 2022 mitgeteilt.
V. Der bisherige Rechtsvertreter der Mutter, Rechtsanwalt Peter Portmann, zeigte mit Eingabe vom 25. März 2022 die Niederlegung seines Mandats an. Mit Schreiben vom 4. April 2022 legitimierte sich Rechtsanwalt Alexander Egli als neuer Rechtsvertreter der Mutter.
W. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2020-458) sind beigezogen. Ebenso wurden die Akten der Verfahren mit den Prozessnummern 115-2016-66, 135-2016-792, 135-2019-854, 115-2019-58 und 115-2019-78 des Regionalgerichts Plessur sowie sämtliche Akten zum Fall C._____, geb. am _____ 2011, der KESB Nordbünden beigezogen.
1. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen und beschlägt ausschliesslich nicht-vermögensrechtliche Belange (Art. 308 Abs. 1 lit. b. u. Abs. 2 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Auf die Berufung ist somit – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. E. 2.2) – einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
2.1. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
2.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen Anforderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 2016 Nr. 99; Reetz/Theiler, a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer 5A_800/2019 v. 9.2.2021 E. 5.1). Ob diese Anforderungen im Einzelnen erfüllt sind, ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.
2.3. Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO).
2.4. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In Verfahren betreffend Kinderbelange wird dieses Novenregime jedoch durch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (vgl. soeben E. 2.3) durchbrochen mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweisanträge im Berufungsverfahren selbst dann zuzulassen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88 m.w.H.).
3. Vorliegend wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, des hängigen Hauptverfahrens und weiterer von der Vorinstanz erledigte Verfahren betreffend die Parteien sowie die Akten der KESB Nordbünden beigezogen (vgl. E. W). Damit wurde den diesbezüglichen Editionsanträgen der Mutter (act. A.1, II.A.3 f.) stattgegeben. Hingegen wurde auf einen Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft betreffend die gegen den Vater geführten Strafverfahren wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern (VV.2017.2250 u. VV.2019.1328) verzichtet, da diese Verfahren rechtskräftig eingestellt wurden (vgl. E. D f.) und somit für das vorliegende Verfahren nicht von (unmittelbarer) Relevanz sind. Das entsprechende Editionsbegehren der Mutter (act. A.1, III) wird demnach abgewiesen.
4.1. Die Mutter bringt in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, dass ihr durch die Verfügungen und Entscheide der KESB Nordbünden sowie der Vorinstanz (vgl. E. F, J, M u. Q) das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen worden sei, ohne dass je eine Begutachtung der tatsächlichen Gefährdung von C._____ erfolgt wäre. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf falsche, unzulässige Annahmen bzw. Überzeugungen gestützt, die auf blanker Voreingenommenheit basierten. Insbesondere habe die Vorinstanz kein Gefährdungsgutachten betreffend C._____ eingeholt, obwohl sie dazu von Amtes wegen verpflichtet gewesen sei und die Mutter ihr am 7. Februar 2020 überdies einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Das Gutachten vom 16. September 2020 stelle kein Gefährdungsgutachten dar. Allein schon deshalb erweise sich die in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids verfügte Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Tochter C._____ in Anwendung von Art. 274 Abs. 2 ZGB als unzulässig, weshalb diese Anordnung per sofort aufzuheben sei. Eine derart tiefgreifende Massnahme wie die Kindesentnahme bedürfe ausserdem einer erhöhten Glaubhaftmachung und einer fundamentalen Verhältnismässigkeitsprüfung, was vorliegend beides nicht geschehen sei (act. A.1, II.C.5 ff. u. II.C.21).
4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Mutter Art. 274 Abs. 2 ZGB nur den Entzug und die Einschränkung des Rechts der Eltern auf persönlichen Verkehr mit ihrem Kind im Falle einer Kindswohlgefährdung regelt. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts hingegen ist nicht Gegenstand dieser Bestimmung, sondern von Art. 310 Abs. 1 ZGB. Die dort enthaltene Regelung sieht vor, dass die Kindesschutzbehörde (KESB oder Gericht) das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Wegnahme bzw. der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn das Kind in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung objektiv gefährdet ist und sich diese Gefährdung nicht auf andere Weise als durch eine Platzierung des Kindes unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern beseitigen lässt. Besondere Bedeutung kommen in diesem Zusammenhang dem Verhältnismässigkeits- und dem Subsidiaritätsprinzip zu (BGer 5A_993/2016 v. 19. 6. 2017 E. 4.2.2; 5C.117/2002 v. 1.7.2002 E. 3.1; Kurt Affolter-Fringeli/ Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/ der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, N 34 ff. zu Art. 310 ZGB; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, N 3 f. zu Art. 310 ZGB; vgl. bereits RG act. A5 [135-2019-854] E. 3.3).
4.3. Vorliegend war bereits im ersten Gutachten aus dem Jahr 2018 eine Gefährdung des Kindswohls von C._____ durch die Mutter festgestellt worden (vgl. sogleich E. 4.4). Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips hatte die Vorinstanz jedoch vorerst darauf verzichtet, die Aufenthaltsbestimmungsbefugnis der Eltern zu entziehen, und ordnete stattdessen mit Entscheid vom 19. Juni 2018 verschiedene Kindesschutzmassnahmen für C._____ bzw. Unterstützungsmassnahmen seitens der Mutter an (RG act. 219 [135-2016-792]; vgl. E. C). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Unterbringung von C._____ im Schulheim K._____ wurde erst mit (super-)provisorischen Entscheiden der KESB Nordbünden vom 1. Mai 2019 respektive vom 8. Mai 2019 angeordnet (KESB act. 214; KESB act. 304; vgl. E. F). Mit Entscheid vom 4. Juni 2020 verfügte die Vorinstanz dieselben vorsorglichen Massnahmen wie zuvor die KESB Nordbünden. Die Vorinstanz stützte sich dabei unter anderem auf Einschätzungen der mit C._____ befassten Fachpersonen (vgl. sogleich E. 4.5) und begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Mutter sich trotz der im Entscheid vom 19. Juni 2018 angeordneten Massnahmen insbesondere bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeit nicht massgeblich habe verbessern können, durch ihr Verhalten den Loyalitätskonflikt ihrer Tochter verstärke und letztlich das Wohl und die Entwicklung von C._____ stark gefährde. Ausserdem stelle das Schulheim K._____, in welchem C._____ platziert worden sei und sich mittlerweile gut eingelebt habe, eine geeignete Institution im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB dar (RG act. A5, E. 3.3.3 u. Dispositivziff. 2 f. [135-2019-854]; vgl. E. M). Diesen Massnahmeentscheid bestätigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aufgrund der unveränderten Verhältnisse und gestützt auf das mittlerweile eingegangene neue Gutachten (act. B.1, E. 5 u. Dispositivziff. 1).
4.4. Bereits im ersten Gutachten aus dem Jahr 2018 (vgl. E. C) war festgestellt worden, dass betreffend die Erziehungsfähigkeit der Mutter deutliche Defizite bestünden, welche sich nachteilig auf die Entwicklung von C._____ auswirkten. Zwar hielten die Gutachterinnen damals fest, dass die Kindsmutter in der Lage sei, C._____ in ihren Grundbedürfnissen wie Schlafen, Essen und Hygiene sowie phasenweise auch im schulischen Bereich und in der Freizeitgestaltung zu unterstützen. Es würden sich aber deutliche Einschränkungen in ihrer Beziehungsfähigkeit zeigen. Namentlich bereite es der Kindsmutter Mühe, eigene Bedürfnisse in den Hintergrund zu stellen und davon abweichende Bedürfnisse ihrer Tochter wahrzunehmen. Abgrenzungsversuche und Autonomiebestrebungen seitens C._____ nehme die Kindsmutter subjektiv als Trennung wahr und reagiere darauf gekränkt. Die Kindsmutter bekunde Mühe, C._____ in deren eigener Beziehungsfähigkeit und Persönlichkeit zu unterstützen und fördern. Sodann könne die Kindsmutter aufgrund ihrer fehlenden Bindungstoleranz Kontakte von C._____ zum Kindsvater nicht wirklich bzw. nicht konstant unterstützen und entwerte sie phasenweise positive Interaktionen zwischen Tochter und Vater stark, was zu einem Loyalitätskonflikt bei C._____ führe (RG act. 163.1, S. 77-80, 86 f. u. 92 [135-2016-792]). Die Gutachterinnen beschrieben C._____ im Hinblick auf ihre sprachliche, emotionale sowie soziale Entwicklung als im klinischen Sinne auffällig und nahmen sie als durch die Situation und den festgestellten emotionalen Missbrauch deutlich belastet wahr (RG act. 163.1, S. 82 ff. [135-2016-792]; RG act. 203, S. 5 [135-2016-792]). Die Gutachterinnen erwogen bereits im Rahmen dieses ersten Gutachtens eine Fremdplatzierung von C._____, erachteten eine solche jedoch unter den zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Voraussetzungen als nicht verhältnismässig. Weiter wurden – für den Fall, dass der Vater von den gegen ihn erhobenen sexuellen Missbrauchsvorwürfen "freigesprochen" werde – Überlegungen zu einer allfälligen Umplatzierung von C._____ zum Kindsvater angestellt. Letztlich empfahl das erste Gutachten jedoch namentlich mit Blick auf die bestehenden Strukturen (Kindergarten, Tanzen, Therapie etc.) von C._____ sowie aufgrund der Gefahr, dass die Kindsmutter im Falle einer Umteilung die Tochter sehr entwerten und sie in einen noch stärkeren Loyalitätskonflikt bringen oder gar die Beziehung abbrechen könnte, C._____ unter Anordnung verschiedenster Massnahmen (Tagesbeschulung von C._____, Weiterführung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Beistandschaften sowie therapeutische Begleitung von C._____ und der Mutter) aktuell noch bei der Kindsmutter zu belassen. Die Gutachterinnen hielten diesbezüglich fest, dass immer wieder überprüft werden solle, inwiefern es dem Familiensystem gelinge, sich auf die Unterstützung einzulassen und in einen für C._____ entwicklungsfördernden Prozess zu kommen (RG act. 163.1, S. 86 f.; RG act. 203, S. 5 f. [beide 135-2016-792]).
4.5. Die Vorinstanz hatte mit Entscheid vom 19. Juni 2018 diverse Kindesschutzmassnahmen angeordnet (vgl. E. 4.3; RG act. 219 [135-2016-792]). In der Folge stellten jedoch verschiedene Fachpersonen fest, dass durch diese den seitens der Kindsmutter festgestellten Defiziten nicht vollständig habe begegnet werden können und das Kindswohl von C._____ weiterhin als gefährdet erscheine (vgl. für eine Übersicht RG act. X.2.2.1, S. 17 ff. [115-2019-78]). So hielt namentlich die ehemalige Beiständin von C._____, N._____, in ihrem Zwischenbericht vom 5. Juli 2019 unter anderem fest, dass die Kindsmutter regelmässig vor ihrer Tochter Vorwürfe bezüglich sexuellen Missbrauchs gegen den Kindsvater äussere, sie suggestiv über die stattgefundenen Besuche mit dem Vater ausfrage und weiterhin nur begrenzt auf ihre Bedürfnisse eingehen könne, da oft persönliche Themen der Kindsmutter im Vordergrund stünden (KESB act. 337; vgl. ferner RG act. X.2.2.1, S. 18 f. [115-2019-78]). M._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutin von C._____, erläuterte in ihrem Bericht vom 24. Juli 2019 unter anderem, dass die Kindsmutter vor allem in Belangen, die sie selbst beschäftigten, als ständig überfordert erscheine und nicht in der Lage sei, mit ihrer Tochter nur kindsgerechte Themen anzusprechen. Sodann sei die Mutter nach wie vor von einem fortbestehenden sexuellen Missbrauch durch den Vater überzeugt, was das familiäre System schwer belaste bzw. eine Beruhigung desselben erschwere sowie eine gesunde Entwicklung von C._____, welche sich in einem Loyalitätskonflikt zwischen ihren Eltern befinde, beeinträchtige (KESB act. 350 [in Aktenverzeichnis der KESB Nordbünden falsch datiert]; vgl. ferner RG act. X.2.2.1, S. 19 f. [115-2019-78]). Sodann teilte die neue Beiständin von C._____, L._____ (zum damaligen Zeitpunkt noch O._____), der KESB Nordbünden mit E-Mail vom 17. Oktober 2019 mit, dass die auf Seiten der Kindsmutter bestehenden Defizite im Bereich der Beziehungsfähigkeit, namentlich die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung und Differenzierung der Bedürfnisse, deutlicher als auch schon zum Vorschein träten, weshalb sie ein ergänzendes Gutachten als unumgänglich erachte. Die Beiständin hielt fest, dass die Kindsmutter ihre eigenen Besuchskontakte mit C._____ dazu benutze, die Tochter über den Kindsvater auszufragen (KESB act. 360; vgl. ferner RG act. X.2.2.1, S. 20 f. [115-2019-78]).
4.6. Schliesslich liegt seit dem 16. September 2020 das im Rahmen des Hauptverfahrens in Auftrag gegebene zweite Gutachten von Dr. rer. nat. D._____ und M.Sc. E._____ vor (RG act. X.2.2.1 [115-2019-78]; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung dieses Gutachtens durch die Vorinstanz s. nachfolgend E. 5). Darin hielten die Gutachterinnen unter anderem fest, dass es der Kindsmutter auch nach der ersten Begutachtung nicht gelungen sei, ihre emotionale Beziehungsgestaltung zu C._____ anzupassen und zwischen ihren eigenen und den Bedürfnissen von C._____ zu differenzieren. Ausserdem gelinge es der Mutter nach wie vor kaum, die implementierten Unterstützungsmassnahmen für sich und C._____ gutzuheissen, was positive Schritte in Richtung einer gemeinsamen Erziehungshaltung auf Elternebene blockiere. Vielmehr äussere sie stets neue Vorwürfe sowohl dem Kindsvater als auch dem Schulheim K._____ gegenüber (RG act. X.2.2.1, S. 122 f., Antwort auf Frage 2 [115-2019-78]; vgl. RG act. X.2.2.1, S. 97-101 [115-2019-78]). Die Gutachterinnen führten aus, dass C._____ erste Entwicklungsschritte hin zu einer selbstwirksameren Beziehungsgestaltung habe machen können und eine verbesserte Beziehungs- respektive Regulationsfähigkeit aufweise, jedoch weiterhin Entwicklungsdefizite im Vergleich zu Gleichaltrigen beobachtbar seien. C._____ sei für ihre weitere Entwicklung auf ein emotional spiegelndes, feinfühliges und grenzsetzendes Gegenüber angewiesen (RG act. X.2.2.1, S. 123, Antwort auf Frage 3 [115-2019-78]; vgl. RG act. X.2.2.1, S. 105-110 [115-2019-78]). Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter wurde festgehalten, dass diese zwar in der Lage sei, C._____ in ihren Grundbedürfnissen wie regelmässiges Schlafen, Essen und Hygiene sowie phasenweise auch in den Bereichen der schulischen und sozialen Fertigkeiten zu begleiten. Vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsstruktur respektive der Defizite in ihrer Beziehungsfähigkeit werde die Kindsmutter jedoch als kaum fähig wahrgenommen, sich auf emotionaler Ebene nach den Bedürfnissen und Fähigkeiten von C._____ zu orientieren und danach zu handeln. Vielmehr werde deutlich, dass die Kindsmutter C._____ ein Opfer-Skript suggeriere und insofern gar von einem chronischen emotionalen Missbrauch gesprochen werden könne. Die erhöhten Erziehungsanforderungen von C._____, die Einschränkungen in der Beziehungsfähigkeit der Kindsmutter sowie der Umstand, dass sich diese im Vergleich zur letzten Begutachtung nur marginal verändert hätten, begründeten die gutachterliche Beurteilung, dass die Kindsmutter in Bezug auf C._____ nicht erziehungsfähig sei (RG act. X.2.2.1, S. 125, Antwort auf Frage 10 [115-2019-78]; vgl. RG act. X.2.2.1, S. 97-101 u. 105-112 [115-2019-78]).
4.7. Zusammengefasst ergibt sich sowohl aus dem Gutachten vom 16. September 2020 (vgl. soeben E. 4.6) als auch aus den Feststellungen diverser Fachpersonen (vgl. E. 4.5), dass hinsichtlich der Einschränkungen der Erziehungs- und Beziehungsfähigkeit der Kindsmutter im Vergleich zur letzten Begutachtung (vgl. E. 4.4) trotz verschiedenster Unterstützungsmassnahmen nur marginale Verbesserungen erzielt werden konnten. Namentlich scheint die Kindsmutter weiterhin Schwierigkeiten zu bekunden, C._____ losgelöst von ihren eigenen Bedürfnissen wahrzunehmen und zu unterstützen. Überdies ist davon auszugehen, dass C._____ von der Kindsmutter, welche nach wie vor von einem sexuellen Missbrauch ihrer Tochter überzeugt ist, eine Opferrolle suggeriert wird und sie dadurch einer chronischen emotionalen Belastung und einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist. Auch scheint es der Kindsmutter schwer zu fallen, positive Erfahrungen von C._____ mit dem Kindsvater sowie Autonomiebestrebungen von C._____ zuzulassen. All dies fällt aufgrund der bei C._____ bereits bestehenden Symptomatik besonders ins Gewicht. Insgesamt wäre derzeit für den Fall einer Rückplatzierung von C._____ zur Kindsmutter eine erhebliche Gefährdung oder gar Beeinträchtigung ihres Kindswohls zu befürchten. Um C._____ die Entwicklung eines adäquaten, positiven und selbstwirksamen Selbst zu erlauben, erweist sich die Beibehaltung des Entzugs des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor als erforderlich. Namentlich sind aktuell keine milderen Massnahmen erkennbar, welche das Wohl von C._____ in ausreichendem Masse zu schützen vermöchten. Auch ein Beibehalten der Platzierung und Betreuung von C._____ im Schulheim K._____ erscheint vor dem Hintergrund der Entwicklungsdefizite sowie der daraus folgenden erhöhten Erziehungsanforderungen von C._____ als angezeigt.
4.8. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend festhielt (act. B.1, E. 5), hat sich die Situation seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 4. Juni 2020, mit welchem der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und die Platzierung von C._____ im Schulheim K._____ verfügt bzw. bestätigt wurden, einzig insofern geändert, als dass nun ein zweites, klar die Beibehaltung dieser Kindesschutzmassnahme empfehlendes Gutachten vorliegt. Die Mutter hat denn auch in ihrer Berufung nicht dargetan, dass sich die Verhältnisse seit dem Entscheid vom 4. Juni 2020 verändert hätten und entsprechend einer neuen Regelung bedürften (vgl. act. A.1).
4.9. Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Entscheid lediglich vorsorglich bzw. bis zum Entscheid in der Hauptsache über die Beibehaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung entschieden wurde. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids konnte damit gerechnet werden, dass bis zum Endentscheid nicht mehr allzu viel Zeit vergehen würde, war doch die – später infolge eines gegen den Einzelrichter gestellten Ausstandsbegehrens abgesagte – Hauptverhandlung in der Hauptsache auf den 26. März 2021 angesetzt worden (RG act. IV.26 [115-2019-78]; RG act. IV.30 [115-2019-78]). Zu Recht wendet die Kindsvertreterin in diesem Zusammenhang ein, dass für den Fall einer Rückplatzierung von C._____ im Rahmen des Massnahmeverfahrens die Gefahr bestanden hätte, dass gegebenenfalls in einem wenig später erlassenen Entscheid in der Hauptsache den Eltern wiederum das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden wäre (act. A.2, II.19). Ein derartiger Wechsel hätte insbesondere angesichts der bereits bestehenden Symptomatik von C._____ zu einer zusätzlichen Kindswohlgefährdung geführt, was es zu vermeiden galt.
4.10. Im Ergebnis ist die Bestätigung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern mit Platzierung von C._____ im Schulheim K._____ durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Mutter, wonach ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ entzogen worden sei, obwohl keine tatsächliche Kindswohlgefährdung von C._____ bestanden habe und ohne dass die erforderlichen Abklärungen erfolgt seien, erweist sich hingegen als unzutreffend. Neben einem Gutachten aus dem Jahr 2018 und mehreren Berichten von Fachleuten lag der Vorinstanz insbesondere das Gutachten vom 16. September 2020 vor, welches klar festhält, dass die Entwicklung und das Wohl von C._____ durch das Verhalten der Kindsmutter gefährdet werden und dieser Gefährdung nur durch einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Platzierung von C._____ begegnet werden kann. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid entgegen der Vorbringen der Mutter somit nicht auf haltlose, unbegründete Annahmen oder Überzeugungen, sondern auf fundierte Abklärungen gestützt. Es ist an dieser Stelle überdies darauf hinzuweisen, dass die von der Mutter verwendete Terminologie eines "Gefährdungsgutachtens" zumindest im Schweizer Zivilrecht ungebräuchlich ist und, wenn überhaupt, eher im Bereich des Strafrechts in Zusammenhang mit einer Gefährlichkeitsbeurteilung von psychisch kranken Straftätern anzutreffen ist. Die Mutter kann deshalb nichts aus der Tatsache ableiten, dass keine entsprechend betitelte Abklärung vorliegt.
5. Die Mutter bringt in ihrer Berufung diverse Vorbehalte gegenüber dem im Hauptverfahren erstatteten Gutachten vom 16. September 2020 (RG act. X.2.2.1 [115-2019-78]) sowie dessen Berücksichtigung im vorliegenden Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2020-458) durch die Vorinstanz an. Obschon diese Vorbringen als Teil der Begründung des Begehrens der Mutter auf Aufhebung von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 4) zu verstehen sind, wird darauf aus Gründen der Lesbarkeit nachfolgend gesondert eingegangen.
5.1. Nach dem Gesagten stützte die Vorinstanz ihren angefochtenen Entscheid unter anderem auf das im Hauptverfahren erstattete Gutachten von Dr. rer. nat. D._____ und M.Sc. E._____ vom 16. September 2020 (act. X.2.2.1 [115-2019-78]). Sie führte diesbezüglich aus, dass im Haupt- und im Massnahmeverfahren dieselben Parteien beteiligt seien und der für das Massnahmeverfahren zuständige Einzelrichter im Hauptverfahren der vorsitzende Richter des Spruchkörpers sei. Das Gutachten sei folglich gerichtsnotorisch und auch im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Kindsmutter könne es im summarischen Massnahmeverfahren, in dem eine Regelung für die Dauer des Hauptverfahrens zu treffen sei, auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt des vorsorglichen Entscheids im Hauptverfahren noch keine Stellungnahme zum Gutachten eingereicht habe (act. B.1, E. 2 Abs. 2).
5.2. Die Mutter betont zunächst, dass das Gutachten im Hauptverfahren und mithin in einem anderen Verfahren erstellt worden sei. Überdies habe sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht einmal Stellung zum Gutachten genommen, es seien noch keine Ergänzungsfragen zugelassen worden und die für die Hauptverhandlung vorgesehenen Erläuterungen durch die Gutachterinnen hätten noch nicht stattgefunden (act. A.1, II.C.9; vgl. act. A.1, II.C.21).
5.2.1. Entgegen der Ansicht der Mutter stand die Tatsache, dass das Gutachten nicht im Rahmen des vorliegend relevanten vorinstanzlichen Massnahmeverfahrens, sondern im vorinstanzlichen Hauptverfahren in Auftrag gegeben und erstellt worden war, einer Berücksichtigung dieses Gutachtens im Massnahmeverfahren nicht entgegen. Nach dem Gesagten unterlag das vorinstanzliche Verfahren nämlich der uneingeschränkten Untersuchungs- sowie der Offizialmaxime (E. 2.3), wonach das Gericht von sich aus tätig werden, den Sachverhalt von Amtes wegen erforschen und unabhängig von den Parteianträgen eine angemessene Entscheidung fällen muss. Nachdem im Hauptverfahren ein auch für das vorliegende Verfahren relevantes Gutachten eingegangen war, welches die Vorinstanz nach einer vorläufigen, summarischen Prüfung als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig befunden hatte (act. B.1, E. 9), war sie demnach grundsätzlich berechtigt, dieses in Hinblick auf den angefochtenen Entscheid zu berücksichtigen. Da die Vor-instanz das Massnahmeverfahren unter einer eigenen Verfahrensnummer führte, wäre es allerdings wünschenswert gewesen, wenn das Gutachten aus dem Hauptverfahren formell im Massnahmeverfahren beigezogen worden wäre.
5.2.2. Hingegen bringt die Mutter zu Recht vor, dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids ihre Stellungnahme zum Gutachten noch nicht vorlag und sie noch keine Ergänzungsfragen dazu gestellt hatte (vgl. RG act. X.3.3.4 [115-2019-78]). Zwar war den Parteien am 28. Oktober 2020 zeitgleich mit der Zustellung des Gutachtens auch eine Frist zur Stellungnahme bis zum 8. Dezember 2020 angesetzt worden (RG act. X.1.1.17 [115-2019-78]). Die entsprechenden Stellungnahmen des Vaters und der Kindsvertreterin gingen denn auch innert dieser Frist ein (RG act. X.3.3.1 f. [115-2019-78]) und lagen der Vorinstanz somit bei Erlass des angefochtenen Entscheids vor. Die Mutter, welcher auf ihr Ersuchen hin eine Fristerstreckung gewährt worden war, äusserte sich hingegen erst mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (RG act. X.3.3.4 [115-2019-78]), mithin nach Ergehen des angefochtenen Entscheids, zum Gutachten. Das Gericht hat den Parteien Gelegenheit zur Beantragung einer Erläuterung des Gutachtens sowie zum Stellen von Ergänzungsfragen zu gewähren, bevor es sich auf ein Gutachten abstützt (vgl. Thomas Weibel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 zu Art. 185 ZPO m.w.H.). Die Vorinstanz wartete die Stellungnahme der Mutter zum Gutachten nicht ab, bevor sie den darauf Bezug nehmenden angefochtenen Entscheid erliess. Wenngleich es sich vorliegend erst um den Massnahmeentscheid handelt, verletzte die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen den Anspruch der Kindsmutter auf rechtliches Gehör. Vorliegend kommt der Kammer aufgrund der Untersuchungs- und Offizialmaxime indessen freie Kognition zu (E. 2.1). Das Gutachten sowie die im Hauptverfahren ergangenen diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien und der Kindsvertreterin – insbesondere auch diejenige der Kindsmutter –befinden sich bei den von der Kammer beigezogenen Akten (RG act. X.2.2.1; RG act. X.3.3.1 f.; RG act. X.3.3.4 [alle Proz. Nr. 115-2019-78]). Trotz Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend auf eine Rückweisung zu verzichten, zumal dies einzig zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, vermögen die Vorbringen der Kindsmutter an der einstweiligen vorinstanzlichen Würdigung nichts zu ändern, wonach das Gutachten nach einer summarischen Prüfung prima facie als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Anzumerken bleibt, dass die abschliessende und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten im Hauptverfahren zu erfolgen hat.
5.2.3. Es gilt auch zu beachten, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um ein (summarisches) Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen handelte, welches naturgemäss auf eine rasche Entscheidung abzielt (vgl. KGer GR ZK1 21 167 v. 8.3.2022 E. 3.1.4 m.w.H.). Das Gericht hat bei der vorsorglichen Regelung von Kinderbelangen grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen und von langwierigen Abklärungen abzusehen (vgl. OGer ZH LE180028 v. 20.12.2018 E. 5; LY130027 v. 11.6.2014 E. II.2b; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen der Mutter, act. A.1, II.C.3). Im Hinblick auf das Kindesinteresse und in Übereinstimmung mit der soeben erwähnten Rechtsprechung war es demnach angezeigt, die notwendigen vorsorglichen Massnahmen unter Berücksichtigung des dannzumal vorliegenden Gutachtens anzuordnen und das Verfahren nicht unnötig durch ein Abwarten eines finalisierten Gutachtens zu verzögern.
5.3. Die Mutter moniert ausserdem, dass das Gutachten unvollständig sei, da die Vorinstanz den Gutachterinnen die Beweise für einen sexuellen Missbrauch bzw. eine unangemessene Sexualisierung von C._____ (namentlich auf dem Mobiltelefon des Vaters gefundene Nacktaufnahmen von C._____ und weiteren jungen Frauen sowie Botschaften und Zeichnungen von C._____) vorenthalten habe und den Gutachterinnen sogar verboten habe, auf diese Themen einzugehen. Für den Fall einer vollständigen Aktenausstattung wirft die Mutter den Gutachterinnen sinngemäss vor, sich nicht (hinreichend) mit der Thematik auseinandergesetzt zu haben (act. A.1, II.C.10 f., II.C.16, II.C.18 f. u. II.C.21; vgl. act. A.1, II.B.18 ff.).
5.3.1. Es trifft nicht zu, dass die Gutachterinnen keine Kenntnis von den sexuellen Missbrauchsvorwürfen und dem unangemessenen sexualisierten Verhalten von C._____ gehabt oder sich nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten. Vielmehr waren die sexuellen Missbrauchsvorwürfe gegenüber dem Vater bereits im ersten Gutachten thematisiert worden (vgl. insb. RG act. 163.1, S. 85 [135-2016-792]). Im Rahmen der zweiten Begutachtung beschäftigten sich die Gutachterinnen sodann insbesondere ausführlich mit den Akten der gegen den Vater geführten Strafuntersuchungen (RG act. X.2.2.1, S. 29 ff. [115-2019-78]), besprachen die Missbrauchsvorwürfe im Rahmen der Exploration sowie im Abschlussgespräch mit der Kindsmutter (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 44 ff. u. 120 [115-2019-78]) und setzten sich auch anderweitig mit der Thematik auseinander (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 92 ff., insb. S. 113 f. [115-2019-78]). Es wurde jedoch in beiden Gutachten zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe der Gutachterinnen, sondern jene der Strafverfolgungsbehörden sei, abzuklären, ob sich ein solcher Tatbestand zugetragen habe oder nicht. Auch gebe es keine testdiagnostischen Verfahren oder ein Missbrauchssyndrom, welche sexuellen Missbrauch verifizieren oder falsifizieren könnten. Im Rahmen der Gutachten werde einzig die Dynamik diskutiert, vor welcher es zu den Missbrauchsvorwürfen gekommen sei (RG act. 163.1, S. 85 [135-2016-792]; RG act. X.2.2.1, S. 113 [115-2019-78]). Die Gutachterinnen blendeten den anglichen sexuellen Missbrauch von C._____ somit keineswegs aus, gelangten jedoch nicht zu dem von der Kindsmutter gewünschten Schluss.
5.3.2. Dass die von der Kindsmutter genannten Aufnahmen, Botschaften und Zeichnungen den Gutachterinnen nicht zugänglich gemacht wurden, ändert nichts an der summarisch geprüften und vorläufig festgestellten Vollständigkeit oder sonstigen Qualität des Gutachtens. Einerseits wurden den Gutachterinnen einige dieser Beweismittel zumindest indirekt zur Kenntnis gebracht (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 21 u. 31 ff. [115-2019-78]). Andererseits und insbesondere aber hielt bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2020 (E. L) fest, dass bezüglich der besagten Zeichnungen und der Handnotiz unklar sei, wer diese unter welchen Umständen und allenfalls unter wessen Anleitung erstellt habe (RG act. X.1.1.6, E. 6.4 [115-2019-78]). Vor dem Hintergrund, dass auch anderweitige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kindsmutter C._____ bezüglich eines angeblichen sexuellen Missbrauchs negativ beeinflusst haben könnte (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 21 u. 31 [115-2019-78]), sind diese Ausführungen jedenfalls nicht zu beanstanden. Das Gesagte gilt umso mehr, als dass es, wie bereits gesagt, nicht Aufgabe der Gutachterinnen ist, Abklärungen betreffend die vorgebrachten Missbrauchsvorwürfe an sich vorzunehmen.
5.4. Die Mutter erhob sodann diverse pauschale Vorwürfe gegen das Gutachten und die Gutachterinnen. So führte sie aus, es handle sich um ein forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten über C._____, welches sich – mangels entsprechenden Auftrags – nicht zur Erziehungsfähigkeit der Eltern äussere. Die Gutachterinnen hätten keine eigene Exploration der Mutter vorgenommen, wären dazu wohl aber auch nicht befähigt gewesen. Entsprechend sei die Schlussfolgerung, wonach die Kindsmutter nicht erziehungsfähig sei, als Gutachterergebnis unzulässig und obendrein falsch und aktenwidrig. Auch die Gefährdung von C._____ durch die Kontaktrechtswahrnehmung der Mutter sei nicht begutachtet worden. Sodann hätten sich die Gutachterinnen einseitig gegen die Kindsmutter eingeschossen (act. A.1, II.C.9 u. II.C.15 ff.).
5.4.1. Diese Vorbringen, welche in der Berufung nicht näher begründet wurden, sind nicht nachvollziehbar. Namentlich trifft der Vorwurf der Mutter, die Erziehungsfähigkeit der Eltern sei nicht Gegenstand des (neuen) Gutachtens, nicht zu. Bereits der vorinstanzlichen Teilbeweisverfügung, mit welcher die Einholung eines Gutachtens angeordnet wurde, lässt sich entnehmen, dass das Gutachten über das Kind C._____ sowie die Erziehungsfähigkeit der Eltern erstellt werden sollte (RG act. A.2 [115-2019-78]). Im Gutachten selbst wird sodann explizit festgehalten, dass es sich um ein Verlaufsgutachten handle, in welchem zu klären sei, inwieweit sich seit der letzten Begutachtung der Entwicklungsstand von C._____, die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern sowie insgesamt die Situation bzw. Dynamik rund um C._____ verändert hätten (RG act. X.2.2.1, S. 92 [115-2019-78]). Die Gutachterinnen setzen sich denn auch ausführlich mit der Erziehungsfähigkeit beider Kindseltern und den diesbezüglichen Entwicklungen seit dem ersten Gutachten auseinander (RG act. X.2.2.1, S. 98 ff. [115-2019-78]) und gelangen zum Schluss, dass die Kindsmutter vor dem Hintergrund der Stärken und Schwächen auf Elternebene sowie der erhöhten Erziehungsanforderungen von C._____ weiterhin als nicht erziehungsfähig erachtet werde, während der Kindsvater bzw. das familiäre System des Kindsvaters insgesamt als erziehungsfähig beurteilt werde (RG act. X.2.2.1, S. 115 u. 125 f., Antworten auf Fragen 10 u. 12 [115-2019-78]). Es liegt somit klarerweise ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern vor, wenn auch im Sinne eines Verlaufsgutachtens. Auch die Gefährdung des Kindswohls von C._____ ist klar Gegenstand des vorliegenden Gutachtens (vgl. dazu E. 4.10 u. 7.4). Dieses wurde denn auch insbesondere deshalb in Auftrag gegeben, um festzustellen, ob und inwieweit nach wie vor eine Kindswohlgefährdung vorliege und ob die Kindesschutzmassnahme des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts beizubehalten sei (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 4 [115-2019-78]; vgl. auch RG act. X.2.2.1, S. 92 [115-2019-78]). Am Gesagten ändert auch die Betitelung des Gutachtens nichts, ist für die Qualifikation eines Gutachtens doch auf dessen Inhalt abzustellen. Betreffend den Titel des Gutachtens vom 16. September 2020 ("Forensisch psychiatrisch-psychologisches Gutachten betreffend Umteilung Obhut und Neuregelung Unterhalt über C._____, geboren _____ 2011[,] Proz. Nr. 115-2019-78") ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Titel offensichtlich vom Verfahrensgegenstand des Hauptverfahrens übernommen wurde und sich deshalb nicht direkt auf den tatsächlichen Inhalt des Gutachtens bezieht. Was schliesslich den Vorwurf der angeblich nicht erfolgten eigenen Exploration der Kindsmutter durch die Gutachterinnen anbelangt, so ist festzuhalten, dass im Rahmen des Gutachtens durchaus Abklärungen betreffend die Kindsmutter erfolgten (vgl. insbesondere RG act. X.2.2.1, S. 43 ff. [115-2019-78]). Unabhängig davon geht es jedenfalls nicht an, den Gutachterinnen die Fähigkeit zur Durchführung einer Exploration grundsätzlich bzw. pauschal abzusprechen, wie dies die Mutter in ihrer vorliegenden Berufung tut.
5.4.2. Was schliesslich die Voreingenommenheit der Gutachterinnen anbelangt, so hatte die Mutter bereits in ihrer Stellungnahme zu den von der Vorinstanz vorgeschlagenen Gutachtenspersonen ausgeführt, dass Dr. rer. nat. D._____ und M.Sc. E._____ befangen sein könnten, da sie sich im Erstgutachten über weite Teile negativ über die Kindsmutter geäussert hätten (RG act. X.1.1.4, 2c [115-2019-78]; vgl. E. L). Ein eigentliches Ausstandsbegehren stellte die Mutter indes nicht. Die angebliche Befangenheit der Gutachterinnen bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachterinnen im ersten Gutachten objektiv und nachvollziehbar begründeten, weshalb die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter nicht vorbehaltlos bejaht werden konnte (vgl. insb. RG act. 163.1, S. 86 u. 92 [135-2016-792]), und mithin dieses Gutachten keine Voreingenommenheit oder mangelnde Objektivität der Gutachterinnen erkennen lässt. Dasselbe hatte die Vorinstanz bereits in ihrer Verfügung vom 13. März 2020 festgehalten (RG act. X.1.1.6, E. 5.2 [115-2019-78]).
5.5. Zu den Einwänden der Kindsmutter in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom 25. Januar 2021 ist beizufügen, dass sich diese in den wesentlichen Punkten (vgl. insbesondere RG act. X.3.3.4, III.3, III.5-8, III. 10 u. III.12 [115-2019-78]) mit denjenigen in ihrer Berufung decken und nicht gegen die Berücksichtigung des Gutachtens durch die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens sprechen (vgl. dazu bereits E. 5.3 ff. vorstehend). Eine detaillierte Auseinandersetzung ist, wie bereits erwähnt, nicht im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung, sondern erst im Hauptverfahren vorzunehmen (vgl. E. 5.2.2). Dies gilt insbesondere für die Kommentierungen der Kindsmutter einzelner Fundstellen im Gutachten (vgl. RG act. X.3.3.4, III.15 ff. [115-2019-78]).
5.6. Insgesamt führen die von der Kindsmutter geäusserten Bedenken gegenüber dem Gutachten und den Gutachterinnen nicht dazu, dass die Berücksichtigung des Gutachtens durch die Vorinstanz als unzulässig erscheinen würde. Die Vorinstanz bezog das Gutachten vom 16. September 2020 somit zu Recht in ihre Würdigung ein.
6.1. Ausgehend von der Gutheissung ihres Begehrens um Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts brachte die Kindsmutter vor, es habe diesfalls sie als elterliche Obhutsberechtigte zu bestimmen, ob C._____ im Schulheim K._____ im Rahmen der Sonderschule zu beschulen sei. Selbst wenn die Sonderbeschulung sich als richtig erweise, könne sie nicht als Anordnung durch das Massnahmegericht bestehen bleiben. Die durch die Vorinstanz angeordnete Sonderbeschulung von C._____ erweise sich als unzulässig und sei aufzuheben (act. A.1, II.C.7).
6.2. Wie soeben aufgezeigt ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern zu schützen. Mit einem solchen Entzug geht zwingend die angemessene Platzierung des Kindes einher, welche gleichsam Voraussetzung der Wegnahme bildet. Der Berufung der Mutter lässt sich nicht entnehmen, ob bzw. inwiefern sie die Unterbringung von C._____ im Schulheim K._____ und die dort erfolgende Sonderbeschulung auch für den (vorliegend eingetretenen) Fall ihres Unterliegens hinsichtlich Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beanstandet. Lediglich der Vollständigkeit halber wird nachfolgend noch auf die Thematik eingegangen.
6.3. Eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für Kinder, deren Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde, stellen unter anderem Einrichtungen schulisch-erzieherisch-ausbildnerischer Ausrichtung (Heime) dar. Dies gilt insbesondere für Kinder mit besonderen Bedürfnissen bzw. mit persönlichen, entwicklungs- oder bildungsmässigen Defiziten (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 310 ZGB).
C._____ befindet sich derzeit im Schulheim K._____. Die Gutachterinnen empfehlen, die Platzierung im Schulheim K._____ beizubehalten. C._____ habe sich dort gut eingelebt und es könne ihrem Sonderschulbedarf, welcher sich vor dem Hintergrund ihrer Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsdefizite und schulischen Probleme ergebe, angemessen begegnet werden. Ein Beibehalten der Platzierung von C._____ im Schulheim K._____ sei aber auch aus bindungstheoretischer Sicht zu empfehlen, da C._____ mit den dortigen Strukturen, dem Alltag sowie den Kindern und Bezugspersonen vertraut sei und ein erneuter Wechsel einen weiteren Bruch in ihren Beziehungen bedeuten und ihr bisheriges dysfunktionales Beziehungsmuster verstärken würde (RG act. X.2.2.1, S. 116 f. [115-2019-78]). Das Schulheim K._____ erscheint unter Berücksichtigung der aktuell gelebten Situation sowie der besonderen Bedürfnisse von C._____ somit als die dem Kindswohl zum jetzigen Zeitpunkt am besten entsprechende Unterbringungsmöglichkeit. Dem Internetauftritt des Schulheims K._____ lässt sich entnehmen, dass dessen Schulangebot aus heilpädagogisch orientiertem Unterricht in drei Kleinklassen besteht (https://www.schulheim-K.\_\_\_\_\_.ch/angebote/schule/ [zuletzt besucht am 19.5.2022]). Das Schulheim K._____, in welchem die Unterbringung von C._____ bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache vorgesehen ist (vgl. act. B.1), bietet mithin ausschliesslich Sonderbeschulung an. Während der Dauer der (vorsorglichen) Platzierung von C._____ im Schulheim K._____ fällt eine reguläre Beschulung somit grundsätzlich von vornherein ausser Betracht. Insbesondere aber wurde die Sonderbeschulung von C._____ sowohl im Gutachten empfohlen (RG act. X.2.2.1, S. 129, Antwort auf Frage 19 [115-2019-78]) als auch durch die Kindsvertreterin von C._____ beantragt (RG act. VII.5, Rechtsbegehren Ziff. 2; vgl. RG act. VII.4, S. 10 Einschub b). Die mit der Unterbringung von C._____ im Schulheim K._____ einhergehende Sonderbeschulung ist demnach nicht zu beanstanden.
7. Weiter verlangt die Mutter die Aufhebung der von der Vorinstanz vorgenommenen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern und C._____ (Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids) sowie – als Eventualantrag für den Fall einer Bestätigung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Unterbringung von C._____ im Schulheim K._____ – die Gewährung eines weitergehenden, unbegleiteten Besuchsrechts mit C._____.
7.1. Nicht obhutsberechtigte Eltern und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB kann den Eltern unter anderem dann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden, wenn das Kindswohl durch diese Kontakte gefährdet ist. Eine Kindswohlgefährdung ist zu bejahen, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Ein begleitetes Besuchsrecht kann gegebenenfalls eine den Verhältnismässigkeitsgrundsatz wahrende Alternative zum Entzug des Besuchsrechts darstellen, wobei die Eingriffsschwelle bei Ersterem nicht tiefer angesetzt werden darf als bei Letzterem. Wie der Entzug des Besuchsrechts bedarf auch die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkreter Anhaltspunkte einer Kindswohlgefährdung. Eine bloss abstrakte Gefahr einer möglichen ungünstigen Beeinflussung des Kindes reicht nicht aus, um den persönlichen Verkehr nur in begleiteter Form ausüben zu lassen (BGE 122 III 404 E. 3b f.; BGer 5A_505/2013 v. 20.8.2013 E. 2.3; 5A_699/2007 v. 26.2.2008 E. 2.1; Andrea Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl., Bern 2017, N 17 zu Art. 274 ZGB, je m.w.H.).
7.2. Bezüglich ihres eigenen Besuchsrechts bringt die Kindsmutter im Wesentlichen vor, dass die Kontaktrechtseinschränkung durch Anordnung einer Begleitung bzw. Überwachung sämtlicher Besuche und sonstiger Kontakte der Mutter mit C._____ konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Kindswohlgefährdung voraussetze und es deshalb einer Begutachtung der Gefährdung des Kindes durch die Besuchsrechtswahrnehmung der Mutter bedürfe. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid jedoch einzig auf falsche, unzulässige Annahmen bzw. Überzeugungen gestützt, die auf Voreingenommenheit basierten. Wegen des Verhältnismässigkeitsgebots sei sodann erforderlich, dass einer allfälligen Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden könne. Aufgrund der nicht getätigten Abklärung der behaupteten Gefährdung des Kindes durch die Mutter in Wahrnehmung ihres Kontaktrechts bzw. mangels eines Gefährdungsgutachtens erweise sich jede diesbezügliche Einschränkung als bundesrechtswidrig, weil gegen Art. 274 Abs. 2 ZGB verstossend (act. A.1, II.C.4 ff. u. II.C.21).
7.2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde der persönliche Verkehr zwischen der Kindsmutter und C._____ detailliert geregelt (act. B.1, Dispositivziff. 4). So wurde die Kindsmutter für berechtigt erklärt, C._____ jede Woche zwischen 3 und 4 Stunden unter Begleitung einer Fachperson der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) zu besuchen. Weitere begleitete Besuche von maximal 3 Stunden wurden für besondere Ereignisse wie beispielsweise Geburtstage oder Feiertage vorgesehen. Sodann wurde der Mutter zugestanden, grundsätzlich einmal wöchentlich während maximal 15 Minuten begleitete Telefonate mit C._____ durchzuführen. Zusätzlich wurde festgehalten, dass C._____ auf eigenen Wunsch während maximal 15 Minuten wöchentlich ein weiteres Telefonat mit der Mutter durchführen oder dieser Sprachnachrichten, Fotos etc. versenden könne, wobei auch hier eine Begleitung zu gewährleisten sei. Die Vorinstanz begründet die für sämtliche Kontakte zwischen der Kindsmutter und C._____ angeordnete Begleitung damit, dass sich gezeigt habe, dass unbegleitete Kontakte zur Kindsmutter nicht mit dem Kindswohl vereinbar seien. Die Mutter nutze diese Kontakte nicht etwa, um die Beziehung zu ihrer Tochter zu pflegen, sondern versuche vielmehr, diese negativ zu beeinflussen und gegen andere Betreuungspersonen aufzubringen sowie ihre Beziehung zum Kindsvater zu stören. In dieser Hinsicht hätten sich seit dem Entscheid vom 4. Juni 2020 (vgl. E. M u. 4.3), in welchem die Vorinstanz bereits über gleichlautende Anträge der Mutter entschieden habe, keine Veränderungen ergeben, welche für eine Lockerung der Besuchsregelung im Sinne der Anträge der Kindsmutter sprechen würden. Das Wohl von C._____ könne vorerst nur gewahrt werden, wenn die Kontakte zwischen ihr und der Kindsmutter ständig begleitet würden (act. B.1, E. 6.2).
7.2.2. Das Gutachten vom 16. September 2020 enthält eine klare Empfehlung, Kontakte zwischen der Kindsmutter und C._____ unter Begleitung durchzuführen (act. X.2.2.1, S. 117 u. 126, Antwort auf Frage 13 [115-2019-78]). Dass auf dieses Gutachten abzustellen ist, wurde vorstehend bereits dargetan (E. 5). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid entgegen der Vorbringen der Mutter somit nicht auf haltlose, unbegründete Annahmen oder Überzeugungen, sondern auf fundierte Abklärungen gestützt, weshalb auch der von der Mutter geäusserte Vorwurf der Voreingenommenheit nicht verfangen kann. Ebenfalls wurde bereits erläutert, dass der Umstand, dass das Gutachten nicht als "Gefährdungsgutachten" betitelt wurde, nichts daran ändert, dass dieses sich zur Gefährdung des Kindswohls von C._____ äussert (E. 4.10). Die Gutachterinnen begründen ihre Empfehlung bezüglich begleiteter Besuchskontakte mit den aktuell beobachteten Beziehungen zwischen Mutter und Tochter sowie der Beziehungstoleranz der Kindsmutter. Konkret wird im Gutachten vorgeschlagen, die wöchentlichen begleiteten Besuchskontakte zwischen der Mutter und C._____ weiterzuführen. Anzudenken seien auch begleitete Kontakte am Wochenende vom Schulheim aus. Unbegleitete Kontakte zwischen der Mutter und C._____ erachten die Gutachterinnen ab dem Moment als möglich, in welchem es C._____ von ihrer Entwicklung oder der Kindsmutter von ihrer Beziehungsgestaltung her gelinge, die eigenen und die fremden Wahrnehmungen einzuordnen und danach zu handeln (RG act. X.2.2.1, S. 117 u. 126 f., Antworten auf Fragen 13 u. 14 [115-2019-78]). Die gemachten Empfehlungen erscheinen im Kontext des gesamten Gutachtens (vgl. insb. die in E. 4.6 wiedergegebenen Ausführungen) als schlüssig und nachvollziehbar begründet.
7.2.3. Es zeigt sich, dass die Kindsmutter derzeit auf Unterstützung angewiesen ist, um C._____ durch ihr (vermutlich wohlgemeintes) Verhalten nicht zu schaden. Vor dem Hintergrund der bisher gemachten Besuchserfahrungen (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 65 ff. u. 71 ff. [115-2019-78]; vgl. auch E. 4.5) und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Ausführungen (vgl. E. 4.6) wäre bei unbegleiteten Besuchskontakten zu befürchten, dass die Kindsmutter C._____ (gegebenenfalls unbewusst) negativ beeinflussen und so die Beziehung von C._____ zum Kindsvater stören könnte. Überdies kann im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Kindsmutter unbegleitete Besuchskontakte dazu nutzen könnte, C._____ zu instrumentalisieren, indem sie ihrer Tochter bestimmte Aussagen oder Handlungen suggeriert. Dies hätte eine erhebliche emotionale Belastung für C._____ zur Folge, welche mit ihrem Kindswohl nicht zu vereinbaren wäre. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint somit eine Begleitung sämtlicher Kontakte zwischen Mutter und Tochter zum Schutz des Wohls und der ungestörten Entwicklung von C._____ als notwendig und verhältnismässig. Die vorinstanzliche Anordnung begleiteter Besuchskontakte gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB ist mithin nicht zu beanstanden. Abschliessend ist mit der Kindsvertreterin (act. A.2, II.21) darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der angeordneten Massnahme in einer Begleitung der Besuche durch eine sozialpädagogisch geschulte Fachperson und nicht etwa in einer "Überwachung" besteht, wie dies von der Kindsmutter stets vorgetragen wird.
7.3. Die Mutter beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Kontaktregelung auch in Bezug auf den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit der Tochter. Zur Begründung bringt sie vor, dass die dem Entscheid zugrundeliegenden gutachterlichen Empfehlungen, C._____ solle Wochenenden und Ferien mit dem Vater verbringen, jeglicher Grundlage entbehrten. Die Gutachterinnen seien nämlich davon abgehalten worden, die gegen den Kindsvater sprechenden Unterlagen sowie die hochgradige Sexualisierung von C._____ zu berücksichtigen bzw. seien trotz vollständiger Aktenausstattung zum falschen Schluss gekommen. Die Mutter führt aus, Sexualisierungstatbestände seien gute Gründe für eine Einschränkung des Kontaktrechts im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB. Ohne eine Prüfung dieser Tatbestände unter Zulassung sämtlicher Beweisanträge könne kein Entscheid bezüglich die Kontaktrechtsgestaltung des Vaters getroffen werden (act. A.1, II.C.18; vgl. act. A.1, II.C.10).
7.3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde der Kindsvater für berechtigt erklärt, C._____ an den Wochenenden – mit Ausnahme der obligatorischen Wochenenden und der Schullager des Schulheims K._____ – sowie an sämtlichen Feiertagen und Tagen, an welchen das Schulheim K._____ geschlossen ist, zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Kontakte jeweils mit der Beistandsperson von C._____ oder dem Schulheim K._____ vor- und nachzubesprechen seien. Weiter wurde vorgesehen, dass C._____ Schulferien von insgesamt längstens neun Tagen ganz beim Kindsvater sowie längere Schulferien je hälftig beim Vater und einer Entlastungsfamilie verbringen solle (act. B.1, Dispositivziff. 4). Die Vorinstanz begründete die vorgenommene Regelung damit, dass sich seit dem Erlass des Entscheids betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 4. Juni 2020 (vgl. E. M) unter anderem in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Vater keine erheblichen Änderungen ergeben hätten und verwies auf die diesbezüglichen Erwägungen dieses Entscheids.
7.3.2. Im Gutachten wurden vor dem Hintergrund der aktuell beobachteten Beziehung zwischen C._____ und dem Kindsvater sowie dessen Bindungstoleranz unbegleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter sowie Übernachtungen von C._____ beim Kindsvater empfohlen. Konkret lautete der gutachterliche Vorschlag darauf, dass C._____ jedes zweite Wochenende sowie vier Wochen Ferien beim Kindsvater verbringen solle, wobei betreffend sämtlicher Kontakte jeweils eine Vor- und Nachbesprechung stattzufinden habe (RG act. X.2.2.1, S. 117 u. 126 f., Antworten auf Fragen 13 u. 14 [115-2019-78]).
7.3.3. Bereits fraglich erscheint, ob die Vorbringen der Mutter betreffend den persönlichen Verkehr des Vaters den Begründungsanforderungen von Art. 311 ZPO (vgl. E. 2.2) genügen. Dies kann jedoch vorliegend offenbleiben, da die Vorwürfe der Mutter, wonach wichtige Dokumente sowie die "hochgradige Sexualisierung des Kindes" den Gutachterinnen vorenthalten bzw. im Gutachten ausgeblendet worden seien, sich wie bereits ausgeführt (E. 5.3) ohnehin als unzutreffend erweisen. Die Vorinstanz konnte sich demnach auf das Gutachten stützen, in welchem klar ein unbegleitetes Besuchs- und Ferienrecht des Vaters empfohlen wurde. Überdies erfolgte auch eine "Prüfung der Tatbestände" im strafrechtlichen Sinne, wobei die Strafverfahren gegen den Vater betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind eingestellt wurden. Entsprechend ergab sich auch aus den strafrechtlichen Abklärungen kein Grund, von den gutachterlichen Empfehlungen abzuweichen. Entgegen der Ansicht der Mutter beruht der Entscheid der Vorinstanz somit auf einer ausreichenden Grundlage. Die Vorinstanz durfte vor dem Hintergrund der gemachten Abklärungen und deren Ergebnisse davon ausgehen, dass die Kontakte des Kindsvaters mit C._____ nicht zu einer Kindswohlgefährdung führten. Für eine Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB bestand somit weder Anlass noch Raum (vgl. E. 7.1). Die vorinstanzliche Kontaktregelung ist demnach auch in Bezug auf den persönlichen Verkehr des Kindsvaters mit C._____ nicht zu beanstanden.
7.4. Die übrige Kontaktregelung – namentlich der Vorrang der Therapietermine von C._____ gegenüber dem Besuchsrecht der Eltern, die Teilnahme von C._____ an sämtlichen obligatorischen Wochenenden und Schullagern im Schulheim K._____, die teilweise bei einer Entlastungsfamilie verbrachten Schulferien von C._____ sowie die Einschränkungen betreffend Ferienaufenthalte von C._____ im Ausland – wird von der Mutter soweit ersichtlich nicht beanstandet. Zwar beantragt sie die Aufhebung der gesamten Dispositivziffer betreffend persönlicher Verkehr; mangels Begründung ist auf diese Punkte jedoch nicht gesondert einzugehen (vgl. E. 2.2). Insgesamt ist die in Dispositivziffer 4 erfolgte Regelung des elterlichen Kontaktrechts durch die Vorinstanz zu bestätigen.
8. Die Mutter beantragt sodann die Aufhebung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids, in welcher die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit dem Vollzug der angeordneten Massnahmen betraut wird. In der Berufung findet sich jedoch keine Begründung dieses Begehrens. Der Antrag ist demnach wohl als Folge der Anfechtung der vorangehenden Dispositivziffern, welche die zu vollziehenden Massnahmen regeln, zu verstehen. Infolge Abweisung der Berufung betreffend Dispositivziffern 1, 2 und 4 ist die Berufung somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1. In ihrer Berufung spricht sich die Mutter weiter gegen die (teilweise) Offenlegung des im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2019-78) erstatteten Gutachtens vom 16. September 2020 an verschiedene Fachpersonen bzw. -stellen (Beistandsperson von C._____, Schulheim K._____, Fachstelle für sozialpädagogische Familienbetreuung in K._____ und Kinderpsychologin von C._____) aus und verlangt die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer des vor-instanzlichen Entscheids. Zur Begründung führt sie einerseits aus, dass eine Offenlegung erst bei Vorliegen eines vollständigen und vor allem richtigen Gutachtens geschehen könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Andererseits sei es nicht zulässig, in einem Massnahmeverfahren ein Gutachten, das in einem anderen Verfahren erwirkt worden sei und keine dieses Massnahmeverfahren betreffende Fragen beinhalte, zu veröffentlichen (act. A.1, II.C.20).
9.2. Die vorgebrachte Begründung verfängt nicht. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz nach einer vorläufigen, summarischen Prüfung zum Schluss, dass das Gutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sei (act. B.1, E. 9). Dieser Beurteilung schliesst sich die Berufungsinstanz an. Das Gutachten stützt sich auf eine Vielzahl von Quellen (vgl. RG act. X.2.2.1, S. 5 [115-2019-78]) und beantwortet sämtliche von der Vorinstanz gestellten Fragen in klarer und verständlicher Weise (vgl. RG act. X.1.1.7 [115-2019-78]; RG act. X.2.2.1, S. 121 ff. [115-2019-78]), wobei die Antworten vor dem Hintergrund der zitierten Quellen sowie der von den Gutachterinnen selbst gemachten Beobachtungen prima facieals schlüssig erscheinen. Dabei äussert sich das Gutachten, wie bereits dargetan (vgl. E. 5.3.1), auch zu der von der Kindsmutter immer wieder vorgebrachten Thematik der übermässigen Sexualisierung von C._____, wenn auch freilich nicht im von der Mutter gewünschten Sinne. Indem das Gutachten unter anderem Ausführungen zur Erziehungsfähigkeit der Eltern und den Defiziten und Bedürfnissen von C._____ sowie Empfehlungen betreffend den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Ausgestaltung der Kontaktregelung enthält, beschäftigt es sich durchaus mit Fragen, welche im vorliegenden Massnahmeverfahren von Relevanz sind. Die vorinstanzlich angeordnete Offenlegung dieses Gutachtens an die mit der Begleitung, Betreuung und Therapierung von C._____ betrauten Fachpersonen und -stellen war demnach angezeigt und ist zu schützen. Mit Ausnahme der Kinderpsychologin wurden den betreffenden Personen und Stellen ausserdem nur die für sie relevanten Auszüge des Gutachtens zur Kenntnis gebracht, womit auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen wurde.
10. Die Mutter unterliess es, ihren Antrag auf Aufhebung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids, mit welchem die Vorinstanz die übrigen Anträge der Parteien unter dem Vorbehalt des Eintretens abwies, zu begründen. Diesbezüglich ist wiederum auf die Begründungsobliegenheit nach Art. 311 ZPO hinzuweisen (vgl. E. 2.2), welcher die Mutter in ihrer Berufung nicht nachkam. Auf den besagten Berufungsantrag ist demnach nicht einzutreten.
11. Eventuell bzw. subeventuell wird von der Mutter schliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen verlangt. Auch bezüglich dieses Antrages fehlt es an einer (eigenständigen) Begründung. Ohnehin aber ist nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid vollumfänglich zu schützen, weshalb zu einer Rückweisung der Sache zwecks neuen Entscheids von vornherein kein Anlass besteht.
12. Zusammengefasst erweist sich die Kritik der Mutter am vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13.1. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten etwas zu ändern. Die Mutter hat die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolge denn auch nur für den Fall ihres Obsiegens mit Berufung angefochten (vgl. act. A.1, II.C.22).
13.2. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 2'500.00 festzusetzen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Ebenfalls zu den Gerichtskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO die Kosten für die Kindesvertretung. Die Kindesvertreterin von C._____, Rechtsanwältin Silvia Däppen, bezifferte ihren Aufwand für das Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 7. März 2022 (act. G.3) auf 8 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'774.90 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) geltend. Besagter Aufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Eingaben als angemessen und ist entsprechend zu entschädigen sowie als Teil der Gerichtskosten zu berücksichtigen.
13.3. Entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so sind sie gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht abweichen und insbesondere in familienrechtlichen Verfahren die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.).
13.4. Die Mutter ist im Berufungsverfahren vollständig unterlegen, weshalb sie die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt CHF 4'274.90 zu tragen hat. Für eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen besteht vorliegend kein Anlass.
13.5. Mit Verfügung vom heutigen Tag heisst die Vorsitzende das Gesuch der Mutter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gut (ZK1 21 37). Daher gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'274.90 nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
13.6. Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat die Mutter den Vater für seine Parteikosten zu entschädigen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die Rechtsvertreterin des Vaters, Rechtsanwältin Monika Brenner, bezifferte ihren Aufwand für das Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 16. März 2022 (act. G.4) auf 8.30 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'841.45 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Eingaben als angemessen und ist entsprechend zu entschädigen.
Auch dem Vater gewährt die Vorsitzende mit Verfügung vom heutigen Tag (ZK1 21 33) die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, weshalb seine Rechtsvertreterin trotz seines Obsiegens für den Fall, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO). Entsprechend ist der – bereits auf Basis des (reduzierten) Stundenansatzes von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV) berechnete – Honoraranspruch der Rechtsvertreterin des Vaters von rund CHF 1'841.45 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu leisten. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
13.7. Mit der in E. 13.5 genannten Verfügung wurde der Mutter Rechtsanwalt Peter Portmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt (vgl. ZK1 21 37), welcher vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung (Art. 119 Abs. 4 ZPO) wurde der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab Gesuchstellung, mithin ab 19. März 2021, gewährt. Mit Honorarnoten vom 19. Juli 2021 (act. G.2) sowie vom 25. März 2022 (act. G.5) bezifferte der Rechtsvertreter der Mutter seinen Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf insgesamt 34.4 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und machte er eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'913.15 (inkl. CHF 467.40 Barauslagen und 7.7 % MwSt.) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie des Umfangs der Eingaben grundsätzlich als angemessen. Jedoch entfällt ein Teil des in Rechnung gestellten Aufwands auf den Zeitraum vor dem 19. März 2021 und wird mithin nicht von der der Mutter gewährten unentgeltlichen Rechtspflege umfasst. Der vor dem Zeitpunkt der Gesuchstellung angefallene Aufwand beläuft sich auf 14.25 Stunden, in welchem Umfang der vom Rechtsvertreter der Mutter in Rechnung gestellte Aufwand zu reduzieren ist. Daraus ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 20.15 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde bzw. von CHF 4'030.00. Ebenfalls zu entschädigen sind die Barauslagen. Der Rechtsvertreter der Mutter veranschlagte diese mit 3 % des in Rechnung gestellten Aufwands zuzüglich CHF 9.00 für Portokosten sowie CHF 252.00 für 252 Seiten Kopien. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die im Rahmen der Rechtsvertretung anfallenden Auslagen grundsätzlich als durch die übliche Spesenpauschale von 3 % angemessen abgedeckt gelten und deshalb nicht zusätzlich zur genannten Pauschale verrechnet werden können. Die Mutter brachte nicht vor, weshalb vorliegend einzelne Auslagen ausnahmsweise separat bzw. zusätzlich zur Spesenpauschale zu verrechnen wären, weshalb die entsprechende Position auf die üblichen 3 % des Gesamtaufwands zu kürzen ist. Die Kürzung rechtfertigt sich umso mehr, als dass – zumindest in Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege wie dem vorliegenden – die Kosten für Fotokopien, welche die Papierkosten sowie den Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes umfassen, mit CHF 0.25 pro Seite abgedeckt gelten (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Insgesamt ist der Rechtsvertreter der Mutter deshalb mit CHF 4'470.50 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 4'274.90 (Entscheidgebühr CHF 2'500.00; Entschädigung Kindesvertretung CHF 1'774.90) werden A._____ auferlegt.
3. A._____ hat B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'841.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. Die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Monika Brenner, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 20. Juli 2022 (ZK1 21 33) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 1'841.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
1. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 4'274.90 (inkl. Entschädigung Kindesvertretung) und die Kosten ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Peter Portmann, in Höhe von CHF 4'470.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 20. Juli 2022 (ZK1 21 37) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
2. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
3. Mitteilung an: