Urteil vom 19. April 2021
Referenz ZK1 20 170
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____ Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur
Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 23. November 2020, mitgeteilt am 23. November 2020 (Proz. Nr. 135-2020-781)
Mitteilung 07. Juni 2021
A. B._____, die Ehefrau von A._____, reichte am 09. September 2020 ein von beiden Ehegatten unterzeichnetes gemeinsames Scheidungsbegehren beim Regionalgericht Plessur ein und machte damit das Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-651) hängig.
B. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Dieter R. Marty dem Regionalgericht Plessur an, dass A._____ ihn mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt hat, und ersuchte sinngemäss um die Zustellung einer Kopie des gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 9. September 2020. Ferner erklärte er, dass sein Mandant nicht über die finanziellen Mittel zur Führung des Scheidungsverfahrens verfüge, und stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt seiner Einsetzung als Rechtsvertreter. Bis auf die Anwaltsvollmacht enthielt das Schreiben vom 16. Oktober 2020 keine Beilagen. Rechtsanwalt Marty wies darauf hin, dass es etwas Zeit brauche, alle Unterlagen zusammenzutragen und schloss mit der Bemerkung, dass er mit dem Verständnis des Einzelrichters rechne.
C. Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2020 wurde A._____ im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-651) die erbetene Kopie des gemeinsamen Scheidungsbegehrens vom 21. Juli / 8. September 2020 zugestellt. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ein Verfahren mit Proz. Nr. 135-2020-708 eröffnet. Auf die Durchführung einer Verhandlung und die Anhörung der Gegenpartei wurde verzichtet und aufgrund der Akten entschieden. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2020, mitgeteilt am 30. Oktober 2020, wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
D. Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte Rechtsanwalt Marty namens und im Auftrage von A._____ beim Regionalgericht Plessur ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren samt Beilagen ein. Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur eröffnete ein neues Verfahren mit der Proz. Nr. 135-2020-781. Es wurde wiederum auf die Durchführung einer Verhandlung und die Anhörung der Gegenpartei verzichtet und aufgrund der Akten entschieden. Mit Entscheid vom 23. November 2020, mitgeteilt gleichentags, wies der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur auch dieses Gesuch ab.
E. Gegen den Entscheid vom 23. November 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dieter R. Marty, mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid sei auf zu heben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die Unentgeltliche Rechtspflege und den Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Eventualiter sei der Entscheid auf zu heben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gemäss den Erwägungen zurück zu weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.
F. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 wurde das Regionalgericht Plessur aufgefordert, Stellung zu nehmen und dem Kantonsgericht sämtliche Akten der beiden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2020-781 und 135-2020-708) einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 verzichtete das Regionalgericht Plessur auf eine Stellungnahme und kam der Aufforderung betreffend Akten nach. Neben den eingeforderten Akten reichte das Regionalgericht Plessur auch die Akten des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2020-570) und des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2020-572) ein. Auf Nachfrage des Kantonsgerichts von Graubünden wurden am 19. April 2021 die Akten des Scheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2020-651), welche das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2020 enthalten, und diejenigen des dazugehörenden Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege für B._____ (Proz. Nr. 135-2020-652) dem Kantonsgericht von Graubünden überbracht.
1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden anfechten (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Abs. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 EGzZPO [BR 320.100]). Da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO).
1.2. Der vorinstanzliche Entscheid erging am 23. November 2020 und wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. November 2020 entgegengenommen (act. B.2). Die Beschwerde vom 2. Dezember 2020 wurde am 4. Dezember 2020 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Schweizerischen Post übergeben (act. B.2; A.1, II.A.2). Damit erweist sich die 10-tägige Beschwerdefrist als gewahrt. Der Beschwerdeführer legte den angefochtenen Entscheid bei (act. B.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur wies das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Oktober 2020 mit Verweis auf die Praxisänderung des Kantonsgerichts von Graubünden und mit der Begründung ab, es sei nicht separat, sondern als Teil einer Rechtsschrift gestellt worden und zudem nicht genügend substantiiert begründet und nicht belegt (RG act. A.1, E. 4 f. in Proz. Nr. 135-2020-708). Dieser Entscheid vom 29. Oktober 2020 blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2020 wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, es sei in derselben Angelegenheit bereits ein Gesuch gestellt und beurteilt worden und der Beschwerdeführer verlange mit seinem zweiten Gesuch weder eine Wiedererwägung noch mache er veränderte Verhältnisse geltend. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder für eine Entgegennahme des neuen Gesuchs aufgrund veränderter Verhältnisse seien auch nicht erfüllt (act. B.1). Dieser Entscheid vom 23. November 2020 ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt das Vorgehen der Vorinstanz als willkürlich und überspitzt formalistisch und wirft ihr Rechtsverweigerung vor (act. A.1, II.B.9). Er erklärt, er habe im Schreiben vom 16. Oktober 2020 um (mehr) Zeit zur Beschaffung von Unterlagen gebeten, worauf das Gericht mit der Ansetzung einer Frist zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte reagieren müssen (act. A.1, II.B.5). Zudem macht er sinngemäss geltend, der Sachverhalt des Bundesgerichtsentscheids 4A_44/2018 vom 5. März 2018, an den sich die Praxisänderung des Kantonsgerichts betreffend Verzicht auf Nachfristansetzung bei anwaltlich vertretenen Personen anlehnt, unterscheide sich von demjenigen, der dem Entscheid vom 29. Oktober 2020 zugrunde lag (act. A.1, II.B.14).
2.3. Die wiedergegebenen Rügen und weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 29. Oktober 2020, mit welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Oktober 2020 abgewiesen worden war. Mit Bezug auf den angefochtenen Entscheid vom 23. November 2020 genügen diese Vorbringen des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht, da sie sich nicht auf die im angefochtenen Entscheid enthaltenen Erwägungen beziehen (BGer 5A_247/2013 v. 15.10.13 E. 3.1 ff.). Der Entscheid vom 29. Oktober 2020 kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht aufgehoben oder geändert werden, auch wenn sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als zutreffend erweisen sollten. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, bereits gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2020 Beschwerde zu erheben und die erwähnten Rügen vorzutragen. An dieser Stelle ist im Sinne eines obiter dictums immerhin klarzustellen, dass es auch in Anwendung der geänderten Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden zulässig bleibt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und gleichzeitig um Fristansetzung zur Einreichung einer Begründung samt Belegen zu ersuchen. Diese Sachlage unterscheidet sich von einem unvollständigen oder unklaren Gesuch, bei dem das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, anwaltlich vertretenen Parteien eine Nachfrist nach Art. 97 ZPO anzusetzen.
2.4. Im Zusammenhang mit seinen Rügen am nicht angefochtenen Entscheid vom 29. Oktober 2020 scheint der Beschwerdeführer selbst davon auszugehen, mit dem Schreiben vom 16. Oktober 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. So bringt er vor, dass die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten A/B._____ der Vorinstanz bereits aus dem Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2020-570) bekannt gewesen seien und zumindest ein Gedanke daran Eingang in den (ersten) Entscheid hätte finden müssen, was zwangsläufig die Qualifikation als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzt (act. A.1, II.B.13). Gleiches gilt für seine Erklärung, dass das Gesuch nicht in einer Rechtsschrift des Hauptverfahrens integriert gewesen sei und das Gericht ihm eine Frist zur Begründung "des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege" hätte ansetzen müssen (act. A.1, II.B.5 und 10). Mit Bezug auf den Entscheid vom 23. November 2020 wendet sich der Beschwerdeführer jedoch gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach in gleicher Sache bereits am 15. Oktober 2020 (recte 16. Oktober 2020) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden sei (act. A.1, II.B.2). Konkret bringt er vor, es habe sich dabei lediglich um eine "Anfrage um Auskunft über eine Unklarheit" gehandelt. Die Unklarheit habe darin bestanden, dass der Beschwerdeführer von keinem gemeinsamen Scheidungsbegehren gewusst habe, jedoch erfahren habe, dass ein solches beim Gericht eingereicht worden sei (act. A.1, II.B.2 f.). Das Schreiben sei die offensichtliche Bitte gewesen, aufzuklären, was sich später als die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens herausstellte, das mehrere Wochen zuvor durch den Beschwerdeführer unterzeichnet und seiner Ehefrau zur Gegenzeichnung zugestellt worden war (act. A.1, II.B.4). Daran anknüpfend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die weiteren Ausführungen in seiner Anfrage ohne Zwang zu einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erklärt, obwohl es weder substantiierte Behauptungen noch irgendwelche Beweismittel enthalten habe, und sie habe den blossen Hinweis, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um die Kosten des Scheidungsverfahren zu bezahlen, willkürlich als (ungenügende) Begründung des Gesuches entgegengenommen (act. A.1, II.B.8).
2.5. Diese Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Die Qualifikation des Schreibens vom 16. Oktober 2020 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als Teil des Dispositivs mit dem Entscheid vom 29. Oktober 2020 in (formelle) Rechtskraft erwachsen und konnte von der Vorinstanz nur im Rahmen einer Wiedererwägung basierend auf unechten Noven oder aufgrund geänderter Verhältnisse (echter Noven) anders beurteilt werden (Daniel Wuffli/David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 782). Auch wenn der Qualifikation als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Teilhabe an der Rechtskraft der im Dispositiv ausgesprochenen Gesuchsabweisung zuerkannt würde, da sich im angefochtenen Entscheid Sachverhalt, Erwägungen und Dispositiv nicht klar trennen lassen ("Das Regionalgericht Plessur stellt fest, zieht in Erwägung und erkennt"), hinderte die Vorinstanz trotzdem nichts, diese Qualifikation im zweiten Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wiederaufzunehmen, solange sich keine andere rechtliche Beurteilung aufdrängte. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, was in seinem zweiten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die Vorinstanz zu einer erneuten Prüfung dieser Frage und zu einer anderen Beurteilung derselben hätte veranlassen müssen. Vielmehr überging der Beschwerdeführer in seinem zweiten Gesuch die Tatsache, dass bereits ein Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergangen war, ohne jede diesbezügliche Äusserung. Die Vorinstanz durfte daher bei ihrer im ersten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vorgenommenen Qualifikation des Schreibens vom 16. Oktober 2020 bleiben.
2.6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass selbst wenn sein Schreiben vom 16. Oktober 2020 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewertet werden könnte, sein (zweites) Gesuch vom 11. November 2020 zu bewilligen gewesen wäre (act. A.1, II.B.6). Er erklärt, die unentgeltliche Rechtspflege könne basierend auf einem zweiten Gesuch gewährt werden, wenn ein geänderter Sachverhalt vorliege. Der geänderte Sachverhalt könne darin bestehen, dass das erste Gesuch unsorgfältig dokumentiert gewesen war (und das zweite Gesuch zwangsläufig sorgfältig dokumentiert ist). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, einen zu strengen Massstab an den geänderten Sachverhalt anzulegen (act. A.1, II.B.7).
2.7. Ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, d.h. nach dem ersten Entscheid eingetretener, Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGer 5A_299/2015 v. 22.9.2015 E. 3.2; BGer 5A_430/2010 v. 13.8.2010 E. 2.4). Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn der Gesuchsteller lediglich neue Beweismittel zur Darlegung seiner (unveränderten) finanziellen Situation vorbringt (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 942). Allein der Umstand, dass ein neues Gesuch sorgfältig dokumentiert ist, stellt keine Veränderung der Verhältnisse im dargelegten Sinne dar. Auch die vom Beschwerdeführer angerufene Literaturmeinung (vgl. Daniel Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, N 669: "Wenden die Gerichte bei der Einreichung eines zweiten Gesuchs einen zu strengen Massstab bezüglich des „geänderten Sachverhalts“ an, so wird m.E. dem Gesuchsteller, der sein erstes Gesuch unsorgfältig dokumentiert hat, der Gerichtszugang endgültig versperrt, was mit Art. 117 ff. ZPO nicht in Einklang zu bringen ist.") stützt sein diesbezügliches Vorbringen nicht, zumal der genannte Autor einleitend ebenfalls festhält, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf ein neues Gesuch nicht eingetreten werden muss, wenn kein veränderter Sachverhalt geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer behauptete und dokumentierte in seinem zweiten Gesuch Verhältnisse, die bereits im Zeitpunkt des ersten Gesuchs herrschten und somit bloss unechte Noven darstellten. Bei unechten Noven besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, wenn für ihre Geltendmachung keine Möglichkeit oder keine Veranlassung bestand. Ob die Vorinstanz diese Voraussetzungen zu Recht verneint hat, ist nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde nämlich explizit fest, dass er mit seinem Gesuch vom 11. November 2020 trotz Verwendung derselben Prozedurnummer wie im ersten Entscheid gar nie die Absicht gehabt habe, eine Wiedererwägung zu verlangen, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfalle, wenn sie zunächst über die fehlende Bezeichnung als Wiedererwägung sinniere und im Folgenden dennoch über die Voraussetzungen einer Wiedererwägung räsoniere (act. A.1, II.B.12). Das Ergebnis der eigentlich zu seinen Gunsten spielenden Prüfung der Vorinstanz (act. B.1, E. 4.3), ob angesichts der eingereichten Belege die Voraussetzungen einer Wiedererwägung abgesehen von der mangelnden Geltendmachung effektiv vorgelegen hätten, lässt er hingegen unbeanstandet, weshalb für die Beschwerdeinstanz kein Grund besteht, darauf näher einzugehen.
2.8. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid vom 23. November 2020 nicht durchdringt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.1. Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5.5 f.). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden.
3.2. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Infolge Abweisung seiner Beschwerde unterliegt vorliegend der Beschwerdeführer, so dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind auch vom Beschwerdeführer bzw. nicht vom Kanton Graubünden zu tragen, da das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) der Beschwerde abgewiesen wurde (ZK1 20 171).
4. Das Rechtsmittel zur Anfechtung eines Rechtspflegeentscheids beim Bundesgericht richtet sich nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel (BGer 4D_19/2016 v. 11.4.2016 E. 1.3; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 1016 ff.). Vorliegend handelt es sich in der Hauptsache um ein Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren. Damit liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit in Zivilsachen vor (BGer 5D_121/2009 v. 30.11.2009 E. 1.2), womit in der Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen ohne Streitwerterfordernis gegeben wäre (BGer 5A_311/2010 v. 3.2.2011 E. 1.1). Diese steht somit auch gegen das vorliegende Urteil offen.
5. Da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieses Urteil gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: