ZK1 2014 20•fürsorgerische Unterbringung
ZK1 2014 20Gr Supreme / Gr Supreme Zivilrechtliche Kammer 105.03.2014
Zusammenfassung
Ref.:Chur, 05. März 2014Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 14 2028. März 2014
Entscheid (Nachtrag)
I. Zivilkammer
Vorsitz Brunner
RichterInnen Schlenker und Michael Dürst
Aktuar ad hoc Decurtins
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des X._____, Beschwerdeführer,
betreffend fürsorgerische Unterbringung,
wird nach Feststellung und in Erwägung:
dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 05. März 2014 eine Beschwerde des X._____ gegen eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung abgewiesen hat,
dass in diesem Verfahren bei Dr. med. A._____ das gesetzlich vorgeschriebene psychiatrische Gutachten eingeholt wurde,
dass die Gutachterkosten Fr. 1'541.60 betrugen,
dass im Hauptentscheid vom 05. März 2014 über diese Kosten nicht befunden wurde,
dass somit über diesen Punkt ein Nachtrag notwendig wird,
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V. mit Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt wurden,
dass gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Kosten der Beweisführung zu den Gerichtskosten gehören,
dass das betreffende Gutachten der Beweisführung diente,
dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Prozesskosten, zu welchen auch die Gerichtskosten gehören, zu tragen hat,
dass die Kosten des Gutachtens somit ebenfalls zu Lasten von X._____ gehen,
dass für diesen Nachtrag keine Kosten erhoben werden, entschieden:
1. In Ergänzung des Hauptentscheids vom 05. März 2014, mitgeteilt am 07. März 2014, gehen die Gutachterkosten von Fr. 1'541.60 als Teil der Gerichtskosten ebenfalls zu Lasten des X._____.
2. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
3. Mitteilung an: