Entscheid vom 9. Februar 2021
Referenz ZK1 21 10
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Moses und Nydegger
Sigron, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____,
Beschwerdeführerin
Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung
Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 28. Januar 2021
Mitteilung 16. Februar 2021
I. Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1951, wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2021 durch Dr. med. D._____, C.________, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik E.________, fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung von A._____ wurde akute Suizidalität und Gewaltandrohung gegen Dritte bei vorbekannter Persönlichkeitsstörung angeführt.
B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte die sofortige Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung.
C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik E.________ unter Fristansetzung bis zum 2. Februar 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin an.
D. Am 2. Februar 2021 reichte die Klinik E.________ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass die Klinik arbeitsdiagnostisch von einer Anpassungsstörung bei vorbekannter Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Beim Eintritt habe die Beschwerdeführerin ihre suizidalen Äusserungen bagatellisiert. Im aktuellen Setting distanziere sie sich von akuten Suizid- und fremdaggressiven Gedanken. Hinsichtlich der bestehenden psychiatrischen Diagnosen sei keine Krankheitseinsicht vorhanden gewesen. Während des Klinikaufenthalts zeige sich die Beschwerdeführerin meist angepasst und bezüglich der Selbstfürsorge selbständig. Da bei Patienten mit einer Persönlichkeitsstörung in einem neuen Setting initial eine hohe Anpassungsleistung stattfinde, bis diese nicht mehr aufrechterhalten werden könne, sei jedoch eine längere Beobachtungs- und Behandlungszeit nötig. So könne der Grad der Persönlichkeitsstörung eingeschätzt werden und die damit einhergehende Gefahr einer latenten Selbstgefährdung im Sinne einer Verwahrlosung sowie kognitive Einschränkungen mittels Diagnostik weiter differenziert und behandelt werden.
E. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurde Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betraut.
F. Der Gutachter Dr. med. B._____ attestierte in seinem Kurzgutachten, datierend vom 5. Februar 2021, die Exazerbation (d.h. Verschlimmerung) einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin nach Verlust des langjährigen Lebenspartners. Zudem liege bei der Beschwerdeführerin ein dementieller Prozess oder Minderintelligenz, resp. eine Kombination davon vor, wobei diese exakte Diagnose fehle und im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik abgeklärt werden müsse. Die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung zur genauen Klärung der Ursache ihrer Defizite sei für den weiteren Verlauf wichtig, da bei einer erneuten Dekompensation mit suizidalen oder fremdaggressiven Handlungen zu rechnen sei. Zur weiteren Therapie und Begleitung sei theoretisch ein ambulanter Rahmen denkbar, wobei unklar sei, wie gut die Stabilisierung ambulant gelingen könne. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei Krankheitseinsicht. Die Behandlungseinsicht sei zwar vorhanden, jedoch sei unklar, ob diese über die Zeit in der Klinik hinaus Bestand habe. Eine Behandlung ohne Zustimmung sei bezüglich der Diagnoseabklärungen notwendig.
G. Am 9. Februar 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerdeführerin persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik E.________, auch zu Handen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Beiständin, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.
H. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Befragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]).
1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 29. Januar 2021 gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 5. Februar 2021 von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 08).
2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdeinstanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 9. Februar 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (Prot. S. 1 ff.).
3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärzte eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
3.2. Dr. med. D._____ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin in C.________. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB in Verbindung mit Art. 22 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESV; BR 215.010) als im Kanton zur selbstständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 28. Januar 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 28. Januar 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 04.1).
4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 6 vor Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Betreuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
4.2.1 Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin einer der im Gesetz genannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]).
Dr. med. B._____ kam in seinem Kurzgutachten vom 5. Februar 2021 aufgrund der Vorakten, den Unterlagen der Klinik E.________ und einem Gespräch mit der zuständigen Stationsärztin Dr. F.________ sowie seinen eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Exazerbation (d.h. Verschlimmerung) einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung vorliege. Zudem sei ein dementieller Prozess, Minderintelligenz oder allenfalls eine Kombination davon ersichtlich (act. 08).
4.2.2.Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss nicht nur ein Krankheitsbild vorliegen (vgl. BGE 140 III 106 E. 2.4.). Dieses muss zudem erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Entscheidend ist insbesondere, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 15 zu Art. 426 ZGB). Ob vor diesem Hintergrund die eher vage Diagnose des Gutachters genügt, um bei der Beschwerdeführerin ein gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderlicher Schwächezustand als gegeben zu erachten, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden.
4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
In seinem Kurzgutachten vom 5. Februar 2021 hält Dr. med. B._____ fest, dass ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik zurzeit gerechtfertigt und wichtig sei, um die Ursache der Defizite der Beschwerdeführerin in den Bereichen Selbstorientierung, Gedächtnisstörung und kognitive Fähigkeiten genau abzuklären. Unterbleibe die Behandlung, sei bei einer erneuten Dekompensation mit suizidalen oder fremdaggressiven Handlungen zu rechnen (act. 08). Die Klinik E.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2021 aus, dass eine längere Beobachtungs- und Behandlungszeit nötig sei, um den Grad der Persönlichkeitsstörung einschätzen zu können und die damit einhergehende Gefahr einer latenten Selbstgefährdung im Sinne einer potentiell letalen Verwahrlosung (durch Ablehnung jeglicher Hilfe) sowie die kognitiven Einschränkungen mittels Diagnostik weiter zu differenzieren und zu behandeln (act. 04). Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik E.________ und der Vorakten scheint die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen und kann daher grundsätzlich als gegeben betrachtet werden. Dennoch stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung angesichts des schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit der Betroffenen im konkreten Fall noch als verhältnismässig erscheint.
4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 mit Verweisen auf die Bundesgerichtsurteile 5A_312/2007 vom 10. Juli 2007 E. 2.3 und 5A_288/2011 vom 19. Mai 2011 E. 5.3). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen, welche der sog. Drehtürpsychiatrie entgegenwirken sollte (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen können darf als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB und Olivier Guillod, a.a.O., N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
4.4.1. Eingewiesen wurde die Beschwerdeführerin aufgrund akuter Suizidalität und Androhung von Gewalt bei Exazerbation einer bekannten Persönlichkeitsstörung nach dem Tod ihres Lebenspartners (act. 04.1). Aus dem Eintrittsbericht der Klinik E.________ ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin es abstritt, die suizidalen Drohungen tatsächlich ausführen zu wollen. Gemäss einweisendem Hausarzt seien entsprechende Aussagen zu suizidalen und fremdgefährdenden Absichten eher als ein Ringen um Aufmerksamkeit zu werten, sie seien jedoch im Kontext der Gesamtsituation mit ein Grund für die Einweisung gewesen. Im Psychostatus bei Eintritt in die Klinik wurde vermerkt, dass kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege und die Beschwerdeführerin sich von Suizidgedanken distanziere. Im Rahmen des Klinikaufenthalts wird die Beschwerdeführerin als anpassungsfähig, eigenständig und kommunikativ beschrieben (act. 04.2 und 04.4). Aussagen zu konkreten Selbst- oder Fremdgefährdungen sind der Stellungnahme sowie den dazugehörigen Akten nicht zu entnehmen.
4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ sei die Aufmerksamkeit und das Gedächtnis der Beschwerdeführerin während der Untersuchung deutlich gestört gewesen. Dies betreffe insbesondere ihre Auffassungsgabe bei Erklärungen und das Kurzzeitgedächtnis. Zum formalen Gedankengang weist der Gutachter auf deutliche Perseverationen zu den die Beschwerdeführerin beschäftigenden Inhalten hin. Die Beschwerdeführerin weise eine Orientierungsstörung bezüglich des Zeitgefühls und der eigenen Person auf. Sie habe sich während des Gesprächs redundant als gesund und völlig selbständig beschrieben, ohne dabei eine Verbindung zu den regelmässigen Unterstützungsleistungen durch die Beiständin oder die Spitex zu machen. Die Beschwerdeführerin zeige keine Krankheitseinsicht. Trotzdem habe sie den Wunsch nach Medikamenten für die Nerven und eine Begleitung durch einen Psychiater geäussert. Medikamente für die Psyche würde sie auf keinen Fall nehmen.
Bei der Beschwerdeführerin liege eine komplexe Situation vor. Sie habe Gedächtnisdefizite, Auffassungsstörungen und eine Orientierungsstörung bezüglich der eigenen Person. Dies sei entweder im Rahmen eines dementiellen Prozesses, im Rahmen einer Minderintelligenz oder durch eine Kombination davon zu verstehen. Weil wegen dieser fehlenden Diagnose keine Orientierungshilfe bestehe, sei der alltägliche Umgang mit ihr für Hilfspersonen nicht einfach. Die Haltung der Beschwerdeführerin gegen eine vermeintliche Bevormundung könne man als Ausdruck der Trauer über den Verlust und als Reaktion auf die Überforderung mit der Situation verstehen.
Die Beschwerdeführerin befinde sich nicht mehr in einem akuten, aber noch in einem labilen Zustand. Gemäss Gutachter sei zur Abklärung der Diagnose ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik gerechtfertigt, da diese nicht in einem ambulanten Rahmen erfolgen könne. Eine klare Diagnose sei für das weitere Vorgehen sowohl von ärztlich-therapeutischer Seite als auch von behördlicher Seite von Bedeutung für einen adäquaten Umgang mit der Beschwerdeführerin. Die Rückkehr in die bestehende Wohnsituation sei nach erfolgter Abklärung möglich, wenn ein entsprechendes Hilfs-Netz installiert sei (Beiständin, ambulante psychiatrische Therapie etc.). Es sei jedoch nicht klar, wie gut die Stabilisierung im ambulanten Rahmen gelingen würde, da bei der Beschwerdeführerin die Krankheitseinsicht fehle.
4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Diese erschien in einem gepflegten, bewusstseinsklaren und mehrheitlich orientierten Zustand. Sie machte einen ruhigen und kontrollierten Eindruck. Die ihr gestellten Fragen konnte sie adäquat und in einer gepflegten Sprache beantworten. Insgesamt war die Beschwerdeführerin – soweit die Beschwerdeinstanz dies beurteilen kann – in einem guten, stabilen Allgemeinzustand. Suizidale Absichten verneinte sie in der Befragung glaubwürdig.
Entsprechende Äusserungen seien in angespannten Situationen erfolgt, wie dies halt vorkommen könne. Sie bestreite ihren Alltag grundsätzlich eigenständig, wobei die Beiständin ihre Rechnungen erledige und die Spitex für die Bereitlegung der Medikamente zuständig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin gibt an, sich künftig im Alltag helfen lassen zu wollen, wobei sie diesbezüglich bereits mit der Spitex in Chur im Gespräch sei (Prot. S. 1 ff.).
Bei dieser Ausgangslage kann die geforderte konkrete, unmittelbare und erhebliche Fremd- bzw. Selbstgefährdung nicht erkannt werden. Eine lediglich hypothetische Selbstgefährdung aufgrund eines neuerlichen psychotischen Zustandes, basierend auf einem erhöhten Stressniveau wegen des Verlusts des langjährigen Lebenspartners genügt im Rahmen einer FU unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht. Gleiches gilt für die Fremdgefährdung, welche nicht näher beschrieben ist und welche nicht allein in einem schwierigen Umgang begründet sein kann. Insbesondere reicht im konkreten Fall allein der Umstand, die Beschwerdeführerin zur Eruierung einer genaueren Diagnose in der Klinik E.________ zu behalten, für eine fürsorgerische Unterbringung nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin sich, wie der Gutachter in der Antwort zu Frage I auf S. 4 des Gutachtens ausführt, nicht mehr in einem akuten Zustand befindet und die Behandlung auch ambulant erfolgen kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die im Behandlungsplan aufgeführten Therapien und Massnahmen über die Diagnose hinaus in einem stationären Rahmen erfolgen müssten.
4.4.4. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin als behandlungsbedürftig erweist, rechtfertigt dieser Umstand für sich alleine noch keine fürsorgerische Unterbringung. Dies gilt umso mehr, als kein eigentliches Behandlungsziel erkennbar ist und in der Stellungnahme vom 2. Februar 2021 recht vage von einer drei bis vier Wochen dauernden Behandlungsbedürftigkeit ausgegangen wird. Eine Unterbringung darf indessen nur gestützt auf ein hinreichend klares Gutachten und nur als ultima ratio in Betracht fallen. Da vorliegend keine hinreichend konkrete, unmittelbare und erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und sich die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung in einer guten Verfassung gezeigt hat, erweist sich eine fürsorgerische Unterbringung als nicht verhältnismässig.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB im Zeitpunkt der Beurteilung nicht mehr vorliegen. Daher ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben.
6. In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik E.________ umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'458.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'958.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
2. Die ärztliche Leitung der Klinik E.________ wird angewiesen, die Beiständin G.________, Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, umgehend über die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung zu informieren.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'458.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'958.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: