Cost allocation after partial success in damages appeal

ZK1 2010 27Übriges Gericht17.12.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed only the first-instance allocation of court and party costs after the claimants obtained CHF 224,000 in damages but lost their main claim for removal of rooftop constructions. The Cantonal Court held the appeal admissible. It found that the claimants had acted in good faith, that the overclaim in the alternative damages request was not significant, and that the main and damages claims were of equal weight for cost purposes. The first-instance court costs were therefore split equally, with expert costs allocated one-third/two-thirds. The attorneys’ fee claims on both sides were corrected and effectively offset, so no party compensation was awarded. Appeal costs were also split equally and party costs set off.

Omnilex-Regeste

Art. 122 ZPO; allocation of procedural and party costs where neither party wholly prevails. The cost decision is governed by judicial discretion and need not follow a purely arithmetical success ratio. Good-faith resort to litigation, the relative weight of principal and alternative claims, and the practical need for an estimated claim under Art. 42 OR may justify deviation from the ordinary loser-pays rule. Non-material overclaiming in a quantified damages claim does not necessarily affect the cost allocation. Party costs are to be assessed according to necessary litigation expenses; if the parties' necessary costs are substantially equal, set-off is permissible. The appeal court may reassess both court and party costs independently of the merits, and may also order equal sharing of appeal costs (consid. 2-7).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 17. Dezember 2010Schriftlich mitgeteilt am:

ZK1 10 27

Urteil

I. Zivilkammer

Vorsitz Vizepräsident Schlenker

Richter/in Präsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst

Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma

In der zivilrechtlichen Berufung

der A., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger, Postfach 45, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts D. vom 10. Februar 2010, mitgeteilt am 26. April 2010, in Sachen der B., Klägerin und Berufungsbegklagte, und des C., Kläger und Berufungsbeklagter, beide vertre­ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michel Haymann, Postfach 1621, Mühle­bachstrasse 54, 8032 Zürich, gegen die Beklagte und Berufungsklägerin,

betreffend Beseitigungsklage/Eintragung einer Dienstbar­keit/Schadenersatzforderung (Kosten- und Entschädigungsfolge),

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. B. und C. sind Eigentümer einer Wohn- und Geschäftsliegenschaft an der Via Z. in Y. (Parzelle Nr._ des Grundbuches der Gemeinde Y.). Ausserdem waren sie als Nachfolger der X. AG Berechtigte aus einem selbständigen und dauernden Baurecht (Parzelle Nr._ des Grundbuches der Ge­meinde Y.) auf Errichtung einer Parkplatzanlage auf dem belasteten, ebenfalls an der Via Z. befindlichen Grundstück (Parzelle Nr._ des Grundbuches der Gemeinde Y.). Bis zur Begründung von Stock­werkeigentum und der anschliessenden Überbauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus samt einer sechsstöckigen Tiefgarage war die A. Alleineigentümerin der Parzelle Nr._.

B. Am 20. Juni 2003 unterzeichneten B. und C. auf der einen Seite sowie der heutige Verwaltungsrat der A. auf der anderen Seite einen Vor­vertrag zur Aufhebung des Baurechts Parzelle Nr.. Die Parteien ei­nigten sich u.a. auf eine Beschränkung der Bauhöhe auf Parzelle Nr.. Nachdem der Verwaltungsrat der A. sämtliche Aktien von B. und C. gekauft hatte, ho­ben die Prozessparteien das Baurecht, Parzelle Nr., auf. In der Folge liess die A. auf Parzelle Nr. ein Wohn- und Geschäftshaus mit einer sechsstöckigen Tiefgarage errich­ten.

C. Am 13. Juni 2006 machten B. und C. beim Kreispräsidenten E. als Vermittler eine gegen die A. gerichtete Klage anhängig. Nachdem die Beklagte offenbar einen ersten Termin nicht wahrgenommen hatte, fand am 1. September 2006 die zweite Sühneverhandlung statt. Laut dem unda­tier­ten Leitschein stellten die Parteien hierbei folgende Anträge:

Klägerisches Rechtsbegehren

„1. Es sei die Beklagte unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, die bereits errichteten Dachauf­bauten auf dem Gebäude der Parzelle Nr._ (Grund­buch Y.) innert angemessener und richterlich an­zusetzender Frist zu entfernen, soweit sie die vereinbarte privatrechtliche Baubeschränkung (Höherbaubeschrän­kung auf 1827.998 müM) verletzen.

2. Das Grundbuchamt E. sei anzuweisen, fol­gende Dienstbarkeit einzutragen:

Im Grundbuch Y.

Höherbaubeschränkung

Zulasten Grundstück Parzelle Nr._

Zugunsten Grundstück Parzelle Nr._

Inhalt: Baubeschränkung auf Höhe von maximal 8.5 Meter

Ab Höhenkontrollpunkt von 1819.498 müM

gemäss Grundbuchplan G. vom 19. Juni 2003

3. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, Schadener­satz von CHF 300‘000.00, evtl. nach richterlichem Er­messen, zuzüglich 5% Zins ab heutigem Datum zu be­zahlen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“

Beklagtisches Rechtsbegehren

„1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä­gerschaft.“

D. Mit Prozesseingabe vom 31. Oktober 2006 unterbreiteten B. und C. die Streitsache dem Bezirksgericht D., wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielten. In ihrer Prozessantwort vom 12. Dezember 2006 bestätigte auch die A. ihre an der Sühneverhandlung gestell­ten Anträge.

E. Anlässlich der im Anschluss an einen Augenschein durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung zogen B. und C. ihr Begehren auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Ziff. 2 der Klage) vorbehaltlos zurück.

F. Mit Urteil vom 3. Juli 2007, mitgeteilt am 12. Juli 2007, erkannte das Bezirksgericht D.:

„1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte wird ver­pflichtet, die Dachaufbauten auf der Chesa F., Parzelle Nr._, GB Y., innert vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils so zu gestal­ten, dass sie die Höhenkote von 1827.998 m.ü.M. nicht über­schreiten.

Diese Verpflichtung erfolgt unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer von ei­ner zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge­bühr von CHF 10‘000.00, einem Streitwertzuschlag von CHF 5‘000.00 und Schreibgebühren von CHF 500.00, so­wie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.00 wer­den zu einem Viertel den Klägern und zu drei Vierteln der Beklagen auferlegt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger mit CHF 11‘261.95 ausseramtlich zu entschädigen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).“

G. Gegen dieses Urteil erhob die A. am 16. August 2007 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:

„1. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs des angefochtenen Ur­teils seien aufzuheben.

Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vermittler­amtliche Verfahren sowie die bezirks- und kan­tonsgerichtlichen Verfahren zulasten der Kläger und Be­rufungsbeklagten, und zwar unter solidarischer Haftbar­keit.“

H. Nachdem die A. auf entspre­chende Verfügung hin ihre Berufungsanträge schriftlich begründet hatte, erhielten B. und C. Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen. Sie taten dies mit Eingabe vom 14. November 2007, wobei sie die folgenden Begehren stellten:

„1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Die angefochtenen Ziffern 1-3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts D. vom 3./12. Juli 2007 seien zu bestätigen; eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern CHF 300‘000.00 zuzüglich 5% Zins ab 31. Okto­ber 2006 an Schadenersatz zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­klagten.“

I. Mit Urteil vom 12. Februar 2008, mitgeteilt am 1. Juli 2008, erkannte das Kantonsgericht:

„1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben.

2. Das Begehren auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

3. Das Beseitigungsbegehren wird abgewiesen.

4. Im Übrigen wird die Sache zur Behandlung des Schadener­satzbegehrens sowie zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zu­rückgewiesen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 15‘288.00 (Gerichtsgebühr Fr. 15‘000.00, Schreibgebühr Fr. 288.00) gehen zu einem Zweitel zulasten der Beklagten sowie zu einem Zweitel unter solidarischer Haftung zulasten der Klägerin und des Klägers.

6. Die aussergerichtlichen Kosten werden für das Berufungs­verfahren wettgeschlagen.

7. (Rechtsmittel)

8. (Mitteilung).“

J. Mit Urteil vom 15. Januar 2009 wies das Bundesgericht die gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Beschwerde der Kläger ab, soweit es darauf eintrat.

K. In der Folge nahm das Bezirksgericht D. das Verfahren weisungs­gemäss wieder auf. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 setzte der Bezirksgerichtspräsident D. die kantonale Schätzungskommission als Expertin zur Ermittlung des durch die Dachaufbauten auf der beklagtischen Liegenschaft verursachten Minderwertes der Liegenschaft der Kläger ein. Im Gutachten vom 31. August 2009 bezifferte die Schätzungskommission den Wertverlust auf Fr. 224‘000.00.

L. Am 10. Februar 2010 fand die 2. Hauptverhandlung vor dem Bezirksge­richt D. statt. Mit Urteil vom 10. Februar 2010, mitgeteilt am 26. April 2010, erkannte das Bezirksgericht D.:

„1. Der Antrag der Beklagten zur Durchführung eines Augen­scheins in der klägerischen Liegenschaft wird abgewie­sen.

2. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 224‘000.00 zuzüglich Zins von 5% ab 31. Oktober 2006 zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge­bühr von CHF 10‘000.00, einem Streitwertzuschlag von CHF 4‘000.00, Gutachterkosten von CHF 3‘133.70 und Schreibgebühren von CHF 500.00 sowie die vermittler­amtlichen Kosten von CHF 300.00 werden zu einem Drittel den Klägern und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger ausseramtlich mit CHF 25‘840.60 zu entschädigen.

5. (Rechtsmittel)

6. (Mitteilung).“

M. Am 14. Mai 2010 erklärte die A. dem Bezirksgerichtspräsidenten D. zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts D. und stellte folgende Anträge:

„1. Die Ziffern 3 bis 4 des Dispositivs des angefochtenen Ur­teils seien aufzuheben.

1.1 Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

„Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Gerichts­ge­bühr von CHF 10‘000.00, einem Streitwertzuschlag von CHF 4‘000.00, Gutachterkosten von CHF 3‘133.70 und Schreibgebühren von CHF 500.00 sowie den ver­mitt­leramtlichen Kosten von CHF 220.00. Es wird fol­gende Kostenverteilung vorgenommen:

1. Die Kläger werden solidarisch verpflichtet, 4/5 der Ge­richtsgebühr von CHF 10‘000.00, 4/5 des Streitwert­zuschlages von CHF 4‘000.00, 1/3 der Gutachterkosten von CHF 3‘133.70, 4/5 der Schreibgebühren von CHF 500.00 sowie 4/5 der vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.00 zu tragen.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, 1/5 der Gerichtsge­bühr von CHF 10‘000.00, 1/5 des Streitwertzuschlages von CHF 4‘000.00, 2/3 der Gutachterkosten von CHF 3‘133.70, 1/5 der Schreibgebühren von CHF 500.00 sowie 1/5 der vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.00 zu tragen.“

1.2 Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei durch folgenden Urteilsspruch zu ersetzen:

„Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit ver­pflichtet, die Beklagte ausseramtlich mit CHF 16‘514.00 zu entschädigen.“

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Beru­fungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten, und zwar unter solidarischer Haftbarkeit.

N. In der Berufungsbegründung vom 25. August 2010 hielt die Berufungs­klägerin fest, dass sie den materiellen Urteilsspruch akzeptiere. Nicht einverstanden sei sie hingegen mit der Verteilung der amtlichen Kos­ten und der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Ge­genpartei. Das Kantonsgericht habe in seinem Urteil vom 12. Februar 2008 festgehalten, dass die eingeklagten Leistungen auf Grundbucheintragung und Beseitigung der Dachaufbauten bereits bei Klageeinleitung unmöglich zu erbringen gewesen seien, da die Liegenschaft Parzelle Nr._ gar nicht mehr der Beklagten gehörte, sondern zu Stockwerkeigentum aufgeteilt worden war. Hätte die Klägerin einen Grundbuchauszug eingeholt, hätte sie die beiden Hauptklagen auf Grundbucheintragung und Rückbau auf eine Höhenbeschränkung nie erhoben. In Bezug auf die beiden Hauptklagen seien die Kläger somit nicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gewesen. Von Beginn weg habe ein in Teilen erfolgreicher Ausgang des Prozesses einzig und allein in Bezug auf die untergeordnete eventualiter gestellte Schadenersatzklage im Raum gestanden. Nur die Schadenersatz­klage hätte anhängig gemacht werden dürfen. Es bleibe bei der Regel von Art. 122/114 ZPO, wonach mit Bezug auf die beiden Hauptklagen die amtli­chen Kosten den Klägern aufzuerlegen seien. Die Eventualklage sei zu rund 2/3 gutgeheissen worden. Wäre die Eventualklage vollumfänglich gut­geheissen worden, hätte sich nach den Regeln von Art. 122/114 ZPO eine Verteilung von 3/4 zu 1/4 als gerechtfertigt erwiesen. Nachdem aber auch im Punkt der untergeordneten Eventualklage zu 1/3 überklagt worden sei, müsse nochmals eine Korrektur vorgenommen werden, womit sich grund­sätzlich eine Kostenverteilung von 1/5 zu 4/5 ergeben müsse. Hinsichtlich der Anwaltskosten der Kläger seien lediglich Fr. 15‘499.75 ausgewiesen. Der Prozessschaden der Beklagten belaufe sich auf Fr. 25‘715.75. Der Unterschied liege im Streitwertzuschlag, welcher nur von der Beklagten geltend gemacht worden sei. Die Beklagte habe zu 3/5 obsiegt, weshalb ihr nach der vereinfachten Methode 3/5 des Gesamtschadens von Fr. 25‘715.75 und damit Fr. 15‘429.45 zu entschädigen seien.

O. In der Berufungsantwort vom 11. Oktober 2010 beantragten B. und C. die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Begründend wurde festgehalten, die von der Beklagten geltend gemachte Aufteilung der Prozesskosten im Verhältnis von 4/5 zu 1/5 entspreche nicht der Auffas­sung des Kantonsgerichts im Urteil vom 12. Februar 2008. Die Beklagte habe zudem nicht weiter substantiiert, inwiefern die Vorinstanz willkürlich gehandelt oder Art. 114 und Art. 122 ZPO verletzt haben solle. Die von den Beklagten vorgenommene Analyse der einzelnen Honorarrechnungen ge­nüge den Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht.

P. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im ange­foch­tenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä­gun­gen eingegan­gen.

II. Erwägungen

1. a) Urteile der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 19 der Zivilprozessord­nung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000), seien sie in vermö­gensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zi­vilkammer des Kantonsgerichts angefochten werden. Mit dem gleichen Rechtsmittel erfolgt der Weiterzug in solchen Fällen auch dann, wenn ledig­lich der Bestandteil der Hauptsache bildende Kostenentscheid angefochten werden soll. Dies gilt freilich nur insoweit, als die Verteilung der amtlichen Kosten bzw. die grundsätzliche Verpflichtung zur Bezahlung einer ausser­gerichtlichen Entschädigung und deren Höhe beanstandet werden wollen. Betreffen die Rügen hingegen die Berechnung der abzuwälzenden amtli­chen Kosten, wird also eine Missachtung des Kostentarifs (BR 320.075) geltend gemacht, hat sich die betroffene Partei nach Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070) mittels Beschwerde im Sinne der Art. 232 ff. ZPO zur Wehr zu setzen (vgl. PKG 1996 Nr. 21, PKG 1988 Nr. 5).

b) Mit ihrer Weiterzugserklärung vom 14. Mai 2010 und der schriftlichen Begründung hierzu vom 25. August 2010 will die A. erreichen, dass sie abweichend von der Regelung im ange­fochtenen Urteil einen geringeren Anteil an den erstinstanzlichen Verfah­renskosten übernehmen muss, als das Bezirksgericht für angezeigt erach­tet habe (nur 1/5 der Verfahrenskosten anstatt 2/3, mit Ausnahme der Gut­achterkosten) und dass sie von der Leistung einer ausseramtlichen Ent­schädigung befreit und ihr stattdessen eine Entschädigung zugesprochen wird. Solche Anträge sind nach dem Gesagten im Berufungsverfahren kla­rerweise zulässig. Da der Streitwert zudem über Fr. 8‘000.00 liegt und das Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 219 Abs. 1 ZPO), ist darauf einzutreten.

2. Gemäss Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen; obsiegt keine vollständig, können sie verhältnismässig verteilt werden. Wie schon der Wortlaut erken­nen lässt, ist diese Vorschrift nicht starr anzuwenden; sie erlaubt vielmehr Ausnahmen, wobei ausdrücklich die beiden Fälle genannt werden, dass sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veran­lasst sah oder dass der genaue Umfang des geltend gemachten Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Dies ist frei­lich keine abschliessende Aufzählung. Ein Abweichen von der Regel kann sich auch sonstwie aufdrängen, insbesondere bei Scheidungsprozessen und anderen familienrechtlichen Verfahren sowie bei Notwegrechts- und Erbteilungsstreitigkeiten (vgl. PKG 1988 Nr. 14, PKG 1997 Nr. 14, PKG 2002 Nr. 22; daneben auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche­rischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. I. 1997, § 64 N 26 ff.). - In Anleh­nung an die in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze betreffend die Überbindung gerichtlicher Verfahrenskosten sieht Art. 122 Abs. 2 ZPO schliesslich aus­serdem vor, dass die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet werde, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen; soweit das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten ei­ner Partei ausfalle, könnten die aussergerichtlichen Kosten nach den glei­chen Regeln wie die gerichtlichen verteilt werden. – Zu beidem hält dann Abs. 3 von Art. 122 ZPO noch ergänzend fest, dass einer Partei ohne Rücksicht auf den Ausgang des Prozesses all jene gerichtlichen oder aus­sergerichtlichen Kosten überbunden werden dürften, welche sie unnötiger­weise verursacht habe.

3. a) In der am 13. Juni 2006 anhängig gemachten Klage stellten die Klä­ger zwei Hauptbegehren und ein Eventualbegehren. Das Hauptbegehren 1 beinhaltete die Beseitigung der streitigen Dachaufbauten. Mit dem Hauptbe­gehren 2 begehrten die Kläger den Eintrag einer Dienstbarkeit im Grund­buch an. Mit dem Eventualbegehren forderten die Kläger Schadenersatz in Höhe von Fr. 300‘000.00 evtl. nach richterlichem Ermessen. Dass sich die Kläger zur Prozessführung in guten Treuen veranlasst sehen durften, zeigt sich darin, dass ihre Schadenersatzklage (Eventualbegehren) im Umfang von Fr. 224‘000.00 gutgeheissen wurde. Im Urteil vom 12. Februar 2008 bejahte das Kantonsgericht im Grundsatz den Beseitigungsanspruch der Klä­ger. Infolge Aufteilung der Liegenschaft zu Stockwerkeigentum konnte die­ser Anspruch jedoch nicht vollstreckt werden, weshalb das Hauptbegeh­ren 1 abgewiesen werden musste (Urteil des Kantonsge­richts vom 12. Februar 2008, ZF 07 69, E. 8).

b) Bei der Ge­wichtung der Klagebegehren ist vorweg festzuhalten, dass das Hauptbe­gehren 2 anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht zurückgezogen wurde. Bereits im Urteil vom 12. Februar 2008 erachtete die Zivilkammer des Kantonsgerichts diesen Umstand als vernachlässigbar, weil dies für keinen der Prozessbeteiligten mit einem grösseren Aufwand verbunden war (Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Februar 2008, ZF 07 69, E. 8). Das Haupt­begehren 2 ist für die Gewichtung somit ohne Bedeutung.

c) Es stehen sich demnach das Hauptbegehren 1 (Beseitigungsklage) und der Eventualan­trag (Schadenersatzklage) gegenüber. Mit dem Haupt­begehren 1 sind die Kläger klar unterlegen und mit dem Eventualbegehren sind sie überwiegend durchgekommen. Soweit die Berufungsklägerin gel­tend macht, der Umstand, dass die Berufungsbeklagten zu einem Drittel überklagt hätten, sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigten, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Eventualbegehren lautete auf Schadenersatz in Höhe von Fr. 300‘000.00, evtl. nach richterlichem Ermessen. Das Bezirksge­richt sprach der Klägerin sodann eine Schadenersatzsumme von Fr. 224‘000.00 zu. Es stützte sich dabei auf das bei der Schätzungskommis­sion 5 eingeholte Gutachten.

c/aa. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird der unterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von dieser Regel kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich die (unter­liegende bzw. teilweise unterliegende) Partei in guten Treuen zur Prozess­führung veranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtli­chen Kosten gleich wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das kantonale Prozessrecht räumt mit diesen Bestimmungen den Gerichten einen weiten Ermessensspielraum ein (vgl. Pra 2000, 109, S. 635 E. 2b). Dass sich die Kläger in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durften, wurde bereits ausgeführt und bedarf keiner weiteren Erwä­gungen. Gemäss konstanter Praxis des Kan­tonsgerichts werden im Falle des Überklagens dem Kläger sodann die Kosten nur dann auferlegt, wenn dieser weit überklagt hat (PKG 2004 Nr. 16; Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2004, ZF 03 26, E. 10.b; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 3. Dezember 2003, SB 03 12). Vorlie­gend haben die Kläger nicht er­heblich überklagt. Der geschätzte Schaden von Fr. 300‘000.00 liegt nicht weit vom gerichtlich zugesprochenen Wert von Fr. 224‘000.00 entfernt. Zu­dem haben die Kläger in ihrem Eventualklagebegehren auf das richterliche Ermessen verwiesen, was bei nicht bezifferbaren Forde­rungsklagen mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) folgerichtig erscheint. Zu Beginn des Prozesses war es für die Kläger gar nicht möglich, den Schaden genau zu beziffern. Dazu war eben gerade das Einholen des Gutachtens nötig. Es blieb ihnen daher gar nichts anders übrig, als zu Pro­zessbeginn den Schaden abzuschätzen bzw. auf das richterliche Ermessen zu verweisen. Das Überklagen ist vorliegend somit von unter­geordneter Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf die Kostenvertei­lung. Nicht genau bezifferte Forderungsklagen sind – auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 116 II 215, 219) – dann zulässig, wenn der ziffernmässige Nachweis des Schadens nicht möglich ist und der Richter ihn nach seinem Ermessen abzuschätzen hat (wie eben gemäss Art. 42 Abs. 2 OR) oder wenn die Bezifferung erst nach dem Beweisverfahren möglich ist (zum Beispiel eben nach Einholung eines Gutachtens). Diese Ausnahmen gründen im Vorrang des Bundesrechts bzw. im Prinzip der die­nenden Funktion des Prozessrechts. Das kantonale Prozessrecht ist darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Dies bedeutet etwa, dass dort, wo der ziffernmässig nicht genau nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters bzw. nach Einholung eines Gutach­tens festzusetzen ist, die Durchsetzung des Bundesrechts nicht durch eine prozessuale Vorschrift vereitelt oder übermässig erschwert werden darf. Hält sich das Überklagen somit an ein vernünftiges und realistisches Mass – was im vorliegenden Fall mit Bezug auf das Eventualbegehren ohne Zweifel gesagt werden kann – werden eben die Kosten auch bei einer nur teilweisen Gutheissung der Klage vollumfänglich der beklagten Partei auf­erlegt und wird diese alsdann auch zur Zahlung einer vollen Parteientschä­digung verpflichtet (vgl. dazu ZR 103 [2004] Nr. 74). Diesen Grundsätzen trägt Art. 122 ZPO Rechnung. Der Richter soll die Kostenzuteilung nicht nach einer rein mathematischen, rechnerischen Betrachtungsweise vor­nehmen, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung nach pflichtgemässem Ermessen.

c/bb. Stehen sich ein Haupt- und Eventualbegehren gegenüber, ergibt sich die Gewichtung dieser beiden Klagen von selbst; wird das Hauptbegehren gutgeheissen, findet die Eventualklage keinen Schutz und umgekehrt. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich das Hauptbegehren und das Eventualbegehren im gleichen Verhältnis gegenüberstehen, wobei das nicht erhebliche Überklagen beim Eventualbegehren den Klägern aufgrund der oben dargelegten Grundsätze nicht schaden darf und insofern das Eventualbegehren auch im geschützten Betrag von Fr. 224‘000.00 dem Hauptbegehren gleichwertig gegenübersteht. Die Kostenfolge ist demnach im Verhältnis 1/2 zu 1/2 zu regeln.

4. Hinsichtlich der Entschädigungsfolge beanstandet die Berufungsklä­gerin zu Recht die Honorarrechnungen der Gegenpartei. Die Kläger reich­ten zehn Honorarnoten im Gesamtbetrag von Fr. 111‘309.20 ein, während die Be­klagte ein Honorar in Höhe von Fr. 25‘715.75 geltend macht. Der im­mense Unterschied liegt nicht nur beim gewaltigen Aufwand, den die Kläger mit mehreren internen sowie externen Anwälten betrieben haben, und dem höheren Stundenansatz, sondern auch im Umstand, dass die zehn Hono­rarnoten der Kläger die ganze Verfahrensdauer (inklusive Berufungsverfah­ren vor Kantonsgericht und Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht) bein­halten. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannte, dürfen jedoch einzig die Kosten des Vermittlungsbegehrens, des erstinstanzlichen Verfahrens vom 13. Juni 2006 bis zum Urteil vom 3. Juli 2007 und die Kosten des zweiten erstinstanzli­chen Verfahrens, d.h. ab dem Urteil des Bundesge­richts vom 15. Januar 2009 bis zur Hauptverhandlung vom 10. Februar 2010, berücksichtigt wer­den. Dazu im Einzelnen:

a) Für den Zeitraum vom Vermittlungsverfahren bis und mit der ersten Hauptverhandlung (13. Juni 2006 bis 3. Juli 2007) reichten die Kläger keine Honorarnote ein. Das Gericht sprach ihnen daher ermessensweise eine Parteientschädi­gung zu, wobei es sich an der Honorarnote der Beklagten orientierte. Kon­kret hielt es einen Aufwand von 46.25 Stunden à Fr. 240.00, einen Streit­wertzuschlag von Fr. 9‘500.00 sowie Spesen in Höhe von Fr. 333.00, ins­gesamt Fr. 22‘523.90, als angemessen. Obwohl sich die Kläger gegen die­sen Betrag nicht mittels Anschlussberufung wehrten, reichten sie anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vor Bezirksgericht vom 10. Februar 2010 zehn Ho­norarnoten ein, wovon vier u.a. den Zeitraum der Vermittlung bis zur ersten Hauptverhandlung betrafen. Dafür wurde ein Aufwand von 126.30 Stun­den bzw. ein Honorar von Fr. 42‘548.70 geltend gemacht (Honorarnote vom 26.01.2006 bis 31.12.2006: Fr. 25‘059.70; Ho­norarnote vom 09.01.2007 bis 31.03.3007: Fr. 11‘503.10; Honorarnote vom 02.04.2007 bis 30.06.2007: Fr. 1‘725.90; Honorarnote vom 02.07.2007 bis 30.09.2007: Fr. 2‘160.00 für den 02.07.2007 und Fr. 2‘100.00 für den 03.07.2007).

a/aa. Zunächst fällt auf, dass die Kläger gegen die vom Gericht ermessens­weise zugesprochene Entschädigung in Höhe von Fr. 22‘523.90 nicht opponierten. Dabei wäre es ihnen möglich gewesen, mittels An­schlussberufung ihre tatsächlich angefallenen Kosten geltend zu machen. Schon der Umstand, dass sie dies nicht taten, lässt darauf schliessen, dass die vom Gericht ermessensweise zugesprochene Entschädigung auch den Klägern angemessen erschien. Umso mehr erstaunt jedoch, dass der von den Klägern anlässlich der zweiten Hauptverhandlung, welche gut zweiein­halb Jahre nach Mitteilung des ersten Urteils stattfand, geltend gemachte Auf­wand für das Vermittlungsverfahren und die erste Hauptverhandlung mit 126.30 Stunden bzw. Fr. 42‘548.70 fast um das Doppelte über dem liegt, was ihnen das Gericht zusprach.

a/bb. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass zwar die entstandenen notwen­digen Kosten, worunter vor allem jene aus der Verpflichtung eines Anwaltes ins Gewicht fallen, zu ersetzen sind. Dabei ist der Zeitaufwand des Anwalts, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streit­wertes zeigen kann, zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 III 68 E. 3b; PKG 2004 Nr. 11; PKG 1973 NR. 19). Grundsätzlich abgegolten werden nicht nur die Aufwendungen, die unmittelbar aus dem Verfassen von Rechts­schriften und der Teilnahme an Sühne- und Hauptverhandlungen erwach­sen, sondern auch jene, die sich aus deren Vorbereitung ergeben. Übriger vorprozessualer Aufwand hat die unterlegene Partei jedoch nicht zu ent­schädigen. Es besteht keine Verpflichtung, innerhalb dieses anerkannten Bereichs für jede beliebige, noch so zeitintensive Bemühung des gegneri­schen Anwalts aufzukommen, sondern nur für das, was zur Interessenwah­rung notwendig war. Solches lässt sich wiederum nicht schematisch festle­gen, sondern bedarf einer individuellen Würdigung, unter Berücksichtigung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung (vgl. ZB 06 6; ZB 06 7, ZB 06 18; PKG 2004 Nr. 11).

a/cc. Vor diesem Hintergrund erscheint der von den Klägern nachträglich geltend gemachte Aufwand von 126.30 Stunden völlig übersetzt. Nach dem eben Ausgeführten können die von den Klägern angestrengten vorprozes­sualen Aufwendungen (26.1.2006 – 12.6.2006: 9.4 Stunden, ins­gesamt Fr. 3‘280.00) nicht berücksichtigt werden. Zudem sind die von den Klägern veranschlagten Stundenansätze in Höhe von Fr. 250.00 bis Fr. 500.00 (je nach tätig gewesenem Anwalt) zu kürzen. Nach ständiger Praxis des Kan­tonsgerichts von Graubünden diente die Honorarordnung des Bündneri­schen Anwaltsverbandes, die bis am 23. November 2007 in Kraft war, als Grundlage für die Bemessung der aussergerichtlichen Entschädigung an die obsiegende Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO (vgl. PKG 2005 Nr. 6). Die Prozessentschädigung wurde gestützt auf die massgebenden Honorar­sätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgelegt. Ab Oktober 2004 betrug der Stundenansatz für das ordentliche Verfahren gemäss Art. 3 der Hono­raransätze des Bündnerische Anwaltsverbandes Fr. 220.00 (Normal­ansatz). Ab dem 8. Dezember 2006 schliesslich betrug der Stundenansatz gemäss Art. 3 der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes Fr. 240.00 (Normal­ansatz). Aus wettbewerbs­rechtlichen Gründen verzich­tete der Bündnerische Anwaltsverband ab dem 23. November 2007 auf die Empfehlung von Honoraransätzen. Am 1. April 2009 trat die Honorarverord­nung (BR 310.250) in Kraft. Für die vorliegend in Frage stehende Zeit­spanne vom 13. Juni 2006 bis 3. Juli 2007 ist gestützt auf die Honoraran­sätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes von einem Stundenansatz von Fr. 220.00 bis zum 8. Dezember 2006 und ab diesem Datum von einem Stundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen. In materieller Hinsicht gab es keine schwierigen recht­lichen Fragen zu klären. Ein Aufwand von mehr als 46.25 Stun­den à Fr. 240.00 zzgl. Spesen von 3% und einem Streitwertzuschlag von Fr. 9‘500.00, also insgesamt Fr. 22‘523.90, wie vom Bezirksgericht ermes­sensweise an­genommen, er­scheint hierfür nicht gerechtfertigt.

b) Für den zweiten, die Schadenersatzforderung betreffenden Verfah­rensabschnitt (15. Januar 2009 bis 10. Februar 2010) machten die Kläger einen Aufwand von 110.80 Stunden, insgesamt Fr. 34‘447.05 geltend (Ho­norarnote vom 06.01.2009 bis 30.06.2009: Fr. 4‘641.65 – Fr. 250.00 [Auf­wand vom 10.01.2009] = Fr. 4‘391.65; Honorarnote vom 02.07.2009 bis 30.09.2009: Fr. 6‘900.95: Honorarnote vom 01.10.2009 bis 10.02.2010: Fr. 23‘154.45). Konkret ging es jedoch nur darum, am gut­achterlichen Augen­schein teilzunehmen und die Hauptverhandlung vorzu­bereiten. Da bezüg­lich der Forderung ein Gutachten erstellt wurde, er­schöpfte sich der Auf­wand für die Hauptverhandlung darin, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Die Sache selbst war überhaupt nicht kompliziert, sodass der Beizug von mehreren internen und sogar externen Anwälten als unange­messen er­scheint und daher nicht zum Prozessschaden zu zählen ist. An­gesichts dieser Tatsachen erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand von 110.80 Stunden bzw. Fr. 34‘447.05 völlig übersetzt. Abzustellen ist auch hier auf die ver­gleich­baren Aufwendungen der Beklagten. Zwar legte die Beklagte diesbezüglich kein Leistungsblatt vor, bat anlässlich der 2. Hauptverhand­lung das Gericht jedoch um eine ermessensweise Erhöhung der ersten Ho­norarnote (vgl. act. II.19, Plädoyernotizen der Beklagten). In der vorliegen­den Berufungsbegründung vom 25. August 2010 werden diesbezüglich Aufwendungen in Höhe von 12 Stunden (3 Stun­den für Korrespondenzen, 3 Stunden für den Augenschein und 6 Stunden für die Vorbereitung und Teil­nahme an der Hauptverhandlung) à Fr. 240.00 zzgl. Spesen von 3% und 7.6% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 3‘191.85 geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint dem Gericht auch für die Kläger angemessen. Was den Stundenansatz betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass die Honorarverord­nung (BR 310.250) erst am 1. April 2009 in Kraft trat. Gemäss Art. 1 Abs. 3 der Honorarverordnung (BR 310.250) bestimmt sich das Honorar des An­waltes nach der Vereinbarung mit dem Klienten oder nach den übli­chen Ansätzen. Da vorliegend keine Honorarvereinbarung bei den Akten liegt, ist für den Zeitpunkt ab Inkrafttreten der Honorarverordnung vom 1. April 2009 vom üblichen Stundenansatz von Fr. 240.00 auszugehen (Art. 3 Abs.1 Ho­norarverordnung). Von diesem Stundenansatz darf auch für die kurze Zeit vom 15. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der Honorarverord­nung am 1. April 2009 ausgegangen werden, zumal auch die letzte publi­zierte Emp­fehlung des Anwaltsverbandes einen üblichen Stundenansatz von Fr. 240.00 vorsah (siehe oben E. 4a/cc). Unter Berücksichtigung der Spe­sen von 3% und der Mehrwertsteuer von 7.6% führt dies zu einem Be­trag von Fr. 3‘191.85 auch für die Kläger.

b/aa. Es stellt sich jedoch die Frage, ob den Klägern für die Teilnahme an der Haupt­ver­hand­lung zusätzlich die Fahrt von I. nach J. zu vergüten ist. In PKG 1975 Nr. 75 hielt der Kantonsgerichtsausschuss fest, dass die durch den Beizug eines ausserhalb des Kantons Graubünden wohnhaften An­walts entstandenen Mehrkosten – der grössere Zeitaufwand für die Anreise und die zusätzlich anfallenden Reisespesen – nicht zu den notwendigen Auslagen gehörten, welche die unterliegende Partei zu erset­zen habe. Im Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile er­gangen, in welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseauf­wand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung ei­nes ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umstän­den bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen genies­senden Anwalts liegt (vgl. Urteil ZB 06 30 des Kantonsgerichtsausschusses vom 7. März 2007 E. 3; Urteil ZB 96 52 des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. November 1996 E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Rechtsanwal­tes zwar dazu führen, dass längere Fahrten zu den in der Sache zuständi­gen Gerichtsinstanzen notwendig werden. Gleichzeitig können mit seiner Mandatierung aber auch Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechun­gen, Instruktionen und ro­gatorische Einvernahmen verbunden sein. Ent­sprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschrän­kung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige Anrei­sen bei inner- wie ausserkan­tonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel entschädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Man­datierung ohne Grund Mehraufwand verur­sacht (Urteil ZK2 09 69 des Kan­tonsgerichts Graubünden vom 4. Juni 2010 E. 8ba).

b/bb. Vorliegend haben die Kläger mit Wohnsitz in H. einen in I. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseaufwand für Be­sprechungen etc. können sich die Kläger nicht berufen. Einen grund­losen Mehraufwand könnte ihnen nach der zitierten Rechtsprechung jedoch dann nicht vorgeworfen werden, wenn ihre Wahl aufgrund eines vorbeste­henden Vertrauensver­hältnisses (Vertretung in anderen Angelegenheiten etc.) auf den ausser­kantonalen Anwalt fiel. Da die zur Diskussion stehen­den Reise­kosten – wie nachstehend noch zu sehen sein wird – letztlich für die Frage der Verteilung der aussergerichtlichen Kosten keine entschei­dende Rolle spielen, erübri­gen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen dazu.

c) In PKG 2007 Nr. 6 sprach sich das Kantonsgericht bei der Verteilung der ausserge­richtlichen Kosten gegen die Anwendung der „einfacheren Methode“ aus. Nach diesem Entscheid hat die Verteilung grundsätzlich auf­grund der aus­gewiesenen notwendigen Kosten und nicht einfach im Um­fang der Differenz der Bruchteile des Obsiegens und Unterliegens zu erfol­gen, sodass bei hälftigem Obsiegen und Unterliegen die aussergerichtli­chen Kosten nur dann wettzuschlagen sind, wenn beide Parteien einen gleich hohen Verfah­rensaufwand haben. Wie den vorstehenden Erwägun­gen zu entnehmen ist, beläuft sich sowohl der Verfahrensaufwand der Be­klagten als auch derjenige der Kläger auf Fr. 25‘715.75 (Fr. 22‘523.90 für das Vermittlungsverfahren und die erste Hauptverhandlung + Fr. 3‘191.85 für die Schadenersatzklage). Daraus folgt, dass die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen sind. Selbst wenn man die Reisekosten des klägeri­schen Rechtsvertreters dazurechnen würde, käme man zum gleichen Schluss. Von einem gleich hohen Verfahrensaufwand spricht das Kantons­gericht im zitierten Entscheid nämlich dann, wenn die Parteien nicht erheb­lich unterschiedliche Verfahrensschäden haben. Auch unter Berücksichti­gung der Reisekosten (6 Stunden à Fr. 240.00) und Spesen (Fr. 111.00, Halbtaxbillet 1. Klasse) von insgesamt Fr. 1‘551.00 bestünde keine erhebli­che Differenz. Die aussergerichtlichen Kosten sind somit im einen wie im andern Fall wettzuschlagen.

5. Abschliessend ist noch auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2001 hinzuweisen, wonach es nicht willkürlich ist, wenn bei gegenseitigem Obsiegen und Unterliegen mit diversen Schadenposten nicht allein das rechnerische Ergebnis den Ausschlag gibt, sondern eine Gesamtbeurteilung vorgenommen und sowohl der Aufwand des Gerichts wie auch das Obsiegen und Unterliegen bezüglich einzelner Ansprüche im Grundsatz bewertet wird. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist da­bei eine eingehende Begründung nicht erforderlich, solange sich der Ent­scheid insgesamt nachvollziehbar in vertretbarem Rahmen hält (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2001, 4P.199/2001, E. 3.c). In Anbet­racht der vorstehenden Ausführungen und dem weiten Ermessensspiel­raum, welchen Art. 122 ZPO den Gerichten beim Kostenentscheid ein­räumt, rechtfertigt es sich vorliegend ohne weiteres, die Kosten wettzu­schlagen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gerichtskosten je hälftig auf die Kläger und die Beklagte aufzuteilen sind. Nicht in Abrede gestellt wurde die Verteilung der Gutachterkosten. Gemäss vorinstanzlichem Urteil tragen die Kläger demnach einen Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Gutachterkosten. Nach Anpassung der Honorarnoten der Kläger bewegen sich die aussergerichtlichen Kosten der Parteien im selben Rahmen. Es scheint daher angemessen, die Entschädigungen wettzuschlagen. Die Be­rufung ist somit teilweise gutzuheissen und die Ziffern 3 und 4 des Disposi­tivs des angefochtenen Urteils sind aufzuheben.

7. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungs­verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.00 und einer Schreibgebühr von Fr. 320.00, insgesamt Fr. 4‘320.00, den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Während die Berufungsklägerin aussergerichtliche Kosten von Fr. 3‘457.85 (13 Stunden à Fr. 240.00 zzgl. 3% Pauschalspe­sen) gel­tend macht, beläuft sich der Verfahrensaufwand bei den Beru­fungsbeklag­ten gemäss Berufungsantwort auf Fr. 10‘500.00 (21 Stunden à Fr. 500.00). Die Honorarrechnung der Be­rufungsbeklagten ist auch hier anzupassen. Der Aufwand von 21 Stunden ist übersetzt. Die Berufungsklä­gerin setzte sich in ihrer 27 Seiten umfassenden Berufungsbegründung in­tensiv mit der Kos­ten- und Entschädigungsfrage auseinander und bestritt u.a. substantiiert jede einzelne Honorarrechnung der Gegenpartei. Demge­genüber erschöpft sich die 13 Seiten umfassende Beru­fungsantwort darin, den Sachverhalt darzulegen und die Erwägun­gen der Vorinstanz wieder­zugeben. Ein Auf­wand von 21 Stunden für die Beru­fungsantwort ist somit keinesfalls ausge­wiesen. Vielmehr scheint der Zeit­aufwand von 13 Stunden auch für die Berufungsbeklagten angemes­sen. Der Stundenansatz von Fr. 500.00 ist auf den üblichen Ansatz von Fr. 240.00 zu kürzen, da keine Ho­norarverein­barung vorliegt (siehe oben E. 4). Folglich werden die aus­serge­richtli­chen Kosten wettgeschlagen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und es werden die Ziff. 3 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben.

2. Die Kosten des Bezirksgerichts D., be­stehend aus einer Gerichts­gebühr von Fr. 10‘000.00, einem Streit­wertzuschlag von Fr. 4‘000.00 und Schreibgebühren von Fr. 500.00, sowie die vermitt­leramtlichen Kos­ten von Fr. 220.00 gehen zu einem Zweitel unter so­lidarischer Haf­tung zu Lasten der Klägerin und des Klägers und zu einem Zweitel zu Lasten der Beklagten. Die Gutach­terkosten von Fr. 3‘133.70 ge­hen zu einem Drittel unter solidarischer Haftung zu Las­ten der Kläge­rin und des Klägers und zu zwei Dritteln zu Lasten der Beklagten.

3. Die aussergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wer­den wettgeschlagen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4‘320.00 (Gerichtsge­bühr von Fr. 4‘000.00, Schreibgebühr von Fr. 320.00) gehen zu ei­nem Zweitel zu Lasten der Beklagten sowie zu einem Zweitel unter solidarischer Haftung zu Lasten der Klägerin und des Klägers.

1. Die aussergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

1. Gegen diesen einen Streitwert von mindestens 30‘000.00 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Sie ist dem Bun­desgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti­gung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vor­geschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be­schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Ver­fahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

1. Mitteilung an:

Schlagwörter

cost allocationgood faith litigationdamages estimationparty compensationoverclaimingexpert costsappeal admissibilityset-off

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost and party-cost orders was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible because it challenged allocation of court costs and entitlement to party compensation, not merely tariff calculation.

Extrahierte Begründung

Under cantonal procedure, such cost-allocation issues are reviewable by appeal; the appeal was timely, properly filed, and the value threshold was met.

Kernrechtsfrage

How the first-instance court costs should be allocated

Extrahierter Entscheid

The first-instance court costs were to be split equally between the parties, with the expert costs borne one-third by the claimants and two-thirds by the defendant.

Extrahierte Begründung

The claimants acted in good faith in bringing the action. The main and alternative claims had equal weight; the non-material overclaim in the damages request did not affect the allocation. A mathematical apportionment was not required.

Kernrechtsfrage

Whether first-instance party compensation should be awarded to either side

Extrahierter Entscheid

The first-instance party costs were set off; neither side received party compensation.

Extrahierte Begründung

After correcting the attorneys' fee claims, both sides had essentially equal necessary litigation costs, so offsetting was appropriate.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were divided equally between the parties.

Extrahierte Begründung

Given partial success on appeal and the overall outcome, equal allocation was justified.

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