Ref.:Chur, 22. Oktober 2013Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 13 8423. Oktober 2013
den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 8. August 2013, mitgeteilt am 14. August 2013, in Sachen des Y._____, vertreten durch seine Mutter Z._____, und die Beiständin lic. iur. A._____,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 25. August 2003 (recte 2013), in die Beschwerdeantwort der Beiständin vom 30. August 2013, in die Beschwerdeantwort der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler vom 16. September 2013 sowie nach Feststellung und in Erwägung,
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dass die Ehe der Z._____ mit X._____ vom Bezirksgericht Inn am 19. Oktober 2012 geschieden wurde und das entsprechende Urteil am 5. Februar 2013 rechtskräftig geworden ist,
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dass darin der gemeinsame Sohn Y._____, geboren am _____2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft,
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dass die Mutter von Y._____, Z._____, in der Zwischenzeit bei der Regierung des Kantons Graubünden ein Gesuch um Änderung des Familiennamens von Y._____ auf den Namen Z._____ gestellt hat,
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dass X._____ sich in jenem Verfahren gegen die Namensänderung seines Sohnes wehrt,
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dass das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden Z._____ am 14. Mai 2013 aufgefordert hat, infolge möglicher Interessenkollisionen für das Namensänderungsverfahren für Y._____ eine Beistandschaft errichten zu lassen,
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dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler am 8. August 2013 für Y._____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtete und lic. iur. A._____ im Zusammenhang mit dem Namensänderungsverfahren als Beiständin einsetzte,
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dass X._____ dagegen am 25. August 2013 (Poststempel vom 26. August 2013) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Massnahme beantragte,
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dass die Beiständin A._____ am 30. August 2013 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen,
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dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde antrug, soweit darauf eingetreten werden könne,
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dass gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (vgl. Art. 60 EGzZGB),
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dass die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB eingereicht wurde,
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dass die Beschwerde einen sinngemässen Antrag und eine Begründung enthält (Art. 450 Abs. 3 ZGB), sodass darauf grundsätzlich eingetreten werden kann,
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dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt hat (Art. 450c ZGB),
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dass mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides gerügt werden kann (Art. 450a ZGB),
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dass X._____ seine Beschwerde ausschliesslich damit begründet, er sei aus verschiedenen Gründen mit der Änderung des Familiennamens seines Sohnes Y._____ nicht einverstanden,
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dass es in diesem Verfahren nicht um die Bewilligung der Namensänderung geht, sondern dies gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB in der Zuständigkeit der Regierung liegt,
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dass die von X._____ vorgebrachten Gründe somit in diesem Verfahren nicht gehört werden können,
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dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler lediglich die Kindesinteressen wahrgenommen hat und für das Kind Y._____ eine Beistandschaft für das von der Mutter eingeleitete Namensänderungsverfahren errichtet hat,
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dass die Beiständin in diesem Zusammenhang lediglich die Interessen des Kindes zu vertreten hat und nicht zur Unterstützung des von der Mutter eingereichten Gesuches um Namensänderung bestellt wurde,
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dass eine mögliche Kollision der Interessen der Mutter einerseits und des Kindes andererseits offensichtlich ist, sodass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler zwingend eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB errichten musste,
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dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO),
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dass der Beschwerdeführer zudem zu verpflichten ist, der Beiständin für das Beschwerdeverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO),
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dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,