Entscheid vom 21. September 2021
(Mit Urteil 5A_878/2021 vom 01. November 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz ZK1 21 140
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Parteien A._____ Berufungsklägerin
gegen
B._____ Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner
Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 28.04.2020, mitgeteilt am 16.08.2021 (Proz. Nr. 115-2019-39)
Mitteilung 22. September 2021
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Maloja mit Entscheid vom 28. April 2020 die Ehe der Parteien schied und die Nebenfolgen regelte,
dass der Entscheid den Parteien am 2. September 2020 ohne schriftliche Begründung eröffnet wurde, worauf beide Parteien die schriftliche Begründung des Entscheides verlangt haben,
dass der schriftlich begründete Entscheid den Parteien am 16. August 2021 mitgeteilt wurde,
dass A._____ (nachfolgend Berufungsklägerin) gegen diesen Entscheid (act. B.1) mit Eingabe vom 17. September 2021 (act. A.1) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, mit welcher sie im Wesentlichen höhere bzw. zusätzliche Beiträge an den Unterhalt für den unter ihrer Obhut lebenden Sohn C._____ (geboren am _____ 2010) und den eigenen (nachehelichen) Unterhalt, die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gutheissung ihrer Beweisanträge und unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Forderungen, eine Neuberechnung des Vorsorgeausgleichs sowie die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur rückwirkenden Übernahme sämtlicher seit 2017 angefallener Gerichts- und Anwaltskosten beantragt,
dass die Berufung demnach einzig die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung betrifft und aufgrund der vor erster Instanz zuletzt gestellten Anträge (vgl. act. B.1, S. 6 ff.) der für die Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) offenkundig gegeben ist,
dass gemäss Art. 311 ZPO eine Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen ist,
dass die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war,
dass gemäss Art. 137 ZPO die Zustellung von gerichtlichen Entscheiden bei vertretenen Parteien zwingend an die Vertretung zu erfolgen hat,
dass das Vertretungsverhältnis für die Zustellung gültig bestehen bleibt, bis das Gericht von einem allfälligen Widerruf der Vollmacht Kenntnis erhält (vgl. Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 137 ZPO),
dass die Rechtsanwältin der Berufungsklägerin dem Regionalgericht Maloja erst mit Schreiben vom 17. August 2021 (act. B.5) – nach Erhalt des erstinstanzlichen Entscheides − die Beendigung ihres Mandatsverhältnisses anzeigte,
dass das Regionalgericht Maloja den angefochtenen Entscheid daher zu Recht noch der Rechtsanwältin der Berufungsklägerin mitgeteilt hat und für die Auslösung der Berufungsfrist folglich einzig die Zustellung des Entscheides an die Vertretung, nicht aber der Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme durch die Berufungsklägerin massgebend ist,
dass der schriftlich begründete Entscheid der Vertretung am 17. August 2021 zugegangen ist und die Berufungsfrist in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO somit am 18. August 2021 zu laufen begonnen hat, worauf die Berufungsklägerin von ihrer vormaligen Rechtsanwältin anlässlich der umgehend erfolgten Weiterleitung des Entscheides (act. B.4) denn auch ausdrücklich hingewiesen wurde,
dass die 30-tägige Frist für die Einreichung der Berufung nach dem Gesagten am 16. September 2021 geendet hat,
dass eine Frist gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO als eingehalten gilt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird,
dass die Berufungsschrift zwar auf den 16. September 2021 datiert ist, die Berufungsklägerin diese gemäss dem Poststempel auf dem Briefumschlag ihrer Eingabe (act. A.1) aber erst am 17. September 2021 der Schweizerischen Post übergeben hat,
dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handelt (Art. 144 Abs. 1 ZPO),
dass die Berufungsklägerin am Schluss ihrer Eingabe zwar geltend macht, nach der Niederlegung des Mandats durch die bisherige Rechtsvertreterin aus finanziellen Gründen keinen neuen Anwalt gefunden zu haben und daher gezwungen gewesen zu sein, die Berufungsschrift selber zu verfassen, sie aber nicht darlegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Berufung rechtzeitig der Post zu übergeben, so dass nach derzeitigem Aktenstand auch eine Verlängerung der Frist im Sinne von Art. 148 ZPO (Wiederherstellung) nicht in Frage kommt,
dass die Berufung daher verspätet eingereicht wurde und darauf folglich nicht einzutreten ist,
dass die Unzulässigkeit der Berufung aufgrund der im Recht liegenden Urkunden offensichtlich ist, weshalb der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergehen kann,
dass dementsprechend für das Berufungsverfahren eine nach Ermessen des Gerichts herabgesetzte Entscheidgebühr zu erheben ist und diese gestützt auf Art. 9 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ, BR 320.210) auf CHF 200.00 festgelegt wird,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass die Berufungsklägerin zusammen mit ihrer Berufungsschrift zwar ein unvollständig ausgefülltes und nicht unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. B.3) eingereicht hat, dasselbe aber – sofern es auch für das Berufungsverfahren und nicht bloss für das erstinstanzliche Verfahren gelten sollte – zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des verspätet erhobenen Rechtsmittels abzuweisen wäre (Art. 117 lit. b ZPO), weshalb von einer Fristansetzung zur Einreichung eines verbesserten Gesuches abzusehen ist,
dass dem Berufungsbeklagten aus diesem Verfahren keine Kosten erwachsen sind, weshalb ihm auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
wird erkannt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30’000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: