Supplementary allocation of expert costs in civil complaint

ZK1 2014 20Übriges Gericht05.03.2014Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a supplementary decision to its 5 March 2014 ruling on a complaint against involuntary placement, the Cantonal Court of Graubünden filled an omitted costs point. It held that the psychiatric expert report, ordered as evidence in the proceedings, was part of the court costs. As the complaint had been unsuccessful, the appellant had to bear the expert costs of CHF 1,541.60. No costs were charged for issuing the supplementary decision.

Omnilex-Regeste

Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; gehören die Kosten eines zur Beweisführung eingeholten Gutachtens zu den Gerichtskosten, so fallen sie grundsätzlich der unterliegenden Partei zur Last. Wird in einem Entscheid über diese Kosten versehentlich nicht befunden, kann der Kostenspruch im Nachtrag ergänzt werden; die fehlende Regelung ändert an der Kostenfolge nichts (E. 1).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 05. März 2014Schriftlich mitgeteilt am:

ZK1 14 2028. März 2014

Entscheid (Nachtrag)

I. Zivilkammer

Vorsitz Brunner

RichterInnen Schlenker und Michael Dürst

Aktuar ad hoc Decurtins

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X._____, Beschwerdeführer,

betreffend fürsorgerische Unterbringung,

wird nach Feststellung und in Erwägung:

  • dass das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 05. März 2014 eine Beschwerde des X._____ gegen eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung abgewiesen hat,

  • dass in diesem Verfahren bei Dr. med. A._____ das gesetzlich vorgeschriebene psychiatrische Gutachten eingeholt wurde,

  • dass die Gutachterkosten Fr. 1'541.60 betrugen,

  • dass im Hauptentscheid vom 05. März 2014 über diese Kosten nicht befunden wurde,

  • dass somit über diesen Punkt ein Nachtrag notwendig wird,

  • dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V. mit Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt wurden,

  • dass gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Kosten der Beweisführung zu den Gerichtskosten gehören,

  • dass das betreffende Gutachten der Beweisführung diente,

  • dass gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Prozesskosten, zu welchen auch die Gerichtskosten gehören, zu tragen hat,

  • dass die Kosten des Gutachtens somit ebenfalls zu Lasten von X._____ gehen,

  • dass für diesen Nachtrag keine Kosten erhoben werden, entschieden:

1. In Ergänzung des Hauptentscheids vom 05. März 2014, mitgeteilt am 07. März 2014, gehen die Gutachterkosten von Fr. 1'541.60 als Teil der Gerichtskosten ebenfalls zu Lasten des X._____.

2. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

3. Mitteilung an:

Schlagwörter

involuntary placementexpert reportcourt costsevidentiary costscost allocationsupplementary decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the expert fees for the psychiatric report must be charged as part of the court costs to the losing appellant.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the report served evidentiary purposes, its CHF 1,541.60 costs are part of the court costs and fall to the losing party.

Extrahierte Begründung

Under Art. 95(2)(c) ZPO, evidentiary costs are court costs. Since the appellant lost and Art. 106(1) ZPO places litigation costs on the losing party, the expert fees must also be borne by him.

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