Ref.:Chur, 21. Juni 2011Schriftlich mitgeteilt am:
ZK1 10 3206. Juli 2012
Urteil
I. Zivilkammer
Vorsitz Michael Dürst
RichterInnen Brunner und Schlenker
Aktuarin Thöny
In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Februar 2010, mitgeteilt am 16. Juni 2010, in Sachen des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten gegen Y., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,
betreffend Nebenfolgen Ehescheidung,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A. Y., geboren am 2. Februar 1957, und X., geboren am 28. Februar 1959, heirateten am 27. Januar 1984 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus dieser Ehe gingen die zwischenzeitlich volljährig gewordenen Töchter B. (geb. 1984), C. (geb. 1985), D. (geb. 1988) und E. (geb. 1989), hervor. X. wurde zudem am 31. Dezember 2010 Vater einer Tochter F..
B. Am 13. Februar 2007 instanzierte X. beim Kreispräsidenten K. als Vermittler die Ehescheidungsklage. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 10. Oktober 2007 stimmten beide Parteien einer Ehescheidung zu, weshalb die Angelegenheit mit Überweisungsverfügung vom 18. Oktober 2007 dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos zur weiteren Bearbeitung überwiesen wurde.
C. Am 30. Mai 2007 reichte Y. nach Differenzen über den Vollzug der mit X. im Dezember 2005 abgeschlossenen Trennungsvereinbarung ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein. Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos X. unter anderem, an den Unterhalt von Y. rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 bis und mit November 2007 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von pauschal Fr. 8'900.-- und ab dem 1. Dezember 2007 einen solchen von pauschal Fr. 9'150.--, zahlbar pränumerando, zu leisten.
D. Mit Schreiben vom 9. respektive 12. Dezember 2007 bestätigten die Ehegatten ihren Scheidungswillen und verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung. Daraufhin setzte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos den Parteien Frist zur Einreichung ihrer Anträge zu den strittigen Nebenfolgen an. Mit Eingabe vom 25. April 2008 kam X. dieser Aufforderung innert erstreckter Frist nach und liess durch seine damalige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Lüdi, das folgende Rechtsbegehren stellen:
„1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin Fr. 3’100.00 monatlich zu bezahlen, längstens bis zur Pensionierung des Gesuchstellers.
3. Es sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge gemäss den nachfolgenden Erwägungen vorzunehmen.
4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen:
4.1 Die Liegenschaft G. in H. sei zu verkaufen.
4.2 Die Liegenschaft in I. sei zum Schätzwert ins Alleineigentum des Gesuchstellers zu übertragen.
4.3 Die Liegenschaft J. in H. sei dem Gesuchsteller in das Alleineigentum zu übertragen, und zwar zum Anrechnungswert von Fr. 510'000.00.
4.4 Die übrige güterrechtliche Auseinandersetzung sei gemäss nachfolgenden Erwägungen vorzunehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten der Gesuchstellerin.“
In prozessualer Hinsicht liess X. zusätzlich die folgenden Anträge stellen:
„1. Die Liegenschaften I. und G. seien einer Schätzung zu unterziehen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, folgende Dokumente zu edieren:
2.1 Zur Liegenschaft G.:
- Kaufvertrag Land;
- Baukredit;
- sämtliche Bauabrechnungen, inklusive Garage;
- aktuelle Hypothekarverträge.
2.2 Zur Liegenschaft I.:
- Kaufvertrag;
- Hypothekarvertrag;
- Abrechnung für Renovation.“
E. Y. ihrerseits stellte und begründete mit Eingabe vom 25. April 2008 das folgende Rechtsbegehren:
„1. Es sei die zwischen den Parteien am 27. Januar 1984 vor dem Zivilstandskreis A. geschlossene Ehe zu scheiden.
2. X. sei zu verpflichten, Y. monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB von Fr. 9'150.00 zu bezahlen, und zwar bis zum Erreichen des AHV-Alters von X.. Danach reduziert sich der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'000.00.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss der vorstehenden Ziffer sind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet und sind an die Teuerung gebunden. Sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik. Sie werden jährlich per 1. Januar, erstmals am 1. Januar 2009 nach Massgabe des Indexstandes (Landesindex Dezember 2005 = 100 Punkte) per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst:
*Neuer Betrag =*ursprünglicher Betrag x Index per Nov.
….Punkte
4. Gestützt auf Art. 122 ZGB sei die Pensionskasse des Ehemannes anzuweisen, die Hälfte seiner während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen auf ein für Y. noch einzurichtendes Vorsorgekonto zu überweisen.
5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten durchzuführen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei insbesondere was folgt anzuordnen:
a) Parzelle_, Plan 33 (G.)
aa) Y. sei in Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB die in je hälftigem Miteigentum stehende Liegenschaft G. in H., L. und S.-Register Parzelle_, Plan 33, im Grundbuch der Gemeinde inklusive des sich darin befindlichen Mobiliars und Inventars (Art. 219 Abs. 2 ZGB) zu alleinigem Eigentum zuzuweisen.
Das Grundbuchamt der Gemeinde K. sei anzuweisen, den Eigentumswechsel an der L. und S.-Register Parzelle_, Plan 33, mit der Übertragung der Liegenschaft in das alleinige Eigentum der Ehefrau nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu vollziehen.
bb) Eventualiter, das heisst für den Fall, dass die Zuweisung nach lit. aa wider Erwarten abgewiesen werden sollte, sei das Miteigentum an Parzelle_ im Grundbuch der Gemeinde K. aufzuheben und es sei die Teilung durch öffentliche Versteigerung, evtl. auf andere vom Richter zu bestimmende Art anzuordnen.
b) Parzelle_, Plan 33 (J.)
Das Miteigentum an der Liegenschaft J., L. und S.-Register Parzelle_, Plan 33, Grundbuch der Gemeinde K., inklusive das dort befindliche Inventar und Mobiliar sei aufzuheben (Art. 650 ZGB) und es sei die Teilung durch öffentliche Versteigerung, evtl. auf andere vom Richter zu bestimmende Art anzuordnen.
c) X. sei zu verpflichten, nach der Zuweisung der Liegenschaft G. (Parzelle_, Plan 33) an die Ehefrau in Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche Y. einen Betrag von mindestens CHF 532'462.-- zu bezahlen, fällig nach Rechtskraft der Scheidung.
d) Bezüglich einzelner Gegenstände ist zusätzlich Folgendes festzuhalten:
Die derzeit jeweils im Besitz der Parteien befindlichen Pferde sind in das jeweilige Eigentum der Parteien zu überführen. Die Parteien seien zu verpflichten, die Urkunden gegenseitig auszuhändigen.
Der Ehemann habe die Super-8-Filme aus der frühen Kindheit der Töchter der Ehefrau auzuhändigen. 6. Der Ehemann sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 ZGB zur Leistung allfälliger der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren auferlegter Gerichtskostenvorschüsse zu verpflichten. Ausserdem sei er zu verpflichten, an die Anwaltskosten seiner Ehefrau zur Bestreitung ihrer Anwaltskosten einen ersten Vorschuss von CHF 10'000.-- zu leisten.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten von X..“
F. Im nachfolgenden Schriftenwechsel hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest und beantragten die Abweisung der gegnerischen Begehren, soweit sie nicht mit ihren eigenen Anträgen übereinstimmten.
G. Am 17. September 2008 reichte Y. ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein, mit welchem sie beantragte, es sei der Ehemann zu verpflichten, das von seinem Vater M. gewährte, auf dem Grundstück G. der Ehegatten abgesicherte und per 30. September 2008 gekündigte Darlehen über den Betrag von Fr. 200'000.-- bis zum 30. September 2008 vollständig zurückzubezahlen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 wies der Bezirksgerichtspräsident Prättigau-Davos dieses Gesuch unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Y. ab. Zwischenzeitlich betrieb M. Y. für den Forderungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten von Fr. 215‘609.55. Mit Entscheid vom 27. April 2009 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos die provisorische Rechtsöffnung. Nachdem M. am 12. November 2009 das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, erfolgte am 11. Januar 2010 der Pfändungsvollzug. Gepfändet wurden nebst den hälftigen Miteigentumsanteilen an der Liegenschaften „J.“ und „N.“ (G.) in H. sämtliche das Existenzminimum von Fr. 3‘568.-- übersteigenden Einkünfte von Y. mit Einschluss der Unterhaltszahlungen von X..
H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 reichte X. ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 19. Februar 2008 ein, worin er eine Reduktion des Unterhalts an Y. beantragte. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos hiess dieses Gesuch mit Entscheid vom 3. Juli 2009 teilweise gut und reduzierte den Unterhaltsbeitrag an Y. rückwirkend ab 1. Januar 2009 auf pauschal Fr. 7'500.-- pro Monat.
I. Da es in Bezug auf den Kindesunterhalt an die drei Töchter Differenzen gab, reichten die Töchter B., C. und D. in einem separaten Verfahren Klage gegen ihren Vater ein. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hiess diese Klage mit Urteil vom 2. Juli 2009 teilweise gut und verpflichtete X. zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von je Fr. 1'750.-- zuzüglich Kinderzulagen rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 für B. und C. und rückwirkend ab dem 1. August 2007 für D.. Die Unterhaltspflicht wurde bis zum Abschluss des Studiums der jeweiligen Tochter festgelegt.
J. Mit Gesuch vom 18. Dezember 2009 liess X. ein weiteres Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren stellen. Darin beantragte er eine Reduktion des Unterhalts an Y. per 1. Januar 2010 auf monatlich Fr. 2‘000.-- sowie die Aufhebung der Unterhaltspflicht ab 1. März 2010. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 30. April 2012 (Proz. Nr. 130-2009-175) teilweise gut und verpflichtete X. in Abänderung vom Ziffer 1 seiner Verfügung vom 3. Juli 2009, an den Unterhalt von Y. rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von pauschal Fr. 6‘000.-- zu leisten. Die dagegen erhobene Beschwerde von X. wurde zunächst vom Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos (Entscheid vom 24. August 2010) und sodann vom Bundesgericht (Urteil vom 2. Juli 2009) abgewiesen.
K. Im Rahmen des Plädoyers ihres Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2010 hielt Y. an ihren Anträgen vom 25. April 2008 fest, mit folgenden Abweichungen:
„- X. sei zu verpflichten, Y. monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB von Fr. 7'500.-- zu bezahlen, und zwar bis zum Erreichen des AHV-Alters von X.. Danach reduziert sich der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 3'000.--.
X. liess demgegenüber durch seine Rechtsvertreterin die folgenden Anträge stellen:
„1. Die Parteien seien zu scheiden.
2. Nachehelicher Unterhalt
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils Fr. 2'000.00 monatlich unter dem Titel nachehelicher Unterhalt zu bezahlen, zahlbar längstens bis zur Pensionierung des Gesuchstellers.
3.2 Die Liegenschaft G. in H. sei der Gesuchstellerin zum Anrechnungswert von Fr. 770'000.00 (unter Vorbehalt einer höheren Bewertung des beantragten Obergutachtens) ins Alleineigentum zu übertragen unter gleichzeitiger Übernahme sämtlicher auf der Liegenschaft lastenden Schulden, insbesondere die Hypothekarschuld bei der L.-BANK sowie die grundpfandgesicherte Schuld bei M. in der Höhe von Fr. 200'000.00.
3.3 Die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft J. in H. sei dem Gesuchsteller ins Alleineigentum zu übertragen unter gleichzeitiger Übernahme der auf der Liegenschaft bestehenden Hypothekarschuld bei der L.-Bank.
4. Das Freizügigkeitsguthaben des Gesuchstellers sei per 18. Februar 2010 gemäss den gesetzlichen Grundsätzen zu teilen.
5. Herausgabe persönlicher Gegenstände
- Fotos der Familie seit Anfang der Ehe
- Familien Superacht-Filme aus den 80iger Jahren.
6. Ein allfällig beantragter Prozesskostenvorschuss der Gesuchstellerin sei vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin.“
L. Mit Urteil vom 18. Februar 2010, mitgeteilt am 16. Juni 2010, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos wie folgt:
„1. Die am 27. Januar 1984 vor Zivilstandsamt A. zwischen Y. und X. geschlossene Ehe wird geschieden.
2. X. wird verpflichtet, an den nachehelichen Unterhalt von Y. monatlich Fr. 6'000.00 zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Diese nacheheliche Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieses Urteils und endet zum Zeitpunkt des Eintritts ins AHV-Alter (voraussichtlich 31. Januar 2021) von Y..
3. Die in Ziffer 2 des Dispositivs erwähnten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per April 2010 von 104.7 Punkten (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2011, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen sei. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrags erfolgt nach der Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = (Fr. 6000.00 x Index November): 104.7. Bei einer geringeren Lohnerhöhung wird der Unterhaltsbeitrag in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt.
4. X. wird verpflichtet, Y. aus Güterrecht Fr. 382'171.00 zu bezahlen. Mit Vollzug dieser Bestimmung sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. Jede Partei ist Alleineigentümerin jener Güter, die sie besitzt und Alleinschuldnerin/gläubigerin jener Schulden und Forderungen, die auf sie lauten.
Die derzeit im je hälftigen Miteigentum von X. und Y. stehende Liegenschaft Parzelle_, Plan 33 (J., H.), Wohnhaus Assek.-Nr. 193, mit 2'072 m2 Gebäudegrundfläche, Weg, Wald und Umschwung, Grundbuch der Gemeinde K., sowie die Liegenschaft Parzelle_, Plan 33, (J., H.), Stall Assek.-Nr. 193-A und Stall Assek.-Nr. 193-C, mit 21’149m2 Grundstücksfläche, Grundbuch der Gemeinde K. wird X. zu Alleineigentum mit alleiniger Zins- und Schuldpflicht gegenüber der L.-Bank zugewiesen.
Die derzeit im je hälftigen Miteigentum von X. und Y. stehende Liegenschaft Parzelle_, Plan 33 (N., H.), Wohnhaus Assek.-Nr. 194K und Anbau Garage Assek.-Nr. 194K-A, mit 597m2 Grundstücksfläche, Grundbuch der Gemeinde K., wird Y. zu Alleineigentum mit alleiniger Zins- und Schuldpflicht gegenüber der L.-Bank und der Q. zugewiesen.
Das Grundbuchamt Mittelprättigau wird per Dispositiv-Mitteilung angewiesen, die Übertragungen vorzunehmen. Die Kosten werden von X. und Y. je hälftig getragen.
5. Das von X. in der Zeit zwischen dem Eheschluss (27. Januar 1984) und der Rechtskraft des Scheidungspunktes (Dispositiv Ziff. 1) geäufnete und als solches noch vorhandene Vorsorgeguthaben ist hälftig zwischen den Parteien zu teilen (Stand der Guthaben: Rechtskraft des Scheidungspunktes [Dispositiv Ziff. 1 vorstehend]). Dem Verwaltungsgericht von Graubünden wird mit Rechtskraft dieses Urteils die Angelegenheit zur Erledigung übertragen. Mit dem Vollzug dieser Bestimmung - durch das Verwaltungsgericht Graubünden - sind die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt.
6. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus:
einer Gerichtsgebühr vonFr. 7'000.00
einem reduzierten Streitwertzuschlag vonFr. 5'000.00
Schreibgebühren vonFr. 1'442.85
Barauslagen (Expertisen) vonFr. 5'629.55 total somit vonFr. 19'072.40
gehen je zur Hälfte (=Fr. 9'536.20) zu Lasten von Y. und von X.. Der Anteil von X. (Fr. 9'536.20) wird mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
7. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
8. (Rechtsmittelbelehrung).
9. (Mitteilung).“
M. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 2. Juli 2010 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden einlegen, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:
„1. Die folgenden Ziffern des angefochtenen Scheidungsurteils vom 18. Februar 2010, schriftlich mitgeteilt am 16. Juni 2010, eingegangen bei der Unterzeichneten am 17. Juni 2010 seien aufzuheben:
2. Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei X. zu verpflichten, an den nachehelichen Unterhalt von Y. monatlich Fr. 2'000.-- zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den 1. eines jeden Monats.
Diese nacheheliche Unterhaltspflicht sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils beginnend zu verfügen und die Unterhaltspflicht von X. sei mit Eintritt der Ehefrau ins ordentliche AHV-Alter zu beenden.
3. Ziff. 4 Abs. 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und X. sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Ausgleichszahlung unter dem Titel Güterrecht von CHF 92'630.-- zu bezahlen.
4. Ziff. 4 Abs. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen.
5. Ziff. 4 Abs. 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei wie folgt zu ergänzen (beantragte Ergänzung ist fett bezeichnet):
*„Die derzeit in je hälftigem Miteigentum von X. und Y. stehende Liegenschaft Parzelle_, Plan 33 (N., H.), Wohnhaus Assek.-Nr. 194-K-A, mit 597m2 Grundstückfläche, Grundbuch der Gemeinde K., wird Y. zu Alleineigentum mit alleiniger Zins- und Schuldpflicht gegenüber der L.-Bank und der Q.****sowie zu alleiniger Zins- und Schuldpflicht des Darlehens von CHF 200'000.-- gegenüber M.***zugewiesen.
6. Ziff. 6 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.
Die Gerichtsgebühr sei der Gesuchstellerin zu 2/3 aufzuerlegen, wobei der Anteil von X. (CHF 9'536.20) mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschlag zu verrechnen sei und der verbleibende Rest sei ihm zurückzuerstatten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin beziehungsweise Appellatin.“
N. Am 16. Juli 2010 liess Y. Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Februar 2010, mitgeteilt am 16. Juni 2010, erklären mit folgenden Rechtsbegehren:
„1. Die Ziffern 2, 4 Abs. 1 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Februar 2010, mitgeteilt am 16. Juni 2010, seien aufzuheben.
2. X. sei in Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, an den nachehelichen Unterhalt von Y. monatlich im Voraus CHF 7'500.-- zu bezahlen, und zwar bis zum Erreichen des AHV-Alters von X..
3. X. sei in Abänderung von Ziff. 4 Abs. 1 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, Y. aus Güterrecht CHF 440'000.-- zu bezahlen, fällig nach Rechtskraft der Scheidung. Im Übrigen sei jede Partei Alleineigentümerin jener Güter, die sie besitzt und Alleinschuldnerin und -gläubigerin jener Schulden und Forderungen, welche auf sie lauten (übrige Absätze von Ziff. 4 unverändert).
4. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos von CHF 19'072.-- sowie die Kosten des Vermittleramtes des Kreises K. seien zu einem Viertel Y. und zu drei Vierteln X. aufzuerlegen. X. sei überdies zu verpflichten, Y. eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von CHF 22'000.-- zu bezahlen.
5. Die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden seien vollumfänglich X. aufzuerlegen.“
Daneben liess Y. neue Beweismittel einreichen und die Edition verschiedener Akten aus den Händen von X. sowie die Einholung einer Oberexpertise zur Verkehrswertschätzung des Hauseigentümerverbandes des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2009 über das 5 ½-Zimmer-Einfamilienhaus in I. beantragen.
O. In seiner Stellungnahme vom 22. September 2010 liess X. die vollumfängliche Abweisung der Beweisanträge der Berufungsbeklagten in der Anschlussberufung beantragen. Gleichzeitig reichte er weitere Urkunden, namentlich Steuerrechnungen, Lohnabrechnungen sowie Bonus- und Spesenreglemente, ein.
P. Mit Eingabe vom 28. September 2010 ersuchte Y. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. November 2010 (ERZ 10 201) gutgeheissen und der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren erteilt.
Q. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 teilte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Viviane Lüdi, dem Kantonsgericht mit, dass sie X. nicht mehr vertrete. Im Folgenden übernahm Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg die Vertretung des Berufungsklägers.
R. Mit Beweisverfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. April 2011 wurden die mit der Anschlussberufung und der Stellungnahme eingereichten Urkunden zu den Akten genommen und X. wurde aufgefordert, die zur Edition verlangten Unterlagen betreffend Hypothekarzinsbelastung für die Liegenschaft J. bis zum 11. Mai 2011 einzureichen. Im Übrigen wurde das mit der Anschlussberufung gestellte Editionsbegehren wie auch das Gesuch um Einholung einer Oberexpertise zur Verkehrswertschätzung der Liegenschaft I. abgewiesen. Die zur Edition verlangten Unterlagen reichte X. in der Folge fristgerecht ein.
S. Bereits am 15. Februar 2011 hatte X. beim Kantonsgericht von Graubünden ein weiteres Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht (ERZ 11 49). Darin beantragte er im Wesentlichen eine Reduktion der ab 1. Januar 2011 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf Fr. 975.--, eventualiter auf Fr. 1'300.--, zuzüglich einer einmaligen jährlichen Zusatzzahlung von Fr. 7'200.-- sowie die Aufhebung des Unterhaltsanspruchs von Y. per Dezember 2010. Das Abänderungsbegehren wurde unter anderem damit begründet, dass X. im Jahre 2010 nachweislich ein um rund Fr. 50‘000.-- tieferes Einkommen als bei der bisherigen Unterhaltsregelung angenommen erzielt habe. Zudem sei sein Bedarf als Folge der Unterhaltspflicht für die am 31. Dezember 2010 geborene Tochter F. erheblich angestiegen. In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2011 liess Y. die Abweisung des Gesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers beantragen.
T. Mit Eingabe vom 3. Juni 2011 liess Y. unter Berufung auf Art. 226 ZPO in Verbindung mit Art. 243 ZPO zusätzlich die folgenden Beweisanträge stellen:
„1. Einreichung des Kaufvertrages vom 3. Februar 2011 über die Liegenschaft 5 ½-Zimmer-Einfamilienhaus, Luxhaldenstrasse 1b, 5452 I., GB-Nr. 2309, Plan 3, Parzelle_, vom 3. Februar 2011 mit den Ehegatten R. und S. (Edition aus den Händen von X.)
2. Grundbuch-Auszug vom 16. Mai 2011 des Grundbuchamts Bezirk Baden (Beilage)
3. Es sei eine Oberexpertise zur Verkehrswertschätzung des Hauseigentümerverbandes vom 13. Oktober 2009 über das 5 ½-Zimmer-Einfamilienhaus, GB-Nr. 2309, Plan 3, Parzelle_, einzuholen.
4. Einreichung des Kaufvertrages vom 15. Juli 2010 über das Wohneigentum an der Liegenschaft A., Sektion 3, Parz.Nr. 1969, Benkenstrasse 17 (Edition aus Händen von X.)
5. Beizug sämtlicher Verfahrensakten aus dem vorsorglichen Massnahmeverfahren ERZ 11 49 (aus Händen der I. Zivilkammer des Kantonsgerichtes)“
Zur Begründung führte Y. aus, erst im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens erfahren zu haben, dass der Ehemann die Liegenschaft I. zwischenzeitlich verkauft habe. Es sei nicht bekannt, zu welchem Preis er diese verkauft habe. Dies sei aber relevant, zumal der Verkaufspreis den effektiven Verkehrswert der Liegenschaft exakt wiedergebe. Was die Liegenschaft in A. betreffe, so sei sie über deren Erwerb ebenfalls erst nachträglich in Kenntnis gesetzt worden. Dieser Kauf stehe aber in diametralem Widerspruch zu den vom Ehemann im Scheidungsverfahren stets beteuerten engen finanziellen Verhältnissen. Da der vom Bezirksgericht ermittelte Unterhaltsanspruch zu ihren Gunsten im vorliegenden Verfahren bestritten werde, sei auch dieser Kauf zu berücksichtigen.
U. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens wurden die Parteien auf den 6. Juni 2011 zu einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 273 ZPO vorgeladen. Dabei konnten sich die Parteien auf einen Vergleich einigen, in dem nebst dem vorsorglichen Unterhalt für die Dauer des Berufungsverfahrens auch Fragen des Hauptverfahrens geregelt wurden. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:
„Gerichtlicher Vergleich
Im Gesuch
desX., J., H., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Masanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur,
gegen
Y. , G., H., Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,
betreffend Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungs-verfahren,
schliessen die Parteien unter Mitwirkung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts folgenden gerichtlichen Vergleich:
X. verpflichtet sich, das Darlehen M. in Höhe von Fr. 200'000.-- bis zum 21. Juni 2011 in Anrechnung an den güterrechtlichen Anspruch von Y. zu tilgen und dem Gericht bis spätestens zur Hauptverhandlung (ZK1 10 32) den Zahlungsnachweis vorzulegen.
Des Weiteren verpflichtet sich X., mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens (ZK1 10 32) an den Unterhalt von Y. monatlich im Voraus Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
Die Parteien sind sich einig, dass die Festlegung des vorsorglichen Unterhaltsbeitrags ohne präjudizielle Wirkung für das Hauptverfahren (ZK1 10 32) erfolgt. Sie stellen übereinstimmend den Antrag, dass der nacheheliche Unterhalt von Y. im Hauptverfahren mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungspunktes festgelegt wird (Art. 126 Abs. 1 ZGB).
Für den Fall, dass der Nachweis für die Tilgung des Darlehens M. nicht fristgerecht vorgelegt wird, fallen die vorstehenden Ziffern 2 und 3 der Vereinbarung dahin und die Vorsitzende der I. Zivilkammer wird über das Gesuch von X. zu entscheiden haben.
Für das Berufungsverfahren (ZK1 10 32) treffen die Parteien folgende Vereinbarung zur Bereinigung des Beweisverfahrens:
X. ediert bis zum 14. Juni 2011 den Kaufvertrag vom 3. Februar 2011 über die Liegenschaft I. sowie den Kaufvertrag vom 15. Juli 2010 über das Wohneigentum an der Liegenschaft Benkenstrasse 17 in A..
Die Verfahrensakten aus dem vorsorglichen Massnahmeverfahren ERZ 11 49 werden für das Hauptverfahren beigezogen. Sämtliche daraus hervorgehenden neuen Tatsachen sind im Hauptverfahren mitzuberücksichtigen.
(Kosten).
(Antrag auf Genehmigung).
(Ausfertigung des Vergleichs). Chur, den 6. Juni 2011
*sig. X.*sig. Y.
sig. RA Dr. iur. T. Castelberg**sig. RA lic. iur. R. Cavegn“
V. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 liess X. beantragen, Y. habe über Steuerrückzahlungen sowie allfällige weitere Vermögenszugänge seit dem Scheidungsurteil Auskunft zu geben. So habe er im Zusammenhang mit der nun eingeleiteten Rückzahlung des Darlehens an M. erfahren, dass sie am 8. Juni 2010 über das Betreibungsamt K. eine Zinszahlung von Fr. 17‘871.-- geleistet habe. Es stelle sich nun die Frage, wie diese Zahlung möglich gewesen sei.
W. Anlässlich der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden vom 21. Juni 2011 waren beide Parteien sowie deren Rechtsvertreter anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Bei der anschliessenden Bereinigung des Beweisverfahrens wurde darauf hingewiesen, dass sich die Parteien im Rahmen des Verfahrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (ERZ 11 49) darauf einigten, jene Akten auch für das vorliegende Berufungsverfahren beizuziehen. Die damals noch einverlangten Kaufverträge wurden fristgerecht eingereicht. Auch die Rückzahlung des Darlehens von M., welche als Voraussetzung für das Zustandekommen des damaligen Vergleichs vereinbart wurde, ist nachweislich erfolgt. Sodann erklärten sich die Parteivertreter damit einverstanden, sich zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers vom 10. Juni 2011 im Rahmen ihrer Parteivorträge zu äussern. Nachdem das Beweisverfahren unter Vorbehalt des Entscheids über die besagten Beweisanträge sowie der formfreien richterlichen Befragung der Parteien geschlossen wurde, hielten die Parteivertreter ihre Vorträge. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragte dabei, die Unterhaltspflicht seines Mandanten auf maximal Fr. 2‘100.-- pro Monat zu reduzieren, ansonsten in dessen Existenzminimum eingegriffen werde. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung führte er aus, dass von einem Gesamtanspruch der Ehefrau von Fr. 183‘833.-- auszugehen sei, wobei die Fr. 200‘000.--- zu berücksichtigen seien, welche X. für seine Ehefrau zur Ablösung des Darlehens von M. bezahlt habe. In der Folge hätte Y. somit noch eine geringe Rückerstattung zu bezahlen. Erst mit der allfälligen Hinzurechnung des durch Verkauf erzielten Mehrwerts der Liegenschaft I. von Fr. 150‘000.-- (Kaufpreis abzüglich Maklerkosten), würde Y. noch ein Anspruch von Fr. 58‘833.-- zustehen. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin forderte unter dem Titel güterrechtliche Auseinandersetzung neu eine Ausgleichszahlung von Fr. 465'000.-- und wies darauf hin, dass bei der Bewertung der in der Zwischenzeit verkauften Liegenschaft I. der Verkaufspreis als Verkehrswert zu berücksichtigen sei. Andernfalls halte er an seinem Antrag um Einholung einer Oberexpertise fest. Zum Beweisantrag der Gegenseite vom 10. Juni 2011 führte er aus, dass X. genau wisse, dass es sich bei der geleisteten Zinszahlung um die Pfändung der Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers an die Ehefrau gehandelt habe. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Berechnung des Betreibungsamtes K. zu den Akten, welche seine Ausführungen bestätigt. Beide Rechtsvertreter gaben schliesslich eine schriftliche Ausfertigung ihres Vortrags zu den Akten. Anlässlich der anschliessenden formfreien Befragung der Parteien äusserte sich Y. auf Nachfrage hin zur Aufteilung und Bewertung des Mobiliars, zu den ihr vorgeworfenen ungerechtfertigten Geldbezügen sowie zu ihrer momentanen Leistungsfähigkeit. X. führte auf entsprechende Frage hin aus, wie es zum kürzlich erfolgten Stellenwechsel kam und äusserte sich zu seiner aktuellen Lebenssituation sowie zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jüngsten Tochter F..
Auf die Begründung der Anträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie das Ergebnis der formfreien Befragung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a) Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO-CH; SR 272) rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung am 2. Juli 2010 und somit vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 erhoben wurde, findet im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin die Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) sowie das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (aEGzZGB; BR 210.100) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.
b) Prozesserledigende Sachurteile der Bezirksgerichte bei Teileinigung oder Scheidung auf Klage können beim Kantonsgericht mit Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO angefochten werden (Art. 5h aEGzZGB). Beim angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos handelt es sich um ein prozesserledigendes Sachurteil in einem Scheidungsverfahren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB). Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache als Berufungsinstanz ist damit gegeben.
c) Eine Berufung ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X. vom 2. Juli 2010 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 18. Februar 2010, mitgeteilt am 16. Juni 2010, wurde frist- und formgerecht eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.
d) Der Berufungsbeklagte kann, wenn er nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz seine Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Die Mitteilung der Berufungserklärung an die Berufungsbeklagte erfolgte mit Schreiben des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 5. Juli 2010. Die von Y. am 16. Juli 2010 erhobene Anschlussberufung ist damit fristgerecht und darüber hinaus auch formgerecht erfolgt. Auf die Anschlussberufung ist folglich ebenfalls einzutreten.
2.a) Im Laufe des Berufungsverfahrens stellten die Parteien verschiedene Beweisanträge, welche durch die Beweisverfügung vom 12. April 2012 und die im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens abgeschlossene Vereinbarung zur Bereinigung des Beweisverfahrens erledigt wurden. Zu entscheiden ist demzufolge einzig noch über das am 10. Juni 2011 gestellte Beweisergänzungsbegehren von X. (act. 26). Dasselbe wurde allerdings anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2011 bereits insoweit erfüllt, als der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im Rahmen seines Plädoyers Auskunft über die Zinszahlung vom 8. Juni 2010 erteilt und zusätzlich eine Abrechnung des Betreibungsamtes K. über die Abschlagszahlungen im Betreibungsverfahren ins Recht gelegt hat. Strittig blieb einzig das Begehren um Auskunft bzw. Aktenedition zu Steuerrückzahlungen, welche Y. seit dem Scheidungsurteil erhalten haben soll.
b) Gemäss der für das Ehescheidungsverfahren geltenden bundesrechtlichen Spezialbestimmung von Art. 138 Abs. 1 ZGB (in der vor Inkrafttreten der ZPO-CH gültigen Fassung) können neue Tatsachen und Beweismittel in der oberen kantonalen Instanz ohne Einschränkung vorgebracht werden. Dabei ist unerheblich, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits vor (unechte Noven) oder erst nach (echte Noven) dem erstinstanzlichen Urteil existiert haben. Mit der zitierten Bestimmung enthält das neue Scheidungsrecht eine Vorschrift, die eine allfällige kantonalrechtliche Eventualmaxime im Sinne eines bundesrechtlichen Minimalstandards einschränkt (vgl. Marcel Leuenberger in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 1 zu Art. 138 ZGB). Das bedeutet also, dass die bundesrechtliche Vorschrift von Art. 138 Abs. 1 ZGB den Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung vorgeht (vgl. Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 7 zu Art. 138 ZGB, mit Hinweisen). Die Modalitäten des Rechtsmittelverfahrens richten sich indes grundsätzlich nach kantonalem Recht. Dies gilt auch für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Rechtsmittelverfahrens neue Tatsachen, neue Behauptungen und neue Rechtsbegehren geltend gemacht werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 21 zu Art. 138 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 138 ZGB). Im Kanton Graubünden ist diese Frage in Art. 5d Abs. 2 aEGzZGB geregelt. Danach sind die Anträge in der oberen kantonalen Instanz mit der Berufungserklärung beziehungsweise innert der Frist für die Anschlussberufung zu stellen. Dabei verlangt die zitierte Bestimmung klar, dass die neuen Anträge in der Berufungserklärung kurz zu begründen sind (vgl. zum Ganzen PKG 2004 Nr. 1 E. 4.a und E. 5.b). Das kantonale Recht stellt damit hinsichtlich Frist und Form von neuen Anträgen im Sinne von Art. 138 ZGB ähnliche Anforderungen, wie sie im Berufungsverfahren ansonsten für die Erneuerung von vor erster Instanz fristgerecht angemeldeter, aber nicht abgenommener Beweismittel (Art. 226 Abs. 1 ZPO) gelten. Auch derartige Beweisanträge sind bereits in der Berufungserklärung zu stellen und kurz zu begründen; geschieht dies nicht, verwirkt der Anspruch (PKG 1991 Nr. 12 E. 1). Eine Ausnahme dieses Grundsatzes stellt die Revision gemäss Art. 250 ZPO in Verbindung mit Art. 243 ZPO dar. Diese Regelung ermöglicht es den Parteien, auch nach Abschluss des Schriftenwechsels neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, was ihnen aufgrund des Novenverbots (Art. 226 Abs. 1 ZPO) ansonsten verwehrt bliebe. Vorausgesetzt ist jedoch, dass es sich um neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel handelt, die der Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; diese müssen ihm ohne eigene Schuld unbekannt geblieben sein bzw. es muss ihm tatsächlich unmöglich gewesen sein, sie vorher geltend zu machen (Art. 243 Abs. 2 ZPO). Ausserdem sind die neuen Tatsachen und Beweismittel ungesäumt, spätestens aber innert der Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Gesuchsteller den Revisionsgrund kennenlernte oder von diesem Gebrauch machen konnte (Art. 246 Abs. 1 ZPO), in den Prozess einzubringen.
c) Im vorliegenden Verfahren beruft sich der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 10. Juni 2011 nicht explizit auf einen Revisionsgrund, begründet aber seinen Beweisantrag mit Umständen, von denen er erst während des Berufungsverfahrens Kenntnis erhalten haben soll; namentlich soll die Berufungsbeklagte ihm gegenüber zugestanden haben, dass sie seit dem Scheidungsurteil noch erhebliche Steuerrückzahlungen erhalten habe. Indessen unterlässt es der Berufungskläger, weitere Angaben über den genauen Zeitpunkt des Zugeständnisses sowie zur Erheblichkeit der angebotenen Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens zu machen. Erst im Rahmen des Plädoyers (S. 9) begründet er die von ihm gestellten Beweisanträge näher. Dabei führt er aus, die Ehefrau habe in der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen selbst ausgesagt, eine Steuerrückvergütung von rund Fr. 12‘000.-- erhalten zu haben. Statt ihr auf ihrer Errungenschaft Fr. 53‘000.-- an Nachsteuern abzuziehen, müsse ihr daher ein Guthaben von Fr. 12‘000.-- angerechnet werden. Aus diesem Grund sei mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die Edition eines entsprechenden Beleges verlangt worden. Sollte die Berufungsbeklagte den Beleg nicht vorweisen können, sei das Betreibungsamt K. über die im November 2010 erhaltene Steuerrückvergütung mittels Amtsauskunft zu befragen. Sinngemäss wird seitens des Berufungsklägers damit geltend gemacht, erst an der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen von einer für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Tatsache, nämlich dem Bestand eines Guthabens statt der von der Vorinstanz berücksichtigten Steuerschulden, erfahren zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berufungsbeklagte an der fraglichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Pfändung der Unterhaltsbeiträge für die Darlehensforderung des Schwiegervaters zwar tatsächlich von Steuerrückzahlungen gesprochen hat. Gemäss dem Wortlaut des entsprechenden Verhandlungsprotokolls (ERZ act. 28/1 S. 2) bezogen sich diese jedoch einzig auf das Jahr 2008, welches für die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht mehr relevant ist, zumal diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abzustellen ist. Aus der Äusserung von Y. kann somit nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sie auch für frühere Steuerjahre Rückzahlungen erhalten hat. Gerade dies wird jedoch seitens des Berufungsklägers behauptet, und zwar nicht erst im Rahmen des Berufungsverfahrens, sondern - wie aus seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 5. Februar 2010 (Dossier II, act. 12, S. 9) hervorgeht - bereits im vorinstanzlichen Verfahren. So wurde dort wörtlich ausgeführt, dass die Ehefrau während der Trennung ein Steuersplitting habe erarbeiten lassen und in Folge der provisorischen Abrechnungen fortlaufend zu hohe Steuerbeträge bezahlt habe, weshalb sie nun ein Guthaben habe und sie zu verpflichten sei, sämtliche Belege des Splittings, insbesondere Belege über allfällige Steuerrückerstattungen zu edieren. Dies zeigt, dass die Möglichkeit von Steuerrückerstattungen an die Ehefrau dem Berufungskläger schon seit längerem bekannt war und er den entsprechenden Beweisantrag, auf welchen die Vorinstanz nicht mehr eingegangen ist, bereits mit der Berufungserklärung hätte erneuern können. Nachdem er dies aus welchem Gründen auch immer unterlassen hat, kann er sich nicht mehr nachträglich auf das Vorliegen eines Revisionsgrundes berufen, setzt die Zulassung eines solchen doch voraus, dass eine frühere Geltendmachung tatsächlich unmöglich gewesen ist. Das Begehren von X. um Edition weiterer Unterlagen zu den von der Ehefrau bezogenen Steuerrückzahlungen erweist sich folglich als verspätet und ist damit abzuweisen.
3. Wie aus den vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Berufungs- und Anschlussberufungsanträgen hervorgeht, ist das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos im Scheidungspunkt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs) sowie hinsichtlich der beruflichen Vorsorge (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs) unangefochten geblieben. Insoweit ist es somit rechtskräftig geworden. Strittig sind - nebst der ebenfalls beidseitig angefochtenen Kostenfolge (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs) - sowohl der nacheheliche Unterhalt (Ziff. 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils) wie auch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 4 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils). Da der Unterhalt unter anderem vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abhängen kann, ist zunächst - in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Systematik - darauf näher einzugehen.
4. Die güterrechtliche Auseinandersetzung richtet sich vorliegend nach den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Dabei werden nicht nur die vorhandenen Vermögenswerte der Errungenschaft und dem Eigengut jedes Ehegatten zugeordnet (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Es sind auch die Schulden der Ehegatten einzubeziehen und insbesondere ist zu regeln, welche der Gütermassen diese definitiv zu tragen hat. Werden Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt, so besteht nach Art. 209 Abs. 1 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung. In einem ersten Schritt sind somit sämtliche Vermögenswerte zu bestimmen und den einzelnen Gütermassen zuzuordnen. Danach ist der jeweilige Vorschlag zu berechnen, die Zuweisung der Vermögenswerte an die Ehegatten vorzunehmen und eine allfällige Ausgleichszahlung festzusetzen.
a) Was den Bestand und die Bewertung der Aktiven anbelangt (vgl. vorinstanzliches Urteils S. 20 ff.), wird mit der Berufung die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Hinzurechnung für Barbezüge von Y., die Ablehnung eines Abzugs für Prozesskosten vom Verkehrswert der Liegenschaft J. sowie die Behandlung des Mobiliars und der Fahrzeuge gerügt. Die Anschlussberufung richtet sich demgegenüber gegen die vorinstanzliche Bewertung der Liegenschaft I.. Auf diese Punkte ist in den nachfolgenden Erwägungen gesondert einzugehen. Die übrigen Positionen, insbesondere die Bewertung der Liegenschaften G. und J., die Lebensversicherung O. wie auch die Valuta der verschiedenen Bankkonti wurden seitens der Parteien anerkannt, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
aa) Die Vorinstanz stellte bei der Bewertung der Liegenschaft I., welche zum Zeitpunkt der Urteilsfällung im Alleineigentum von X. stand, auf das Gutachten des HEV Aargau vom 13. Oktober 2009 (Dossier VII/act. 8) ab, welches einen Verkehrswert von Fr. 600'000.-- ermittelte. Am 28. Januar 2011 konnte X. die Liegenschaft jedoch zu einem Preis von Fr. 775'000.-- (act. 28/1) veräussern. Die von Y. bereits vor der Vorinstanz und schliesslich auch in der Anschlussberufung erneuerten Einwendungen gegen die besagte Schätzung erweisen sich somit im Nachhinein als berechtigt. Abzustellen ist daher auf den tatsächlich erzielten Verkaufserlös der Liegenschaft, wobei das in act. 28/1 ausgewiesene Mäklerhonorar von Fr. 25'110.-- in Abzug zu bringen ist. Es rechtfertigt sich daher in Übereinstimmung mit dem Begehren der Berufungsbeklagten, für die Liegenschaft I. insgesamt einen Erlös von Fr. 750'000.-- anzurechnen.
ab) Der Berufungskläger macht des Weiteren geltend, Y. habe zwischen Januar 2001 und Dezember 2005 von zwei Konten Barbezüge in Höhe von total Fr. 228'127.65 getätigt. In Anbetracht dessen, dass die Einkäufe weitgehend mit der EC-Karte und die sonstigen Rechnungen mittels Banküberweisungen beglichen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beträge nicht für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden seien. Dies lasse darauf schliessen, dass die Berufungsbeklagte Gelder in besagter Grössenordnung beiseite geschafft habe, weshalb ihrer Errungenschaft gestützt auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ein Betrag von Fr. 184'000.-- hinzuzurechnen sei. Die Vorinstanz habe sich mit den eingereichten Aufstellungen und Kontoanalysen und all den parteilichen Vorbringen hierzu in einem einzigen Satz beschäftigt, indem sie festgestellt habe, die vom Ehemann gemachten ausserordentlichen Bezüge der Ehefrau seien beweislos geblieben. Dies stelle eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Entsprechend umfasst der Gehörsanspruch für die entscheidende Behörde insbesondere die Pflicht, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, die streitige Tatsache zu beweisen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz gelangte im vorliegenden Fall zur Auffassung, dass die geltend gemachten ausserordentlichen Bezüge der Ehefrau beweislos geblieben sind. Mit anderen Worten qualifizierte sie die vom Berufungskläger eingereichten Dokumente, mit welchen er den Nachweis über diverse Geldbezüge der Ehefrau erbringen wollte, als für die Beweisführung unzureichend und mass ihnen nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen bei. Dieser Auffassung ist vorliegend zu folgen. Den vom Berufungskläger selbst erstellten Auflistungen (Dossier III act. 34) kommt keinerlei Beweiswert zu. Vielmehr sind sie mit einer Parteibehauptung gleichzusetzen, welche hinsichtlich des Streitpunkts keinen Beweis zu erbringen vermag. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die angebotenen Beweismittel für die Beweisführung unzureichend sind, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Auch hat die Vorinstanz mit dieser Vorgehensweise das rechtliche Gehör des Berufungsklägers nicht verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes Vorbringen einzeln widerlegt. Vielmehr ist es dem Gericht gestattet, sich in seiner Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte zu beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Die Rüge des Berufungsklägers ist demzufolge unbegründet. Soweit er an der Berufungsverhandlung schliesslich geltend machen liess, dass er dem Bezirksgericht anlässlich einer Einvernahme im Jahr 2008 alle Kontobelege im Original zur Verfügung gestellt habe und ihm diese mit der Bemerkung, es habe ja die entsprechende Zusammenfassung bei den Akten, wieder zurückgegeben worden seien, ist ihm entgegen zu halten, dass er diesfalls, um den Nachweis der behaupteten Geldbezüge zu erbringen, die entsprechenden Bankauszüge spätestens mit Berufungserklärung nochmals hätte einlegen müssen. Nachdem er dies unterlassen hat, entbehrt seine Forderung bereits in tatbeständlicher Hinsicht jeder Grundlage. Eine Anrechnung von Vermögenswerten unter diesem Titel fällt damit ausser Betracht. Dies gilt auch für den Betrag von Fr. 20‘000.--, dessen Bezug im Jahre 2003 Y. zugestanden hat. Dieser Umstand war bereits in der Trennungsvereinbarung vom 27. Dezember 2005 berücksichtigt worden, indem unter Ziffer 7 vereinbart wurde, dass die Ehefrau die von ihr vorbezogenen Fr. 20‘000.-- behalten dürfe, während der Ehemann vor der Aufteilung des Bargelds den gleichen Betrag als Anzahlung für ein neues Auto als Ersatz für den am Ende der Lebensdauer stehenden Range Rovers erhalte. Eine Aufrechnung dieses Betrages käme daher nur in Frage, wenn der Ehefrau hätte nachgewiesen werden können, dass die fragliche Summe im für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebenden Zeitpunkt noch vorhanden gewesen wäre, und zwar zusätzlich zu den in ihren Steuererklärungen ausgewiesenen Kontoguthaben. Einen derartigen Beweis hat der Berufungskläger nicht erbringen können.
ac) Der Berufungskläger rügt des Weiteren, das Bezirksgericht Prättigau/Davos habe nachgewiesene Prozesskosten in der Höhe von Fr. 15'614.-- nicht als Abzug von seinem Eigengut (recte wohl Errungenschaft) akzeptiert, obschon es sich um notwendige Aufwendungen gehandelt habe. Diese seien von seiner Errungenschaft abzuziehen. Wie aus den Akten hervorgeht, handelt es sich beim geltend gemachten Betrag um Aufwendungen für ein (letztendlich erfolglos gebliebenes) Einspracheverfahren vor Verwaltungsgericht betreffend die Liegenschaft J. in H.. Gemäss Aussage des Berufungsklägers richtete sich die Einsprache gegen eine unmittelbar vor dem Haus quer über das Grundstück verlaufende Strasse, wobei befürchtet wurde, dass diese den Wert der Liegenschaft erheblich herabsetzen könnte. Aus der vom Berufungskläger eingereichten Zusammenstellung der Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren (vgl. Dossier III act. 20) ergibt sich jedoch, dass diese Kosten erst ab Juni 2007 und somit nach Einreichung der Scheidungsklage entstanden sind. Somit können diese Kosten nicht Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung sein, zumal nach der gesetzlichen Regelung Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden werden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei Scheidungen der Tag, an dem das Scheidungsbegehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Dass zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden, ist somit nach der gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht - und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre. Gegenüber diesem Grundsatz bleiben zwar Sonderfälle vorbehalten. Einen derartigen Sonderfall betreffen insbesondere Schulden, die nach Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangen werden, um einen Vermögensgegenstand der Errungenschaft zu verbessern oder zu erhalten. Sie können berücksichtigt werden, falls der Errungenschaft ein Gegenwert zugeflossen ist (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 209 E. 5.2 S. 211 f.). Dass diese Voraussetzung in casu erfüllt wäre, geht aus den Akten nicht hervor, weshalb die geltend gemachten Auslagen für Prozesskosten nicht angerechnet werden können.
ad) Schliesslich rügt der Berufungskläger, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer gleichmässigen Teilung des Mobiliars und der Fahrzeuge ausgegangen sei. Verschiedene wertbeständige Mobiliarsachen wie ein Klavier, drei Geigen, Silberbesteck, eine Schwarzwälderuhr sowie eine Goldhalskette seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Dadurch sei die güterrechtliche Auseinandersetzung um etliche Fr. 10'000.-- zugunsten der Ehefrau ausgefallen. Der Mobiliarwert sei daher zu korrigieren und der Errungenschaft von Y. unter diesem Titel ein Betrag von Fr. 80‘000.-- zuzurechnen. Ebenfalls von der Vorinstanz nicht einbezogen worden seien die Fahrzeuge Subaru und Volvo. Es treffe entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts Prättigau/Davos nicht zu, dass die beiden Fahrzeuge bereits aufgeteilt worden seien. Bei seinem Volvo handle es sich um ein Leasingfahrzeug, für welches er laufend Leasingraten bezahlen müsse.
Was die Teilung des Mobiliars betrifft, lässt sich die Beurteilung der Vorinstanz vor dem Hintergrund von Ziffer 9 der Trennungsvereinbarung vom 27. Dezember 2005 (Dossier IV act. 11) nicht beanstanden. Darin wurde vereinbart, dass die Parteien in Bezug auf Mobiliar und Motorfahrzeuge eine für beide Seiten annehmbare, einvernehmliche Regelung treffen. Gemäss Darstellung von Y. in ihren Rechtschriften sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung ist eine solche Aufteilung auch erfolgt. Sämtliches Mobiliar, welches in der Liegenschaft J. sei, befinde sich ebenfalls in der Errungenschaft des Ehemannes. Des Weiteren habe dieser Einrichtungen aus der Liegenschaft G. in das Haus J. mitgenommen und sich daneben aus dem ehelichen Vermögen sehr viele neue Einrichtungsgegenstände gekauft. Daneben sei er im Besitz eines Fahrrades im Wert von Fr. 5‘499.--, eines Lederstuhls im Wert von Fr. 2‘444.--, verschiedener landwirtschaftlicher Gegenstände, zweier Schränke im Wert von Fr. 1‘118.-- sowie eines Teppichs, dessen Kaufpreis im Jahre 1994 DM 4‘100.-- betrug. X. bestreitet nicht, im Zuge der Trennung einen Teil des Mobiliars sowie landwirtschaftliche Gerätschaften übernommen zu haben und für sich selber neues Mobiliar angeschafft zu haben. Er macht indessen geltend, es sei bis anhin übersehen worden, dass die Ehefrau zahlreiche Gegenstände mit erheblichem Wert behalten habe (Klavier, Geigen etc.), ohne dass ihm dafür eine Ersatzforderung zugestanden worden sei. Wie Y. anlässlich ihrer Befragung an der mündlichen Hauptverhandlung vom 21. Juni 2011 ausführte, handelt es sich ihrer Ansicht nach weder beim Klavier noch bei den erwähnten Geigen um wertvolle Gegenstände. Das Klavier sei zum Preis von DM 17'000.-- gekauft worden. Bei den Geigen handle es sich mit einer Ausnahme um Kindergeigen ohne Wert. Diese andere Geige habe sie von ihrem Vater erhalten, weshalb sie ohnehin ihrem Eigengut zuzuordnen sei. Zumindest teilweise werden diese Aussagen durch die im Recht liegenden Akten bestätigt (vgl. Dossier IV act. 64 und 69). Sinngemäss hält die Berufungsbeklagte somit daran fest, dass das Mobiliar nach Abschluss der Trennungsvereinbarung ungefähr gleichmässig unter den Ehegatten aufgeteilt worden sei. Bei dieser Ausgangslage trägt nach Art. 8 ZGB der Berufungskläger die Beweislast für den Bestand der geltend gemachten Ersatzforderung. Mit anderen Worten hätte er den Beweis dafür erbringen müssen, dass die Berufungsbeklagte bei der Aufteilung des Hausrates wertmässig mehr erhalten hat als er selbst. Einen derartigen Beweis hat der Berufungskläger nicht erbracht. Namentlich kommt der bereits vor der Vorinstanz eingereichten, von X. selbst erstellten Auflistung des Mobiliars im Haus G. (Dossier III act. 13) keinerlei Beweiswert zu, da es sich dabei lediglich um eine Parteibehauptung handelt. Anderweitige Beweise für eine ungleichmässige Verteilung des Mobiliars hat er weder eingereicht noch auch nur beantragt. Damit hat der Berufungskläger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb sich sein Einwand als unbegründet erweist und seine Ersatzforderung von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen wurde.
Auch bezüglich der Fahrzeuge ist auf die Trennungsvereinbarung hinzuweisen. Darin wurde in Ziff. 9 lit. e vereinbart, dass die Ehefrau den Subaru und der Ehemann den Range Rover übernimmt. In ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften beziehungsweise Plädoyers gingen beide Parteien, was den Subaru betrifft, in etwa vom gleichen Restwert aus. X. schätzte den Wert des Fahrzeugs auf ca. Fr. 10‘000.-- bis 11‘000.--, während Y. von einem Wert von Fr. 8‘000.-- ausging. Der Range Rover wurde beim Erwerb des Volvos eingetauscht, wobei ein Wert von Fr. 10‘800.-- angerechnet wurde (vgl. Dossier III act. 12; Dossier IV act. 61). Die Parteien haben demnach bei der Trennung Fahrzeuge von ungefähr gleichem Wert übernommen, weshalb sie auch diesbezüglich als bereits auseinandergesetzt zu erachten sind.
ae) Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen resultiert unter Einbezug der unbestritten gebliebenen Positionen somit folgende Berechnung der Aktiven:
Aktiven
Eigengut Ehemann
Errungenschaft Ehemann
Errungenschaft Ehefrau
CHF
385'000
CHF
385'000
CHF
360'000
CHF
360'000
./. Prozesskosten (Strassenprojekt)
CHF
0
CHF
750'000
./. Ersatzforderung Eigengut
CHF
80'000
CHF
-80'000
CHF
187'746
CHF
16'015
CHF
337'652
CHF
8'555
./. Ersatzforderung Eigengut
CHF
23'000
CHF
-23'000
CHF
347
CHF
347
CHF
7'724
CHF
6'849
CHF
22'365
CHF
20'354
CHF
0
CHF
p. m.
CHF
p. m.
Total Aktiven
CHF
103'000
CHF
1'942'315
CHF
802'139
b) Was die Passiven betrifft, so sind gegenüber der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 21) insbesondere noch das Darlehen an M. sowie die Steuerschulden beider Ehegatten aus den Jahren 2004-2006 strittig. Auch diese Positionen sind nachfolgend gesondert zu erläutern.
ba) Die Berufungsbeklagte will die Darlehensschuld gegenüber dem Vater des Berufungsklägers, M., statt mit dem ursprünglichen Schuldstand von Fr. 200'000.-- mit dem um die aufgelaufenen Verzugszinsen erhöhten Schuldstand von Fr. 215'000.-- eingesetzt haben. Dem steht wiederum der Grundsatz entgegen, dass nach dem für die Auflösung des Güterstandes massgeblichen Stichtag - von hier nicht gegebenen Sonderfällen abgesehen - keine Veränderungen im Bestand der Gütermassen mehr möglich sind (BGE 136 III 209 E. 5.2 und 5.3). Wer die im Betreibungsverfahren aufgelaufenen Zinsen zu tragen hat, ist damit nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu entscheiden. Diese Frage bildet vielmehr Bestandteil der Abrechnung aus dem während des Scheidungsverfahrens andauernden Miteigentumsverhältnis an der verpfändeten Liegenschaft, in deren Rahmen auch die Ersatzpflicht eines Ehegatten für vom anderen Ehegatten bezahlte Aufwendungen für die gemeinschaftliche Liegenschaft beziehungsweise für mit dieser zusammenhängende Schulden zu bereinigen sein wird.
bb) Bezüglich der Steuerschulden des Ehemannes für die Jahre 2004-2006 wird die Argumentation des Bezirksgerichts Prättigau/Davos (vorinstanzliches Urteil S. 22) vom Berufungskläger zu Recht beanstandet. Unabhängig davon, ob die Steuern 2005 und Folgejahre gemäss Trennungsvereinbarung aus dem Bonus hätten bezahlt werden sollen, belasten dieselben als latent ab dem Einkommensanfall vorhandene Schulden die Errungenschaft und sind beim Ehemann - wie bei der Ehefrau - auf der Passivseite anzurechnen. Was seine eigenen Steuerschulden anbelangt, so lässt der Berufungskläger ausführen, er habe in Graubünden für die Jahre 2004/2005 und im Aargau für die Jahre 2004-2006 insgesamt Fr. 22‘500.-- an Steuern nachbezahlen müssen. Das Bezirksgericht sei demgegenüber lediglich von Nachsteuern von Fr. 747.-- für das Jahr 2005 und von Fr. 10‘106.-- für das Jahr 2004 ausgegangen. Seine Errungenschaft sei dadurch erneut um Fr. 11‘647.-- zu hoch eingeschätzt worden. Noch vor der Vorinstanz machte der Berufungskläger geltend, er habe zum Zeitpunkt des Eintritts der Gütertrennung offene Steuerbetreffnisse für die Periode 2004 bis 2006 in Höhe von Fr. 43‘056.-- gehabt (Dossier III act. 12). Wie sich aus den anlässlich des vorsorglichen Massnahmeverfahrens eingereichten Steuerrechnungen ergibt (vgl. ERZ act. 18 und 20), erfolgte die definitive Veranlagung respektive Rechnungsstellung erst im Jahre 2010. Dabei wurden Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von rund Fr. 22‘500.-- eingefordert. Somit sind die von X. im Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen als ausgewiesen zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist ihm somit dieser Betrag bei den Passiven anzurechnen.
bc) Zu den geltend gemachten Steuerschulden von Y. macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht mutmassliche Nachsteuern von Fr. 53‘000.-- abgezogen. In der Verhandlung zu den vorsorglichen Massnahmen habe sie selbst ausgesagt, dass sie eine Steuerrückzahlung von Fr. 12‘000.-- erhalten habe. Statt ihr auf ihrer Errungenschaft Fr. 53‘000.-- an Nachsteuern abzuziehen, müsse also neu ein Guthaben von Fr. 12‘000.-- angerechnet werden. Die Differenz liege damit bei rund Fr. 65‘000.--. Wie bereits ausgeführt wurde, gestand Y. anlässlich der mündlichen Verhandlung im vorsorglichen Massnahmeverfahren zu, eine Steuerrückerstattung von Fr. 12‘000.-- erhalten zu haben, diese hätten sich jedoch einzig auf das Jahr 2008 bezogen. Der Beweis, dass sie auch bereits für frühere Steuerjahre Rückerstattungen erhalten habe, wurde seitens von X. nicht erbracht, weshalb diesbezüglich keine Aufrechnung erfolgen kann. Kommt hinzu, dass spätere Rückerstattungen ohnehin nicht unbesehen mit Guthaben am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung gleichzusetzen wären. Eine Aufrechnung käme vielmehr nur dann in Frage, wenn der Grund für die Rückerstattung - nämlich die Bezahlung einer Steuerrechnung, welche sich in der Folge als zu hoch erwiesen hat - bereits vor Auflösung des Güterstandes eingetreten wäre. Vorliegend ist hingegen ausgewiesen, dass die Steuern der Ehefrau für die Jahre 2004 bis 2006 bis zum massgeblichen Stichtag grösstenteils unbezahlt geblieben sind. Die Vorinstanz ist gestützt auf die von der Ehefrau eingereichten provisorischen und definitiven Rechnungen (Dossier IV act. 54-56) von Steuerschulden in Höhe von total Fr. 53‘728.-- ausgegangen. Ausser Acht gelassen hat sie dabei die später zu den Akten gereichten Kontoauszüge (Dossier IV act. 81, 83-84), aus welchen hervorgeht, dass zumindest ein Teil dieser Rechnungen später storniert und durch tiefere Rechnungen ersetzt wurde. Gestützt auf die besagten Kontoauszüge ergibt sich folgendes Bild: Für das Jahr 2004 wurden Fr. 840.-- an Kantonssteuern in Rechnung gestellt, wovon vor dem Stichtag bereits Fr. 142.80 durch Verrechnung abbezahlt wurden, was zu einer verbleibenden Schuld von Fr. 697.20 führt. Die Gemeindesteuer betrug Fr. 1‘544.--. Somit blieben für das Jahr 2004 Steuern in Höhe von rund Fr. 2‘241.-- offen (vgl. Dossier IV act. 54 und 84). Für das Jahr 2005 wurden direkte Bundessteuern von Fr. 6‘413.-- erhoben, wovon Fr. 1998.90 am 31. Juni 2006 beglichen wurden, was eine Restschuld von Fr. 4‘414.10 ergibt. Die Kantonssteuern betrugen im Jahr 2005 Fr. 13‘827.--, wobei am 31. März 2006 eine Zahlung der Schuldnerin über Fr. 6‘568.-- erfolgte, was zu einer Restschuld von Fr. 7‘259.-- führt. An Gemeindesteuern wurden im Jahre 2005 Fr. 17‘792.-- in Rechnung gestellt, wobei am 31. März 2006 eine Zahlung über Fr. 8‘582.-- erfolgte, womit sich eine Restschuld von Fr. 9‘210.-- ergibt. Demzufolge blieben im Steuerjahr 2005 Steuern in Höhe von rund Fr. 20‘883.-- offen (vgl. Dossier IV act. 55 und 83). Im Jahre 2006 betrugen die direkten Bundessteuern Fr. 1‘770.15, die Kantonssteuern Fr. 6‘395.-- und die Gemeindesteuern Fr. 8‘663.--. Dies ergibt eine Steuerschuld für das Jahr 2006 von rund Fr. 16‘828.-- (vgl. Dossier IV act. 55 und 81). Nach dem Gesagten ist somit von einer Steuerschuld von Y. in Höhe von insgesamt rund Fr. 39‘952.-- auszugehen, welche auf ihrer Errungenschaft lastet und diese in entsprechendem Umfang vermindert. Weshalb der Ehefrau daneben noch eine Ersatzforderung gegen das Eigengut des Ehemanns zustehen soll (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 23), ist nicht nachvollziehbar. Zwar ist richtig, dass gemäss Trennungsvereinbarung die Steuern beider Ehegatten ab dem Jahre 2005 jeweils aus dem Bonus des Ehemannes hätten bezahlt werden sollen. Bei diesem (während der Trennung anfallenden) Bonus handelt es sich indessen ebenfalls um Errungenschaft, so dass aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden kann, die Steuerschulden des Ehemannes hätten aus dessen Eigengut (beziehungsweise aus dem erst nach dem massgeblichen Stichtag ausbezahlten Bonus 2007) beglichen werden sollen. Ausgewiesen ist, dass die Steuern 2004-2006 bis zum Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung unbezahlt geblieben sind und in der Folge - entgegen der früheren Vereinbarung, die mit der richterlichen Regelung des Getrenntlebens ohnehin hinfällig geworden ist - von der Ehefrau selber bezahlt wurden. Dafür wird ihr denn auch eine tiefere Errungenschaft angerechnet. Würde ihr zusätzlich eine Ersatzforderung gegen ihren Ehemann zugesprochen, würden die Steuern im Ergebnis doppelt berücksichtigt.
bd) Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Anpassungen sowie der unstrittigen Positionen ergibt sich bezüglich der Passiven folgende Berechnung:
Passiven
Eigengut Ehemann
Errungenschaft Ehemann
Errungenschaft Ehefrau
CHF
305'000
CHF
305'000
CHF
7'240
CHF
7'240
CHF
135'000
CHF
135'000
CHF
524'038
CHF
300'000
CHF
100'000
CHF
100'000
CHF
16‘828
CHF
20'883
CHF
2'241
CHF
22‘500
CHF
0
Total Passiven
CHF
0
CHF
1‘393‘778
CHF
587‘192
c) Y. macht des Weiteren eine Forderung gegenüber X. für ausstehenden Unterhalt vor Einreichung der Scheidungsklage am 13. Februar 2007 und vor der Festsetzung des Unterhalts durch den Massnahmerichter ab 1. Januar 2007 geltend. Die entsprechenden Verpflichtungen würden noch aus der Trennungsvereinbarung aus dem Jahre 2005 resultieren. So habe der Ehemann am 2. Oktober 2006 und am 1. November 2006 jeweils nur Fr. 2‘145.-- beziehungsweise Fr. 5‘315.-- statt der versprochenen Fr. 6‘900.-- einbezahlt. Es würden daher Fr. 6‘400.-- fehlen. Am 19. April 2006 und am 26. Juni 2006 habe sie zudem entgegen der Vereinbarung die Krankenkassenprämien von je Fr. 2‘389.50 bezahlt. Die Vorinstanz lehnte diese Forderung ab mit der Begründung, in den Akten finde sich kein Hinweis darauf, dass der Ehemann der Ehefrau diese Beträge schulde, weshalb diese in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden könnten. Ob diese Feststellung zutrifft, kann vorliegend offengelassen werden. Bei den geltend gemachten Forderungen handelt es sich um allfällige Ausstände, welche die Trennungszeit vor Einleitung des Scheidungsverfahrens betreffen. Diese wären somit in der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufzunehmen, wäre ihr Bestand ausgewiesen. Jedoch müsste die Anrechnung nicht allein auf der Aktivseite der Ehefrau, sondern auch auf der Passivseite des Ehemannes erfolgen, weshalb sich daraus ein Nullsummenspiel ergeben würde. Im Ergebnis sind die geltend gemachten Forderungen demnach zu Recht ausser Betracht geblieben.
d) Nachdem die Vermögenswerte der Ehegatten beziffert und den einzelnen Gütermassen zugeordnet wurden, ist in einem nächsten Schritt der jeweilige Vorschlag und daraus resultierend der güterrechtliche Anspruch der Ehegatten zu ermitteln. Ausgehend von den vorstehend ermittelten Vermögenswerten ergibt sich die folgende Berechnung:
Anspruchsberechnung
Ehemann
Ehefrau
Aktiven
CHF
1'942'315.00
CHF
802'139.00
Passiven
CHF
CHF
Errungenschaft netto (Vorschlag)
CHF
548'537.00
CHF
214‘947.00
hälftiger Anteil am eigenen Vorschlag
CHF
274‘268.50
107‘473.50
hälftiger Anteil am Vorschlag des anderen
CHF
107‘473.50
CHF
274'268.50
Eigengut
CHF
103'000.00
Total Anspruch
CHF
484‘742.00
CHF
381‘742.00
e) Bei der Zuweisung der einzelnen Vermögenswerte an die Ehegatten ist gegenüber dem Ergebnis des Bezirksgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 25) einzig hinsichtlich des Darlehens von M. eine Änderung vorzunehmen. Aufgrund des im Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (ERZ 11 49) abgeschlossenen Vergleichs hat sich die Situation insofern verändert, als der Berufungskläger die Tilgung des Darlehens bis zur Hauptverhandlung zugesagt hat und dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Daher ist die besagte Darlehensschuld nicht mehr Y., sondern X. anzurechnen. Somit ergibt sich folgende güterrechtliche Ausgleichsforderung zu Gunsten von Y.:
Zuweisungen an Ehefrau
CHF
770'000
CHF
694
CHF
7'224
CHF
6'849
CHF
22'365
CHF
20'354
CHF
610'000
CHF
14'480
Darlehen M.
CHF
0
CHF
-16'828
CHF
20'883
Steuerschulden 2004
CHF
Total Zuweisungen
CHF
163‘054
Total Zuweisungen an Ehefrau
CHF
163‘054
abzüglich Anspruch Ehefrau
CHF
Güterrechtliche Ausgleichsforderung
CHF
- 218‘688
Der Y. zustehende Anteil an der Errungenschaft beläuft sich - wie vorstehend ersichtlich ist - auf Fr. 381‘742.--. Nach Abzug der ihr zugesprochenen Vermögenswerte verbleibt ihr ein Beteiligungsanspruch von Fr. 218‘688.--. X. ist somit zu verpflichten, Y. eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 218‘688.-- zu leisten. Ziffer 4.a) des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben und entsprechend abzuändern. Damit fällt die Ausgleichszahlung an Y. zwar tiefer aus als im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass X. im Verlaufe des Verfahrens vereinbarungsgemäss für die Rückzahlung des Darlehens von M. aufgekommen ist. Diese Schuld war von der Vorinstanz noch der Ehefrau zugewiesen worden, woraus sich eine entsprechend höhere Ausgleichszahlung des Ehemannes ergab. Rechnet man die bereits erfolgte Darlehensrückzahlung zur vorstehend ermittelten Ausgleichszahlung hinzu, hat X. eine Leistung von gesamthaft Fr. 418‘688.-- zu erbringen, im Ergebnis somit mehr als gemäss dem vorinstanzlichen Urteil. Entsprechend ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen, während die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen ist.
5. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist im Folgenden der nacheheliche Unterhalt zu bestimmen. Die Vorinstanz sprach Y. eine befristete Unterhaltsrente von Fr. 6'000.-- pro Monat bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter (voraussichtlich 31. Januar 2021) zu. X. beantragt im Berufungsverfahren eine Reduktion seiner Unterhaltspflicht auf Fr. 2'000.-- pro Monat beziehungsweise gemäss der an der Berufungsverhandlung vorgetragenen Berechnung auf Fr. 2‘100.-- pro Monat. In ihrer Anschlussberufung fordert Y. demgegenüber eine Erhöhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich Fr. 7'500.--, befristet bis zum Eintritt ins AHV-Alter von X..
a) Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebenskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (Pra 101 (2012) Nr. 27 = BGE 137 III 102 E. 4.1.1). Massgebend beim Entscheid über einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgezählten Kriterien. Zu berücksichtigen sind demnach die Dauer der Ehe, die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen, Umfang und Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder, die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten, der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung anspruchsberechtigter Personen sowie die Anwartschaften aus AHV und beruflicher oder privater Vorsorge, einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. Die erwähnten Kriterien sind sowohl für die Beantwortung der Frage, ob ein Unterhaltsanspruch besteht als auch zur Bestimmung von dessen Höhe und Dauer heranzuziehen (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 76 f. zu Art. 125 ZGB).
b) Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat („lebensprägende Ehe“). Hat eine Ehe mindestens 10 Jahre gedauert - dabei ist das Trennungsdatum der Parteien massgebend - ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen. Eine Ehe gilt sodann gemäss herrschender Rechtsprechung unabhängig von ihrer Dauer in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Eine solche Ehe führt aber nicht automatisch zu einem Unterhaltsanspruch: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 ZGB ergibt; nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Unterhaltsanspruch, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist. Der Unterhaltsanspruch ist sodann nicht unbegrenzt, so dass die Rente bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 129 ZGB herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige weitere Kinder hat und somit neue Unterhaltspflichten entstehen. Diesfalls sind nicht nur die neuen Verpflichtungen, sondern auch die neuen Einkünfte, auch die Unterstützungspflicht des neuen Ehegatten, zu berücksichtigen. Verändern sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen schon vor Erlass des Scheidungsurteils beziehungsweise vor der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 125 ZGB erheblich und dauerhaft, so ist der Unterhaltsbeitrag nicht nur aufgrund der Kriterien nach Art. 125 Abs. 2 ZGB, sondern in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB auch unter Berücksichtigung der neuen Mittel und Lasten des Unterhaltspflichtigen festzulegen (vgl. wiederum Pra 101 (2012) Nr. 27 = BGE 137 III 102 E. 4.1.1 und 4.1.2).
c) Bei der Bemessung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen Unterhaltsanspruchs ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. BGE 134 III 145 ff. E. 4 S. 146 f.; BGE 134 III 577 E. 3. S. 578 f.) zunächst in einem ersten Schritt der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard festzustellen und gestützt darauf unter Einbezug der scheidungsbedingten Mehrkosten der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei genügenden Mitteln beide Teile gleichermassen Anspruch auf die Fortführung der ehelichen Lebenshaltung vor der Trennung haben (BGE 132 III 593 ff. E. 3.2 S. 594 f.), welche aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Ist angesichts der scheidungsbedingten Mehrkosten die Fortführung des in der Ehe zuletzt gelebten Standards nicht möglich, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige (vgl. BGE 129 III 7 ff. E. 3.1.1 S. 8 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2006 5C.43/2006 E. 2.2). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich beziehungsweise zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden. Dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 127 III 289 Erw. 2a/aa S. 291 sowie Urteildes Bundesgerichts vom 13. April 2007 5C.244/2006 Erw. 2.4.1).
Aus dem Grundsatz, dass der gebührende Unterhalt anhand der letzten ehelichen Lebenshaltung zu bemessen ist, folgt einerseits, dass ein Anspruch auf gleiche beziehungsweise vergleichbare Lebenshaltung für die nacheheliche Zeit nur im Rahmen des letzten ehelichen Standards besteht und Art. 125 ZGB eben keine lebenslängliche Gleichstellung der Ehegatten in finanzieller Hinsicht garantiert. Auf der anderen Seite kann bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der gebührende Unterhalt nicht auf den familienrechtlichen Notbedarf oder gar auf das Existenzminimum beschränkt sein. Der Unterhaltsberechtigte hat als Folge der durch die lebensprägende Ehe erworbenen Vertrauensposition vielmehr auch nach der Scheidung Anteil am, den verfügbaren Mitteln entsprechenden, höheren Lebensstandard. Das Existenzminimum bildet nur einen Ausgangspunkt, welchen das Gericht in Würdigung des festgestellten ehelichen Lebensstandards angemessen erhöhen kann. In jedem Fall sind daher die relevanten Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen (vgl. Urteil der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 10 24 vom 12. September 2011, E. 6c mit weiteren Hinweisen).
Zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages existieren in der Praxis verschiedene Methoden. Eine in der Lehre befürwortete und grundsätzlich mit dem Bundesrecht vereinbare Methode besteht in der Gegenüberstellung der beidseitigen Existenzminima und des Gesamteinkommens mit anschliessender Überschussverteilung. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Kantonsgerichts Graubünden ist deren Anwendungsbereich indessen in der Regel auf lange, von klassischer Rollenteilung geprägte Ehen im mittleren Einkommensbereich beschränkt. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wie auch in Fällen, in denen das nacheheliche Einkommen der Ehegatten erheblich über demjenigen während der Ehe liegt, was namentlich bei der trennungsbedingten Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den bisher mit der Haushaltführung betrauten Ehegatten häufig vorkommt, ist dagegen einer konkreten Unterhaltsbemessung anhand des ehelichen Lebensstandards der Vorzug zu geben. Dabei ist der familienrechtliche Notbedarf (bestehend aus dem Grundbetrag, den tatsächlichen Wohnkosten, den Krankenkassenprämien und sonstigen Gesundheitskosten, den Berufsauslagen und den künftig anfallenden Steuern) angemessen zu erweitern, sei dies durch Berücksichtigung gewisser zusätzlicher, für die Zeit der ehelichen Gemeinschaft ausgewiesener Ausgabenpositionen oder aber durch Hinzurechnung eines den finanziellen Verhältnissen während der Ehe entsprechenden Pauschalbetrages. Zur Ermittlung dieses sog. Anteils an der ehelichen Lebenshaltung kann wiederum - basierend auf dem vor der Trennung für den Lebensunterhalt verwendeten Einkommen und unter Ausklammerung einer allfälligen Sparquote - auf eine Bedarfsberechnung mit anschliessender Überschussteilung zurückgegriffen werden (vgl. zur Methodik der Unterhaltsbemessung Urteile der I. Zivilkammer ZK1 10 38 vom 5. Juli 2011, E. 4.d sowie bereits ZK1 09 22 vom 15. September 2009, E. 4 und ZF 08 85/86 vom 4. Mai 2009, E. 2 und 3). Zu ergänzen bleibt, dass in der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts der Anwendungsbereich der Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten wieder weiter gefasst wird und letztere demnach unter bestimmten Voraussetzungen auch bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen zur Anwendung gelangen kann. So darf von einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards namentlich dann abgewichen werden, wenn die Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet haben (beziehungsweise der Unterhaltspflichtige nicht beweisen kann, dass tatsächlich eine Sparquote bestand) oder das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälliger weiterer neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht wird. Diesfalls erlaubt die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Verteilung des Überschusses unter den Ehegatten eine angemessene Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards und der Einschränkungen, welche dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten und allen Kindern nach dem Gleichheitsprinzip auferlegt werden können (vgl. Pra 101 (2012) Nr. 27 = BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 mit Hinweisen).
6.a) Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass eine lebensprägende Ehe vorlag und zwar unabhängig davon, ob die Trennung nun im August 2004 oder - wie von X. geltend gemacht - bereits ein Jahr vorher erfolgte. Dementsprechend ist die Vorinstanz bei der Unterhaltsbemessung zu Recht in drei Schritten vorgegangen und hat in einem ersten Schritt anhand des konkreten Bedarfs der Ehefrau deren gebührenden Unterhalt bestimmt. In Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzte sich die Vorinstanz allerdings mit der Feststellung, dass als Folge der 5 ½ Jahre dauernden Trennungszeit an den während der Trennung gelebten Lebensstandard anzuknüpfen sei. Das Bundesgericht hat verschiedentlich, so auch im bereits mehrfach zitierten Urteil Pra 2012 Nr. 27 = BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 festgehalten, dass ein Abstellen auf den während der Trennungszeit gelebten Standard erst nach einer langdauernden, ungefähr 10-jährigen Trennungszeit bis zur Scheidung in Frage kommt. Im vorliegenden Fall hat sich allerdings die Ehefrau selber auf den Trennungsstandard gemäss den im Jahre 2008 und 2009 erlassenen Massnahmeverfügungen berufen und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser dem ehelichen Standard entspricht. Insoweit ist das Heranziehen des Trennungsunterhalts nicht zu beanstanden.
b) Dem vorinstanzlichen Urteil lassen sich keine Feststellungen zum massgeblichen ehelichen Lebensstandard entnehmen. Auch die Ehefrau macht diesbezüglich keine detaillierten Angaben. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Aussage, dass das sehr hohe Einkommen des Ehemannes aus der Mitte 2002 aufgegebenen Anstellung bei der T.-GmbH (bis zu Fr. 450‘000.-- pro Jahr) der Familie einen sehr grosszügigen Lebensstil erlaubt habe. Dabei bezifferte sie den zuletzt gelebten Lebensstil inklusive trennungsbedingter Mehrkosten im vorinstanzlichen Verfahren in Anlehnung an den ersten Massnahmeentscheid vom 19. Februar 2008 auf über Fr. 9‘150.-- (vgl. Dossier II act. 15 S. 7). Der Vergleich mit dem geltend gemachten Minimalbedarf von ca. Fr. 6‘000.-- zeigt, dass sie damit eine Freiquote von mehr als Fr. 3‘000.-- beanspruchte. Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt sie einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 7‘500.--, was somit einer ehelichen Freiquote von mindestens Fr. 1‘500.-- entspricht. X. seinerseits hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr zum massgeblichen ehelichen Lebensstandard geäussert. Vor der Vorinstanz hatte er der Ehefrau dagegen noch eine Freiquote von Fr. 600.-- zugestanden (vgl. Dossier II act. 14 S. 8). Dabei stützte er sich auf einen Vergleich seines Einkommens im Jahre 2003 - gemäss eigenen Angaben monatlich netto Fr. 19‘300.-- einschliesslich Bonus, aber ohne Kinderzulagen und Spesen - mit dem damaligen Grundbedarf der sechsköpfigen Familie, welcher sich nach seiner Berechnung auf total Fr. 16‘129.50 belaufen haben soll. Zu dieser Berechnung ist allerdings zu bemerken, dass er teilweise von offensichtlich zu hohen Bedarfszahlen ausgegangen ist. So setzte er für die eheliche Liegenschaft G. einen monatlichen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘800.-- an, während in der späteren Trennungsvereinbarung mit Kosten in Höhe von nurmehr Fr. 2‘200.-- gerechnet wurde. Des Weiteren können die geltend gemachten Auslagen für auswärtige Verpflegung und zusätzlichen Kleiderbedarf nicht berücksichtigt werden, da diese bereits durch die zusätzlich zum Nettoeinkommen ausbezahlte Pauschale für Repräsentationsspesen (Fr. 11‘000.-- pro Jahr) gedeckt waren. Damit lag der Bedarf unter Einschluss der geltend gemachten Amortisationen der auf den Liegenschaften G. und J. lastenden Hypotheken bei knapp Fr. 14‘000.--. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 231‘960.-- zuzüglich Kinderzulagen von insgesamt Fr. 10850.-- (vgl. Dossier III act. 3) resultierte daraus somit ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 6‘000.--, an dem auch die Ehefrau partizipiert hat. Geht man in Anbetracht des Alters der Töchter (zwei davon waren bereits älter als 18 Jahre) davon aus, dass rund 1/5 des Überschusses für die Ehefrau aufgewendet wurde, ergibt sich eine eheliche Freiquote in der Grössenordnung von Fr. 1‘200.--. Anzumerken bleibt, dass für die Jahre 2001/2002 (wie im übrigen auch für die Jahre 2004-2008) ein höheres Einkommen von X. ausgewiesen ist. Daraus ist jedoch nicht zwingend auf eine höhere Freiquote zu schliessen, zumal mit Rücksicht auf die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung festgestellte Errungenschaft von ca. Fr. 750‘000.-- auch von einer gewissen Sparquote auszugehen ist.
c) Vor dem Hintergrund dieses zuletzt gemeinsam gelebten Standards ist in einem weiteren Schritt der gebührende Unterhalt der Ehefrau zu ermitteln. Die Vorinstanz setzte dabei den gebührenden Unterhalt unzulässigerweise mit dem (um einen minimalen Altersvorsorgebeitrag erweiterten) familienrechtlichen Existenzminimum gleich. Systematisch korrekt hätte sie - wie bereits ausgeführt wurde - die Lebensverhältnisse der Ehegatten vor der Trennung feststellen und anschliessend den diesen Verhältnissen entsprechenden und um die trennungsbedingten Mehrkosten erweiterten Bedarf der Ehefrau ermitteln müssen. Den Grundbedarf der Ehefrau hat die Vorinstanz auf Fr. 5‘964.-- beziffert, wobei sie von einem Grundbetrag von Fr. 1‘200.--, Wohnkosten von Fr. 2‘200.--, Krankenkassenprämien von Fr. 314.--, Steuerauslagen von Fr. 2‘100.-- sowie einer Altersvorsorge von Fr. 150.-- ausging. Seitens der Ehefrau wurde dies nicht beanstandet (vgl. Plädoyer RA Cavegn S. 15). Akzeptiert wurde insbesondere der Beitrag von Fr. 150.-- für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge. Ein weiterer Vorsorgebedarf wird von der Ehefrau demnach nicht beansprucht. Seitens des Ehemannes wurde demgegenüber die Höhe der Wohnkosten sowie der Steuern bestritten (vgl. Plädoyer RA Castelberg S. 3). Tatsächlich besteht bei den Wohnkosten erheblicher Korrekturbedarf. Die Vorinstanz hat eigenen Angaben zufolge mangels aktueller Zahlen auf die Trennungsvereinbarung (Dossier III act. 11) abgestellt und - wie auch schon im Massnahmeverfahren - einen Betrag von Fr. 2'200.-- eingesetzt. Aus den Akten des ersten Massnahmeverfahrens geht hervor, dass in diesem Betrag nebst einer Unterhaltspauschale von Fr. 200.-- Hypothekar- und Darlehenszinsen von Fr. 1'347.-- (1. Hypothek L.-BANK), von Fr. 74.-- (2. Hypothek Q.) und von Fr. 583.-- (Darlehen M.) enthalten sind. Letztere werden aufgrund der von X. übernommenen Rückzahlung des Darlehens in Zukunft entfallen. Die 2. Hypothek ist gemäss übereinstimmenden Angaben in den vorinstanzlichen Rechtschriften bereits im Jahre 2008 vollständig zurückbezahlt worden. Somit verbleiben einzig noch die Zinsen für die 1. Hypothek und die Unterhaltskosten. In der mit der Anschlussberufung eingelegten Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes K. (act. 03/6) sind die Wohnkosten von Y. mit Fr. 1'739.-- aufgeführt. Darauf ist auch bei der vorliegenden Berechnung abzustellen. Offensichtlich falsch veranschlagt hat die Vorinstanz sodann die Steuerbelastung der Ehefrau (Fr. 2'100.--), welche unter diesem Titel selbst nur einen Betrag von Fr. 1'500.-- beansprucht hatte. Aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte die ihr zugesprochenen Alimente wie auch den Eigenmietwert der ihr zugewiesenen Liegenschaft G. und den Vermögensertrag als Einkommen wird versteuern müssen, kann unter Berücksichtigung sämtlicher zulässiger Abzüge (Schuldzinsen, 3. Säule, Versicherungsprämien und Zinsen) von einem steuerbaren Einkommen in der Grössenordnung von Fr. 50‘000.-- bis 55‘000.-- ausgegangen werden. Daraus wird sich unter Einbezug der Vermögens- und Liegenschaftssteuern eine approximative Steuerbelastung von rund Fr. 800.-- pro Monat ergeben. Zusammen mit den unbestritten gebliebenen Positionen und dem der Ehefrau zustehenden Anteil an der ehelichen Lebenshaltung ergibt sich somit folgende Berechnung für den nachehelichen Bedarf der Berufungsbeklagten:
Grundbetrag
CHF
1'200
Wohnkosten
CHF
1740
Krankenkasse
CHF
314
Steuern
CHF
800
Altersvorsorge
CHF
150
Eheliche Lebenshaltung
CHF
1'200
Total Bedarf
CHF
5'404
d) Mit Blick auf den Vorrang der Eigenversorgung gilt es folglich in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern Y. diesen Unterhalt selber zu finanzieren vermag. Seitens des Ehemannes war bereits im ersten Massnahmeverfahren im Jahre 2007 geltend gemacht worden, dass der (damals 50-jährigen) Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Denselben Standpunkt vertrat der Ehemann im Hauptverfahren, wobei er von der Anrechenbarkeit eines Einkommens von anfänglich Fr. 2'000.-- (Eingabe vom 25. April 2008, S. 9) beziehungsweise im Rahmen des Plädoyers vor der Vorinstanz von Fr. 2'500.-- ausging. Im Rahmen sowohl des Abänderungsverfahrens vor Kantonsgericht (ERZ 11 49) wie auch im Berufungsverfahren ist er sodann wieder auf den tieferen Betrag von Fr. 2'000.--, resultierend aus einem 50%-Pensum im Bereiche der Pflege, Hauswartung, Haushaltshilfe, Kinderbetreuung oder Hotellerie, zurückgekommen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gilt es jedoch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 33 ff.) - im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass Y. seit der Eheschliessung keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Zwar hat sie heute gegenüber den Kindern keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen, weshalb ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter diesem Gesichtspunkt durchaus möglich wäre. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sie weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über nennenswerte Berufserfahrung verfügt. Vor der Heirat beziehungsweise der Geburt des ersten Kindes hatte sie zuletzt als Haushalthilfe gearbeitet. In Frage käme daher einzig wieder eine derartige Hilfstätigkeit, welcher allerdings die nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden entgegenstehen. So wird mit den beiden Arztzeugnissen vom 16. April 2007 (Dossier IV act. 38) und vom 8. Februar 2010 (Dossier IV act. 87) bestätigt, dass die Berufungsbeklagte im Jahre 1995 wegen eines hochmalignen Non-Hodgkin-Lymphoms behandelt werden musste, welches sehr häufig zu Rezidiven neigt und wegen der durch die aggressiven Therapien bedingten Folgeprobleme regelmässige halbjährliche Nachkontrollen nötig macht. Zur Behandlung einer chronischen Schilddrüsenunterfunktion nach autoimmuner Schilddrüsenentzündung muss sie ausserdem bis zu ihrem Lebensende Medikamente einnehmen. Schliesslich leidet sie an chronischen Kniebeschwerden (Knorpelveränderungen an beiden Knien), welche sie bei den alltäglichen Arbeiten im und ums Haus behindern. Aufgrund dieser Krankheiten wird der Berufungsbeklagten von ihrer Ärztin eine sehr starke Einschränkung bezüglich der Wiederaufnahme einer Arbeit ausser Haus attestiert. Diese Feststellung ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Berufungsklägers eindeutig so zu verstehen, dass nicht bloss für Arbeiten im Freien, sondern generell für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Zudem ist selbst bei Bestehen einer gewissen Resterwerbsfähigkeit die Zumutbarkeit der Annahme einer Anstellung als Haushalthilfe oder dergleichen zu verneinen, da bei wirtschaftlich guten Verhältnissen der in der Ehe erzielte soziale Status der Forderung nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im fortgeschrittenen Alter entgegenstehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.3). Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Berufungsbeklagte im Jahre 2005, als die jüngste Tochter 16-jährig wurde, zwar erst 48 Jahre alt war. In der Ende 2005 abgeschlossenen Trennungsvereinbarung war die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau aber offenbar auch für den Ehemann noch überhaupt kein Thema. Dies änderte sich soweit aktenkundig erst mit Einreichung der Scheidungsklage und damit in einem Zeitpunkt, als die Ehefrau das 50. Altersjahr bereits erreicht hatte. Dazu kommt, dass der Berufungsbeklagten im Massnahmeverfahren keinerlei Verpflichtung zur Annahme einer Erwerbstätigkeit auferlegt wurde, was ihr Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rollenteilung zweifellos noch verstärkt hat. Auch unter diesem Aspekt ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach von der gesundheitlich beeinträchtigten Ehefrau ohne jede berufliche Ausbildung und Erfahrung im heutigen Zeitpunkt keine Erwerbsaufnahme mehr verlangt werden darf, zu schützen. Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz indessen, dass Y. aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein gewisses Vermögen zufliessen wird. Der auf der güterrechtlichen Ausgleichszahlung erzielbare Ertrag - bei einer durchschnittlichen Verzinsung von ca. 2.5% immerhin rund Fr. 400.-- pro Monat - ist ihr daher praxisgemäss anzurechnen. Damit steht fest, dass die Berufungsbeklagte nicht in der Lage ist, den gebührenden Unterhalt aus eigenen Mitteln zu decken.
7. Ist die Berufungsbeklagte somit zur Bestreitung ihres gebührenden Unterhalts auf Unterhaltsleistungen des Ehemannes angewiesen, so muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden.
a) Die Vorinstanz rechnete X., der seine Stelle bei der W.-AG im Jahre 2009 verlor und seit August 2009 bei der U.-AG in Olten arbeitet, ein Einkommen von gerundet Fr. 18‘000.-- an. Dabei ging sie von einem Grundeinkommen von netto Fr. 13‘300.-- aus und rechnete einen jährlichen Bonus von brutto Fr. 62‘500.-- (rund Fr. 5‘200.-- pro Monat) hinzu. X. selbst beziffert sein anrechenbares Einkommen auf lediglich Fr. 14‘532.-- mit der Begründung, dass ein höherer Bonus nicht garantiert sei. Y. macht demgegenüber geltend, dass ihr Ehemann mit dem maximal möglichen Bonus über Fr. 300‘000.-- und damit ein ähnlich hohes Einkommen wie bei der W.-AG erzielen könne und somit bei nur einigermassen guten Leistungen mit einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 18‘000.-- gerechnet werden könne.
Gemäss Arbeitsvertrag der U.-AG vom 29. Mai 2009 (ERZ act. 01.1/6) setzt sich die Entlöhnung von X. aus einem Grundlohn und den Zulagen und Abzügen gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zusammen. Der Grundlohn wird auf brutto Fr. 250‘000.-- beziffert, bestehend aus 12 Monatsgehältern von je Fr. 15‘625.-- sowie einem Jahresziel-Basisbonus 100% von Fr. 62‘500.--. Im Monatsgehalt ist ein Pauschal-Spesenanteil gemäss Zusatz-Spesenreglement für leitende Mitarbeitende enthalten. Der Jahresziel-Basisbonus wird definiert als „mind. 25% variabler Lohnanteil gemäss Reward System 1st Level“, wobei die Bonuszahlung gemäss separater Regelung, zahlbar jeweils im April des Folgejahres, erfolgen soll; für die ersten sechs Monate ist der Bonus zu 100% garantiert. Gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Januar bis April 2011 (ERZ act. 18/1) betrug der Grundlohn brutto jeweils Fr. 14‘625.-- zuzüglich Fixspesen von Fr. 1‘000.--, woraus sich ein auszahlbares Nettoeinkommen von Fr. 13‘233.-- ergab. Nach Abzug der Spesenpauschale von Fr. 1‘000.--, welche gemäss Spesenreglement (Dossier III act. 46) der Deckung von Kleinspesen bis Fr. 50.-- pro Ereignis dient und in Anbetracht der häufigen Geschäftsreisen und Kundenkontakte nicht über die effektiv anfallenden Spesen hinausgeht, ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von X. in Höhe von Fr. 12‘233.-- auszugehen. Was die Anrechenbarkeit des Bonus betrifft, ist eine solche in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu bejahen, da der Bonus wie etwa der 13. Monatslohn einen Bestandteil des Lohnes darstellt. Bei einem variablen Bonus setzt die Anrechnung eines Durchschnittswerts allerdings einigermassen zuverlässige Erfahrungswerte über einen längeren Zeitraum voraus. Im vorliegenden Fall ist ausgewiesen, dass die Auszahlung des Bonus überwiegend vom Geschäftserfolg (Group and local results) und nur zu 30% von individuell beeinflussbaren Komponenten (personal objectives) abhängt. Je nach Zielerreichungsgrad (Abweichungen der effektiven gegenüber den budgetierten Ergebnissen [Net sales und EBIT]) kann der vom Geschäftserfolg abhängige Teil des Bonus zwischen 0 und 200% betragen (vgl. Bonusreglement ERZ act. 01.1/7). Effektiv ausbezahlt wurden im April 2010 brutto Fr. 26‘042 (vgl. ERZ act. 01.1/8-9), was dem arbeitsvertraglich garantierten Bonus für die ersten sechs Monate pro rata temporis (= 5 Monate) entspricht. Im April 2011 wurden brutto Fr. 36‘000.-- ausbezahlt (ERZ act. 18/1 und act. 22/1), bestehend aus einer Gruppenkomponente von Fr. 21‘000.-- (48% des vom Geschäftserfolg abhängigen Teils des Zielbonus) und einer individuellen Komponente von Fr. 15‘000.-- (80% des von der persönlichen Leistung abhängigen Bonusteils). Jeweils mit der Bonuszahlung wurde der einmal jährlich zu entrichtende Beitrag für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kader-Zusatzversicherung (V.) in Höhe von Fr. 6‘375.-- in Abzug gebracht. Zusammen mit den weiteren Sozialversicherungsabzügen resultierte damit im Jahre 2011 eine Bonuszahlung von netto Fr. 27‘591.-- (= total ausbezahlter Lohn April Fr. 40‘824.50 abzüglich regulär ausbezahltes Nettogehalt Fr. 13‘233.50), was rund Fr. 2‘300.-- pro Monat entspricht. Damit ist zumindest für das Jahr 2011 nur ein Einkommen von Fr. 14‘500.-- (Grundlohn von Fr. 12‘233.-- plus Bonus von Fr. 2‘300.--) anrechenbar. Frühestens im April 2012 ist eine höhere Bonuszahlung möglich, in Anbetracht der gegenwärtigen Wirtschaftslage aber völlig ungewiss. Eine längerfristige Prognose ist demzufolge nicht möglich, jedoch für das vorliegende Verfahren auch nicht nötig, da bereits mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die zweitälteste Tochter (voraussichtlich Ende 2011) das vorstehend ermittelte und vom Berufungskläger auch für die Zukunft als anrechenbar bezeichnete Einkommen ausreichend sein wird, um der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt einen bedarfsdeckenden Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Für eine erste Phase ist dagegen auf das effektiv erzielte Einkommen des Ehemannes abzustellen, zumal der Unterhalt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen während der betreffenden Zeitraums voraussetzt und alleine die unbestimmte Aussicht auf ein höheres zukünftiges Einkommen keine Zusprechung von höheren Unterhaltsbeiträgen rechtfertigt, als sie die gegenwärtige Leistungsfähigkeit des Pflichtigen erlaubt (vgl. zum Grundsatz der Periodizität der Unterhaltsleistungen BGE 133 III 57 E. 3). An der Massgeblichkeit des effektiven Einkommens 2011 für die erste Phase der nachehelichen Unterhaltspflicht ändert schliesslich auch der Umstand nichts, dass X. beim Weggang von der W.-AG offensichtlich eine grössere Sonderzahlung erhalten hat. So wurde in der Steuererklärung für das Jahr 2009 (ERZ act. 18/4) ein Gesamteinkommen von Fr. 383‘595.-- deklariert, was einem Durchschnittslohn von Fr. 31‘966.-- pro Monat entspricht. Dieser Betrag liegt um rund 50% über dem Einkommen von rund Fr. 21‘200.--, welches der Massnahmeverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 3. Juli 2009 zugrunde gelegen hatte. Mit diesem höheren Einkommen konnte X. zwar vorübergehend das tiefere Lohnniveau bei der U.-AG, wo er im Jahre 2010 inklusive Bonus noch Fr. 165‘155.-- (Fr. 13‘763.-- pro Monat) bezogen hat (ERZ act. 01/8), kompensieren. Für die Überbrückung eines weiteren Jahres reicht das 2009 erhaltene Zusatzeinkommen, das notabene auch einen erheblichen Anstieg der Steuerbelastung zur Folge hatte, jedoch offensichtlich nicht mehr aus.
b) Dem Einkommen von Fr. 14'500.-- ist der nacheheliche Bedarf des Berufungsbeklagten gegenüberzustellen. Die Vorinstanz ging dabei - unter Einrechnung der Unterhaltsbeiträge für die vier mündigen Töchter - von einem Bedarf von Fr. 11'650.-- aus (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 36). Nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die älteste Tochter wäre gemäss der vorinstanzlichen Berechnung demnach noch von einem Bedarf von Fr. 9'900.-- auszugehen. Demgegenüber macht X. ein Existenzminimum von Fr. 12'407.-- geltend. Dabei stellt er abgesehen vom Betrag für Steuern, den er von Fr. 1‘350.-- auf Fr. 1‘577.-- erhöht haben will, auf die vorinstanzliche Berechnung ab, und anerkennt, dass die Unterhaltspflicht für B. im Herbst 2010 weggefallen ist. Dafür macht er eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung für F. in Höhe von Fr. 2‘280.-- geltend. Y. beziffert den anrechenbaren Grundbedarf des Ehemannes auf Fr. 8‘870.-- beziehungsweise Fr. 7‘120.-- ab Wegfall des Unterhalts für C. (voraussichtlich ab Dezember 2011). Dabei bringt sie vor, dass zufolge Konkubinats der Grundbetrag auf Fr. 850.-- zu reduzieren sei und für Wohnkosten nur Fr. 1‘000.-- anrechenbar seien. Für die Tochter F. seien lediglich der Grundbetrag und die Krankenkassenprämie zu berücksichtigen.
ba) Zunächst ist der Einwand der Berufungsbeklagten, X. lebe offensichtlich mit seiner neuen Partnerin Z. im Konkubinat, zu prüfen. Zur Begründung bringt sie vor, dass der Berufungskläger andernfalls kaum Pensionskassengelder für Wohneigentum hätte abziehen dürfen. X. selbst machte im Laufe des Berufungsverfahrens wie auch des vorsorglichen Massnahmeverfahrens hierzu widersprüchliche Aussagen: Noch in der Stellungnahme zu den Beweisanträgen (act. 12) bestritt er vehement, mit Z. zusammenzuleben. In seinem Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (ERZ act. 1 S. 6), welches er unter anderem mit der zwischenzeitlich erfolgten Geburt der Tochter F. begründete, kündigte er dagegen an, seinen Wohnsitz nach A. zu verlegen, um seine Rolle als Vater wahrnehmen zu können. Anlässlich der in jenem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl. ERZ act. 28/1 S. 1 f.) führte er auf den entsprechenden Einwand der Gegenpartei wiederum aus, er sei immer noch in H. angemeldet, wo er auch Steuern zahle. Ein Umzug nach A. sei im Moment nicht geplant. Gleichzeitig räumte er aber ein, er sei in A. Wochenaufenthalter. Sofern er sich unter der Woche nicht im Ausland aufhalte, wohne er bei seiner Lebenspartnerin. Ausserdem gestand er ein, zusammen mit seiner Partnerin eine Liegenschaft in A. zu Miteigentum erworben zu haben, was durch den in der Folge eingereichten Kaufvertrag (act. 28/3) auch belegt wurde. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung betonte er jedoch wieder, dass er seinen Wohnsitz in H. habe, was vorderhand auch so bleiben werde (vgl. Plädoyer S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass der im Juli 2010 erfolgte gemeinsame Erwerb einer Liegenschaft und die Geburt eines gemeinsamen Kindes eindeutig für das Vorliegen einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sprechen. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger für die Finanzierung des Erwerbs nachweislich einen Teil seiner Pensionskassenguthaben verpfändet hat (ERZ act. 09/9), was nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nur bei selbstgenutztem Wohneigentum möglich ist. Dass der Berufungskläger nach wie vor in H. angemeldet ist, vermag an der Überzeugung des Gerichts, dass der Berufungskläger mit seiner Partnerin in einem gefestigten Konkubinat lebt, nichts zu ändern, zumal der Hinterlegung der Schriften in diesem Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt und der Berufungskläger zu Beginn des Massnahmeverfahrens selber die Absicht zu einem Umzug nach A. äusserte. Die späteren gegenteiligen Beteuerungen erscheinen unter diesen Umständen als blosse, dem Prozesszweck dienende Schutzbehauptungen. Ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer gefestigten und auf Dauer ausgerichteten Wohn- und Lebensgemeinschaft zu bejahen, wirkt sich dies im Bedarf praxisgemäss kostenmindernd aus, indem nur noch die Hälfte des Grundbetrags für ein Ehepaar sowie die Hälfte der Wohnkosten angerechnet werden. An Wohnkosten will die Berufungsbeklagte X. lediglich Fr. 1‘000.-- zugestehen. Dabei übersieht sie jedoch, dass auch der Ehemann Anspruch auf den der ehelichen Lebenshaltung entsprechenden Wohnstandard hat. Daher rechtfertigt es sich, ihm ebenfalls einen Betrag von Fr. 1‘740.-- zuzugestehen. Dass die effektiven Kosten des für 2 Mio. Franken erworbenen Wohneigentums in A. allenfalls höher sind, was aufgrund der hohen hypothekarischen Belastung wahrscheinlich sein dürfte (vgl. hierzu act. 28/3 sowie ERZ act. 22/2-3), muss sich die Ehefrau hingegen nicht entgegenhalten lassen.
bb) Was die Steuern betrifft, so macht der Berufungskläger gestützt auf die provisorischen Steuerrechnungen 2010, die auf einem steuerbaren Einkommen von Fr. 93‘000.-- basieren, eine Steuerbelastung von Fr. 18‘925.-- pro Jahr beziehungsweise Fr. 1‘577.-- pro Monat geltend. Mit provisorischen Rechnungen kann jedoch der Beweis für eine höhere Steuerbelastung, als sie von der Vorinstanz berechnet wurde, nicht erbracht werden. Zwar ist einzuräumen, dass die Berechnung der Vorinstanz teilweise auf falschen Annahmen basiert. So trifft es zu, dass der Unterhalt für die volljährigen Kinder nicht mehr abzugsfähig ist. Dafür ist jedoch der Sozialabzug (Abzug für Kinder in Ausbildung mit auswärtigem Wochenaufenthalt) zu berücksichtigen. Weiter können Abzüge für Schuldzinsen und Berufsauslagen gemacht werden. Zudem ist der Steuerberechnung ein tieferes Erwerbseinkommen als von der Vorinstanz angenommen zugrundezulegen. Im Ergebnis dürfte daher die aktuelle Steuerbelastung des Ehemannes von der Vorinstanz eher zu hoch als zu tief eingesetzt worden sein. Nachdem der Betrag von Fr. 1‘350.-- von der Ehefrau aber nicht beanstandet wird, kann dieser so belassen werden. In diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass sich die Steuerbelastung des Berufungsklägers mit dem Wegfall des Mündigenunterhalts zweifellos erhöhen wird, ihm dannzumal aber auch entsprechend mehr Mittel zur Verfügung stehen werden.
bc) Von X. neu geltend gemacht wird der Unterhaltsbeitrag für die Tochter F. in Höhe von Fr. 2'280.-- gemäss dem von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung liess er ausführen, dass es sich dabei nicht um eine freiwillige Zahlung handle. Vielmehr habe die Vormundschaftsbehörde der Stadt A. auf einer Unterhaltsregelung gegenüber F. bestanden und den Unterhalt verbindlich auf Fr. 2'280.-- festgelegt. Dem ist mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2007 vom 20. März 2008 zu widersprechen. Im dortigen Fall führte das Bundesgericht ebenfalls bezüglich eines behördlich genehmigten Unterhaltsvertrags aus, dass Unterhaltspflichten, welche auf Schuldanerkenntnissen beruhen und über den kraft Gesetz wirklich geschuldeten Betrag hinausgehen, nicht anzurechnen sind. Es könne nicht angehen, dass die vom Unterhaltspflichtigen anerkannten Unterhaltsforderungen seines ausserehelichen Kindes und seiner neuen Lebenspartnerin in fiktiver Höhe auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden und eine Verminderung der Leistungsfähigkeit bewirken, die es dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr gestatte, seinen ehelichen Kindern und seiner Ehefrau angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Hinzu kommt, dass X. - obwohl er offiziell noch in H. angemeldet ist - faktisch mit seiner neuen Partnerin und der gemeinsamen Tochter F. in der zu Miteigentum erworbenen Liegenschaft zusammenlebt, so dass der im Unterhaltsvertrag vereinbarte Beitrag als durch angemessene Beiträge an den gemeinsamen Haushalt getilgt gilt. Mehr als die minimalen Barkosten für das Kind (Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse) kann im vorliegenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden. Ein allfälliger zusätzlicher Bedarf des Kindes kann aus der aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung beider Ehegatten auch dem Berufungskläger anzurechnenden Freiquote gedeckt werden. Zudem wird ihm, sobald die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den ehelichen Töchtern wegfallen, was in absehbarer Zukunft der Fall sein wird, ein noch grösserer Freibetrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten seiner neuen Familie zur Verfügung stehen. Für die Tochter F. sind demzufolge ein Grundbetrag von Fr. 400.--, Wohnkosten von Fr. 300.-- und Krankenkassenprämien von Fr. 100.-- anzurechnen, wobei nach Abzug der für die Tochter erhältlichen Kinderzulagen von Fr. 200.-- noch ein durch den Berufungskläger zu deckender Bedarf von Fr. 600.-- verbleibt.
bd) Unbestritten geblieben ist sodann, dass im Bedarf des Berufungsklägers der Mündigenunterhalt seiner sich noch in Erstausbildung befindlichen Töchter zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Anspruch auf Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB im Streitfall wohl hinter dem nachehelichen Unterhalt zurückstehen müsste (vgl. Urs Gloor/Annette Spycher, in Basler Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., A. 2006, N 16 zu Art. 125 ZGB; Ingeborg Schwenzer, in FamKomm Scheidung, Bern 2011, N. 28 zu Art. 125 ZGB). Nachdem sich die Parteien vorliegend aber übereinstimmend für eine Anrechnung ausgesprochen haben, steht einer Berücksichtigung des Mündigenunterhalts nichts im Wege. Die Unterhaltsbeiträge betragen aktuell je Fr. 1'750.-- für C. und D. und Fr. 1'400.-- für E.. Die älteste Tochter B. hat ihre berufliche Erstausbildung bereits abgeschlossen und ist damit nicht mehr unterhaltsberechtigt. Voraussichtlich im November 2011 wird sodann auch C. ihr Studium abschliessen, womit X. monatlich Fr. 1'750.-- mehr zur Verfügung stehen werden. Die Unterhaltspflicht für die beiden jüngeren Töchter D. und E. wird schliesslich aller Voraussicht nach im Sommer 2013 beziehungsweise 2014 enden. Diesem stufenweisen Wegfall des Mündigenunterhalts ist bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts Rechnung zu tragen.
c) Nach dem Gesagten beläuft sich der anrechenbare Grundbedarf des Berufungsklägers in einer ersten Phase auf Fr. 9‘690.--, nämlich:
Grundbetrag
CHF
850
Wohnkosten
CHF
1‘740
Krankenkasse
CHF
250
Steuern
CHF
1‘350
Mündigenunterhalt
CHF
4‘900
Bedarf F.
CHF
600
Total Bedarf
CHF
9‘690
Stellt man diesem Bedarf das Einkommen von Fr. 14‘500.-- gegenüber, zeigt sich, dass seine Mittel nicht ausreichen, um den dem ehelichen Standard entsprechenden Bedarf der Ehefrau vollständig zu decken. Mit einem Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 5‘400.--, wie er bis zur Fälligkeit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung nötig wäre, würde zwar entgegen der Auffassung des Berufungsklägers noch nicht in sein absolut geschütztes Existenzminimum - bei welchem die Steuerlast auszuklammern wäre - eingegriffen werden. Verletzt würde aber der Grundsatz, dass nach einer lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung haben. In der ersten Phase ist der gebührende Unterhalt und damit auch der geschuldete Unterhaltsbeitrag daher so zu bemessen, dass beiden Ehegatten ungefähr die gleiche Freiquote verbleibt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich mit einem tieferen Unterhaltsbeitrag auch die Steuerbelastung der Ehefrau entsprechend - konkret um rund Fr. 300.-- pro Monat - reduziert. Ausgehend von einem Grundbedarf von Fr. 3‘900.-- (Grundbetrag Fr. 1‘200.--, Wohnkosten Fr. 1740.--, Krankenkasse Fr. 314.--, Steuern Fr. 500.-- und Altersvorsorge Fr. 150.--) ergibt sich somit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4‘350.--, womit der Berufungsbeklagten eine Freiquote von ca. Fr. 450.-- zur Verfügung steht. Ungefähr dieselbe Freiquote ergibt sich für den Berufungskläger, wenn man von seinem Einkommen von Fr. 14‘500.-- seinen eigenen Bedarf von Fr. 9‘690.-- und den Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau in Abzug bringt.
Was den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht angelangt, haben die Parteien im Rahmen des Abänderungsverfahrens (ERZ 11 49) vereinbart, dass dieser mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungspunktes (18. August 2010) festgelegt werden soll (Ziff. 3 des Vergleichs). Grundlage dieser Vereinbarung bildet Art. 126 Abs. 1 ZGB, wonach das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht bestimmt. Ist der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen, steht es dem Sachgericht somit im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, hinsichtlich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft anzuknüpfen (vgl. BGE 128 III 121 f. insb. E. 3 S. 122 f.). Vorliegend galt während der Dauer des Berufungsverfahrens die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 30. April 2010, mit welcher der vorsorgliche Unterhalt auf Fr. 6‘000.-- pro Monat festgesetzt worden war. Dieser wurde mit vorgenannter Vereinbarung mit Wirkung ab 1. Februar 2011 auf Fr. 4‘000.-- pro Monat reduziert (Ziff. 2 des Vergleichs). Der für die erste Phase ermittelte Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'350.-- ist daher ebenfalls mit Wirkung ab 1. Februar 2011 zuzusprechen. Einer weitergehenden Rückwirkung steht der vom Bundesgericht in BGE 128 III 121 E. 3.c/bb entwickelte Grundsatz entgegen, wonach zu viel bezahlter vorsorglicher Unterhalt nach geltendem Recht nicht mehr zurückbezahlt werden muss. Die rückwirkende Zusprechung eines tieferen als des vorsorglich verfügten Unterhaltsbeitrages ist daher ausgeschlossen, soweit für den vorsorglichen Unterhalt - wie vorliegend bis Dezember 2010 erfolgt - bereits Rechtsöffnung erteilt wurde (vgl. das zwischen den Parteien ergangene Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer KSK 11 27 vom 20. Juni 2011). Hinzu kommt, dass bei X. für das Jahr 2010 durchaus noch von einer höheren Leistungsfähigkeit ausgegangen werden darf, zumal ihm für dieses Jahr nebst dem bei der EAO erzielten Einkommen auch ein Teil der im Jahre 2009 bezogenen Sonderzahlung der W.-AG anzurechnen ist. Unter Berücksichtigung, dass der für das Jahr 2009 verfügte Unterhaltsbeitrag auf der Annahme eines monatlichen Einkommens von rund Fr. 21'000.-- basierte, X. dank der erwähnten Sonderzahlung aber effektiv ein durchschnittliches Einkommen von über Fr. 31'000.-- erzielte, war und ist ihm die Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Höhe von Fr. 6'000.-- bis und mit Januar 2011 ohne Weiteres möglich und zumutbar.
d) Mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht für C. wird sich der anrechenbare Grundbedarf des Berufungsklägers auf Fr. 7‘940.-- reduzieren. Damit werden ihm genügend Mittel verbleiben, um den der ehelichen Lebenshaltung entsprechenden Bedarf der Berufungsbeklagten vollständig decken zu können, ohne dass sein eigener gebührender Unterhalt beeinträchtigt wird. Bis zur Fälligkeit der güterrechtlichen Ausgleichzahlung beläuft sich das Manko der Berufungsbeklagten auf Fr. 5‘400.-- (vgl. vorstehend E. 6.c). Mit einer Unterhaltsverpflichtung in dieser Höhe wird dem Berufungskläger seinerseits ein Überschuss von Fr. 1‘160.-- verbleiben, was ungefähr dem der Ehefrau zugestandenen Anteil an der ehelichen Lebenshaltung entspricht. Ab Eintritt der Fälligkeit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung ist der Berufungsbeklagten sodann der darauf erzielbare Ertrag von monatlich Fr. 400.-- anzurechnen, was zu einer entsprechenden Reduktion des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 5‘000.-- führt. Ab diesem Zeitpunkt wird X. über einen um rund Fr. 360.-- höheren Freibetrag verfügen können als Y.. Dieser Überschuss wird sich mit dem Wegfall der Unterhaltspflicht für die beiden jüngeren Töchter (voraussichtlich im Sommer 2013 beziehungsweise 2014) auf Fr. 2‘100.-- beziehungsweise Fr. 3‘510.-- erhöhen, womit er auch seiner neuen Familie wieder einen gehobenen Lebensstandard wird finanzieren können.
e) Was schliesslich die Dauer des nachehelichen Unterhalts anbelangt, so hat die Vorinstanz diesen bis zum Eintritt der Ehefrau ins ordentliche AHV-Alter befristet (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38). Mit der Anschlussberufung verlangt Y., die im vorinstanzlichen Verfahren noch eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung beantragt hatte, eine Verlängerung der Unterhaltspflicht bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche AHV-Alter. An der mündlichen Berufungsverhandlung unterliess sie es, diesen Antrag zu begründen. Insofern wäre darauf nicht einzutreten. Allerdings fehlt im vorinstanzlichen Urteil eine nachvollziehbare Begründung für die angeordnete Befristung, mit der sich die Berufungsbeklagte hätte auseinandersetzen können. Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Lösung indessen durchaus als gerechtfertigt. Aufgrund des in der ersten Säule gesetzlich vorgesehenen Einkommenssplittings und des ausserordentlich hohen Einkommens des Ehemannes während der Ehe wird die Berufungsbeklagte voraussichtlich die maximale Altersrente erhalten. Nachdem Y. mit den vorstehend zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zudem die Möglichkeit des Aufbaus einer privaten Altersvorsorge eingeräumt wurde, wird ihr bis zu ihrem AHV-Eintritt zusammen mit dem ihr übertragenen Teil des Vorsorgeguthabens des Ehemannes in Höhe von rund Fr. 277'000.-- (ERZ act. 09/4) zweifellos ein ausreichendes Kapital zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt im Alter selbständig bestreiten zu können. Ab diesem Zeitpunkt erscheint schliesslich auch ein Vermögensverzehr zumutbar. Die von der Vorinstanz angeordnete Befristung der Unterhaltsbeiträge ist daher zu bestätigen, soweit auf die Anschlussberufung in diesem Punkt überhaupt einzutreten ist.
f) Nach dem Gesagten ist X. zu verpflichten, an den nachehelichen Unterhalt von Y. ab 1. Februar 2011 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter C. einen monatlichen Betrag von Fr. 4‘350.-- und anschliessend bis zu seinem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter einen solchen von Fr. 5‘400.-- beziehungsweise ab Fälligkeit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung noch Fr. 5‘000.-- zu bezahlen. Im Ergebnis ist die Anschlussberufung somit vollumfänglich abzuweisen, während die Berufung teilweise gutgeheissen wird.
Die von der Vorinstanz angeordnete Indexierung (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs) ist unangefochten geblieben und somit sinngemäss auf die im Berufungsverfahren festgesetzten Unterhaltsbeiträge anwendbar. Aufgrund der langen Dauer des Berufungsverfahrens erscheint es als angezeigt, die Indexklausel in Bezug auf den massgeblichen Indexstand und den Zeitpunkt der ersten Anpassung von Amtes wegen neu zu fassen.
8. Nach Art. 122 ZPO wird der in einem zivilrechtlichen Verfahren unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden.
a) Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 19'072.40 einschliesslich eines Streitwertzuschlags von Fr. 5'000.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt im Zentrum des Verfahrens standen. Die aussergerichtlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens dringt X. mit den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen nur teilweise durch. Zwar obsiegte er bezüglich des nachehelichen Unterhalts - insbesondere unter Berücksichtigung des Antrags auf eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung - mehrheitlich, unterlag jedoch auch mehrheitlich, was die güterrechtliche Auseinandersetzung betraf. Demzufolge rechtfertigt es sich, es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung zu belassen, die Kosten für das Verfahren vor Bezirksgericht von total Fr. 10'072.40 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen.
b) Im Berufungsverfahren hat, was die geforderte güterrechtlichen Ausgleichszahlung anbelangt, Y. überwiegend obsiegt, währenddem bei der streitigen Frage des nachehelichen Unterhalts beide Parteien in etwa in gleichem Masse unterlegen sind. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu 1/3 Y. und zu 2/3 X. zu überbinden, wobei nebst der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00 und den Schreibgebühren ein Interessenwertzuschlag von Fr. 5000.00 erhoben wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren; BR 320.075). Schliesslich hat X. der Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren auch eine entsprechend dem Verfahrensausgang reduzierte aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter von X. reichte keine Honorarnote ein, erklärte jedoch, einen Aufwand in ähnlichem Umfang wie der gegnerische Rechtsvertreter gehabt zu haben. Dieser machte für das Berufungsverfahren ein Honorar inklusive Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 8'449.-- (32.60 Stunden à Fr. 240.--) geltend. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass zum einen für das Studium des vorinstanzlichen Urteils 2 Stunden verrechnet werden, was gemäss herrschender Praxis noch zum Aufwand des erstinstanzlichen Verfahrens gehört. Des Weiteren wird der Aufwand für die Ausarbeitung einer Stellungnahme geltend gemacht, welche jedoch im Massnahmeverfahren (ERZ 11 49) eingereicht wurde und daher im vorliegenden Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben hat. Der entsprechende zeitliche Aufwand von 10.5 Stunden (vgl. Positionen vom 16./17. März 2011) ist daher in Abzug zu bringen und der Honoraranspruch entsprechend zu kürzen. Da das Total der aufgeführten Aufwendungen entgegen der Rechnung des Rechtsvertreters nicht 32.60 Stunden, sondern vielmehr 38.10 Stunden ergibt, davon aber wie vorstehend ausgeführt 12.5 Stunden abgezogen werden müssen, ist von einem zeitlichen Gesamtaufwand von 25.6 Stunden auszugehen. Auch ist der Mehrwertsteuersatz, der für sämtliche Positionen mit 8% veranschlagt wurde, für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2011 geleistet wurden, auf 7,6% zu reduzieren. Dies bedeutet, dass von einem Aufwand von 25.6 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich einer Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 484.65 (7.2 Stunden à Fr. 240.-- zu einem Satz von 7.6% und 18.4 Stunden à Fr. 240.-- zu einem Satz von 8%) ausgegangen werden muss, was ein Honorar von total Fr. 6‘628.65 ergibt. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist X. somit zu verpflichten, Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘209.55 einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Die auf Y. entfallenden gerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren sowie der für diesen Verfahrensabschnitt entstandene und nicht bereits durch die Gegenpartei entschädigte Aufwand ihres Rechtsvertreters sind unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO der Gemeinde K. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO). Dabei gilt zu beachten, dass aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege - wie sich bereits aus der Verfügung vom 23. November 2010 (ERZ 10 201) ergibt - lediglich Anspruch auf einen Stundenansatz von Fr. 200.-- besteht. Über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Zu diesem Zweck wird der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten aufgefordert, nach Abschluss des Berufungsverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen.
III. Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 4 Abs. 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 16. Juni 2010 werden aufgehoben. Im Übrigen werden die Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.a) X. wird verpflichtet, an den nachehelichen Unterhalt von Y. die folgenden, jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab dem 1. Februar 2011 bis zum Wegfall der Unterhaltspflicht für die Tochter C. Fr. 4'350.-- pro Monat
danach bis zum Eintritt von Y. ins ordentliche AHV-Alter (voraussichtlich 31. Januar 2021) Fr. 5‘400.-- pro Monat b) Die vorgenannten Beträge reduzieren sich mit Wirkung ab Eintritt der Fälligkeit der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gemäss nachfolgender Ziffer 4.a) des Urteilsdispositivs um Fr. 400.-- pro Monat.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.a) und b) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Juni 2011 von 100.5 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2013, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres anzupassen, es sei denn, X. beweise, dass sein Einkommen nicht im gleichen Verhältnis angestiegen ist. Die Anpassung des Unterhaltsbeitrages erfolgt nach folgender Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
100.5
Bei einer geringeren Lohnerhöhung werden die Unterhaltsbeiträge in entsprechend tieferem Masse angepasst, während bei unverändertem Lohn eine Anpassung entfällt.
4.a) In güterrechtlicher Hinsicht wird X. verpflichtet, an Y. eine Ausgleichszahlung von Fr. 218‘688.-- auszurichten, welche per Rechtskraft dieses Berufungsurteils fällig wird. Im Übrigen bleibt jede Partei Alleineigentümerin jener Güter, die sie besitzt, und Alleinschuldnerin/-gläubigerin jener Schulden und Forderungen, die auf sie lauten.
b) Vorbehalten bleiben die Anordnungen in Ziffer 4 Abs. 2 - 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 16. Juni 2010, die unverändert bleiben.
5.a) Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, einem Streitwertzuschlag von Fr. 5'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 864.--, total somit Fr. 11‘864.-- werden zu einem Drittel Y. und zu zwei Dritteln X. auferlegt, der überdies verpflichtet wird, Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘209.55 einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung, soweit sie durch die ausseramtliche Entschädigung nicht gedeckt sind oder sich als uneinbringlich erweisen sollten, werden der Gemeinde K. in Rechnung gestellt.
c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Gemeinde K. bleibt vorbehalten.
6. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
7. Mitteilung an: