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ZF 2008 46 ΓÇó Civil appeal inadmissible against non-merits judgment
ZF 2008 46Übriges Gericht29.05.2008Dismissed
X. and Z. appealed a district court decision that had not entered on their wrongful-declaration claims for lack of territorial jurisdiction. The Cantonal Court Presidency of Graubünden held that ordinary civil appeal under Art. 218 ff. ZPO is available only against a merits judgment, not against a procedural non-entry decision. The filing could also not be treated as another civil remedy because it was insufficiently reasoned and the appeal period had expired. The appeal was therefore removed from the docket as manifestly inadmissible, and no costs were charged.
Art. 218 ff. ZPO; Art. 232 ff. ZPO; Art. 233 Abs. 1–2 ZPO; Art. 224 Abs. 1 ZPO: Civil appeal is admissible only against a merits judgment of the district court; a non-entry decision for lack of territorial jurisdiction is a procedural judgment and cannot be attacked by ordinary appeal. A mislabelled filing cannot be converted into a civil complaint where the statutory reasoning requirement is not met and the appeal period has expired. Manifest inadmissibility permits summary striking-out without further proceedings.
Ref.:Chur, 29. Mai 2008/rjSchriftlich mitgeteilt am:
ZF 08 4630. Mai 2008
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner
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In der zivilrechtlichen Berufung
des X., Breil/Brigels, Kläger und Berufungskläger, und der Z., Klägerin und Berufungsklägerin,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts A. vom 1. April 2008, mitgeteilt am 28. April 2008, in Sachen der Berufungskläger gegen die Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Robert K. Däppen, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, gegen Kläger und Berufungskläger,
betreffend Aberkennungsklage,
wird nach Einsichtnahme in die Berufungserklärung vom 19. Mai 2008, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
dass X. und Z. am 24. September 2007 beim Vermittleramt des Kreises B. gegen die Y. zwei gleich lautende Aberkennungsklagen eingereicht haben, welche sie nach erfolglos verlaufener Vermittlungsverhandlung am 17. November 2007 an das Bezirksgericht A. prosequierten,
dass das Bezirksgericht A. mit Urteil vom 1. April 2008 auf die Klage infolge fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat,
dass X. und Z. dagegen am 19. Mai 2008 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden Berufung erhoben,
dass das Bezirksgericht A. lediglich ein Prozessurteil gefällt hat, indem es auf die Klage nicht eingetreten ist,
dass gemäss ständiger Praxis des Kantonsgerichts die zivilrechtliche Berufung gemäss Art. 218 ff. ZPO nur zulässig ist, wenn sie sich gegen ein Sachurteil eines Bezirksgerichts richtet und somit über die materiellrechtlichen Ansprüche der Parteien entschieden wurde (vgl. PKG 1997 Nr. 4, 1998 Nr. 23),
dass letzteres im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, so dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann,
dass die Eingabe der Berufungskläger auch nicht als zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO entgegengenommen werden kann, da diese gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO begründet werden muss und die Berufungskläger lediglich ein Rechtsbegehren gestellt haben, aus welchem keine hinreichende Begründung hervorgeht, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein sollte,
dass die Berufungskläger auch nicht aufgefordert werden können, die Beschwerde formgerecht einzureichen, da die 20-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 233 Abs. 1 ZPO bereits verstrichen ist,
dass die Berufung somit offensichtlich unzulässig ist, so dass sie ohne weiteres Verfahren vom Vorsitzenden abgeschrieben werden kann (Art. 224 Abs. 1 ZPO),
dass für dieses Verfahren keine Kosten erhoben werden, verfügt :
1. Die Berufung wird als offensichtlich unzulässig am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an: __________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident: