Entscheid vom 22. Februar 2021
Referenz ZK1 21 17
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Moses und Nydegger
Parteien A._____ Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 11.02.2021
Mitteilung 05. März 2021
I. Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1976, wurde mit Verfügung vom 11. Februar 2021 durch Dr. med. C.________, D.________, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik E.________, F.________, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde angeführt, er sei seit zwei Jahren schwer depressiv und habe gegenüber seiner Ex-Partnerin suizidale Gedanken geäussert.
B. Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik E.________ um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an.
D. Am 16. Februar 2021 reichte die Klinik E.________ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, weshalb die fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht noch nicht aufgehoben werden kann.
E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 16. Februar 2021 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut.
F. Der Gutachter Dr. med. B._____ bestätigte in seinem Kurzgutachten, datierend vom 18. Februar 2021, die im Gesundheitsbericht diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome sowie den Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Er erachtet die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung als gegeben.
G. Am 22. Februar 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik E.________, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
H. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).
1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 12. Februar 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 18. Februar 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).
3. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
Dr. med. C.________ ist Facharzt FMH für Allgemeinmedizin. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 11. Februar 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 11. Februar 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 03.3).
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des BGer 5A_228/2016 v. 11.07.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
4.1.2.Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 18. Februar 2021 aufgrund der Vorakten, den Unterlagen der Klinik E.________ sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 16. Februar 2021 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) vorliege (act. 10). Dabei handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwächezustand grundsätzlich gegeben. Im Übrigen hat der Gutachter ebenfalls einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) geäussert
4.2. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. Im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 16. Februar 2021 und im Kurzgutachten vom 18. Februar 2021 wird diese Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Die schwere depressive Systematik verlaufe seit zwei Jahren ohne Remission, der Beschwerdeführer ziehe sich in den letzten zwei Monaten zunehmend zurück und sei zeitweise nicht mehr erreichbar. Sodann weise er sowie seine Wohnung gewisse Verwahrlosungstendenzen auf und es werde vermutet, dass er sich kaum selbst mehr mit Nahrungsmitteln versorgen könne. Die Gefährdungsmeldung der ambulanten Psychiaterin sei nach Äusserungen von Suizidgedanken gegenüber der Ex-Partnerin erfolgt. Eine stationäre Hospitalisation lehne es bis dato ab, während sich sein direktes Umfeld um ihn besorgt sehe und befürchte, die gegenüber der Ex-Partnerin geäusserten Suizidgedanken umzusetzen. Die schwierige finanzielle Lage begründe er damit, dass seine Krankentaggeldversicherung nicht über sein Arztzeugnis verfüge, da er es verlegt habe. Zudem bestünden Unklarheiten bezüglich seiner Wohnsituation ab April 2021, da ihm per Ende März gekündigt worden sei (act. 03 und Prot., S. 2 f.).
4.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf BGer 5A_312/2007 v. 10.7.2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 v. 19.5. 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.3.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 11. Februar 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit zwei Tagen schwer depressiv sei und suizidale Gedanken äussere. Darauf erfolgte eine Gefährdungsmeldung der ambulant behandelnden Psychiaterin an die KESB (act. 03.3 und 03.4). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik E.________ ist ersichtlich, dass er sich nicht mehr erinnern könne, was er seiner Ex-Partnerin am Telefon gesagt habe, wobei für eine Fremdgefährdung aber kein Anhalt bestehe.
4.3.2. Der Gutachter Dr. med. B._____ hat sich im Kurzgutachten zur Frage der Notwendigkeit einer stationären Behandlung geäussert. Demgemäss bedarf die beim Beschwerdeführer bestehende rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode in der akuten Phase dringend einer stationären Behandlung. Eine ambulante Behandlung führe nicht zum Ziel. Die letzten ambulanten Termine habe der Beschwerdeführer nicht mehr wahrgenommen. Nach Angaben seiner Kollegen der Klinik E.________ imponiere der Beschwerdeführer "leichtgradig misstrauisch und niedergeschlagen, verschlossen, verlangsamt, kaum krankheits- und behandlungseinsichtig, bagatellisierend und stark vermeidend" (act. 5, S. 8). Während der Exploration mit dem Gutachter habe der Beschwerdeführer "ebenfalls bagatellisierend ausschweifend und hochgradig ambivalent sowohl in Bezug auf die Behandlung, als auch in Bezug auf die Annahme der Hilfe vom Umfeld und Behörden" gewirkt (act. 5, S. 9). Für die Behandlung sei eine stationäre Therapie notwendig, da der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Beobachtung, Betreuung, Unterstützung und Behandlung benötige. Die Gründe, welche am 11. Februar 2021 zur fürsorgerischen Unterbringung geführt hätten, würden weiterhin bestehen und falls diese kontinuierliche stationäre Therapie nicht gewährleistet wäre, würde er konkret Gefahr laufen, die bereits geäusserte, wenn auch zurzeit verneinten, suizidalen Äusserungen umzusetzen, die Medikation absetzen, seiner eingeschränkten Realitäts- und Kritikfähigkeit ausgeliefert sein und in diesem Zustand akut selbstgefährdet sein (act. 5, S. 9).
4.3.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 22. Februar 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser erschien schlicht gekleidet und machte einen ruhigen Eindruck. Die ihm gestellten Fragen konnte er meist adäquat und in klarer und deutlicher Sprache, jedoch teilweise in ausuferndem Umfang beantworten und er musste nach seinen Ausführungen beim Vorsitzenden mehrfach nachfragen, was die gestellte Frage war. Insgesamt wirkte der Beschwerdeführer mit seiner Situation überfordert, was er unter anderem damit begründet, dass er an einem Gedächtnisschwund leide und dass für ihn in dieser Situation alles neu sei. Der Eindruck der von den behandelnden Ärzten festgestellten Bagatellisierung und Verharmlosung seiner Gesamtlage bestätigte sich auch an der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2021. Angesprochen auf den Einweisungsgrund der Äusserung von Suizidgedanken stellte er diese in Abrede. Die schwere Depression hingegen bezeichnete er schon als seit Längerem bestehend. Er zeigte insoweit eine Behandlungseinsicht, als er über das Krankheitsbild Bescheid wusste, dieses bereits seit längerem erlebt und er auch bereit sei, für zwei Wochen freiwillig in der Klinik E.________ zu verbleiben (Prot. S. 6 f.). Die Notwendigkeit einer stationären Behandlung ergibt sich für das Gericht auch in Würdigung sowohl der Befragung als auch der gesamten Unteralgen. So geht aus den Akten klar hervor, dass der Beschwerdeführer sich bereits in ambulanter Behandlung befunden und auch im Sommer 2020 die Tagesklinik in G.________ besucht hatte. Zuletzt liess er indessen diese Termine bei Dr. H.________ in G.________ verstreichen. Die dafür angegebenen Gründe des Nichtauffindens des Mobiltelefons infolge Verlegens der Brille erscheinen nicht stichhaltig und auch nicht als einmaliges Versäumnis. Die Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer bei seiner Einweisung befunden hatte, gestaltete sich denn auch hinsichtlich vieler Aspekte (schwere Depression, karge Wohnverhältnisse, Verdacht, sich nicht mehr selber genügend ernähren zu können) als ernsthaft. Ebenso ist der Beschwerdeführer auf eine seiner schweren Krankheit angepasste Medikation angewiesen, deren Einhaltung bei einer ambulanten Behandlung – auch aufgrund der noch an der Verhandlung geäusserten Skepsis betreffend die Einnahme vom chemischen Mitteln – nicht garantiert erscheint. Aufgrund der aus den Akten hervorgehenden und vom Beschwerdeführer geschilderten Wohnverhältnisse (kalte Räumlichkeiten, das Essen werde teilweise von Bekannten gebracht) bestätigt sich die bereits im Gesundheitsbericht vom 16. Februar 2021 der Klinik E.________ beschriebene desolate psychosoziale Situation. Auch das Gericht kommt angesichts dieser Umstände zum Schluss, dass eine stationäre Therapie und eine antidepressive Situation indiziert sind und dass eine ambulante Therapie zwar eine mildere, aber im konkreten Fall nicht genügende Massnahme ist, welche der akuten Eigengefährdung bei noch unzureichend behandelter schwerer Depression und den nicht geklärten psychosozialen Themenbereichen wie Wohnverhältnisse, Ernährung und der Klärung der finanziellen Situation in genügendem Masse begegnen könnte. Den Akten liegt im Übrigen auch der Entwurf eines Behandlungsplans bei, welcher konkrete für den Beschwerdeführer erarbeitete Behandlungsziele (Krisenintervention, psychische Stabilisierung; Reduktion der depressiven Symptomatik; Förderung der Medikamentencompliance; Förderung der Krankheits- und Behandlungseinsicht; Aufbau und Ausbau des Helfersystems sowie Aufbau einer Tagesstruktur) zum Inhalt hat. In Anbetracht der Ausführungen des Gutachters, der Stellungnahme der Klinik E.________ und dem Eindruck des Gerichts an der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2021 kann die Notwendigkeit der stationären Behandlung angesichts der konkreten, unmittelbaren und erheblichen Selbstgefährdung als erwiesen angesehen werden.
4.4.4. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung fordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nötige Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik E.________ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgerische Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahrt.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Das Gutachten wie auch die mündliche Verhandlung haben aufgezeigt, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers eine stationäre Behandlung unumgänglich macht. Der Beschwerdeführer zeigt sich vordergründig zwar krankheits- und behandlungseinsichtig, so sagt er denn auch aus, dass er mindestens für die nächsten zwei Wochen freiwillig in der Klinik bleiben würde. Insgesamt verharmlost und bagatellisiert er seine Situation jedoch stark und bei einer Unterlassung der angeordneten Behandlung besteht die akute Gefahr, dass er seinen ambulanten Terminen weiterhin nicht nachkommen würde und sich dadurch sein Zustand weiter verschlechtern, mithin eine erhebliche Selbstgefährdung bestehen würde. Der Beschwerdeführer scheint im Moment nicht in der Lage, für sich und seine Gesundheit zu sorgen. Dies betrifft insbesondere auch seine prekäre finanzielle Lage sowie die ungewisse Wohnsituation ab April 2021. An dieser Stelle wird die Psychiatrische Klinik E.________ angewiesen, möglichst rasch zusammen mit einem allfälligen Beistand oder der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Anschlusslösung zu finden (Klärung der Wohnsituation, ambulante medizinische Behandlung etc.).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der offenkundig schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: