Urteil vom 18. August 2022
Referenz ZK1 20 30
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel
SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur
Gegenstand Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 05.11.2019, mitgeteilt am 07.02.2020 (Proz. Nr. 135-2019-256)
Mitteilung 24. August 2022
A. A._____, geboren am _____, und B._____, geboren am _____, heirateten am _____ vor dem Zivilstandsamt in C._____. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder D._____ (nachfolgend: D._____), geboren am _____ 1999, und E._____ (nachfolgend: E._____), geboren am _____ 2002, hervor.
B. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2013-551) schlossen die Parteien am 10. bzw. 15. September 2013 eine Trennungsvereinbarung, welche der zuständige Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur (ab 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) mit Entscheid vom 23. September 2013 in den als genehmigungsbedürftig erachteten Punkten genehmigte. Dies betraf insbesondere die Verpflichtung von B._____, an den Unterhalt von A._____ für die Dauer des Getrenntlebens mit Wirkung ab dem 1. September 2013 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.00 zu bezahlen. Mit namentlichem Entscheid wurden auch die übereinstimmenden Anträge der Parteien betreffend die Gegenstände, welche nicht ihrer freien Verfügung unterstanden, gutgeheissen. B._____ wurde insbesondere verpflichtet, den Kindern D._____ und E._____ mit Wirkung ab dem 1. September 2013 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von je CHF 3'500.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen.
C. In gegenseitigem Einvernehmen haben die Parteien den Unterhaltsbeitrag für A._____ mit Wirkung per 1. Februar 2015 von monatlich CHF 6'500.00 auf monatlich CHF 6'000.00 reduziert.
D. Am 15. Dezember 2017 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren beim Regionalgericht Plessur ein (Proz. Nr. 135-2017-818).
E. Mit Gesuch vom 5. April 2019 beantragte B._____ beim Einzelrichter am Regionalgericht Plessur den Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. die Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 4 des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 23. September 2013, wie folgt abzuändern:
Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an den Unterhalt des Sohnes E._____, geb. _____.2002, mit Wirkung ab 1. April 2019 für die Dauer des Getrenntlebens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt, längstens aber bis zum Abschluss der Lehre, monatlich im Voraus CHF 3'000.00 zuzüglich eine allfällige von ihm bezogene Familienzulage zu bezahlen.
2. Es sei Ziffer 5 lit. a) des Entscheides des Bezirksgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 23. September 2013, insofern abzuändern, als der von B._____ an den Unterhalt von A._____ geschuldete Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab 1. April 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens bzw. bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt auf den Betrag von CHF 3'460.00 zu reduzieren sei.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchsgegnerin.
F. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 stellte A._____ ihrerseits folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziff. 1 Rechtsbegehren abzuweisen und der Gesuchsteller zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn E._____, geb. _____ 2002, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt für E._____ monatlich CHF 3'500.00 zuzüglich einer allfälligen von ihm bezogenen Ausbildungszulage zu bezahlen.
2. Es sei Ziff. 2 Rechtsbegehren abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers.
G. Nachdem der Sohn D._____ zwischenzeitlich volljährig geworden war, haben D._____ und B._____ am 30. April 2019 vor dem Vermittleramt Plessur einen mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Vergleich abgeschlossen, mit welchem die monatlichen Unterhaltsbeiträge für D._____ mit Wirkung ab 1. September 2019, dem Beginn seines Masterstudiums an der Universität St. Gallen, auf CHF 2'330.00 festgesetzt wurden.
H. Am 24. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt.
I. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur mit Entscheid vom 5. November 2019, den Parteien mit schriftlicher Begründung mitgeteilt am 7. Februar 2020, wie folgt:
1. In Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 23.09.2013 (Proz. Nr. 135-2013-551) wird betreffend die Höhe und den Zeitraum des Unterhaltsbeitrags was folgt erkannt:
*a)*B._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von E._____, geb. _____.2002, mit Wirkung ab 05.04.2019 monatlich CHF 3'100.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
*b)*Die Unterhaltspflicht dauert längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von E._____ (auch über die Volljährigkeit hinaus, Art. 277 Abs. 2 ZGB).
2. B._____ wird zudem verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ mit Wirkung ab 05.04.2019 für die Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats CHF 4'570.00 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird auf die Rechtsbegehren nicht eingetreten.
4. a) Die Gerichtskosten von CHF 2'500.00 gehen je hälftig zu Lasten von B._____ und A._____.
*b)*Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
5. (Rechtsmittelbelehrungen betreffend Hauptentscheid und Kostenentscheid samt Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO)
6. (Mitteilung)
J. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin oder Ehefrau) mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren erheben:
1. Es sei die Berufung gutzuheissen und Dispositiv Ziff. 1.a, 2, und 4 des Entscheids des Einzelgerichts Plessur vom 5./15.11.2019/7.2.2020 aufzuheben.
2. Es sei der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn E._____, geb. _____ 2002, monatlich im Voraus CHF 3'500, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher und vertraglicher Ausbildungszulagen zu bezahlen.
3. Es sei der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin monatlich im Voraus CHF 6'500 an den Unterhalt zu bezahlen.
4. Es seien die Kosten für das Verfahren vor Vorinstanz dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich angemessen zu entschädigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten.
K. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2020 schloss B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter oder Ehemann) auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin.
L. Am 30. April 2020 reichte die Berufungsklägerin ihre Replik ein. In der Folge reichte der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 2. Juni 2020 seine Duplik ein. Beide Parteien hielten an ihren jeweiligen Anträgen fest.
M. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 teilte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden den Parteien mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien.
N. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte die Berufungsklägerin eine Stellungnahme zur Duplik ein.
O. Mit Schreiben vom 12. November 2021 wurden die Parteien, die zuvor beide eine baldige Zustellung des Urteils gefordert hatten, darüber informiert, dass die Bearbeitung des Falles im Gange war. Gleichzeitig wurde der Berufungsklägerin Gelegenheit eingeräumt, das Einverständnis des zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohnes E._____ zu den zu seinen Gunsten gestellten Anträgen nachzuweisen. Dessen Zustimmungserklärung vom 15. November 2021 ging beim Kantonsgericht fristgerecht ein und wurde dem Berufungsbeklagten am 19. November 2021 zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
P. Mit Schreiben vom 8. April 2022 teilte die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht mit, dass sie ihren Wohnsitz nach F._____ verlegt habe, wo auch der Sohn E._____ angemeldet sei.
Q. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
R. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 135-2019-256) sind beigezogen. Ebenso wurden die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer 135-2013-551 des Bezirksgerichts Plessur sowie jene des Verfahrens mit der Prozessnummer 135-2017-818 des Regionalgerichts Plessur beigezogen.
1. Eintretensvoraussetzungen
1.1. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Sie beschlägt einzig die Unterhaltspflicht des Berufungsbeklagten gegenüber der Berufungsklägerin und dem gemeinsamen Sohn. Folglich handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der erforderliche Streitwert von mindestens CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) in Anbetracht der vor erster Instanz strittig gebliebenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge um insgesamt CHF 3'040.00 und der ungewissen Dauer des Scheidungsverfahrens (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO) offensichtlich erreicht ist (vgl. KGer GR ZK1 13 104 v. 2.9.2014 E. 1b m.w.H.).
1.2. Der im summarischen Verfahren (Art. 276 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) ergangene Entscheid ging der Berufungsklägerin in begründeter Form am 10. Februar 2020 zu (RG act. V/6). Die dagegen erhobene Berufung vom 20. Februar 2020 (act. A.1) erweist sich somit als fristgerecht (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Überdies entspricht die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 311 ZPO). Unter dem Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung einzelner Rügen (vgl. E. 4.1) und mit nachfolgender Einschränkung (vgl. sogleich E. 2) ist daher auf die Berufung einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
2. Klageänderung
2.1. Die Berufungsklägerin beantragt in Ziff. 3 ihrer Berufungsbegehren, es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.00 zu bezahlen. Der Berufungsbeklagte bringt diesbezüglich vor, dass es sich hierbei um eine unzulässige Klageänderung handle, da die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren nur die Abweisung seines Gesuchs beantragt habe. Nachdem die Parteien den Unterhaltsbeitrag zwischenzeitlich einvernehmlich auf CHF 6'000.00 herabgesetzt hätten, sei Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens somit nur eine allfällige weitere Reduzierung dieses Betrages, nicht aber eine erneute Erhöhung auf CHF 6'500.00 gewesen. Die Klageänderung sei nicht zuzulassen und auf den entsprechenden Teil des Rechtsbegehrens der Berufungsklägerin sei nicht einzutreten (act. A.2, I.4.; act. A.4, I.3 f.). Die Berufungsklägerin macht hingegen geltend, sie habe mit ihrem vorinstanzlichen Rechtsbegehren, welches auf Abweisung des Gesuchs des Berufungsbeklagten lautete, (implizit) beantragt, der im Eheschutzentscheid festgelegte Unterhaltsbeitrag von CHF 6'500.00 solle weiterhin gelten. Der Berufungsbeklagte habe nämlich in seinem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen beantragt, den Eheschutzentscheid (und nicht die einvernehmliche Vereinbarung) dahingehend abzuändern, dass er zu verpflichten sei, der Berufungsklägerin fortan nur noch einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'460.00 zu bezahlen. Der Berufungsklägerin zufolge enthält ihre Berufung keine Klageänderung, weshalb auf die Berufung vollumfänglich einzutreten sei (act. A.3, I.4 f.).
2.2. Der Berufungsklägerin ist insofern beizustimmen, als sich der Berufungsbeklagte in seinem Gesuch vom 5. April 2019 (RG act. I.1) in der Tat einzig auf den Eheschutzentscheid, nicht aber auf die zwischenzeitlich erfolgte Reduktion des Ehegattenunterhalts bezog. Letztere wurde erst von der Berufungsklägerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2019 thematisiert (RG act. I.2, II.A.10). Dabei brachte sie zwar vor, sie habe sich anfangs 2015, nach Senkung der Hypothekarzinsen, unpräjudiziell und ohne Anerkennung damit einverstanden erklärt, dass ihr Unterhaltsbeitrag ab Februar 2015 auf monatlich CHF 6'000.00 herabgesetzt werde. Dass der Berufungsbeklagte künftig wieder den ursprünglichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hätte, machte sie indessen nicht geltend. Vielmehr beantragte sie lediglich die Abweisung des vom Berufungsbeklagten gestellten Abänderungsbegehrens. Wäre sie damit durchgedrungen, hätte dies zur Folge gehabt, dass der status quo beibehalten worden wäre. Eine Umkehr bzw. Aufhebung der vereinbarten Reduktion wäre damit aber nicht herbeigeführt worden. So hat denn auch die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz explizit ausgeführt, dass die Abweisung des Gesuchs heissen würde, dass der Ehemann weiterhin CHF 6'000.00 für die Ehefrau und CHF 3'500.00 für E._____ bezahlen müsse (vgl. RG act. VII/1, S. 7). Wenn sie nun im Berufungsverfahren ihrem Begehren auf Abweisung des Gesuches eine andere Bedeutung beilegen will, verhält sie sich treuwidrig. Entsprechend stellt das mit der Berufung gestellte Rechtsbegehren, wonach der Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, ihr Unterhaltsbeiträge von CHF 6'500.00 zu bezahlen, eine Erweiterung ihrer Rechtsbegehren im Verhältnis zu ihren Begehren vor der Vorinstanz dar.
2.3. Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin unterliess es, darzutun, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt wären. Mangels zulässiger Klageänderung ist im die Anträge vor erster Instanz übersteigenden Betrag von CHF 500.00 auf Ziffer 3 der Berufungsanträge nicht einzutreten.
3. Prozessstandschaft
3.1. E._____ ist am _____ 2002 geboren und war somit bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch minderjährig. Infolgedessen konnten die Unterhaltsansprüche von E._____, auch über dessen Volljährigkeit hinaus, im Sinne einer Prozessstandschaft durch die Berufungsklägerin geltend gemacht werden (vgl. Art. 279 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 u. Abs. 3 ZGB). Ein entsprechendes Begehren hat sie im Hauptverfahren denn auch effektiv gestellt (vgl. RG act. I/5, Ziff. 5 der Rechtsbegehren [135-2017-818]). Dieselbe Befugnis kam ihr im vom Berufungsbeklagten anhängig gemachten Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen – und damit auch im vorliegenden Berufungsverfahren – zu (vgl. Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGer 5A_104/2009 v. 19.3.2009 E. 2.2).
3.2. Inzwischen ist E._____ während laufendem Verfahren volljährig geworden. Wird aber ein Kind nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens volljährig, so muss es keine eigene Unterhaltsklage einreichen. Die Vertretungsmacht des Elternteils überdauert diesfalls die Unmündigkeit, sofern das volljährige Kind dem Weiterbestand der Prozessstandschaft sowie den Anträgen des Elternteils zu seinem Unterhalt ab Eintritt der Mündigkeit zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2; 129 III 55 E. 3.1.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet es dabei nicht, wenn das volljährige Kind dazu vom Gericht nicht eigens angehört wird (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 1.3). Vorliegend wurde auf entsprechende Aufforderung der Vorsitzenden eine von E._____ persönlich unterzeichnete Zustimmungserklärung eingereicht, wonach er mit der Vertretung durch die Berufungsklägerin betreffend seine Unterhaltsansprüche und ihren diesbezüglichen Anträgen für die Zeit nach seiner Volljährigkeit einverstanden ist (act. A.6). Folglich ist die Prozessführungsbefugnis der Berufungsklägerin hinsichtlich seiner Unterhaltsansprüche weiterhin gegeben. Es wird jedoch im Urteilsdispositiv festzuhalten sein, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge an E._____ zu leisten sind (BGE 129 III 55 E. 3.1.5).
4. Kognition, Verfahrensmaximen und Novenrecht
4.1. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids somit frei und unbeschränkt überprüfen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO; vgl. zur Prüfung der Ermessensausübung auch BGer 5A_1049/2019 v. 25.8.2021 E. 3). Unabhängig davon, ob die Sache der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) oder – wie etwa bei Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) – der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime unterliegt, ist es jedoch Aufgabe der Berufung führenden Partei, ihr Rechtsmittel zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Um dieser Anforderung gerecht zu werden, hat sie sich mit den einzelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts sachbezogen auseinanderzusetzen. Ein Verweis auf die Vorakten genügt ebenso wenig wie eine pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid. Es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird und welche Dokumente diese Argumentation stützen (sog. Begründungsobliegenheit; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 2013 Nr. 4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 ff. zu Art. 311 ZPO m.w.H.). Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung der Streitsache vorliegt. Die Berufungsinstanz ist daher nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in der Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) respektive der Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Berufungsinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 144 III 394 E. 4.1.4, je m.w.H.).
4.2.1. Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Ist das Getrenntleben der Parteien bereits durch Eheschutzmassnahmen geregelt worden, dauern diese nach Einleitung des Scheidungsverfahrens fort, es sei denn, sie werden durch vorsorgliche Massnahmen des Scheidungsgerichts aufgehoben oder abgeändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erklärt Art. 276 Abs. 1 ZPO die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft für sinngemäss anwendbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangen daher – nebst den Bestimmungen über das summarische Verfahren (Art. 252 ff. ZPO), welche beim Erlass vorsorglicher Massnahmen generell gelten – die besonderen Bestimmungen des eherechtlichen Summarverfahrens (Art. 271 ff. ZPO) zur Anwendung (vgl. Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO). Während für den im Scheidungsurteil festzusetzenden nachehelichen Unterhalt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO) gilt, untersteht der im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens zu regelnde eheliche Unterhalt somit der Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO), dies freilich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (zu deren Tragweite vgl. BGer 5A_857/2016 v. 8.11.2017 E. 4.3.3 [nicht publ. in BGE 143 III 617]). In Bezug auf den Kindesunterhalt wiederum kommt unabhängig von der Art des Verfahrens die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime im Sinn der Erforschungspflicht zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt besteht allerdings in mancher Hinsicht eine Interdependenz, so insbesondere unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen oder in Bezug auf den jeweiligen (gebührenden) Bedarf der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsgläubiger. Die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können daher auch für den im gleichen Entscheid beurteilten Ehegattenunterhalt relevant sein und dürfen bei dessen Bemessung nicht einfach ausgeblendet werden (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 2.2 m.w.H). Die besagte Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt ändert aber nichts daran, dass es sich dabei um selbständige Ansprüche mit je eigenem rechtlichem Schicksal handelt. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten unterliegt folglich dem Dispositionsgrundsatz. Dieser Grundsatz besagt, dass die Parteien über den Streitgegenstand bestimmen, d.h. ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie als Kläger einen Anspruch gerichtlich geltend machen bzw. als Beklagte anerkennen wollen. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf Kindesunterhalt wird hingegen vom Offizialgrundsatz beherrscht (Art. 296 Abs. 3 ZPO) mit der Folge, dass das Massnahmegerichtohne Bindung an die Parteianträge entscheidet; der Grundsatz ne ultra petita gilt nicht (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1; BGer 5A_582/2018 v.1.7.2021 E. 9.2 [nicht publ. in BGE 147 III 393]; 5A_592/2018 v. 13.2.2019 E. 2.1; 5A_704/2013 v. 15.5.2014 E. 3.4 [nicht publ. in BGE 140 III 231]). Diese Maximen gelangen in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, zur Anwendung (Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO m.w.H.).
4.2.2. Was das Beweismass anbelangt, so genügt im Massnahmeverfahren hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen. Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis verlangen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3).
4.3. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt in Verfahren, die dem Verhandlungs- oder dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f. = Pra 2013 Nr. 26). In Verfahren, welche der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die strikte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Diesfalls sind Noven im Berufungsverfahren daher zuzulassen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88 m.w.H.). Dabei wirkt sich die bereits erwähnte Interdependenz von Kindes- und Ehegattenunterhalt auch novenrechtlich dahingehend aus, dass in Bezug auf den Kindesunterhalt zugelassene neue Tatsachen und Beweismittel bei der Bestimmung des Ehegattenunterhalts ebenfalls zu berücksichtigen sind, sofern letzterer in zweiter Instanz noch streitig ist (vgl. BGE 147 III 301 E. 2.2; BGer 5A_67/2020 v. 10.8.2020 E. 3.3.2). Soweit ein Novum einzig für den persönlichen Unterhalt des betreuenden Ehegatten relevant ist, bleibt es demgegenüber dabei, dass Noven nur in den Schranken von Art. 317 ZPO zulässig sind (KGer GRZK1 18 127 v. 5.5.2020 E. 4.1 m.w.H). Auf jeden Fall können Noven nur bis zum Zeitpunkt vorgebracht werden, an welchem der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht (BGE 142 III 413 E. 2.2). Unter dem Begriff der "Urteilsberatung" ist dabei nicht der effektive "Beratungsakt" des Gerichts (mündliche Beratung oder Zirkulation eines Entscheidantrags) zu verstehen, sondern gemeint ist das Verfahrensstadium, das auf den Schluss des Schriftenwechsels oder der Berufungsverhandlung folgt und in dem das Berufungsgericht – genauer dessen für die Vorbereitung zuständige Vorsitzende (vgl. Art. 16 und Art. 23 ff. KGV) – sich tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier befasst (vgl. KGer GR ZK1 17 5 v. 21.6.2018 E. 1.4.2). Dieser sog. Aktenschluss gilt nach der Praxis der erkennenden Kammer auch bei Verfahren, welche der unbeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, muss doch auch in derartigen Fällen der Prozessstoff – d.h. der für die materielle Beurteilung relevante Sachverhalt – in der Phase der Urteilsberatung abschliessend fixiert sein (KGer GR ZK1 20 140 v. 2.3.2021 E. 1.5; ZK1 18 144 v. 5.5.2020 E. 3.2). Ob die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Noven zu beachten sind, ist, soweit erforderlich, im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.
5. Abänderung von Eheschutzmassnahmen (rechtliche Grundlagen)
5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt Eheschutzmassnahmen eine beschränkte Rechtskraft zu. Einmal angeordnete Massnahmen können daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 179 ZGB geändert werden. Nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens bleiben sie grundsätzlich wirksam, bis sie allenfalls durch eine vorsorgliche Massnahme des Scheidungsgerichts geändert respektive ersetzt werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Auch im Scheidungsverfahren ist eine Abänderung der vom Eheschutzrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge aber nur nach Massgabe von Art. 179 Abs. 1 ZGB zulässig. Eine Abänderung setzt demnach voraus, dass sich die für den früheren Entscheid relevanten tatsächlichen Umstände seit Erlass der Massnahme wesentlich und dauerhaft geändert haben, d.h. dass nach dem Zeitpunkt des Entscheides eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Änderung eingetreten ist. Eine Partei kann sich aber nicht auf eine veränderte Sachlage berufen, wenn sie diese durch eigenmächtiges, widerrechtliches Verhalten selber herbeigeführt hat. Das Gleiche gilt, wenn die angeführten Veränderungen im Zeitpunkt des früheren Entscheids vorhersehbar waren und bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind. Ein Abänderungsgrund liegt des Weiteren praxisgemäss auch dann vor, wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Dies trifft namentlich zu, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder sich nicht wie vorhergesehen verwirklicht haben, oder wenn sich der ursprüngliche Entscheid im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1; 141 III 376 E. 3.3.1, je m.w.H.; zum Ganzen BGer 5A_253/2020 v. 25.3.2021 E. 3.1.1; 5A_842/2015 v. 26.5.2016 E. 2.2 ff. [nicht publ. in BGE 142 III 518], je m.w.H.; vgl. zum Verhältnis dieser spezifischen Abänderungsgründe zu den allgemeinen Revisionstatbeständen BGer 5A_42/2019 v. 18.4.2019 E. 3.2, wonach für die Geltendmachung unechter Noven ausschliesslich die Revision zur Verfügung stehen soll).
5.2. Beruht die im Eheschutzverfahren getroffene Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung der Ehegatten, unterliegt deren Abänderung den gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für Scheidungskonventionen umschrieben hat. Eine Anpassung kann daher nur verlangt werden, wenn die Änderung eine von beiden Seiten für sicher gehaltene Grundlage der Vereinbarung betrifft und nicht gerade jene Ungewissheit, die mit dem Vergleich beseitigt werden sollte (sog. caput controversum). Eine Eheschutzvereinbarung dient nämlich den Parteien unter anderem gerade dazu, sich über bestimmte ungewisse, beurteilungsrelevante Tatsachen und deren rechtliche Tragweite zu einigen, sodass eine gerichtliche Beurteilung derselben unterbleiben kann. Für Sachverhaltsteile bzw. Tatsachen, die von den Parteien vergleichsweise definiert wurden, ist eine Anpassung folglich ausgeschlossen, zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, die die Parteien bei ihrer einvernehmlichen Einigung für möglich (wenn auch ungewiss) gehalten haben. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, d.h. bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) in Frage. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids (Art. 268 Abs. 1 ZPO) kommen nicht zum Tragen (BGE 142 III 518 E. 2.6 m.w.H.; KGer GR ZK1 19 205 v. 6.4.2022 E. 3.7).
5.3. Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge gegeben, sind diese an die veränderten Verhältnisse anzupassen, ohne dass eine vollständige Neufestsetzung zu erfolgen hat. Das Gericht hat den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens anzupassen, wobei auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen sind. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die das Gericht in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der (erheblichen) Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 = Pra 2012 Nr. 119), gilt auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (BGer 5A_1005/2017 v. 23.8.2018 E. 3.1.1 m.w.H.) und des Kindesunterhalts (BGer 5A_874/2019 v. 22.6.2020 E. 3.2 m.w.H.). Berechnungselemente, die sich nicht geändert haben (oder aufgrund vergleichsweiser Regelung keiner Änderung zugänglich sind), sind demgegenüber zu übernehmen. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4). In diesem Sinne ist das Gericht im Abänderungsverfahren an die Wertungen des früheren Entscheides gebunden.
5.4. Nach ständiger Rechtsprechung wirkt ein Entscheid über die Abänderung von Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich nur für die Zukunft, bleibt doch die alte Regelung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des neuen Urteils gültig. Eine Änderung der Unterhaltsbeiträge kann allerdings auch auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (oder einen späteren Zeitpunkt) wirksam werden, wobei die Gewährung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Gerichts liegt. Ist der Grund, aus dem die Änderung eines Unterhaltsbeitrags verlangt wird, zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits gegeben, erachtet es das Bundesgericht unter dem Aspekt der Billigkeit in aller Regel für angezeigt, die Wirkung der Abänderung auf diesen Zeitpunkt eintreten zu lassen. Der Unterhaltsberechtigte muss nämlich ab Verfahrensbeginn mit einer Kürzung oder einem Wegfallen des Unterhaltsbeitrags rechnen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn eine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Rückerstattung der während der Dauer des Verfahrens erhaltenen Beiträge unbillig erschiene, weil dieser sich aufgrund ernsthafter objektiver Gründe hatte darauf verlassen dürfen, dass es zu keiner Abänderung kommen werde (BGE 111 II 103 E. 4 m.w.H; BGer 5A_685/2018 v. 15.5.2019 E. 5.3.4.1 m.w.H.).
6. Bedeutung einer aussergerichtlichen Abänderung (Ehegattenunterhalt)
6.1. Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien sich anfangs 2015 mittels aussergerichtlicher Vereinbarung auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau von ursprünglich CHF 6'500.00 auf CHF 6'000.00 geeinigt. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass durch diese Vereinbarung der Eheschutzentscheid aufgehoben worden sei. Dies habe zur Folge, dass nicht etwa eine Abänderung des Eheschutzentscheids zu prüfen und gegebenenfalls vorzunehmen sei, sondern eine Neuberechnung des Ehegattenunterhalts zu erfolgen habe (act. B.1, E. 5.1). Die Berufungsklägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Vorinstanz in aktenwidriger Weise festgehalten habe, dass die Parteien sich einvernehmlich auf eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags geeinigt hätten. Sie habe nämlich in ihrer Stellungnahme zum Abänderungsgesuch des Berufungsbeklagten ausdrücklich festgehalten, dass diese Herabsetzung unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei (RG act. I/2, II.A.10); zuvor habe sie keine Veranlassung zu diesem Vorbringen gehabt (act. A.1, II.B.10 u. II.C.38; act. A.3, II.13 f.). Die Parteien hätten keine Aufhebung des Eheschutzentscheids beabsichtigt und hätten ihn auch nicht aufgehoben, weshalb der Berufungsbeklagte auch richtigerweise die Abänderung der eheschutzrechtlichen Massnahmen verlangt habe. Die Vorinstanz habe nicht von einer Aufhebung des Eheschutzentscheids ausgehen dürfen, sondern hätte vielmehr die Voraussetzungen einer Abänderung dieses Entscheids prüfen müssen (act. A.1, II.B.11 u. II.C.38; act. A.3, II.46 f.). Gemäss dem Berufungsbeklagten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Parteien sich einvernehmlich auf eine Reduktion des Unterhaltsbeitrags geeinigt hätten, korrekt. Dass die Berufungsklägerin dieser Reduktion nur unpräjudiziell zugestimmt habe, habe sie erstmals im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, jedoch nicht bewiesen. Er selbst sei bei der Einreichung des Abänderungsgesuchs nicht davon ausgegangen, dass die Reduktion unpräjudiziell gewesen sei. Der Berufungsbeklagte geht mit der Vorinstanz einig, dass unter diesen Voraussetzungen der Unterhalt der Berufungsklägerin neu festzusetzen sei (act. A.2, II.14 f. u. II.46 f.; act. A.4, II.13).
6.2. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Stellungnahme zum Massnahmegesuch des Berufungsbeklagten tatsächlich erklärt, die Unterhaltsreduktion sei unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt (RG act. I/2, II.A.10). Wie vom Berufungsbeklagten ausgeführt, müsste jedoch ein solcher Vorbehalt grundsätzlich vor der oder spätestens gleichzeitig wie die Einigung angebracht werden, um Wirkung zu entfalten. Dass dies erfolgt sei, wird durch die Berufungsklägerin weder behauptet noch bewiesen, weshalb die Vorinstanz korrekterweise von einer (verbindlichen) aussergerichtlichen Reduktion des Ehegattenunterhalts durch die Parteien ausgegangen ist. Fehl geht die Vorinstanz hingegen mit ihrer Schlussfolgerung, dass der Eheschutzentscheid mit dieser einvernehmlichen Änderung vollständig aufgehoben worden sei und der Ehegattenunterhalt deswegen neu zu berechnen wäre, ohne dass das Vorhandensein von wesentlichen und dauerhaften Veränderungen seit Abschluss der Vereinbarung zu prüfen wäre. Vielmehr bildet der Eheschutzentscheid ungeachtet der Tatsache, dass die Berufungsklägerin dessen Anpassung zufolge der zwischenzeitlich erfolgten Reduktion der Hypothekarzinsen – einer Position, welche im Eheschutzverfahren nicht strittig war (vgl. RG act. III/1/2, II.A.22; act. III/1/3, II.14) und welche der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für sie und die Kinder folglich im Sinne einer feststehenden Tatsache zugrunde gelegt worden ist (RG act. II/1/1, S. 7) – zugestimmt hat, weiterhin die Grundlage ihres Unterhaltsbeitrages. Davon ist denn auch der Berufungsbeklagte ausgegangen, hat er doch – auch hinsichtlich des Ehegattenunterhalts – explizit eine Abänderung des Eheschutzentscheides beantragt und sich dafür auf die zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, namentlich seines eigenen Einkommens, des Einkommens der Berufungsklägerin und deren aufgrund der Volljährigkeit von D._____ reduzierten Steuerlast, berufen (vgl. RG act. I/1, II.6 ff.). Bereits dies steht einer Annahme, die Parteien hätten den Eheschutzentscheid mit ihrer aussergerichtlichen Vereinbarung aufheben wollen, entgegen. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf KGer GR ZK1 11 18 v. 12.8.2011 (E. 4c f.) verweist, verkennt sie zudem, dass es in jenem Entscheid um die erstmalige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ging, bei welcher eine frühere aussergerichtliche Vereinbarung den Massnahmerichter nicht daran hindert, die in der konkreten Situation in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht angemessenen Unterhaltsbeiträge festzulegen (vgl. dazu auch KGer GR ZK1 16 82 v. 12.6.2018 E. 4.2). Im Gegensatz dazu ist vorliegend bereits eine gerichtliche Beurteilung des der Berufungsklägerin (und den Kindern) zustehenden Unterhalts durch den Eheschutzrichter erfolgt. An diese Beurteilung ist das Scheidungsgericht im Hauptverfahren (wenn es um die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts geht) zwar nicht gebunden (vgl. BGer 5A_894/2011 v. 14.5.2012 E. 6.5.4; 5A_384/2008 v. 21.10.2008 E. 4.1). In einem erneuten Summarverfahren steht indessen die Rechtskraft des ergangenen Eheschutzentscheides einer nochmaligen Beurteilung der im ersten Verfahren entschiedenen Sach- und Rechtsfragen entgegen (BGer 5A_842/2015 v. 26.5.2016 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 142 III 518]). Solange nicht ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 179 ZGB dargetan ist, behalten somit die im ersten Verfahren getroffenen Feststellungen zu den beim gebührenden Unterhalt zu berücksichtigenden Bedarfspositionen (einschliesslich deren Höhe) ihre Gültigkeit und bedürfen im Folgeverfahren keines erneuten Beweises. Mit anderen Worten bleibt der Eheschutzentscheid im nachfolgenden Abänderungsverfahren Ausgangspunkt für die Bemessung des Ehegattenunterhalts. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist keine (vollständige) Neufestsetzung desselben vorzunehmen, sondern dieser ist, wie bei einer Abänderung üblich, an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
7. Vorliegen von Abänderungsgründen
7.1. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid – allerdings nur in Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt – insbesondere mit drei möglichen Abänderungsgründen auseinander: einer Veränderung des Einkommens des Berufungsbeklagten, einer Veränderung des Einkommens der Berufungsklägerin sowie dem neuerdings von E._____ erzielten Lehrlingslohn (vgl. act. B.1, E. 4.4.1 - 4.4.3). Sie machte weiter Ausführungen zu den bei D._____ eingetretenen Veränderungen und stellte dabei fest, dass dessen Bedarf nach erfolgter vergleichsweiser Erledigung seiner Unterhaltsklage bei der neu vorzunehmenden Berechnung anders als im Eheschutzentscheid nur noch als Unterhaltsleistung im Bedarf des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei (act. B.1, E. 4.4.4). In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die festgestellten neuen Umstände im Eheschutzentscheid allesamt nicht berücksichtigt worden seien und insgesamt sowohl dauerhaft als auch erheblich seien. Sie bejahte daher das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen für den vom Berufungsbeklagten an E._____ zu leistenden Unterhaltsbeitrag (act. B.1, E. 4.4.5).
7.2.1. Was das aktuelle Einkommen des Berufungsbeklagten anbelangt, errechnete die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Zusatzeinkommen, vor Abzug der freiwilligen Arbeitnehmerbeiträge, exkl. Sozialzulage) von rund CHF 31'000.00. Dieser Betrag liege um CHF 4'000.00 bzw. rund 11.4% unter seinem im Eheschutzentscheid berücksichtigen Nettoeinkommen von CHF 35'000.00 (E. 4.4.1). Die Berufungsklägerin behauptet ein berufungsbeklagtisches Einkommen von monatlich CHF 32'180.52, was eine Einkommensreduktion von lediglich 8.06% bzw. (unter Berücksichtigung seines Zusatzeinkommens) von nur 7.74% bedeute (act. A.1, II.C.18 u. II.C.21). Der Berufungsbeklagte hingegen macht – ebenfalls unter Einbezug des 13. Monatslohnes, Abzug der besonderen Sozialzulage und Aufrechnung der freiwilligen Pensionskassenbeiträge, aber unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges für nachträglich ausbezahle Honorare – ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 30'570.00 für das Jahr 2019 geltend. Ab Januar 2020 liege der um den freiwilligen Pensionskassenbeitrag bereinigte Nettolohn bei CHF 26'943.50 (inkl. Sozialzulage), wozu noch der anteilsmässige 13. Monatslohn hinzukomme. Dies entspreche einer Einkommensreduktion von weit mehr als 10% (act. A.2, II.27 f.; act. A.4, II.22 f.).
7.2.2. Zutreffend ist, dass im Eheschutzentscheid das Einkommen des Berufungsbeklagten mit ca. CHF 35'000.00 netto beziffert worden war (RG act. II/1/1, S. 6). Ausgehend von den vorgenannten Zahlen hat sich dessen Einkommen zwischenzeitlich daher tatsächlich verringert, wobei das Ausmass der Reduktion (und mithin die Erheblichkeit derselben) umstritten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (act. B.1, E. 4.4.5), wurden die Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren indessen anhand der einstufig-konkreten Methode ermittelt (vgl. dazu ebenfalls RG act. II/1/1, S. 6). Im Anwendungsbereich dieser Berechnungsmethode entspricht der Unterhaltsbeitrag dem gebührenden Bedarf des Unterhaltsgläubigers abzüglich dessen eigenes Einkommen, weshalb es auf die konkrete Höhe des Einkommens des Unterhaltsschuldners (bei ausreichender Leistungsfähigkeit) nicht ankommt (vgl. nachstehend E. 8.2.1). Dieses fand entsprechend bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge keine Berücksichtigung, ergab sich deren Höhe von insgesamt CHF 13'500.00 doch einzig aus der Differenz zwischen dem gebührenden Bedarf von CHF 17'553.00 (Ehefrau und Kinder gemeinsam) und dem auf Seiten der Ehefrau berücksichtigen Einkommen von CHF 4'000.00; dem Ehemann wurde seinerseits ein gebührender Bedarf von CHF 17'492.45 zugestanden, womit ihm (unter Vorbehalt der daraus zu finanzierenden ausserordentlichen Kosten) eine Sparquote von rund CHF 4'000.00 verblieb (vgl. RG act. II/1/1, S. 6 ff.). Bildete nun aber das Einkommen des Unterhaltsschuldners keinen Berechnungsfaktor, so kann eine diesbezügliche Veränderung auch nicht in jedem Fall zu einer Abänderung der Unterhaltspflicht führen. Massgeblich wäre die Einkommensveränderung vielmehr erst dann, wenn sie sich als derart erheblich erweisen würde, dass der Unterhaltsschuldner nicht mehr in der Lage wäre, nebst seinem eigenen (gebührenden) Unterhalt für denjenigen der Unterhaltsgläubiger (im Umfang der bisherigen Unterhaltsbeiträge) aufzukommen (vgl. KGer GR ZK1 15 153 v. 7.9.2017 E. 7.2). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wurde jedoch nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Selbst mit dem vom Berufungsbeklagten (im Sinne eines echten Novums) ab 2020 geltend gemachten Nettolohn von CHF 26'943.50 (act. C.3), welcher sich mit dem anteilmässigen 13. Monatslohn auf rund CHF 29'305.00 erhöht, wäre der Berufungsbeklagte ohne Weiteres im Stande, seinen behaupteten eigenen gebührenden Bedarf in Höhe von CHF 16'714.05 (RG act. I/1, II.18) zu decken sowie die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin, E._____ und D._____ in Höhe von aktuell CHF 6'000.00, CHF 3'500.00 und CHF 2'330.00 zu leisten. Da somit das Einkommen des Berufungsbeklagten keinen (direkten) Faktor für die Unterhaltsberechnung gebildet hat und entsprechend eine nicht qualifizierte Veränderung dieses Einkommens auch keinen Abänderungsgrund darstellen kann, kann die genaue Höhe der Einkommensreduktion offenbleiben. Die unbestrittenermassen eingetretene Reduktion im Einkommen des Berufungsbeklagten geht unter diesen Voraussetzungen in erster Linie zulasten dessen Sparquote. Die Einkommensveränderung seitens des Berufungsbeklagten bildet mithin weder für den Unterhalt von E._____ noch für denjenigen der Berufungsklägerin einen Abänderungsgrund.
7.3.1. Das aktuelle monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin (exkl. Sozial-/Familienzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn, inkl. Anteil Leistungsprämie) bezifferte die Vorinstanz mit rund CHF 5'280.00. Es liege somit um CHF 1'280.00 bzw. 32.0% höher als ihr im Eheschutzentscheid berücksichtigtes Einkommen von CHF 4'000.00 (act. B.1, E. 4.4.2). Die Berufungsklägerin bestreitet weder die Einkommensveränderung noch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach diese einen Abänderungsgrund darstelle, in substantiierter Weise (vgl. einzig A.1, II.C.27 u. II.C.43). Sie hält jedoch fest, dass die Höhe ihres Einkommens für den Unterhalt von E._____ nicht relevant sei und deshalb keinen Abänderungsgrund dafür bilden könne (act. A.1, II.C.24). Vor der Vorinstanz hat sie überdies geltend gemacht, der höhere Lohn, welchen sie durch die Aufstockung ihres Pensums um 10% erziele, werde zum grössten Teil durch die Mehrkosten für die im Juni 2017 bezogene Mietwohnung kompensiert (RG act. I/2, II.A.55 f.). Wenn die Berufungsklägerin darüber hinaus den Vorwurf gegen den Berufungsbeklagten erhebt, dieser habe erst mit seiner Berufungsantwort ihre Einkommensveränderung als Abänderungsgrund geltend gemacht (act. A.3, II.34), so entspricht dies offensichtlich nicht den Tatsachen (vgl. insb. RG act. I/1, II.7 u. II.11), weshalb darauf im Folgenden nicht weiter einzugehen ist.
7.3.2. Mangels rechtsgenüglicher Rüge ist von den Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Einkommensveränderung seitens der Berufungsklägerin auszugehen. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Folgerung, wonach diese Einkommensveränderung einen Abänderungsgrund für den Unterhalt der Berufungsklägerin bildet. Ob der (für sich genommen als erheblich zu wertenden) Einkommensveränderung allenfalls eine Erhöhung ihres Bedarfs gegenübersteht, ist nicht bei der Prüfung der Abänderungsgründe zu untersuchen, sondern erst im Zuge der anschliessend vorzunehmenden Aktualisierung der weiteren Bemessungsfaktoren. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass diese Einkommensveränderung weder antizipiert wurde noch das Einkommen der Berufungsklägerin ein strittiger Punkt war, über welchen sich die Parteien im Eheschutz im Sinne eines caput controversumvergleichsweise geeinigt hätten (vgl. dazu RG act. III/1/2, II.A.14; act. III/1/3, II.10). Vielmehr sahen die Parteien dieses Einkommen als sicheren Berechnungsfaktor an, weshalb eine diesbezügliche Veränderung einen Abänderungsgrund darstellen kann. Mit der Berufungsklägerin ist jedoch festzuhalten, dass der Geldunterhalt von E._____ sowohl bisher als auch zukünftig einzig durch den Berufungsbeklagten bestritten wurde bzw. wird. Da ihr Einkommen deshalb keinen zu berücksichtigenden Faktor bei der Berechnung des Unterhalts von E._____ spielt, kann eine Veränderung des Einkommens der Berufungsklägerin keinen Abänderungsgrund für den Unterhalt von E._____ darstellen.
7.3.3. Ist bereits aufgrund ihres höheren Einkommens ein Abänderungsgrund für den Ehegattenunterhalt zu bejahen, kann offenbleiben, ob bei der Berufungsklägerin auch auf der Bedarfsseite eine erhebliche Veränderung eingetreten ist. Diesbezüglich hat der Berufungsbeklagte in seinem Massnahmegesuch geltend gemacht, dass D._____ inzwischen volljährig geworden sei und sein Unterhalt Gegenstand eines separaten Verfahrens bilde. Sein Bedarf von CHF 3'770.00, entsprechend dem für ihn festgesetzten Unterhaltsbeitrag zuzüglich Familienzulage, sei daher vom in der Trennungsvereinbarung für die Ehefrau und die beiden Söhne gemeinsam ermittelten Bedarf in Abzug zu bringen. Für die Ehefrau alleine sei, nach Abzug der im Eheschutzverfahren vereinbarten CHF 3'500.00 pro Kind sowie der Familienzulagen von insgesamt CHF 540.00 von einem Bedarf (inklusive damaliger Steuern) von CHF 10'013.00 auszugehen. Nachdem sie künftig geringere Unterhaltsbeiträge (ohne diejenigen für den volljährig gewordenen D._____) werde versteuern müssen, werde ihre Steuerlast aber sinken. Um die Steuern bereinigt (monatlich CHF 1'450.00 statt CHF 3'237.00) bestehe noch ein Bedarf der Ehefrau von gerundet CHF 8'250.00 (RG act. I/1, II.13 f.). Die Vorinstanz hat sich mit diesen Ausführungen nur insoweit befasst, als sie die mit der Volljährigkeit von D._____ einhergehenden Veränderungen einerseits als (zusätzlichen) Abänderungsgrund anführte (act. B.1, E. 4.4.4) und diese anderseits zum Anlass nahm, um die Abänderbarkeit des vereinbarten Kindesunterhalts und dessen von der Trennungsvereinbarung losgelösten Neuberechnung zu begründen (act. B.1, E. 4.4.5). Darauf wird nachfolgend zurückzukommen sein. Mit der geltend gemachten Veränderung des Bedarfs der Ehefrau hat sich die Vorinstanz hingegen nicht auseinandergesetzt, da sie – wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 6) – eine Prüfung der Abänderungsvoraussetzungen in Bezug auf den Ehegattenunterhalt für nicht erforderlich hielt. Einzig im Zuge der nach ihrer Auffassung vorzunehmenden Neufestsetzung des Ehegattenunterhalts ist sie auf die aktuelle Steuerlast der Berufungsklägerin eingegangen, wobei sie den in ihrem Bedarf zu berücksichtigenden Betrag auf CHF 2'250.00 geschätzt hat (act. B.1, E. 5.4). Auch darauf wird später zurückzukommen sein.
7.4.1. Einen weiteren Abänderungsgrund erblickte die Vorinstanz im neuerdings durch E._____ erzielten Lehrlingslohn. Sie errechnete für die vier Lehrjahre von E._____ ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 1'170.00 (act. B.1, E. 4.4.3). Dieses Kindeseinkommen berücksichtigte sie bei der Anpassung seines Unterhaltsbeitrages im Umfang von rund einem Drittel bzw. von CHF 400.00, was sie insbesondere aufgrund der grosszügigen Bedarfsberechnung von E._____ und der weiterhin gegebenen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten als angemessen erachtete (act. B.1, E. 4.6). Die Parteien haben im Berufungsverfahren grundsätzlich nichts gegen die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vorgebracht (vgl. einzig act. A.1., II.C.27, II.C.36 u. II.C.43).
7.4.2. Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZGB sind die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Die Einkünfte des Kindes sind entsprechend bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Mit dieser Regelung wird die der elterlichen Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes betont. Das Kindeseinkommen ist jedoch nur unter der Voraussetzung der Zumutbarkeit für die Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Die Frage der Zumutbarkeit bestimmt sich im Einzelfall aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind sowie nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Jedenfalls ist lediglich ein angemessener Beitrag zu leisten, welcher in der Regel nicht mehr als 60% des Einkommens des Kindes beträgt. Der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens hängt somit von den Verhältnissen des Einzelfalls ab, wobei die kantonalen Gerichte bei dieser Beurteilung über ein gewisses Ermessen verfügen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den Unterhalt minderjähriger, sondern auch für denjenigen volljähriger Kinder, wobei ein allfälliger Arbeitserwerb des Kindes hier gegebenenfalls ohnehin bereits mit Blick auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu berücksichtigen ist (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 4.3 m.w.H.; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 31 ff. zu Art. 276 ZGB).
7.4.3. An der Berechnung des durchschnittlichen Lehrlingslohns von E._____ sowie am Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend dessen Berücksichtigung bei der Unterhaltsfestsetzung kann vorliegend festgehalten werden. Auch wenn sich in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Parteien die Berücksichtigung des Einkommens von E._____ nicht zwingend aufdrängt, kann es E._____ durchaus zugemutet werden, einen Teil seines Lehrlingslohns zur Bestreitung seines Unterhalts aufzuwenden. Das Bundesgericht erachtet es zwar als unzulässig, eine den Umständen entsprechende grosszügige Bedarfsberechnung auf dem Weg der Anrechnung des Kindeseinkommens wieder rückgängig zu machen (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 4.4). Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung darf aber nicht ausser Acht bleiben, dass E._____ ohne (teilweise) Anrechnung seines Einkommens über seinen (dem bisherigen Unterhaltsbeitrag entsprechenden) gebührenden Bedarf hinaus freie Mittel von CHF 866.00 (1. Lehrjahr) bis CHF 1'523.00 (4. Lehrjahr) verbleiben würden, während der Berufungsbeklagte – ausgehend von den bisherigen Unterhaltsbeiträgen und einem Einkommen von CHF 29'305.00 – noch über eine Sparquote von weniger als CHF 1'000.00 (bei voller Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Bedarfs) verfügen würde. Zu Recht hat der Berufungsbeklagte in seinem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Verhandlung ausserdem darauf hingewiesen, dass auch erzieherische Gründe für eine moderate Anrechnung des Lehrlingseinkommens sprechen (RG act. VII/1, S. 3). In der Lehre wird denn auch die Auffassung vertreten, dass unter diesem Aspekt selbst bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Anrechnung von weniger als 60% nicht angezeigt sei (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 276 ZGB). Die Beitragspflicht des Kindes aus Arbeitserwerb konkretisiert die Überleitung von Fremd- zu Eigenverantwortung und bringt zum Ausdruck, dass das Unterhaltsbedürfnis (als Voraussetzung der elterlichen Unterhaltspflicht) im Zuge normaler Entwicklung abnehmen sollte (ibid., N 31 zu Art. 276 ZGB). Vor diesem Hintergrund ist eine Anrechnung von rund einem Drittel des Lehrlingslohns vertretbar. Dies gilt umso mehr, als zumindest ein Teil der geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf die Zeit nach dem Erreichen der Volljährigkeit durch E._____ entfällt, was sogar die Anrechnung einer höheren Quote erlauben würde (vgl. BGer 5A_340/2021 v. 16.11.2021 E. 6.1; 5A_129/2019 v. 10.5.2019 E. 9.3 m.w.H).
7.4.4. Das Einkommen von E._____ wurde weder bereits im Eheschutzentscheid mitberücksichtigt noch bildete es im Sinne eines caput controversum Gegenstand der parteilichen Einigung im Eheschutzverfahren. Das Vorliegen des auf einer Parteivereinbarung beruhenden Eheschutzentscheids steht mithin der Annahme eines Abänderungsgrundes nicht entgegen. Entsprechend ist vorliegend auch in Bezug auf den Kindesunterhalt das Bestehen eines Abänderungsgrundes zu bejahen.
8. Anpassung der Unterhaltsbeiträge (Methodik)
8.1. In Bezug auf die Anpassung des Kindesunterhalts hat die Vorinstanz erwogen, dass im Eheschutzentscheid die einstufig-konkrete Methode der Unterhaltsberechnung zur Anwendung gelangt sei, weshalb diese Methode auch im Abänderungsverfahren beizubehalten sei. Nachdem die Ehegatten den Bedarf der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder während des Eheschutzverfahrens vergleichsweise nur als Gesamtbetrag festgelegt hätten, sei indessen unklar und nicht nachvollziehbar, welcher konkrete – bezogen auf die einzelnen Positionen – Anteil am Bedarf D._____ zugestanden worden sei. Indem D._____ aufgrund seiner Volljährigkeit neu nicht mehr als variabler Wertekomplex, sondern als fixe Unterhaltsschuld des Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei, habe sich die Basis des Vergleichs grundlegend geändert, sodass es sachlich nicht gerechtfertigt und unbillig sei, wenn die Parteien gestützt auf BGE 142 III 518 eine Abänderung des Eheschutzentscheids grösstenteils verhindern könnten. Ebenso erscheine es unbillig, wenn die (auch) in der einstufig-konkreten Unterhaltsberechnung zulässigen Pauschalisierungen von Positionen eine Unabänderlichkeit dieser Positionen im Sinne von BGE 142 III 518 zur Folge hätten (act. B.1, E. 4.4.5). Die Vorinstanz hat daraufhin für E._____ eine eigene Bedarfsberechnung vorgenommen. Dabei führte sie betreffend diverse Positionen aus, dass die Berufungsklägerin keine entsprechenden Nachweise eingereicht habe, weshalb besagte Positionen unberücksichtigt bleiben müssten, soweit sie vom Berufungsbeklagten nicht anerkannt worden seien (act. B.1, E. 4.5). Betreffend den Bedarf der Berufungsklägerin – für welchen sie wie erwähnt eine Neufestsetzung und keine Abänderung vornahm (vgl. vorstehend E. 6.1) – erwog die Vorinstanz weiter, dass die Berufungsklägerin aufgrund der Verhandlungsmaxime die Obliegenheit getroffen habe, die behaupteten Bedarfspositionen konkret zu behaupten und zu substantiieren. Positionen, bei welchen sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen sei, könnten demnach in ihrer Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden. Bei gewissen Bedarfspositionen setzte die Vorinstanz jedoch trotz fehlenden Nachweises einen Betrag ein, da dieser ihr zufolge offensichtlich geschuldet sei, bei einzelnen anderen Positionen rechnete sie auch für die Berufungsklägerin mit dem vom Berufungsbeklagten anerkannten Betrag und bei wiederum anderen Positionen berücksichtigte die Vorinstanz sodann einen von ihr geschätzten Betrag (act. B.1, E. 5.4).
8.2.1. Das Bundesgericht hatte bislang und in langjähriger Rechtsprechung im gesamten Unterhaltsbereich (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt, nachehelicher Unterhalt) einen Methodenpluralismus zugelassen und einzig bei Vermischung verschiedener Methoden korrigierend eingegriffen, wobei insbesondere die einstufig-konkrete sowie die zweistufig-konkrete Methode zur Verfügung standen. Die einstufig-konkrete Methode fand namentlich im Bereich des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen sowie für die Bestimmung des Kindesunterhalts bei Scheidungen mit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen eine Sparquote bestand und bei welchen die durch das Getrenntleben entstandenen Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden konnten, Anwendung. Bei der einstufigen Methode wurde der gebührende Unterhalt anhand der bisherigen Lebenshaltung der unterhaltsberechtigten Personen ermittelt. Der Bedarf der unterhaltsberechtigten Partei wurde konkret, d.h. anhand der nachgewiesenen, tatsächlichen bisherigen Ausgaben bzw. Bedarfspositionen, ermittelt. Der Umfang der durch die unterhaltspflichtige Person zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge belief sich auf die Differenz zwischen dem so festgestellten gebührenden Bedarf der unterhaltsbedürftigen Person und den dieser zur Verfügung stehenden eigenen Einkünften. Die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen waren nicht Teil der Berechnung (BGE 147 III 293 E. 4.1; 147 III 265 E. 6.5; 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_610/2012 v. 20.3.2013 E. 3). Die weitverbreitete zweistufig-konkrete Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt) hingegen eignete sich für all jene Fälle, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart hatten oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wurde (BGE 147 III 293 E. 4.3 m.w.H.; 147 III 265 E. 6.6; 140 III 337 E. 4.2.2).
8.2.2. In Folge der per 1. Januar 2017 erfolgten Einführung des Betreuungsunterhalts wandte sich das Bundesgericht jedoch in verschiedenen Grundsatzentscheiden vom Methodenpluralismus ab und erklärte die zweistufige Berechnungsmethode als im gesamten Unterhaltsbereich verbindlich (BGE 144 III 377 E. 7; 144 III 481 E. 4.1; 147 III 265 E. 6.6; 147 III 293 E. 4.5). Somit ist gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Grundsatz nach im gesamten Unterhaltsbereich die Unterhaltsberechnung nach der zweistufig-konkreten Methode vorzunehmen. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass in besonderen Situationen, in denen die Anwendung der zweistufigen Methode schlicht keinen Sinn mache, ausnahmsweise von dieser Berechnungsmethode abgewichen und allenfalls sogar ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen werden dürfe. Dies könne namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen der Fall sein, da es in solchen Fällen letztlich nur noch um die Frage gehe, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden müsse. Es sei jedoch stets zu begründen, aus welchen Gründen ausnahmsweise von der grundsätzlichen Regel abgewichen werde (BGE 147 III 301 E. 4.3; 147 III 293 E. 4.5; 147 III 265 E. 6.6).
8.2.3. Es stellt sich die Frage, auf welche Berechnungsmethode das Gericht sich vorliegend bei der Bestimmung des geschuldeten Unterhalts zu stützen hat. Die Parteien des Berufungsverfahrens beanstandeten in ihren – vor der genannten Rechtsprechungsänderung erfolgten – Eingaben im vorliegenden Verfahren (act. A.1 bis act. A.5) die Anwendung der einseitig-konkreten Unterhaltsmethode durch die Vorinstanz an keiner Stelle und bezogen sich in ihren Ausführungen durchgehend selbst auf die einstufige Methode. Vor diesem Hintergrund bestünde normalerweise kein Anlass für die Anwendung einer abweichenden Berechnungsmethode vor Berufungsinstanz (vgl. BGer 5A_234/2020 v. 9.6.2021 E. 3.2.3). Die Frage nach der korrekterweise anzuwendenden Unterhaltsberechnungsmethode stellt sich somit einzig vor dem Hintergrund der Praxisänderung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hielt fest, dass die zweistufige Methode in Zukunft von allen schweizerischen Gerichten anzuwenden sei. Es ist davon auszugehen, dass dies auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, selbst wenn dies gegebenenfalls einen Methodenwechsel vor der Rechtsmittelinstanz bedingen würde (vgl. BGE 147 III 301 E. 4.3). Wie gesagt behielt das Bundesgericht jedoch die Möglichkeit von Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der zweistufigen Methode vor. Vorliegend ist von äusserst günstigen finanziellen Verhältnissen der Parteien auszugehen, verfügen die Parteien doch gemeinsam über ein monatliches Einkommen von mehr als CHF 34'000.00 (vgl. E. 7.2 f.). Die Anwendbarkeit der einstufig-konkreten Berechnungsmethode im erstinstanzlichen Verfahren war entsprechend auch unbestritten. Sodann bezieht sich der erstinstanzliche Entscheid auf den Eheschutzentscheid vom 23. September 2013, in welchem ebenfalls bereits die einstufige Methode zur Anwendung kam. Ein Methodenwechsel vor der Berufungsinstanz hätte demnach eine erschwerte Überprüfbarkeit des angefochtenen Entscheids sowie eine Verkomplizierung der Unterhaltsberechnung zur Folge, da sowohl die Ausführungen in den genannten Entscheiden als auch sämtliche Eingaben der Parteien einzig im Lichte der einstufigen Methode erfolgten. Weiter gilt es auch zu berücksichtigen, dass die vorliegende Berufung nicht einen in einem Scheidungsurteil festgehaltenen, tendenziell während längerer Dauer auszurichtenden Unterhalt betrifft, sondern eine nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens geltende vorsorgliche Massnahme. Während selbstverständlich eine möglichst umfassende Anwendung der zweistufigen Methode anzustreben ist, scheint das Beibehalten der einstufigen Methode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, welche von Vornherein nur während einer beschränkten Zeitperiode zu leisten sein werden, durchaus vertretbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann vorliegend das Bestehen einer Ausnahme, welche die Nichtanwendung der zweistufigen Berechnungsmethode rechtfertigt, bejaht werden.
8.3.1. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge Willkür vor, da letztere ohne Berücksichtigung der Bedarfsberechnungen im Eheschutzentscheid und damit ohne Abstellen auf die bisherigen monatlichen Ausgaben der Parteien, welche im Eheschutzentscheid bestimmt worden seien, den Bedarf nach eigenem Gutdünken festgestellt habe. Stattdessen hätte die Vorinstanz, so die Berufungsklägerin, ihr sämtliche Kosten in ihrem Bedarf anrechnen müssen, betreffend welcher sie sich auf die vergleichsweise Vereinbarung im Eheschutz bezogen bzw. keine Veränderung geltend gemacht habe. Nur die Bedarfspositionen, welche von den Parteien im Eheschutzverfahren nicht vergleichsweise festgelegt worden seien und sich seit dem Eheschutzverfahren verändert hätten, seien durch die Vorinstanz unter Berücksichtigung der von den Parteien offerierten Beweismittel anzupassen gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass vorliegend nicht erstmals vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien, sondern die Abänderung bereits angeordneter vorsorglicher Massnahmen verlangt werde. Überdies wende die Vorinstanz fälschlicherweise nicht das Beweismass des Glaubhaftmachens an. Auch die vorinstanzliche Argumentation betreffend pauschalierte Positionen gehe an der Sache vorbei, da die Parteien im Eheschutzverfahren keine Pauschalierungen vorgenommen, sondern sich lediglich betreffend umstrittener Beträge vergleichsweise geeinigt hätten (act. A.1, II.C.27 f., II.C.30, II.C.34 u. II.C.41-43; act. A.3, II.16 f., II.36 f. u. II.46 f.). Der Berufungsbeklagte wies die Kritik der Berufungsklägerin am vorinstanzlichen Entscheid zurück (act. A.2, II.33-35, II.43, II.47 u. II.49 f.; act. A.4, II.25 f.).
8.3.2. Vorliegend gilt es, die Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzentscheid vom 23. September 2013 sowohl für E._____ als auch, entgegen der Vorinstanz, für die Berufungsklägerin abzuändern. Der Eheschutzentscheid ist insoweit an die veränderten Verhältnisse anzupassen, als dass alle für die Berechnung im Eheschutzentscheid berücksichtigten Parameter zu aktualisieren sind, sofern sich diesbezüglich Veränderungen ergeben haben. Ausgangspunkt der Berechnung bilden somit die Bedarfspositionen gemäss Eheschutzentscheid. Diese Positionen sind grundsätzlich in der damals berücksichtigten Höhe einzusetzen, ohne dass ein Nachweis zu erbringen wäre, dass und in welchem Umfang die entsprechenden Kosten aktuell bestehen. Dies betrifft insbesondere die Bedarfspositionen, welche im Eheschutzentscheid bzw. der zugrundeliegenden Vereinbarung vergleichsweise festgesetzt wurden. Etwas anderes gilt nur für jene Bedarfspositionen, bei welchen die eine oder die andere Partei eine Veränderung behauptet. Diesfalls ist die geltend gemachte Veränderung nachzuweisen, wobei vorliegend das Beweismass der Glaubhaftmachung Anwendung findet (vgl. E. 4.2.2). Die Rüge der Berufungsklägerin erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.
8.3.3. Entgegen der Vorinstanz führt der Umstand, dass die Parteien im Eheschutzverfahren – der damaligen Gerichtspraxis folgend – den Bedarf der Ehefrau und der beiden Kinder nicht getrennt aufgeführt haben, sondern die Unterhaltsbeiträge auf der Basis ihres gemeinsamen Bedarfes festgelegt haben, nicht dazu, dass von der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise abzuweichen wäre. Zwar trifft es zu, dass in der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung nicht offengelegt wurde, wie der (anhand einer detaillierten Berechnungstabelle ermittelte) Gesamtbedarf (vgl. RG act. II/1/1, S. 7) auf die Berufungsklägerin und die Kinder aufgeteilt wurde. Ebenfalls trifft es zu, dass sich nur ein Teil der berücksichtigten Positionen eindeutig der Berufungsklägerin oder den Kindern zuordnen lässt. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass bei verschiedenen Positionen (so namentlich bei den Positionen Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt, Kleider/ Schuhe und Ferien etc.) auf Seiten der Ehefrau jeweils das Doppelte der im Bedarf des Ehemannes berücksichtigten Beträge angerechnet wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass für die Kinder jeweils die Hälfte der für die Eltern festgelegten Beträge eingesetzt wurden, was wiederum bedeutet, dass von diesen Gesamtpositionen jeweils die Hälfte auf die Berufungsklägerin und je ein Viertel auf die zwei Söhne entfiel. Diese Aufteilung entspricht sowohl der gerichtsüblichen Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen als auch dem Verteilungsschlüssel, den die Berufungsklägerin in ihrer damaligen Stellungnahme vorgeschlagen hatte (vgl. RG act. III/1/2, II.A.43). Auch der Berufungsbeklagte scheint implizit von dieser Aufteilung ausgegangen zu sein, entsprechen doch die von ihm anerkannten Beträge (vgl. RG act. VII/2, II.16) für die Berufungsklägerin und E._____ jeweils exakt drei Vierteln der im Eheschutz berücksichtigten Position. Nach demselben Verteilschlüssel scheinen die Parteien auch die übrigen (gemeinsamen) Bedarfspositionen aufgeteilt zu haben. Zieht man nämlich das Total der eindeutig zuordenbaren Positionen (für die Kinder sind dies nebst den Krankenkassenprämien [zu den Beträgen vgl. RG act. III/1/3, II.12] die Positionen Sport/Musik/Taschengeld, insgesamt CHF 1'371.00; für die Ehefrau die Krankenkassenprämien, die Fahrzeugkosten [Versicherung, Strassenverkehrssteuern, Unterhalt und Benzin], die Säule 3a und die Berufsauslagen [Parkplatz, Verpflegung auswärts], insgesamt CHF 1'796.00) vom Gesamtbedarf (CHF 17'553.00) ab, verbleibt – unter Ausklammerung der Steuern (CHF 3'237.00), die nach der unwidersprochenen Auffassung des Berufungsbeklagten ausschliesslich im Bedarf der Berufungsklägerin enthalten sein sollen – ein gemeinsamer Bedarf von CHF 11'149.00. Rechnet man davon die Hälfte den Kindern an, ergibt sich zusammen mit dem direkt zuordenbaren Bedarf (CHF 1'371.00) ein Betrag, der annähernd der Summe der vereinbarten Kindesunterhaltsbeiträge (CHF 7'000.00) entspricht. Trotz gemeinsamer Bedarfsberechnung lässt sich somit ermitteln, welcher Teil des Bedarfs bzw. in welchem Umfang dieser den Kindern zugerechnet wurde. Dementsprechend ist die im Eheschutzverfahren gewählte Vorgehensweise auch für die Anpassung der Unterhaltsbeiträge beizubehalten.
8.3.4. In einem ersten Schritt ist daher wiederum der gesamte Bedarf der Berufungsklägerin und von E._____ zu ermitteln. Dabei ist von den in der Berechnungstabelle des Eheschutzentscheides enthaltenen Beträge auszugehen, ohne dass dafür (nochmals) entsprechende Beweismittel vorgelegt werden mussten. Soweit es sich um vergleichsweise festgelegte Pauschalbeträge für die Ehefrau und beide Söhne handelt, wie dies namentlich bei den damals strittigen Positionen Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt und Ferien etc. der Fall war (vgl. RG act. III/1/2, II.A.28 f. u. II.A.34; act. III/ 1/3, II.14), sind diese um den Anteil von D._____ (1/4) zu reduzieren. Ansonsten müssen diese im Sinne eines caput controversum geregelten Positionen grundsätzlich unverändert bleiben (vgl. vorstehend E. 5.2). Dass wegen der vergleichsweisen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge eine Abänderung vollständig ausgeschlossen wäre, macht selbst die Berufungsklägerin nicht geltend, differenziert sie in ihren Eingaben doch ihrerseits zwischen Bedarfspositionen, die als im damaligen Zeitpunkt feststehend erachtet worden seien (und daher einer Aktualisierung zugänglich sind), und solchen, die vergleichsweise definiert worden seien (und daher unter Vorbehalt einer ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegenden Veränderung zu übernehmen sind). Von der ursprünglichen Berechnung abweichende Beträge sind nach dem Gesagten nur bei Positionen zu berücksichtigen, für die ursprünglich ein feststehender Betrag eingesetzt wurde und eine zwischenzeitliche Veränderung glaubhaft gemacht ist. Dabei kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass seitens des Berufungsbeklagten – abgesehen von der Steuerlast – keine derartigen Veränderungen behauptet wurden (vgl. vorstehend E. 7.3.3). Solche hat einzig die Berufungsklägerin geltend gemacht, wobei sie den aktuellen Gesamtbedarf für sich und E._____ auf CHF 16'485.00 beziffert hat (RG act. I/2, II.A.60). Der Berufungsbeklagte wiederum hat diese Bedarfsberechnung – im Rahmen einer Eventualbegründung, falls seiner Berechnungsweise nicht gefolgt werden sollte – nur hinsichtlich der Positionen Wohnkosten, Franchise/Selbstbehalt für E._____, Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt, Kleider/Schuhe, Nachhilfeunterricht, Ferien etc. und Steuern bestritten und ist für diesen Fall von einem Gesamtbedarf von CHF 13'315.00 ausgegangen (RG act. VII/2, II.16 f.). Die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Veränderungen sind daher, soweit sie sog. feststehende Positionen betreffen, weitgehend unbestritten geblieben.
8.3.5. In einem zweiten Schritt ist sodann der gemäss vorstehender Methode ermittelte Gesamtbedarf auf die Berufungsklägerin und E._____ aufzuteilen. Dabei sind vorerst die eindeutig zuordenbaren Positionen auszuscheiden und der Rest (ohne die Steuern) wieder nach dem im Eheschutzverfahren angewandten Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf die Berufungsklägerin (2/3) und E._____ (1/3) zu verteilen. Was die Steuern anbelangt, wäre nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar auch im Bedarf des Kindes ein Steueranteil (im Verhältnis der für das Kind bestimmten Einkünfte zu den Gesamteinkünften) zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2). Von Bedeutung ist dies jedoch vor allem bei der Festsetzung des Unterhalts für Kinder unverheirateter Eltern. Ist wie vorliegend neben dem Kindesunterhalt auch der Ehegattenunterhalt festzusetzen, spielt es aus Sicht des Unterhaltsschuldners keine Rolle, ob die Steuern im Bedarf des Kindes oder der Ehefrau angerechnet werden. Im vorliegenden Verfahren besteht daher kein Grund, in diesem Punkt von der im Eheschutzverfahren gewählten Verteilung abzuweichen und einen Teil der Steuerlast in den Bedarf des Kindes zu verschieben.
8.3.6. Steht der individuelle Bedarf der Berufungsklägerin und von E._____ fest, ist davon in einem dritten Schritt deren jeweiliges (anrechenbares) Einkommen in Abzug zu bringen. Nicht mehr strittig ist dabei, dass die Kinderzulagen – anders als vom Berufungsbeklagten in seinem Massnahmegesuch verlangt (RG act. I/1, II.14 f.) – nicht in die Berechnung der Unterhaltsbeiträge einzubeziehen sind. Bei den Kinder- und Ausbildungszulagen handelt es sich zwar um für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), die rechnerisch als Einkommen des Kindes gelten (BGE 147 III 265 E. 7.1 in fine). Wie sich aber aus der Gegenüberstellung des im Eheschutzverfahren angerechneten Gesamtbedarfs (CHF 17'553.00) und des auf Seiten der Ehefrau berücksichtigten Einkommens (CHF 4'000.00) ergibt, blieben die Kinderzulagen (damals je CHF 220.00) bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge (total CHF 13'500.00) unberücksichtigt. Ob dies bewusst geschehen ist (weil sie etwa bereits bei der Festlegung einer Bedarfsposition in Anschlag gebracht worden sind) oder es sich um ein Versehen handelte, kann dahingestellt bleiben. Im einen wie im anderen Fall kann das Abänderungsverfahren nämlich nicht dazu dienen, den ursprünglichen Entscheid zu korrigieren. Entsprechend hat denn auch die Vorinstanz die Ausbildungszulagen von E._____ bei der Berechnung seines Unterhaltsbeitrages zu Recht unberücksichtigt gelassen (act. B.1, E.4.6).
9. Konkrete Berechnung
9.1. Der gemeinsame Bedarf der Berufungsklägerin und von E._____ (in CHF) präsentiert sich unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wie folgt:
Bedarfsposition
Eheschutz
aktuell
Wohnkosten (Hypothek bzw. Miete)
2'440.00
3'100.00
./. Anteil von D._____
-443.00
Kleiner Unterhalt
100.00
0.00
Unterhalt/Heizöl bzw. Nebenkosten
620.00
360.00
./. Anteil von D._____
-51.00
Miete Garagenplatz
0.00
140.00
Gebäudeversicherung
85.00
0.00
Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung
50.00
64.00
Strom (IBC)
320.00
44.00
TV/Radio/Telefon
400.00
400.00
Billag bzw. Serafe
39.00
30.00
Reinigungskraft inkl. Versicherung
425.00
233.00
KK Prämien Ehefrau
418.00
574.00
KK Prämien Kinder (inkl. Helsana)
191.00
128.00
Reiseversicherung
10.00
17.00
Öffentlicher Verkehr (im Eheschutzentscheid versehentlich unbenannt; vgl. aber RG act. III/1/2, S. 7, u. act. III/1/3, S. 9)
50.00
50.00
Franchisen/Selbstbehalte
169.00
274.00 187.00
Fahrzeugversicherung
190.00
143.00
Strassenverkehrssteuern
48.00
48.00
Fahrzeugunterhalt/Benzin
478.00
478.00
Säule 3a
562.00
568.00
Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt
2'000.00
1'500.00
Kleider/Schuhe
1'600.00
1'200.00
Zahnarzt/Dentalhygiene
42.00
53.00
Sport/Musik/Taschengeld E._____
590.00
590.00
Sport/Musik/Taschengeld D._____
590.00
0.00
Nachhilfe
175.00
Coiffeur/Kosmetik
400.00
400.00
Ferien etc.
2'000.00
1'500.00
Vereinsmitgliedschaften
80.00
80.00
Zeitschriften/Zeitungen/Bücher
115.00
115.00
Spenden/Geschenke
200.00
200.00
Parkplatz Geschäft
50.00
50.00
Auswärtige Verpflegung
50.00
50.00
Steuern
3'237.00
2'500.00
Total
17'553.00
14'757.00
9.2. Soweit nachstehend nicht anderes ausgeführt wird, entsprechen die im aktuellen Bedarf eingesetzten Zahlen denjenigen der Vorinstanz (act. B.1, E. 4.5 u. E. 5.4). Diesbezüglich kann auf die dort angeführten Belegstellen verwiesen werden. Zu den Positionen, die vom vorinstanzlichen Entscheid abweichen, wie auch zu denjenigen, die seitens der Berufungsklägerin beanstandet wurden, sind folgende Bemerkungen anzubringen:
9.2.1. Die Wohnkosten von insgesamt CHF 3'460.00 (Mietzins CHF 3'100.00, Nebenkosten CHF 360.00) für die im Juni 2017 bezogene 4.5-Zimmerwohnung sind ausgewiesen (RG act. III/1/14). Die Vorinstanz hat diese zwar als zu hoch bezeichnet (act. B.1, E. 4.5 S. 12). Entgegen der Kritik der Berufungsklägerin, welche meint, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise nicht die gesamten Wohnkosten berücksichtigt, obschon diese ungefähr jenen des Berufungsbeklagten entsprächen (act. A.1, II.C.29; act. A.3, II.38; vgl. act. A.1, II.C.40; act. A.3, II.48), hat die Vorinstanz indessen keine eigentliche Kürzung vorgenommen. Stattdessen hat sie mit der Überlegung, dass D._____ gemäss den Angaben der Berufungsklägerin die Wochenenden jeweils in ihrer Wohnung verbringt, wo er auch ein eigenes Zimmer bewohnt, einen Anteil von 1/7 (CHF 443.00 Mietanteil und CHF 51.00 Nebenkosten) ausgeschieden, welcher als Teil des Bedarfs des volljährigen Sohnes keine Berücksichtigung finden könne. Die restlichen Kosten hat sie nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf E._____ (CHF 885.00 Mietanteil und CHF 103.00 Nebenkosten) und die Berufungsklägerin (CHF 1'772.00 Mietanteil und CHF 206.00 Nebenkosten) aufgeteilt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Auch wenn der Unterhalt von D._____ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, steht dennoch fest, dass er insbesondere am Wochenende weiterhin mit der Berufungsklägerin und E._____ wohnt (vgl. act. A.1, II.C.25, II.C.29 u. II.C.40; act. A.3, II.35 u. II.48). Dieser Umstand rechtfertigt es denn auch, einen gewissen Teil der Wohnkosten dem volljährigen Sohn zuzurechnen, und zwar – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – unabhängig davon, ob die Berufungsklägerin von ihm einen Beitrag an die Wohnkosten einfordert oder nicht. Dabei hat die Vorinstanz auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich D._____ nur während eines Teils der Woche in der Wohnung aufhält. Die Ausscheidung eines Anteils von 1/7 der gesamten Wohnkosten, was der Hälfte des Anteils von E._____ sowie einem Viertel des Anteils der Berufungsklägerin entspricht, erscheint in diesem Sinne angemessen. Keine Rolle spielen kann schliesslich, ob der Unterhaltsbeitrag, den D._____ in einem separaten Verfahren mit dem Berufungsbeklagten vereinbart hat, zusammen mit der von der Berufungsklägerin bezogenen Ausbildungszulage ausreicht, um nebst den studienbedingten Kosten für weitere Kosten aufzukommen (vgl. zu den diesbezüglichen Parteistandpunkten act. A.1, II.B.9 [mit Verweis auf act. B.3]; act. A.3, II.8 f., II.12 u. II.39; act. A.2, II.8, II.13 u. II.48; act. A.4, II.8). Selbst wenn die im Haushalt der Berufungsklägerin anfallenden Kosten bei der vergleichsweisen Festlegung des Unterhaltsbeitrages für D._____ unberücksichtigt geblieben sein sollten, geht es nicht an, solche Kosten nun in den Bedarf der Berufungsklägerin einzubeziehen und damit letztlich den Bedarf von D._____ mittels Ehegattenunterhalt decken zu wollen (vgl. KGer GR ERZ 11 415 v. 28.10.2011 E. 4e m.w.H.). Zu Recht hat sich der Berufungsbeklagte auch vor zweiter Instanz gegen ein derartiges Ansinnen ausgesprochen (vgl. act. A.2, II.37; act. A.4, II. 6-9 u. II.28 f.). Nach dem Gesagten bleibt es bei den von der Vorinstanz eingesetzten Wohnkostenanteilen. Dass die Berufungsklägerin mit E._____ im Frühjahr 2022 nach F._____ umgezogen ist, vermag daran nichts mehr zu ändern. Die Mitteilung der Adressänderung ist dem Berufungsgericht erst nach Eintritt des Aktenschlusses zugegangen, weshalb der Umzug im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4.3).
9.2.2. Die Positionen TV/Radio/Telefon, öffentlicher Verkehr, Coiffeur/Kosmetik, Vereinsmitgliedschaften, Zeitschriften/Zeitungen/Bücher und Spenden/Geschenke hat die Vorinstanz teils mangels entsprechender Beweise, teils aber auch bereits mangels Behauptung und Substantiierung nicht berücksichtigt. Dabei handelt es sich allesamt um Positionen, die bereits im Eheschutzverfahren – als Ausdruck der ehelichen Lebenshaltung – angerechnet und (soweit strittig) vergleichsweise festgelegt wurden. Sie sind daher auch im Abänderungsverfahren ohne nochmaligen Nachweis in die Bedarfsrechnung zu übernehmen, und zwar – da weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte eine Veränderung geltend gemacht haben – im ursprünglichen Betrag. Der Argumentation des Berufungsbeklagten, wonach E._____ die zwei Drittel seines Lehrlingslohnes, welche ihm nicht angerechnet würden, zur Deckung der Kosten für ein Mobiltelefon verwenden könne (act. A.2, II.28; act. A.4, II.30), kann nicht gefolgt werden. Korrekterweise ist nämlich zunächst der gesamte Bedarf von E._____ festzustellen, von welchem erst in einem zweiten Schritt ein bestimmter Teil seines Lehrlingslohnes in Abzug zu bringen ist.
9.2.3. Für Franchisen/Selbstbehalte hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin – wie beantragt – einen monatlichen Betrag von CHF 274.00 angerechnet. Die für E._____ geltend gemachten (und vom Berufungsbeklagten bestrittenen) Kosten im Betrag von monatlich CHF 224.00 – entsprechend den für das Jahr 2018 in den Zusammenstellungen der Krankenkassen EGK und Helsana ausgewiesenen selbstgetragenen Gesundheitskosten (RG act. III/1/16 u. III/1/32) – hat die Vorinstanz hingegen auf den von ihr geschätzten Betrag von CHF 187.00 gekürzt. Sie begründete dies zur Hauptsache damit, dass nicht ersichtlich sei, welche Rechnungen bei welcher Krankenkasse bzw. allenfalls bei beiden Krankenkassen eingereicht worden seien. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass sich den vorliegenden Belegen keine Details bezüglich der eingereichten Rechnungen entnehmen lassen, weshalb insbesondere nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein und dieselbe Rechnung allenfalls bei beiden Krankenkassen eingereicht wurde. Aus den im Recht liegenden Versicherungspolicen geht jedenfalls hervor, dass bei beiden Krankenkassen eine Zusatzversicherung nach VVG abgeschlossen wurde, welche teils dieselben Leistungen zu decken scheinen (vgl. RG act. III/1/30 u. III/1/31). Hinzu kommt, dass die selbstzutragenden Gesundheitskosten von E._____ im Jahr 2017 lediglich ca. CHF 55.00 monatlich betrugen (RG act. II/1/16 f. [135-2017-818]). Dass jedes Jahr derart hohe Selbstkosten anfallen würden wie im Jahre 2018, erscheint unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Soweit die Berufungsklägerin den hohen Betrag mit der starken Sehschwäche von E._____, welche einen alljährlichen Ersatz der Brille erforderlich mache, und den zusätzlichen Kosten für Kontaktlinsen zu begründen versucht (vgl. dazu RG act. III/1/33), ist ihr entgegenzuhalten, dass zumindest ein Teil dieser Kosten von den Krankenkassen übernommen werden. Die Berücksichtigung eines höheren Betrages als CHF 187.00 ist nach dem Gesagten nicht angezeigt.
9.2.4. Für die Kosten von Zahnarzt/Dentalhygiene hat die Vorinstanz – anstelle des im Eheschutzentscheid für jeden Ehegatten eingesetzten Betrages von CHF 42.00 – den für die Berufungsklägerin ausgewiesenen Betrag von CHF 53.00 berücksichtigt. Die für E._____ geltend gemachten Kosten von CHF 42.00 hat sie mangels entsprechender Belege nicht angerechnet. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht beanstanden. Dass den Ehegatten im Eheschutzverfahren der gleiche Betrag zugestanden wurde, lässt darauf schliessen, dass für die Kinder (noch) keine derartigen Kosten anfielen. Werden seitens der Berufungsklägerin nun neu auch für E._____ solche Auslagen geltend gemacht, wäre es ein Leichtes, diese mit entsprechenden Rechnungen zu belegen. Alleine der Hinweis auf den ehelichen Lebensstandard (vgl. act. A.1, II.C.32; act. A.3, II.42; act. A.1, II.C.27 i.V.m. RG act. I/2, II.A.60) rechtfertigt es jedenfalls nicht, den ursprünglich für die Ehefrau gedachten Betrag nun vollständig im Bedarf von E._____ anzurechnen.
9.2.5. Unter den Positionen Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt, Kleider/Schuhe und Ferien etc. hat die Vorinstanz sowohl für die Berufungsklägerin als auch für E._____ die vom Berufungsbeklagten anerkannten Pauschalen gemäss Eheschutzentscheid – unter Abzug des im Eheschutzentscheid auf D._____ entfallenden Anteils von jeweils ¼ dieser Positionen (vgl. E. 8.3.4) – berücksichtigt (vgl. RG act. VII/2, II.16). Die Berufungsklägerin bemängelt in Bezug auf den Bedarf von E._____, dass die Vorinstanz damit ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt habe; es sei notorisch, dass ältere Kinder mehr kosteten als jüngere, weshalb bei den genannten Positionen, insbesondere aber bei der Position Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt, die mit der Stellungnahme geltend gemachten höheren Beträge einzusetzen seien (act. A.1, II.C.33; act. A.3, II.44; vgl. act. A.1, II.C.27 i.V.m. RG act. I/2, II.A.60). Bei dieser Argumentation lässt die Berufungsklägerin ausser Acht, dass es sich bei den genannten Positionen – auch nach ihrer eigenen Darstellung – um vergleichsweise geregelte Punkte handelt, die keiner Abänderung zugänglich sind. Dass ein altersbedingter Anstieg der Kosten ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen würde, macht selbst die Berufungsklägerin nicht geltend. Im Gegenteil muss dieser Umstand aufgrund seiner Notorietät als mitberücksichtigt gelten. Damit bleibt es auch bei diesen Positionen bei den von der Vorinstanz angerechneten Beträgen.
9.2.6. Kosten für die auswärtige Verpflegung hat die Vorinstanz weder im Bedarf der Berufungsklägerin noch in jenem von E._____ berücksichtigt, dies mit der Begründung, die Notwendigkeit derselben sei nicht nachgewiesen. Erneut lässt die Vorinstanz damit ausser Acht, dass die entsprechenden Kosten – jedenfalls für die Berufungsklägerin – bereits im Eheschutzentscheid berücksichtigt wurden. Es bedurfte daher keines nochmaligen Nachweises, dass bzw. weshalb ihr solche Kosten notwendigerweise anfallen. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsbeklagte die betreffenden Kosten im laufenden Verfahren gar nicht in Frage stellte. Diese sind daher ebenfalls in unveränderter Höhe zu übernehmen. Anders präsentiert sich die Situation hinsichtlich der für E._____ geltend gemachten Kosten, kann diesbezüglich doch nicht direkt an den Eheschutzentscheid angeknüpft werden. Die Tatsache, dass beiden Ehegatten ein Betrag für auswärtige Verpflegung zugestanden wurde, spräche an sich dafür, diese (erst mit dem Lehrbeginn entstandenen) Auslagen auch im Bedarf von E._____ separat und zusätzlich zur Pauschale für Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt zu berücksichtigen. Unklar bleibt allerdings, in welcher Höhe diese effektiv anfallen, zumal E._____ zugestandenermassen unregelmässig auswärts isst und es sich bei der von der Berufungsklägerin angefertigten Aufstellung (RG act. III/1/27) letztlich um eine blosse Parteibehauptung handelt. Ermessensweise liesse sich unter Berücksichtigung der Ausführungen der Berufungsklägerin (act. A.1, II.C.32; act. A.3, II.43) wohl dennoch ein Betrag von ca. CHF 100.00 begründen, was zwei bis drei auswärtigen Mittagessen pro Woche zu jeweils CHF 10.00 (anrechenbar sind lediglich die Mehrkosten der auswärtigen Mahlzeiten) entspricht. Letztlich kann diese Frage indessen offengelassen gelassen werden, da für E._____ auch ohne Berücksichtigung solcher Zusatzkosten ein Bedarf resultiert, der zur Bestätigung des bisherigen Unterhaltsbeitrages führt (vgl. nachfolgend E. 9.3).
9.2.7. Für die Kosten von Fahrzeugunterhalt und Benzin hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin statt des im Eheschutzentscheid berücksichtigten Betrages von CHF 478.00 lediglich die Kosten für den Arbeitsweg angerechnet und daher einen selbst errechneten Betrag von CHF 50.00 eingesetzt. Die Betriebskosten für das Fahrzeug wurden im Eheschutzverfahren offensichtlich als Ausdruck des ehelichen Lebensstandards betrachtet, was dessen Benützung auch in der Freizeit bzw. für andere Zwecke miteinschliesst. Sie können im Abänderungsverfahren daher nicht auf die mit dem Arbeitsweg verbundenen Kosten beschränkt werden. Da im vorinstanzlichen Verfahren weder die Berufungsklägerin noch der Berufungsbeklagte eine Veränderung geltend gemacht haben, muss es auch bei dieser Position beim bisherigen Betrag bleiben.
9.2.8. In Bezug auf die Säule 3a führte die Vorinstanz unter Verweis auf die Steuererklärung 2018 der Berufungsklägerin (RG act. III/2/34) aus, dass diese im Jahr 2018 keine Einzahlungen in die Säule 3a getätigt habe. Folglich und mangels weiterer Nachweise wurde ihr unter diesem Titel nichts angerechnet. Zu Recht wendet die Berufungsklägerin auch in diesem Punkt ein, dass im Eheschutzentscheid ein entsprechender Bedarfsposten berücksichtigt und dieser selbst vom Berufungsbeklagten in dessen Massnahmengesuch anerkannt wurde (act. A.1, II.C.41). Wenn der Berufungsbeklagte nun erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, dass im Rahmen des Trennungsunterhalts kein Vorsorgeunterhalt geschuldet sei und die Berücksichtigung der Säule 3a im Scheidungsverfahren zu einer unzulässigen Verschiebung des Stichtags für die güterrechtliche Auseinandersetzung führe, da die Säule 3a nun nicht mehr der hälftigen Teilung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliege (act. A.2, II.49; act. A.4, II.11-12), setzt er sich damit in Widerspruch zu seinem vor erster Instanz erfolgten ausdrücklichen Zugeständnis (RG act. I/1, II.14). Auch wenn seine Einwände rechtlicher Natur sind, kann er damit nicht mehr gehört werden (vgl. Art. 52 ZPO). Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin (act. A.3, II.49) festzuhalten, dass es sich bei den Beiträgen in die Säule 3a nicht um einen Bestandteil des sog. Vorsorgeunterhalts handelt, welcher im Rahmen vorsorglicher Massnahme keine Berücksichtigung finden kann (BGE 145 III 169), betrifft der genannte Bundesgerichtsentscheid doch den Ausgleich von Vorsorgelücken, die nach Einleitung des Scheidungsverfahrens (als neuer Stichtag für die Teilung der Vorsorgeguthaben gemäss Art. 122 ZGB) in der zweiten Säule entstehen (vgl. zum Begriff und zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts auch BGE 135 III 158). Dass die Äufnung einer privaten Altersvorsorge nicht Teil der ehelichen Lebenshaltung bilden könnte und die dafür erforderlichen Beiträge im Rahmen einer einstufigen Bemessung des für die Dauer des Verfahrens geschuldeten gebührenden Unterhalts unbeachtet bleiben müssten, lässt sich daraus nicht ableiten. Auch der Umstand, dass es die Berufungsklägerin im Jahr 2018 – nach eigenen Angaben unabsichtlich (act. A.1, II.C.41) – versäumt hat, die Einzahlung in die Säule 3a zu tätigen, ändert schliesslich nichts daran, dass sie dem Eheschutzentscheid entsprechend weiterhin Anspruch auf deren Anrechnung in ihrem Bedarf hat. Dies gilt umso mehr, als sie die gesetzlich zulässigen Beiträge in den Jahren 2013-2017 sowie 2019 nachweislich einbezahlt hat (act. B.4). Die entsprechenden Bescheinigungen sind im Berufungsverfahren – auch soweit es sich um unechte Noven handelt – entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (act. A.2, II.7 u. II.10) zuzulassen, zumal die Berufungsklägerin in Anbetracht dessen, dass er die betreffende Bedarfsposition in seinem Gesuch ausdrücklich zugestanden hatte, keinen Anlass hatte, diese bereits der Vorinstanz einzureichen. Zumindest die nach dem vorinstanzlichen Entscheid datierende Bescheinigung für das Jahr 2019 stellt sodann ein echtes Novum dar, welches bereits mit der Berufungseingabe eingereicht wurde, womit die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO diesbezüglich jedenfalls erfüllt sind. Die Einlagen in die Säule 3a sind dementsprechend in der für das Jahr 2019 ausgewiesenen Höhe (monatlich CHF 568.00) in die Bedarfsrechnung aufzunehmen.
9.2.9. Die in der Bedarfsberechnung einzusetzenden Steuern hängen notorisch von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen ab. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime wird die Steuerlast daher praxisgemäss gerichtlich ermittelt, wenn der Unterhalt neu festgelegt wird. Die Vorinstanz hat die zu erwartende monatliche Steuerlast der Berufungsklägerin unter Berücksichtigung der gemäss ihrem Entscheid zu leistenden Unterhaltsbeiträge, des Einkommens von ihr und E._____ sowie von grob geschätzten Abzügen auf CHF 2'250.00 beziffert, dies unter Zuhilfenahme des online verfügbaren Steuerrechners der Steuerverwaltung Graubünden und auf der Basis eines steuerbaren Einkommens von rund CHF 145'000.00 sowie eines steuerbaren Vermögens von rund CHF 340'000.00 (act. B.1, E. 5.4). Dazu ist vorab zu bemerken, dass sich die Parteien vor erster Instanz (implizit) einig waren, dass die auf dem Vermögen anfallenden Steuern unberücksichtigt bleiben sollen, haben doch beide lediglich eine Berechnung der Einkommenssteuern zu den Akten gegeben (vgl. RG act. I/2, II.A.61 mit Verweis auf act. III/1/26; RG act. VII/2, II.15 mit Verweis auf act. II/3/18). In der Tat wäre es stossend, wenn der Berufungsbeklagte als Folge der bereits vollzogenen güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Teil-Konvention vom 12./21. September 2018 (vgl. RG act. I/4 [135-2017-818]) die deswegen bei der Berufungsklägerin neu anfallenden Vermögenssteuern über die Unterhaltsbeiträge (mit-)finanzieren müsste, während potentielle Erträge ausgeklammert bleiben. Die Steuerlast der Berufungsklägerin ist daher wie bisher einzig anhand der Einkommenssteuern zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass das Erwerbseinkommen von E._____ – anders als die Vorinstanz meint – nicht der Berufungsklägerin zugerechnet wird; dies im Gegensatz zu den für ihn bezahlten Unterhaltsbeiträgen, welche bis zum Ende der Steuerperiode, welche dem Eintritt der Volljährigkeit vorangeht, von ihr zu versteuern sind (vgl. Art. 10 Abs. 5 und Art. 29 Abs. 1 lit. h StG [BR 720.100]). Legt man der Steuerberechnung die Unterhaltsbeiträge zugrunde, die dem vorstehend ermittelten, im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höheren Bedarf entsprechen, belaufen sich die zu versteuernden Einkünfte der Berufungsklägerin somit auf rund CHF 179'000.00 (Lohn CHF 63'360.00, Ausbildungszulagen für beide Söhne CHF 6'480.00, Unterhaltsbeiträge für sich und E._____ CHF 109'200.00). Unter Berücksichtigung der möglichen Abzüge in Höhe von ca. CHF 25'000.00 (Berufsauslagen CHF 3'700.00, 3. Säule CHF 6'768.00, Versicherungsbeiträge CHF 5'100.00, Kinderabzug CHF 9'000.00) resultiert ein steuerbares Einkommen von CHF 154'000.00, was gemäss Steuerrechner der kantonalen Steuerverwaltung zu einer monatlichen Steuerlast von rund CHF 2'500.00 führt.
9.3. Vom gemeinsamen Bedarf von total CHF 14'757.00 lässt sich ein Betrag von CHF 5'278.00 (Miete Garagenplatz, Krankenkassenprämien, Franchisen/Selbstbehalte, Fahrzeugversicherung, Strassenverkehrssteuern, Fahrzeugunterhalt/Benzin, Säule 3a, Zahnarzt/Dentalhygiene, Coiffeur/Kosmetik, Parkplatz Geschäft, auswärtige Verpflegung, Steuern) der Berufungsklägerin zuordnen. Auf E._____ persönlich entfällt ein Betrag von CHF 1'080.00 (Krankenkassenprämien, Franchise/Selbstbehalte, Sport/Musik/Taschengeld, Nachhilfe). Es verbleibt ein gemeinsamer Bedarf von CHF 8'399.00, der im Einklang mit dem im Eheschutzverfahren angewandten Prinzip der grossen und kleinen Köpfe auf die Berufungsklägerin (2/3 = CHF 5'599.00) und E._____ (1/3 = CHF 2'800.00) aufzuteilen ist. Letzteres entspricht auch der Aufteilung, wie sie die Vorinstanz für die Wohnkosten (ohne Anteil D._____) und die Positionen Nahrungsmittel/Getränke/Haushalt, Kleider/Schuhe und Ferien etc. vorgenommen hat. Der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin beläuft sich demnach auf CHF 10'877.00, derjenige von E._____ auf CHF 3'880.00. Zieht man davon das jeweilige (anrechenbare) Einkommen ab (vgl. E. 7.3 u. 7.4), resultiert für die Berufungsklägerin ein Unterhaltsanspruch von CHF 5'597.00, während derjenige von E._____ CHF 3'480.00 beträgt. Der letztgenannte Betrag liegt nur unwesentlich unter dem bisherigen Unterhaltsbeitrag, weshalb für die Dauer seiner Unmündigkeit von einer Änderung abzusehen ist. Der Unterhaltsbeitrag für die Berufungsklägerin ist demgegenüber von bisher CHF 6'000.00 auf neu (gerundet) CHF 5'600.00 festzusetzen, und zwar – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (act. B.1, E. 4.7 u. E. 5.6) – mit Wirkung ab 5. April 2019 (Rechtshängigkeit des Gesuches). Die rückwirkende Abänderung hat die Berufungsklägerin nur mit Bezug auf den Kindesunterhalt beanstandet (act. A.1, II.C.37; act. A.3, II.45). Was ihren eigenen Unterhalt anbelangt, hat sie den Zeitpunkt der Abänderung nicht in Frage gestellt. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 5.4) besteht für das Berufungsgericht denn auch kein Grund, auf die von der Vorinstanz gewährte Rückwirkung der Abänderung zurückzukommen.
9.4.1. E._____ ist am _____ 2020, kurz nach Abschluss des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren, volljährig geworden. Der Eintritt der Volljährigkeit hat nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. Dieser dauert zwar über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung an (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Er unterliegt aber zum einen der Voraussetzung, dass den Eltern weitere Unterhaltsleistungen sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar sein müssen. Zum andern ist der Volljährigenunterhalt maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde (BGE 147 III 265 E. 7.2). Mit Blick auf Art. 276 Abs. 3 ZGB hat das volljährige Kind zudem alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; soweit zumutbar (und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar) hat es einem Erwerb nachzugehen, wobei ihm bei Unterlassen einer (zumutbaren und möglichen) Tätigkeit sogar ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden kann (BGer 5A_129/2019 v. 10.5.2019 E. 9.3). In welchem Umfang das Kind ein effektiv erzieltes Erwerbseinkommen für den eigenen Unterhalt aufwenden muss, ist zwar auch nach Eintritt der Volljährigkeit eine Ermessensfrage, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zu beantworten ist (vgl. BGer 5A_727/2018 v. 22.8.2019 E. 5.3.1). Tendenziell darf von einem volljährigen Kind aber dennoch ein höheres Mass an Eigenverantwortung – und mithin auch ein höherer Beitrag aus dem eigenen Arbeitserwerb – erwartet werden.
9.4.2. In Anbetracht der soeben beschriebenen Rechtslage liegt auf der Hand, dass sich der Unterhaltsanspruch von E._____ mit Erreichen der Volljährigkeit erheblich reduziert. Genauso wie er im Anwendungsbereich der zweistufigen Berechnungsmethode nicht mehr von einem allfälligen Überschuss profitieren könnte, wären die bisher nach Massgabe des hohen ehelichen Lebensstandards berücksichtigten Bedarfspositionen auf die dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechenden Beträge zu reduzieren oder – wie etwa die Position Ferien etc. – gar vollständig zu streichen. Zu berücksichtigen ist nun allerdings, dass der Berufungsbeklagte nie in Frage gestellt hat, dass E._____ bis zum Abschluss seiner Berufslehre einen dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Unterhaltsbeitrag erhalten soll. Selbst nach Bekanntwerden der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat er zu keinem Zeitpunkt einen Wechsel der Berechnungsmethode für die Zeit ab E._____ Volljährigkeit verlangt. Mit seinem unverändert gebliebenen Antrag auf Abweisung der Berufung hat er implizit einen Unterhaltsanspruch in Höhe des vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages von CHF 3'100.00 anerkannt. Im Bereich der Offizialmaxime würde dies zwar nicht ausschliessen, dass das Berufungsgericht von Amtes wegen einen tieferen Unterhaltsanspruch festsetzt (vgl. BGer 5A_841/2018 v. 12.2.2020 E. 5.2). Ob die Offizialmaxime auch im Streit um den Unterhalt volljähriger Kinder gilt, ist in Lehre und Rechtsprechung aber umstritten (vgl. dazu AppGer BS ZB.2021.37 v. 23.11.2021 E. 1.4). Soweit dies für den Fall, dass der Volljährigenunterhalt Gegenstand eines eherechtlichen Verfahrens bildet, bejaht wird (vgl. in diesem Sinne BGer 5A_524/2017 v. 9.10.2017 E. 3.2.2), liegt der Grund im erhöhten Schutzbedürfnis des Kindes, welches selber nicht Partei des eherechtlichen Verfahrens ist. Eine Anwendung der Offizialmaxime zu Ungunsten des (volljährigen) Kindes würde diesem Zweck widersprechen. Es ist daher davon abzusehen, den Unterhaltsbeitrag für E._____ ab Erreichen der Volljährigkeit von Amtes wegen unter denjenigen Betrag herabzusetzen, den ihm der Berufungsbeklagte selber zugestanden hat.
9.4.3. Nach dem Gesagten muss es für die Zeit ab 1. Juli 2020 bis zum Abschluss von E._____ Berufslehre somit beim Unterhaltsbeitrag gemäss vorinstanzlichem Entscheid bleiben. Der rechtlich geschuldete Betrag läge auf jeden Fall tiefer, weshalb sich eine konkrete Berechnung desselben erübrigt. Sollte E._____ danach eine weiterführende Ausbildung absolvieren, wird sein Unterhaltsanspruch in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung neu festzulegen sein, was bei fortbestehenden Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft auch im Rahmen des noch hängigen Scheidungsverfahrens möglich wäre. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich angemerkt, dass auch der Grundsatz, dass für volljährige Kinder kein Natural-, sondern nur noch Geldunterhalt zu leisten ist, welcher entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen ist (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 5.3), vorliegend zu keinem anderen Entscheid führt. Sind nämlich im eherechtlichen Kontext Unterhaltsbeiträge sowohl für die Kinder wie auch für den Ehegatten festzusetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), wird der genannte Grundsatz durch die Bestimmungen des Eherechts überlagert (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Solange ein Ehegatte gestützt auf Art. 163 ZGB selber Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat, er mit anderen Worten also auf Beiträge des anderen (leistungsfähigen) Ehegatten angewiesen ist, um seinen gebührenden Bedarf zu decken, fällt eine Beteiligung desselben am Kindesunterhalt somit ausser Betracht. In diesem Sinne ist offensichtlich, dass der Unterhalt für E._____ auch nach dessen Volljährigkeit vollumfänglich durch den Berufungsbeklagten zu tragen ist.
9.4.4. Grundsätzlich keine Auswirkungen hat E._____ Volljährigkeit auf den Bedarf der Berufungsklägerin. Insbesondere bleibt es dabei, dass sowohl sein Wohnkostenanteil wie auch sein Anteil an den sonstigen gemeinsamen Kosten weiterhin nach dem Grundsatz der grossen und kleinen Köpfe zu verteilen sind (vgl. sinngemäss für die Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums des volljährigen Kindes BGer 5A_382/2021 v. 20.4.2022 E. 8.3 in fine). Eine Veränderung ergibt sich indessen bei der Steuerlast, zumal E._____ Unterhaltsbeiträge – wie bereits erwähnt – ab Eintritt seiner Volljährigkeit nicht mehr zum steuerbaren Einkommen der Berufungsklägerin hinzuzurechnen sind (Art. 10 Abs. 5 StG e contrario). E._____ wiederum ist nur für sein Erwerbseinkommen, nicht aber für die Unterhaltsbeiträge steuerpflichtig (Art. 30 Abs. 1 lit. g StG), sodass sein steuerbares Einkommen während der Berufslehre den Freibetrag von CHF 15'500.00 (Art. 39 Abs. 1 lit. a StG) noch nicht erreicht. Im Bedarf der Berufungsklägerin sind daher nur noch diejenigen Steuern anzurechnen, welche sie aufgrund ihrer eigenen Einkünfte (inklusive der Kinderzulagen) zu entrichten hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie für E._____ keinen Kinderabzug mehr wird tätigen können, ist es mit Blick auf die hohen Unterhaltsbeiträge doch zweifellos der Berufungsbeklagte, der für dessen finanziellen Unterhalt aufkommt (Art. 38 Abs. 1 lit. d u. h StG). Als Folge davon wird die Berufungsklägerin auch nicht mehr vom Verheiratetentarif profitieren können (Art. 39 Abs. 3 StG). Ausgehend von einem jährlichen Einkommen der Berufungsklägerin von CHF 131'000.00 (Lohn, Ausbildungszulagen und Unterhaltsbeiträge) sowie Abzügen von ca. CHF 15'000.00 (Berufsauslagen, Versicherungsprämien und Einlage in 3. Säule) resultiert ein steuerbares Einkommen von CHF 116'000.00, was gemäss Steuerrechner mit einer monatlichen Steuerbelastung von rund CHF 2'000.00 verbunden ist. Der gebührende Bedarf der Berufungsklägerin – und mithin auch ihr Unterhaltsanspruch – reduziert sich damit um monatlich CHF 500.00. Mit Wirkung ab 1. Juli 2020 hat ihr der Berufungsbeklagte dementsprechend noch einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag vom monatlich CHF 5'100.00 zu bezahlen.
9.5. Im Ergebnis ist die Berufung damit teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides sind folglich aufzuheben und die vom Berufungsbeklagten monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge in Ergänzung bzw. Abänderung des eheschutzrichterlichen Entscheides mit Wirkung ab 5. April 2019 wie folgt festzusetzen: für E._____ bis zum 30. Juni 2020 CHF 3'500.00 und anschliessend bis zum Abschluss seiner Berufslehre CHF 3'100.00, für die Berufungsklägerin bis zum 30. Juni 2020 CHF 5'600.00 und anschliessend für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens CHF 5'100.00. Die darüber hinausgehenden Anträge der Berufungsklägerin sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.1. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
10.2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtskosten auf CHF 2'500.00 fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Die Parteientschädigungen schlug sie wett (act. B.1, E. 7 u. Dispositivziff. 4). Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens kann bezüglich des Kindesunterhalts weiterhin von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien ausgegangen werden. Was hingegen den Unterhalt der Berufungsklägerin anbelangt, dringt der Berufungsbeklagte mit seinem Abänderungsbegehren (Reduktion auf CHF 3'460.00) – ausgehend vom vereinbarten Betrag von CHF 6'000.00 und über beide Phasen betrachtet – nur zu etwa einem Viertel durch. Bei Gewichtung der beiden Streitpunkte nach ihrem jeweiligen Streitwert unterliegt der Berufungsbeklagte insgesamt zu etwa 2/3. Ein Grund für eine vom Prozessausgang abweichende Kostenverteilung ist bei den vorliegend gegebenen finanziellen Verhältnissen nicht ersichtlich. Dementsprechend sind die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 2/3 dem Berufungsbeklagten und zu 1/3 der Berufungsklägerin aufzuerlegen. In Anwendung der Quotenmethode ist der Berufungsbeklagte überdies zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von 1/3 des Honorars ihrer Rechtsvertreterin (2/3 - 1/3, vgl. dazu KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) zu entrichten. Mit Honorarnote vom 24. September 2019 (RG act. VI/1) macht letztere eine Entschädigung von insgesamt CHF 12'535.20 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 45.20 Stunden à CHF 250.00 (CHF 11'300.00), einem Kleinspesenzuschlag von 3% (CHF 339.00) sowie 7.7% MwSt. (CHF 896.20). Der Berufungsbeklagte hat dagegen keine Einwände erhoben und für sich das gleiche Honorar beansprucht (vgl. RG act. VII/1, S. 11). Der geltend gemachte Zeitaufwand ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Da die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin aber keine Honorarvereinbarung eingereicht hat, gelangt für die Bemessung der Parteientschädigung praxisgemäss der mittlere Stundenansatz von CHF 240.00 zur Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Unter Einbezug einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert somit ein massgebliches Honorar von total CHF 12'033.80, wovon der Berufungsbeklagte 1/3 und damit einen Betrag von CHF 4'011.25 zu ersetzen hat.
10.3. Im Berufungsverfahren präsentiert sich die Ausgangslage insofern anders, als die Berufungsklägerin für sich selber neu einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'500.00 forderte, während der Berufungsbeklagte eine Bestätigung des erstinstanzlich festgesetzten Betrages von CHF 4'570.00 beantragte. Rein betragsmässig hat der Berufungsbeklagte in diesem Punkt demnach überwiegend obsiegt. Hinsichtlich des Kindesunterhalts bleibt es demgegenüber bei einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen. Mit Blick auf das unterschiedliche Gewicht der beiden Streitpunkte wäre somit von einem Obsiegen des Berufungsbeklagten zu rund 2/3 auszugehen. Zu berücksichtigen ist indessen, dass in Zusammenhang mit der Klageänderung sowohl auf Seiten des Berufungsbeklagten als auch beim Gericht nur ein relativ geringer Aufwand entstanden ist. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind, den Parteien je hälftig zu überbinden und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu verrechnen. Da sie lediglich die Hälfte der gerichtlichen Kosten, d.h. CHF 1’500.00, zu übernehmen hat, wird der Berufungsbeklagte verpflichtet, der Berufungsklägerin den von ihr geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 u. 2 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1, 2 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 5. November 2019 werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelungen ersetzt.
2. In Ergänzung und Abänderung der Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Plessur vom 23. September 2013 (Proz. Nr. 135-2013-551) wird B._____ verpflichtet, A._____ und dem gemeinsamen Sohn E._____, geb. _____ 2002, mit Wirkung ab 5. April 2019 folgende vorsorglichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: a)an E._____:
bis zum 30. Juni 2020: CHF 3'500.00
ab 1. Juli 2020 bis zum ordentlichen Abschluss seiner Berufslehre: CHF 3'100.00
b)an A._____:
bis zum 30. Juni 2020: CHF 5'600.00
ab 1. Juli 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens: CHF 5'100.00
3.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 2'500.00 gehen zu 2/3 (= CHF 1'666.65) zulasten von B._____ und im Umfang von 1/3 (= CHF 833.35) zulasten von A._____.
3.2. B._____ wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'011.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen je hälftig zu Lasten der Parteien. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3’000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'500.00 direkt zu ersetzen.
5.2. Für das Berufungsverfahren sind gegenseitig keine Parteientschädigungen geschuldet.
1. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
1. Mitteilung an: