Entscheid vom 27. Januar 2022
Referenz ZK1 21 18
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
Grundbuchamt B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Grundbucheintragung
Anfechtungsobj. Verfügung Departement für Volkswirtschaft und Soziales vom 12.01.2021, mitgeteilt am 13.01.2021
Mitteilung 31. Januar 2022
A. A._____ ist hälftige Miteigentümerin des Grundstücks Nr. C._____ in B._____ Dorf. Die übrigen Miteigentümer mit je 1/4 Anteil sind D._____ und E._____.
B. Mit Entscheid vom 28. Februar 2019 hob das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Miteigentum an der Liegenschaft auf und ordnete deren Versteigerung unter den Miteigentümern an (Proz. Nr. 115-2018-2; Dispositiv-Ziffern 2, 6 und 7). Die Versteigerung fand am 8. August 2019 unter der Sitzungsleitung von F._____ statt und wurde durch die ebenfalls anwesende Notarin lic. iur. G._____ in der öffentlichen Protokollurkunde vom 19. August 2019 festgehalten. Nicht anwesend waren die weiteren Miteigentümer D._____ und E._____. Den Zuschlag für die Liegenschaft Nr. C._____ erhielt A._____ für CHF 2 Mio.
C. Am 22. August 2019 ersuchte F._____ beim Grundbuchamt B._____ um Eintragung der Handänderung ins Grundbuch. In der Folge, am 27. August 2019, stellte das B._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um Erläuterung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Entscheids vom 28. Februar 2019. Am 17. September 2019 erliess das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair seinen Erläuterungsentscheid. Daraufhin wies das Grundbuchamt B._____ mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 das von F._____ gestellte Eintragungsgesuch ab. Gegen die Abweisungsverfügung erhob F._____ auch im Namen von A._____ am 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: DVS).
D. Gegen den Erläuterungsentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 17. September 2019 erhob A._____ am 21. Oktober 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK 1 19 182). In der Folge sistierte das DVS das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens vor Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 27. Januar 2020 stellte das Kantonsgericht fest, dass die Entscheide des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 28. Februar 2019 und vom 17. September 2019 nichtig seien. Das regionalgerichtliche Verfahren (Proz. Nr. 115-2018-2) wurde in den Stand nach Einreichung von Klageschrift und Klageantwort zurückversetzt. Der Entscheid des Kantonsgerichts blieb unangefochten.
E. Mit Departementsverfügung vom 12. Januar 2021 wies das DVS die Beschwerde von F._____ und A._____ gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamts B._____ ab.
F. Gegen diese Departementsverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Februar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen:
H. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin den neuen Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair betreffend Aufhebung von Miteigentum vom 16. Dezember 2021 (mitgeteilt am 6. Januar 2022) ein (Proz. Nr. 115-2020-10). Der Vorsitzende teilte der Beschwerdeführerin mit Brief vom 14. Januar 2022 mit, dass die Eingabe zu den Akten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens genommen werde, wobei in diesem Rechtsmittelverfahren zu entscheiden sei, inwiefern die Eingabe zu berücksichtigen sei.
I. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Auf die in den Eingaben gemachten Ausführungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
1. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden ist zunächst bei der Aufsichtsstelle, dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerde zu führen (Art. 143 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100] i.V.m. Anhang 1 zur RVOV [BR 170.310-A1] Ziff. 1.1.1 lit. a). Beschwerdeentscheide der Aufsichtsstelle können innert 30 Tagen an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen werden, wobei sich das Verfahren nach der ZPO richtet (Art. 956b Abs. 1 ZGB und Art. 143 Abs. 2 EGzZGB). Die Beschwerdeführerin hat mit dem Kantonsgericht somit die richtige Instanz angerufen und Weiterungen zu ihrem Antrag Ziffer 1 bezüglich möglicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erübrigen sich. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
2. Das DVS führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin, D._____ und E._____ seien Miteigentümer am fraglichen Grundstück. Die Beschwerdeführerin könnte somit ohne die übrigen Miteigentümer nicht über das Grundstück verfügen. In casu hätte die Beschwerdeführer die Eintragung der Handänderung gestützt auf den Entscheid des Regionalgerichts vom 28. Februar 2019 und das Steigerungsprotokoll vom 19. August 2019 verlangt. Dabei bilde der Entscheid des Regionalgerichts rechtliche Grundlage einerseits für die Aufhebung des bestehenden Miteigentums (Ziff. 2 des Dispositivs) und andererseits für die nachfolgende Steigerung (Ziff. 6 ff. des Dispositivs). Ohne diesen Gerichtsentscheid bewirke das Steigerungsprotokoll weder die Aufhebung des bestehenden Miteigentums noch vermöge es die Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführer in der nachfolgenden Versteigerung zu begründen. Im Entscheid ZK1 19 182 vom 27. Januar 2020 habe nun das Kantonsgericht festgestellt, dass der Entscheid des Regionalgerichts vom 28. Februar 2019 und der Erläuterungsentscheid vom 17. September 2019 nichtig seien. Damit fehle es an einer genügenden Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Miteigentums wie auch der nachfolgenden Steigerung. Es begründe keine Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführer über das Grundstück und das entsprechende Protokoll genüge nicht als Rechtsgrundausweis. Fehle es jedoch an der Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführer und liege kein genügender Rechtsgrundausweis vor, sei die Grundbuchanmeldung gestützt auf Art. 965 Abs. 1 ZGB, Art. 83 Abs. 2 lit. c und g GBV und Art. 87 Abs. 1 GBV abzuweisen. Die Abweisungsverfügung des Grundbuchamts B._____ vom 2. Oktober 2019 sei somit rechtens (act. B.4 E. 4).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung des DVS und die Eintragung der Handänderung an der Liegenschaft ins Grundbuch rückwirkend auf den 8. August 2019 (act. A.1 Antrag Ziffer 2), den Tag der Steigerung. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Entscheid des Regionalgerichts vom 28. Februar 2019 im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung rechtskräftig gewesen sei und dass die mittels öffentlicher Urkunde dokumentierte Versteigerung den Vorgaben des genannten Entscheids entsprochen habe, somit rechtmässig erfolgt sei. Demnach hätte das Grundbuchamt die Eintragung vornehmen müssen. Auf den nachträglich und zu Unrecht erwirkten Erläuterungsentscheid und die darauf folgende Nichtigerklärung des Kantonsgericht dürfe im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abgestellt werden. Die Behandlung der Beschwerde sei unabhängig vom Prozess beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vorzunehmen. Die Eintragung durch das Grundbuchamt hätte aufgrund der vorhandenen Belege vorgenommen werden müssen und allenfalls später wieder gelöscht werden müssen (act. A.1; ferner act. A.3).
3.1. Aus Art. 965 ZGB und Art. 83 GBV (SR 211.432.1) ergibt sich die Pflicht des Grundbuchamtes, vor der Vornahme oder der Änderung eines Grundbucheintrages formell zu prüfen, ob die gesuchstellende Person sich über ihr Verfügungsrecht und den Rechtsgrund ausgewiesen hat (Jürg Schmid, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 28b zu Art. 965 ZGB m.H. auf BGE 141 III 13 E. 4.1). Ergibt die Prüfung, dass die entsprechenden Ausweise nicht vorliegen, ist die Anmeldung abzuweisen (Art. 966 Abs. 1 ZGB; Art. 87 Abs. 1 GBV).
3.2. Das Regionalgericht liess das Grundstück vorliegend gestützt auf Art. 651 Abs. 2 ZGB privat unter den Miteigentümern versteigern. Die Versteigerung fand am 8. August 2019 statt. Bei privaten Grundstücksversteigerungen ist eine öffentliche Beurkundung notwendig (mit Ausnahme der Erbteilung). Diese kann dadurch erfolgen, dass eine Urkundsperson der privaten Versteigerung beiwohnt und über den Ablauf eine öffentliche Urkunde erstellt (so genannte Sachbeurkundung; dazu Jörg Schmid, Die Grundstücksversteigerung, in: Alfred Koller (Hrsg.), Der Grundstückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, § 10 N 44 ff). Dies ist vorliegend geschehen. Die Steigerungsurkunde ist zusammen mit dem zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheid als Ausweis für die Eigentumsübertragung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a GBV anzuerkennen (Jörg Schmid, a.a.O., § 10 N 48). Den Entscheid des Regionalgerichts vom 28. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin mit der Steigerungsurkunde beim Grundbuchamt B._____ eingereicht (DVS Akten act. 1). Damit lagen dem Grundbuchamt B._____ grundsätzlich die für die Eintragung im Grundbuch erforderlichen Unterlagen vor.
3.3. Allerdings hat das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 27. Januar 2020 (rechtskräftig) festgestellt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair, welcher die Grundlage für die Aufteilung des Miteigentums und die daraus folgende Versteigerung bildete, nichtig sei. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2; 137 III 217 E. 2.4.3). Ist ein Urteil nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen (BGE 129 I 361 E. 2.3). Der Gerichtsentscheid bildet zusammen mit dem Steigerungsprotokoll den Ausweis für die Eigentumsübertragung (oben E. 3.2). Fällt er weg, so mangelt es an einem rechtsgenüglichen Ausweis für die Eigentumsübertragung, weshalb eine Eintragung in das Grundbuch nicht erfolgen kann. Die Verfügung des DVS, welche die Abweisung der Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt B._____ schützte, ist demnach korrekt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Kostenauflage an F._____ durch das DVS (act. A.1 S. 4 oben). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Richtig ist, dass das DVS einen Teil der Verfahrenskosten F._____ als weiteren Beschwerdeführer im damaligen Verfahren auferlegt hat (act. B.4 Dispositiv Ziffer 2). F._____ hat jedoch die Verfügung des DVS nicht weitergezogen bzw. seinerseits keine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht, er ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mithin nicht Partei. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Kostenauflage an F._____ beschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten, wie sie das DVS vorgenommen hat, an den zusammen mit der Beschwerdeführerin unterliegenden F._____ fehlerhaft sein sollte.
5. Die Beschwerdeführerin hat am 12. Januar 2022 eine Noveneingabe eingereicht. Diese Noveneingabe enthält eine Ergänzung der Beschwerdebegründung, was nicht zulässig ist: Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Rechtsmittelfrist vollständig vorzutragen; selbst ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die neuen Argumente, die die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde in der Noveneingabe vorgebracht hat, ist somit ebenfalls nicht einzutreten.
6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Eine mündliche Anhörung und ein Beizug weiterer Akten, wie das von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verlangt wird (act. A.1 Ziff. 3 und act. A.1 S. 3 oben), erübrigen sich. Was die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik am neuen Entscheid des Regionalgerichts vom 16. Dezember 2021 betrifft, ist sie auf das Rechtsmittel zu verweisen, das gegen diesen neuen Entscheid des Regionalgerichts offensteht, worauf die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 14. Januar 2022 hingewiesen wurde.
7. Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses erscheinen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 angemessen (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 f. i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
8. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet.
3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: