ZK1 2021 114•fürsorgerische Unterbringung
ZK1 2021 114Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 116.08.2021
Zusammenfassung
Verfügung vom 10. August 2021
Referenz ZK1 21 114
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Parteien A._____,
Beschwerdeführer
Gegenstand fürsorgerische Unterbringung / Auftrag zur Begutachtung
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Surselva vom 15.07.2021, mitgeteilt am 15.07.2021
Mitteilung 10. August 2021
In Erwägung,
dass A._____ mit Entscheid 15. Juli 2021 der Kollegialbehörde der KESB Surselva gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB mit sofortiger Wirkung in eine Klinik der Psychiatrischen Dienste des Kantons Graubünden PDGR untergebracht wurde,
dass A._____ dagegen am 28. Juli 2021 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erhob,
dass die Klinik B._____ am 30. Juli 2021 festhielt, A._____ befinde sich im offenen stationären Setting, er sei krankheits- und behandlungseinsichtig und es gebe keine Anhaltspunkte für Eigen- oder Fremdgefährdung,
die KESB Surselva mit Eingabe vom 3. August 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
das Kantonsgericht A._____ sowie der KESB Surselva unter Hinweis auf eine fehlende Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdeerhebung insbesondere zur Frage, ob überhaupt eine Fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist, Frist für eine Stellungnahme bis 6. August 2021 ansetzte,
die KESB Surselva keine Stellungnahme einreichte,
A._____ mit Schreiben vom 5. August 2021 (Poststempel 9. August 2021) den Rückzug seiner Beschwerde erklärte,
dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 unter diesen Umständen beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: