Ref.:Chur, 5. Oktober 2018Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 17 14109. Oktober 2018
ZK1 17 142
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Michael Dürst
Richter Pedrotti und Schnyder
Aktuarin Bäder Federspiel
In den zivilrechtlichen Berufungen
der X._____, Gesuchsgegnerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Rudolf Kunz und Dr. iur. Remo Dolf, Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur (ZK1 17 141), sowie
des Y._____, Gesuchsteller, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Advocatur am Nicolai, Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur (ZK1 17 142),
gegen
den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017, mitgeteilt am 2. November 2017, in Sachen des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin,
betreffend Eheschutz,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. X._____, geboren am _____1946, und Y._____, geboren am _____ 1942, schlossen am _____ 1965 in O.1_____ die Ehe. Sie sind Eltern der erwachsenen Kinder A._____, geboren am _____ 1966, und B._____, geboren am _____ 1969. Am _____ 2016 wurde Y._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische C._____ eingewiesen. Nach seiner Entlassung am _____ 2017 hielt er sich im D._____ auf, während X._____ im ehelichen Wohnhaus in O.2_____ verblieb.
B/a. Am 2. Februar 2017 reichte Y._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Albula ein Gesuch auf Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Er erhob folgende Rechtsbegehren:
Trennungszeit und Trennungsberechtigung
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28.12.2016 getrennt und hierzu auch berechtigt sind.
Zuteilung Wohnhaus und Parkplatz E._____, O.2_____
2. Das eheliche Wohnhaus Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, F._____, sowie das Benutzungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. _____, lastend auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ (recte _____), beides im Grundbuch der Gemeinde O.11_____, mitsamt dem sich im Wohnhaus befindlichen Inventar und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Gesuchsgegnerin) seien für die Dauer der Trennung dem Gesuchsteller zum ausschliesslichen Gebrauch zuzuweisen.
3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, das eheliche Wohnhaus innert einer richterlich anzuberaumenden kurzen Frist unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten zu verlassen.
Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB
4. Die Gesuchstellerin (recte Gesuchsgegnerin) sei gestützt auf Art. 170 ZGB und unter der ausdrücklich ausformulierten Strafandrohung von Art. 292 StGB richterlich zu verpflichten, die folgenden Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen dem Gericht zu Handen des Gesuchstellers auszuhändigen:
- Familienbüchlein
- Grundbuchauszug betreffend Penthousewohnung am O.4_____er See
- Erwerbstitel und aktuelle Verkehrswertschätzungen folgender Liegenschaften*:*
Industrieanlage in O.7_____, P._____
Wohnung in O.7_____, O.._____
Wohnung in O.5_____, _____strasse
Penthousewohnung in O.4_____ - Kontoauszüge folgender Konti per 31.12.2016*:*
Konto B.1_____ Nr. _____
Konto B.1_____ Nr. _____
Konto B.1_____ Nr. _____
Konto B.4_____ Banken Nr. _____
Konto B.2_____ Nr. _____
Konto B.2_____ Nr. _____
Konto B.2_____ Nr. _____
Konto B.3_____ - Belege über Renteneinkünfte der AHV und der 2. Säule des Jahres 2016
- Lückenlose Belege über Mietzinseinnahmen aus der Vermietung sämtlicher Liegenschaften in O.7_____ und O.5_____ im Jahre 2016
Unterhaltsregelung
5. Von der Zusprechung von Unterhalt an die eine oder andere Partei sei abzusehen.
Anordnung der Gütertrennung
6. Es sei die Gütertrennung per Datum der vorstehenden Gesuchseinreichung anzuordnen.
Richterlicher Befehl / Zahlungsanordnung
7. Der Gesuchsgegnerin sei richterlich zu befehlen, einen Zahlungsauftrag über Fr. 1'557'289.50 zu Gunsten der Steuerverwaltung Graubünden zu Lasten des auf beide Parteien lautenden Kontos Nr. _____ bei der B.1_____ zu unterzeichnen; eventualiter sei die B.1_____, O.2_____, richterlich anzuweisen, ab dem auf Y._____ und X./Y._____ lautenden Konto Nr. _____ bei der B.1_____ den Betrag von Fr. 1'557'289.50 auf das Konto der Finanzverwaltung Graubünden, 7001 Chur, IBAN CH77 0900 0000 0000 7000 0187 zu überweisen mit Angabe folgenden Zahlungszwecks: _____ Steuern 2015.
Kostenfolgen
8. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
B/b. In ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 beantragte X._____, was folgt:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 28. Dezember 2016 getrennt leben.
2. a. Das eheliche Wohnhaus Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, F._____, sowie das Benutzungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. _____, lastend auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ (recte _____), beides im Grundbuch der Gemeinde O.11_____, mitsamt dem sich im Wohnhaus befindlichen Inventar und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Effekten des Gesuchstellers) seien der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
b. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, seine persönlichen Gegenstände innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Eheschutzentscheides aus der ehelichen Liegenschaft abzuholen.
3. Der Gesuchsteller sei unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die folgenden Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen dem Gericht auszuhändigen:
Informationen und Unterlagen zu den Gesellschaften S._____ in Liq., T._____, G._____, U._____ in Liq., V._____, T._____, insbesondere:
- sämtlicheJahresrechnungen, Bilanzen und Revisionsberichte**der letzten zehn Jahre;
- Auskunft und Belege zur Gewinnverwendung und zu Dividendenausschüttungen der Gesellschaften in den letzten zehn Jahren;
- Beschlüsse und Belege zur Dividendenausschüttung aus der G._____ an den Gesuchsteller für das Geschäftsjahr 2015 in Höhe von CHF 8'003'566.00;
- Auskunft und Belege zur Liquidierung der Gesellschaften S._____ und U._____.
4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2017 monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 18'730.00 zu entrichten, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats; für die bis zum Urteilszeitpunkt aufgelaufenen Unterhaltszahlungen zzgl. 5% Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstag.
5. Sämtliche von den vorgenannten Rechtsbegehren abweichende Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien abzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.
B/c. Die Eheschutzverhandlung wurde am 23. Juni 2017 durchgeführt. Dabei liess Y._____ beantragen, Ziffer 7 seines Rechtsbegehrens infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben. Im Übrigen hielt er unverändert an seinen Anträgen fest. Im Anschluss an den ersten Parteivortrag des Gesuchstellers stellte der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin ein Verschiebungsgesuch, welches in der Folge gutgeheissen wurde.
B/d. Am 10. Juli 2017 reichte X._____ eine Stellungnahme zu den vom Ehemann anlässlich der Eheschutzverhandlung eingereichten neuen Beweisurkunden und zu dessen Parteivortrag ein. Darin änderte bzw. ergänzte sie ihre in der Stellungnahme vom 20. März 2017 gestellten Rechtsbegehren wie folgt:
1. (unverändert)
2. a. (unverändert)
b. (unverändert)
c. Es sei dem Gesuchsteller unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, sich näher als in einem Umkreis von 200 Metern um die Liegenschaft Nr. _____ der Gesuchsgegnerin in O.2_____ (Gemeinde O.11_____) aufzuhalten.
Informationen und Unterlagen zur Gesellschaft T._____/ Z._____, insbesondere:
Jahresrechnungen, Bilanzen und**Revisionsberichte**der letzten fünf Jahre;
Auskunft und Belege zur Gewinnverwendung und zu Dividendenausschüttungen der Gesellschaften in den letzten fünf Jahren.
Jahresrechnung und Bilanz derG._____ für das Jahr 2016 mit Auskunft und Belegen zur Gewinnverwendung und Dividendenausschüttung
Vollständige Dokumentation zu den Ertragsverhältnissen der G._____, insbesondere zu den Vertriebsverhältnissen und Vertragsbeziehungen der Tochtergesellschaften zu Dritten (mit Vollständigkeitserklärung der Revisionsstelle)
Jahresrechnungen und Bilanzen der ,W._____ der letzten fünf Jahre
Vollständige Kontoauszüge zu allen Privatkonten des Gesuchstellers für den Zeitraum vom 01.01.2017-10.07.2017 4. (unverändert)
5. Sämtliche von den vorgenannten Rechtsbegehren abweichende Rechtsbegehren des Gesuchstellers seien abzuweisen. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 7 des Gesuchstellers ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
6. (unverändert)
B/e. Am 14. August 2017 wurde die Eheschutzverhandlung fortgesetzt. Mit Entscheid vom 14. August 2017, mitgeteilt am 2. November 2017, erkannte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Albula wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 28. Dezember 2016 getrennt leben und hierzu auch berechtigt sind.
2. a. Das eheliche Wohnhaus Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, F._____, sowie das Benutzungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. _____, lastend auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____ (recte _____), beides im Grundbuch der Gemeinde O.11_____, mitsamt dem sich im Wohnhaus befindlichen Inventar und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Effekten von X._____ – sind für die Dauer der Trennung Y._____ zum ausschliesslichen Gebrauch zugewiesen.
b. X._____ hat das eheliche Wohnhaus unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten bis spätestens am 24. November 2017 zu verlassen.
c. Der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag von X._____ auf Verfügung eines Annäherungsverbotes wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. a. Das Auskunftsbegehren von Y._____ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
b. Y._____ ist unter ausdrücklicher Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB verpflichtet, dem Gericht bis spätestens am 11. Dezember 2017 folgende Unterlagen herauszugeben:
- Jahresrechnung der G._____ für das Jahr 2016;
- Jahresrechnung der W._____, für das Jahr 2016;
- Kontoauszüge für alle Privatkonten von Y._____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis und mit 10. Juli 2017.
Sobald der Revisionsbericht betreffend die Z._____ für das Jahr 2016 vorliegt, ist dieser ebenfalls dem Gericht sofort herauszugeben.
Im Übrigen wird das Auskunftsbegehren von X._____ abgewiesen beziehungsweise als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Ziff. 7 des Rechtsbegehrens von Y._____ (Richterlicher Befehl/Zahlungsanordnung) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Der Antrag von Y._____ auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
6. Y._____ ist verpflichtet, X._____ folgenden Trennungsunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu leisten:
- CHF 12'800.00 vom 1. Januar 2017 bis und mit Dezember 2017;
- CHF 13'900.00 vom 1. Januar 2018 bis und mit März 2018;
- CHF 5'650.00 ab 1. April 2018.
7. a. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 gehen je zur Hälfte, somit zu je CHF 2'500.00, zu Lasten der Parteien und werden mit dem von Y._____ geleisteten Vorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. X._____ hat Y._____ den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'500.00 zu ersetzen.
b. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
8. (Rechtsmittelbelehrung)
9. (Rechtsmittelbelehrung)
10. (Mitteilung)
C. Nachdem sich Y._____ am 24. Oktober 2017 während einer Ferienabwesenheit von X._____ Zutritt zum ehelichen Wohnhaus verschafft und Letztere mit Gesuch vom 25. Oktober 2017 die Ausweisung von Y._____ verlangt hatte, ordnete der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Albula mit superprovisorischem Entscheid vom 27. Oktober 2017 an, dass Y._____ das eheliche Wohnhaus unverzüglich unter Übergabe sämtlicher Hausschlüssel zu verlassen habe, wobei X._____ für die Ausweisung von Y._____ polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen könne.
D/a. Gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 erklärte X._____ mit Eingabe vom 13. November 2017 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden (Verfahren ZK1 17 141). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
A. Materielle Anträge
1. a) Die Dispositivziffern 2a und 2b des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 seien aufzuheben und das eheliche Wohnhaus Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, F._____, sowie das Benutzungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. _____, lastend auf der Liegenschaft _____, Plan _____ (recte _____), beides im Grundbuch der Gemeinde O.11_____, sei mitsamt dem sich im Wohnhaus befindlichen Inventar und Mobiliar für die Dauer der Trennung der Berufungsklägerin zum ausschliesslichen Gebrauch zuzuweisen.
1. b) Eventualiter sei Dispositivziffer 2b des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 aufzuheben und der Berufungsklägerin sei für das Verlassen des ehelichen Wohnhauses unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten eine Frist bis zum 31. März 2018, eventuell bis zu einem nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Datum, einzuräumen.
2. a) Die Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 sei aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin Trennungsunterhalt von CHF 16'180.00 ab dem 1. Januar 2017 zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats.
2. b) Eventualiter – im Falle der Zuweisung der Liegenschaft an den Berufungsbeklagten – sei die Dispositivziffer 6 aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin Trennungsunterhalt von CHF 16'180.00 ab dem 1. Januar 2017 bis zum Zeitpunkt des Auszugs und CHF 17'220.00 ab dem Zeitpunkt des Auszugs der Berufungsklägerin aus der Liegenschaft auf der O.2_____ zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten.
B. ***FORMELLER ANTRAG (***aufschiebende Wirkung)
Der Berufung sei hinsichtlich des Antrags der Liegenschaftszuweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Vollstreckung der Dispositivziffern 2a und 2b des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 aufzuschieben. Dieser Vollstreckungsaufschub seisuperprovisorisch**ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei zu verfügen.
D/b. Y._____ beantragt in seiner Berufungsantwort vom 27. November 2017, was folgt:
***A.***Materielle Anträge
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin.
***B.***Formelle Anträge (aufschiebende Wirkung / Verfahrensvereinigung)
1. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen.
2. Es seien die beiden Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden Ref.: ZK1 17 141 und Ref.: ZK1 17 142 zusammenzulegen.
D/c. Mit Eingabe vom _____ 2017 nahm X._____ zur Berufungsantwort Stellung, wobei sie an ihren in der Berufung vom 13. November 2017 gestellten Rechtsbegehren festhielt. Auch Y._____ bestätigte in seinen Bemerkungen zur erwähnten Eingabe vom 8. Januar 2018 die in der Berufungsantwort vom 27. November 2017 gestellten Anträge. Am 5. Februar 2018 reichte X./Y._____ eine weitere Stellungnahme mit unveränderten Rechtsbegehren ein.
D/d. Am 14. November 2017 hatte die Vorsitzende der I. Zivilkammer der Berufung von X._____ mit Bezug auf die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses (Dispositiv-Ziffer 2 lit. a und b des angefochtenen Entscheids) einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017, mitgeteilt gleichentags, bestätigte sie diese Anordnung.
E/a. Auch Y._____ erhob gegen den Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 Berufung (Verfahren ZK1 17 142). In seiner Eingabe vom 13. November 2017 stellt er folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die Dispositivziffern:
6
7a
7b des angefochtenen Entscheides des Einzelrichters am Regionalgericht Albula (Proz. Nr. 135-2017-21) zu kassieren.
2. Das Begehren der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten, ihr Trennungsunterhalt zuzusprechen, sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Regionalgerichts Albula für das Eheschutzverfahren seien zu 75 % der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten zu überbinden.
4. Die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller und Berufungskläger für das Eheschutzverfahren vor Regionalgericht Albula eine auf 75 % reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 68'599.70 zu bezahlen.
5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden.
E/b. X._____ beantragt in ihrer Berufungsantwort vom 27. November 2017, was folgt:
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
E/c. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 nahm Y._____ zu den neuen Vorbringen und Beweismitteln in der Berufungsantwort Stellung, wobei er an den in der Berufung vom 13. November 2017 gestellten Rechtsbegehren festhielt. X._____ liess sich zu dieser Eingabe am 8. Januar 2018 vernehmen.
F/a. Am 8. Januar 2018 stellte Y._____ im Verfahren ZK1 17 142 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der vom Gesuchsteller am 13.11.2017 eingereichten Berufung (ZK1 17 142) gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckung des Entscheides des Einzelrichters des Regionalgerichtes Albula betreffend Eheschutz vom 14.08./02.11.2017 im Umfang der Berufungsanträge aufzuschieben.
2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für die vor Einreichung des vorstehenden Gesuches gemäss Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichtes Albula betreffend Eheschutz vom 14.08./02.11.2017 fällig gewordenen Unterhaltsforderungen gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und deren Vollstreckbarkeit aufzuschieben.
3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
F/b. X._____ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2018, was folgt:
1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 8. Januar 2018 sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.
Am 26. Januar 2018 ergänzte sie ihre Stellungnahme mit einer Noveneingabe, zu welcher sich Y._____ am 12. Februar 2018 äusserte.
F/c. Am 12. Februar 2018 reichte Y._____ eine Stellungnahme ein, in der er seine im Gesuch vom 8. Januar 2018 gestellten Rechtsbegehren wie folgt änderte bzw. ergänzte:
1. Es sei der vom Gesuchsteller am 13.11.2017 eingereichten Berufung (ZK1 17 142) gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Vollstreckung des Entscheides des Einzelrichters des Regionalgerichtes Albula betreffend Eheschutz vom 14.08./02.11.2017 bezüglich der verfügten Unterhaltspflicht des Gesuchstellers im Umfang der Berufungsanträge aufzuschieben.
2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für die vor Einreichung des vorstehenden Gesuches gemäss Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichtes Albula betreffend Eheschutz vom 14.08./02.11.2017 fällig gewordenen Unterhaltsforderungen gestützt auf Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen und deren Vollstreckbarkeit aufzuschieben.
3.1. Der Vorschlag der Gesuchsgegnerin, den rückständigen Trennungsunterhalt vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der B.1_____ zu bezahlen, sei abzuweisen.
3.2. Eventualiter sei für den Fall, dass dem Vorschlag der Gesuchsgegnerin, den rückständigen Trennungsunterhalt vom gemeinsamen Konto der Parteien bei der B.1_____ zu bezahlen, stattgegeben werden solle, ab diesem Konto dem Gesuchsteller ein gleich hoher Betrag auszurichten, wie er der Gesuchsgegnerin ausgerichtet wird.
4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
F/d. X._____ stellte dazu in ihrer Eingabe vom 28. März 2018 folgende Anträge:
1. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Eventualantrag des Gesuchstellers gemäss Ziff. I.3.2 der Stellungnahme vom 12. Februar 2018 sei abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.
F/e. Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. April 2018, mitgeteilt am 23. April 2018, wurde das Gesuch von Y._____ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
G. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2017 waren die beiden Berufungsverfahren vereinigt worden.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1. Entscheide zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft werden vom Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht im summarischen Verfahren getroffen (271 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). Gegen solche Entscheide kann – unter der Voraussetzung, dass eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt oder der Streitwert im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (vgl. dazu E. 1.3.) – Berufung im Sinne von Art. 308 ff. ZPO an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 308 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
1.2. Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).
Der vorliegend angefochtene Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 wurde am 2. November 2017 mitgeteilt und ging den Parteien am 3. November 2017 zu. Sowohl X._____ (im Folgenden als Ehefrau bezeichnet) als auch Y._____ (im Folgenden als Ehemann bezeichnet) erhoben gegen den erwähnten Entscheid am 13. November 2017 frist- und formgerecht Berufung.
1.3. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer einer Leistung ist zur Ermittlung des Streitwerts auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung abzustellen (Art. 92 Abs. 2 ZPO).
Gegenstand der Berufung der Ehefrau (ZK1 17 141) bildet zunächst die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Ob es sich dabei um eine Streitigkeit vermögensrechtlicher Natur handelt, hat das Bundesgericht offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_248/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.1). Vorliegend braucht die Frage ebenfalls nicht geklärt zu werden, geht es doch in beiden Berufungen auch um die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber seiner Ehefrau. Da Letztere im erstinstanzlichen Verfahren einen – seitens des Ehemannes vollumfänglich bestrittenen – Unterhaltsbeitrag von CHF 18'730.00 pro Monat geltend gemacht hat, überschreitet bereits der von ihr für einen Monat geforderte Unterhaltsbeitrag die Summe von CHF 10'000.00 deutlich. Der nach Art. 308 Abs. 2 ZPO geforderte Streitwert ist daher ohne Weiteres erreicht, selbst wenn vom Vorliegen einer rein vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen wäre. Damit ist auf die wie erwähnt frist- und formgerecht eingereichten Berufungen einzutreten.
1.4. Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist auch für Rechtsmittelverfahren möglich. Demnach können die von mehreren Parteien als Rechtsmittelkläger ergriffenen Rechtsmittel in demselben Verfahren behandelt werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, N 12 zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). Für die im Interesse der Prozessökonomie erfolgende Verfahrensvereinigung ist ein sachlicher Zusammenhang vorausgesetzt. Von einem solchen ist auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen. Die verschiedenen Ansprüche haben auf gleichartigen tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen zu beruhen. Überdies muss das Gericht für alle Ansprüche sachlich zuständig sein (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, a.a.O., N 10 zu Art. 125 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 14 f. zu Art. 125 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 5 zu Art. 125 ZPO).
Die Berufungen von X._____ und von Y._____ richten sich beide gegen den Eheschutzentscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 und haben folglich dasselbe Anfechtungsobjekt. Auch der Verfahrensgegenstand ist teilweise identisch, ist doch in beiden Berufungen über den Trennungsunterhalt zu entscheiden. Ein enger sachlicher Zusammenhang ist deshalb fraglos gegeben. Schliesslich unterliegen beide Berufungen der Beurteilung durch die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts. Es erscheint daher zweckmässig und geboten, die Berufungsverfahren ZK1 17 141 und ZK1 17 142 zu vereinigen, was den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2017 denn auch bereits mitgeteilt worden und in der Folge unbestritten geblieben ist.
1.5. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. dazu E. 2.1.) nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten – entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – respektive im Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten – vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 5.1; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 4 ff. zu Art. 317 ZPO). Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft. Mit anderen Worten hat die novenwillige Partei zu substantiieren und zu beweisen, dass ihr Vorbringen unverzüglich erfolgt ist und dass ein Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der Vorinstanz möglich war (Karl Spühler, a.a.O., N 10 zu Art. 317 ZPO; Thomas Alexander Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 317 ZPO).
Ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO bezüglich der im vorliegenden Verfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfüllt sind, wird nachfolgend im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft.
2.1. Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gelangen nach Art. 271 ZPO die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO. Nach Art. 272 ZPO stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Zur Anwendung gelangt damit der sogenannte beschränkte oder soziale Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat hierbei den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Wesentlichen trifft das Gericht eine verstärkte Fragepflicht während der mündlichen Verhandlung (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZPO) sowie die Pflicht, die Parteien zur Einreichung fehlender Beweismittel aufzufordern und in diesem Sinn auf die Vervollständigung des Sachverhalts hinzuwirken. Umfangreiche Ermittlungen sind nicht notwendig. Die soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und entbindet die Parteien nicht davon, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3 sowie 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2; BGE 125 III 231 E. 4a; Claudia M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime in familienrechtlichen Verfahren, in: recht 2014, S. 20 ff.; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 f. u. N 14 zu Art. 272 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 4 zu Art. 272 ZPO). Die soziale Untersuchungsmaxime dient weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung gerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Der Grundsatz greift in diesem Sinn nur zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Stehen sich – wie es vorliegend der Fall ist – zwei anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., Ziff. 5.16 S. 7348; Urteil des Bundesgerichts 5A_645/2016 bzw. 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 u. N 14 zu Art. 272 ZPO).
2.2. Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, a.a.O., N 12 zu Art. 271 ZPO; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Auflage, Bern 2017, N 5 Anh. ZPO Art. 271). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, BGE 120 II 393 E. 4c).
2.3. Bei Belangen, welche ausschliesslich die Ehegatten betreffen, gilt die Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht an die Parteianträge gebunden ist. Es darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Rolf Vetterli, a.a.O., N 3 Anh. ZPO Art. 272; Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 9 ff. zu Art. 58 ZPO).
3.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht, ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Das Eheschutzgericht entscheidet über die vorübergehende Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien nach Zweckmässigkeit und unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Kann nicht eindeutig ausgemacht werden, wem das Haus oder die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist. Führt die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist schliesslich im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_595/2011 vom 15. November 2011 E. 5, 5A_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 5.1. sowie 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1; BGE 120 II 1 E. 2c betreffend inhaltlich übereinstimmende vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens). Das Eheschutzgericht entscheidet über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der betroffenen Interessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_248/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.3 sowie 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.3).
Was unter "Zweckmässigkeit" und "grösserem Nutzen" im Einzelnen zu verstehen ist, haben Gerichtspraxis und Lehre verdeutlicht. Im Vordergrund der Beurteilung stehen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern, sowie Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder wenn die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt wie z.B. die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden die affektiven Interessen teilweise nicht unter dem Aspekt des grösseren Nutzens, sondern (erst) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Auszugs geprüft. Welchem Ehegatten ein Auszug eher zumutbar ist, ist im Übrigen anhand der gesamten persönlichen Verhältnisse der Ehegatten zu entscheiden. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich deren Alter und Gesundheitszustand (Urteile des Bundesgerichts 5A_823/2014 vom 3. Februar 2015 E. 4.1, 5A_319/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.1, 5A_416/2012 vom 13. September 2012 E. 5.1 sowie 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2., je m.w.H.; Rolf Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 3. Auflage, Bern 2017, N 17 zu Art. 176 ZGB; Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.186; Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 81 ff.).
3.2. Die Vorinstanz befasste sich im angefochtenen Entscheid zunächst mit der von der Ehefrau erhobenen Behauptung, dass der Ehemann die eheliche Liegenschaft bereits Ende 2016 verlassen habe und später freiwillig dazu bereit gewesen sei, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen. Sie gelangte diesbezüglich zur Erkenntnis, dass in concreto keine Zusicherung hinsichtlich des Überlassens der Liegenschaft erfolgt sei, auf welcher sich der Ehemann allenfalls behaften lassen müsse. Die Ehefrau habe sich aufgrund der Äusserungen des Ehemannes vielmehr bewusst sein müssen, dass ein Streit bezüglich der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft bevorstehe. Im Übrigen habe ein Ehegatte, nur weil er ausgezogen sei, seinen eherechtlichen Anspruch auf die eheliche Liegenschaft noch nicht verwirkt. Vorliegend seien für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft primär berufliche und/oder gesundheitliche Gründe entscheidend, da keine Kindsinteressen zu beurteilen seien. Der Ehemann habe glaubhaft dargelegt, dass er seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit diversen Gesellschaften von seinem Büro im Wohnhaus auf der O.2_____ aus nachgehe, sofern er sich nicht im Ausland aufhalte, und sich in diesem Büro nach wie vor wichtige Unterlagen, welche für die Ausübung seiner Tätigkeiten benötigt würden, befänden. Insofern sei er auf sein Büro angewiesen. Die antragsgemässe Zuteilung der ehelichen Liegenschaft bringe ihm den grösseren Nutzen als der Ehefrau, welche keine primären Gründe für die von ihr begehrte Zuteilung vorbringen könne. Insbesondere seien die medizinischen Gründe, welche sie unter Verweis auf zwei ärztliche Atteste anführe, keine vorrangigen Gründe gemäss der Rechtsprechung. Die behauptete Depression im Zusammenhang mit der Trennung sei als Umstand zu prüfen, wenn es um die Frage gehe, wem ein Auszug eher zuzumuten sei. Diese Frage sei jedoch erst zu beantworten, wenn keine vorrangigen Gründe vorlägen. Solche lägen aber, wie ausgeführt, vor. Es bleibe zu erwähnen, dass die ins Recht gelegten medizinischen Atteste allesamt betonten, dass es für den Gesundheitszustand der Ehefrau lediglich wichtig sei, in der gewohnten sozialen Umgebung bleiben zu können. Dies sei ihr durch einen Auszug nicht verwehrt, stehe es ihr doch frei, auf der O.2_____ eine andere Wohnung zu beziehen. Auch erst unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit wären die Vorbringen der Parteien zu prüfen, wonach der jeweils anderen Partei ein Umzug in ihre oder seine Liegenschaft im Ausland zuzumuten wäre. Diese Prüfung könne aber nach dem Gesagten unterbleiben. Selbst wenn diese Vorbringen zu würdigen wären, würde der Besitz einer Liegenschaft im Ausland den Umzug aus der Schweiz nicht eher als zumutbar erscheinen lassen, da mit dem Verlassen der Schweiz und der Begründung eines ausländischen Wohnsitzes diverse Konsequenzen (bspw. fiskalische) verbunden wären, die aufgrund der Parteivorbringen im vorliegenden Summarverfahren nicht beurteilt werden könnten. Aufgrund der Aktenlage sei ebenso glaubhaft, dass beide Parteien sich in etwa gleich viel auf Reisen im Ausland befunden hätten und befinden würden, weshalb auch dieser Umstand keinen Vorzug bei der Liegenschaftszuteilung zu verschaffen vermöge. Nach dem Gesagten sei das eheliche Wohnhaus sowie das Benutzungsrecht am Autoeinstellplatz mitsamt dem sich im Wohnhaus befindlichen Inventar und Mobiliar (mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Ehefrau) für die Dauer der Trennung dem Ehemann zum ausschliesslichen Gebrauch zuzuweisen. Für den Auszug wurde der Ehefrau in der Folge eine Frist bis 24. November 2017 gewährt (E. 4.2.-4.5., S. 12 ff., des angefochtenen Entscheids).
3.3.1. In ihrer Berufung macht die Ehefrau zunächst geltend, es beständen keine vorrangigen beruflichen Gründe des Ehemannes, die die Zuweisung der Liegenschaft an ihn rechtfertigen würden. Die Geschäftstätigkeit des Ehemannes sei nicht an den Standort O.2_____ gebunden. Die Gesellschaften, welchen der Ehemann als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat vorstehe und in Geschäftsbelangen betreue, würden von der jeweiligen Geschäftsniederlassung aus gelenkt. So werde bspw. die G._____ durch das H._____ am Geschäftssitz in O.3_____ verwaltet und geleitet. Für seinen Exporthandel in nahöstliche Länder sei der Ehemann zudem ohnehin oft auf Geschäftsreisen. Das gewöhnlich mit PC und Telefon sowie Fax eingerichtete Büro im Haus auf der O.2_____ sei von den Ehegatten X./Y._____ in der Vergangenheit lediglich zur Aufbewahrung ihrer Geschäftsunterlagen genutzt worden. Im Fall des Ehemannes seien dies Dokumente seiner Kapitalgesellschaften, wie z.B. Jahresrechnungen, Bilanzen, Gründungsurkunden etc. Er sei auf keine spezielle Infrastruktur angewiesen und könne sich überall ein Büro einrichten oder von unterwegs aus arbeiten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht unterschieden zwischen der Bedeutung der im Büro lagernden Geschäftsunterlagen und der Bedeutung des Büros und dessen Infrastruktur als Standort für die Geschäftstätigkeit an sich. Allein der Umstand, dass die Geschäftsunterlagen für den Ehemann wichtig sein könnten, rechtfertige es nicht, dem Standort, an dem diese Unterlagen aufgehoben werden, dieselbe Bedeutung zukommen zu lassen. Zudem habe der Ehemann mehrfach Gelegenheit gehabt, seine Geschäftsunterlagen abzuholen (Berufung ZK1 17 141 Rz. 24 ff.).
3.3.2. Der Ehemann bestreitet in seiner Berufungsantwort die Ausführungen der Ehefrau. Er bringt im Wesentlichen vor, er habe seine Geschäftstätigkeit bis zur Trennung anerkanntermassen vom Büro im ehelichen Wohnhaus aus ausgeübt. Dieses sei für ihn unabdingbar. Im Büro befänden sich neben Mobilien (Schreibtisch, Stühle) und Apparaturen (PC, Telefon, Fax) seine gesamten, umfangreichen Geschäftsunterlagen, die er benötige, um seine Tätigkeit, auch als Liquidator, ausüben zu können. Ohne das Arbeitszimmer und ohne jederzeitigen freien Zugriff auf die Geschäftsunterlagen sei er in seiner Berufsausübung blockiert, was finanzielle Einbussen nach sich ziehe. Er sei daher darauf angewiesen, sein Büro jederzeit betreten und dieses benutzen zu können. Auch auf die Geschäftsunterlagen müsse er jederzeit Zugriff haben. Es befänden sich noch zahlreiche Unterlagen im ehelichen Wohnhaus, wobei es nicht zutreffe, dass die Ehefrau ihm auf sein Ersuchen hin jeweils postwendend die erforderlichen Geschäftsunterlagen ausgehändigt habe. Das Kriterium des grösseren Nutzens lasse sich ferner nicht dadurch aushebeln, dass er sein Büro mitsamt Mobiliar und Inventar sowie Gerätschaften und mitsamt den umfangreichen Geschäftsunterlagen an einen anderen Ort verlege. Entgegen den neuen und damit unzulässigen Behauptungen der Ehefrau habe sodann keine der von ihm gelenkten Unternehmungen effektiv jemals eine Geschäftsniederlassung ausserhalb seines Büros gehabt. Die Unternehmungen hätten zwar einen ausserkantonalen oder aussernationalen Sitz, dort aber nie über eine Geschäftsniederlassung verfügt. Sie seien vielmehr von ihm vom Büro im ehelichen Wohnhaus aus gelenkt worden (Berufungsantwort ZK1 17 141 Rz. 48 ff.).
3.3.3. Beim Kriterium des grösseren beruflichen Nutzens geht es im Wesentlichen darum, dass der Ehegatte, der in der Wohnung seinen Beruf ausübt oder im gleichen Haus sein Geschäft führt, die wirtschaftliche Existenz nicht verlieren soll (Rolf Vetterli, a.a.O., N 17 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend ist glaubhaft, dass der Ehemann seine Geschäfte bis zur Trennung der Ehegatten auch vom Büro im ehelichen Wohnhaus aus tätigte, dass dieses Büro über die notwendige Infrastruktur wie Büromöbel, Computer, Telefon und Fax verfügt und dort auch Geschäftsunterlagen lagerten. Allein durch diese Umstände manifestiert sich aber entgegen der Ansicht des Ehemannes noch kein vorrangiges berufliches Interesse. Relevant ist vielmehr, ob die Geschäftstätigkeit des Ehemannes als Basis seiner wirtschaftlichen Existenz auf den Standort in genau diesem Büro im Wohnhaus in O.2_____ angewiesen ist. Eine solche Standortgebundenheit ist nun aber zu verneinen. Der Ehemann benötigt weder besondere bauliche Vorrichtungen, wie sie bspw. für eine Arztpraxis, einen Coiffeursalon oder eine Werkstatt notwendig wären, noch ist seine berufliche Aktivität an einen lokalen Kundenstamm gebunden. Seine Geschäftstätigkeit als Inhaber und Verwaltungsratsmitglied mehrerer Unternehmungen im Bereich Handel, Import und Export von Baumaschinen ist vielmehr international ausgerichtet, wobei offen gelassen werden kann, ob und wo die fraglichen Unternehmungen eine Geschäftsniederlassung haben. Entscheidend ist, dass der Ehemann selbst weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat, in O.2_____ Sitzungen durchgeführt, andere geschäftliche Kontakte, sei es mit Kunden oder mit Geschäftspartnern, gepflegt oder Geschäftskorrespondenz entgegengenommen zu haben. Eine Büroinfrastruktur mit Mobiliar und technischen Geräten wie Computer, Telefon und Fax kann nun ohne Probleme an einem anderen Ort installiert werden. Auch die Geschäftsunterlagen, die bis zur Trennung offenbar problemlos in einem Raum Platz fanden, können anderweitig untergebracht werden. Der Ehemann legt denn auch nicht dar, aus welchen Gründen er sein Büro nicht an einem anderen Ort einrichten könnte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann ohne sein Büro in O.2_____ in seiner Berufsausübung blockiert wäre. Vielmehr steht fest, dass er seine Tätigkeit losgelöst von einem besonderen Standort ausüben kann.
Wie noch darzulegen sein wird, ist dem Ehemann die Möglichkeit einräumen, sich allenfalls noch im Wohnhaus befindende persönliche Effekten und Geschäftsunterlagen wie auch seine Büroeinrichtung abzuholen (vgl. E. 3.5.2.). Mit dem Zügeln der Büroinfrastruktur inklusive der Geschäftsunterlagen entfallen auch die Absprachen mit der Ehefrau bzw. die geltend gemachten Schwierigkeiten, an die entsprechenden Dokumente zu gelangen. Er erscheint allerdings fraglich, ob im Büro des ehelichen Wohnhauses in O.2_____ momentan überhaupt noch relevante Geschäftsunterlagen vorhanden sind. Der Ehemann substantiiert jedenfalls nicht, welche für seine aktuelle Tätigkeit notwendigen Dokumente sich noch dort befinden sollen. Die Ehefrau hat ihm auf seine Anfragen hin Ende Mai 2017 (ZK1 17 141 act. C.9 = RG act. II./48) sowie Mitte Oktober 2017 (ZK1 17 141 act. B.3 u. C.11 f.) bereits gewisse Unterlagen ausgehändigt. Für den Fall, dass sich die vom Ehemann verlangten Unterlagen nicht darunter befunden hätten, wie er in seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 vorbringt, hätte er während seines eigenmächtigen Aufenthalts im ehelichen Wohnhaus vom 24. bis zum 27. Oktober 2017 (vgl. vorstehend lit. C sowie ZK1 17 141 act. B.4 u. C.12) Gelegenheit gehabt, sämtliche von ihm benötigten Unterlagen zu behändigen und mit sich zu nehmen (vgl. dazu auch seine Ausführungen in der Berufungsantwort ZK1 17 141 Rz. 22 u. 28), zumal er zum damaligen Zeitpunkt noch nicht wusste, dass seinem Antrag auf Zuweisung des ehelichen Wohnhauses vor erster Instanz entsprochen wird. Die genauen Vorkommnisse Ende Oktober 2017 brauchen im Übrigen mangels Relevanz für das Berufungsverfahren nicht abgeklärt zu werden, weshalb auch auf die von der Ehefrau in ihrer Berufung beantragten Edition verzichtet werden kann. Selbst wenn es dem Ehemann schliesslich im Rahmen seiner Wegweisung am 27. Oktober 2017 nicht möglich gewesen sein sollte, sein Büro zu räumen und sämtliche sich dort noch befindlichen privaten und geschäftlichen Unterlagen einzupacken, so ist zu beachten, dass ihm am 17. Dezember 2017 erneut diverse Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Diese nahm er indessen trotz Kenntnis der der Ehefrau im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zuweisung des Wohnhauses einstweilen erteilten aufschiebenden Wirkung nicht mit. Er stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, dass er die Unterlagen nicht herausverlangt habe und diese ins Büro im Haus gehörten bzw. dass die Ehefrau dadurch zu Unrecht den Streitgegenstand verändere (ZK1 17 141 act. B.12 u. C.26), was ein klares Indiz darstellt, dass er zu jenem Zeitpunkt über die für seine Tätigkeit erforderlichen Unterlagen verfügte.
Im Ergebnis steht fest, dass sich der Ehemann mangels Standortgebundenheit seiner Tätigkeit nicht auf einen vorrangigen beruflichen Grund für die Zuweisung der Liegenschaft berufen kann.
3.4.1. Die Ehefrau macht im Weiteren geltend, dass – wenn keine Kindesinteressen im Spiel seien und keiner der Ehegatten aus beruflichen Gründen auf das Wohnhaus angewiesen sei – die untergeordneten Zuteilungskriterien zur Anwendung gelangten. Dabei sei zu beachten, dass sie einen sehr engen Bezug zur ehelichen Liegenschaft und ein gutes soziales Umfeld habe. Gerade in den letzten zehn Monaten nach der Trennung habe sie in ihrer gewohnten Umgebung einen wertvollen Rückzugsort sowie Halt und Unterstützung gefunden. Die Feststellung der Vorinstanz, dass sich beide Parteien etwa gleich viel auf Reisen im Ausland befänden, sei falsch. Zwar habe sie während des Zusammenlebens viele gemeinsame Reisen mit ihrem Mann unternommen. Seit der Trennung begleite aber die neue Lebensgefährtin ihren Ehemann auf seinen Geschäfts- und Privatreisen. Sie selbst habe seit der Trennung keine längeren Reisen mehr angetreten. Aufgrund der häufigen Orts- und Landesabwesenheit des Ehemannes liege der höhere zeitliche Nutzwert in Bezug auf die eheliche Liegenschaft bei ihr. Neben diesem grösseren Nutzen habe sie auch eine engere emotionale Bindung zum Haus, könne sich darin zurückziehen und fühle sich dort zu Hause. Der Ehemann könne als Kosmopolit gar keinen solch engen Bezug zum Wohnhaus aufbauen. Aus diesen Gründen habe das eheliche Wohnhaus für sie einen höheren affektiven Wert. Schliesslich sei dem Ehemann, der über ein weltweites Netzwerk verfüge, das es ihm erlaube, sich überall niederzulassen, und in bester Verfassung sei, viel eher zuzumuten, auszuziehen, als ihr mit ihrem nach wie vor angeschlagenen Gesundheitszustand. Mit zunehmender Dauer des Eheschutzverfahrens habe sich ihr gesundheitlicher Zustand nämlich noch weiter verschlechtert. Ihre persönlichen Verhältnisse sprächen daher klar gegen einen Auszug aus dem Wohnhaus und gegen eine mit dem Wohnortswechsel verbundene Aufgabe der gewohnten Umgebung (Berufung ZK1 17 141 Rz. 29 ff.).
3.4.2. Der Ehemann hält dem entgegen, die Ehefrau habe ab 2014 den Wunsch gehabt, nach L.1_____ zurückzukehren und in O.4_____ Wohnsitz zu nehmen, womit die von ihr behauptete Verwurzelung in O.2_____ und ihre angebliche emotionale Bindung zum Wohnhaus widerlegt sei. Es sei nachgewiesen und zugestanden, dass die Ehefrau in O.4_____ über eine vollständig neu ausgestattete, luxuriöse und bezugsbereite Penthousewohnung verfüge, in die sie umzuziehen geplant habe. Sie habe sich seit Juli 2017 auffallend häufig in O.4_____ aufgehalten und ihre Tochter und deren Sohn in O.5_____ besucht, weshalb sich ihr soziales Umfeld augenscheinlich nicht auf der O.2_____ befinde. Er habe demgegenüber keinerlei Absichten gehegt, nach L.1_____ zurückzukehren. Der Vorderrichter habe sodann zurecht erkannt, dass sich die Parteien etwa gleichviel auf Reisen im Ausland befänden. Dass er nun öfters mit seiner angeblichen Lebenspartnerin auf Reisen sei, werde bestritten. Eine häufige Orts- und Landesabwesenheit seinerseits sei generell nicht nachgewiesen und werde bestritten. Dies gelte auch für die angeblichen gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau. Bei den von ihr vor Vorinstanz produzierten Arztzeugnissen handle es sich um zu Prozesszwecken eingeholte Bestätigungen ohne Beweiswert. Das nach Vorliegen des Eheschutzentscheids eingeholte Attest von Dr. I._____ stelle sodann ein unzulässiges Novum dar. Ausserdem sei der Genannte von vornherein nicht unbefangen und der Inhalt des Attestes mit allerhöchster Zurückhaltung zu würdigen, habe er gegen den Arzt doch am 24. März 2017 eine Strafanzeige eingereicht. Auch inhaltlich vermöge das Attest aber keine vorrangige Präferenz für die Zuteilung der Liegenschaft an die Ehefrau zu begründen (Berufungsantwort ZK1 17 141 Rz. 84 ff.).
3.4.3. Gemäss Zeugnis von Dr. med. I._____, dem langjährigen Hausarzt der Ehefrau, vom 6. November 2017 (ZK1 17 141 act. B.8), das als echtes und unverzüglich eingereichtes Novum zuzulassen ist, leidet die mittlerweile bereits 72-jährige Ehefrau unter anderem an Kreislaufbeschwerden, Herzrhythmusbeschwerden sowie pulmonalen Beschwerden bei schwerer psychosozialer Belastungssituation und befindet sich in einem kritischen Erschöpfungszustand. Aufgrund des geschilderten gesundheitlichen Zustands erachtet der Arzt für die Ehefrau einen Auszug aus dem Wohnhaus als nicht vertretbar, insbesondere nicht innert der vom Vorderrichter kurzfristig angesetzten Frist auf den 24. November 2017. Ein derart kurzfristiger Auszug könne eine erneute Verschlechterung des gesamten Gesundheitszustandes bewirken. Aus ärztlicher Sicht sei ein Wohnortswechsel in der seit Monaten bestehenden Belastungssituation generell nicht zu empfehlen. Der Ehemann bestreitet den Beweiswert dieses Arztzeugnisses unter Hinweis auf seine gegen den betreffenden Arzt im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung eingereichte Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und bezeichnet dieses als blosses Gefälligkeitsattest. Zu beachten ist, dass es sich bei der vom Ehemann im Berufungsverfahren eingereichten Strafanzeige vom 24. März 2017 bzw. dem damit zusammenhängenden Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. Juli 2017 (ZK1 17 141 act. C.13 f.) um unechte Noven handelt. Ob diese vorliegend – als Reaktion auf die Vorbringen der Ehefrau – noch zuzulassen wären, kann offen bleiben, da die entsprechenden Dokumente ohnehin nicht dazu führen, dass der Inhalt des fraglichen Arztzeugnisses von vornherein in Zweifel zu ziehen wäre. Die gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau werden nämlich auch von anderer Seite bestätigt. So führt Dr. med. AA._____, die die Ehefrau seit einigen Jahren während der Besuche bei ihrer Tochter in O.5_____ betreut, in ihrem als echtes Novum zuzulassenden Attest vom 11. Dezember 2017 (ZK1 17 141 act. B.14) aus, dass die Ehefrau an chronischen Herz- und Kreislaufbeschwerden leide, die infolge der aktuellen psychosozialen Belastungssituation verstärkt aufträten. Sie befinde sich in einem kritischen Erschöpfungszustand und bedürfe dringend der Ruhe und Erholung. Abgesehen davon wurden die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau bereits im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft gemacht. Aus dem Bericht von Dr. med. J._____ vom 19. April 2017 und dessen ärztlichem Attest vom 14. Juni 2017 (RG act. III./58) geht hervor, dass die Ehefrau unter einer somatoformen Störung im Rahmen einer schweren reaktiven Depression leidet, die sich durch die Trennung vom Mann manifestiert habe. Den beiden erwähnten Dokumenten, dem Schreiben von Dr. med. I._____ vom 8. Mai 2017 (RG act. III./58) wie auch den Schreiben von Dr. med. K._____ vom 29. Juni 2017 (RG act. III./69) und vom 10. August 2017 (RG act. III./85) kann sodann entnommen werden, dass die Ehefrau regelmässig psychotherapeutische bzw. psychiatrische Sitzungen besucht hat, wobei die Behandlung bei Dr. K._____ gemäss dem einleitend erwähnten aktuellen ärztlichen Zeugnis noch andauert.
Aufgrund der Bestätigung durch mehrere Ärzte erscheinen die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau glaubhaft. Sie führen zu einem überwiegenden affektiven Interesse der Genannten an der Liegenschaft im Sinne eines grösseren Nutzens, zumal es für die Ehefrau nicht nur darum geht, dass sie ihr gewohntes soziales Umfeld in O.2_____ nicht verliert, sondern auch darum, dass sie in ihren eigenen vier Wänden bleiben kann bzw. einen gewohnten Ort hat, an den sie sich zurückziehen kann. So führt bspw. Dr. J._____ aus, dass sich die Ehefrau in ihrem Domizil in O.2_____ gut integriert fühle und ein gutes soziales Umfeld besitze, was zur Bewältigung der akuten schweren Krise mit Depression sehr wichtig sei. Aus ärztlicher Sicht sei ein Wohnsitzwechsel insofern äussert kontraproduktiv und würde zu vermehrten Symptomen der Depression führen (RG act. III./58). Auch Dr. K._____ hielt fest, dass bei einer Veränderung des Umfelds das Risiko einer Verschlechterung des psychischen Zustands bestehe. Einerseits fühle die Ehefrau sich im Haus in O.2_____ sicher und andererseits gebe ihr das gute soziale Netz in O.2_____ Halt und Unterstützung (RG act. III./69). Dass seitens der Ehegatten vor der Trennung ein Wegzug nach L.1_____ in Betracht gezogen wurde, wie der Ehemann gestützt auf eine Bestätigung von L._____, H._____ O.3_____ , sowie ein Gutachten der M._____ vorbringt (vgl. RG act. II./54 f.), ist durchaus möglich. Angesichts der durch die Trennung veränderten Situation und der gesundheitlichen Beschwerden der Ehefrau bzw. der damit verbundenen laufenden ärztlichen Behandlung ist aber glaubhaft, dass für jene ein Umzug aktuell nicht in Frage kommt. Im Übrigen kann daraus, dass sich die Ehefrau regelmässig nach O.5_____ begibt, entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht abgeleitet werden, dass ihr ein Übersiedeln an den genannten Ort generell zumutbar wäre, zumal die Besuche familiären Gründen – Besuch der Tochter und des Enkelkindes – oder dem Aufsuchen ihrer Ärztin dienen dürften.
Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Ehegatten in etwa gleich viel Zeit auf Reisen im Ausland verbringen würden, kann nicht unbesehen übernommen werden. Gemeinsame Ferienreisen sind nach der Trennung offensichtlich entfallen. Zugleich ergibt sich aus den Akten, dass der Ehemann nach wie vor Geschäftsreisen unternimmt. So verwies er bspw. im Eheschutzgesuch vom 2. Februar 2017 auf seine aktive Geschäftstätigkeit im Bereich Handel, Import und Export von Baumaschinen, insbesondere im russischen Markt (RG act. I./1 Rz. 31). Auch die erstinstanzliche Verhandlung wurde aufgrund eines Geschäftstermins des Ehemannes in Russland verschoben (vgl. lit. E, S. 5, des angefochtenen Urteils sowie ZK1 17 141 act. C.5 = RG act. II./45). Sodann begab er sich im November 2017 im Zusammenhang mit der Liquidation des Russland-Geschäfts nach O.9_____ (ZK1 17 142 act. C.3). Ob der Ehemann seine Geschäftsreisen mit seiner neuen Lebenspartnerin oder allein unternimmt, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da in jedem Fall feststeht, dass ihn seine Ehefrau nicht mehr begleitet. Unter diesen Umständen weist die Liegenschaft in O.2_____ für die Ehefrau auch einen höheren zeitlichen Nutzungswert auf.
3.5.1. Zusammenfassend steht fest, dass der Ehemann aus beruflichen Gründen nicht auf das eheliche Wohnhaus in O.2_____ angewiesen ist, und dass die Liegenschaft der Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen und mit Bezug auf den zeitlichen Wert einen höheren Nutzen bringt. Gleichzeitig führen die gesundheitlichen Beschwerden dazu, dass für die Ehefrau ein Wohnungswechsel erschwert ist, weshalb ein Auszug dem Ehemann eher zuzumuten ist. Da für die Zuweisung der Liegenschaft unter diesen Umständen die aktuelle Situation massgebend ist, kann die Frage, seit wann genau die Ehegatten die eheliche Liegenschaft in O.2_____ bewohnen, offen gelassen werden. Auf die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel der Parteien (vgl. bspw. ZK1 17 141 act. C.16 f.) braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Im Ergebnis ist die Berufung der Ehefrau mit Bezug auf die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses und der damit unbestrittenermassen verbundenen Benutzung des Autoeinstellplatzes gutzuheissen und sind die Ziffern 2a und 2b des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Der Eventualantrag der Ehefrau, dass ihr für das Verlassen des Hauses eine längere Frist anzusetzen sei, wird in Anbetracht dessen gegenstandslos.
3.5.2. Dem Ehegatten, der die Wohnung verlassen muss, wird eine Auszugsfrist angesetzt (Rolf Vetterli, a.a.O., N 18 zu Art. 176 ZGB; Susanne Bachmann, a.a.O., S. 86). Vorliegend hat der Ehemann die Wohnung während des Eheschutzverfahrens bereits verlassen, weshalb sich das Ansetzen einer eigentlichen Auszugsfrist erübrigt. Es ist ihm zwecks Vermeidung zukünftiger Diskussionen um die Aushändigung von Sachen privater oder geschäftlicher Natur aber zuzugestehen, sich allenfalls noch im Wohnhaus befindende persönliche Effekten, Geschäftsunterlagen sowie die Büroeinrichtung abzuholen (vgl. auch die Anträge 2a/b der Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017). Angesichts des Umstands, dass der Ehemann schon verschiedene Sachen abgeholt hat (vgl. E. 3.3.3. sowie RG act. II./10), rechtfertigt es sich, ihm eine kurze Abholfrist von 10 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu gewähren.
4.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei steht ihm ein weiter Ermessensspielraum zu. Im Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrages an den Unterhalt des fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Die derart ermittelten Beiträge stellen gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Ein Ehegatte soll nach der Trennung kein materiell besseres, immerhin aber ‒ sofern möglich ‒ das gleich gute Leben wie bis anhin führen dürfen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1; PKG 2010 Nr. 19 E. 11; Rolf Vetterli, a.a.O., N 30 f. zu Art. 176 ZGB).
4.2. Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft bleibt Art. 163 ZGB, selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushalts, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen. Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge geht das Gericht von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Zweck von Art. 163 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten aufzukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht. Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Ehegatten für das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie den neuen Lebensverhältnissen anzupassen (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.53).
4.3.1. Die Höhe des gebührenden Unterhalts ist einzelfallbezogen und familienindividuell festzulegen und konkretisiert sich nach dem geführten Lebensstil, für den sich die Ehegatten einvernehmlich entschieden haben, sowie deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 163 ZGB m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Der Bedarf kann unterteilt werden in die Haushaltskosten einerseits und in die Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse der Familienmitglieder anderseits (im Einzelnen vgl. bspw. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, Art. 1–456 ZGB, 5. Auflage, Basel 2014, N 7 ff. zu Art. 163 ZGB; Alexandra Zeiter/Michael Schlumpf, a.a.O., N 4 zu Art. 163 ZGB). In guten finanziellen Verhältnissen kann der Bedarf auch Auslagen für Hausangestellte, ein Auto oder Ferien umfassen (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 9 zu Art. 163 ZGB). Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den Einkünften der Ehegatten ‒ Erwerbseinkommen, Rentenleistungen und Vermögensertrag ‒ sowie ihren Vermögenswerten, wobei allfällige Schulden in Abzug zu bringen sind (im Einzelnen vgl. bspw. Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 163 ZGB, sowie die nachstehenden Ausführungen).
4.3.2. Bei den Einkünften ist zunächst das tatsächlich erzielte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.128; Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 01.49; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, a.a.O., N 23 zu Art. 163 ZGB). Reicht das tatsächliche Einkommen beider Ehegatten zur Bedarfsdeckung nicht aus, ist auf ein der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedes Gatten entsprechendes hypothetisches Einkommen abzustellen, sofern dessen Erzielung zumutbar und tatsächlich möglich ist (im Einzelnen vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3, BGE 128 III 4 E. 4a, je m.w.H.). Dies betrifft nicht nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern auch Einkünfte aus Vermögensertrag. Ein Ehegatte kann daher auch verpflichtet sein, sein Vermögen anders anzulegen, um den nötigen Ertrag zu erwirtschaften (Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2 m.w.H.; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159–180 ZGB, Bd. II/1/2, 2. Auflage, Bern 1999, N 22 zu Art. 163 ZGB). Zulässig ist sodann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum (Jann Six, a.a.O., Rz. 2.148 m.w.H.). Verlangt das Gericht vom Unterhaltspflichtigen durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung seiner Lebensverhältnisse, so hat es ihm grundsätzlich auch hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 114 II 13 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.2).
Allfällig vorhandenes Vermögen wirkt sich einerseits über den Vermögensertrag auf das Einkommen der Parteien aus. Tatsächlich erzielte Vermögenserträge von Konten und Wertpapieren oder von Immobilien sind grundsätzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.40 u. 01.75; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.155). Anrechenbar sind, wie vorstehend dargelegt, unter Umständen aber auch hypothetische Vermögenserträge. Anderseits ist für die Einschätzung der jeweiligen Leistungsfähigkeit ‒ namentlich während bestehender Ehe ‒ auch die Vermögenssubstanz bestimmend, indes nur soweit, als es im Einzelfall zumutbar erscheint, diese für den Unterhalt einzusetzen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.76). Ob und in welchem Umfang es sich als zumutbar erweist, Vermögen für den laufenden Unterhalt zu verwenden, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zeitlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der laufende Bedarf aus dem Einkommen zu bestreiten ist. Reichen die Einkünfte nicht aus und ist den Ehegatten auch kein zusätzliches Einkommen möglich oder zumutbar, haben sie sich in erster Linie in ihrer Lebenshaltung einzuschränken. Die Anzehrung der Vermögenssubstanz ist nur in Ausnahmefällen bzw. subsidiär zulässig, wenn das eheliche Einkommen nicht ausreicht, um den Grundbedarf auf tiefem Niveau zu decken, das Vermögen nicht von unbedeutender Grösse ist, wenn es gilt, kurze finanzielle Engpässe zu überbrücken bzw. Einkommensschwankungen auszugleichen, oder wenn das Vermögen Teil der angemessenen Vorsorge bildet und ein Fall eingetreten ist, für den eine Vorsorge im Allgemeinen bestimmt ist (BGE 134 III 581 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2 sowie 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2; Heinz Hausheer/Rolf Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz. 03.140 u. 03.142 ff.; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.156). Im Alter ist ein Vermögensverzehr eher zumutbar, weil Vermögen ja gerade im Hinblick auf die Altersvorsorge gebildet wird. Von Ehegatten im vorgerückten Alter darf daher in einer Mangelsituation verlangt werden, dass analog zum Recht der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2, 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 E. 5 m.w.H. sowie 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.2; Rolf Vetterli, a.a.O., N 33 zu Art. 176 ZGB; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 01.77). Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten kann von einem Ehegatten nicht verlangt werden, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies auch vom anderen nicht verlangt wird, es sei denn, der andere habe gar kein Vermögen (BGE 129 III 7 E. 3.1.2 = Pra 2003 Nr. 85; Urteil des Bundesgerichts 5A_279/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.) Da die Bemessung der Rente im richterlichen Ermessen liegt und sich das Ausmass des Beizugs von Vermögen auf die Höhe der Rente auswirkt, muss es auch im richterlichen Ermessen liegen, wie stark das Vermögen beigezogen werden soll (Urteile des Bundesgerichts 5P.343/2005 vom 16. März 2006 E. 3.3.4 sowie 5P.173/2002 vom 29. Mai 2002 E. 5a).
4.4. Zu prüfen bleibt, wie bei der Festsetzung des Unterhalts vorzugehen ist. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Der Sachrichter geniesst im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen. Leben die Ehegatten in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen, in denen die durch das Getrenntleben entstehenden Mehrkosten ohne Weiteres gedeckt werden können, sind die notwendigen Ausgaben zur Aufrechterhaltung der während der Ehe gepflegten Lebenshaltung zu berücksichtigen, was eine konkrete Berechnung der Lebenshaltung voraussetzt (sog. einstufig-konkrete-Methode). Dabei liegt es am Unterhalt fordernden Ehegatten, darzulegen und glaubhaft zu machen, welche Ausgaben zur Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1. sowie 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.1., je m.w.H.; PKG 2010 Nr. 19 E. 14; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.68; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c). Es ist somit Sache des anspruchsberechtigten Ehegatten, den individuellen Lebensaufwand mit allen Positionen unter Angabe der Einzelbedürfnisse darzutun, und Aufgabe des Eheschutzgerichts, zu beurteilen, welche Bedürfnisse dem Zuschnitt der Ehe noch entsprechen und was nicht mehr einfühlbaren Luxus darstellt (Rolf Vetterli, a.a.O., N 31 zu Art. 176 ZGB). An den Nachweis der einzelnen Ausgabepositionen zur Ermittlung der vormaligen Lebenshaltung darf indes kein besonders strenger Massstab gelegt werden. Den unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft insofern eine Mitwirkungspflicht, als es ihm obliegt, den Umfang einer von ihm allenfalls geltend gemachten Sparquote nachzuweisen (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65e, 05.149 und 05.173). Weil es nahezu unmöglich ist, für Ausgabepositionen wie den täglichen Bedarf die entsprechenden Zahlen nachträglich noch zu ermitteln bzw. vorzulegen, sind auch in der Anwendung der einstufig-konkreten Methode gewisse Pauschalisierungen unumgänglich. Bei besonders guten finanziellen Verhältnissen erscheint es glaubhaft, dass für den täglichen Bedarf deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt worden sind, so dass beispielsweise eine Vervielfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrages zulässig ist; vorbehalten bleibt der Nachweis eines allenfalls höheren bzw. tieferen Bedarfs im konkreten Fall (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_1020/2015 vom 15. November 2016 E. 5.1 sowie 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 8.3.3; Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.68). Eine solche Pauschalisierung entspricht auch der Praxis im Kanton Graubünden (vgl. die Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 1 vom 13. November 2015 E. 3c/aa sowie ZK1 15 172/173 vom 26. Juli 2017 E. 6.6., je m.w.H.). In welchem Umfang eine Erweiterung des Grundbetrags gerechtfertigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen des urteilenden Gerichts (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3 sowie 5A_392/2007 vom 27. August 2007 E. 5).
5.1. Die Vorinstanz wandte zur Unterhaltsberechnung die einstufig-konkrete Methode an (vgl. E. 10.2, S. 24, des angefochtenen Entscheids), was im Berufungsverfahren nicht bestritten ist. Umstritten ist indes zunächst die Berechnung des ehelichen Lebensstandards. Die Vorinstanz nahm keine konkrete Bezifferung der ehelichen Lebenshaltung vor der Trennung vor, ging aber im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs der Ehefrau von einem hohen – und eine Verdreifachung des Grundbetrags rechtfertigenden – Lebensstandard bzw. (implizit) davon aus, dass deren Bedarf nach der Trennung von CHF 16'180.00 der ehelichen Lebenshaltung zuzüglich trennungsbedingte Mehrkosten entspricht (im Einzelnen vgl. E. 10.3, S. 24 ff., des angefochtenen Entscheids sowie E. 6 nachstehend).
5.2.1. Der Ehemann bringt in seiner Berufung vor, der Vorderrichter habe die von ihm zu erbringenden Unterhaltszahlungen losgelöst von den den Parteien zuletzt in der Ehe zur Bestreitung ihres Unterhalts zur Verfügung gestandenen Mitteln bestimmt, was eine klare Rechtsverletzung bedeute. Nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung dürften die zu erbringenden Unterhaltsleistungen nicht losgelöst von den Einkommensverhältnissen bestimmt werden. Ohne die Feststellung des für die Bestreitung der ehelichen Lebensführung verfügbaren Einkommens könne die Angemessenheit des geltend gemachten Unterhalts, insbesondere des Masses der Erweiterung des Grundbetrags, nicht beurteilt werden, weshalb die Vorinstanz seine Einkommensverhältnisse vor der Trennung hätte feststellen müssen. Wesentlich für die Ermittlung der den Parteien zuletzt in der Ehe zur Verfügung gestandenen Mittel sei, dass er heute 75-jährig sei und bereits im Jahr 2014 begonnen habe, seine Gesellschaften zu liquidieren. Er habe seine operative Tätigkeit eingestellt und amte faktisch nur noch als Liquidator. Im vorinstanzlichen Verfahren habe er sich sodann nie als leistungsfähig erklärt, sondern vielmehr aufgezeigt, dass die Parteien zuletzt in der Ehe von jährlichen Mitteln von rund CHF 144'000.00, bestehend aus einer Dividende der G._____ von CHF 60'000.00 und Bezügen zu Lasten des Darlehenskontos bei der G._____ von durchschnittlich CHF 84'000.00 gelebt hätten, nebst monatlichen Renteneinkünften von CHF 1'277.00 (Ehefrau) sowie CHF 679.00 (Ehemann). Den Parteien hätten damit zuletzt in der Ehe monatlich Mittel von CHF 13'950.00 zur Verfügung gestanden, um ihren Bedarf zu decken, also CHF 6'975.00 pro Partei. Von diesem Betrag hätten sie gelebt und dieser widerspiegle den von jeder Partei zuletzt gelebten Standard, nicht der vom Vorderrichter für die Ehefrau angenommene Betrag von CHF 16'180.00. Der Darlegung der Ehefrau, dass die Parteien in der Ehe zuletzt jährliche Mittel von mindestens CHF 400'000.00 zur Bestreitung des laufenden Unterhalts eingesetzt hätten, habe er vor erster Instanz klar widersprochen. Er habe aufgezeigt, welche Dividendenbezüge er in der Vergangenheit tatsächlich getätigt und effektiv zur Bestreitung des laufenden Bedarfs eingesetzt habe, aber auch, welche Dividenden eben nicht dafür verwendet worden seien. Insbesondere habe er nachgewiesen, dass der Dividendenbezug im Jahr 2016 über CHF 8 Mio. nicht zur Bestreitung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse der Parteien eingesetzt worden sei, sondern – soweit effektiv zur Auszahlung gebracht – angelegt worden sei. Die Bruttodividende von CHF 8 Mio., bestehend aus einer Nettodividende von CHF 5.2 Mio. und der Verrechnungssteuer von CHF 2.8 Mio., habe er zunächst im Betrag von CHF 3'474'300.00 zur Verrechnung mit seiner Darlehens- und Zinsschuld gegenüber der G._____ verwendet. Weitere Teile der Dividende im Umfang von rund CHF 1 Mio. habe er in Form von Wertschriften und Gold bezogen und im Depot angelegt. Sodann seien EUR 240'000.00 sowie USD 470'000.00 wie auch die Verrechnungssteuerrückerstattung von CHF 2.8 Mio. auf seine Konten bei der B.1_____ geflossen, aber nicht für die Finanzierung des Lebensunterhalts der Parteien gebraucht worden. Sei die Dividende somit zu reinen Anlagezwecken verwendet worden, sei sie für die Ermittlung seines Einkommens und des zuletzt gelebten Standards völlig irrelevant, mit Ausnahme der in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgen Darlehensbezüge von CHF 84'000.00 pro Jahr. Auch die von der Ehefrau für das Jahr 2015 behauptete Sparquote von CHF 1'766'976.00 sowie die Tatsache, dass die Parteien während der Ehe ein stattliches und steuerbares Vermögen von über CHF 20 Mio. geäufnet hätten, mache klar, dass die Parteien keineswegs in dem von der Ehefrau behaupteten und vom Vorderrichter übernommenen Mass Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufgewendet haben könnten (Berufung ZK1 17 142 Rz. 12 ff., Berufungsantwort ZK1 17 141 Rz. 109).
5.2.2. Die Ehefrau bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehemann weiterhin geschäftstätig sei. Sodann sei dessen Behauptung, monatlich nur CHF 13'950.00 für den Lebensunterhalt aufgewendet zu haben, tatsachenwidrig und nicht nachvollziehbar. Allein für Reisen hätten die Ehegatten in den vergangenen Jahren rund EUR 115'000.00 pro Jahr ausgegeben. Die Vorinstanz habe vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Parteien ihre Lebenshaltungskosten hauptsächlich über die Konten des Ehemannes bei der B.1_____ bestritten hätten. Allein vom Konto CK _____ seien über das ganze Jahr 2016 für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Ehegatten Zahlungen im Umfang von CHF 403'464.40 getätigt worden. Bei Betrachtung der Auszüge desselben Kontos der Jahre 2014 und 2015 ergebe sich ein nahezu identisches Bild. Noch nicht erwähnt seien die weiteren Ausgaben über die Fremdwährungskonten des Ehemannes, welche ebenfalls für den Lebensunterhalt der Parteien eingesetzt worden seien. All diese Ausgaben seien urkundlich belegt und vom Ehemann nicht substantiiert bestritten worden. Der Bedarf der Parteien sei während des Zusammenlebens vollumfänglich über die Erträge der sehr erfolgreich wirtschaftenden Gesellschaften des Ehemannes finanziert worden. Die Erträge aus den Liegenschaften und den Wertschriften sowie das Renteneinkommen der Parteien sei für den Lebensunterhalt demgegenüber nicht angetastet worden. Auch ihre eigenen Konten habe sie bis zur Ehetrennung nie für die Bestreitung des Lebensunterhalts anzehren müssen. Während der Ehe sei somit ausschliesslich der Ehemann für den Lebensbedarf der Parteien von rund CHF 400'000.00 pro Jahr aufgekommen, und zwar über die Dividenden seiner Gesellschaften. Die Behauptung, dass die Ausschüttungen aus seinen Gesellschaften nicht für den Lebensunterhalt, sondern zu Anlagezwecken verwendet worden seien, sei aktenwidrig. Die Ausschüttungen aus den Gesellschaften hätten regelmässig den Weg auf das Kontokorrentkonto des Ehemannes gefunden und seien dort für den Konsum und die Lebenshaltungskosten der Parteien eingesetzt worden. Auch der Ehemann lege nicht dar, aus welchen Quellen das Konto denn sonst gespiesen worden sei bzw. wie der Lebensunterhalt anders als durch Dividenden hätte finanziert werden sollen, zumal ein Vermögensverzehr nicht ausgewiesen sei. Zu beachten sei schliesslich, dass der Ehemann zu 100% wirtschaftlicher Eigentümer der G._____ sei und die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend festgestellt habe, dass er als Selbständigerwerbender zu betrachten sei und für die Einkommensermittlung daher grundsätzlich auf den Gewinnausweis abzustellen sei. Die erste Instanz habe somit die Einkünfte des Ehemannes für die Bemessung des Trennungsunterhalts gleich in doppelter Hinsicht festgestellt und berücksichtigt. Einerseits über die ausgewiesenen Gewinne der G._____ und andererseits über die Ausschüttungen der Gesellschaft an den Ehemann (Berufungsantwort ZK1 17 142 Rz. 23 ff.).
5.3. Vorliegend steht der Behauptung des Ehemannes, dass der zuletzt gelebte Standard der Ehegatten den – aus Dividenden, Bezügen zu Lasten eines Darlehenskontos sowie Renten – zur Verfügung stehenden Einkünften von monatlich CHF 14'000.00 bzw. jährlich CHF 168'000.00 entsprach, die Argumentation der Ehefrau gegenüber, dass die Ehegatten – namentlich durch Bezüge vom B.1_____-Konto CK _____ des Ehemannes – pro Jahr rund CHF 400'000.00 aufgewendet hätten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Wie in E. 4.1. dargelegt, ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden Ehegatten der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Das Einkommen der Ehegatten vor der Trennung kann einen Anhaltspunkt für die Ermittlung der bisherigen ehelichen Lebenshaltung bilden. Namentlich lässt sich durch die Gegenüberstellung des früheren Grundbedarfs der Familie und des damals verfügbaren Einkommens der eheliche Freibetrag vor der Trennung ermitteln, was wiederum Rückschlüsse auf die Angemessenheit der Erweiterung des Grundbetrags zulässt (vgl. das vom Ehemann zitierte Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 1 vom 13. November 2015 E. 3c m.w.H., u.a. auf Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 05.148). Allerdings ist die Ermittlung des ehelichen Einkommens für die Feststellung des ehelichen Lebensstandards nicht zwingend. Vielmehr kann die eheliche Lebenshaltung auch anhand der Ausgaben vor der Trennung bzw. der damals effektiv für die Lebenshaltungskosten verbrauchten Mittel ermittelt werden, wie es die Ehefrau vorliegend macht (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 172/173 vom 26. Juli 2017 E. 6.2.2 u. 6.6). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der eheliche Lebensstandard nicht generell auf das Einkommen vor der Trennung beschränken lässt. Einerseits kann das von den Ehegatten erzielte Einkommen dann nicht mit dem ehelichen Lebensstandard gleichgesetzt werden, wenn die den Ehegatten zufliessenden Mittel nicht gänzlich für den Lebensunterhalt verwendet worden sind. Andererseits kann die eheliche Lebenshaltung nicht nur durch die Einkünfte der Ehegatten, sondern auch durch deren Vermögen finanziert worden sein. In diesem Sinn kann der Argumentation des Ehemannes, dass die den Ehegatten zur Verfügung gestandenen Mittel von rund CHF 14'000.00 pro Monat den in der Ehe zuletzt gelebten Standard widerspiegeln würden, von vornherein nicht vorbehaltlos gefolgt werden.
5.4.1. Geht man zur Ermittlung der ehelichen Lebenshaltung von den vor der Trennung für die Lebenshaltungskosten verbrauchten Mitteln aus, bilden vorliegend die B.1_____-Konten CK _____ sowie _____ des Ehemannes zentrale Elemente, wobei die Frage, aus welchen Mittel diese Konten gespiesen wurden, in diesem Zusammenhang offen bleiben kann. Die Darlegungen der Ehefrau, dass die Parteien von diesen Konten ihren gesamten Lebensunterhalt bestritten hätten (vgl. RG act. I./2 Rz. 71 ff.), sind glaubhaft. Aus dem Auszug des Kontos CK _____ sind nämlich unter anderem Abbuchungen für Kreditkartenabrechnungen, Versicherungen, Steuern, Arztrechnungen, Mobilitäts- und Kommunikationskosten, Barbezüge etc. ersichtlich (RG act. II./19). Weitere hohe Bezüge, unter anderem für Reisen, ergeben sich aus dem Auszug des Kontos _____ (RG act. II./90). Zwar ist seitens des Ehemannes bestritten, dass diese Bezüge dem laufenden Unterhalt gedient haben sollen (Berufung ZK1 17 142 Rz. 43). Er substantiiert jedoch nicht, zu welchen Zwecken die fraglichen Bezüge bzw. Abbuchungen denn sonst gedient haben sollen, wenn nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Ebensowenig legt er dar, von welchen Konten der Lebensunterhalt der Parteien denn sonst bestritten worden wäre. Jedenfalls wird aus den eingelegten Kontoauszügen deutlich, dass die Bankkonten der Ehefrau in L.1_____ im Wesentlichen für die Verwaltung ihrer L.1_____ Liegenschaften verwendet worden sind. Sodann finden sich bis Ende 2016 weder auf ihren Privatkonten bei der B.1_____ (vgl. RG act. III./17) noch auf den gemeinsamen Conjoint-Konti (RG act. I./3 Rz. 59, act. II./20 ff., act. III./28) nennenswerte Abbuchungen.
5.4.2. Was die für den Lebensunterhalt verbrauchten Beträge betrifft, so ergeben sich für das Jahr 2016 vom B.1_____-Konto CK _____ Bezüge von insgesamt CHF 4'503'464.00. Davon betreffen CHF 4'100'000.00 – bestehend aus der Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der G._____ Dividende von CHF 8 Mio. im Betrag von CHF 2'800'000.00 sowie einem weiteren Betrag von CHF 1'300'000.00 (vgl. Berufung ZK1 171 42 Rz. 32) – eine Überweisung auf ein gemeinsames Konto bei der B.1_____, so dass nicht davon auszugehen ist, dass es sich um einen Bezug zur Deckung der Lebenshaltungskosten handelt. Dies gilt auch für die Überweisung von CHF 24'000.00 (monatlich CHF 2'000.00) an die W._____, die jeweils nach einer entsprechenden Gutschrift der S._____ erfolgte und offenbar die Miete für das Büro des Ehemannes in O.12_____ betrifft. Ohne die beiden erwähnten Beträge resultieren für das Jahr 2016 Bezüge von CHF 379'464.00, die dem ehelichen Lebensunterhalt dienten. Selbst wenn man davon noch den Betrag von CHF 73'759.00 abzieht, der nach den Angaben des Ehemannes im Jahr 2016 getätigte Investitionen, u.a. in die Wohnung in O.4_____, betrifft (vgl. Berufung ZK1 171 42 Rz. 43), verbleibt ein für die Lebenshaltung verbrauchter Betrag von CHF 305'705.00 (RG act. II./91 u. III./41).
Vom B.1_____-Fremdwährungskonto _____ erfolgten 2016 Bezüge von EUR 471'283.00 (RG act. II./90 u. III./42). Davon betrafen EUR 168'692.00 Überweisungen auf andere Konti (Aufträge Y._____, Verkauf EUR 50'000.00) und EUR 148'854.00 grössere Investitionen (Yacht _____ [vgl. RG act. III./67], Möbel O.4_____), so dass EUR 153'737.00 verbleiben, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Ehegatten, zu einen grossen Teil für Reisen, zur Verfügung standen.
5.4.3. Insgesamt ist damit der von der Ehefrau geltend gemachte Verbrauch von mindestens CHF 400'000.00 pro Jahr für den Lebensunterhalt der Ehegatten vor der Trennung glaubhaft gemacht. Davon ausgehend, dass davon je die Hälfte auf jeden Ehegatten entfällt, ergibt sich ein Verbrauch pro Ehegatte von monatlich rund CHF 16'700.00.
5.4.4. Da die Trennung der Ehegatten Ende 2016 erfolgte, sind für die Bemessung des während der Ehe zuletzt gelebten Standards im Übrigen die Verhältnisse zuvor, namentlich im Jahr 2016, massgeblich. Es erscheint entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht notwendig, hierfür auf die letzten drei Jahre abzustellen, anders bspw. als zur Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender (vgl. E. 5.5.1.). Abgesehen davon sind auch für die Vorjahre hohe Bezüge zulasten der B.1_____-Konti belegt. Vom B.1_____-Konto CK _____ wurden bspw. im 2. Quartal 2014 Bezüge von CHF 76'843.00 und im 3. Quartal solche von 2014 CHF 128'484.00 getätigt. Im 1. Quartal 2015 erfolgten Bezüge von CHF 107'479.00 und im 3. Quartal solche von CHF 138'197.00 (RG act. III./41). Vom B.1_____-Konto _____ erfolgten im Jahr 2015 Bezüge von insgesamt EUR 230'578.28 bzw. ohne grössere Überweisungen und Aufträge von Y._____ über insgesamt EUR 94'726.00 solche von EUR 135'852.00 (RG act. III./42).
5.5.1. Im Gegenzug ist die Behauptung des Ehemannes, dass der zuletzt gelebte Standard der Ehegatten insgesamt zur Verfügung stehenden Einkünften von monatlich CHF 14'000.00 jährlich CHF 168'000.00 entsprach, nicht glaubhaft. Zum einen widerspricht dies dem tatsächlich gelebten hohen Standard, gaben die Ehegatten im Jahr 2016 doch bspw. allein für Kreuzfahrten mindestens EUR 80'500.00 aus (RG act. II./90) bzw. betrugen allein die Lastschriften betreffend Kreditkarten von Januar bis November 2016 schon CHF 93'688.00 (RG act. II./91; vgl. zur Frage des ehelichen Standards auch E. 6.1.).
Zum anderen ist für den Zeitraum vor der Trennung von einem deutlich höheren Einkommen des Ehemannes als CHF 168'000.00 auszugehen. Der Genannte ist unter anderem wirtschaftlicher Eigentümer bzw. einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der G._____ (vgl. RG act. II./13, II./14 Formular 2, VII./2 Rz. 51) und daher, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten hat (vgl. dessen E. 10.4.7), als Selbständigerwerbender zu betrachten. Das Einkommen Selbständigerwerbender setzt sich aus dem durchschnittlichen Reingewinn ihrer Unternehmung(en) der letzten Jahre zusammen. Dieser wird entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung (Erfolgsrechnung) ausgewiesen. Weil bei selbstständiger Erwerbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unternehmung gross und intensiv ist und weil sich der Gewinnausweis relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbstständigerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer ‒ in der Regel der letzten drei ‒ Jahre abgestellt werden. Die Vergleichsperiode ist umso länger zu bemessen, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 2 m.w.H. sowie 5A_684/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2.2; Jann Six, a.a.O., Rz. 2.136 f.). Ist die Leistungsfähigkeit des Ehemannes aufgrund des Gesagten unter Einbezug der Gewinne der von ihm beherrschten Gesellschaften zu bestimmen, sind folglich nicht bloss die tatsächlich ausbezahlten Dividenden und Darlehensbezüge massgebend, sondern die theoretisch möglichen Bezüge. Allein mit der G._____, die zu 100% vom Ehemann gehalten wird, erzielte der Ehemann in den letzten drei Jahren vor der Trennung einen Gewinn von durchschnittlich CHF 410'703.00 pro Jahr (Abschluss 2013/2014 CHF 636'693.00, 2014/2015 CHF 519'053.00, 2015/2016 CHF 76'362.00 [RG act. II./76 f. u. II./94]). Bereits damit konnte somit der von der Ehefrau behauptete Lebensstandard mit Ausgaben von CHF 400'000.00 pro Jahr finanziert werden.
5.5.2. Darauf hinzuweisen verbleibt, dass es bei wirtschaftlicher Identität der Gesellschaft und des Ehemannes selbst, wie es bei der G._____ der Fall ist, für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Letzteren generell nicht darauf ankommen kann, wann und unter welchem Titel Gelder geflossen sind. Relevant ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung. In einer solchen Gesamtbetrachtung kann nun auch der Behauptung des Ehemannes, dass die Dividende von CHF 8 Mio. aus der G._____ rein zu Anlagezwecken verwendet worden sei, nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die vom Ehemann in diesem Zusammenhang erwähnten Zahlungen von EUR 240'000.00 sowie USD 470'000.00 direkt (RG act. II./90) oder indirekt (über das USD-Konto, vgl. RG act. II./89) auf das EUR-Konto _____ bei der B.1_____ flossen, von dem aus auch Zahlungen für den Lebensunterhalt erfolgten (vgl. E. 5.4.2), bezog der Ehemann von der G._____ regelmässig Darlehen. Bspw. zahlte ihm die erwähnte Unternehmung am 3. März 2009 zulasten des Darlehenskontos EUR 1'370'000.00 oder CHF 2'055'000.00 aus (RG act. II./85, III./31). Durch diese Auszahlungen erhielt der Ehemann aus der Gesellschaft laufend liquide Mittel, die für den Lebensunterhalt verwendet werden konnten. Bis im April 2015 stieg die Darlehens- und Zinsschuld des Ehemannes gegenüber der G._____ auf CHF 3'474'300.00 an. Gleichzeitig wurden die Gewinne, die die G._____ erzielt hatte – und die in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2010/2011 im Schnitt bei rund CHF 1.2 Mio. lagen (RG act. II./69-II./73) – nicht bzw. nur zu einem kleinen Teil in Form einer Dividende an den Ehemann ausbezahlt, sondern für die Bildung einer Spezialreserve verwendet, die per 31. März 2015 einen Stand von CHF 8.5 Mio. aufwies (RG act. II./77). 2015 wurde dem Ehemann dann – unter Auflösung der Spezialreserve im Umfang von CHF 7.5 Mio. (RG act. II.77) – die fragliche Dividende von CHF 8 Mio. ausgerichtet. Damit wurden die bisher angefallenen und in der Gesellschaft thesaurierten Gewinne abgeschöpft. Eine Teilzahlung von CHF 5.2 Mio. wurde am 30. Dezember 2015 dem Darlehenskonto gutgeschrieben bzw. mit der Darlehensschuld des Ehemannes verrechnet. Nach dieser Verrechnung mit der Darlehensforderung gegenüber dem Ehemann hatte dieser seinerseits ein Guthaben gegenüber der Gesellschaft, das sich unter Berücksichtigung des Zinses Ende März 2016 auf CHF 1'692'975.00 belief. Im Mai 2016 wurden diese Mittel dann bezogen, und zwar mittels Übertragung von Wertschriften und Gold sowie der oben erwähnten Barauszahlungen in Euro und Dollar. Per Ende März 2017 wies das Darlehenskonto unter Berücksichtigung des Zinses dann wieder einen Saldo bzw. eine Schuld des Ehemannes von CHF 59'000.00 auf (RG act. II./86 f., II./94 u. II./96 ff.). Die Verrechnungssteuer auf der Dividende von CHF 2.8 Mio. wurde bereits in der Steuererklärung 2015 als Guthaben des Ehemannes deklariert und gemäss Verfügung vom 21. März 2016 auf das B.1_____-Konto CK _____ des Ehemannes ausbezahlt (RG act. II./15, II./19 u. II./91). Im Anschluss wurde sie als Teil des Kontoübertrags von CHF 4.1 Mio. auf ein neu eröffnetes gemeinsames Konto überwiesen (vgl. E. 5.4.2.). Durch das geschilderte Vorgehen – Bezug von Darlehen von der Gesellschaft und nachfolgende Verrechnung der Darlehensbezüge mit der Dividende – wurde der Lebensunterhalt der Ehegatten im Ergebnis durch Einkünfte aus der Gesellschaft finanziert, die zeitverschoben zur Auszahlung gelangten, so dass wie erwähnt nicht davon gesprochen werden kann, die Dividende sei nur zu Anlagezwecken verwendet worden. Zudem ergibt sich aus dem geschilderten Vorgehen, dass zur Bestreitung des ehelichen Lebensstandards vor der Trennung kein Vermögensverzehr notwendig war. Fallen in den Gesellschaften Gewinne an, aus denen Reserven gebildet werden und die folglich nicht ausgeschüttet werden, und wird der Lebensunterhalt der Ehegatten statt aus diesen Gewinnen (vorübergehend) aus dem Privatvermögen bzw. mittels Darlehensbezügen aus den Gesellschaften finanziert, kommt es zwar zu einem Vermögensverzehr auf den privaten Konten bzw. zu einem Schuldzuwachs, doch steht dem der Vermögenszuwachs in den Gesellschaften gegenüber. In einer Gesamtbetrachtung findet aber kein Vermögensverzehr statt.
5.6. Die Annahme der Vorinstanz, dass der Bedarf der Ehefrau nach der Trennung von CHF 16'180.00 der ehelichen Lebenshaltung zuzüglich den trennungsbedingten Mehrkosten entspricht, ist damit zusammenfassend nicht zu beanstanden.
6. In einem nächsten Schritt ist nun zu prüfen, ob seitens der Vorinstanz der Bedarf der Ehefrau nach der Trennung von CHF 16'180.00 korrekt ermittelt wurde.
6.1.1. Die Vorinstanz schloss aus den im Recht liegenden Akten bzw. den sich daraus ergebenden Umständen – Beschäftigung eines Hauswarts für die Liegenschaft in O.2_____, zahlreiche und kostenintensive Reisen, Anschaffung einer Elektroyacht, luxuriöse Möblierung der Penthousewohnung in O.4_____, hohe Barbezüge und weitere hohe Ausgaben von den B.1_____-Konten –, dass die Parteien während der Ehe einen hohen Lebensstandard gepflegt haben, weshalb sie es bei der Bedarfsermittlung zunächst als angemessen erachtete, vom dreifachen Grundbetrag für eine alleinstehende Person, somit von CHF 3'600.00 pro Monat auszugehen (E. 10.3.1., S. 25 f., des angefochtenen Entscheids). Während die Ehefrau dies als zutreffend erachtet (Berufung ZK1 17 141, Rz. 43 ff.), wirft der Ehemann der Vorinstanz eine falsche Sachverhaltsfeststellung und eine unrichtige Rechtsanwendung vor.
6.1.2. Zusammenfassend bringt der Ehemann vor, der Vorderrichter habe die Verdreifachung des Grundbetrags ausschliesslich damit begründet, dass die Parteien einen hohen Lebensstandard gepflegt hätten, ohne konkret darzutun und zu prüfen, wie sich dieser konkret zusammengesetzt haben soll. Auch bei der Beantwortung der Frage des Masses des allenfalls zu erweiternden Grundbetrags könne nicht darauf verzichtet werden, zunächst festzustellen, welche Mittel den Parteien zuletzt in der Ehe effektiv zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung gestanden hätten. Sodann gehe es selbst in gehobenen Verhältnissen bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode nicht an, die persönlichen Bedürfnisse der ansprechenden Partei pauschal mit dem dreifachen Grundbetrag gleichzusetzen. Vielmehr sei der konkret zuletzt während der Ehe gelebte Standard durch die ansprechende Partei nachzuweisen. Dies habe die Ehefrau im vorliegenden Fall versäumt. Was die Ausführungen der Vorinstanz zum hohen Lebensstandard beträfen, so sei zwar zutreffend, dass die Parteien für die vormals eheliche Liegenschaft auf der O.2_____ einen Hauswart beschäftigt und während der Ehe auch eine gewisse Reisetätigkeit entwickelt hätten. Allerdings habe der Vorderrichter die Kosten des Hauswartes und einen, wenn auch überrissenen, Betrag für Reisen zusätzlich zum Grundbetrag der Ehefrau in deren Bedarf berücksichtigt. Diese Kostenpositionen vermöchten daher zum vornherein keine Erhöhung oder sogar Verdreifachung des Grundbetrags zu rechtfertigen. Richtig sei sodann auch, dass der Ehemann jüngst eine Elektroyacht für den O.4_____er See erworben und die Penthousewohnung in O.4_____ luxuriös möbliert habe. Es handle sich dabei aber zum vornherein nicht um Ausgaben, die für die Deckung des Verbrauchsunterhalts im Grundbetrag der Parteien aufgewendet worden seien, sondern um Investitionen, die der Ehemann getätigt habe. Damit ständen diese Ausgaben in keinem Zusammenhang mit dem Verbrauchsunterhalt der einen oder anderen Partei und könnten nicht zur Verdreifachung des Grundbetrags herangezogen werden. Dies gelte auch für die Tatsache, dass die Ehefrau ab dem B.1_____-Konto CK _____ zwischen Juli 2016 und Dezember 2016 durchschnittlich monatliche Mittel von CHF 3'700.00 bezogen habe. Abgesehen davon, dass bestritten und nicht im Ansatz ausgewiesen sei, dass die Ehefrau diese Bezüge für Ausgaben des täglichen Lebens im Grundbetrag getätigt habe, müsste der Betrag auf 12 Monate verteilt oder auf die durchschnittlichen Bezüge der Jahre 2014 bis 2016 abgestellt werden. Generell könne aus den Belastungen auf den B.1_____-Konten nicht abgeleitet werden, dass der Ehefrau ein dreifacher Grundbetrag zustehe, zumal von einem Halbjahresverbrauch von rund CHF 100'000.00 und nicht von CHF 200'000.00 für beide Parteien auszugehen sei. Aus diesen Gründen stehe der Ehefrau lediglich ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 zu (Berufung ZK1 17 142 Rz. 35 ff.).
6.1.3. Diesen Ausführungen des Ehemannes kann nicht gefolgt werden. So wurde bereits dargelegt, dass die Ermittlung des ehelichen Einkommens für die Feststellung des in der Ehe zuletzt gelebten Standards nicht zwingend ist. Vielmehr erweist es sich auch als zulässig, den ehelichen Lebensstandard anhand des Verbrauchs vor der Trennung zu ermitteln (E. 5.3.). Das Glaubhaftmachen der während des Zusammenlebens gesamthaft verbrauchten Mittel genügt auch für eine Vervielfachung des Grundbetrags im Sinne einer Pauschalisierung der Ausgaben für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen, bilden diese Mittel doch ein Indiz für den Umfang der Freiquote, der sich in der Vervielfachung des Grundbetrags widerspiegelt. Dass solche Pauschalisierungen auch bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode zulässig sind bzw. an den Nachweis der einzelnen Ausgabepositionen zur Ermittlung der vormaligen Lebenshaltung kein besonders strenger Massstab gelegt werden darf, wurde ebenfalls bereits aufgezeigt (vgl. E. 4.4.). Es ist der Ehefrau in diesem Sinn nicht zur Last zu legen, dass sie ihre Ausgaben vor der Trennung nicht im Einzelnen konkretisiert hat, zumal sie zu Recht darauf hinweist, dass im Eheschutzverfahren kein stichhaltiger Beweis vorgelegt werden muss, sondern hinsichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen genügt (vgl. E. 2.2). Der vom Ehemann in seiner Berufung zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Luzern ist nicht einschlägig, sondern betrifft die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts, wo ein strikter Beweis erbracht werden muss.
Die Vorinstanz stufte die einleitend erwähnten Umstände sodann zu Recht als Indizien für einen hohen Lebensstandard ein. Entgegen den Ausführungen des Ehemannes ist nicht entscheidend, ob es sich bei den entsprechenden Ausgaben um solche zur Deckung des Verbrauchsunterhalts bzw. des täglichen Lebens im Grundbetrag handelt oder nicht. Vielmehr geht es darum, dass es bei besonders guten finanziellen Verhältnissen glaubhaft erscheint, dass auch für den täglichen Bedarf deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt worden sind, woraus sich die Zulässigkeit der Vervielfachung des betreibungsrechtlichen Grundbetrags ergibt (vgl. E. 4.4.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der vervielfachte Grundbetrag weiterhin nur die darin enthaltenen Positionen (Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege etc.) enthält und nicht etwa zusätzliche Ausgabenposten wie Ferien, Sport/Freizeit etc. in sich aufnimmt (Heinz Hausheer/Annette Spycher, a.a.O., Rz. 02.65c). Eine doppelte Berücksichtigung der entsprechenden Positionen, wie dies der Ehemann mit seinen Ausführungen offenbar suggerieren möchte, findet in diesem Sinn nicht statt.
Was die beiden Konten des Ehemannes bei der B.1_____ betrifft, so lässt sich aus dem Gegenstand der von den Konten CK _____ und 00 426.207.007 erfolgten Abbuchungen sowie dem Umstand, dass sich von anderen Konten keine Hinweise auf Zahlungen für den Lebensunterhalt ergeben, schliessen, dass die Parteien ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen von diesen Konten bestritten haben (E. 5.4.1.). Überdies verbleiben selbst nach Abzug der vom Ehemann für das Jahr 2016 geltend gemachten Investitionen von insgesamt CHF 73'750.00 sowie nach Abzug weiterer Investitionen und Überweisungen Kontobelastungen von insgesamt CHF 305'705.00 und EUR 153'737.00 (E. 5.4.2.), weshalb der von der Ehefrau geltend gemachte Verbrauch von mindestens CHF 400'000.00 im Jahr für den Lebensunterhalt der Ehegatten vor der Trennung glaubhaft ist. Der Ehemann vermag demgegenüber nicht darzulegen, dass der Bedarf im konkreten Fall tiefer bzw. bei den von ihm geltend gemachten CHF 200'000.00 pro Jahr gewesen wäre. Er substantiiert im Übrigen auch nicht, wofür die von der Ehefrau getätigten Barbezüge, die sich zwischen Juli und Dezember 2016 auf monatlich durchschnittlich CHF 3'700.00 beliefen, verwendet worden sein sollen, wenn nicht für Ausgaben des täglichen Bedarfs. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Bezüge des zweiten Halbjahres 2016 auf das gesamte Jahr aufzuteilen wären, können diese ja nicht schon im ersten halben Jahr verbraucht worden sein. Wenn schon wäre gestützt auf die in den Akten liegenden Kontoauszüge das Gesamttotal der Barbezüge der Ehefrau für das Jahr 2016 zu ermitteln. Diese beliefen sich ab dem B.1_____-CHF-Konto CK _____ auf insgesamt CHF 34'300.00 oder monatlich durchschnittlich CHF 2'858.00 (RG act. II./91) bzw. ab dem B.1_____-EUR-Konto _____ auf insgesamt EUR 13'610.00 oder monatlich EUR 1'134.00 (RG act. II./90). Die entsprechenden Bezüge können als eines von mehreren Indizien ohne weiteres zur Glaubhaftmachung eines hohen Lebensstandards dienen. Ist die eheliche Lebenshaltung bereits durch die Kontobelastungen glaubhaft gemacht, erübrigt sich die seitens der Ehefrau im Hinblick auf das kantonsgerichtliche Urteil ZK 15 1 angestellte Vergleichsrechnung. Die Frage, ob es sich dabei um ein zulässiges unechtes Novum handelt, kann daher offen bleiben.
6.1.4. Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz der Ehefrau zu Recht den dreifachen Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 3'600.00 pro Monat angerechnet hat.
6.2. Die Kosten für die private Krankenversicherung der Ehefrau von CHF 818.00 pro Monat erweisen sich als unbestritten und ausgewiesen (vgl. die Berufung ZK1 17 142 Rz. 51 sowie RG act. III./41, aus denen monatliche Zahlungen an die _____ Krankenkasse [DKV] über CHF 903.15 hervorgehen, bei welchen es sich gemäss Rz. 67 der Stellungnahme der Ehefrau vom 10. Juli 2017 [RG act. I./3] um die Krankenkassenbeiträge handelt).
6.3. Was die Wohnkosten betrifft, machte die Ehefrau vor erster Instanz bezüglich der – nicht hypothekarisch belasteten – Liegenschaft in O.2_____ einen Bedarf von monatlich CHF 1'362.00 geltend (Hauswart CHF 864.00, Haushaltsversicherung CHF 123.00, Strom CHF 162.00, Wasser CHF 95.00, Alarmanlage CHF 83.00, Heizungsanlage CHF 35.00; vgl. die Stellungnahme vom 20. März 2017 [RG act. I./2] Rz. 75 u. 77). Wie in E. 3 dargelegt, wird die Liegenschaft vorliegend der Ehefrau zugeteilt, wobei jene für diesen Fall den erwähnten Aufwand als richtig anerkennt (Berufung ZK1 17 141 Rz. 45). Auch der Ehemann gesteht ihr Wohnkosten im Betrag von CHF 1'362.00 zu (Berufungsantwort ZK1 17 141 Rz. 112; Berufung ZK1 17 142 Rz. 51). Demzufolge ist der Ehefrau im Bedarf ein entsprechender Betrag anzurechnen. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob es sich bei den von ihr für den Fall der Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann behaupteten Wohnkosten von CHF 2'400.00 bzw. der in diesem Zusammenhang eingereichten Beilage um unzulässige Noven handelt. Zudem wird der Eventualantrag der Ehefrau, ihr im Fall der Zuweisung der Liegenschaft an den Ehemann einen höheren Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, gegenstandslos.
6.4.1. Die Vorinstanz sprach der Ehefrau im Weiteren einen Betrag von monatlich CHF 1'300.00 für ein Fahrzeug zu, bestehend aus den Kosten für die Versicherung von CHF 133.00, für die Verkehrssteuer von CHF 84.00, für den Service von CHF 250.00 sowie für die Amortisation von CHF 833.00. Die Ehefrau hatte geltend gemacht, dass sie nach der Trennung durch den Kauf eines neuen Autos ihre Mobilität habe wiederherstellen müssen, während der Ehemann dem entgegengehalten hatte, dass die Kosten für die Amortisation eines Fahrzeugs vermögensbildend seien und nicht in den Bedarf gehörten. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau die entsprechenden Auslagen in der Folge an, und zwar mit der Begründung, dass eine in guten finanziellen Verhältnissen lebende Person, würden bei ihr die Kosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs im Bedarf nicht berücksichtigt, im Vergleich zu einem Leasingnehmer benachteiligt würde, da dessen Leasingrate bei guten finanziellen Verhältnissen unbestrittenermassen in den Bedarf gerechnet würde (E. 10.3.4., S. 26, des angefochtenen Entscheids).
6.4.2. Der Ehemann stellt sich auch in seiner Berufung auf den Standpunkt, dass die Kosten für die Fahrzeugamortisation im Bedarf der unterhaltsbeanspruchenden Person nicht berücksichtigt werden könnten, zumal die Ehefrau ohne Weiteres in der Lage sei, diese aus ihrem stattlichen Vermögen zu bestreiten (Berufung ZK1 17 142 Rz. 47). Die Ehefrau bringt vor, da ihr vor der Trennung ein gut ausgestattetes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, sei ihr als Teil ihres damaligen Lebensstandards weiterhin ein Auto zuzugestehen. Der Ehemann beanspruche sämtliche Fahrzeuge für sich, weshalb ihr die Amortisationskosten für den getätigten Kauf anzurechnen seien (Berufungsantwort ZK1 17 142 Rz. 55).
6.4.3. Nach der vom Ehemann in der Berufung zitierten Lehrmeinung von Jann Six (a.a.O., Rz. 2.120) sind im familienrechtlichen Existenzminimum bei der Ermittlung der Autokosten für den Arbeitsweg die Kosten für die Amortisation in der Tat nicht zu berücksichtigen. Allerdings wird in der Praxis häufig ein ungekürzter Pauschalansatz für Kilometerkosten verwendet und auch vom Bundesgericht in der neueren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Amortisation eines Fahrzeugs mit Kompetenzcharakter grundsätzlich zum massgebenden Bedarf des Unterhaltsverpflichteten gehört (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.1 f. m.w.H., u.a. auf BGE 104 III 73 E. 2c). Hinzu tritt der Umstand, dass vorliegend nicht das Existenzminimum zu berechnen, sondern der Ehefrau die Weiterführung des ehelichen Lebensstandards zu ermöglichen ist. Dass die Benützung eines Fahrzeugs zur ehelichen Lebenshaltung gehört, ist unbestritten. Sodann entspricht bei der konkreten Unterhaltsbemessung die Berücksichtigung der Gesamtkosten für den Betrieb eines Fahrzeugs der Praxis im Kanton Graubünden (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 172/173 vom 26. Juli 2017 E. 6.8). Was den vor erster Instanz erhobenen Einwand des Ehemannes betrifft, dass die Kosten für die Amortisation eines Fahrzeugs deshalb nicht zum Bedarf der Ehefrau gehörten, weil sie vermögensbildend seien, so ist festzuhalten, dass die entsprechenden Kosten nicht mit denjenigen für die Amortisation eines Hypothekardarlehens bzw. mit der Rückzahlung einer Schuld vergleichbar sind. Vielmehr spiegelt die Amortisation hier – im Sinne einer Abschreibung – die fortlaufende Entwertung des bereits vollständig bezahlten Fahrzeugs; sie erfolgt im Hinblick auf dessen spätere Wiederbeschaffung (Urteil des Bundesgerichts 5A_779/2015 vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.2). Es geht in diesem Sinn nicht um Vermögensbildung, sondern um eine Rückstellung, vergleichbar mit der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen zulässigen Anlage einer Reserve für gelegentliche Neu- oder Ersatzanschaffungen (vgl. den Entscheid des Einzelrichters im Familienrecht am Kantonsgericht St. Gallen vom 14. Juni 2007, publ. in GVP 2007 Nr. 47 S. 153 f.). Schliesslich erweist sich auch der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich der Kosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs mit Leasingraten als korrekt (vgl. BGE 140 III 337 E. 5.2). Die konkrete Höhe der Amortisationskosten bzw. der von der Ehefrau geltend gemachte Wert von 30% des Kaufpreises (vgl. RG act. I./2 Rz. 78) wurde seitens des Ehemannes nie substantiiert bestritten. Der für das Fahrzeug insgesamt geltend gemachte Betrag von CHF 1'300.00 liegt denn auch noch im Rahmen der Vollkosten für den Betrieb eines Personenwagens der gehobenen Klasse (vgl. dazu bspw. die Berechnungen auf tcs.ch, Ratgeber Fahrzeugkosten). In diesem Sinn ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Ehefrau für ihr Fahrzeug einen Beitrag von insgesamt CHF 1'300.00 pro Monat angerechnet hat.
6.5. Die der Ehefrau seitens der Vorinstanz angerechneten Kosten für Reisen von CHF 3'450.00 pro Monat erweisen sich ebenfalls als unbestritten (vgl. E. 10.3.5., S. 26 ff., des angefochtenen Entscheids; Berufung ZK1 17 141 Rz. 50; Berufung ZK1 17 142 Rz. 51).
6.6.1. Damit verbleibt die Steuerlast der Ehefrau zu prüfen. Die Vorinstanz berücksichtigte den seitens der Ehefrau geltend gemachten Betrag von CHF 5'650.00 pro Monat. Dieser sei vom Ehemann nicht substantiiert bestritten worden (E. 10.3.6., S. 28, des angefochtenen Entscheids).
6.6.2. Der Ehemann rügt vorliegend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Behauptungen der Ehefrau abgestellt. Zunächst habe sie der Ehefrau tiefere Unterhaltsbeiträge als die von ihr beantragten CHF 18'730.00 zugesprochen. Bereits dies hätte Anlass zu einer entsprechenden Korrektur geboten. Hinzu komme, dass die Genannte in der Schweiz nicht wie behauptet über ein steuerbares Vermögen von CHF 10'000'000.00 verfüge, jedenfalls nicht, bevor die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt sei. Es verstehe sich von selbst, dass die Höhe der Steuerlast davon abhänge, ob und in welcher Höhe der Ehefrau Unterhaltsbeiträge zugesprochen würden. Sie könne sich in der Schweiz in jedem Fall nicht über eine Steuerlast von über CHF 900.00 ausweisen (Berufung ZK1 17 142 Rz. 48 ff.). Die Ehefrau führt aus, eine Steuerlast von CHF 900.00 sei völlig realitätsfremd und widerspreche auch den Ausführungen des Ehemannes zu ihrem angeblichen Einkommen. Zudem habe die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Ehemann die von ihr geltend gemachte Steuerlast nicht substantiiert bestritten habe (Berufungsantwort ZK1 17 142 Rz. 56 f.).
6.6.3. Die gegenseitige Abhängigkeit von Einkommen – seien es Erwerbseinkünfte, Vermögenserträge oder Unterhaltsbeiträge – und Steuern ist notorisch und praxisgemäss zu berücksichtigen. Ob der Ehemann die von der Ehefrau geltend gemachte Steuerlast vor der Vorinstanz ausreichend substantiiert bestritten hat, ist daher nicht entscheidend, auch vor dem Hintergrund der vorliegend anwendbaren sozialen Untersuchungsmaxime. Wie noch darzulegen sein wird, sind der Ehefrau bis Ende 2017 Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 12'800.00 und danach bis Ende März 2018 solche von CHF 13'900.00 zuzusprechen, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von CHF 13'000.00 bzw. einem jährlichen Betrag von CHF 156'000.00 entspricht. Zusammen mit ihren Renteneinkünften von jährlich CHF 15'324.00 (vgl. E. 7.6.1.) sowie dem Liegenschaftsertrag von CHF 17'472.00 (Eigenmietwert CHF 21'840.00 abzüglich pauschale Unterhaltskosten CHF 4'368.00 [vgl. RG act. II./14 Formular 7]) resultiert für die erste Phase ein steuerbares Einkommen im Bereich von CHF 190'000.00 jährlich. Zur Satzbestimmung – und nur für diese, werden die für die vermieteten Liegenschaften zu leistenden Steuern doch bei den Mieterträgen berücksichtigt – sind noch die im Jahr 2017 in L.1_____ erzielten Mieteinnahmen von aufgerundet CHF 15'000.00 zu berücksichtigen (vgl. E. 7.3.2), so dass sich ein Betrag von CHF 205'000.00 ergibt. Das steuerbare Vermögen in Graubünden beziffert die Ehefrau mit CHF 4'500'000.00, wobei sie für die Satzbestimmung von einem Vermögen von CHF 6'000'000.00 ausgeht (ZK1 17 142 act. C.7). Diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen in der Gemeinde O.6_____ zu einer Steuerbelastung von CHF 67'742.00 jährlich bzw. CHF 5'645.-- monatlich. Für den Zeitraum bis Ende März 2018 kann demnach auf den von der Ehefrau geltend gemachten und seitens der Vorinstanz berücksichtigten Betrag von CHF 5'650.00 abgestellt werden.
Ab 1. April 2018 werden die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau auf CHF 2'500.00 pro Monat oder CHF 30'000.00 pro Jahr reduziert. Zusammen mit den Renteneinkünften von CHF 15'324.00 und dem Liegenschaftsertrag von CHF 17'472.00 führt dies zu einem jährlich Einkommen im Bereich von CHF 60'000.00. Für die Satzbestimmung sind zusätzlich die ausländischen Einkünfte bzw. Mieteinnahmen von CHF 90'000.00 zu berücksichtigen (analog 2016, vgl. ZK1 17 142 act. C.7), so dass das satzbestimmende Einkommen bei CHF 150'000.00 liegt. Dies führt unter Berücksichtigung des Vermögens von CHF 4'500'000.00 (satzbestimmend CHF 6'000'000.00) zu einer Steuerlast von CHF 30'061.00 jährlich bzw. rund CHF 2'500.00 monatlich.
Sollte das eheliche Vermögen abweichend von den Angaben der Ehefrau besteuert werden, steht es den Parteien offen, in einem Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags zu erwirken. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Parteien den Trennungsunterhalt in einer vom vorliegenden Entscheid abweichenden steueroptimierten Art regeln sollten.
6.7. Zusammenfassend ergibt sich für die Ehefrau der folgende monatliche Bedarf (in CHF):
bis 31. März 2018
ab 1. April 2018
Bedarf Ehefrau
Grundbetrag
3'600
3'600
private Krankenversicherung
818
818
Wohnkosten
1'362
1'362
Fahrzeugkosten
1'300
1'300
Reisen
3'450
3'450
Steuern
5'650
2'500
Minimalbedarf
16'180
13'030
7. In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, inwiefern die Ehefrau verpflichtet bzw. in der Lage ist, ihren Bedarf durch eigene Einkünfte selbst zu decken.
7.1. Die Vorinstanz ging zunächst von Renteneinkünften der Ehefrau von CHF 337.00 (AHV-Rente) und CHF 940.00 (_____ Rentenversicherung) pro Monat aus. Sodann rechnete sie ihr aus der Vermietung der Liegenschaft N._____ 5 in O.5_____ einen monatlichen Ertrag von CHF 510.00 und aus der Vermietung der Liegenschaft O._____ in O.7_____ einen solchen von CHF 480.00 an. Was die Industrieliegenschaft an der P._____ in O.7_____ betrifft, ging die Vorinstanz bis Ende Dezember 2017 von monatlichen Einkünften der Ehefrau von CHF 1'110.00 aus. Von anfangs Januar 2018 bis Ende März 2018 wurden ihr keine Erträge angerechnet, um ihr die Gelegenheit einzuräumen, Sanierungsmassnahmen zu treffen und einen neuen Mieter zu suchen. Ab anfangs April 2018 ging die Vorinstanz in Anlehnung an die bis Ende 2016 erzielten Mieterträge davon aus, dass der Ehefrau Einnahmen von CHF 8'260.00 pro Monat zur Verfügung stehen. Einen Rückgriff auf ihr Vermögen verlangte die Vorinstanz von der Ehefrau nicht (E. 10.4., S. 28 ff., des angefochtenen Entscheids).
7.2.1. Die Ehefrau bringt im Berufungsverfahren zunächst vor, bei der Bemessung der Unterhaltspflicht sei von den bisherigen ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen nach Art. 163 Abs. 2 ZGB auszugehen. Die Parteien hätten vor der Trennung zur Finanzierung ihres teuren Lebensunterhalts nicht auf die Erträge aus den Liegenschaften (beider Ehegatten), die übrigen Wertschriftenerträge oder die jeweiligen geringfügigen Renteneinkommen zurückgreifen müssen. Vielmehr hätten sie konkludent vereinbart, ihren Lebensunterhalt regelmässig und ausschliesslich über die Kontokorrentkonten des Ehemannes bei der B.1_____ (CK _____ [CHF] und CK _____ [EUR]) zu finanzieren, wobei diese Konten vom Ehemann über bedarfsgerechte Dividendenausschüttungen geäufnet worden seien. Während der Ehe sei somit ausschliesslich der Ehemann für den ehelichen Unterhalt aufgekommen. Die Vorinstanz bringe nun während der Ehe unangetastet gebliebene Einkünfte zum Abzug und weiche damit von der während der Ehe getroffenen Vereinbarung ab, so dass Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 163 Abs. 2 ZGB verletzt sei. Der Ehemann anerkenne selbst, dass er während der Ehe allein für den gesamten ehelichen Unterhalt aufgekommen sei. Insofern habe er auch den Trennungsunterhalt allein aus seinem Einkommen zu leisten und sei zu verpflichten, ihr im Umfang des gesamten Bedarfs Unterhalt zu zahlen (Berufung ZK1 17 141 Rz. 53 ff.; Berufungsantwort ZK1 17 142 Rz. 58 ff.).
Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau habe ihre von ihm bestrittene Behauptung, dass die Parteien während der Ehe zur Bestreitung ihres Bedarfs nie auf Renteneinkommen und/oder Vermögenserträge hätten greifen müssen, nicht bewiesen. Ausserdem hätte dies nur eine Bedeutung bezüglich der Festsetzung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards, bedeute aber nicht, dass eine Partei nach erfolgter Trennung ihre Einkünfte zulasten des anderen Ehegatten weiterhin äufnen könne und nicht antasten müsse. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter der Ehefrau ihre Einkünfte, wenn auch teilweise falsch, angerechnet habe (Berufungsantwort ZK1 17 141 Rz. 121 ff.).
7.2.2. Wie in E. 4.2. festgehalten, bilden die von den Ehegatten für das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen zwar Ausgangspunkt für die Unterhaltsbemessung nach der Trennung, doch sind diese Vereinbarungen nicht unabänderlich. Es erweist sich vielmehr als zulässig, sie im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts den neuen Lebensverhältnissen anzupassen. In diesem Sinn ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Ehefrau ihre Einkünfte anrechnete bzw. sie verpflichtete, zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nach der Trennung primär ihr eigenes Einkommen zu verwenden. Inwieweit die Ehefrau ihre Behauptungen zu den während des Zusammenlebens getroffenen Abreden glaubhaft gemacht hat, braucht in Anbetracht dessen nicht näher geprüft zu werden.
7.3.1. Im Weiteren rügt die Ehefrau, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Mieterträge der Liegenschaft P._____ in O.7_____ den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Die erwähnte Liegenschaft weise einen erheblichen Reparatur- und Sanierungsstau auf und vermöge die heute am Markt verlangten Standards nicht mehr zu erfüllen. Die Kostenschätzung eines Architekturbüros vom 27. Oktober 2017 gehe für die Reparatur und Renovierung von Kosten von insgesamt rund EUR 460'000.00 aus (ausgeführte Arbeiten EUR 7'526.61, geplante Arbeiten EUR 110'253.39, zusätzliche Kosten EUR 341'000.00). Da die Liegenschaft in ihrer ganzen Substanz sanierungs- und baufällig sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Asbest enthalte, empfehle das Architekturbüro den Abriss und Neubau der Liegenschaft. Sie könne die inzwischen vollständig aufgedeckten Sanierungskosten mit den sich auf ihren _____ Konten befindenden Mitteln von EUR 200'000.00 nicht finanzieren. Ausserdem dienten die erwähnten Mittel auch dem Unterhalt der Wohnliegenschaften in O.7_____ und O.5_____ und könnten daher nicht für die Zwecke einer einzelnen Liegenschaft eingesetzt werden. Schliesslich sei es ihr nicht zumutbar, wirtschaftlich nicht sinnvolle Investitionen in eine abbruchreife Liegenschaft zu tätigen, allein zum Zweck, die Lebenshaltungskosten zu decken, wobei in der Schwebe stehe, ob und zu welchem Zins die Liegenschaft überhaupt wieder vermietet werden könne. Sinnvoll wäre allein der Verkauf der Liegenschaft, wobei ihr diesbezüglich die Hände gebunden seien. Die Liegenschaft sei nämlich mit einem Recht auf Übertragung des hälftigen Miteigentums zu Gunsten des Ehemannes belastet, das bei einem Verkauf ausgelöst würde. Auf dem Markt werde sich daher kaum ein Käufer finden. Das Rückübertragungsrecht werde auch durch die Auflösung der Ehe ausgelöst. Die entsprechende Unsicherheit zur künftigen Eigentümersituation blockiere sie in diesem Sinn auch bei einer langfristigen Vermietung der Geschäftsliegenschaft. Selbst wenn es ihr zuzumuten wäre, die Liegenschaft zu sanieren und zu vermieten, sei die Feststellung der Vorinstanz, die Liegenschaft könne bereits ab April 2018 wieder vollständig zu den in der Vergangenheit erzielten Zinsen vermietet werden, falsch und unangemessen. Zwar stehe die Liegenschaft ab dem 1. Januar 2018 leer, doch bleibe bis April 2018 nicht genügend Zeit, um die notwendigen Sanierungsmassnahmen ausführen zu lassen und gleichzeitig einen neuen vollwertigen Mieter zu suchen. Die notwendigen Sanierungsmassnahmen beträfen die Bausubstanz und würden viel Zeit in Anspruch nehmen. Zudem sei notorisch, dass es sich als schwieriger gestalte, Mieter für Geschäftsräume zu finden als für Wohnräumlichkeiten. Es könne Jahre dauern, vernünftige, ordentliche und seriöse Mieter zu finden. Daher wäre ihr eine angemessene Frist von zusätzlichen 6 Monaten, also bis 30. September 2018, zu gewähren, um solvente und seriöse Mieter zu finden, wobei der angerechnete Mietertrag nicht mehr als EUR 5'000.00 betragen dürfe. Der von der Vorinstanz angewendete Höchstzins von EUR 8'260.00 sei auf dem Immobilienmarkt in O.7_____ nicht erzielbar. Grund für die hohen Mieten in der Vergangenheit sei der Umstand gewesen, dass es sich bei den Mietern um Gesellschaften des Schwiegersohns der Parteien gehandelt habe (Berufung ZK1 17 141 Rz. 57 ff.).
Der Ehemann hält dem entgegen, der mögliche und zumutbare Mietertrag aus der Vermietung der Liegenschaft an der P._____ in O.7_____ liege sogar bei EUR 120'545.00 bzw. CHF 138'024.00 pro Jahr oder CHF 11'502.00 pro Monat, da die fiskalisch bedingten Pauschalabzüge für eine fiktive Abnutzung des Gebäudes etc. im Eheschutzverfahren nicht berücksichtigt werden dürften. Die Vorinstanz sei seinem entsprechenden Einwand nicht gefolgt und habe ohne nähere Begründung lediglich einen Mietertrag von EUR 86'621.00 berücksichtigt. Da die Liegenschaft seit dem 1. Januar 2017 grösstenteils leer stehe, hätte der von der Ehefrau reklamierte Sanierungsaufwand von EUR 120'000.00 mit den Guthaben auf den deutschen Liegenschaftskonten von EUR 210'000.00 längst an die Hand genommen werden können und zwar mit einer nur kurzen Mietzinsunterbrechung. Dabei wäre die Ehefrau in der Suche nach einem neuen Mieter gar nicht einmal behindert worden. Einen solchen habe sie aber, wie sie implizit zugestehe, gar nie gesucht, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Mit den nicht für die Sanierung benötigen Guthaben von EUR 90'000.00 wäre sie sodann in der Lage gewesen, den vorübergehenden Mietzinsausfall zu kompensieren. Entsprechend hätte ihr für das volle Jahr 2017 und für die ersten drei Monate des Jahres 2018 der volle Ertrag aus der Liegenschaft von CHF 11'502.00 pro Monat angerechnet werden müssen. Tatsache sei im Weiteren, dass die Ehefrau in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 keinerlei Behauptungen hinsichtlich eines angeblichen, aber bestrittenen umfassenden Sanierungsbedarfs der Liegenschaft an der P._____ aufgestellt habe. Erst in der Stellungnahme vom 10. Juli 2017 habe sie ausgeführt, dass die Liegenschaft stark sanierungsbedürftig sei und sie einen Sanierungskostenbetrag von EUR 120'000.00 aufwenden müsse. Ihre neuen Vorbringen, die von einem Sanierungsaufwand von EUR 341'000.00 ausgingen, seien qualifiziert unglaubwürdig, aber auch verspätet, und könnten keine Berücksichtigung finden. Bestritten werde auch die inhaltliche Richtigkeit der Berufungsbeilagen 10 (E-Mail Q._____ vom 29. August 2017) und 11 (Kostenaufstellung _____ Architektur vom 27. Oktober 2017), die offenkundig zu Prozesszwecken erstellt worden seien. Immerhin ergebe sich aber etwa aus der Beilage 10, dass gar nicht alle erkennbaren Renovierungsnotwendigkeiten sofort umgesetzt werden müssten, um das Objekt weiterhin vermieten zu können. Es gehe nicht an, akkurat wegen eines hängigen Eheschutzverfahrens einen für eine Vermietung gar nicht notwendigen Sanierungsaufwand respektive sogar einen Totalabriss in die Wege zu leiten, nur um zu verhindern, dass Mietzinseinnahmen aus einer Liegenschaft anfallen, welche die Unterhaltsbeiträge reduzieren. Neu, unbeachtlich und bestritten sei auch, dass die Liegenschaft an der P._____ abbruchreif sein soll oder dass die notwendigen Sanierungsmassnahmen die Bausubstanz betreffen würden. Auch die Behauptung hinsichtlich des Rückübertragungsrechts sei neu, verspätet und damit unbeachtlich. Selbst bei einer Berücksichtigung würde das Recht die Ehefrau indes nicht daran hindern, Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft zu generieren. Dieses würde nämlich erst bei einer Scheidung Anwendung finden. Danach verfüge die Ehefrau auch nach eigenen Angaben über ein steuerbares Vermögen von CHF 10 Mio., womit sie keinen Anspruch auf Unterhalt mehr habe und zur Deckung ihres Unterhalts auch keiner Mietzinseinnahmen aus der Liegenschaft mehr bedürfe. Dass eine Industrieliegenschaft schwerer als eine Wohnliegenschaft vermietbar sei, werde ebenfalls bestritten. Zusammenfassend hätten der Ehefrau seit Beginn der Trennung Einkünfte von monatlich CHF 13'769.00 (Renteneinkommen CHF 1'277.00, Mietertrag N._____ CHF 510.00, Mietertrag O._____ CHF 480.00, Mietertrag P._____ CHF 11'502.00) zur Verfügung gestanden, also deutlich mehr, als ihr Bedarf von monatlich CHF 8'196.00 ausmache (Berufung ZK1 17 142 Rz. 52 ff.; Berufungsantwort ZK1 17 141 Rz. 124 ff.).
7.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die im Eigentum der Ehefrau stehende Gewerbeliegenschaft an der P._____ in O.7_____ in den vergangenen Jahren an die T._____ als Hauptmieterin und an die X./Y._____ als Nebenmieterin vermietet war. Erstere kündigte den Mietvertrag per Ende 2016 (vgl. RG act. III./8). Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau infolgedessen für das Jahr 2017 lediglich die Erträge aus der Vermietung der Liegenschaft an die T._____ X./Y._____ Export GmbH an. Dabei ging sie von einem Mietertrag von monatlich CHF 1'110.00 aus, und zwar gestützt auf die Ausführungen der Ehefrau, dass sie 2017 mit ihren Liegenschaften insgesamt netto EUR 22'000.00 bzw. CHF 25'190.00 erwirtschaftet habe bzw. unter Abzug der Mieteinnahmen betreffend die Liegenschaft an der N._____ 5 in O.5_____ von CHF 6'120.00 sowie derjenigen betreffend die Liegenschaft an der O.._____ in O.7_____ von CHF 5'760.00. Der Betrag von CHF 1'110.00 entspricht grosso modo auch der in der Vereinbarung zwischen X./Y._____ und der T._____ X./Y._____ vom 1. Januar 2017 (RG act. III./9) erwähnten Miete von EUR 1'000.00. Der Ehefrau für das Jahr 2017 rückwirkend höhere, hypothetische Einkünfte anzurechnen, wie dies der Ehemann geltend macht, rechtfertigt sich nicht. Für die Ehefrau wurde erst mit Beginn des Eheschutzverfahrens im Februar 2017 erkennbar, dass von ihr die Verwendung der Mieteinnahmen für den Lebensunterhalt verlangt wird. Zudem wurde eine Neuvermietung ab 1. Januar 2017 dadurch erschwert, dass bis Ende 2017 noch ein Teil der Liegenschaft vermietet war. Eine Neuvermietung der gesamten Industrieliegenschaft war frühestens auf Januar 2018 möglich. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Liegenschaft P._____ in O.7_____ für das Jahr 2017 auf die tatsächlich erzielten Mieterträge von CHF 1'110.00 pro Monat abgestellt hat.
7.3.3. Ende 2017 endete auch das Mietverhältnis mit der T._____ X./Y._____ Export GmbH, wobei die Vorinstanz der Ehefrau während einer Übergangsfrist bis Ende März 2018 keine Mieteinnahmen angerechnet hat. Der Vorderrichter führte aus, die Ehefrau verfüge auf den deutschen Konten über Gelder, welche der Verwaltung der deutschen Liegenschaften vorbehalten seien und den von ihr geschätzten Sanierungsaufwand übersteigen würden. Der Umstand, dass der verbleibende Mieter nur einen kleinen Teil der Liegenschaft besetzt habe, spreche dafür, dass die Sanierungsmassnahmen bereits früher hätten an die Hand genommen werden können und allenfalls mit einer nur kurzen Nutzungsunterbrechung und/oder mit einer geringen Mietzinsherabsetzung verbunden gewesen wären. Da aber keine Anzeichen ersichtlich seien, dass die Ehefrau ihre Einkünfte aus Prozesszwecken bösgläubig verringert habe, sei ihr Zeit einzuräumen, sich zu organisieren, die notwendigen Sanierungsmassnahmen ausführen zu lassen und gleichzeitig einen neuen Mieter zu suchen. Ermessensweise könne davon ausgegangen werden, dass per April 2018 wieder ein vollwertiger Mieter gefunden werden könne (E. 10.4.4., S. 30 f., des angefochtenen Entscheids).
Es erscheint glaubhaft, dass die Gewerbeliegenschaft der Ehefrau an der P._____ in O.7_____ renovierungsbedürftig ist und gewisse Investitionen getätigt werden müssen, um eine Weitervermietung zu ermöglichen. Die Ehefrau führte bereits in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2017 aus, dass das Industriegebäude die heute am Markt verlangten Standards nicht mehr zu erfüllen vermöge und die Wiedervermietung unter anderem wegen dem erheblichen Investitionsbedarf derzeit aussichtslos sei (RG act. I./2 Rz. 28, 31 u. 54). In ihrer Eingabe vom 10. Juli 2017 bezifferte sie den gesamten Reparaturbedarf (Ersatz Heizung Lager/Halle und Bürogebäude, Sanierung Dach, Fassadenarbeiten, Reparaturen Rollladen/Fliesen) gestützt auf entsprechende Offerten dann mit EUR 120'000.00 (RG act. I./3 Rz. 43, act. III./73-76). Die Renovationsbedürftigkeit des Gebäudes – entgegen den Ausführungen der Ehefrau aber nicht die Notwendigkeit eines Abrisses – geht auch aus dem E-Mail der Q._____ vom 29. August 2017 (ZK1 17 141 act. B.10) sowie der Kostenaufstellung der _____ Architektur vom 27. Oktober 2017 (ZK1 17 141 act. B.11) hervor. Die beiden Dokumente sind als echte und mit der Berufung unverzüglich eingereichte Noven zuzulassen, zumal sich auch der Ehemann auf das erwähnte E-Mail beruft. Im Weiteren ist zu beachten, dass das Gericht, verlangt es von einer Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse, dieser grundsätzlich auch hinreichend Zeit zu lassen hat, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (vgl. E. 4.3.2.). Vorliegend erachtete die Vorinstanz für die zu treffenden Sanierungsmassnahmen eine Frist von drei Monaten als angemessen, was vertretbar erscheint. Zwar macht die Ehefrau eine längere Übergangsfrist geltend. Sie legt aber nicht substantiiert dar, weshalb eine Frist von drei Monaten mit Blick auf die auszuführenden Arbeiten nicht ausreichen würde, und begnügt sich mit dem allgemeinen Hinweis, dass die Sanierungsmassnahmen viel Zeit in Anspruch nehmen würden. Lediglich auf die Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlage nimmt sie näher Bezug (vgl. die Stellungnahme vom 5. Februar 2018 [ZK1 17 141 act. A.5] Rz. 11), doch ist zu beachten, dass die Notwendigkeit und die Kosten der entsprechenden Arbeiten schon im Herbst 2017 bekannt waren (vgl. ZK1 17 141 act. B.11 S. 3 oben). Zudem ist in Übereinstimmung mit dem Ehemann davon auszugehen, dass für eine Neuvermietung nicht sämtliche möglichen Sanierungsmassnahmen ausgeführt werden müssen (vgl. zu dieser Frage auch E. 7.4.2.). Schliesslich hat die Ehefrau auch die Schwierigkeiten einer Neuvermietung bis Ende März 2018 nicht glaubhaft gemacht. Zum einen weist sie keinerlei Suchbemühungen nach und zum anderen ist es entgegen ihrer Ansicht nicht notorisch, dass es sich in O.7_____ schwieriger gestalten würde, Mieter für Geschäftsräume zu finden als solche für Wohnräumlichkeiten. In diesem Sinn ist die Erkenntnis der Vorinstanz, bis Ende März 2018 auf hypothetische Mieteinnahmen zu verzichten, ab anfangs April 2018 indes eine Neuvermietung der Liegenschaft als möglich und zumutbar zu erachten, ebenfalls nicht zu beanstanden (zur Frage der Finanzierung der Sanierung siehe E. 7.4. nachstehend).
7.3.4. Ab anfangs April 2018 rechnete die Vorinstanz der Ehefrau die bis Ende 2016 erzielten Erträge als hypothetisches Einkommen an. Sie hielt fest, Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, die Industrieliegenschaft könne nach oder während den Sanierungsarbeiten nicht mehr zu dem bisherigen Mietzins vermietet werden, seien seitens der Ehefrau nicht substantiiert dargelegt worden. Es sei daher an die bisherigen Mieterträge anzuknüpfen. Für die Bemessung dieser Mieterträge ging die Vorinstanz von einer Summe von jährlich EUR 86'621.00 aus, was einem monatlichen Betrag von EUR 7'218.42 bzw. CHF 8'260.00 (EUR 7'218.42 à 1.145, dem von der Vorinstanz und den Parteien angewendeten Umrechnungskurs) entspricht. Sie ging so vor, dass sie von den gesamten Einnahmen von EUR 123'061.00 zunächst die sog. Werbungskosten von EUR 53'199.00 abzog. Diese Kosten bestehen aus dem Abzug für die Abnutzung des Gebäudes von EUR 16'759.00, Schuldzinsen von EUR 41.00, Erhaltungsaufwendungen von EUR 2'419.00, Grundsteuern und Hausversicherungen von EUR 13'016.00, Verwaltungskosten von EUR 536.00 sowie der Umsatzsteuer von EUR 20'428.00 (vgl. zum Ganzen RG act. III./10). Aufgrund des fiskalischen Charakters des Abnutzungsabzugs von EUR 16'759.00 wurde dieser seitens der Vorinstanz in der Folge wieder aufgerechnet. Diese Aufrechnung wird seitens der Parteien nicht gerügt. Der Ehemann wehrt sich indes gegen die Abzüge betreffend Grundsteuern und Hausversicherungen sowie betreffend Umsatzsteuern und möchte lediglich die Schuldzinsen, die Erhaltungsaufwendungen und die Verwaltungskosten abgezogen sehen. Allerdings handelt es sich bei den Kosten für Steuern und Versicherungen um effektiv anfallende Auslagen, so dass die entsprechenden Abzüge zu Recht erfolgt sind. Zudem wird im Gegenzug bei der Ermittlung der Steuerlast der Ehefrau in der Schweiz der in L.1_____ erzielte Mietertrag nicht zum steuerbaren Einkommen gerechnet, sondern lediglich bei der Satzbestimmung berücksichtigt. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, der Ehefrau einen Mietzins von monatlich CHF 11'502.00 anzurechnen, wie der Ehemann dies geltend macht. Gleichzeitig kann aber auch nicht von einem Mietertrag von lediglich maximal CHF 5'000.00 pro Monat ausgegangen werden, wie es die Ehefrau vorbringt. Zwar wurde die Liegenschaft vormals an Gesellschaften vermietet, die mit den Gesellschaften des Ehemannes geschäftlich verbunden sind und von dessen Schwiegersohn geführt werden. Daraus kann aber nicht per se geschlossen werden, dass die bisherigen Mieterträge über den auf dem Immobilienmarkt in O.7_____ erzielbaren Erträgen lagen. Zudem bleibt die Unmöglichkeit einer Neuvermietung zum bisherigen Preis gänzlich unbelegt, obwohl die Ehefrau der Q._____ offenbar den Auftrag für eine Mietpreiseinschätzung erteilt hatte (vgl. ZK1 17 141 act. B.10). Die Vorinstanz ging in diesem Sinn ab April 2018 zu Recht von den bis Ende 2016 erzielten Nettoeinnahmen von CHF 8'260.00 pro Monat aus.
7.4.1. Wie einleitend erwähnt, rechnete die Vorinstanz der Ehefrau keine Einkünfte aus Vermögensverzehr an. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, die Frage, ob die Ehefrau zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs auf ihr Vermögen zurückgreifen müsse, hänge eng mit derjenigen zusammen, ob der Ehemann noch ein Einkommen erwirtschafte oder ob auch er selbst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und eines allfälligen Unterhaltsbeitrags auf sein Vermögen zurückgreifen müsse. Wenn von ihm verlangt werden müsste, auf sein Vermögen zurückzugreifen, würde dies auch für die Ehefrau gelten. Im Anschluss prüfte die erste Instanz die Leistungsfähigkeit des Ehemannes, wobei sie zur Erkenntnis gelangte, es sei glaubhaft, dass der Ehemann zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten und für den Ausgleich des Mankos der Ehefrau nicht auf sein Vermögen zurückgreifen müsse. Entsprechendes könne folglich auch von der Ehefrau nicht verlangt werden (E. 10.4.7, S. 33 f., des angefochtenen Entscheids).
7.4.2. Die Ehefrau macht in diesem Zusammenhang eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass der Ehemann seine Lebenshaltungskosten und den Trennungsunterhalt aus Einkommen finanzieren könne und dazu nicht auf das Vermögen zurückgreifen müsse, und dass dementsprechend auch von ihr kein Vermögensverzehr verlangt werden könne. Trotz dieser korrekten rechtlichen Würdigung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes verpflichte der Vorderrichter sie dazu, die auf den _____ Bankkonten lagernden Vermögenswerte für die Sanierung der Liegenschaft an der P._____ in O.7_____ zu verwenden. Damit verletze sie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten. Ausserdem wäre es allein schon aufgrund des auf dem Grundstück lastenden Rückübertragungsrechts zu Gunsten des Ehemannes stossend, wenn sie ihr Vermögen in anwartschaftliche Miteigentumsanteile des Ehemannes investieren müsste (Berufung ZK1 14 171 Rz. 64).
Der Ehemann führt in diesem Zusammenhang aus, zur Finanzierung des Trennungsunterhalts müsse auch er sein Vermögen anzehren. Sein künftiges Einkommen von CHF 78'483.00 jährlich bzw. CHF 6'540.00 monatlich reiche hierfür nicht aus. Ausserdem sei zu beachten, dass die Liegenschaft an der P._____ in O.7_____ nach der Scheidung ins Miteigentum beider Parteien zurückgeführt werde, womit die Sanierungsinvestitionen nicht verloren seien und die hälftigen Mietzinseinnahmen immer noch der Ehefrau gehörten. Ohnehin stelle das gesamte Vermögen der Parteien Errungenschaft dar, so dass eine Investition aus den deutschen Kontoguthaben der Ehefrau nicht zu einer Ungleichbehandlung führe. Vielmehr führe eine Investition in die Sanierung zu einem höheren Wert der Liegenschaft und zu einem höheren Anteil am Errungenschaftsanspruch bezüglich dieser Liegenschaft. Auch ohne die Investition müsste sie die Guthaben auf ihren deutschen Konten mit ihm teilen (Berufungsantwort ZK1 17 141 Rz. 135 ff.).
7.4.3. Es ist nicht zu übersehen, dass der Vorderrichter entgegen seinen Ausführungen von der Ehefrau den Verbrauch eines Teils ihres Vermögens verlangt, wenn sie auf ihren deutschen Bankkonten lagernde Vermögenswerte für die Sanierung der Liegenschaft an der P._____ in O.7_____ einzusetzen hat. Nichtsdestotrotz erscheinen die entsprechenden Investitionen als zumutbar, stehen diesen doch ein höherer Liegenschaftswert sowie die Möglichkeit gegenüber, längerfristig Mieteinnahmen zu generieren, um damit den Lebensunterhalt finanzieren zu können. Hinzu kommt, dass die Gelder auf den _____ Konten für den dafür vorgesehenen Zweck, nämlich für den Liegenschaftsunterhalt, eingesetzt werden. Die Ehefrau hat vor der Vorinstanz selbst geltend gemacht, dass sie für die Sanierung mit Auslagen von rund EUR 120'000.00 rechne und sie diese Kosten mit den Rücklagen finanzieren könne, die sie aus den bisherigen Mieterträgen habe machen können (RG act. I./3 Rz. 43 u. 48). Auch im Berufungsverfahren bezeichnete sie ihre Investitionspläne als den ehelichen Verhältnissen entsprechend (ZK1 17 141 act. A.5 Rz. 13) bzw. die Mittel auf den deutschen Konten als für Investitionen in ihre Liegenschaften vorgesehen (ZK1 17 142 act. A.6 Rz. 19 f.). Wie hoch die Kosten einer Renovierung exakt sind, braucht vorliegend nicht abschliessend ermittelt zu werden. Annäherungsweise kann von dem von der Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Betrag von EUR 120'000.00 ausgegangen werden. Zwar rechnet die Kostenschätzung des Architekturbüros _____ (ZK1 17 141 act. B.11) mit zusätzlichen Kosten von EUR 341'000.00. Diese Kosten betreffen indes überwiegend Arbeiten, die nicht dringend notwendig und daher für eine Neuvermietung nicht zwingend sind, z.B. die wärmetechnische Sanierung inklusive Austausch der Fenster. Auch der Ehemann weist unter Bezugnahme auf das E-Mail der Q._____ vom 29. August 2017 (ZK1 17 141 act. B.10) zu Recht darauf hin, dass nicht alle möglichen Renovierungsmassnahmen sofort umgesetzt werden müssen. Nicht dringend notwendige Arbeiten können daher bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung zurückgestellt werden. Die Guthaben der Ehefrau auf den _____ Konten beliefen sich Ende 2016 auf EUR 210'906.00 (B.4_____ EUR 46'940.00, B.2_____ Nr. _____ EUR 26'238.00, B.2_____ Nr. 7224036 EUR 65'540.00, B.3_____ EUR 72'188.00 [RG act. III./17 u. 54]) und Ende 2017 auf EUR 232'914.00 (B.4_____ EUR 9'513.00, B.2_____ _____ EUR 50'923.00, B.2_____ 7224036 EUR 45'474.00, B.3_____ EUR 127'004 [ZK1 17 142, act. A.6 Rz. 19 u. act. C.12]). Damit können die Sanierungsmassnahmen von EUR 120'000.00 finanziert werden, wobei eine Reserve von über EUR 100'000.00 verbleibt, um weitere Sanierungsarbeiten durchzuführen und die anderen Liegenschaften zu unterhalten. Darauf hinzuweisen verbleibt, dass die Ehefrau die Rücklagen auf den deutschen Konten nur deshalb bilden konnte, weil die laufenden Ausgaben der Ehegatten während des Zusammenlebens mit den Mitteln des Ehemannes bezahlt wurden. Der Ehemann weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den Rücklagen um Errungenschaft handelt, die bei der Auflösung des Güterstands unabhängig davon zu teilen zu sein wird, ob sich die entsprechenden Gelder auf den Bankkonten befinden oder in die Liegenschaft investiert wurden. Daher lässt auch das Rückübertragungsrecht des Ehemannes betreffend einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft – das aus dem Schenkungsvertrag vom 31. Juli 1980 (RG act. III./2) hervorgeht – eine Verwendung der Gelder für die Sanierung der Liegenschaft nicht als unzumutbar erscheinen. Hinsichtlich der Frage, inwieweit vom Ehemann ein Vermögensverzehr verlangt wird, wird auf die Ausführungen in E. 8 verwiesen.
7.5.1. Vom Ehemann wird im Berufungsverfahren ebenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerügt. Er stellt sich auch hier auf den Standpunkt, dass er durch den angefochtenen Unterhaltsspruch gezwungen werde, Vermögen anzuzehren; dies einerseits, indem der Vorderrichter ihn verpflichte, die im Jahr 2016 ausgeschüttete, in Vermögensanlagen geflossene und von einer Kontosperre betroffene Dividende zur Leistung von Unterhalt zu verwenden, und anderseits, weil er nicht in der Lage sei, mit seinen Einnahmen – hier beziffert mit CHF 11'666.00 pro Monat – seinen eigenen Bedarf und jenen der Ehefrau zu decken. Im Gegenzug habe der Vorderrichter der Ehefrau in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Einkommen aus Vermögensverzehr angerechnet, auch nicht für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 in der Höhe des errechneten Mietzinsausfalls. Die Ehefrau verfüge im erwähnten Zeitraum über genügend Vermögenswerte, um daraus ihren Lebensunterhalt für die Zeit zu decken, in welcher sie keine oder nur geringe Mietzinse aus der Vermietung der Liegenschaft an der P._____ in O.7_____ erziele. Im Weiteren habe sie verschwiegen, zu welchem Preis sie ihre Liegenschaft in O.8_____ verkauft habe und wohin der Verkaufserlös geflossen sei. Jedenfalls habe die Ehefrau seiner Behauptung, dass sie aus diesem Verkauf einen Erlös in der Grössenordnung von mindestens CHF 300'000.00 erzielt habe, nicht widersprochen. Sodann habe sie ihr EUR-Konto bei der B.1_____ aufgelöst und den Betrag von CHF 78'619.50 am 24. Januar 2017 auf das Konto B.1_____ 434.005.102 übertragen. Auf dieses Konto habe sie am 6. April 2017 ein weiteres Guthaben von CHF 167'030.05 überwiesen. Im April 2017 habe sich demgemäss auf dem Konto B.1_____ 434.005.102 der Ehefrau ein Guthaben von CHF 437'057.55 befunden. Nach ihren Angaben sei dieses Guthaben bis Ende Juni auf CHF 215'499.95 geschrumpft, womit sie also in nur 3 Monaten einen Barbetrag von CHF 221'557.60 richtiggehend verbraten habe. Dies entspreche einem monatlichen Betrag von CHF 73'852.50. Selbst auf ein halbes Jahr aufgeteilt ergäbe sich immer noch ein exorbitanter Konsum von CHF 36'926.00 im Monat, welchen die Parteien während der Ehe nie und nimmer aufgewiesen hätten. Er habe vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Ehefrau die Kontoauszüge betreffend die Monate Mai und Juni 2017 nicht produziert habe, um die wahren Verhältnisse zu verschleiern, und in diesem Sinn anzunehmen sei, dass sie Mittel "in Sicherheit gebracht" habe. Dem habe die Ehefrau ebenfalls nicht widersprochen. Somit sei weiterhin davon auszugehen, dass die Ehefrau in der Schweiz und in L.1_____ über Barmittel von CHF 893'394.00 verfüge, bestehend aus Guthaben auf _____ Konten von CHF 241'391.00, Guthaben auf dem Schweizer Konto von CHF 437'057.55 sowie dem Verkaufserlös der Liegenschaft O.8_____ (Berufung ZK1 17 142 Rz. 57 ff.).
Die Ehefrau bringt im Wesentlichen vor, entscheidend sei, dass die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit des Ehemannes ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs festgestellt habe. Der Genannte habe denn auch bis heute den Nachweis nicht erbracht, dass er nicht über genügend Einkünfte verfügen werde, um seine Lebenshaltungskosten und die ihren zu finanzieren. Die seit der Trennung tatsächlich gelebten Verhältnisse liessen ebenfalls keinen solchen Schluss zu. Sie selbst habe ihren Unterhalt seit der Trennung aus ihrem bislang unangetastet gebliebenen Vermögen bestreiten müssen. Dafür seien ihr per 1. Januar 2017 eigene Mittel von CHF 438'170.47 zur Verfügung gestanden. Per 9. November 2017 befänden sich auf ihrem Konto gerade noch CHF 113'836.02. Ihr Vermögensverzehr sei nicht exorbitant, sondern entspreche in etwa denjenigen Ausgaben, die sie auch während der Ehe aufgewiesen habe. Hinzu kämen trennungsbedingte Mehrkosten sowie Anwalts- und Beraterkosten. Gegen Ende Jahr werde sie ihre verfügbaren Mittel aufgebraucht haben. Ein solcher Vermögensverzehr dürfe mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verlangt werden, da die Leistungsfähigkeit des Ehemannes ausgewiesen und während der Ehe ein Vermögensverzehr nie notwendig gewesen sei. Der Vorwurf, dass sie Mittel in Sicherheit gebracht habe, könne nicht gehört werden. Sie habe alle Konten offen gelegt und verfüge über kein weiteres Vermögen. Ausserdem wisse der Ehemann, dass die Liegenschaft in O.8_____ am 4. Dezember 2015 zu einem Preis von EUR 37'000.00 verkauft worden sei (Berufungsantwort ZK1 17 142 Rz. 62 ff.).
7.5.2. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf geschlossen, dass seitens der Ehefrau über die Verwendung der Gelder auf den _____ Konten für die Sanierung der Liegenschaft an der P._____ in O.7_____ hinaus ein Vermögensverzehr nicht zumutbar erscheint, auch was den Zeitraum bis 31. März 2018 betrifft. Die vom Ehemann errechneten Bankguthaben entsprechen nicht der Realität. Zwar ist zutreffend, dass die Ehefrau am 24. Januar 2017 ihr EUR-Konto _____ bei der B.1_____ aufgelöst und den Saldo von CHF 78'619.50 auf ihr CHF-Konto _____ bei der B.1_____ übertragen hat. Auf dieses Konto floss am 6. April 2017 auch der Restsaldo des B.1_____-Kontos _____ von CHF 167'030.05 (vgl. RG act. III./17 u. 78). Den von ihm behaupteten Kontostand von CHF 437'057.55 auf dem Konto _____ im April 2017 errechnet der Ehemann aber offenbar, indem er die beiden erwähnten Überweisungen zum Saldo des fraglichen Kontos per 31. Dezember 2016 von CHF 191'408.00 addiert. Damit lässt er indes nicht nur den Verbrauch der Ehefrau für ihren Lebensbedarf ab 1. Januar 2017 unberücksichtigt, sondern auch deren Überweisung vom 24. Januar 2017 an die Firma R._____ L.1_____ (Möbelgeschäft) über CHF 112'086.40 (RG act. III./17), die die Ausstattung der im Jahr 2015 erworbenen Ferienwohnung in O.4_____ betreffen dürfte. Zudem erwarb die Genannte am 4. März 2017 ein Occasionsauto für CHF 42'000.00 (RG act. III./45; vgl. auch E. 6.4). Effektiv belief sich der Kontostand der Ehefrau per Ende April 2017 auf CHF 239'575.75 und per 30. Juni 2017 auf CHF 215'499.95 (ZK1 17 142 act. C.20). Der vom Ehemann geltend gemachte exorbitante Konsum lässt sich unter diesen Umständen nicht nachvollziehen. Abgesehen davon hat die Ehefrau ihren Verbrauch durch die Einlage der vollständigen Kontoauszüge im Berufungsverfahren durchgängig belegt und damit den Vorwurf, im Mai und Juni 2017 Gelder beiseite gebracht zu haben, widerlegt. Was die _____ Konten der Ehefrau betrifft, so befinden sich dort zwar Guthaben von über EUR 200'000.00. Diese sind aber wie erwähnt für den Unterhalt bzw. die Sanierung der deutschen Liegenschaften zu verwenden (vgl. E. 7.4.2.). Dass die Vorinstanz die Ehefrau nicht verpflichtete, aus den entsprechenden Ersparnissen auch noch den Mietzinsausfall bis 31. März 2018 zu kompensieren, ist nicht zu beanstanden, ist der Ehefrau doch eine gewisse Reserve zuzugestehen (vgl. E. 7.3.2. f.). Schliesslich kann davon ausgegangen werden, dass der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft O.8_____ auf ein Bankkonto der Ehefrau geflossen ist und nicht zusätzlich vorhanden ist. Es ist im Übrigen nicht glaubhaft, dass sich dieser Erlös wie vom Ehemann geltend gemacht auf CHF 300'000.00 belief. Die Ehefrau bestritt die entsprechende Behauptung des Ehemannes bereits in ihrem Parteivortrag vom 14. August 2017 und sprach von einem Verkaufserlös von CHF 40'000.00 (vgl. RG act. VII./4 S. 2), was mit dem von ihr im Berufungsverfahren eingelegten Kaufvertrag vom 4. Dezember 2015 (ZK1 17 142 act. C.5) bzw. dem darin genannten Preis von EUR 37'000.00 korrespondiert. Zwar handelt es sich beim fraglichen Dokument um ein unechtes Novum. Nachdem der Ehemann den mutmasslichen Verkaufserlös indes erstmals anlässlich seines Parteivortrags vom 14. August 2017 mit CHF 300'000.00 bezifferte und es der Ehefrau bei dieser Gelegenheit trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den entsprechenden Urkundenbeweis zu erbringen, ist das Dokument zuzulassen. Ausserdem ergibt sich bereits aus den vorinstanzlichen Akten, dass die Liegenschaft in der Steuererklärung 2014 mit einem Wert von CHF 50'000.00 deklariert worden (RG act. III./83, Formular 7) und gemäss Steuererklärung 2015 im Jahr 2015 verkauft worden war (RG act. II./14, Formular 7). Unter diesen Umständen kann nicht von einem Barvermögen der Ehefrau von CHF 893'394.00 ausgegangen werden, zumal ersichtlich ist, dass das Guthaben der Ehefrau auf ihrem Konto _____ Ende März 2018 praktisch aufgebraucht war (ZK1 17 142 act. C.19). Unter diesen Umständen und mit Blick auf das wesentlich höhere Vermögen des Ehemannes ist wie einleitend erwähnt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Ehefrau keinen weiteren Verzehr ihres – grösstenteils noch aus Liegenschaften sowie Guthaben auf gemeinsamen Konten bestehenden – Vermögens zumutete. Hinsichtlich der Frage, inwieweit vom Ehemann ein Vermögensverzehr verlangt wird, wird wiederum auf die Ausführungen in E. 8 verwiesen.
7.6.1. Zusammenfassend steht fest, dass der Ehefrau in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Bezug auf die Liegenschaft P._____ in O.7_____ vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 die tatsächlichen Einkünfte von monatlich CHF 1'110.00 und ab 1. April 2018 hypothetische Einkünfte von monatlich CHF 8'260.00 anzurechnen sind. Vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 wird auf die Anrechnung von Einkünften verzichtet. Hinzu treten die unbestrittenen Erträge von CHF 510.00 aus der Vermietung der Wohnung an der N._____ 5 in O.5_____ sowie von CHF 480.00 aus der Vermietung der Liegenschaft O.._____ in O.7_____. In Bezug auf die Liegenschaft der Ehefrau in O.4_____ hatte der Ehemann vor erster Instanz für den Fall einer Zuweisung der Liegenschaft in O.2_____ an die Ehefrau die Anrechnung von Mieteinnahmen verlangt. Die Vorinstanz wies dieses Begehren im Sinne einer Eventualbegründung ab. Sie hielt fest, beim ausgewiesenen hohen Lebensstandard der Parteien und in Anbetracht dessen, dass der Ehemann den Vorhalt der Ehefrau, dass die Liegenschaft nur Ferienzwecken diene, nicht beanstandet habe, sei Letzterer kein Einkommen aus der Vermietung der Ferienwohnung anzurechnen (E. 10.4.5., S. 31, des angefochtenen Entscheids). Diese Feststellung wurde vom Ehemann in seiner Berufung nicht gerügt, weshalb vorliegend auf eine Anrechnung entsprechender Einnahmen verzichtet werden kann. Zu berücksichtigen sind aber noch die Renteneinkünfte der Ehefrau von CHF 337.00 aus der AHV (RG act. I./2 Rz. 51, act. III./24; ZK1 17 142 act. C.11) sowie von CHF 940.00 aus der _____ Rentenversicherung (EUR 821.14 à CHF 1.145 [RG act. I./2 Rz. 51, act. III./25]).
Daraus ergibt sich folgende Eigenversorgungskapazität der Ehefrau (in CHF):
01.01.2017 – 31.12.2017
01.01.2018 – 31.03.2018
ab 01.04.2018
Einkünfte Ehefrau
Mieterträge P._____ O.7_____
1'110
0
8'260
Mieterträge N._____ O.5_____
510
510
510
Mieterträge _____str. O.7_____
480
480
480
AHV-Rente Schweiz
337
337
337
Rente L.1_____
940
940
940
Einkünfte total
3'377
2'267
10'527
7.6.2. Der Fehlbetrag der Ehefrau beläuft sich damit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 auf gerundet CHF 12'800.00 (Bedarf CHF 16'180.00 ./. Eigenversorgungskapazität CHF 3'377.00), vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 auf gerundet CHF 13'900.00 (Bedarf CHF 16'180.00 ./. Eigenversorgungskapazität CHF 2'267.00) und ab 1. April 2018 auf gerundet CHF 2'500.00 (Bedarf CHF 13'030.00 ./. Eigenversorgungskapazität CHF 10'527.00).
8.1. Zu prüfen verbleibt die Leistungsfähigkeit des Ehemannes. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass der Ehemann nach wie vor geschäftstätig sei. Zwar bleibe undurchsichtig bzw. könne im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens nicht eruiert werden, welche Einkommen er vor der Trennung erwirtschaftet habe und aktuell noch erwirtschafte. Dies müsse bei der Frage, ob er zur Bestreitung seiner Kosten und eines allfälligen Unterhaltsbeitrags auf Vermögen zurückgreifen müsse, aber auch nicht gänzlich geklärt werden. Entscheidend sei vielmehr, dass der Ehemann Ende des Jahres 2015 / anfangs 2016 eine Bruttodividende von CHF 8 Mio. von der G._____ erhalten habe. Dies sei unbestritten. Dividendenzahlungen seien als Vermögensertrag beim Einkommen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieses Geld in den Lebensunterhalt geflossen sei oder nicht. Bereits mit diesem Einkommen wäre es dem Ehemann offenbar möglich, seinen eigenen Lebensunterhalt und das Manko der Ehefrau über mehrere Jahre zu finanzieren. Im Weiteren sei klar, dass er als Inhaber der G._____ wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln wäre, womit bei der Einkommensermittlung grundsätzlich auf den Gewinnausweis abgestellt würde. Mit Blick auf die in den Akten liegenden Jahresrechnungen der G._____ und den daraus ersichtlichen Betriebsergebnissen erhelle rasch, dass der Ehemann über genügend Einkommen verfüge, um sich seinen Bedarf und denjenigen der Ehefrau zu finanzieren, ohne auf sein Vermögen zurückgreifen zu müssen. Ein dauerhafter Geschäftseinbruch sei nicht glaubhaft gemacht; ohnehin könnten besonders schlechte Abschlüsse ausser Acht bleiben. Auch nicht glaubhaft sei, dass der Ehemann unvermittelt seinen Ruhestand antreten werde, habe er doch anfänglich noch von aktiven Diensten für diverse Unternehmungen in O.9_____ und O.10_____ berichtet. Es sei im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass er diese Dienste unentgeltlich erbringe. Seine Leistungsfähigkeit sei nach dem Gesagten offenbar gegeben (E. 10.4.7, S. 33 f., des angefochtenen Entscheids).
8.2. Die Vorinstanz bejahte die Leistungsfähigkeit des Ehemannes aufgrund vorstehender Ausführungen in zweifacher Hinsicht, nämlich einerseits als Folge der 2015/2016 ausgeschütteten Dividende und anderseits gestützt auf seine Geschäftstätigkeit. Was Letztere betrifft, ist aufgrund der eingereichten bzw. edierten Urkunden glaubhaft, dass dem Ehemann als alleinigem Inhaber bzw. Teilhaber mehrerer Gesellschaften und basierend auf den Gewinnen dieser Gesellschaften während des ehelichen Zusammenlebens mehr als die von ihm behaupteten CHF 168'000.00 pro Jahr an Einkommen zur Verfügung standen, aus der G._____ bspw. Einkünfte von über CHF 400'000.00 pro Jahr (vgl. E. 5.5.1.). Auch für die Zeit nach Trennung ist von höheren Einnahmen als vom Ehemann geltend gemacht auszugehen. Die Vorinstanz hat dessen Darlegungen, dass die Geschäfte eingebrochen seien und er sich überdies zur Ruhe setzen wolle, so dass die Einkünfte in Zukunft wegfallen, als nicht glaubhaft qualifiziert. Dies blieb in der Berufung des Ehemannes unbeanstandet bzw. wird vom Genannten nicht substantiiert gerügt. Zwar führt er aus, dass er heute 75-jährig und damit im fortgeschrittenen Lebensabend sei, und dass er, auch als Zugeständnis an die Ehefrau, bereits im Jahr 2014 damit begonnen habe, seine Gesellschaften zu liquidieren. Dies sei auch notwendig gewesen, weil gerade das Russland-Geschäft durch die westlichen Sanktionen völlig eingebrochen sei. Die in Russland domizilierten Gesellschaften der Holding stünden allesamt in Liquidation und würden es verunmöglichen, Einnahmen zu generieren. Die S._____ sei schon seit Ende April 2014 in Liquidation. Derzeit werde die Z._____ in Liquidation genommen und danach die G._____, zumal die von dieser Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen wegen der Kündigung des Händlervertrags durch die T._____ und den Einbruch des Russlandgeschäfts wertlos geworden seien. Er habe seine operative Geschäftstätigkeit seit geraumer Zeit eingestellt und amte faktisch nur noch als Liquidator (Berufung ZK1 17 142 Rz. 22 f.). Mit diesen Ausführungen hält der Ehemann indessen einfach an seinen eigenen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Darstellungen betreffend Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit bzw. Geschäftseinbruch fest (vgl. RG act. VII./2 Rz. 15 u. 79). Mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass ein dauerhafter Geschäftseinbruch nicht glaubhaft sei, und dass auch nicht glaubhaft sei, dass er unvermittelt seinen Ruhestand antreten werde, da er anfänglich noch von aktiven und vermutungsweise nicht unentgeltlichen Diensten für diverse Unternehmungen in O.9_____ und O.10_____ berichtet habe, setzt er sich demgegenüber nicht auseinander und gab auch keine aktuellen Belege zu den finanziellen Verhältnissen der von ihm beherrschten Gesellschaften, wie bspw. die Jahresrechnung 2016/2017 der G._____, zu den Akten. Auf seine Rüge betreffend Wegfall der Einnahmen aus seinen Gesellschaften ist in diesem Sinn nicht einzutreten, so dass es bei der vorinstanzlich festgestellten Leistungsfähigkeit aufgrund des auch zukünftig erzielbaren Einkommens des Ehemannes bleibt. Abgesehen davon ist gemäss Handelsregisterauszug bis heute weder die angekündigte Liquidation der Z._____ – die zur Wertlosigkeit der von der G._____ gehaltenen Beteiligung und einer zu befürchtenden Uneinbringlichkeit der gegenüber der G._____ bestehenden Schulden führen soll – noch diejenige der G._____ erfolgt und würden dem Ehemann selbst bei einer Liquidation noch Mittel (Liquidationsanteile bzw. Liquidationserlöse) aus diesen Gesellschaften zufliessen.
8.3. Wird die Leistungsfähigkeit des Ehemannes aus Einkommen bejaht, braucht seine Argumentation, dass ihm seitens der Vorinstanz für die Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau ein Vermögensverzehr, nämlich der Verbrauch der 2016 ausgeschütteten Dividende der G._____ von CHF 8 Mio. zugemutet werde (Berufung ZK1 17 142 Rz. 29 u. 57), an sich nicht näher geprüft zu werden. Im Sinne einer Eventualbegründung ist indes darauf hinzuweisen, dass ein Vermögensverzehr seitens des Ehemannes vorliegend durchaus als zumutbar erscheinen würde. Beide Ehegatten befinden sich im vorgerückten Alter und verfügen neben ihren eher bescheidenen Renteneinkünften über keine Altersvorsorge. Namentlich dem erheblichen Vermögen des Ehemannes – seien es Liegenschaften, Wertschriften, Kontoguthaben, die nach der Verrechnung mit der Darlehensschuld und der Bezahlung der darauf entfallenden Steuer noch verbleibende Dividende 2015/2016 oder allfällige Liquidationserlöse – kommt daher auch Vorsorgecharakter zu. Sollte der Ehemann nun seine Geschäftstätigkeit aufgeben, was ihm aufgrund seines Alters im Übrigen durchaus zuzugestehen wäre (vgl. Jann Six, a.a.O., Rz. 2.135a), wäre ein Verzehr der fraglichen Dividende als Teil des zu Vorsorgezwecken angesparten Vermögens zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts sowie desjenigen der Ehefrau als zweckgebunden zu erachten und dementsprechend als zumutbar zu qualifizieren (vgl. E. 4.3.2.). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Massnahme während der Trennung, d.h. vorübergehender Natur, handelt und es ab April 2018 noch um einen Betrag von monatlich CHF 2'500.00 bzw. jährlich CHF 30'000.00 geht, den der Ehemann der Ehefrau zur Deckung ihres Mankos zu leisten hat. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Grenze von einem Zehntel des Reinvermögens dürfte damit bei Weitem noch nicht erreicht sein. Die Leistungsfähigkeit des Ehemannes wäre somit auch unter dem Aspekt eines Vermögensverzehrs zu bejahen, wobei darauf hinzuweisen verbleibt, dass in einem solchen Fall eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits deshalb zu verneinen wäre, weil der Unterhalt aus Errungenschaftsvermögen geleistet würde, an dem auch die Ehefrau zur Hälfte beteiligt ist, so dass sich ein allfälliger Vermögensverzehr immer für beide auswirkt.
8.4. Im Ergebnis steht fest, dass es vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 bei den der Ehefrau von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen von CHF 12'800.00 pro Monat bleibt. Dies gilt auch für die Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 13'900.00 vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018. Demgegenüber ist die Unterhaltspflicht des Ehemannes ab 1. April 2018 von CHF 5'650.00 auf CHF 2'500.00 pro Monat zu reduzieren (vgl. E. 7.6.2). Im Unterhaltspunkt wird somit die Berufung des Ehemannes teilweise gutgeheissen und diejenige der Ehefrau abgewiesen. Ziffer 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben.
9.1. Zu beurteilen bleibt, ob der geänderte Verfahrensausgang eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung nach sich ziehen soll. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO nämlich auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
9.2. Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zur Begründung führte sie aus, dass in Eheschutzverfahren die Billigkeit oft dafür spreche, den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Der vorliegende Verfahrensausgang rechtfertige keine Abkehr von dieser Praxis. Der Ehemann obsiege im Wesentlichen in der Frage der Wohnungszuteilung und die Ehefrau in derjenigen der Gütertrennung. Hinsichtlich der Unterhaltsregelung dringe keine der Parteien mit ihren Anträgen vollständig durch. Sodann werde der Ehemann zur Herausgabe gewisser Unterlagen verpflichtet, da er im Gegensatz zur Ehefrau nicht alle geforderten Dokumente ausgehändigt habe (E. 11, S. 35, des angefochtenen Entscheids).
Das Berufungsverfahren führt zum Ergebnis, dass die Ehefrau in Bezug auf die Wohnungszuweisung nun ebenfalls obsiegt. Was die Unterhaltspflicht des Ehemannes anbelangt, so hatte die Ehefrau vor erster Instanz monatliche Beiträge von CHF 18'730.00 verlangt, während der Ehemann eine Unterhaltspflicht gänzlich verneinte. Vorliegend werden der Ehefrau bis 31. März 2018 Beiträge von CHF 12'800.00 bzw. CHF 13'900.00 pro Monat zugesprochen, so dass sie mit ihrem Begehren zu rund 70% durchdringt. Ab 1. April 2018 obsiegt sie mit dem zugesprochenen Betrag von CHF 2'500.00 noch zu rund 15%. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, die vorinstanzliche Kostenregelung dergestalt abzuändern, dass die Ehefrau 75% der Gerichtskosten zu tragen und den Ehemann aussergerichtlich zu entschädigen hätte, wie Letzterer in seiner Berufung verlangt (ZK1 17 142 Rz. 67). Vielmehr erscheint die seitens der ersten Instanz vorgenommene hälftige Aufteilung der Gerichtskosten sowie das Wettschlagen der ausseramtlichen Entschädigungen nach wie vor als angemessen, eine Auffassung, die auch von der Ehefrau geteilt wird (Berufungsantwort ZK1 17 142 Rz. 70). In diesem Sinn bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung.
10.1. In den Berufungsverfahren waren noch die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft und die Unterhaltspflicht des Ehemannes strittig, wobei die Ehefrau im ersten Punkt obsiegt. Was den Unterhalt betrifft, so strebte die Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 16'180.00, eventualiter von CHF 17'220.00 an, während der Ehemann die Aufhebung der erstinstanzlich festgelegten Unterhaltspflicht verlangte. Mit den vorliegend zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen obsiegt die Ehefrau während der ersten Phase, bis 31. März 2018, zu rund 80% (12 Monate à CHF 12'800.00 + 3 Monate à CHF 13'900.00 = CHF 195'300.00 im Gegensatz zu den beantragten CHF 243'000.00 [15 Monate à CHF 16'180.00]), während sie mit ihrem Begehren in der zweiten Phase, ab 1. April 2018 auf unbekannte Dauer, noch zu rund 15% durchdringt (CHF 2'500.00 statt CHF 16'180.00 pro Monat). Zu beachten ist ferner, dass die Ehefrau in beiden Berufungsverfahren hinsichtlich der Frage der aufschiebenden Wirkung obsiegt. In Anbetracht dessen sowie des der Berufungsinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zustehenden Ermessens rechtfertigt es sich, die Kosten der Berufungsverfahren, die gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ, BR 320.210]) auf insgesamt CHF 7'500.00 festgesetzt werden, zu zwei Dritteln oder CHF 5'000.00 dem Ehemann und zu einem Drittel oder CHF 2'500.00 der Ehefrau aufzuerlegen. Die vom Ehemann zu tragenden Gerichtskosten von CHF 5'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird ihm durch das Kantonsgericht erstattet. Die von der Ehefrau zu tragenden Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden ebenfalls mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 3'500.00 wird ihr durch das Kantonsgericht erstattet.
10.2.1. Bei dieser Kostenverteilung wird der Ehemann überdies verpflichtet, der Ehefrau eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfang eines Drittels ihres Aufwands zu leisten (vgl. zu dieser sog. Bruchteilsverrechnung das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 14 115 vom 17. September 2015 E. 15b sowie Peter Schnyder/Micha Nydegger, Zur Berechnung der Parteientschädigung nach Art. 106 und 107 ZPO bei teilweisem Obsiegen: Bruchteils- oder Betragsverrechnung?, in: ZGRG 1/16, S. 3 ff.).
10.2.2. Die Rechtvertreter der Ehefrau machen in ihrer Honorarnote vom 8. Januar 2018 für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen eine Entschädigung von CHF 117'900.50 geltend, gestützt auf einen zeitlichen Aufwand von 60.5 Stunden (2017 58.17 h, 2018 2.33 h), verrechnet mit CHF 270.00 pro Stunde, und einen Interessenwertzuschlag von CHF 89'904.00, je zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer (ZK1 17 142 act. G.1.a). Zu beachten ist, dass der Ehemann am 8. Januar 2018 ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellte. Für die in diesem Zusammenhang getätigten und in der Honorarnote vom 8. Januar 2018 demzufolge noch nicht berücksichtigten Aufwendungen – die Stellungnahme vom 22. Januar 2018, die Noveneingabe vom 26. Januar 2018 und die Stellungnahme vom 28. März 2018 – sind die Rechtsvertreter der Ehefrau ebenfalls zu entschädigen. Aufgrund des Fehlens einer Honorarnote ist die entsprechende Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen, in Anbetracht des Umfangs und des Inhalts der abgefassten Rechtsschriften wie auch in Anlehnung an den Aufwand des Rechtsvertreters des Ehemannes – dieser stellt in seiner Honorarnote vom 11. April 2018 (ZK1 17 142 act. G.2) im Zusammenhang mit dem Gesuch auf aufschiebende Wirkung 33.06 Stunden in Rechnung – ist von einem mutmasslich notwendigen Aufwand von rund 30 Stunden auszugehen. Damit ergibt sich für das Jahr 2017 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 17'471.30 (58.17 h à CHF 270.00 = CHF 15'705.90 zuzüglich Spesenpauschale von CHF 471.20 [3% von CHF 15'705.90] zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 1'294.20 [8% von CHF 16'177.10]) und für das Jahr 2018 ein solches von CHF 9'683.30 (32.33 h à CHF 270.00 = CHF 8'729.10 zuzüglich Spesenpauschale von CHF 261.90 [3% von CHF 8'729.10] zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 692.30 [7.7% von CHF 8'991.00]), total also von gerundet CHF 27'155.00.
Zu prüfen bleibt der geltend gemachte Interessenwertzuschlag. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt ein einmaliger Interessenwertzuschlag, der in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht und bei einem Interessenwert von über CHF 1'000'000.00 höchstens 2% beträgt, als üblich. Ob ein an sich korrekt berechneter Interessenwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand steht, muss im Einzelfall nach den konkreten Umständen und nicht nach starren Regeln entschieden werden (vgl. PKG 2005 Nr. 6 E. 3). Der Interessenwert bestimmt sich sinngemäss nach den verfahrensrechtlichen Regeln über den Streitwert (Art. 3 Abs. 3 HV). Kein beziehungsweise ein reduzierter Interessenwertzuschlag ist üblich in Verfahren zur Auflösung von Ehen, soweit sich die Klage nicht auf Leistungen bezieht, welche die Ehegatten persönlich gegeneinander geltend machen, sowie wenn das Verfahren durch Vergleich, Rückzug oder Anerkennung erledigt wird (Art. 3 Abs. 4 HV). Dass die Ehefrau vorliegend einen Interessenwertzuschlag geltend macht, erweist sich gestützt auf die Honorarvereinbarung vom 11. Januar 2017 (ZK1 17 142 act. G.1.b) sowie den Umstand, dass vorliegend Leistungen zur Diskussion stehen, die die Ehegatten persönlich gegeneinander geltend machen, als zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass der Interessenwert von CHF 89'904.00 – der von beiden Parteien in dieser Höhe geltend gemacht wird (vgl. die Stellungnahme des Ehemannes vom 12. Dezember 2017 [ZK1 17 142 act. A.3] Rz. 23 f. sowie diejenige der Ehefrau vom 8. Januar 2018 [ZK1 17 142 act. A.4] in fine) – das gesamte Verfahren betrifft, weshalb es sich nicht rechtfertigt, in den Berufungsverfahren den ganzen Zuschlag zu berücksichtigen. Vielmehr ist dieser in Bezug zu dem durch die Berufungsverfahren verursachten Aufwand zu setzen. In diesem Sinn müssen zunächst die für das gesamte Verfahren notwendigen Aufwendungen ermittelt werden. Die Rechtsvertreter der Ehefrau haben für das erstinstanzliche Verfahren keine Honorarnote eingereicht, so dass der hierfür mutmasslich notwendige Aufwand zu schätzen ist. Die Berufungsinstanz orientiert sich dabei wiederum an der Kostennote des gegnerischen Rechtsvertreters, der vor erster Instanz Aufwendungen von rund 130 Stunden geltend machte (RG act. VI./4 u. 5). Setzt man diese in Bezug zu denjenigen für die Berufungsverfahren von rund 90 Stunden, ergibt sich, dass auf das erstinstanzliche Verfahren rund 60% und auf die Berufungsverfahren rund 40% des gesamten Aufwands entfallen. Demzufolge ist der Interessenwertzuschlag von insgesamt CHF 89'904.00 vorliegend zu 40% bzw. mit CHF 35'962.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zu berücksichtigen, was einen Betrag von CHF 38'731.00 ergibt. Eine Kleinspesenpauschale ist auf dem Interessenwert naturgemäss nicht geschuldet. Der errechnete Interessenwert von CHF 38'731.00 steht in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand von CHF 27'155.00. Insgesamt ergibt sich für die Berufungsverfahren damit ein Honoraranspruch von CHF 65'886.00. Die Parteientschädigung, die der Ehemann an die Ehefrau für das Berufungsverfahren zu leisten hat, wird folglich auf CHF 21'962.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt (1/3 von CHF 65'886.00).
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufungen von X._____ (ZK1 17 141) und von Y._____ (ZK1 17 142) werden teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 2a, 2b und 6 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Albula vom 14. August 2017 werden aufgehoben.
2. a)Das eheliche Wohnhaus Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, F._____, sowie das Benutzungsrecht am Autoeinstellplatz Nr. 12, lastend auf der Liegenschaft Nr. _____, Plan _____, beides im Grundbuch der Gemeinde O.11_____, mitsamt dem sich im Wohnhaus befindlichen Inventar und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Effekten, der Geschäftsunterlagen und der Büroeinrichtung von Y._____ – werden für die Dauer der Trennung X._____ zum ausschliesslichen Gebrauch zugewiesen. b) Y._____ erhält eine Frist von 10 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils, um die sich noch im Wohnhaus befindenden persönlichen Effekten und Geschäftsunterlagen sowie die Büroeinrichtung abzuholen.
1. Y._____ ist verpflichtet, X._____ folgenden Trennungsunterhalt, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ersten Tag eines jeden Monats, zu leisten:
CHF 12'800.00 vom 1. Januar 2017 bis und mit 31. Dezember 2017;
CHF 13'900.00 vom 1. Januar 2018 bis und mit 31. März 2018;
CHF 2'500.00 ab 1. April 2018.
1. a)Die Kosten der Berufungsverfahren von CHF 7'500.00 gehen zu 2/3, somit im Umfang von CHF 5'000.00, zu Lasten von Y._____ und zu 1/3, somit im Umfang von CHF 2'500.00, zu Lasten von X._____. Die von Y._____ zu tragenden Gerichtskosten von CHF 5'000.00 werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird ihm durch das Kantonsgericht erstattet.
Die von X._____ zu tragenden Gerichtskosten von CHF 2'500.00 werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'500.00 wird ihr durch das Kantonsgericht erstattet.
b) Y._____ hat X._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 21'962.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten.
1. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
2. Mitteilung an: