Ref.:Chur, 02. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 06 42
(Die an das Bundesgericht erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom 04.12.2007 abgewiesen)
Urteil
Zivilkammer
Vorsitz
Präsident Brunner
RichterInnen
Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Hubert
Aktuar
Conrad
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In der zivilrechtlichen Berufung
des AN., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Zinsli, Werkstrasse 2, 7000 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts L., vom 28. März 2006 (Proz. Nr. 110-2004-60), mitgeteilt am 10. Mai 2006, in Sachen des ZR., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dominik Infanger, Hinterm Bach 40, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger,
betreffend Forderung (Aktienkaufvertrag, Kaufpreis, absichtliche Täuschung, Aufklärungspflichten, Grundlagenirrtum),
hat sich ergeben:
A. ZR., geb. 1937, Dr. iur Rechtsanwalt und Notar, und AN., geb. 1932, Dipl.-Ing. ETH, sind seit frühester Kindheit als Nachbarskinder in der Stadt Lt. miteinander aufgewachsen.
1. AN. studierte an der ETH in Zürich Elektroingenieur. Nach Erlangung von Spezialkenntnissen in der Entwicklung und der Anwendung von elektronischen Steuerungsgeräten machte er sich in Lt. selbständig. Er entwickelte ein elektronisches Steuerungsgerät für Heizkessel, das in der Folge die Grundlage seiner Unternehmungen bildete. Er gründete 1966 zusammen mit seinem Schwager B. und seinem Schwiegervater die einfache Gesellschaft Q. Gesellschaft für Elektronik (Zweck: Entwicklung, Patentierung, Fabrikation und Vertrieb von elektrischen Regel- und Steuergeräten), die 1967 in die neu gegründete Q. Aktiengesellschaft für Elektronik (nachfolgend Q.) eingebracht wurde. 1971 gründete AN. zudem die IQ.(nachfolgend IQ.) mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.—, welche im Wesentlichen als Vertriebsgesellschaft der Produkte der Q. in Deutschland fungierte. Sämtliche Aktien der IQ. gehörten den Eheleuten N. und R. AN.. R. AN. arbeitete seit Anbeginn in der Administration der beiden Q.-Unternehmungen mit und war auch Verwaltungsrätin von Q. und IQ.. Die Eheleute AN. führten ihre Unternehmungen aus bescheidensten Anfängen mit sehr grossem Einsatz zum Erfolg. In den 90-er Jahren erzielte die gegen 100 Mitarbeiter beschäftigende Q. mit marktbedingten Schwankungen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von rund 20 Mio. Franken und einen durchschnittlichen Jahresgewinn von Fr. 265'000.—.
2. ZR. studierte an der Universität Zürich Rechtswissenschaften. Nach Praktika und einer Anstellung als Leiter des Rechtsdienstes der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden eröffnete er 1970 in Lt. ein eigenes Anwalts- und Notariatsbüro. Die gemäss eigener Darstellung renommierte Anwalts- und Notariatspraxis wird seither mit ausgeprägt wirtschafts- und steuerrechtlicher Ausrichtung betrieben.
B. Ab dem Jahre 1981 setzte die berufliche Zusammenarbeit der Parteien ein. Bald beriet ZR. den Unternehmer AN. als Rechtsanwalt in den verschiedensten privaten Angelegenheiten und dessen zunehmend florierende Unternehmungen in allen rechtlichen Belangen. Mangels eines eigenen Fertigungsbetriebes liess Q. bis 1983 ihre Produkte durch Dritte herstellen. Unter Mithilfe und Beratung von ZR. realisierten die Q.-Unternehmungen 1983 im Baurecht der Stadt Lt. den Neubau eines eigenen Geschäfts- und Fabrikgebäudes (im Gesamteigentum der zu diesem Zweck eine einfache Gesellschaft bildenden Q. und IQ.). Mit einer deutschen Firma G. KG (im Folgenden G.), mit welcher die Q. bereits seit den 70-er Jahren Geschäftsbeziehungen pflegte, wurde ein Kooperationsvertrag eingegangen, um sich auf dem durch Mikroelektronik und Digitalisierung veränderten Gebiet der Regeltechnik behaupten zu können. G. gab Darlehen zwecks Mitfinanzierung der vorerwähnten Neubaute. Das Rechtsverhältnis wurde später in einen Aktienkaufvertrag und in einen Poolvertrag umgewandelt. Seit Januar 1983 war ZR. Verwaltungsratspräsident der IQ.. AN. und ZR. waren sich auch persönlich freundschaftlich verbunden, was etwa darin zum Ausdruck kam, dass sie gemeinsam am Lt.er Gesellschaftsleben teil hatten, des Öfteren zusammen Wanderungen mit ihren Ehefrauen unternahmen, die Ferien miteinander verbrachten und den einen und anderen Anlass gemeinsam besuchten.
C. Als sich B. von seiner Beteiligung an der Q. zu trennen wünschte, fand sich ZR. zur Genugtuung von AN. am 24. Juni 1991 bereit, von B. dessen Aktien an der Q. (5 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.— und 950 Stimmrechtsaktien à nominal Fr. 100.—) für Fr. 400'000.— zu erwerben, was einem Aktienanteil von 10 % an der Q. entsprach. ZR. selbst bezahlte dafür Fr. 200'000.—; die andere Hälfte zahlte AN. an B.. Nach Darstellung des nachmaligen Klägers ZR. waren diese Aktien gemäss einer internen Bewertung des damaligen Treuhänders der Q. Fr. 200'000.— wert. Der Kaufpreis sei auf Fr. 400'000.— festgelegt worden, damit AN. auf diesem Weg eine frühere Schuld aus einer Sanierung der Q. gegenüber B. habe begleichen können. Dem anschliessenden Wunsch von AN. nach einem Aktientausch kam ZR. nach. Er überliess ihm die von B. erworbenen 950 Stimmrechts- und die 5 Namenaktien gegen drei Aktienzertifikate, welche insgesamt 100 normale Namenaktien à nominal Fr. 1'000.— verbrieften.
ZR. war seit 1983 ununterbrochen Verwaltungsratspräsident der IQ. und seit 1991 Aktionär der Q.. Darüber hinaus ist er auch zu den Verwaltungsratssitzungen der Q. regelmässig eingeladen worden und nahm auch regelmässig daran teil. Er erhielt jährlich die vollständigen Geschäftsberichte zu Q., IQ. und der einfachen Gesellschaft der beiden.
D.1. Über Fragen eines Rückzugs der Eheleute AN. aus dem Geschäft oder eines Verkaufs der beiden Unternehmungen wurde seit Inbetriebnahme einer Erweiterung des Fabrikationsgebäudes im Jahre 1992 intern diskutiert, was ZR. bekannt war. Diese Fragen führten zu einer Unternehmensbewertung durch die Firma T. Revision AG im Jahre 1993 und zu Partnerschaftsverhandlungen mit einer deutschen Firma. Gemäss Bericht der T. hatte damals eine Q.-Aktie à nominal Fr. 1'000.— einen Wert von Fr. 20'664.— und daher Q. allein (ohne IQ..) einen Unternehmenswert von Fr. 20'664'000.—, wobei sich durch Beteiligung ergebende Markt- und Konkurrenzvorteile und Synergien nicht eingerechnet wurden. ZR. kannte diesen Bericht, da er ihn dem deutschen Partnerschaftsinteressenten zugestellt hatte und weil darüber in einer VR-Sitzung der Q. gesprochen wurde, an welcher er teilgenommen hatte. Eine weitere Unternehmensbewertung durch T. wurde 1996 veranlasst. Sie kam für eine Q.-Aktie à nominal Fr. 1'000.— auf einen Wert von Fr. 6'873.— . Auch diese Bewertung war ZR. bekannt.Im Jahre 1999 versteuerte ZR. seine Q.-Aktien à nominal Fr. 1'000.— mit Fr. 7'200.— pro Aktie.
2. Den definitiven Entschluss, Q. und IQ. an einen Dritten zu verkaufen, fasste die Familie AN. Ende 1996. Anfangs 1997 wollte AN. mit P., einen langjährigen Q.-Kunden und erfahrenen Branchenkenner, der bereits Verkäufe und Käufe von Unternehmungen in der Branche abgewickelt hatte, in die Q. holen. P. wurde dann jedoch erst im März 1998 für AN. tätig und nahm Einsitz in den Verwaltungsrat von Q. und IQ.. In einer ersten Phase bestand seine Hauptaufgabe darin, für die Firmen umfassende Beurteilungen von Ist- und Soll-Zustand vorzunehmen. In einer zweiten Phase ab Frühjahr 1999 traf er Vorbereitungen für die Verkaufsverhandlungen und nahm als Berater AN an allen wichtigen Besprechungen teil und spielte eine massgebliche Rolle für die Kontakte mit Kaufinteressenten.
3. Zu diesem Zeitpunkt betrug das Aktienkapital der Q. Fr. 1 Mio. (500 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.— und 5'000 Stimmrechtsnamensaktien à nominal Fr. 100.—) mit folgender Beteiligung: Eheleute AN. zusammen 51 %, IQ. 28 %, ZR. 10 %, G. 10 %, A. 1 %, Bank X. 0.5 % (sowie weitere 0.5 % Pflichtaktien). Die Aktien der IQ. befanden sich nach wie vor zu 100 % im Eigentum der Eheleute AN..
Auf Empfehlung von P. beauftragte AN. im Mai 1999 mit Rechtsanwalt M., Zürich, einen im Bereich von Unternehmensverkäufen ausgewiesenen Fachspezialisten und besonders erfahrenen Rechtsanwalt mit den Verkaufsverhandlungen und den rechtlichen Belangen. Auf der Suche nach einem Käufer für seine Unternehmungen stiess AN. im Juni 1999 zunächst auf die E. GmbH (nachfolgend E.), Burbach/D. Die E. bekundete Interesse, war aber nur an einem Kauf sämtlicher Aktien aus einer Hand interessiert und wollte nicht mit jedem einzelnen Aktionär separate Vertragsverhandlungen führen. Die Firma W. AG (nachfolgend W.) lieferte am 05. Juli 1999 einen nicht unterzeichneten Entwurf zur Unternehmensbewertung der Q. ab. Sie kam nach der Ertragswertmethode auf einen Wert von 18-19 Mio. Franken für Q. allein. Das W.-Gutachten stand den Q.-Verwaltungsräten und auch den Q.-Aktionären zur Verfügung. Strittig ist, ob es ZR. zur Kenntnis gelangt ist.
AN. trat Ende August 1999 an die ausserfamiliären Minderheitsaktionäre der Q. heran und bat diese, auf ihr statutarisch verbrieftes Vorkaufsrecht zu verzichten und ihm ihre Q.-Aktien zwecks Weiterverkaufs zu veräussern. Anlässlich von entsprechenden Telefongesprächen war auch die Höhe des von AN. zu bezahlenden Aktienkaufpreises bereits ein Thema. G. wollte für ihre 10%-ige Beteiligung Fr. 1 Mio., ein Betrag der für Q.-Aktientransaktionen zwischen den beiden seit Jahren mehrmals angewendet worden war, was AN. akzeptierte. Die Zeugen aus dem Umfeld der Firma G. sagten später aus, mit diesem Preis sei die Entschädigung erledigt gewesen, weshalb es gleichgültig war, zu welchem Preis AN. seine Firma später weiterverkaufen würde, respektive, dass nicht zu beanstanden war, dass er später selber einen höheren Aktienkaufpreis erzielen würde; man wäre nicht auf die Idee gekommen, irgendwelche Nachforderungen zu stellen. Beim Telefon mit A. (Beteiligung 1 %) war es AN., der den Preis von Fr. 100'000.— offerierte, was der Verkäufer ohne weiteres akzeptierte und ihm postwendend seine Aktien zuschickte. Gemäss späterer Aussage A. hatte dieser zwar "im Nachhinein schon das Gefühl, AN. habe etwas viel verdient"; er liess es aber dabei bewenden, weil er "grundsätzlich nichts dagegen hatte, dass AN. etwas mit diesen Aktien verdiente". Im gleichen Zeitraum soll ein analoges Telefongespräch zwischen AN. und ZR. stattgefunden haben, worin AN. ZR. eröffnete, man habe ihm von Dritter Seite geraten, ZR. Fr. 600'000-800'000 zu offerieren; er mache ihm aber bereits jetzt ein Angebot von Fr. 800'000.—. ZR. soll sich überglücklich mit dem Kaufpreis einverstanden erklärt und bemerkt haben, das sei ja fantastisch. Gemäss späterer Aussage von R. AN., wurde anlässlich dieses Telefongesprächs nicht über den Gesamtkaufpreis der Unternehmung gesprochen. Der Preis sei glaublich ein Festpreis gewesen. Am 02. September 1999 unterzeichnete ZR. - wie auch G. und A. - eine Erklärung, gemäss welcher sie vom VR-Delegierten AN. darüber orientiert worden waren, dass die übrigen Minderheitsaktionäre beabsichtigten, ihre Aktien zu veräussern und sie auf die Ausübung ihres statutarischen Vorkaufsrechts verzichteten.
E. eröffnete AN. am 04. Oktober 1999, ohne Due Diligence Prüfung, aufgrund eines durchschnittlich erzielbaren Jahresertrages von 1.5 Mio. Fr. und eines Kapitalisierungsfaktors von 10, ihre unverbindliche Preisvorstellung für die Aktiengesamtheit mit 15 Mio. Fr. Diese Vorstellung wurde von E. auf der Basis derselben Faustregel jedoch unter Annahme eines erzielbaren Jahresertrages von 1.86 Mio. Fr. am 25. Oktober 1999 unverbindlich auf Fr. 18.6 Mio. angehoben. In der Folge trat AN. abermals an die Minderheitsaktionäre heran und unterbreitete ihnen ein von Rechtsanwalt M. vorbereitetes, mit "Empfangsbestätigung" betiteltes Dokument. Zu diesem Zweck sprach AN. in Begleitung von P. am 28. Oktober 1999 bei ZR. vor, um dessen Unterschrift auf diesem Dokument einzuholen und dessen Q.-Aktien in Empfang zu nehmen. Es wurde der Preis von Fr. 800'000.— in das Dokument eingesetzt und ZR. nahm hinsichtlich eines Nebenpunkts eine textliche Änderung vor. Tags darauf unterzeichnete und vollzog ZR. durch Übergabe der Aktienzertifikate folgende
"Empfangsbestätigung
"Der Unterzeichnete AN. bestätigt von Dr. iur. ZR., heute folgende Aktienzertifikate der Q. Aktiengesellschaft für Elektronik mit Sitz in Lt. erhalten zu haben:
1Aktienzertifikat Nr. 1 A über 85 Namenaktien Nr. 1-85 im Gesamtwert von nominal Fr. 85'000.—
1**Aktienzertifikat Nr. 3 A über 5 Namenaktien Nr. 11-115 im Gesamtwert von nominal Fr. 5'000.—
1**Aktienzertifikat Nr. 7 A über 10 Namenaktien Nr. 91-100 im Gesamtwert von nominal Fr. 10'000.—
Jede Rechts- und Sachgewährleistung ist wegbedungen.
Als Kaufpreis bezahlt AN. innerhalb von sechzig (60) TagenFr. 800'000.00**(achthunderttausend) durch Überweisung auf Konto Nr. CK 193 552 600. bei der Bank X. zu Gunsten von Dr. iur. ZR..
Der Verkauf erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Familie AN. ihre Beteiligung an der Q. veräussern kann.
Kann die Familie AN. ihre Beteiligung an der Q. innerhalb von zwei (2) Monaten seit Unterzeichnung dieser Vereinbarung nicht veräussern, fällt dieses Kaufgeschäft dahin und die Zertifikate werden Dr. iur. ZR. umgehend und unbeschwert erstattet."
G., A. und die Bank X. unterzeichneten zwischen dem 07. September und 04. November 1999 im Wesentlichen gleich lautende Empfangsbestätigungen, mit folgenden Verkaufspreisen: G. (10 % Aktienkapital) Fr. 1'000'000.—, A. (1 % AK) Fr. 100'000.— und Bank X. (0.5 % AK) Fr. 5'000.— (Nominalwert).
E.1. Ein weiteres Bewertungsgutachten im Auftrag der Bank X., welche die Übernahme der Q. durch die E. hätte finanzieren sollen, wurde von der C. im Dezember 1999 erstellt. In Kenntnis des W.-Gutachtens kam diese einerseits auf einen Unternehmenswert von mindestens Fr. 12.5-16 Mio. und stellte andererseits fest, dass sich unter gewissen Bedingungen ein Kaufpreis von Fr. 20 Mio. aus Sicht der Käuferschaft rechtfertigen lasse. Als E. mit der Finanzierung Schwierigkeiten bekundete, versandeten indessen die Verkaufsbemühungen mit ihr Ende 1999 ergebnislos.
2. In der Folge nahm AN. anfangs des Jahres 2000 einen ebenfalls im Juni 1999 hergestellten Kontakt zu einer weiteren Übernahmeinteressentin, der D. GmbH & Co. (nachfolgend D. GmbH), Urbach/D, wieder auf. Auch diese Firma stellte klar, dass sie nur am Erwerb sämtlicher Aktien beider Gesellschaften aus einer Hand interessiert war und bloss mit einer Verkäuferperson verhandeln wollte. Da die am 29. Oktober 1999 von ZR. unterzeichnete "Empfangsbestätigung" zufolge unbenützten Ablaufs der Zweimonatsfrist für den Weiterverkauf mittlerweile nicht mehr wirksam war, wurde sie stillschweigend verlängert. Am 21. Januar 2000 gab die D. GmbH gegenüber AN. eine Absichtserklärung ab, mit einem unverbindlichen Kaufangebot in Höhe von 16.5 Mio. Franken. Am 9./14. Februar 2000 unterzeichneten AN. und die D. GmbH einen weiteren "Letter of Intent", worin die Preisbasis für Verkaufsverhandlungen auf 16.5-20 Mio. Franken festgelegt wurde.
3. Am 16. Februar 2000 unterzeichneten AN. und ZR. eine auf die Laufzeit von fünf Monaten erhöhte, im Übrigen jedoch textgleiche "Empfangsbestätigung" wie jene vom 29. Oktober 1999. Dasselbe war mit G. am 15. Februar 2000 geschehen, hingegen nicht mit A., da der Verkauf seines relativ bescheidenen Aktienpakets von 1 % nicht auflösend bedingt an eine Weiterveräusserung der Gesamtunternehmung durch AN. geknüpft war.
F.1. Der Verkauf von 100 % der Namen- und Stimmrechtsaktien der beiden Gesellschaften Q. und IQ. an die D. GmbH kam schliesslich am 31. März 2000 in Lt. zustande. Auf ausdrücklichen Wunsch von AN. war ZR. bei der Vertragsunterzeichnung zugegen. Da sich in Bezug auf die Abwicklung des Rechtsgeschäfts unerwartet Fragen respektive Probleme ergaben, wurde Rechtsanwalt ZR. auf AN.s Vorschlag von den Vertragsparteien (AN. und D.) mit "Escrow-Vereinbarung" vom gleichen Tag als Agent zur Sicherung und Vollzugsabwicklung des Aktienkaufvertrages eingesetzt. In diesem Rahmen erfuhr ZR., dass die Eheleute AN. aus dem Verkauf aller Aktien von Q. und IQ. einen Erlös von insgesamt Fr. 21'978'453.— erzielten.
2. Nach diversen Mahnungen von ZR. wegen ausstehenden Notariatsgebühren und Anwaltshonoraren, kam es in der Folge zwischen den beiden Freunden zum Zerwürfnis. In einem emotionsgeladenen Schreiben vom 05. November 2000 hielt ZR. AN. vor, er habe ihn mit seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Q. masslos enttäuscht. Als AN. und P. am 28. Oktober 1999 mit dem vorbereiteten Vertrag zu ihm gekommen seien, sei ihm klar der Eindruck vermittelt worden, dass der für seinen 10 %-igen Aktienanteil angebotene Kaufpreis von 800'000 Franken in einem angemessenen Verhältnis zum späteren Preis für das Gesamtpaket stehe und dass [bloss] ein allenfalls etwas darüber liegender Preis ihm (AN.) zuzubilligen sei. Dem habe er vollauf zustimmen können. Er habe ihm voll, ja blind, vertraut und weder nach dem Gesamtpreis für den Wiederverkauf noch nach dem Namen des Käufers oder weiteren Details gefragt. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des 2. Aktienkaufvertrages vom 16. Februar 2000 müsse der spätere Kaufpreis von D. GmbH für AN. bereits greifbar gewesen sein, dessen ungeachtet habe er es nicht für nötig befunden, seinen Freund darüber aufzuklären. Mit bassem Erstaunen habe er dann erfahren müssen, dass der Verkaufspreis für Q. nicht weniger als 22 Mio. Franken betragen habe. Es sei gelinde ausgedrückt, schlechthin unfassbar, dass AN. aus schierer Geldgier zu Lasten eines Freundes innert 1 ½ Monaten einen Preis-Schnitt von 1.2 Mio. Franken gemacht habe. In rechtlicher Hinsicht sei klar, dass der Aktienkaufvertrag wegen Grundlagenirrtums anfechtbar sei.
Mittels eingeschriebenem Brief vom 05. März 2001 erklärte ZR. den Aktienkaufvertrag wegen Grundlagenirrtums gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR für unverbindlich. AN. schulde ihm den auf seinen früheren Aktien erzielten Gewinn, berichtigt um den auf die IQ.-Aktien entfallenden Kaufpreis von 2 Mio. Franken. ZR. bezifferte seinen ausstehenden Anspruch auf Fr. 800'000.— und beschränkte sich auf diese Summe. Er mahnte AN. um Bezahlung, allenfalls um Unterzeichnung einer Verjährungsverzichtserklärung. AN. unterzeichnete die Verjährungsverzichtserklärung am 09. März 2001, stellte sich hingegen zur Bezahlung der geforderten Summe ablehnend. Gegen die Zahlungsbefehle vom 15. April 2002 und 31. März 2003 aus entsprechenden Betreibungsbegehren erhob er jeweils gleichentags Rechtsvorschlag. Weitere Schriftenwechsel und Aussprachen ergaben keine Annäherung der Standpunkte.
G.1. Am 22. März 2004 erhob ZR. beim Kreispräsidenten Lt. Klage gegen AN.. Mangels Streitbeilegung an der Sühneverhandlung vom 28. April 2004 stellte der Kreispräsident am 05. Juli 2004 den Leitschein aus. Mit Prozesseingabe vom 27. August 2004 gelangte ZR. an das Bezirksgericht L.. Er stellte die folgenden, gegenüber dem Leitschein unveränderten Klagebegehren:
"1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Fr. 800'000.— nebst Zins zu 5 % ab 5. März 2001 zu bezahlen.
2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer, zu Lasten des Beklagten."
Mit Prozessantwort vom 10. November 2004 liess AN. die Abweisung der Klage, unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers beantragen.
2. Nach durchgeführtem Beweisverfahren und der Hauptverhandlung vom 28. März 2006 erkannte das Bezirksgericht L. für Recht:
"1. Die Klage wird gutgeheissen.
2. AN. wird verpflichtet, ZR. CHF 800'000.— zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. März 2001 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Kreisamts Lt. von CHF 300.00 sowie die Kosten des Bezirksgerichts L. von CHF 29'202.35 (Gerichtsgebühren CHF 10'000.00, Schreibgebühren CHF 1'832.00, Barauslagen CHF 1'370.35, Streitwertzuschlag CHF 16'000.00) gehen zu Lasten von AN..
AN. hat ZR. ausseramtlich mit CHF 47'630.45, inkl. Spesen und Mehrwertsteuer, zu entschädigen."
Die Gutheissung der Klage hat das Bezirksgericht im Wesentlichen damit begründet, dass der Beklagte den Kläger am 28./29. Oktober 1999 im Sinne von Art. 28 OR absichtlich getäuscht habe. Obschon über den Geschäftsgang der Q. bestens im Bilde, habe der in die Vertragsverhandlungen mit den Übernahmeinteressentinnen wohlweislich nicht einbezogene ZR. nicht erahnen können, dass für die beiden Q.-Unternehmungen ein Preis von mehr als 21. Mio. Fr. erzielbar gewesen sei. AN. habe in Bezug auf diesen Umstand einen Wissensvorsprung gehabt und wäre verpflichtet gewesen, dem Kläger sein Wissen vorgängig zu offenbaren. Der Beklagte habe gewusst, dass er beim Kläger einen Irrtum hervorgerufen habe und es in Täuschungsabsicht unterlassen, diesen zu korrigieren.
H.1. Gegen das am 10. Mai 2006 mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts L. liess der Beklagte AN. am 29. Mai 2006 beim Bezirksgerichtspräsidenten Berufung zu Handen des Kantonsgerichts einlegen, mit den Anträgen auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge für beide Instanzen zu Lasten der Gegenpartei.
2. Das Bezirksgericht L. liess sich in der Sache nicht vernehmen.
3. An der Hauptverhandlung vor der Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 02. Oktober 2006 bestätigte und begründete Rechtsanwalt Dr. Urs Zinsli für den Beklagten und Berufungskläger die Anträge gemäss seiner schriftlichen Berufungserklärung vom 29. Mai 2006.
Der Rechtsvertreter des Klägers und Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger, beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers.
Zum Beweisverfahren wurden keine Anträge gestellt. Die schriftlichen Zusammenfassungen der mündlichen Vorträge beider Rechtsvertreter wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b Abs. 2 OG zu den Akten genommen.
4. Auf die Begründungen der Berufungsanträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf das Beweisergebnis ist, soweit sachdienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Zivilkammer zieht in Erwägung :
1. Die vermögensrechtliche, einen Streitwert von 800'000 Franken aufweisende Streitsache ist nach kantonalem Verfahrensrecht berufungsfähig (Art. 19 Ziff. 1 ZPO, Art. 218 Abs. 1 ZPO; PKG 1994 Nr. 15), womit gleichzeitig der Feststellungspflicht zum Streitwert im Sinne des im Zeitpunkt der Fällung der Rechtsmittelentscheidung noch anwendbaren Art. 51 Abs. 1 lit. a OG Genüge getan ist. Da das Rechtsmittel überdies innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist an den dafür zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten erklärt wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und die Weiterzugserklärung mit den ausformulierten Anträgen auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist auf die Berufung einzutreten.
2. Vorab ist die Streitfrage einzugrenzen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Zeuge P. habe klar und unmissverständlich festgehalten, der Kaufpreis von Fr. 800'000.— sei anlässlich des Gesprächs und der Unterzeichnung der ersten Empfangsbestätigung vom 28. Oktober 1999 im Büro des Klägers so kommuniziert worden, dass es sich um den Anteil von ZR. am gesamten Verkaufserlös handle. Das Eine sei vom Andern abhängig gewesen. Die Depositionen von P. seien in sich geschlossen und glaubhaft. Er habe keine Veranlassung, dem Beklagten mit unwahren Aussagen zu schaden, zumal er mit ihm noch immer ein freundschaftliches Verhältnis pflege. Somit stehe fest, dass anlässlich dieses Treffens eine Korrelation zwischen dem Preis für den Aktienanteil des Klägers und dem Gesamtkaufpreis hergestellt worden sei. Der Kläger habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass die gebotenen Fr. 800'000.— in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtkaufpreis für die Q. Unternehmung stünden.
a. Abgesehen davon, dass damit die Zeugenaussage P. falsch gewürdigt wurde (worauf zurückzukommen ist), werden damit zwei Dinge, nämlich die Subsumptionsbereiche von Art. 1 ff. OR (Konsens) und Art. 23 ff. OR (Irrtum), in verwirrender und letztlich unzulässiger Weise vermengt. Wenn nach ausdrücklicher oder stillschweigender Übereinstimmung, also konsensbildend, im Sinne einer Korrelation "das Eine vom Anderen abhängig" gewesen wäre, würde sich die Irrtumsfrage nicht stellen. Die persönliche Mutmassung von P. über die inneren Vorstellungen der Vertragsparteien AN. und ZR., das Eine (Erlös für ZR.) sei vom Anderen (Erlös für AN.) abhängig gewesen und die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei am 28. Oktober 1999 im Büro des Klägers "eine Korrelation zwischen dem Preis für den Aktienanteil des Klägers und dem Gesamtkaufpreis hergestellt worden", würden gegebenenfalls zur anfänglichen Unwirksamkeit des Aktienkaufvertrages ZR./AN. oder zu einem anderen Konsens und Vertragsinhalt führen. Wenn sodann ein Sachverhalt zum Inhalt des Vertrages gehört, das heisst von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend als Grundlage der Verabredung bezeichnet wird, liegt eine Bedingung (Art. 151 ff. OR) vor, bei deren Ausfall der Vertrag unwirksam ist (oder bei deren Eintritt der Vertrag allenfalls anders wirksam ist), ohne dass von Irrtum und Anfechtung die Rede zu sein braucht (von Thur/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. A. Zürich 1979, S. 313; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, OR Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. A. Zürich 2003, N 790 f.; Schwenzer, OR AT, 3. A. Bern 2003, N 37.39). Auch mit der Schlussfolgerung aus der Aussage P., der Kläger habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass die von AN. gebotenen Fr. 800'000.— in einem angemessenen Verhältnis zum gesamten Weiterveräusserungspreis für die Q. Unternehmung stünden, hat sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf einen angeblich auszulegenden Bindungswillen von ZR. als solchen fokussiert, anstatt auf den diesen Willen allenfalls verursachenden und im Zusammenhang mit Art. 24/28 OR allein massgeblichen Tatsachenirrtum von ZR.. Nicht besser steht es mit der bezirksgerichtlichen Schlussfolgerung, ZR. habe es als versierter Jurist zwar in der Hand gehabt, den Kaufvertrag derart auszugestalten, dass er auf jeden Fall den Preis erhalten hätte, welcher in Relation zum Verkaufspreis der Q.-Aktien stehe. Dazu sei er jedoch nach dem unmissverständlichen Verhalten von AN. und aufgrund der freundschaftlichen Beziehungen nicht gehalten gewesen. Falls ZR. die Grundeinstellung gehabt haben sollte, er wolle auf jeden Fall 10 % vom Weiterveräusserungspreis, steht ausser Frage, dass er nachlässig gehandelt hat. Diese mangelnde Präzision in der Vertragsgestaltung, und sei sie auch durch Freundschaft verursacht, kann indessen keinen Grund abgeben, einen solchen Vertrag richterlich nachträglich verbessern zu lassen. Der Grund für die Anfechtbarkeit liegt vielmehr in einem mangelhaft gebildeten auf den Preis von Fr. 800'000.— gerichteten Willen. Ursache dieser mangelhaften Bildung ist allein ein Irrtum, der sich nur auf Tatsachen beziehen kann. Er wird Motivirrtum genannt, weil er sich auf den Beweggrund zum Vertragsschluss bezieht. Die Freundschaft zwischen den Parteien beziehungsweise daraus abzuleitende besondere Verhaltenserwartungen wiederum könnten (Mit)Grund für die Entstehung des Tatsachenirrtums sein.
b. Die angeblich bereits ursprünglich vorhandene, innere Bedingung von ZR. (Verkauf nur für 10 % des Weiterveräusserungspreises, oder allenfalls etwas weniger) ist einseitig stillschweigend; sie ist nicht übereinstimmend geäussert worden und damit nicht Vertrag. Dass sich der Konsens nicht auf die Abhängigkeit des Einen (Preis für ZR.) vom Anderen (Erlös für AN.) erstrecken kann, beweisen im Übrigen auch die diesbezüglichen heutigen Vorstellungen von ZR.. Er ist nicht in der Lage zu sagen, bis zu welchem Weiterveräusserungspreis der ihm angebotene Preis von Fr. 800'000.— noch in Ordnung, vom angeblichen Konsens gedeckt gewesen wäre. Seine erste, gegenüber AN. geäusserte Vorstellung nach dem Vollzug des Rechtsgeschäfts ist zum einen diffus (act. 02.III.42: …dass der mir angebotene Kaufpreis in einem angemessenen Verhältnis zum Verhandlungspreis stehe und dass ein allenfalls etwas darüber liegender Preis Dir zuzubilligen sei). Die prozessual formulierte Anforderung, der Preis habe in einem "angemessenen Verhältnis zum Gesamtverkaufspreis für die Q.-Unternehmung" stehen müssen, ist zum anderen nicht self-executing. Der Aktienkaufvertrag ZR./AN. wäre aus dieser Warte mangels Bestimmbarkeit des Preises als essentialia negotii nicht zustande gekommen.
c. Der Kaufpreis war auch nicht bloss bestimmbar im Sinne des proportionalen Anteils oder eines angemessenen Verhältnisses zum Weiterveräusserungspreis, sondern er war mit Fr. 800'000.— numerisch eineindeutig bestimmt. Wenn schon, müsste demnach die im Lichte von Täuschung/Irrtum aus der Aussage P. zum Verhalten von AN. am 28. Oktober 1999 abzuleitende These lauten, dass der Kläger in guten Treuen habe als verwirklichte Tatsache annehmen dürfen, der von AN. erzielte Weiterveräusserungspreis betrage 8-10 Mio. Fr. (10 Mio. Fr. für Q. und IQ.., 8 Mio. Fr. für Q.) oder allenfalls "etwas mehr" oder diese Tatsache werde sich verwirklichen. Diese innere Tatsachenvorstellung von ZR. wäre insofern irrig, als E. am 25. Oktober 1999 gegenüber AN. eine Verhandlungsbasis von Fr. 18.6 Mio. definiert hatte. ZR. klagt nicht einen höheren Verkaufspreis aufgrund einer vertraglichen Konsens darstellenden Bedingung oder auf der Basis eines von ihm anders verstandenen, zwischen ihm und AN. übereinstimmend geäusserten Vertragsinhalts ein, sondern ficht den in preislicher Hinsicht klar und vorbehaltlos auf 800'000 Franken lautenden Aktienkaufvertrag einseitig wegen Täuschung/Irrtum an, wobei vorwegzunehmen ist, dass sich Täuschung/Irrtum nur auf Tatsachen beziehen können. Das ist ein grundlegender Unterschied. Entgegen dem Kläger enthält der Kaufvertrag vom 28. Oktober 1999 mitnichten einen klaren Hinweis darauf, dass der Preis das Ergebnis der aktuellen Verkaufsverhandlungen über das Gesamtpaket und daher sowohl punkto Angemessenheit als auch punkto Gültigkeit vom Gesamtverkaufsgeschäft abhängig sei. Der schriftlichen Empfangsbestätigung vom 29. Oktober 1999 kann diesbezüglich nicht ansatzweise etwas entnommen werden. Ein solcher Konsens ist offensichtlich nicht bewiesen. Mit der zum Teil gegensätzlichen und insofern verwirrenden Argumentation, das Verkaufsgeschäft zwischen ihm und AN. sei preislich in Abhängigkeit vom späteren Verkaufsgeschäft von AN. vereinbart worden (act. 05.3.1, Ziff. 3, S. 3), wird geltend gemacht, die Willensäusserungen oder doch wenigstens der normative Konsens habe sich auf die Abhängigkeit des Kaufpreises vom späteren Weiterveräusserungspreis im Sinne einer Preisbindungsklausel erstreckt. Dazu müsste sich der Kläger notgedrungen auf die Gültigkeit des Aktienkaufvertrages berufen, wobei er diesem in Bezug auf die Preishöhe einen anderen Inhalt beimisst. Das widerspricht jedoch sowohl seinem eigenen vorprozessualen Verhalten, mit welchem er den Vertrag wiederholt wegen Grundlagenirrtums als für ihn unverbindlich erklärte (act. 02.III.42, 43, 45) als auch der späteren Anrufung der Anfechtungsgründe von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und Art. 28 OR in der Prozesseingabe (act. 02.II.2, S. 22) und an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht (act. 02.III.88, S. 27 ff.). Für den Fall, dass Täuschung/Irrtum gegeben ist, hat ZR. mit der Anfechtung respektive bereits mit der ersten, diesbezüglich unmissverständlichen Erklärung vom 05. März 2001 an den Vertragspartner (act. 02.III.42) ein nicht umkehrbares gesetzliches Gestaltungsrecht ausgeübt, mit dem Ziel, den Aktienkaufvertrag ex tunc aufzuheben (Bruno Schmidlin, Berner Kommentar 1995, N 118-123 zu Art 23/24 OR; Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. Zürich 1988, S. 212). Damit verträgt sich schlecht, sich wahlweise darauf zu berufen, der Aktienkaufvertrag zwischen ZR. und AN. sei mit einem anderen Inhalt zustande gekommen, nämlich mit einem, der den Preis variabel, in Abhängigkeit des später von AN. zu erzielenden Wiederverkaufspreises bestimme. Wohl ist es so, dass ZR. klageweise eine höhere Gegenleistung verlangt, unter Anrufung der Hypothese, die Parteien hätten etwas anderes, nämlich einen sich am späteren tatsächlichen Weiterveräusserungspreis von 20 Mio. Fr. (ohne IQ.) orientierenden Kaufpreis vereinbart, wenn er, ZR., keinem Irrtum unterlegen wäre. Diese Hypothese betrifft aber lediglich die Rechtsfolge, nicht den Rechtsgrund, und ist grundsätzlich auch bei der Anfechtung wegen Täuschung/Irrtum zulässig. Denn praxisgemäss ist Art. 20 Abs. 2 OR analog anwendbar. Soweit die Täuschung beim hier in Frage kommenden dolus incidens nur einen abtrennbaren Teil des Vertrages betrifft, so ist eine Anfechtung des gesamten Vertrages nach Treu und Glauben nicht zulässig (BGE 99 II 309). Wenn weiter beim dolus incidens eine Herabsetzung der Leistung des Getäuschten auf das Mass, zu welchem dieser den Vertrag bei Kenntnis der wahren Umstände abgeschlossen hätte, möglich ist (Kommentar OR, Kren Kostkiewicz/Bertschinger/Breitschmid/ Schwander, 2002, N 8 zu Art. 28 OR, mit Hinweis auf Pra 44 (1955) Nr. 204 E. 2c), dann muss bei gleicher Konstellation auch die richterliche Heraufsetzung der Gegenleistung des Täuschenden an den Getäuschten möglich sein (vgl. insoweit zutreffend vorinstanzliches Urteil E. 2.c) cd) S. 15 f.). Auch wenn in diesem Fall die Teilunverbindlichkeit des Vertrages (Kaufpreishöhe) auf eine Anpassung des Vertragsinhalts hinaus läuft (Stephan Hartmann, Die vorvertraglichen Informationspflichten und ihre Verletzung, Diss. Fribourg 2001, N 214, 264), bleiben allein Tatsachenirrtum und die deswegen erfolgte mangelhafte Willensbildung die Ursache dieser Rechtsfolge. Die Bejahung von Täuschung und Irrtum führt nicht dazu, dass sich die Parteien tatsächlich auf etwas anderes geeinigt haben. Es wird nicht ein anderer Konsens beziehungsweise Vertragsinhalt normativ angenommen, sondern es wird nach Bejahung eines zur Anfechtung berechtigenden Irrtums allenfalls nur deshalb ein anderer Konsens hypothetisch unterstellt – worauf wäre der Vertrag wahrscheinlich zustande gekommen, wenn sich der Anfechtende nicht in einem Irrtum befunden hätte – um die Rechtsfolge von Irrtum und Willensbildungsmangel in den Griff zu bekommen.
d. Gegenstand der hiesigen Hauptstreitfrage ist somit in keiner Weise ein Konsensproblem und/oder die Auslegung des Inhalts des Aktienkaufvertrages, sondern allein die Irrtumsfrage bei ZR. und ihre Kausalität für seinen zweifelsfrei auf Fr. 800'000.— gerichteten Willen. Es ist nicht substantiiert bestritten worden, dass der Kläger ZR. vorbehaltlos und, die Willensäusserung betreffend irrtumsfrei erklärt hat, 800'000 Franken als Preis zu akzeptieren, womit der normative Konsens darin besteht, dass ZR. seinen Aktienanteil von 10 % an der Q. dem Beklagten AN. für 800'000 Franken verkaufte. ZR.'s Wille war bei Unterzeichnung der Empfangsbestätigungen vom 28./29. Oktober 1999 und 16. Februar 2000, frei von Erklärungsirrtümern, auf den fixen Preis von Fr. 800'000.— gerichtet. Weder behauptet er substantiiert, noch beweist er, dass die Parteien übereinstimmend - ausdrücklich oder konkludent - verabredet hätten, der Preis werde durch den späteren Wiederverkaufspreis bestimmt oder er erhalte quasi à conto Fr. 800'000.— unter entsprechendem Erhöhungsvorbehalt oder dergleichen. Er macht vielmehr geltend, dass sein auf 800'000 Franken gerichteter, fehlerfrei geäusserter und damit Konsens herstellender Wille intern fehlerhaft gebildet worden sei, indem er irrtümlich davon ausgegangen sei, der feste Preis von Fr. 800'000.— entspreche tatsächlich in etwa dem auf seine Beteiligung von 10% entfallenden Anteil des Preises, den AN. beim Weiterverkauf erzielen werde. Der irrtumsbetroffene Sachverhalt bestand folglich darin, dass der Erlös von AN. für das Gesamtaktienpaket Fr. 8-10 Mio. "oder etwas mehr" betragen haben soll. Dieser, ihn zum Vertragsschluss verleitende Tatsachenirrtum habe seine Ursache darin, dass AN. ihn absichtlich getäuscht habe, indem er den bei ihm, ZR., herrschenden Irrtum nicht beseitigt und die wahren Tatsachen offenbart habe, dass ihm, AN., bereits in jenen Zeitpunkten weit höhere Angebote der Kaufinteressentinnen E. von Fr. 15-18.6 Mio. Fr. beziehungsweise später solche der D. GmbH von Fr. 16.5-20 Mio. Fr. für die Gesamtheit der Aktien von Q. und IQ. vorgelegen haben. Mit der Frage, worauf sich die Parteien mit mündlichem Kaufvertrag von Ende August 1999 oder allenfalls mit den schriftlichen Verträgen vom 29. Oktober 1999 und 16. Februar 2000 geeinigt haben, hat das nichts zu tun. Die Konsensfrage ist beantwortet: ZR. hatte vertragsgemäss Anspruch auf einen Kaufpreis von Fr. 800'000.—. Strittig ist nur, aber immerhin, ob dieser Vertrag im Teilaspekt des Preises im Lichte von Art. 23 ff. OR für ihn verbindlich ist und als Rechtsfolge, ob er sich mit dem Preis von Fr. 800'000.— zufrieden geben muss.
e. Der Berufungskläger bestreitet die Täuschung und den Irrtum, mithin die Grundfrage der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts. Für den Fall, dass es in der Grundfrage beim bezirksgerichtlichen Urteil bleibt, ist die von der Vorinstanz zuerkannte Rechtsfolge - Zahlung von (weiteren) 800'000 Franken - vom Berufungskläger indessen nicht selbständig angefochten worden.
3. Der Sachverhalt und die Beweiswürdigung sind in mehreren massgeblichen Punkten umstritten und vorab zu klären. Im Einzelnen:
3.1 Der Kläger macht geltend, er sei von seinem vermeintlichen Freund von langer Hand und mit System geplant - nicht wesentlich anders als auch die anderen Minderheitsaktionäre G. und A. – "über den Tisch gezogen" worden. Die Vorinstanz ist im Ergebnis dieser Komplottthese gefolgt, indem der Beklagte durch eine ganze Reihe sorgsam eingefädelter Massnahmen den Kläger in Täuschungsabsicht von Informationen über den Weiterveräusserungspreis für die gesamte Q.-Unternehmung ferngehalten habe.
aa. Die in diesem Zusammenhang getroffene Sachverhaltsfeststellung, der Beklagte habe den Kläger nicht direkt in die Verkaufsverhandlungen involviert, ist wohl zutreffend. Der damit implizit verbundene Vorwurf ist allerdings rechtlich irrelevant, da der Beklagte unter keinem Aspekt verpflichtet war, den Beklagten als Rechtsberater einzusetzen und/oder als Verwaltungsrat der IQ.., die AN. zu 100 % besass, zu "involvieren".
bb. Es ist bewiesen, dass E. und D. im Juni 1999 im Sinne einer Vorbedingung für die Aufnahme von Kaufverhandlungen geäussert haben, dass sie nur sämtliche Aktien beider Q.-Unternehmungen erwerben wollten (act. 02.VI.1/4/10). Zu Recht wird klägerseits daher nicht mehr daran festgehalten, der Beklagte habe dies als Vorwand erfunden, um möglichst früh in den Besitz der Aktien der ausserfamiliären Minderheitsaktionäre zu gelangen. Der Gegenbeweis dazu ist auch dadurch erbracht, dass AN. die erheblichen Beteiligungen von ZR. und G. (je 10%) nur erwerben wollte oder konnte, unter der kaufvertraglich auflösenden Bedingung, dass es innert 2 respektive innert 5 Monaten zur Weiterveräusserung der gesamten Unternehmung kam.
cc. ZR. behauptete, AN. habe diejenigen Q.-Verwaltungsräte, welche nicht zu seiner Familie gehörten frühzeitig weghaben wollen, um sie nicht über Firmenverkaufs- und Aktienpreisverhandlungen informieren zu müssen. Dagegen spricht bereits der zeitliche Ablauf der Ereignisse, da das Ausscheiden von A. und G. (respektive von deren Geschäftsführer F.) bereits im März/April 1999 erfolgte, zu einer Zeit also, als erwiesenermassen lediglich der Verkauf der Q.-Aktien der Familie AN. ein Thema war (act. 02.VI.1, S. 4; 02.VI.6, S. 6; 02.III.64; 02.IV.23), wohingegen der Verkauf aller Q.-Aktien, inklusive jener von A., G., ZR. und der Bank X., erst ab Mitte Juni 1999 aktuell war. A. (Jahrgang 1936) wollte nach über 20-jähriger Zugehörigkeit ohnehin zurücktreten (act. 02.VI.8, S. 7). G. respektive F. (Jahrgang 1934) waren seit der Reduktion von deren Aktienbeteiligung von 38 % auf 10 % im Jahre 1995 gar nicht mehr an einem Verwaltungsratssitz interessiert (act. 02.VI.6, S. 4 f.). Der Verwaltungsrat sollte ohnehin verkleinert und verjüngt werden (act. 02.VI.6, S. 4 f.; 02.VI.1, S. 5; 02.III.64, S. 2 f.). Der prozessuale Einwand des Berufungsklägers, die Jahrgänge von A. und F. seien neue unzulässige Tatsachenbehauptungen, ist spitzfindig. Wenn rechtzeitig behauptet wurde, Q. habe ohnehin eine Verjüngung des Verwaltungsrates angestrebt, ist das Alter der damals einsitzenden Verwaltungsräte Prozessstoff. Der Rest ergibt sich aus den parteiseits eingelegten Beweismaterialien und aus dem öffentlichen Handelsregister. Die Verjüngung war auf die seit 1998 geführte Planung von P. (Jahrgang 1950) zurückzuführen (neues Organisations- und Unterschriftenreglement), trat doch dieser anstelle der beiden Vorgenannten im April 1999 in den Verwaltungsrat der Q. (act. 02.IV.23). Damit erscheint wohl im Sinne des Klägers wahrscheinlich, dass diese Planung auch mit Blick auf den Unternehmensverkauf erfolgte; im Zeitpunkt ihrer Umsetzung (März 1999) war indessen nicht absehbar, wann und zu welchen Bedingungen ein Verkauf zustande kommen würde. Gegen eine zweckgerichtete Entfernung von A. und F. im Sinne der klägerischen Behauptung spricht auch der Umstand, dass der Geschäftsführer GU. zur gleichen Zeit ausschied und die Revisionsstelle wechselte (act. 02.III.64; 02.IV.23).
dd. Die vorinstanzliche Feststellung, es sei der Kläger zu jenen VR-Sitzungen, an denen über den Verkauf der Q.-Gruppe gesprochen worden sei, mit Bedacht nicht eingeladen worden, ist in Bezug auf den Sitzungsgegenstand aktenwidrig. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger als Verwaltungsrat der IQ. seit Jahren regelmässig auch zu den VR-Sitzungen der Q. eingeladen war und auch daran teilgenommen hat (act. 02.VI.3, S. 2 f.; 02.III.59/64, 02.IV.8/9). Man hat diesbezüglich mehrheitlich nicht unterschieden zwischen Q. und IQ. beziehungsweise VR-Sitzungen beider Gesellschaften zusammengelegt. So hat ZR. auch an Sitzungen teilgenommen, an denen der Verkauf der Q.-Unternehmungen ein Thema war. Es ist zwar erstellt, dass er an den Sitzungen vom 21. April 1999 und 16. August 1999, wobei jene vom 21. April 1999 absichtlich, aber aus anderem Grund ausserhalb von Graubünden stattfand, nicht teilgenommen hat. Zur Frage, ob er zu diesen Sitzungen eingeladen wurde, ist das Beweisergebnis nicht schlüssig. Hingegen ist gemäss den beiden einschlägigen Protokollen aktenkundig und durch Zeugenaussagen erhärtet, dass bei diesen Gelegenheiten weder der Verkauf der Unternehmung noch irgendein Aktienübertragungswert erwähnt worden ist, und der Verwaltungsrat beide Male nur das behandelte, was traktandiert war und protokolliert wurde (act. 02.VI.1, S. 4 f.; 02.VI.3, S. 6).
ee. Der Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht und hält daran fest, vorgängig seines Angebots an ZR., habe er zwecks eigener Willensbildung jemanden konsultiert, welcher die Entwicklung von Q. und die Aktivitäten von ZR. für beide Gesellschaften mindestens so gut wie die Verwaltungsräte und Geschäftführer von Q. beurteilen könne und ZR. sehr gut kenne, weshalb der Beklagte den Namen auch im Prozess nicht offenbaren will. AN.s Ehefrau bestätigt vom Hörensagen, dass aus dieser Beratung ein Preis in der Grössenordnung von Fr. 600'000-800'000.— herausgekommen sei, das heisst ihr Ehemann hat es ihr, ohne den Namen zu nennen, erzählt (act. 02.VI.3, S. 7 f.). Die Vorinstanz hat diese Drittkonsultation und ihre Äusserung gegenüber ZR. zwar als Tatsachen genommen, die Äusserung jedoch als Massnahme von AN. zur Untermauerung der Täuschungsabsicht qualifiziert und gefolgert, "intern war man sich einig, dass dem Kläger nicht der Preis bezahlt wird, welcher in angemessenem Verhältnis zum Gesamterlös für die Q.-Gruppe steht; extern wurde dies jedoch anders kommuniziert". Das lässt sich nicht halten. Dass extern nicht kommuniziert worden ist, der ZR. angebotene Preis von Fr. 800'000.— stehe in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamterlös für die Q.-Gruppe, wird darzulegen sein (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 3.2). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung über die interne Einigkeit ist sodann zum einen blosse Vermutung und steht zum anderen zeitlich im Widerspruch zum übrigen Beweisergebnis. Eine Vermutung ist es deshalb, weil AN. auch im Prozess die Gründe nicht offenbart hat, weshalb ihm sein unbekannter Berater zu einer Offerte von Fr. 600'000-800'000.— an ZR. geraten hat. Ausserdem gibt es andere nachvollziehbare Hinweise, was seine inneren Überlegungen waren, die zum besagten Angebot geführt haben (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 5.3.e.cc). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung geht aber auch zeitlich nicht auf. Abgesehen davon, dass nicht der Preis für die Q.-Gruppe, sondern nur der Preis für die Q. (ohne IQ..) massgeblich wäre, muss die interne Willensbildung von AN. bezüglich eines an ZR. zu offerierenden Preises von schliesslich Fr. 800'000.— im August 1999, jedenfalls vor dem Telefonat mit ZR. Ende August 1999, stattgefunden haben. Mangels entsprechender Kommunikation einer Preisvorstellung durch E. und/oder D. bis zu diesem Zeitpunkt, konnte sich weder AN. noch sein unbekannter Berater eine Vorstellung über den konkret auf dem Markt zu erzielenden Preis respektive zum "angemessenen Verhältnis" zwischen diesem und dem Gesamterlös für die Q.-Gruppe machen, und AN. konnte in diesem Zeitpunkt daher auch keinen Willen gebildet gehabt haben, ZR. einen Preis zu offerieren, der nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamterlös für die Q.-Gruppe stand. Das ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse ausgeschlossen. Es kann vorweggenommen werden, dass Täuschung und Irrtum über die Tatsache des Weiterveräusserungspreises im massgeblichen Willensbildungszeitpunkt August 1999 schon deshalb unmöglich sind, weil sich die angeblich irrtumsbelastete Tatsache nicht verwirklicht hatte und auch nicht konkret greifbar war.
ff. Ohne hinreichende Veranlassung durch das Beweisergebnis ist die Vorinstanz sodann der klägerischen Behauptung gefolgt, durch die "abrupte und gegenseitig nicht abgesprochene Einschaltung eines Zürcher Anwalts für die Abwicklung des Unternehmensverkaufs" sei ZR. gezielt ausgeschaltet worden, damit er über den Weiterveräusserungspreis habe getäuscht werden können. Das kommt schon zeitlich nicht hin. Denn Rechtsanwalt M. nahm seine Tätigkeit bereits Ende Mai 1999 auf (act. 02.IV.24), also zu einem Zeitpunkt als es erst um den Verkauf der eigenen Aktien der Familie AN. ging und keine Preisvorstellung einer Übernahmeinteressentin auf dem Tisch lag. Es bestand zu dieser Zeit folglich keine Veranlassung, ZR. gezielt von solchen Preisvorstellungen fernzuhalten. Der Auftrag an Rechtsanwalt M. kann bereits aus diesem Grund nicht den Zweck gehabt haben, den ihm der Kläger nachträglich beimessen will. Es mag durchaus sein, dass ZR. wegen der Einschaltung eines anderen Berufskollegen schmollte, da er sich nach nahezu 20-jähriger Tätigkeit als Firmen- und Familienanwalt persönlich und vermutungsweise auch beruflich zurückversetzt fühlte. Der Beklagte hatte für diese Massnahme andere, einer professionellen Einstellung entspringende und daher sachlich plausible und unverfängliche Gründe. AN. wollte um jeden Preis Gerüchte verhindern; in den Q.-Unternehmungen und in Lt. sollte niemand von den Verkaufsbemühungen erfahren, der es nicht unbedingt musste, weshalb denn auch die Vertragsverhandlungen überwiegend ausserhalb Graubündens stattfanden (act. 02.VI.7, S. 2; 02.VI.1, S. 4, 02.VI.3, S. 5). Mit der Einsetzung von Rechtsanwalt M. handelte AN. auf ausdrücklichen Rat seines Unternehmensberaters und Geschäftsführers P., der intern die zentrale und bedeutsame Stellung für alle Verhandlungen mit Übernahmeinteressenten hatte, und der bereits mit Rechtsanwalt M. bei Unternehmensveräusserungen zusammengearbeitet hatte. Auch in der Einschätzung des Ratgebers P. ergab sich der Beizug eines aussen stehenden Rechtsanwalts schon aus der Natur der Sache (act. 02.VI.7, S. 9). Um sein Lebenswerk, dessen Wert wenigstens 10 Mio. Fr. betrug, bestmöglich an den Mann zu bringen, wollte AN., ebenso verständlich, einen erfahrenen Spezialisten am Werk sehen. Dass er ein erfahrener Fachspezialist für Unternehmensverkäufe ist, behauptet Rechtsanwalt ZR. nicht. Es würde ihm auch nichts nützen; AN. war in seiner Wahl vollkommen frei. Der Vorwurf, man habe die Information, dass Rechtsanwalt M. ein Spezialist sei, bewusst "unter dem Deckel gehalten", mag bezeichnend sein für die Frustration und die verletzte Eitelkeit von ZR.. Für die Sachverhaltsbehauptungen und Rechtsposition von ZR. lässt sich daraus nichts ableiten. Den an M. erteilten Auftrag musste AN. ZR. weder vorab kommunizieren noch begründen. Insofern ist auch der Vorhalt, AN. habe sich die Empfangsbestätigung bei Rechtsanwalt M. in Zürich ausstellen lassen, freilich ohne dies ZR. zu sagen, um ihn ja nicht in letzter Minute noch "kopfscheu" zu machen, nicht einschlägig.
gg. Bei ihrer Würdigung, der Beklagte habe in Täuschungsabsicht "den Verkauf der gesamten Q.-Gruppe derart inszeniert, dass der Kläger keinen Einblick in die Verhandlungen und den erzielbaren Erlös erhielt", hat die Vorinstanz sodann wesentliche, dagegen sprechende Tatsachenmomente übergangen. Dass die vorerwähnten Handlungen kaum bezweckten, den Kläger aus persönlichen Gründen von Informationen über den Verhandlungsgang mit den Kaufinteressenten abzuschotten, dürfte nämlich auch deshalb auf der Hand liegen, weil ZR. anlässlich der Vertragsunterzeichnung mit D. - also nur kurze Zeit (1 Monat), nachdem AN. ihn abermals gezielt in einen Irrtum versetzt beziehungsweise ihn in einem vorbestandenen Irrtum belassen haben soll - von AN. als Vollzugsagent eingesetzt wurde und ZR. auf diesem Weg den Verkaufspreis von Fr. 22 Mio. erfahren musste. Dass ZR. dann zwangsläufig Bescheid erlangte, konnte AN. unmöglich übersehen haben. Gemäss Aktienkaufvertrag mit D. hatten alle Verwaltungsräte vorgängig zu demissionieren. Wenn der geschäftserfahrene AN. eine gezielte Informationssperre gegen den Kläger hätte inszenieren wollen, dann hätte er konsequenterweise danach getrachtet, sie auch für die Zeit nach dem Verkauf aufrecht zu erhalten. Er hätte ZR. der Übernehmerin D. wohl kaum mit Erfolg als Rechtsberater und zum Verbleib im Verwaltungsrat der IQ.(als Mitglied) sowie neu zur Wahl in den Verwaltungsrat der Q. empfohlen (act. 02.III.29; 02.IV.39-41; 02.VI.4, S. 3).
hh. ZR. behauptet, AN. habe die Bewertungsgutachten der Q. mit Akribie geheim gehalten. Das W.-Gutachten vom Juli 1999 sei ihm und allen anderen Minderheitsaktionären bewusst vorenthalten worden. Darüber hinaus seien die Bewertungsgutachten von T. aus den Jahren 1993 und 1996 den übrigen Q.-Verwaltungsräten und den Q.-Aktionären nicht zur Verfügung gestanden. Zu Letzterem ist der Gegenbeweis erbracht.
Der Beklagte hat nicht behauptet, die T.-Gutachten aus den Jahren 1993 und 1996 hätten allen Q.-Verwaltungsräten und Q.-Aktionären zur Verfügung gestanden; diese Behauptung betrifft das W.-Gutachten 1999 (act. 02.II.3, S. 8 f.). Beide T.-Gutachten wurden von AN. persönlich in Auftrag gegeben, mit dem jeweiligen Zweck, eine Bewertung der Aktie für einen neuen Minderheitsaktionär vorzunehmen (act. 02.IV.7; 02.III.58). Der Kläger legt nicht dar, unter welchem Gesichtspunkt sie den Aktionären bekannt zu geben waren. A. und namentlich G. haben sich für Bewertungsgutachten im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Beteiligungen an AN. gar nicht interessiert (act. 02.VI.3-5; 02.VI.8, S. 6).
Das T.-Gutachten vom August 1993, welches für Q. allein auf einen Unternehmenswert von 20.6 Mio. Fr. kam, hat ZR. nachweislich gekannt, mehr noch, er war an der Bewertung beteiligt und hat das Ergebnis noch im Oktober 1994 als realistisch eingestuft (act. 02.IV.8, S. 3; 02.IV.9, S. 2). A. hat als Zeuge in Bezug auf das T.-Gutachten 1993 eine Erinnerungslücke (act. 02.VI.8, S. 5/9), die mit dem VR-Protokoll vom 29. Oktober 1994 (act. 02.IV.9) mühelos zu füllen ist. Vielleicht hatte er kein eigenes Exemplar des Gutachtens, aber zumindest hat er das Wesentliche, nämlich den daraus hervorgehenden Unternehmenswert, gekannt. FU. hat es gekannt. F. kann sich als Zeuge anfänglich nicht daran erinnern, schliesst dann aber seine damalige Kenntnis zu recht nicht aus (act. 02.VI.6, S. 3), war er doch an der VR-Sitzung vom 29. Oktober 1994, an welcher das Gutachten diskutiert wurde, ebenso dabei wie A., DO., ER., FU., GU., ZR., Ehepaar AN. und die T.-Gutachter BO. und RL. (act. 02.VI.1; 02.IV.9). Entgegen dem, was der Kläger glauben machen will, war Wolfgang H., Geschäftsführer bei G., nie VR der Q. oder der IQ. und auch nicht Aktionär einer der beiden; die finanziellen Interessen von G. wurden in der Q. von F. und G. selbst vertreten (act. 02.VI.5).
Das T.-Gutachten vom Oktober 1996, welches auf einen Unternehmenswert von 6.9 Mio. Fr. kam, hat ZR. eingestandenermassen gekannt. Weshalb es den übrigen Q.-Verwaltungsräten und/oder Q.-Aktionären vorenthalten worden sein soll, ist nicht einzusehen. Es ist im vorliegenden Zusammenhang tatsächlich und rechtlich auch nicht ausschlaggebend.
Betreffend Kenntnis oder Unkenntnis von ZR. des W.-Gutachtens 1999 (Draft vom Juli), welches nach der Ertragswertmethode auf Fr. 18-19 Mio. und nach der Marktbewertungsmethode auf Fr. 6-13 Mio. beziehungsweise auf Fr. 8-15 Mio. kam, steht Parteiaussage gegen Parteiaussage. Gemäss FU., Schwiegersohn des Beklagten, ist es in mehreren VR-Sitzungen diskutiert worden, wobei der Zeuge nur annehmen kann, dass ZR. an einer solchen Sitzung anwesend war (act. 02.VI.1, S. 2). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht für die Kenntnis von ZR.. Der wahre Sachverhalt lässt sich aufgrund des Beweisergebnisses weder in der einen noch in der anderen Richtung überzeugend feststellen. Daraus, dass A. und F. in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsräte der Q. dieses Gutachten vom Juli 1999 nicht zur Verfügung stand, kann der Kläger nichts für seinen Standpunkt ableiten, erscheint die Unkenntnis doch logisch angesichts der Tatsache, dass die Genannten bereits im März/April 1999 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden sind (act. 02.III.64; 02.VI.6, S. 3 unten). Es kann vorweggenommen werden, dass die Kenntnis von ZR. über das W.-Gutachten, angesichts seines übrigen Wissens, nicht fallentscheidend ist.
3.2 Wie bereits angetönt, hat die Vorinstanz mit entscheidenden Folgen auf die Aussage von P. abgestellt, der von 1998 bis zum Unternehmensverkauf in der Q. als Unternehmensberater und Geschäftsführer tätig war und namentlich mit der Leitung der Verkaufsverhandlungen betraut war. Sie hat aufgrund seiner Aussage für erwiesen angenommen, AN. habe ZR. beim Treffen am 28. Oktober 1999, an welchem ZR. die erste Empfangsbestätigung vorgelegt wurde, durch bewusste Falschinformation in den Irrglauben versetzt, der ZR. offerierte Betrag von Fr. 800'000.— entspreche dem auf seinen 10%-Anteil entfallenden aktuellen Marktwert der Q..
aa. Vorab ist richtig zu stellen, dass die vorinstanzliche Feststellung, Täuschung und Irrtum beträfen den "aktuellen Marktwert" der Q., rechtlich und tatsächlich an der Sache vorbei geht. Rechtlich deshalb, weil der "Marktwert" oder der "wahre Wert" nicht eine objektiv feststehende Tatsache sondern eine subjektive Meinung oder innere Vorstellung ist, die als solche einem Irrtum nicht zugänglich sind, oder um mit dem Zeugen der Hausbank von Q. zu sprechen, das einzig Zuverlässige ist, dass man 10 Unternehmensbewerter engagieren kann und jeder zu einem anderen Ergebnis gelangt (act. 02.VI.2, S. 3). Irren kann man allenfalls über die Tatsache, dass jemand eine solche Meinung, sei es als Gutachter oder Offerent, geäussert hat. Absicht, Täuschung und Irrtum beziehen sich daher allenfalls auf die Tatsache, dass eine Kaufinteressentin eine konkrete Preisverhandlungsbasis genannt oder allenfalls ein Kaufangebot in bestimmter Höhe gemacht hatte. In tatsächlicher Hinsicht ist die vorinstanzliche Feststellung unhaltbar, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber weder den Ausdruck "Marktwert" benutzt noch eine bestimmte Zahl als Preisverhandlungsbasis/Kaufangebot der Kaufinteressentin geäussert hat.
bb. Ohne zur persönlichen Glaubwürdigkeit dieses Zeugen Stellung zu nehmen, ist anhand konkreter Hinweise festzustellen, dass die Zuverlässigkeit einer ganzen Reihe von Aussagen von P. in Zweifel steht und damit die sachliche Glaubwürdigkeit seiner Aussagen allgemein. Es ist festzustellen, dass der Zeuge mehrere Aussagen zu einfachen, wenig komplexen Vorgängen macht, deren objektive Unrichtigkeit anhand der Akten feststeht. Dies weckt in Bezug auf die Exaktheit seiner 6 Jahre zurück liegenden Erinnerungen doch etwelche Zweifel. So hat er beispielsweise, nach Konsultation seiner Agenda, ausgesagt, die erste Sitzung mit E. habe am 8. Juni 1999 am Flughafen in Zürich stattgefunden (act. 02.VI.7, S. 6), was objektiv unrichtig ist, da sie in Frankfurt stattfand (act. 02.VI.10, S. 3). Aktenmässig widerlegt, beziehungsweise falsche Vermutung ist auch seine Aussage zum zeitlichen Eintreffen der nachträglichen Kaufofferte von E. über Fr. 20 Mio. und deren angeblich befruchtende "Auswirkung auf die Preisgestaltung mit der Firma D.". Sie konnte keinen Einfluss darauf haben, denn sie traf nicht vor der Unterzeichnung des Vertrages mit D. am 31. März 2000 ein, sondern erst 2 Wochen danach (act. 02.IV.63). Entgegen der Aussagen P. hat D. den von ihr anfänglich weiterbeschäftigten Geschäftsführer FU. nicht wegen ungenügender Leistungen entlassen; FU. kritisierte Abläufe und man trennte sich im gegenseitigen Einvernehmen (act. 02.VI.1, S. 5). P.s Aussage, D. habe bereits im Sommer 1999 ein Kaufangebot von Fr. 14 Mio. gemacht, lässt sich anhand des gesamten übrigen Beweismaterials nicht bestätigen. Richtig ist vielmehr, dass eine Sitzung mit D. im Juni 1999 stattgefunden hat, ein Angebot aber nicht gemacht wurde. Der Betrag von 14. Mio. Fr. war eine Meinungsbildung von D. im Oktober 1999, die nicht zu einer Verhandlungsabrede oder gar zu einem schriftlichen Angebot geführt hat (Zeuge D., act. 02.VI.4, S. 2). Die erste schriftlich geäusserte Preisvorstellung von D. stammt vom 09. Februar 2000. Der Zeuge verwechselt in einem Fall auch die Angebote von D. und E. beziehungsweise kann sie zeitlich nicht richtig einordnen, wenn er im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der 2. Empfangsbestätigung durch ZR. deponiert, zwischen dem ersten Angebot von D. und dem Angebot von E. habe sich die Situation preislich nicht substantiell verändert. Denn Anlass für die 2. Empfangsbestätigung vom 16. Februar 2000 konnte offensichtlich nicht ein Angebot von E. sein, die seit Dezember 1999 aus dem Rennen war, sondern der 2. Letter of Intent von D. vom 09. Februar 2000 mit einer Preisverhandlungsbasis von 16.5-20 Mio. Fr. Die Aussage schliesslich, die Verhandlungen mit D. hätten sich im Rahmen von 25. Mio. Fr. bewegt, ist falsch. Das mag eine erste, vorsätzlich hochgesteckte Preisidee von Q. gewesen sein, die D. nicht ernst genommen hat (act. 02.VI.4, S. 1 f.; ebenso wenig E.: act. 02.VI.10, S. 2). Als eine erste unverbindliche Verhandlungsbasis haben D. am 09. Februar 2000 Fr. 16.5 Mio. und Q. eine solche von Fr. 20 Mio. genannt (act. 02.III.34).
cc. Zur Verifikation, ob das Treffen mit AN. bei ZR. am 28. Oktober 1999 stattgefunden hat, konsultierte P. vorgängig seiner Aussage abermals seine Agenda. Er sagte zum Ereignis aus:
"Das Gespräch hat aus meiner Sicht etwas ungewöhnlich, oder man kann auch sagen interessant begonnen, als Herr AN. Herrn ZR. als erstes eröffnet hat, aufgrund der aktuellen Verkaufsverhandlungen sei davon auszugehen, dass der Wert der Beteiligung circa CHF 600'000.— bis 800'000.— betrage. Ich hatte den Eindruck, Herr ZR. sei hoch erfreut über diesen Kaufpreis. Aus meiner Sicht hat er nicht mit einem Betrag in dieser Höhe gerechnet. Entsprechend verlief das Gespräch in ausgesprochen freundlicher Atmosphäre. Nach einiger Zeit habe ich mich dann erkundigt, ob ich jetzt CHF 600'000.— in den vorbereiteten Vertrag als Kaufpreis eintragen soll. Herr AN. hat mich dann angewiesen, einen Kaufpreis von CHF 800'000.— einzusetzen. Es sind dann am Vertragsdokument noch einige formale Änderungen, auf Wunsch von Dr. ZR. vorgenommen worden, worauf das Dokument unterzeichnet worden ist. Es ist auch denkbar, dass sich das Ganze so abgespielt hat, dass ich das Vertragsdokument noch einmal mitgenommen habe, wir es in der Firma angepasst haben und es daraufhin zur Unterzeichnung gekommen ist. An den genauen Ablauf möchte ich mich nicht behaften lassen. Mitgenommen habe ich das Dokument auf jeden Fall. Ob es damals bereits von Dr. ZR. mit den Änderungen unterzeichnet worden war oder nicht, weiss ich nicht mehr.
…
Das Gespräch mit Dr. ZR. hatten Herr AN. und ich höchstens kurz vorbesprochen. Es war ja im Wesentlichen die Sache von Herrn AN., die Aktien von den übrigen Aktionären zurückzukaufen und nicht der Firma. An eingehendere Erörterungen kann ich mich nicht erinnern. Das Verhältnis zwischen dem Gesamtkaufpreis für die Unternehmung und dem Preis für das Aktienpaket ZR. ist weder zwischen mir und Herrn AN. noch zwischen uns Dreien besprochen worden. Das war kein Thema.
…
Wir waren alle erfreut über die Höhe des damals vorliegenden Kaufangebotes. Wir hatten damals ein unverbindliches Angebot der Firma E. über CHF 18.6 Mio. Anlässlich der Besprechung mit Dr. ZR. wurde dieser Gesamtkaufpreis für die Firmen nicht thematisiert. Nach dem Gesamtangebot hat sich Dr. ZR. nicht erkundigt. Aus meiner Sicht ist dieser Punkt untergegangen. Es handelte sich um ein Geschäft unter Freunden, über welches alle erfreut waren. Der für das Aktienpaket ZR. fixierte Kaufpreis wurde so kommuniziert, dass es sich um den Anteil von Dr. ZR. am gesamten Verkaufserlös handle. Das Eine war vom Andern abhängig."
Angesichts dieser Depositionen ist vorab festzustellen, dass die klägerische Behauptung in der Prozesseingabe, AN. habe ihm am 28. Oktober 1999 gesagt, die Verhandlungen seien so weit gediehen, dass die genannte Preisbandbreite [600-800'000] für die Q.-Aktien des Klägers mit grösster Sicherheit zugesagt werden könne, prozessbedingtes Wunschdenken ist. Nachdem P. von AN. weder ein Mandat zum Erwerb der Minderheitspakete hatte, noch ihn sonst wie in dieser Hinsicht vertrat, dürfte auch die klägerische Behauptung falsch sein, dass P. den Kläger direkt gefragt haben soll, ob er mit Fr. 600'000.— einverstanden sei. Richtig ist vielmehr, dass der Berater P. seinen Chef AN. gefragt hat, welchen Betrag er nun einsetzen solle.
Die entscheidende Sachverhaltsdivergenz dreht sich im Wesentlichen nur, aber exakt darum, was genau in Bezug auf den offerierten Preis an Tatsächlichem (mögliche Willensbildungsgrundlage von ZR.) geäussert worden ist. Im Lichte dieser Anforderungen springt an der Zeugenaussage P. vor allem eines ins Auge, nämlich, dass er sich "auf den genauen Ablauf nicht behaften lassen möchte" – ein Vorbehalt, den er mehreren seiner weiteren Aussagen hinzufügte. Das ist insofern nachvollziehbar, als es ihm nicht wichtig war, denn es war nicht seine Aufgabe, die Aktien von den Minderheitsaktionären zu erwerben. Wenn sich jemand bei einem Vertragsschluss an etwas zu erinnern vermag, dann ist es für gewöhnlich der Akt des eigenhändigen Unterzeichnens oder doch zumindest der Umstand, ob diese Handlung stattgefunden hat oder nicht. Nicht so P.. Der Zeuge weiss nicht, ob ZR. am 28. Oktober 1999 unterzeichnet hat, und er weiss auch nicht, ob er, P., bei der Erneuerung der Empfangsbestätigung vom 16. Februar 2000 dabei war (act. 02.VI. 7, S. 3 und 5). Wenn er nicht einmal das sicher weiss, was naturgemäss am ehesten in der menschlichen Erinnerung haften bleibt, dann kann er sich auch nicht mit der hier geforderten Genauigkeit an bestimmte Wortlaute, deren Nuancen oder an andere Anzeichen erinnern, die eine innere Willensbildung beeinflusst haben könnten.
Bei der Aussage "Wir waren alle erfreut über die Höhe des damals vorliegenden unverbindlichen Kaufangebots von E. über Fr. 18.6 Mio." kann ZR. nicht mitgemeint sein, ansonsten die Tatsache des Angebots samt seiner Höhe auch dem Kläger bekannt gewesen wäre und er sich dann offensichtlich nicht in einem Irrtum über den Gesamtkaufpreis befunden haben könnte. Insofern ist die Aussage P.s ungenau.
Ob AN. tatsächlich das Gespräch mit den Worten eröffnet hat, aufgrund der aktuellen Verkaufsverhandlungen sei davon auszugehen, dass der Wert der Beteiligung von ZR. ca. Fr. 600'000-800'000.— betrage, kann dahingestellt bleiben. Abgesehen davon, dass sie schon vorher stattgefunden hatte, beruhte die Willensbildung von AN. noch auf anderem, das P. nicht bekannt war (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 5.3.e.cc). Entgegen der Vorinstanz ist erstellt – auch anhand der Aussage P. – dass der Weiterveräusserungspreis beziehungsweise das Angebot von E. nicht numerisch erwähnt worden ist. AN. hat am 28. Oktober 1999 weder gesagt, der Weiterveräusserungspreis betrage 18.6 Mio. Fr., noch hat er gesagt, er betrage 8-10 Mio. Fr. Von einer aktiven Falschinformation im letztgenannten Sinne kann somit nicht die Rede sein.
P. s Aussagen "der Gesamtkaufpreis für die Firmen wurde nicht thematisiert" und "das Verhältnis zwischen dem Gesamtkaufpreis für die Unternehmung und dem Preis für das Aktienpaket ZR. ist weder zwischen mir und Herrn AN. noch zwischen uns Dreien besprochen worden" stehen in relativem Widerspruch zu seinen anderweitigen Aussagen "AN. hat ZR. als erstes eröffnet, aufgrund der aktuellen Verkaufsverhandlungen sei davon auszugehen, dass der Wert der Beteiligung ca. Fr. 600'000-800'000.— betrage" und "der für das Aktienpaket ZR. fixierte Kaufpreis wurde so kommuniziert, dass es sich um den Anteil von Dr. ZR. am gesamten Verkaufserlös handle. Das Eine war vom Andern abhängig". Von "Klarheit, Unmissverständlichkeit und in sich Geschlossenheit der Zeugenaussage P." kann nicht gesprochen werden. Der Zeuge widerspricht sich innerhalb von nur wenigen Gedankengängen in einer Art und Weise, die sich kaum vernünftig ausräumen lässt. Falls AN. die Vertragsverhandlungen erwähnt haben sollte und "Das Eine vom Andern abhängig war", dann war der Weiterveräusserungspreis zwar nicht in Zahlen benannt, aber doch wenigstens "thematisiert". Diese tatsächliche oder willensmässige Abhängigkeit hätte unweigerlich die Frage nach der Höhe des Weiterveräusserungspreises aufgeworfen. Es ist bei einem Geschäft dieser Tragweite unter allseits erfahrenen Geschäftsleuten schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass zwei Dinge, die jedermann in Zahlen auszudrücken pflegt, in ausdrückliche Abhängigkeit zueinander gestellt worden sein sollen und das Eine dann vollkommen im Dunkeln blieb. Der Wortlaut der Aussage "Das Eine war vom Andern abhängig" lässt eher darauf schliessen, dass der Zeuge dabei nicht über seine Wahrnehmungen von äusseren Geschehen oder sonst wie von aussen erkennbaren inneren Gedankenvorgängen bei den anderen Anwesenden berichtet, sondern seine eigenen inneren, damals ungeäussert gebliebenen Interpretationsvorstellungen und damit Mutmassungen wiedergibt. Aber auch als seine innere Vorstellung und erst Recht als äussere Wahrnehmung ist diese Aussage deshalb wenig glaubwürdig, weil P. selbst alle Zahlen gekannt hat (Beteiligung ZR. 10 %, Offerte AN. Fr. 800'000.—, E.-Angebot Fr. 18.6 Mio.) und mehr als stutzig hätte werden müssen, falls kommuniziert worden wäre, dass "das Eine [Kaufpreis ZR.] vom Anderen [Weiterveräusserungspreis] abhängig war", denn 800'000 sind nicht annähernd 10 % von 18.6 Mio. Über eine solche Abhängigkeit – sei es nun als Konsenselement oder als Tatsachengrundlage für die Willensbildung – kann auch der schriftlichen Empfangsbestätigung nicht ansatzweise etwas entnommen werden (act. 02.III.27; 02.IV.32).
Die von ZR. aufgestellte Tatsachenbehauptung, AN. habe ihm am 28. Oktober 1999 zu verstehen gegeben, sein Angebot von Fr. 800'000.— stehe in Relation von seinem (ZR.) Anteil an der Q. zum Weiterveräusserungspreis, ist nicht bewiesen.
3.3 Gemäss Aktenlage hat ZR. sein 10%-Aktienpaket 1991 zum Pauschalpreis von Fr. 400'000.—, welcher " aufgrund eigener Wertbeurteilung durch den Käufer zustande gekommen" war, von B. erworben. Erwiesen ist auch, dass er selbst nur Fr. 200'000.— gezahlt hat und die andere Hälfte von AN. in 4 Tranchen an B. gezahlt wurde (act. 02.III.20, 02.IV.14-17). Als Motive für seinen dringenden Wunsch, dass ZR. anstelle des Familienmitglieds B. Aktionär werde und seine damalige Grosszügigkeit ihm gegenüber führt AN. an, der Kläger sei seit bald 10 Jahren Verwaltungsratspräsident der IQ. gewesen und sollte nun auch guten Einblick in die Q. erhalten. ZR. habe kurz zuvor verschiedene Erbrechtsverträge innerhalb der Familie AN. massgeblich mitgestaltet, was ihm wertvolle Kenntnis über deren Privatangelegenheiten geliefert habe, weshalb er als wichtiger Ansprechpartner vorgesehen gewesen sei, falls dem Beklagten etwas zustossen sollte. Und schliesslich habe er sich bei ZR. für die ausgezeichneten Berufsarbeiten in den letzten 10 Jahren und für die vertrauensvolle Freundschaft erkenntlich zeigen wollen. ZR., der den schriftlichen Aktienkaufvertrag vom 24. Juni 1991 selbst redigiert hatte, wendet heute ein, er habe das Aktienpaket zum Preis von Fr. 200'000.— erworben, was einer damaligen Substanzwertschätzung der Aktie von Fr. 2'000.— entsprochen habe. Im schriftlichen Kaufvertrag sei dann aber auf Wunsch von AN. und B. ein Kaufpreis von Fr. 400'000.— stipuliert worden, da AN. seinem Schwager aus einer früheren Sanierung noch Fr. 200'000.— geschuldet habe, die er auf diesem Weg begleichen wollte. Die Vorinstanz ist ihm darin gefolgt und hat sich dabei ausschliesslich und entscheidend auf folgende Aussage von R. AN. gestützt: "Ich glaube, mich zu erinnern, dass Herr B. in den 70er Jahren bzw. die Familie B., einen Betrag à fond perdu in die Firma eingeschossen haben. Es könnte sich um einen Betrag von ca. Fr. 100'00.— gehandelt haben, genau kann ich mich nicht mehr erinnern. Es ist möglich, dass im Rahmen der Übertragung des Aktienpaketes darüber gesprochen wurde, dass B. uns in den 70er Jahren geholfen habe und man ihm deshalb einen grosszügigen Kaufpreis zahlen wolle. Ich kann mir vorstellen, dass man wegen seiner Hilfe bei der Berechnung des Aktienwertes grosszügig war".
Der aus der Aktenlage (schriftlicher Aktienkaufvertrag, Zahlungen AN.) hervorgehende Sachverhalt wird durch die Aussage von R. AN. nicht umgestürzt. Ihre Vermutung bezieht sich auf die Höhe des Aktienpreises, nicht auf einen Grund, warum ihr Ehemann den Kaufpreis teilweise anstelle von ZR. aufgebracht hat. Das weiss sie nicht (Zeugenaussage R. AN., act. 02.VI.3 S. 5). Ihre Vermutung, dass B. einen grosszügigen Preis erhielt, erweist sich im Übrigen als Fehleinschätzung; um so weniger überzeugend ist die klägerische Ansicht, der Wert der Q.-Aktie à nominal Fr. 1'000.— habe damals bei Fr. 2'000.— gelegen. Dass die Q.-Aktie 1991 einen Wert von bloss Fr. 2'000.— aufgewiesen haben soll, erstaunt, wenn gemäss ZR. wenig später nach Studium der Geschäftszahlen desselben Jahres "das Ergebnis ohne Übertreibung ganz einfach als überzeugender Durchbruch" zu qualifizieren war (act. 02.IV.18). Der Wert - auch für eine Minderheitsbeteiligung - lag im Jahre 1991 nicht bei Fr. 2'000.— und auch nicht bei Fr. 4'000.— sondern höher. Das ist schon angesichts des 1990 erzielten Bruttoerlöses der Q. von Fr. 15.3 Mio. wahrscheinlich. Im Jahr der Aktienübertragung von B. auf ZR. (1991) erzielte Q. einen Bruttoumsatz von Fr. 26 Mio., wobei angenommen werden darf, dass diese äussert erfreuliche Entwicklung auch für ZR. als VR-Präsidenten der IQ. bereits Ende Juni 1991 absehbar war. Das T. Gutachten vom August 1993, an welchem ZR. beteiligt war (act. 02.VI.8, S. 3), stützte sich auf die Geschäftszahlen von 1991/92 und kam auf einen Netto-Substanzwert der Aktie von Fr. 9'557.— und für den Gesamtunternehmenswert auf Fr. 20'664.—. G. wurden die Aktien bereits 1987 zu Fr. 10'000.— angerechnet, einem Zeitpunkt als die Q. einen Jahresumsatz von gegen Fr. 10 Mio. erzielte. Sogar für Steuerzwecke hatten die Aktien gestützt auf den Geschäftsgang 1990 per Ende 1991 bereits einen Substanzwert von Fr. 7'200.— (act. 02.III.60). ZR. hielt die Aktienbewertung vom August 1993 mit Fr. 10'000.— zwecks Erwerb von G. für gerechtfertigt (act. 02. VI.9, S. 2). Es ist wenig nachvollziehbar, dass die Aktie von 1991 bis 1993 in ihren Wert um das 10-fache gestiegen sein soll. AN. konnte sich die Mitfinanzierung des Aktienerwerbs durch ZR. zum einen leisten und die Zahlung ging zum anderen an seinen Schwager, der mit ihm Pionier der Q.-Unternehmungen war. Es ist glaubhaft, dass er damit ZR. einen Gefallen und Vertrauensbeweis erbringen und ihn stärker binden wollte, indem er dessen Eigeninteresse an engagierter Arbeit als Firmen- und Familienanwalt und Verwaltungsrat von IQ. förderte. Es beruhigte ihn, zu wissen, dass ZR. mit seinem spezifischen Wissen über Q./IQ. für die Firmen und die Familie da sein würde, falls ihm etwas zustiess. In Einklang mit AN.s Behauptungen zur Grundlage des Aktienerwerbs durch ZR. stehen sodann vor allem auch seine internen Berechnungsüberlegungen zur späteren Preisofferte an ZR. (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 5.3.e.cc).
3.4. Der Beklagte macht geltend, er habe anlässlich von Telefonaten Ende August 1999 mit A., G./F. und ZR. den Aktienerwerb mit diesen besprochen beziehungsweise den zu bezahlenden Kaufpreis besiegelt. Soweit es ihn betrifft, bestreitet ZR. dies. Die Vorinstanz ist mit ihm davon ausgegangen, dass der Aktienkaufvertrag AN./ZR. erst mit der Empfangsbestätigung vom 28./29. Oktober 1999 zustande gekommen ist und hat für die Prüfung von Täuschung/Irrtum auf diesen Zeitpunkt abgestellt.
a. R. AN. hat als Zeugin dazu ausgesagt (act. 02.VI.3, S. 7 f.), der Beschluss, sämtliche Aktien von den Minderheitsaktionären zu erwerben, habe dazu geführt, dass Rechtsanwalt M. und P. Druck machten, indem sie die Papiere für den Verzicht auf das Vorkaufsrecht und den Erwerb ausarbeiteten. Ihr Ehemann habe diese Erklärungen dann eingeholt, wobei die Gespräche mit den Minderheitsaktionären nach der Verwaltungsratssitzung im August geführt worden seien. Und weiter:
"Mein Mann hat sich von jemandem beraten lassen, der sowohl Herrn ZR. wie die Firma wie unsere Familie sehr gut kennt. Aus dieser Beratung ist ein Kaufpreis für Herrn ZR. in der Grössenordnung von Fr. 600'000.— bis Fr. 800'000.— heraus gekommen. Ich habe damals die Bemerkung gemacht, dann wird sich ZR. freuen. Mein Mann hat dann Herrn ZR. angerufen und ich wollte dieses Telefon mitverfolgen, weshalb er den Lautsprecher eingestellt hat. Er hat Herrn ZR. über das Angebot zwischen Fr. 600 bis 800'000.— informiert und gleichzeitig festgehalten, er mache bereits jetzt ein Angebot von Fr. 800'000.—. Herr ZR. reagierte überglücklich und erklärte, das sei fantastisch. Er erklärte sich mit dem Kaufpreis einverstanden. Dieser sei höher, als er erwartet habe. Er hat dann noch hinzugefügt, dass er schon zufrieden gewesen wäre, wenn er seinen Einsatz zurück erhalten hätte. Anlässlich dieses Telefongesprächs hat man nicht über den Gesamtkaufpreis der Unternehmung gesprochen. Ob man anlässlich dieses Telefons davon gesprochen hat, dass wir bei einem schlechteren Verkaufpreis für die Firma bei diesem Kaufpreis von Fr. 800'000.— ein schlechteres Geschäft machen würden, und Herr ZR. bei einem besseren Verkauf der Firma ein schlechteres Geschäft machen würde, weiss ich heute nicht mehr. Ich glaube nicht, dass man diese Frage erörtert hat. Ich meine, man habe gesagt, es ist ein Festpreis. Zum Zeitpunkt des Telefongesprächs lag noch keine konkrete Kaufofferte eines Interessenten für das gesamte Aktienpaket vor. Eine solche Offerte ist erst Anfang des nächsten Jahres eingegangen, während das Telefongespräch im Herbst stattgefunden hat. Solche Telefongespräche hat der Beklagte mit allen Aktionären, die nicht zur Familie gehörten, geführt. Es handelt sich um die Herren F., A. und die Bank X.. Ob Herr P. über die Vereinbarung betreffend Kaufpreis von Fr. 800'000.— mit Herrn ZR. informiert worden ist, weiss ich nicht. Warum anlässlich der Verhandlung zwischen den Parteien im Büro ZR. im Kaufvertrag der Kaufpreis noch nicht mit Fr. 800'000.— eingesetzt worden ist, weiss ich nicht. Ich war bei dieser Sitzung auch nicht dabei. Nach dem Telefongespräch waren für mich die Fr. 800'000.— fix. Es wurde nicht mehr darüber gesprochen, dass es trotzdem nur Fr. 600'000.— sein könnten. Über den Wert des Gesamtunternehmens habe ich mir zum Zeitpunkt dieses Telefongesprächs keine Gedanken gemacht. Ich habe auch nicht den Kaufpreis der Aktien ZR. in ein Verhältnis zu unserem Aktienpaket gesetzt."
Im Gegensatz zur Aussage betreffend den Aktienerwerb durch ZR. von B., bei der sie keinerlei Veranlassung sah, den Aussagen von R. AN. zu misstrauen, hat das Bezirksgericht der Aussage derselben Zeugin in der Frage des Telefonats und seines Inhalts a priori jeglichen Beweiswert abgesprochen, mit dem Hinweis, sie habe als Ehefrau des Beklagten ein eminentes Interesse am Prozessausgang, weshalb ihre Aussagen mit Vorsicht zu würdigen seien. Sie habe bloss "eine eigene Einschätzung zu Protokoll gegeben und sei bei den direkten Verhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger nicht dabei gewesen." Die Einschätzung, die Zeugin sei "bei den direkten Verhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger nicht dabei gewesen" ist nicht abgestützte, antizipierte Beweiswürdigung, denn die Zeugin sagte aus, sie habe an dem auf Lautsprecher geschalteten Telefon mitgehört, wie der Preis mit ZR. abgemacht worden sei. Tatsache ist, dass die Vorinstanz die Aussage als solche gar nicht gewürdigt hat, sondern sie aus in der Person der Zeugin beziehungsweise in ihrem Verhältnis zum Kläger liegenden Gründen von vorneherein für unverwertbar hielt. Es lässt sich nun schwerlich halten, dort wo es passt, eine einzelne Aussage eines Zeugen herauszupicken, allein mit dem Gedanken, sie müsse deshalb glaubwürdig sein, weil sie zu Ungunsten einer nahe stehenden Person ausgefallen sei (Aktienerwerb durch ZR.) und handkehrum eine andere Aussage desselben Zeugen praktisch ungeprüft mit dem Argument nicht zu beachten, sie laute zu Gunsten der nahe stehenden Person (Telefonat mit ZR.). Dazu bräuchte es einer besonders zu begründenden Bewandtnis, die hier nicht auszumachen ist. Es gibt keine Beweisregel, die besagt, dass die Aussage eines Zeugen, der einer Partei nahe steht, dann zu berücksichtigen ist, wenn sie zu Ungunsten der nahe stehenden Partei ausfällt, und dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn sie zu Gunsten der nahe stehenden Person ausfällt.
b. Die gesamten Depositionen von R. AN. (act. 02.VI.3) sind zweifellos im Lichte ihrer Interessenlage zu betrachten. Ihre Aussagen als solche sind aber nüchtern und sachlich (so wie auch der Kläger selbst R. AN. in seiner "Laudatio" von 1987 selbst einschätzt, vgl. act. 02.IV.6, S. 2; ferner Zeugenaussage R. AN. act. 02.VI.3, S. 4 Mitte: Er [ZR.] war über unsere sämtlichen geschäftlichen und privaten Belange informiert, und wir waren mit seiner Arbeit zufrieden), unverblümt (S. 1 unten: beim Kläger handelt es sich um einen ehemaligen Freund; S. 3 unten: Herrn Riegendinger kennen wir nicht mehr; S. 7 oben: die Behauptung, man habe diese Leute [F., A.] ausschalten und von Informationen fernhalten wollen, ist eine Unterstellung; S. 9 unten: Aus meiner Sicht hat Herr ZR. mit einer Investition von Fr. 200'000.— und einem Kaufpreis von Fr. 800'000.— neun Jahre später ein gutes Geschäft gemacht), offen (z.B. geschäftliche Divergenzen mit ihrem Ehemann schildernd: S. 4: das [die Mitfinanzierung des Aktienerwerbs von ZR.] hat noch zu Diskussionen geführt zwischen mir und meinem Mann; S. 4: ich war [im Gegensatz zum Ehemann] der Meinung, die Transaktion [Aktienerwerb durch ZR.] müsse in dieser Form [Zahlung] schriftlich festgehalten werden), in der Wortwahl aber nicht übertreibend und insgesamt daher Glaubhaftigkeit zugänglich. Die Zeugin war sehr lange in den Q.-Unternehmungen tätig, mit umfassendem Einblick in den Administrativbereich. Ihre Aussagen stehen weitgehend im Einklang mit den anderen Zeugenaussagen und den Akten. Sie beruhen überwiegend auf eigener unmittelbarer Sinneswahrnehmung; wo dies nicht der Fall ist, sagt die Zeugin es oder es ergibt sich aus dem Zusammenhang (S. 4 unten, S. 7 unten, S. 9 unten), was für die Zuverlässigkeit einer Zeugenaussage spricht. Sie schweift nicht ab, drängt sich nicht mit Aussagen auf, die nicht zum Fragethema gehören. Wenn sie etwas gar nicht weiss, sagt sie es direkt (S. 2 unten, S. 3 unten, S. 5 oben, S. 6 Mitte, S. 9 oben); wenn sie über ein Ereignis und/oder Begleitumstände nicht sicher ist, verleiht sie dem Ausdruck (S. 2 unten, S. 3 Mitte, S. 5 oben/Mitte, S. 6 oben/Mitte, S. 7 oben). Schliesslich kommt auch zum Vorschein, wenn sie eine Meinung und einen persönlichen Eindruck wiedergibt, der nicht unbedingt auf von ihr selbst Rezipiertes zurückzuführen ist – und dies auch dann, wenn es letztlich zum Nachteil ihres klagenden Ehemannes sein könnte. So versucht sie nicht, den ominösen "Festpreis" als Tatsache im Sinne einer gefallenen Äusserung zwischen den Telefonierenden darzustellen, sondern deklariert es als nicht sichere Erinnerung (…Ich meine, man habe gesagt, es ist ein Festpreis) und als ihr persönlicher Gesamteindruck nach dem Gespräch (…Nach dem Telefongespräch waren für mich die Fr. 800'000.— fix). Soweit ersichtlich, gibt es in ihrer Aussage in Bezug auf Orte, Personen und zeitliche Einordnungen keine gravierenden Divergenzen zur Aktenlage. In der Frage, ob das W.-Gutachten vom Juli 1999 den im März/April 1999 ausgeschiedenen Verwaltungsräten F. und A. bekannt gewesen ist, irrt die Zeugin wahrscheinlich, wobei sie das bloss im Sinne einer (unsicheren) Annahme geäussert hat (act. 02.VI.3, S. 7) und insoweit eben auch glaubwürdig ist. Ihre Aussage, dass zum Zeitpunkt des Telefongesprächs Ende August 1999 noch keine konkrete Kaufofferte eines Interessenten für das gesamte Aktienpaket vorlag, ist zutreffend. Hingegen ist nicht erschöpfende Darstellung, dass eine solche Offerte erst Anfang des nächsten Jahres eingegangen sein soll, wobei es sich allerdings bei den Mitteilungen von E. vom Oktober 1999 nicht um bindende Offerten, sondern um die Nennung von Verhandlungsbasen gehandelt hat. Wie auch immer die Zeugin das versteht, es tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zum Telefonat mit ZR. keinen Abbruch. Ungereimt ist auch, dass die Vorinstanz die Aussage von R. AN. zur Stützung der Zeugenaussage P. benützt, wenn sie ausführt, die Aussagen R. AN.s über das Telefongespräch von Ende August 1999 stünden grundsätzlich (abgesehen vom "Festpreis") nicht im Widerspruch zu denjenigen von P.. Wenn dem so ist, ist die Aussage R. AN.s eben gleichsam glaubhaft. Angesichts dieser Gesamtwürdigung bestehen für die Zivilkammer keine begründeten Zweifel, dass das Telefongespräch zwischen AN. und ZR. von Ende August 1999 stattgefunden, R. AN. dieses am Lautsprecher mitgehört hat und seinen Inhalt im Wesentlichen richtig wiedergibt. Ob die 800'000 Franken von AN. oder beiderseits ausdrücklich als Fixpreis deklariert wurden oder nicht, ist nicht entscheidend. Wesentlich ist, dass ein Preis von Fr. 800'000.— offeriert und freudig und vorbehaltlos angenommen wurde und der (damals unbekannte) Gesamtveräusserungspreis nicht Gegenstand von Äusserungen gebildet hat.
c. Weitere Indizien, dass das Telefongespräch Ende August 1999 mit ZR. entgegen seiner Darstellung tatsächlich stattfand, liegen in der zeitnahen Vorgabe des VR-Beschlusses vom 16. August 1999 (act. 02.IV.25), der zeitnahen schriftlichen Verzichtserklärung von ZR. vom 02. September 1999, wo - im Einklang mit der Darstellung des Ereignisablaufs durch R. AN. - auf eine vorherige Orientierung verwiesen wird und schliesslich im dazu passenden Umstand, dass das Dokument vom 28./29. Oktober 1999 unübersehbar als Beweis- und Vollzugsakt deklariert ist (Empfangsbestätigung). Letzteres liesse sich ohne vorherige Absprache im Sinne eines Verpflichtungsgeschäfts nicht erklären. Dass AN. in der behaupteten Weise mit A. und F. telefoniert hat, kann als erwiesen angesehen werden, und es liegt nahe, dass AN. bei allen 3 Minderheitsaktionären analog vorgegangen ist. Sodann wäre geschäftsunüblich und angesichts der langjährigen persönlichen Beziehungen doch einigermassen erstaunlich, wenn AN. ohne jede Vorwarnung bei G. und ZR. mit der Empfangsbestätigung aufgekreuzt oder diese auf dem Postweg zugestellt hätte. Die Gesamtwürdigung des Beweismaterials ergibt demnach, dass über die essentialia des Aktienkaufvertrages ZR./AN. (Kaufgegenstand und Preis) bereits Ende August 1999 Konsens erzielt worden ist.
Der Einwand, wenn der Preis von Fr. 800'000.— schon vorher festgestanden hätte, dann wäre er schon vorher in die Empfangsbestätigung eingesetzt worden, sticht nicht. Von Hand einzusetzen waren auch noch Zahlungsempfänger und Zahlstelle. Rechtsanwalt M. hatte das Vollzugsdokument aufgesetzt und dieser brauchte den Preis nicht zu wissen, ebenso wenig interessierte sich P. dafür, denn es war gemäss seiner eigenen Aussage nicht seine, sondern AN.s Aufgabe, die Aktien von den Minderheitsaktionären erhältlich zu machen.
Zusammenfassend ist als bewiesen anzusehen, dass Ende August 1999 ein Telefonat zwischen AN. und ZR. stattfand, bei welchem zumindest abgemacht wurde, dass AN. zu einem späteren Zeitpunkt alle Q.-Aktien erhält, Der Kaufpreis dafür beträgt Fr. 800'000.— und ist nicht in irgend einer Weise abhängig vom schliesslichen Gesamtverkaufserlös für die Unternehmungen Q. und IQ... Diese Abmachung entsprach in den Grundzügen jenen, welche AN. gleichzeitig mit den 3 anderen Q.-Minderheitsaktionären getroffen hatte; das gilt insbesondere für die Unabhängigkeit des Aktienrückkaufpreises von dem von ihm schliesslich zu erzielenden Gesamtverkaufserlös. In diesem Sinne kam Ende August 1999 zwischen den Parteien ein Aktienkaufvertrag zustande (Art. 1 Abs. 1 OR, Art. 11 Abs. 1 OR).
3.5 Der Kläger weist darauf hin, es sei der Beklagte gewesen, der auf der Resolutivbedingung bestanden habe, dass der Weiterverkauf der Gesamtunternehmung innert zwei Monaten perfekt werde. Daraus lasse sich die aufschlussreiche Feststellung treffen, dass AN. ohne Gesamtverkauf die Aktien selbst zu dem gemessen am effektiven Gesamtverkaufspreis sehr tiefen Preis von Fr. 800'000.— nicht hätte käuflich erwerben wollen. Das ist mitnichten aufschlussreich. Es handelt sich um eine teilweise widerlegte Vermutung, die darüber hinaus ihrer Logik entbehrt. Zwischen der Offerthöhe und der Bedingung des Weiterverkaufs gibt es keinen Zusammenhang. A. hatte zwar nur eine Beteiligung von 1 %, doch hat AN. ihm diese bedingungslos und zu einem leicht höheren Preis abgekauft. Wenn der Kauf derart günstig gewesen wäre, dann hätte dies aus der Optik von AN. grundsätzlich eher dafür gesprochen, die Gelegenheit für den Erwerb der Minderheitsbeteiligung von ZR. in jedem Fall, das heisst ohne Bedingung, zu ergreifen. Nahe liegender und durch Zeugenaussagen gestützt ist allerdings, dass AN. nicht in der Lage war, den Erwerb der 10%-Anteile von G. und ZR. aus eigener Kraft zu finanzieren, sondern darauf angewiesen war, dies aus dem Erlös der Gesamtveräusserung zu tun (act. 02.VI.7, S. 4; 02.VI.6, S. 2 f.).
3.6 ZR. behauptet, er habe den Wert der Q. im Herbst 1999 auf bestenfalls Fr. 10 Mio. geschätzt. Die Vorinstanz ist ihm insoweit gefolgt und hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger sei zwar über den Geschäftsgang der Q.-Gruppe bestens im Bilde gewesen, habe jedoch nicht wissen oder auch nur erahnen können, dass für die beiden Aktiengesellschaften ein Preis von mehr als 21 Mio. Fr. erzielbar gewesen sei. Bei richtiger Beweiswürdigung kann man dem damals 63-jährigen und somit routinierten, schlauen, "mit allen Wassern gewaschenen" (act. 02.VII.2/3), auf Wirtschafts- und Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt und Notar solche Ahnungslosigkeit mitnichten abkaufen. Das T.-Gutachten vom 23. August 1993, welches die Q.-Aktie (ohne IQ.) von nominal Fr. 1'000.— für einen neuen Aktionär mit Fr. 20'664.— pro Aktie bewertete, ging an die Q.-Verwaltungsräte A. und F.. ZR., der an den VR-Sitzungen der Q. teilnahm und dieses Gutachten eigenhändig an eine deutsche Firma weitergeleitet hatte (act.02.IV.21), wusste nicht nur davon. Er selbst hatte daran mitgearbeitet und bezeichnete das Bewertungsergebnis in einer späteren Q.-Verwaltungsratssitzung als "durchaus realistisch" (act. 02.IV.9, VR-Protokoll vom 29. Oktober 1994, in welchem das T.-Gutachten als Gutachten BO./RL. referenziert wird; 02.IV.8). Das genügt. Seither wusste ZR. oder musste konkret damit rechnen, dass für den Verkauf des gesamten Q.-Aktienkapitals auf dem Markt bis Fr. 20 Mio. erzielbar waren. Zumindest gab es in dem hier relevanten Zeitpunkt Sommer 1999 keine Anhaltspunkte, die einen solchen Marktpreis für das ganze Unternehmen geradezu ausschlossen. Q. und IQ. standen in diesem Zeitpunkt wirtschaftlich besser da, als Q. allein im Sommer 1993 (act. 02.III.16, 17, 83). Angesichts dieser ZR. nachweislich bekannten Fakten kann dahingestellt bleiben, ob er auch vom W.-Gutachten (Draft vom Juli 1999), welches Werte von Fr. 8-15 Mio. (Transaktionsvergleiche) bis Fr. 18-19 Mio. (Ertragwertmethode) zeitigte, Kenntnis hatte, obwohl auch dies wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, denn es wurde in einer VR-Sitzung besprochen (act. 02.VI.1, S. 2 f.), und ZR. nahm, abgesehen von jenen vom 21. April 1999 und 16. August 1999, regelmässig an den VR-Sitzungen der Q. teil.
Das umfassende und detaillierte Wissen von ZR. über die Entwicklung von Q. und IQ. seit den 80-er Jahren und deren wirtschaftlicher Zustand im Sommer 1999 ist bewiesen. Die vorinstanzliche Gegenthese, der Jahresumsatz habe erheblich geschwankt, weshalb ein Gesamtveräusserungspreis in der nachmaligen Dimension nicht erkennbar gewesen sein soll, ist nicht einschlägig. Eine (unzuverlässige) Faustregel, die dem Wirtschaftsrechtsspezialisten, welcher die rechtliche Beratung für den Verkauf der Q.-Unternehmungen gerne selbst gemacht hätte, zweifellos ebenso bekannt ist, besagt, dass der Wert einer Unternehmung etwa ihrem letzten Jahresumsatz entspricht. Zwischen 1990 und 1998 erzielte Q. Umsätze von 15-21 Mio. Fr.; im Durchschnitt 21.3 Mio. Fr., was ziemlich genau dem letzten Jahresumsatz (1998) entspricht. Mit der Faustregel Unternehmenswert = letzter Jahresumsatz wäre man somit auf einen Wert von 21.3 Mio. Fr. gekommen. E. arbeitete eingangs ihrer ersten Absichtserklärungen von Oktober 1999 mit der einstweiligen Vorstellung, dass der Wert der Q. dem 10-fachen des letzten Nettojahresertrages entspricht. Dieser betrug 1998 rund 1.45 Mio. Fr. (act. 02.III.16), was demnach zu einem schätzungsweisen Unternehmenswert von 14. 5 Mio. Fr. für Q. allein führen würde. Ob diese grob vereinfachenden Faustregeln – auch nur annäherungsweise – geeignet sind, den inneren Wert einer Technologieunternehmung wiederzugeben, ist hier nicht zu untersuchen. Sicher ist, dass der fachkundige Kläger angesichts seines konkreten Wissensstandes über die Q. (Bewertungen, Produktangebot, Kundenkreis, Bilanzen, Ertragsrechnungen) und aufgrund allgemein zugänglicher Informationen und Bewertungsüberlegungen (Konjunktur, Unberechenbarkeit des Marktes aufgrund spezifischer Ertragserwartungen eines Übernehmers, Synergieeffekte aus Sicht eines Erwerbsinteressenten etc.) mehr als nur gerade ahnen konnte, dass für Q. ein Preis in der letztlich gelösten Höhe von knapp 20 Mio. Fr. erzielbar war. A., G. und ZR. waren zumindest seit 1993 sehr wohl imstande, den ungefähren Verkaufswert der Q.-Unternehmung einigermassen abzuschätzen und dieses Imstandesein musste Mitte 1999 fraglos einen Bereich bis zu 20 Mio. Fr. erhellen. Diese Möglichkeiten und Fähigkeiten hatten sie insbesondere auch im Sommer 1999 und, solange er von der Übernahmeinteressentin E. noch keine erste Preisvorstellung erhalten hatte (dies war am 04. Oktober 1999 der Fall), befand sich AN. bezüglich seiner eigenen Bewertungsmöglichkeit in vergleichbarer Lage wie die drei Minderheitsaktionäre. Er hatte keinen nennenswerten Wissensvorsprung; namentlich war dies zur Zeit der Verabredung des Kaufpreises mit ZR. Ende August 1999 der Fall.
3.7 Gemäss Vorinstanz soll AN. am 28. Oktober 1999 ZR. "mit einer Falschinformation beliefert" haben. Falschinformationen können nur Tatsachen betreffen. Gemeint kann also nur sein, AN. habe gegenüber ZR. geäussert oder sonst wie aktiv den Eindruck erweckt, er erhalte für die ganze Q. 8 Millionen Franken. Entgegen der Behauptung des Klägers trifft es indessen nicht zu, dass AN. das Gespräch vom 28. Oktober 1999 "mit einer falschen Aussage zum Preis eingeleitet und ZR. entgegen den ihm bekannten Tatsachen vorgegaukelt habe, der angemessene Anteil am Gesamtverkaufspreis liege für die Aktien von ZR. zwischen Fr. 600'000 und 800'000". AN. hat keinen Weiterveräusserungspreis genannt. Als unzulässige Überinterpretation ist auch die Behauptung des Klägers einzustufen, AN. habe dannzumal "positiv kommuniziert, der Preisrahmen von 600-800'000 Franken für den 10 %- Aktienbestand von ZR. sei das Ergebnis der aktuellen Verkaufsverhandlungen über die Aktientotalität mit dem deutschen Käufer, finde also im Gesamtkaufpreis seine Entsprechung". In weit frischerer Erinnerung hat ZR. nämlich, sowohl in Abweichung von seiner heutigen Behauptung als auch in Widerspruch zur Zeugenaussage P., AN. am 05. November 2000 schriftlich vorgehalten: "Du bist am 29. [recte 28.] Oktober 1999 mit W. P. zu mir gekommen und hast das Gespräch damit eröffnet, die Verhandlungen mit Kaufinteressenten für die Q.-Firmen liefen sehr gut, und Du könnest mir für meine Aktien 600'000 bis 800'000 Franken anbieten" (act. 02.III.42). Das ist bei Weitem nicht dasselbe. Wenn jemand dem anderen etwas anbieten "kann", dann ist das nach geläufigem Verständnis nicht fakt- sondern willensbedingt. Was AN. anbieten konnte oder nach richtiger Lesart eben im Sinne einer Offerte wollte, war seine eigene Willensvorstellung, nicht eine Tatsache, und sein Wille gegenüber ZR. konnte augenscheinlich noch von anderen inneren Vorstellungen seinerseits beeinflusst sein, was dann auch der Fall war (vgl. nachstehende Erwägung Ziff. 5.3.e.cc). AN. hat zum genannten Zeitpunkt weder ausdrücklich geäussert noch sonst wie den Eindruck erweckt, er bekomme seinerseits [nur] 8-10 Mio. Fr. für die gesamte Q..
4.a. Die Frage, ob ein Willensmangel vorliegt, ist für jenen Zeitpunkt zu beantworten, in welchem der Willen gebildet wurde. Das angefochtene Urteil geht ohne weiteres davon aus, das umstrittene Rechtsgeschäft sei am 28./29. Oktober 1999 beziehungsweise am 16. Februar 2000 zustande gekommen. Im Gegensatz zur vorinstanzlichen Urteilsgrundlage muss anhand des Beweisergebnisses davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien über die wesentlichen Vertragselemente (Verkaufsgegenstand, Preis) bereits mündlich anlässlich ihres Telefonats Ende August 1999 geeinigt haben. Der Einwand, der Beklagte habe die Verjährungseinrede nicht erhoben, hätte sie aber erheben müssen, wenn von einem telefonischen Vertragsschluss im August 1999 auszugehen wäre, ist mehrfach unerspriesslich. Die Verjährungseinrede ist ein Recht, keine Pflicht. Ausserdem begann die Frist gemäss Art. 31 OR nicht mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Entdeckung des angeblichen Irrtums zu laufen, vorliegend also am 30. März 2000, so dass sowohl die erste (05. November 2000) als auch die zweite Anfechtungserklärung des Klägers vom 05. März 2001 innert dieser Frist lag. Die nachgehend unterzeichneten Dokumente vom 29. Oktober 1999 und 16. Februar 2000 hatten lediglich Beweis- und Vollzugscharakter. Damit in Einklang steht die Tatsache, dass diese von Juristen aufgesetzten (Rechtsanwalt M.) und überprüften (Rechtsanwalt ZR.) Dokumente den insoweit selbsterklärenden Titel "Empfangsbestätigung" tragen, was andernfalls erstaunlich wäre. Was später am 28. Oktober 1999 und 16. Februar 2000 geschah, war somit für die Willensbildung von ZR. nicht massgeblich und insoweit können dannzumal eingetretene, kommunizierte oder nicht kommunizierte Tatsachen seinen Vertragsschliessungswillen nicht beeinflusst haben. Ende August 1999 konnte der Beklagte den Kläger in Bezug auf die später als Irrtum behauptete Tatsache (Weiterveräusserungspreis von 8-10 Mio. Fr.) weder aktiv anlügen, noch ihm gegenüber passiv eine Aufklärungspflichtverletzung begangen haben. Denn der Beklagte hatte zu dieser Zeit keine einigermassen verlässliche Äusserung einer Verhandlungspartnerin zum möglichen Preis vorliegen, weder in Gestalt einer Absichtserklärung noch ein bindendes Angebot im Sinne des Obligationenrechts. Durch allfällige mündliche Vorsondierungen bei Interessenten war AN. wissensmässig nicht in einem Zustand, der von jenem von ZR. abwich; Letzterer hätte sich aus eigenen Kenntnissen ebenso eine gleich lautende (Wunsch)Vorstellung machen können. Von D. lag nichts Schriftliches vor. Der erste Letter of Intent der E. vom 20. September 1999 enthielt keinerlei Preisvorstellung (act. 02.IV.64, 02.V.3). Eine solche bekam AN. von E. erstmals am 04. Oktober 1999 (act. 02.IV.31; 02.VI.7, S. 6). Im rechtlich massgeblichen Zeitpunkt der vertraglichen Willensbildung über den Preis konnte demnach über den Sachverhalt, welchen ZR. als für ihn willensbildend bezeichnet, weder durch AN. getäuscht noch von ZR. geirrt werden, weshalb die Berufung von AN. bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Klage von ZR. abzuweisen ist.
b. Wenn ZR. in diesem Zusammenhang den Beklagten bei einer Meinung behaften wissen will, er persönlich habe seit 1993 und ununterbrochen die Q.-Unternehmung mit 20. Mio. Franken eingeschätzt, hilft ihm dies nicht. ZR. war in der Lage, sich persönlich die gleiche Wertvorstellung zu bilden. Sollte diese - wohl auch stark von Hoffnungen getragene – innere Wertvorstellung von AN. effektiv bestanden haben, handelte es sich sodann nicht um eine Tatsache, sondern um eine innere Meinung, die einer Täuschung und einem Irrtum von vorneherein unzugänglich ist. Gleich verhält es sich mit den geltend gemachten Umständen, dass AN. den schliesslichen Erlös von 22. Mio. Fr. selbst für marktkonform hielt oder ihn gar erwartet hatte. Auch dies sind nicht Tatsachen, sondern subjektive Vorstellung des Vertragsgegners und als solche irrelevant. AN. musste ZR. zu keinem Zeitpunkt mitteilen, wie er selbst den Wert seiner Unternehmungen einschätzte. Der Käufer darf jedem Verkäufer ungestraft verschweigen, welche innere Vorstellung er sich über den wahren Wert des Kaufgegenstandes gebildet hat. Die gegenteilige Rechtsauffassung würde jedes aus der subjektiven Optik des Käufers oder jener des Verkäufers "günstige" Veräusserungsgeschäft der Anfechtbarkeit durch die Gegenpartei aussetzen.
c. Gemäss Kläger soll es "absolut zutreffend sein und sich eigentlich von selbst verstehen", dass er seine Aktien nur unter der Bedingung verkaufte, dass der Preis in einem angemessenen Verhältnis zum Weiterveräusserungspreis stand. Wer seine Minderheitsaktien dem Mehrheitsaktionär verkaufe, damit dieser unmittelbar anschliessend die Aktiengesamtheit an einen Dritten verkaufen könne, der gebe sich nur mit einem Verkaufspreis zufrieden, der sich am Gesamtverkaufspreis messen lasse, dies zumal dann, wenn das Verkaufsgeschäft mit hocherfreulichem Resultat praktisch vor dem Abschluss stehe. In dieser Situation gehe der Minderheits-Aktienverkäufer nicht davon aus, dass der Mehrheitsaktionär auch auf den Aktien des Minderheitsaktionärs einen erheblichen Gewinn erzielen solle. Anders wäre es nur dann, wenn das Teil-Aktiengeschäft völlig losgelöst und unabhängig vom Gesamt-Aktiengeschäft vereinbart würde, was im Rahmen der Vertragsfreiheit an sich möglich wäre, hier aber eindeutig nicht so vereinbart worden sei. Die Meinung, es sei hier eindeutig nicht so vereinbart worden, betrifft den geäusserten Willen von ZR., und damit die Frage, worauf der Aktienkaufvertrag ZR./AN. zustande gekommen ist, um die es hier aber nicht geht. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten ist der Aktienkaufvertrag insoweit vollkommen losgelöst vom Weiterveräusserungsgeschäft von AN..
Soweit die Meinung die interne Willensbildung bei ZR. betrifft, versteht sich eine solche Einstellung auch nicht von selbst im Sinne einer im Geschäftsleben von jedem nach Treu und Glauben zu erwartenden Vorstellung. Dies zeigen die parallel verlaufenen Aktienkäufe von G. und A..
d. Falls für den relevanten Vertragsschliessungszeitpunkt von Ende August 1999 gleichwohl davon auszugehen wäre, dass für AN. ein Weiterveräusserungspreis von Fr. 14 Mio. im Sinne einer Realität greifbar gewesen sein sollte und ZR. über diese Tatsache irrte, dann hätte der auf Q. entfallende Anteil bei Fr. 12 Mio. gelegen. Zieht man in Betracht, dass es sich um eine Minderheitsbeteiligung von 10 % gehandelt hat und dass offenbar auch in ZR.' Vorstellung AN. der auf sein Verhandlungsgeschick zurückzuführende Mehrerlös durchaus zustand (vgl. seine nachträglich geäusserte Konsensvorstellung: "…dass ein allenfalls etwas darüber liegender Preis Dir zuzubilligen war, act. 02.III.42), was auch im hiesigen Klagebegehren zum Ausdruck kommt (nebst der Reduktion des auf IQ. entfallenden Teils von Fr. 2 Mio., liegt der Klage ein um Fr. 4 Mio. reduzierter Weiterveräusserungspreis zugrunde), dann liegt der Preis von Fr. 800'000.— wenig entfernt vom "angemessenen Verhältnis" zwischen Erwerbs- und Weiterveräusserungspreis.
5.1 Sollte nichtsdestotrotz von einem Abschluss des Aktienkaufvertrages durch eine der nachgehenden Empfangsbestätigungen vom 29. Oktober 1999/16. Februar 2000 auszugehen sein, sind die bei ZR. willensbildenden Momente in den entsprechenden Zeitpunkten zu prüfen. Zu verwerfen ist die Ansicht des Beklagten, weil die Empfangsbestätigung vom 28./29. Oktober 1999 zufolge Eintritts der auflösenden Bedingung dahin gefallen sei, und sich die Unverbindlichkeitserklärung des Klägers vom 05. März 2001 folgerichtig einzig auf die Empfangsbestätigung vom 16. Februar 2000 bezogen habe, sei die Willensmangelfrage ausschliesslich anhand der 2. Empfangsbestätigung und der Ereignisse im Zeitpunkt des 16. Februar 2000 zu prüfen. Wohl hätte ZR. im Februar 2000 einen neuen Willen bilden oder im Wesentlichen auch nur einen alten Willen erneuern müssen. Damit ist aber nicht gesagt, dass weiter zurückliegende Äusserungen, Verhaltensweisen der Gegenpartei und andere Tatsachen a priori bedeutungslos wurden. ZR.' Willensbildung konnte gleichwohl davon beeinflusst werden. Ob mit Rechtswirkungen oder nicht, ist eine im Einzelnen zu prüfende Frage von Treu und Glauben. Insofern bleibt das Beweisergebnis zu früheren Begebenheiten auch dafür relevant.
ZR. behauptet, man habe ihm vor dem 16. Februar 2000 mitgeteilt, es werde mit einem anderem Interessenten zu gleichen Konditionen verhandelt und P. habe ihm bei Vorlegung der 2. Empfangsbestätigung bedeutet, die momentanen Verhandlungsverhältnisse würden etwa jenen vom Oktober 1999 entsprechen. Das ist unbewiesen geblieben, namentlich die Aussage P. bestätigt es nicht. Das schadet jedoch nicht. Die Empfangsbestätigung (vom 16. Februar 2000) würde in der alternativen Betrachtungsweise die übereinstimmenden Willensäusserungen darstellen und damit den Aktienkaufvertrag. Nachdem AN. ZR. ohne weitere Erklärungen das identische Dokument zur Unterzeichnung vorlegte, musste ZR. nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich nicht aus eigenem Antrieb argwöhnen, dass sich die Basis des Vertrages wesentlich geändert haben könnte. Was für die frühere Willensbildung relevant war, von AN. nicht als verändert kommuniziert wurde und ZR. auch sonst nicht besser wusste oder wissen musste, ist auch für seine neuerliche Willensbildung beachtlich. Oder mit anderen Worten: Frühere Täuschungen und Irrtümer bleiben beachtlich, es sei denn, sie wurden durch neue Tatsachen beseitigt.
5.2 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). Bei diesem Tatbestand unter den Willensmängeln schliesst der Betroffene einen Vertrag aufgrund eines Motivirrtums, der seinerseits kausal auf einer absichtlichen Täuschung über einen für die Willensbildung relevanten Sachverhalt beruht. Täuschung bewirkt dann einen Willensmangel gemäss Art. 28 OR, wenn die getäuschte Partei in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte (dolus causam dans) oder nicht so wie sie ihn abgeschlossen hat (dolus incidens). Im Unterschied zu Art. 23/24 OR ist keine Wesentlichkeit des Irrtums erforderlich; Art. 28 OR ist somit auch anwendbar, wenn der Getäuschte aufgrund der Täuschung einen bloss geringfügig verschlechterten Vertrag eingegangen ist. Wer sich auf diese Bestimmung als Anfechtungsgrund beruft, hat die Täuschungshandlung, den Irrtum, die Absicht des Täuschenden, den Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie die Erkennbarkeit des beim getäuschten hervorgerufenen Irrtums für den Täuschenden zu beweisen.
5.3. a. Die Täuschungshandlung kann erfolgen durch positives Handeln wie Lügen, Vorspiegelung falscher Tatsachen etc., was entgegen der im Berufungsverfahren eingenommenen Haltung des Klägers gegenständlich jedoch ausser Betracht fällt. Die klägerische Tatsachenbehauptung, AN. habe das "Verkaufsgespräch" mit ZR. vom 28. Oktober 1999 mit einer falschen Aussage zum Preis, den er erhalten werde, eingeleitet, ist unhaltbar, ebenso die vorinstanzliche Feststellung, AN. habe ZR. dort mit einer Falschinformationen beliefert. AN. hat damals den Weiterveräusserungspreis - auch nach der zweifelhaften Zeugenaussage P. - nicht genannt. Das war auch zuvor, Ende August 1999, in welchem Zeitpunkt das Verkaufsgespräch effektiv stattfand, nicht der Fall und auch nicht danach bei der zweiten Unterzeichnung der Empfangsbestätigung am 16. Februar 2000. Konsequenterweise ist daher die klägerische Rechtsauffassung, mit Rücksicht auf die absichtlich abgegebene Falschinformation stelle sich die Frage gar nicht, ob eine Auskunftspflicht bestanden habe und verletzt worden sei, zu verwerfen.
b. Ausnahmsweise kann die Täuschungshandlung auch durch Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen) erfolgen. Tatsachen sind zu unterscheiden von blossen Meinungen und Werturteilen (BGE 85 II 416, 53 II 138; ZR 1987, 134 f). Verschweigen von Tatsachen, Unterlassung von Information gilt nur dann als Täuschung, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Eine allgemeine Aufklärungspflicht dem Verhandlungspartner gegenüber gibt es nicht. Eine besondere Aufklärungspflicht kann sich im Einzelfall allerdings aus Gesetz, Vertrag oder Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen ergeben (BGE 117 II 228, 116 II 434). Aus Gesetz und Vertrag ergibt sich vorliegend keine spezielle Pflicht. Eine Aufklärungs- beziehungsweise Informationspflicht nach Treu und Glauben ist unter folgenden kumulativen Voraussetzungen zu bejahen: Wissen/Wissenmüssen des Aufklärungspflichtigen, erkennbarer Informationsbedarf des Aufklärungsberechtigten, dem Aufklärungspflichtigen erkennbare Erheblichkeit der Information für den Aufklärungsberechtigten, Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses des Aufklärungspflichtigen (Hartmann, a.a.O., N 62 ff.).
aa. Die Tatsachen, für welche die Aufklärungspflicht vorliegend zu prüfen ist, liegen darin, dass E. und D. AN. gegenüber Preisverhandlungsspektren für den Kauf der Aktiengesamtheit von Q./IQ. genannt hatten. AN., dem hier die Rolle des Aufklärungspflichtigen zukommt, hat diese unstreitig gekannt. Es handelt sich sodann nicht um Wissen als eigenständigen ökonomischen Wert, den er durch Einsatz von Zeit und Geld erworben hat, und ein aus Persönlichkeit fliessendes (Gegen)recht auf Zurückhaltung der Information ist ebenso zu verneinen (Hartmann, a.a.O., N 66). Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Aufklärungspflichtigen ist folglich nicht ersichtlich.
bb. Es muss Informationsbedarf beim Aufklärungsberechtigten gegeben sein und dies muss für die Gegenseite erkennbar sein. Der schmale Grat zwischen erlaubtem Schweigen und gebotener Aufklärung bestimmt der Rechtsanwendende nach dem unsicheren Massstab von Treu und Glauben. Qualifikationsmerkmale sind etwa die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, die Geschäftserfahrung der Beteiligten, ihre eigenen Informationsmöglichkeiten sowie die Rechtsnatur des Geschäfts und die Stellung der Parteien dabei (Guhl/Koller, OR, 9. A. Zürich 2000, § 17 N 2).
aaa. Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs: Es handelt sich um einen Kaufvertrag über Fahrnis. Es kann aus nahe liegenden Gründen nicht sein, dass der Wiederverkäufer beim Einkauf - entgegen der grundsätzlich in seinem legitimen Interesse liegenden Natur des Handelsgeschäfts - seinen Verkäufer regelmässig darüber aufzuklären hat, dass er den Kaufgegenstand - möglicherweise, wahrscheinlich oder sicher - mit einer Gewinnmarge von 100-250 % (der Kläger ZR. weiss selbst nicht, wie viel davon er dem Beklagten zubilligen will) verkaufen wird. Das Gegenteil ist der Fall, würde sich doch sonst der Käufer sein Anschlussgeschäft unter Umständen selbst vermiesen und es unterläge eine Unzahl von alltäglichen Verkaufsgeschäften der Anfechtbarkeit. Dies muss jedenfalls solange gelten, als der Verkäufer dem Käufer nicht zu erkennen gibt, dass er von anderen, den Wiederverkauf betreffenden tatsächlichen Annahmen ausgeht. Mit dem Aspekt der Aufklärung will nicht in diesem Sinne eine Ethik bei der Preisbestimmung geschützt werden und Art. 20 f. OR (Verstoss gegen die guten Sitten, Übervorteilung) werden klägerischerseits zu Recht nicht angerufen.
bbb. Geschäftserfahrung der Beteiligten: Jeder hat bei Vertragsverhandlungen grundsätzlich seine Interessen selbst wahrzunehmen und darf sich nicht auf deren Berücksichtigung durch die Gegenseite verlassen. Aufgeklärt zu werden braucht nur jener, bei dem dafür Bedarf besteht. So hat eine Partei nicht nach potentiellen Irrtümern der Gegenpartei zu forschen, die diese bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst entdecken könnte (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 958 mit Hinweisen). Je unkundiger die eine und kundiger die andere Partei ist, desto eher ist Aufklärungspflicht der kundigen Partei zu bejahen. Die hiesigen Parteien haben sich gegenseitig mit dem Prädikat "mit allen Wassern gewaschen" ausgezeichnet. Lässt man den damit verbundenen negativen Anstrich weg, kann man das zumindest insofern für bare Münze nehmen, als der damals 68-jährige AN. ein sehr erfahrener und erfolgreicher Unternehmer war und der 63-jährige ZR. ein ebenso versierter auf Wirtschaftsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Notar, für den es Alltag war, sich beim Abschluss von Verträgen die kritischen Fragen in Bezug auf Bestimmungen der auszutauschenden Leistungen, Konsens, Risiken von Leistungsstörungen etc. zu stellen und dem es vor allem in Fleisch und Blut übergegangen war, diese zu kommunizieren, das heisst zwecks Vermeidung von Leistungsstörungen vorgängig einer eindeutigen Klärung zuzuführen. Es ist nicht einzusehen, dass all dies plötzlich nicht mehr zutreffen sollte, nur weil das Rechtsgeschäft den renommierten Anwalt selbst betraf. Die Zivilkammer will in Abrede stellen, dass der industrielle Unternehmer eine besondere Schutzpflicht gegenüber seinem langjährigen Firmenanwalt hat. Die eigene Geschäftserfahrung ist bei ZR. ausgesprochen hoch. Das spricht klarerweise gegen eine Aufklärungspflicht von AN..
ccc. Eigene Informationsmöglichkeiten: Es ist niemand verpflichtet, den Verhandlungspartner über Umstände aufzuklären, die dieser bei gehöriger Aufmerksamkeit selber zu erkennen vermag. Die Pflicht, aus eigenem Antrieb die Gegenseite zu informieren, kann erst dort beginnen, wo deren Pflicht zur Selbstinformation endet (Hartmann, a.a.O., N 74). Ein Verstoss gegen Treu und Glauben durch unterlassene Aufklärung liegt nicht vor, wenn es der irrenden Person zumutbar gewesen wäre, sich bei der Gegenpartei (oder allenfalls einem Dritten) zu erkundigen (vgl. BGE 117 II 231). Wer durch einfache Anfrage einen Sachverhalt klären kann, darf nicht erwarten, dass ihn die Gegenseite unaufgefordert informiert (Hartmann, a.a.O., N 77). ZR. hätte dem Beklagten nur eine direkte Frage stellen müssen. Sie lag nach gesundem Menschenverstand auf der Hand, umso mehr für den Fachspezialisten ZR.. Es war zumutbar, sie zu stellen – auch unter Freunden. Das war und ist insbesondere auch die persönliche Kommunikationsphilosophie von ZR. (act. 02. III. 42, S. 1).
Im Übrigen stellt sich die Frage der Informationsmöglichkeiten von ZR. nicht wirklich, angesichts seines jahrelangen und umfassenden Wissens über Q./IQ... Der Vorhalt, AN. habe im Zeitpunkt des Kaufs von ihm bereits gewusst, dass er zu 20 Mio. Fr. verkaufen kann, und ZR. habe dies nicht gewusst beziehungsweise nicht wissen oder erahnen können, ist nicht einschlägig. Die heutige klägerische Behauptung, der mit G. 1994 ausgehandelte Preis von Fr. 10'000.— pro Aktie habe "weit über einem am freien Markt erzielbaren Preis" gelegen, ist theoretisch und rückwärtsgewandt und somit Spekulation. Soweit es überhaupt als Tatsachenbehauptung verstanden werden will, ist es überdies aktenwidrig, angesichts des bekannten T.-Gutachtens vom August 1993 und der eigenen gegenteiligen Einschätzung von ZR. im Jahre 1994 (act. 02.III.8/9). Der Kläger erhielt jährlich die vollständigen Geschäftsberichte zu Q., IQ. und einfacher Gesellschaft der beiden. Daraus konnte er insbesondere entnehmen, dass Q. trotz vereinzelt hohen, aber jeweils marktbedingten Schwankungen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von über Fr. 20 Mio. erzielte, dies sowohl in den letzten 10 Jahren als auch in den letzten 5 Jahren. Als fachkundiger und erfahrener Wirtschaftsjurist kannte er die - mit allen Vorbehalten behaftete - Faustregel, wonach der Verkaufswert einer Unternehmung dem letzten Jahresumsatz entspricht.
ZR. musste, mehr als nur gerade entfernt, mit einem Verkaufspreis für das Gesamtunternehmen in der schliesslich eingetretenen Grössenordnung von 20 Millionen Franken rechnen. Seine unverhohlene, freudige Überraschung über das Angebot von 800'000 Franken, wird darauf zurückzuführen sein, dass sich seine Investition von 1991 mit 400 % verzinst hatte. Nüchtern betrachtet, muss man allerdings feststellen, dass er - wenn er denn tatsächlich die innere Vorstellung gehabt haben sollte, dass Fr. 800'000.— seinem proportionalen Anteil (10 %) am Weiterveräusserungspreis der gesamten Q.-Aktien entsprach - eigentlich zuerst sich und dann vor allem auch AN. hätte fragen müssen, warum der Beklagte für das Gesamtpaket nicht mehr löste. Denn nach seinem Wissen konnte der Wert der Q. bereits 1993 bei Fr. 20 Mio. gelegen haben. Diese Überlegung steht unter der Prämisse, dass er die entsprechende Vorstellung tatsächlich hatte. Da er nicht einmal ansatzweise eine Verifikation der behaupteten irrigen Tatsachenvorstellung (Q. wird für 8 Mio. Fr. verkauft) unternahm, ist zu schliessen, dass er sie nicht hatte, oder ihn dieser Umstand nicht interessierte – jedenfalls nicht im Sinne einer conditio sine qua non. Ihm war an einer Überprüfung des Marktwerts der Q. nicht gelegen. Wenn er sich unter diesen Umständen nach aussen hin überhaupt nicht darum kümmerte und intern dennoch die Vorstellung gehabt haben sollte, dass der ihm gebotene Preis von Fr. 800'000.— auf einem tatsächlichen Weiterveräusserungspreis von 10 respektive von 8 Mio. Fr. für Q. allein beruhte, so geht das als Mentalreservation zu seinen Lasten. Er kann diese heute nicht als eine Treu und Glauben verletzende Vorenthaltung von Information darstellen, die bei ihm zu einem Irrtum geführt haben soll.
Die vorinstanzliche Einschätzung, es liege auf der Hand, dass der Kläger den letztlich erzielten Preis von 22. Mio. keinesfalls habe erahnen können, auch wenn er über den Geschäftsgang des Unternehmens ansonsten im Bilde gewesen sei, ist nicht zu teilen. Sie ist angesichts des T.-Gutachtens von 1993 und der eingehenden klägerischen Kenntnisse über den Geschäftsgang bis mindestens Ende 1998 in tatsächlicher Hinsicht insofern unzutreffend, als der Kläger Ende August 1999 genauso viel und genauso wenig wie der Beklagte wissen und erahnen konnte, dass der Gesamtverkauf 22. Mio. Fr. bringen könnte. In rechtlicher Hinsicht ist nicht relevant, ob sein Erkennenkönnen bis Fr. 15. Mio. oder bis Fr. 22 Mio. reichte. Es genügt, wenn er in guten Treuen nicht der irrigen Vorstellung unterliegen konnte, der Weiterveräusserungspreis für beide Q.-Unternehmungen liege bei 8-10 Mio. Fr. Gemäss Vorinstanz soll keine Rolle spielen, dass der Kläger den Geschäftsverlauf der Q.-Unternehmungen bestens kannte, da Umsatz und Gewinn der Q. jährlich erheblich geschwankt hätten, weshalb der dem Kläger gebotene Preis diesen nicht habe irritieren müssen. Das erscheint falsch. Angesichts der Prämisse, dass nur jener aufgeklärt zu werden braucht, bei dem Aufklärungsbedarf besteht, spielt die Kenntnis, die nach Treu und Glauben bei der anderen Partei vorausgesetzt werden darf, eine entscheidende Rolle (BGE 116 II 431). Und die belegte Kenntnis von ZR. über die erheblichen Schwankungen von Umsatz und Gewinn könnte auch gegenteilig verwendet werden, nämlich, dass in der Vorstellung des solchermassen Wissenden der erzielbare Marktpreis in einer grossen Bandbreite liegen konnte. Allein schon aufgrund der eklatanten, ZR. bestens bekannten Bewertungsunterschiede in nur 3 Jahren (1993: Fr. 20.6 Mio.; 1996: 6.9 Mio.) war ein weiter Bereich gegeben, in welchem sich der Marktpreis bewegen konnte. Nach dem Wissenkönnen von ZR. musste sich der Weiterveräusserungspreis ferner eher im oberen Teil dieses Bereichs bewegen, denn Q. und IQ. standen zur Zeit des Verkaufs wirtschaftlich nicht schlechter, sondern eher besser da als Q. allein im Jahre 1993 (act. 02.III.16, 17, 83).
ddd. Rechtsnatur des Geschäfts und die Stellung der Parteien: Erhöhte Aufklärungspflichten bestehen bei Geschäften, die besondere Vertrauensverhältnisse beschlagen, namentlich bei Arbeitsverträgen und anderen Dauerschuldverhältnissen, Aufträgen und einfachen Gesellschaften (Bucher, a.a.O., S. 220; Schwenzer, a.a.O., N 38.06). Solches ist hier nicht gegeben. Es handelt sich um einen einfachen Austauschvertrag. Im Wertpapiergeschäft braucht der Verkäufer nicht alle seine Kenntnisse über Güte und Ungüte des Papiers offenbar zu machen (Bruno von Büren, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 217 mit Hinweis auf BGE 41 II 575, 43 II 491). Es ist nicht einzusehen, dass dies beim Käufer anders sein soll. Neben seinem Status als Q.-Insider war ZR. auch noch branchenkundig. Ohne Vorliegen besonderer Gründe besteht bei Geschäften unter Branchenkundigen keine Aufklärungspflicht.
eee. Der Kläger und Berufungsbeklagte führt wiederholt eine langjährige, enge familiäre, persönliche und geschäftliche Freundschaft der Parteien als Argument für eine besondere Schutz- und Aufklärungspflicht von AN. ihm gegenüber ins Feld. Es ist vorstellbar, dass Freundschaft im Zusammenspiel mit den mehr sach- und rechtsgeschäftbezogenen Momenten eine Rolle spielen kann (Hartmann, a.a.O., N 80). Nach Auffassung der Zivilkammer schlägt das Element hier nicht durch. Es ist zunächst kaum glaubhaft, dass diese Freundschaft ZR. verstandesmässig derart unkritisch gemacht hat. Es ist sodann nicht das blinde, sich quasi in Alles schicksalhaft ergebende Vertrauen in den Verhandlungsgegner - und dieser Natur war die Haltung von ZR. eingestandenermassen - geschützt, sondern nur ein berechtigtes Vertrauen (Hartmann, a.a.O., N 80 und Anm. 147). Die Tatsache, dass die beiden von Kindesbeinen an bekannt und seit Jahren befreundet sind und zusammen mit ihren Ehefrauen gelegentlich Wanderungen unternahmen, ändert nichts daran. Jener, der sich übertölpelt fühlt, kann grundsätzlich nicht rufen, die Gegenpartei war mein Freund, also durfte sie nicht zu meinen Lasten Gewinn machen. Insoweit war die "Blauäugigkeit" und das wiederholt angerufene "absolut blinde Vertrauen" von ZR. in AN. eben ein Risiko. Die "masslose Enttäuschung" von ZR. dürfte sich denn auch auf die eigene Person respektive auf die ihn so zu sagen in der Berufsehre treffende Tatsache beziehen, dass er AN. blindlings vertraut hat. Es ist auch nicht so, dass diese Freundschaft ZR. beim anstehenden Rechtsgeschäft dergestalt in eine emotional unterlegene Position gerückt hätte, dass er aus diesem Grund nicht mehr gewagt hätte, Auskunft zu verlangen. Diese Art von Bescheidenheit oder übervorsichtige Rücksichtnahme auf die Befindlichkeit des Gegenüber liegt nicht in seiner Persönlichkeit, denn was ZR. von jedem Anderen, und vor allem von einem Freund verlangt, und sei es auf die Gefahr hin, dass sie zu einer harten Konfrontation führe, ist eine offene Kommunikation (act. 02.II.42). Dass sich bei ZR. seine beruflich bedingte, kritisch analytische Grundeinstellung gegenüber Rechtsgeschäften erkennbarerweise verflüchtigt gehabt hätte, ist ebenso wenig ersichtlich. Er hat die von der Gegenseite vorformulierte Empfangsbestätigung am 28. Oktober 1999 geprüft und überarbeitet, sodass sie erst am folgenden Tag unterzeichnet werden konnte.
Will im Zusammenhang mit Täuschung/Irrtum eine Schutzpflicht durch Aufklärung erfolgreich angerufen werden, muss diese schon einen konkreten sachbezogenen Zusammenhang zum fraglichen Rechtsgeschäft haben. Gegenständlich ist dazu festzustellen, dass zwischen AN. und ZR. weder ein Machtgefälle aus rechtlicher oder persönlicher Abhängigkeit, noch ein solches aus intellektueller Inferiorität bestand, und, entgegen der Vorinstanz, auch nicht ein solches zufolge eines bei ZR. vorhandenen und nicht aus eigener Kraft zu füllenden Informationsdefizits.
cc. Abgesehen vom vorstehend diskutierten Informationsvorsprung, verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben zur Aufklärung, falls eine Partei noch vor Abschluss des Vertrages erkennt, dass der Irrtum des Gegners auf ihrem eigenen Verhalten beruht (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N 863, mit Hinweis auf BGE 113 II 29). AN. hat einen allfälligen Irrtum von ZR. (Vorstellung, AN. habe für 8-10 Mio. Fr. verkauft) nicht erkannt. Insofern stellte sich die Frage der Ursache des Irrtums für AN. gar nicht.
dd. Die Informationspflicht betrifft Tatsachen, von denen die aufklärungspflichtige Partei weiss oder wissen muss, dass sie für die Willensbildung der Gegenseite erheblich sind (Hartmann, a.a.O., N 65). Die Konstellation des Geschäfts als solche und das Verhalten von ZR. im Speziellen haben nicht irgendwie erkennen lassen, dass es für ihn kardinal war, den Stand der Vertragsverhandlungen mit den Übernahmeinteressenten beziehungsweise den späteren Weiterveräusserungspreis zu kennen.
c. Der Getäuschte muss einem Irrtum verfallen. Der Irrtum von ZR. soll darin bestanden haben, dass er am 28. Oktober 1999 und 16. Februar 2000 die innere Vorstellung hatte, AN. werde für den Weiterverkauf von 100 % der Q.-Aktien (nur) 8-10 Mio. Fr. lösen. Das hat er indessen nicht geglaubt. Täuschung und Irrtum können sich stets nur auf Tatsachen, das heisst auf objektiv feststellbare Zustände oder Ereignisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur beziehen. Keine Tatsachen in diesem Sinne sind Werturteile (Bucher, a.a.O., S. 219). Wenn AN. dem Kläger für dessen 10%-Paket Fr. 800'000.— anbot, so war dies erkennbar nur sein (eigenes) Werturteil und nicht etwa die offene oder auch nur implizite Tatsachenbehauptung, es habe ihm jemand für das ganze Aktienpaket definitiv Fr. 8-10 Mio. geboten. Selbst wenn AN. Ende August 1999 und/oder am 28. Oktober 1999 auf seine laufenden Verhandlungen mit Interessentinnen, ein Umstand der ZR. ja ohnehin bekannt war, hingewiesen und dabei angetönt haben sollte, "es gäbe" (für ZR.) Fr. 600-800'000.—, so hat auch ZR. dies nicht als Tatsache, sondern als den der Rechtsnatur einer Kaufofferte inhärenten Willen von AN. erkannt.
d. Der Kläger macht Verletzung von Informationspflichten geltend und beruft sich sowohl auf absichtliche Täuschung als auch auf Grundlagenirrtum. Das ist zulässig (Hartmann, a.a.O., N 218). Der Tatbestand von Art. 28 OR stellt einen Sonderfall des Willensmangels dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er nicht durch Zufall eintritt, sondern vom Vertragspartner persönlich zu verantworten ist. Dieser qualifizierende Umstand hat für den Anfechtenden die Erleichterung zur Folge, dass er nicht auf Wesentlichkeit des Irrtums beschränkt ist. Sind die Voraussetzungen des Sondertatbestandes der absichtlichen Täuschung nicht gegeben, kann immer noch ein zur Vertragsanfechtung berechtigender wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 23/24 OR vorliegen.
aa. Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR); ein solcher liegt u.a. vor, wenn der Irrende eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war. Klassisches Beispiel für diesen error in quantitate gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR ist das Schmuckstück, welches im Schaufenster aus Versehen für 1’380 anstatt für 13’800 Franken angeboten wurde (BGE 105 II 24 ff). Die Erklärung von ZR., die Aktien für 800'000 zu verkaufen, war als solche jedoch nicht irrtümlich in diesem Sinne. Irrelevant für den Erklärungsirrtum ist aber auch der effektive (subjektive oder objektive) Wert der Leistung, da dieser bloss das Motiv für den Vertragsabschluss betrifft (BGE 110 II 302 f). Wer ein Schmuckstück für 1’380 verkaufen will, obwohl es 13’800 Franken wert ist, unterliegt einem grundsätzlich unbeachtlichen Motivirrtum (Art. 24 Abs. 2 OR), es sei denn der Motivirrtum sei derart qualifiziert, dass er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Grundlagenirrtum Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Beim Grundlagenirrtum bezieht sich der Irrtum also nicht auf eine Erklärung, sondern - wie bei der absichtlichen Täuschung - auf die vorausgehende innerliche Willensbildung, die mangelhaft ist, wobei im Unterschied zu Art. 28 OR der Irrtum nur zur Anfechtung berechtigt, wenn er ein wesentlicher ist. Im einen wie im andern Fall muss aber ein Irrtum vorliegen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, wofür auf vorstehende Erwägung Ziff. 5.3.c verwiesen werden kann. Auch die Berufung auf Art. 23/24 OR scheitert bereits aus diesem Grund.
bb. Sodann gebricht es an der Wesentlichkeit des allfälligen Irrtums. Konkret verlangt die Rechtsprechung zur Bejahung von Wesentlichkeit das Vorhandensein zweier Merkmale, eines subjektiven und eines objektiven (BGE 118 II 62). Erforderlich ist zunächst, dass die irrende Partei den irrtümlich vorgestellten Sachverhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst als subjektiv notwendige Vertragsgrundlage (conditio sine qua non) betrachtete, wobei für den Nachweis des subjektiven Merkmals Plausibilität genügt (Schmidlin, a.a.O., N 444 zu Art. 23/24 OR). Aus subjektiver Sicht muss für den Irrenden der Sachverhalt, den er sich fälschlicherweise vorgestellt hat, im Sinne von Kausalität eine unerlässliche Voraussetzung zum Abschluss des Vertrages gewesen sein. Bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, hätte er den Vertrag nicht mit dem betreffenden Inhalt abschliessen wollen (BGE 95 II 409). Sodann muss diese subjektive Betrachtung der irrenden Partei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv gerechtfertigt sein, das heisst der Irrende hat den vorgestellten Sachverhalt nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine unerlässliche Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages betrachten dürfen. Ein Grundlagenirrtum liegt also nur vor, wenn ein objektiver Betrachter ebenfalls zum Schluss gelangte, dass der Vertrag bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Nicht erforderlich ist, dass sich beide Parteien gleichermassen geirrt haben (BGE 118 II 300).
aaa. Die irrende Partei kann sich nach Treu und Glauben dann nicht auf subjektive Wesentlichkeit berufen, wenn sie durch ihr Verhalten zu verstehen gegeben hat, dass der strittige Sachverhalt für sie nicht subjektiv wesentlich war (BGE 117 II 224). Das trifft auf ZR. voll zu. Ausgangspunkt jeder Bildung eines Geschäftswillens ist ein bestimmtes Motiv, das in einem Wunsch, einem Bedürfnis oder in irgendeiner Vorstellung besteht. Der Grundlagenirrtum wird deshalb als Motivirrtum bezeichnet, weil sich diesfalls der Irrtum auf dieses Motiv bezieht, das heisst ohne Irrtum würde das Motiv nicht entwickelt. Angesichts der uncharakteristischen Gegenleistung von AN. dürfte das Motiv von ZR. vorab im Preis gelegen haben, allenfalls war aber auch Triebfeder, dass er dem langjährigen Geschäftsfreund nicht im Weg stehen wollte, die gesamte Q.-Unternehmung veräussern zu können, wozu AN. darauf angewiesen war, die gesamten Aktien in seiner Hand zu haben, was ZR. bekannt war. Der Kläger macht geltend, er hätte den Vertrag nicht beziehungsweise nicht so abgeschlossen, wenn er von der Gegenpartei darüber aufgeklärt worden wäre, dass zu den gegebenen Zeitpunkten einschlägige Verhandlungsangebote vorgelegen haben. Im Sinne eines Umkehrschlusses soll also das allein kausale Motiv für den Verkauf darin bestanden haben, dass er 10 % des Weiterveräusserungspreises bekam. Oder mit anderen Worten, für den angeblich irrenden ZR. stand und fiel der Vertrag mit dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hatte (Kurt Klausberger, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, Diss. Zürich 1989, S. 55). Es ist nicht glaubhaft, dass der allenfalls irrtümlich vorgestellte Sachverhalt in diesem Sinne von ausschlaggebender Bedeutung für die Willenbildung war. Gemäss dem mündlichen Vertrag von Ende August 1999 zwischen AN. und ZR. war der Aktienkaufpreis nicht bloss bestimmbar sondern numerisch eindeutig bestimmt, das heisst vom schliesslichen Gesamtverkaufpreis für die Q.-Unternehmungen unabhängig. Weil AN. und ZR. die Höhe des Aktienkaufpreises schon damals vereinbart hatten, bestand keine Veranlassung, den Preis am 28./29. Oktober 1999 nochmals neu zu verhandeln oder eingehend zu diskutieren. Hätte ZR. sich seit Ende August 1999 neu die Vorstellung zu eigen gemacht, dass eine Korrelation zum Weiterveräusserungspreis Gegenstand der Kaufpreisabrede bilde, oder geglaubt, es liege eine derartige Abhängigkeit des Betrages von Fr. 800'000.— sogar faktisch vor (tatsächliche Vorstellung, dass der Weiterveräusserungspreis Fr. 8-10 Mio. beträgt), wäre dies für beide Parteien etwas wesentlich Neues und Anderes gewesen (nämlich: Fr. 800'000.— bloss als vorläufige Kaufpreis- oder Akontozahlung; spätere Ausgleichszahlung, sobald definitiver Gesamtverkaufspreis mit Übernahmeinteressentin vereinbart sein wird). Angesichts der Fachkenntnisse und des spezifischen Insiderwissens von ZR. über den Kaufgegenstand scheint indessen klar, dass dannzumal dieses Thema eindeutig zur Sprache gekommen wäre, was aber nicht geschah. Auch für die möglichen späteren Vertragsschliessungszeitpunkte gilt, wer im Motiv im behaupteten Sinne fixiert ist, der verifiziert erfahrungsgemäss die Tatsache. Schon der Umstand, dass ZR. sich nicht erkundigt hat, spricht gegen die subjektive Wesentlichkeit. ZR. war sich über Umfang und Bedeutung des Unternehmensverkaufs im Klaren. Er hat gewusst, dass intensive Verhandlungen liefen, zu denen er selbst teilweise Entscheidungsgrundlagen erarbeitete (Steuern, indirekte Teilliquidation etc.). Er hat gewusst, dass der Gesamtverkauf mit einem ersten Interessenten aus nicht näher bekannten Gründen gescheitert war. Der Umstand, dass vor 6 Jahren Q. (ohne IQ.) auf über 20 Mio. Fr. geschätzt worden war, war ihm ebenso präsent. Und dennoch hat er im Verlauf von 6 Monaten (August 1999-Februar 2000) nicht ernsthaft hinterfragt, ob der sich von ihm angeblich vorgestellte Weiterveräusserungspreis nicht geändert haben könnte. Wenn er unter den gegebenen Umständen den Gegenpart nicht ansatzweise nach dem Stand der Verkaufsverhandlungen betreffend Q. gefragt hat, hat er konkludent zu verstehen gegeben, dass ihn der Stand der Verhandlungen und der spätere Ausgang gar nicht interessierten. Sein vorbehaltloser Jubel über den Preis von Fr. 800'000.— durfte AN. entsprechend interpretieren. AN. und P. erschienen bei ZR. mit dem schriftlich vorbereiteten Verfügungsgeschäft (Empfangsbestätigung). ZR. ergänzte dieses in einem Nebenpunkt, indem er die auflösende Bedingung umformulierte. Trotz des hocherfreulichen Preises hat er den Vertragstext also noch eingehend geprüft. Nun kann nicht allen Ernstes angenommen werden, er habe sich aktiv um Nebensächliches gekümmert, in Bezug auf den Preis als unverzichtbaren und für ihn wichtigsten Hauptpunkt des Kaufvertrages, trotz der behaupteten Vorstellung der Preis von Fr. 800'000.— entspreche seinem proportionalen Anteil am späteren Wiederverkaufspreis, jedoch überhaupt nicht. Wenn sein Wille tatsächlich auf die von ihm später konstruierte Preisbindung gegangen wäre, dann hätte er dies zweifellos zum Ausdruck gebracht. Gleich verhält es sich mit der behaupteten Tatsachenvorstellung über den Gesamtverkaufspreis von 8-10 Mio. Fr. Die persönlichen Fähigkeiten von ZR. und seine Kenntnisse über die Q. und IQ. sprechen stark gegen einen solchen Willen beziehungsweise gegen den Umstand, dass er unfreiwillig einem solchen Irrtum unterlag. Der Beweis, dass sich ZR. über den besagten Sachverhalt geirrt hat, ist gescheitert.
Es erscheint äusserst weltfremd, weil jeder Lebenserfahrung widersprechend, dass ein 62-jähriger, höchst erfahrener und gewiefter Wirtschafts- und Steuerjurist angenommen haben soll, der ihm angebotene Aktienkaufpreis entspreche proportional oder doch wenigstens +/- dem anteilsmässigen Weiterveräusserungspreis und - anders als A. - nicht ansatzweise den Versuch unternommen hat, vom Vertragspartner irgendeine Information über diesen Weiterveräusserungspreis zu erhalten. Hätte ZR. diese Vorstellung gehabt, hätte er sie zweifellos - auch einem Freund gegenüber - zum Ausdruck gebracht respektive nach dem Weiterveräusserungspreis gefragt. Das Gegenteil erstaunt umso mehr, als sich auch in der Vorstellung des Klägers ZR. der Beklagte AN. erst in Vertragsverhandlungen mit Übernahmeinteressenten befand. Auch wenn diese fortgeschritten waren, so war der Preis nicht "greifbar" in dem Sinne, dass er feststand. Wie eine erste Erfahrung gezeigt hatte, konnte noch alles, bis hin zum totalen Scheitern der Verhandlungen, passieren. Das wusste ZR., womit zumindest die Vorstellung einer relativen Unsicherheit in Bezug auf den Preis verbunden war. Es wäre ein Grund mehr gewesen, zu fragen. Wenn er es nicht im Entferntesten tat, muss es ihm schlicht gleichgültig gewesen sein. Selbst für den nicht unmittelbar betroffenen P. war am 28. Oktober 1999 "dieser Punkt untergegangen" (act. 02.VI.7, S. 3), das heisst auch in seiner Vorstellung hätte, wenn es massgeblich gewesen wäre, darüber gesprochen werden müssen. Die Schlussfolgerung kann nur sein, dass es (auch) in der subjektiven Vorstellung von ZR. nicht conditio sine qua non war. Die Vorstellung, es sei "selbstverständlich, dass sich in dieser Situation ein Minderheitsaktionär nur mit dem seinem Anteil entsprechende Teil am Weiterveräusserungspreis zufrieden gebe", hat er sich erst nachträglich gebildet.
Zwar ist grundsätzlich irrelevant, ob sich der Irrende schuldlos oder fahrlässig geirrt hat, indessen verlangt das Vertrauensprinzip die Berücksichtigung des Umstandes, ob die Vertragspartei mit einem unsorgfältigen Vorgehen der Gegenpartei rechnen musste oder nicht. Die Wertung besteht diesfalls nicht darin, dass man der irrenden Partei den Rechtsschutz von Art. 23 ff. OR zufolge eigenen Verschuldens entziehen sollte, sondern dem Rechtsschutz der Gegenpartei zufolge ihres berechtigten Vertrauens Priorität zubilligen sollte. Aus Handeln und Nichthandeln einer Partei sind nach Treu und Glauben gewisse Schlüsse zu ziehen. Man soll nicht stets mit allem, vom wenig Wahrscheinlichen bis hin zum Absurden, rechnen müssen. Kümmert sich jemand bei Vertragsabschluss nicht um die Klärung einer bestimmten Frage, obwohl es auf der Hand liegt, dass diese sich stellt, so darf die andere Partei grundsätzlich daraus den Schluss ziehen, dieser Punkt sei für den Partner im Hinblick auf den Vertragsabschluss nicht von Bedeutung. Ein sich im Nachhinein als fahrlässig herausstellendes Verhalten kann letztlich also doch bewirken, dass ein bestimmter Umstand vom Irrenden nicht nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet werden durfte (BGE 117 II 218 E. 3b.). Je kleiner die Schutz- und Aufklärungsbedürftigkeit des Irrenden ist, desto eher greift ihre Selbstverantwortung und ist die Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums zu verneinen. Wenn sich ein äussert erfahrener Rechts- und Wirtschaftsfachmann wie ZR., entgegen dem, was sich in der gegebenen Situation offensichtlich aufdrängte, überhaupt nicht um das kümmerte, was genau in sein Fachgebiet gehört und sein täglich Brot ist, dann soll man daraus nicht der Gegenpartei eine einschlägige Aufklärungs- und Fürsorgepflicht aufbürden. Wenn ZR. sich für die Höhe des Weiterverkaufpreises überhaupt nicht erkennbar interessiert hat, obgleich er wusste, dass Verhandlungen zwecks Weiterverkauf geführt wurden, so kann er nicht geltend machen, nach Treu und Glauben sei es für seinen Vertrag mit AN. Grundlage gewesen, dass kein derart hoher Erlös (Fr. 22 Mio.) für die Q.-Werke erzielt werde (vgl. in diesem Sinne BGE 117 II 218 E. 3b.).
bbb. Es mangelt des weiteren am objektiven Wesentlichkeitsmerkmal, dass ZR. den allenfalls dennoch vorgestellten, falschen Sachverhalt (AN. wird alle Q.-Aktien für 8 Mio. Fr. oder "allenfalls etwas mehr" weiterverkaufen beziehungsweise hat es bereits getan) nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte. Das objektive Merkmal der Wesentlichkeit liegt darin, dass ein unbefangener Betrachter ebenfalls zum Schluss gelangt wäre, dass der Vertrag bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden wäre. Es war in der gegebenen Situation nicht für jeden unbefangenen Dritten unerlässlich zu wissen, dass AN. nicht mehr als Fr. 8-10 Mio. lösen würde. Man kann nicht sagen, dass nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr es geradezu notwendige Grundlage eines zu Zwecken des Weiterverkaufs getätigten Aktienverkaufsvertrages ist, dass der Verkäufer den Weiterverkaufspreis kennt beziehungsweise, dass sich der Verkaufspreis nach dem späteren Weiterverkaufspreis richtet. Die Haltungen von A. und G. sagen jedenfalls etwas anderes.
cc. Unter Art. 28 OR muss der Täuschende erkannt haben, dass er einen Irrtum hervorrief oder unterhielt. Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts muss auch unter dem Grundlagenirrtum die Gegenpartei nach Treu und Glauben zumindest erkennen müssen, dass der fälschlicherweise vorgestellte Sachverhalt für die irrende Partei subjektiv Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 300). Bei der Prüfung der subjektiven Wesentlichkeit unter dem Grundlagenirrtum kann auf das Erfordernis der Erkennbarkeit der Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner im Licht einer fairen Risikoallokation nicht verzichtet werden (Schwenzer, a.a.O., N 37.27; Gilbert Kolly, Der Grundlagenirrtum nach Art. 24 OR: Rechtsprechung des Bundesgerichts, Diss. Fribourg 1978, N 335 ff.; analog bei der Vertrauenshaftung, bei welcher die Schutzbedürftigkeit der anderen Partei objektiv erkennbar sein muss, vgl. AJP 2006, 1035). Es kann nicht sein, dass die Gegenpartei ihrerseits den geheimen und beliebigen Vorstellungen des Irrenden schutzlos ausgeliefert ist. Dieser kann seinen Grundlagenirrtum nur dann erfolgreich geltend machen, wenn er seinem Gegner die Bedeutung dessen, was er irrigerweise zur Geschäftsgrundlage rechnete, hinlänglich zu erkennen gegeben hat (Schmidlin, a.a.O, N 49 zu Art. 23/24 OR). AN. hätte also sehen müssen, dass ZR. einem Irrtum unterlag, oder es hätte für ihn irgendwie erkennbar sein müssen, dass ZR. ihm das 10%-ige Aktienpaket nur verkaufte, wenn er, AN., ihm 10 % des nachmaligen Wiederverkaufspreises bot, beziehungsweise, dass ZR. glaubte, der von AN. ausgehandelte Weiterveräusserungspreis für alle Q.-Aktien betrage 8-10 Mio. Fr. Das hat ZR. nicht zu erkennen gegeben und AN. hat es nicht erkannt. Für AN. war der nachmalige Weiterveräusserungspreis zu den in Frage kommenden Zeitpunkten keine Tatsache. ZR. hat sodann AN. nicht irgendwie zu erkennen gegeben, dass er, ZR., gedanklich davon ausging, AN. habe die gesamte Q. für 8-10 Mio. Fr. verkauft. ZR. brach, ohne den geringsten Vorbehalt erkennen zu lassen, in ungetrübten Jubel über den Betrag von Fr. 800'000.— aus. Wie im Übrigen auch aus der Zeugenaussage R. AN. hervorgeht, mass er das Ergebnis offensichtlich an seinem Erwerbspreis von 1991 und nicht irgendwie am Weiterveräusserungspreis (act. 02.VI. 3, s. 7 f.). Das Nichtaufklären war für die Bildung des Vertragsschlusswillens von ZR. nicht kausal. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem allenfalls aufklärungsbelasteten AN. erkennbar gewesen sein soll, dass ZR. in Bezug auf den Weiterveräusserungspreis einem Irrtum unterlag. AN. musste den Irrtum auch nicht argwöhnen. Eine entsprechende Überlegung drängte sich nicht auf – auch nicht theoretisch, denn ZR. interessierte sich nicht für den Stand der Verhandlungen. ZR. erzielte für seine Minderheitsbeteiligung risikolos und ohne jedwelche eigene Verhandlungsbemühungen das 4-fache des Preises, den er selbst vor 8 Jahren bezahlt hatte. Auch die anderen Minderheitsaktionäre hatten nicht die Vorstellung einer Preisbindung oder die faktische Vorstellung eines Wiederverkaufspreises von 8 Mio. Franken und demnach gegenüber AN. auch nicht entsprechenden Eindruck erweckt. Das betrifft zwar nur G. und A., ist aber immerhin ein Indiz für die fehlende Erkennbarkeit bei AN. auch im Verhältnis zu ZR.. Es ist nicht bewiesen, dass AN. einen allfällig bei ZR. bestehenden Irrtum erkannt hat oder ein solcher für ihn erkennbar war.
dd. Der Weiterveräusserungspreis für Q./IQ. war ferner zu keinem der möglichen Vertragsschliessungszeitpunkte (August 1999, 28.10.1999, 16.2.2000) eine feststehende Tatsache und mit Bezug auf den Konsens ist erwiesen, dass die Parteien nicht eine künftige Entwicklung zur Grundlage ihrer vertraglichen Vereinbarung machen wollten. Selbst eine bindende Offerte der Übernahmeinteressentinnen im Sinne von Art. 3 ff. OR lag nicht vor, oder um mit den Worten des Klägers zu sprechen, der Weiterveräusserungspreis war für AN. nicht "greifbar". Verwirklicht hatten sich Absichtserklärungen im Sinne von Verhandlungsbasen, die in Bandbreiten unverbindliche Wert- beziehungsweise Kaufpreisvorstellungen definierten. Die Parteien (AN./E., AN./D.) konnten sich ohne weiteres aus den Verhandlungen zurückziehen, wie dies denn auch im Falle von E. geschah. Der Weiterveräusserungspreis als Objekt der Täuschung und des Irrtums bei ZR. war also eine zukünftige Tatsache. Ob auch ein Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR fallen kann, ist umstritten. Die Tendenz in der Rechtsprechung geht dahin, auch solche Irrtümer gelten zu lassen. Voraussetzung ist, dass zumindest die anfechtende Partei den Eintritt des erwarteten zukünftigen Sachverhalts als sicher betrachtete und die andere Partei entweder diesen Irrtum teilte oder nach Treu und Glauben im Geschäftverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 300; Urteil BGer vom 21.4.1998, RFJ/FZR 1998, 321 f; Rechenschaftsbericht Obergericht/TG 1999, 176 f; BJM 2000, 193). Bloss spekulative Erwartungen genügen nicht; es liegt dann schon gar kein Irrtum im Sinne von Art. 23 OR vor. Eine solche Sicherheit bestand hier nicht. Zum Sachverhalt ist vorab festzuhalten, dass die klägerische Behauptung in der Prozesseingabe, AN. habe ihm am 28. Oktober 1999 gesagt, die Verhandlungen seien so weit gediehen, dass die genannte Preisbandbreite für die Q.-Aktien des Klägers "mit grösster Sicherheit" zugesagt werden könne, Erfindung ist. Selbst der phantasiebefähigte Zeuge P. hat nichts dergleichen wahrgenommen oder hineingelesen.
Der Irrtum über einen zukünftigen Sachverhalt kann dann eine rechtlich relevante Fehldiagnose (Irrtum) sein, wenn der von der Vorstellung erfasste künftige Sachverhalt als gegenwärtiger (antizipierte Gegenwart) vorgestellt wurde, subjektiv mit seinem Eintritt gerechnet wurde und nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr objektiv risikofrei mit seinem Eintritt auch gerechnet werden durfte. Zumindest die irrende Partei muss sich über die Zukünftigkeit des Sachverhalts Gedanken gemacht und seinen Eintritt in subjektiver wie objektiver Hinsicht als risikofrei und gewiss vorhergesehen haben. Hoffnungen und Spekulationen genügen nicht. Nur unter diesen Voraussetzungen kann die Fehlprognose zu einer irrtumszugänglichen Fehldiagnose werden. Wird der zukünftige Sachverhalt hingegen als in der Zukunft liegend vorgestellt, so schliesst diese Vorstellung die Risiken ein, die allem Zukünftigen anhaften. Sodann schliesst jeder kleinste subjektive Zweifel an der Risikolosigkeit des Eintritts die Irrtumsmöglichkeit aus. Falsche Vorstellungen über einen Sachverhalt, der den Parteien unsicher erscheinen musste, kommen für die Irrtumsanfechtung nicht in Betracht (Bruno Schmidlin, Der Irrtum über zukünftige Sachverhalte nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR: Fehldiagnose oder Fehlprognose, in AJP 1992, 1386 ff.; von Thur/Peter, a.a.O., S. 313 Anm. 44). ZR. hat nicht geglaubt, es stehe schon in jenen Zeitpunkten fest (antizipierte Gegenwart), dass AN. die gesamten Q.-Aktien für (nur) Fr. 8-10 Mio. verkaufte. Denn zum einen wusste er ab einem bestimmten Zeitpunkt, dass die Vertragsverhandlungen mit einer ersten Interessentin gescheitert waren. Vor allem aber wälzte er eingestandenermassen Gedanken, AN. nach dem Stand der Vertragsverhandlungen und dem Namen des Erwerbers zu fragen – tat es dann aber doch nicht. Wenn es gemäss seiner internen Bewusstseinslage mit Gewissheit festgestanden hätte, dass Q. für 8-10 Mio. Fr. wegging, hätte die Idee, nachzufragen, gar nicht aufkommen können. Dass sie aber tatsächlich aufkam, kann letztlich nur so interpretiert werden, dass dieser Preis für ZR. keine gegenwärtige und sichere Vorstellung war. Er hat sich den fraglichen Sachverhalt (Zustandekommen Verkauf, Weiterverkaufspreis) demnach als in der Zukunft liegend vorgestellt, weshalb seine Vorstellung die Risiken (hier jenes eines erheblich höheren Weiterveräusserungspreises) einschloss, die allem Zukünftigen anhaften. Unter diesen Gegebenheiten kann kein Irrtum vorliegen.
e. Blosse Fahrlässigkeit des Täuschenden genügt für die Anfechtung nach Art. 28 OR nicht. Die Täuschung muss absichtlich erfolgt sein. Absichtlichkeit liegt dann vor, wenn der Urheber der Täuschung bezüglich der Unrichtigkeit der Tatsache wissentlich gehandelt hat und mit dem Willen, beim anderen einen Irrtum zu erregen, beziehungsweise aufrechtzuerhalten, um ihn so zu einem bestimmten Vertragsschluss zu verleiten (Bucher, a.a.O., S. 220; BGE 123 III 169).
aa. Es ist schwer vorstellbar, dass der gebildete und lebenserfahrene AN. vorgängig den Entschluss gefasst haben soll, allein durch Verschweigen des Verhandlungsstatus mit E. bei ZR. einen Irrtum hervorzurufen. Er konnte sich, selbst wenn er durch Freundschaft bestehende Hemmungen bei ZR. in Betracht gezogen haben sollte, nicht darauf verlassen, dass ZR. blindlings zustimmen würde. Letzterer hätte nur zu fragen brauchen. Damit musste AN. jedenfalls rechnen.
bb. Die Idee, AN. habe ab Mitte 1999 systematisch dafür gesorgt, ZR. von jeglichen Information über die Höhe der Angebote der Kaufinteressentinnen und den Verkaufspreises fern zu halten, um ihn willentlich von Informationen fernzuhalten, erscheint abenteuerlich angesichts der Tatsache, dass es der ausdrückliche Wunsch von AN. war, ZR. nur gerade einen Monat nachdem er ihn "über den Tisch gezogen" haben soll, bei der Vertragsunterzeichnung dabei zu haben und ihn bei dieser Gelegenheit auch noch als Escrow-Agenten einsetzte, im sicheren Wissen, dass ZR. dadurch vom Weiterverkaufpreis zwangsläufig Kenntnis erhielt. Das wird im gleichen Sinn untermauert durch die erwiesene Tatsache, dass sich AN. im März 2000 bei der Käuferin D. mit Erfolg dafür einsetzte, dass ZR. im Verwaltungsrat der IQ. blieb und darüber hinaus neu auch Einsitz in den Verwaltungsrat der Q. nahm (act. 02.III.1/3; 02.IV.40/41). Wenn er eine Täuschung aufrecht zu erhalten gehabt hätte, hätte er gegenteils darauf hingearbeitet, ZR. auch künftig von jeglichen Informationen der Übernehmerin D. oder aus Gesellschaftsakten der Q. fernzuhalten. Das nachfolgende Verhalten von AN. ist daher mit der Verschleierungstheorie des Klägers in mehreren Punkten nicht in Einklang zu bringen. Im Licht des behaupteten, seit anfangs 1999 systematisch und sorgsam aufgebauten Täuschungsgebildes müsste man beides als kapitale Anfängerfehler bezeichnen. Es ist auszuschliessen, dass sie dem "mit allen Wassern gewaschenen" AN. unterlaufen wären. Es überzeugt, dass er sich so verhielt, weil er in seiner Vorstellung gar nichts vor seinem Freund zu verbergen hatte. Das schliesst die Täuschungsabsicht aus.
cc. ZR. hatte die streitbetroffenen Q.-Aktien, welche bereits damals 10 % des Aktienkapitals ausmachten, 1991 vom Schwager von AN. gekauft. Obwohl AN. diese Aktien selber hätte übernehmen können, war er an ZR. als dem neuen Aktionär interessiert. Der mit B. schriftvertraglich vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 400'000.—, wovon ZR. nachweislich nur Fr. 200'000.— zahlte und AN. persönlich die andere Hälfte. Der von ZR. formulierte Vertrag hielt fest, dass "es sich beim Kaufpreis um einen Pauschalpreis handelt, der aufgrund eigener Wertbeurteilung durch den Käufer zustande gekommen ist und dass mündliche Vereinbarungen, soweit sie durch den vorstehenden Vertragstext nicht gedeckt sind, keine Gültigkeit haben". Entgegen dem aus dem schriftlichen Vertrag mit B. Hervorgehenden behauptet ZR. heute, mit ihm sei ein Kaufpreis Fr. 200'000.— vereinbart worden, und die anderen Fr. 200'000.— seien Rückzahlung von AN. an B. "aus einer früheren Sanierungsbeteiligung" gewesen (Prozesseingabe S. 9). Dafür ist der Kläger beweispflichtig. Unter Hinweis auf eine Aussage von R. AN.: "Es ist möglich, dass im Rahmen der Übertragung des Aktienpaketes darüber gesprochen wurde, dass B. uns in den 70er Jahren geholfen habe und man ihm deshalb einen grosszügigen Kaufpreis zahlen wolle", stellte die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellung von ZR. ab. Das ist nicht haltbar. Die Zeugin, welcher die Vorinstanz in anderem Zusammenhang nota bene die Glaubwürdigkeit infolge ihrer Stellung zum Beklagten Ehemann generell abspricht, berichtet hier zum einen nur vom Hörensagen ("Bei den Vertragsverhandlungen [mit B.] war ich nicht selber dabei und konnte diesbezüglich keine eigenen Wahrnehmungen machen"; Art. 186 Abs. 1 ZPO), zum anderen bezog sich ihre Vermutung lediglich auf die Höhe des an B. gezahlten Betrags (grosszügiger Kaufpreis), nicht aber auf den Grund, warum ZR. nur die Hälfte davon zu bezahlen hatte und der Rest ihr Ehemann. Nicht ins Bild passt auch, dass AN. eine in den Büchern nicht aufscheinende Schuld der Q. auf diesem Weg hätte persönlich vollumfänglich zurückzahlen sollen. Der Beweis für die Behauptung von ZR., der mit B. vereinbarte Kaufpreis habe Fr. 200'000.— betragen, ist gescheitert. Der von ihm an B. zu zahlende Kaufpreis betrug Fr. 400'000.— und davon übernahm AN. die Hälfte.
Diese Überlegungen zum Aktienerwerb durch ZR. von B. sind irrelevant für die Konsensfrage im Rechtsgeschäft ZR./AN., da diese nicht strittig ist. Für die Täuschungs- und Irrtumsfrage sind sie insofern von Bedeutung, als sich gewisse Rückschlüsse auf die Bewusstseinslage von AN. und damit für die Fragen der Täuschungsabsicht und der Erkennbarkeit des gegnerischen Irrtums ziehen lassen. Aus dem besagten Sachverhalt ergeben sich nämlich Plausibilität und Glaubhaftigkeit der Behauptungen von AN., betreffend seiner inneren Überlegungen, die ihn dazu führten, ZR. einen Übernahmepreis von Fr. 800'000.— zu offerieren. Nach seiner Behauptung ging AN. vom Gutachten W. vom 05. Juli 1999 mit einem Unternehmensertragswert von Fr. 18-19 Mio. und der unverbindlichen Kaufofferte von E. vom 25. Oktober 1999 über Fr. 18.6 Mio. aus, wobei vom gesamten Betrag mindestens Fr. 2 Mio. für IQ. abzuziehen waren, womit für Q. noch Fr. 16 Mio. verblieben. Davon entfielen 10 % oder Fr. 1.6 Mio. auf die ehemaligen Q.-Aktien von B.. Weil ZR. 1991 nur den hälftigen Kaufpreis an B. erbracht hatte, war in einer insoweit nachvollziehbaren Vorstellung AN.s dieser Betrag zu halbieren, so dass sein Angebot schliesslich auf Fr. 800'000.— lautete. Der Grund für die an ZR. gemachte Offerte von Fr. 800'000.— lag in der subjektiven Vorstellung von AN. also nicht darin, dass er seinem Angebot nur einen Bruchteil des mutmasslichen Weiterverkaufspreises zugrunde legte, sondern darin, dass er den Aktienerwerb durch ZR. selbst mitfinanziert hatte und daher in einer vermeintlich geminderten Anspruchsgrundlage von ZR. ihm gegenüber. Ob und unter welchen Titeln solches rechtlich haltbar und/oder ökonomisch begründbar ist, kann offen bleiben. Sicher ist, dass die klägerische Behauptung, AN. habe das Gespräch vom 28. Oktober 1999 mit einer falschen Aussage zum Preis eingeleitet, objektiv unhaltbar ist. AN. hat den Preis, den er erhalten wird, gar nicht genannt. Sodann ergibt sich aus den glaubhaften Überlegungen von AN. über seine eigene, innere Willensbildung betreffend den Preis für ZR. ein weiterer klarer Hinweis, der gegen eine Täuschungsabsicht von AN. in Bezug auf den Stand der Vertragsverhandlungen mit den Kaufinteressentinnen und die Erkennbarkeit einer allfällig bei ZR. eingetretenen Täuschung spricht. In diesem Zusammenhang (Berechnungsüberlegungen von AN. beim Kauf von ZR.) ist zwar festzustellen, dass AN. G. und A. einen leicht höheren Preis bot wie ZR. (A., 1 % AK, Offerte Fr. 100'000.—; G., 10 % AK, Offerte Fr. 1'000'000.—). Dabei mochten jedoch andere Überlegungen eine Rolle gespielt haben. A. hielt nur 1 % des Aktienkapitals und die Firma G. machte schon früh klar, dass sie einen Preis unter ihrem damaligen Erwerbspreis von Fr. 10'000.— pro Aktie nicht akzeptierte, sich ohne Rücksicht auf den Weiterverkaufspreis aber auch mit einem solchen zufrieden gab.
Die Vorstellung von AN., ZR. habe nur Anspruch auf die Hälfte, nämlich auf Fr. 800'000.— des in vorgenannter Weise innerlich kalkulierten Preises, ist nicht eine Tatsache, sondern eine in Bezug auf die Offerte willensbildende Rechtsmeinung des Käufers. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine Täuschungshandlung oder eine einschlägige Unterlassung vorliegt. Meinungen und Werturteile sind keine Tatsachen. Die Unterlassung, sie dem Verhandlungspartner mitzuteilen, ist im vorliegenden Zusammenhang daher nicht einschlägig.
Es spricht schliesslich einiges dafür, dass ZR. innerlich analoge Berechnungsüberlegungen wie AN. gemacht hat, ansonsten seine Begeisterung (fantastisch, hocherfreut) über den Kaufpreis von Fr. 800'000.— nicht restlos erklärbar wäre. ZR. wusste in den kritischen Zeitpunkten zwischen August 1999 und Februar 2000, dass für die gesamte Q.-Unternehmung ein Erlös von Fr. 16 Mio. und mehr erzielbar war. Dennoch hat er weder beim Telefonat mit AN. Ende August 1999, noch in der Besprechung 28. Oktober 1999, noch bei der zweiten Unterzeichnung am 16. Februar 2000 irgendeine Frage zur Höhe des Aktienkaufpreises von Fr. 800'000.— beziehungsweise zum Weiterveräusserungspreis gestellt. Die Erklärung dafür kann darin liegen, dass er damals die gleichen Berechnungsüberlegungen wie AN. gemacht hatte. Wenn er nicht die gleichen Überlegungen wie AN. angestellt hatte, hätte er nicht hocherfreut sondern enttäuscht sein müssen. Wenn er aber die gleichen Überlegungen wie AN. angestellt hatte, hatte er bezüglich des Verhandlungspreises mit den Kaufinteressentinnen keine innere Vorstellung, die von der Wirklichkeit abwich.
5.4. a Die Parteien und die Vorinstanz haben lange Ausführungen gemacht, die dazu dienen sollen, den "wahren" Wert von Q. zu den verschiedenen Zeitpunkten zu eruieren. Das ist nicht von Interesse. Vorliegend geht es um das Wissen, dass Unternehmensbewertungen vorhanden waren und worauf sie lauteten, sodann aber auch um das Wissen über die wirtschaftliche Entwicklung und die Branche der Q., wie auch um die praktisch Allgemeinwissen darstellende Erfahrungstatsache, dass derartige Bewertungen von Technologieunternehmen mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren behaftet sind und der Markt wegen nicht vorhersehbarer Absichten und Erwartungen seiner Teilnehmer durchaus zu überraschenden Resultaten führen kann. Wenn der Kläger zur Unterstützung seiner Ahnungslosigkeit in erster Instanz ausführen liess, der schliesslich exzessiv hohe Weiterveräusserungspreis von 22. Mio. Fr. habe weit ausserhalb aller sachlich begründbaren Erwartungen und wirtschaftlichen Realitäten gelegen und sei nur auf der Spekulation mächtiger Umsatzsteigerungen in der Zukunft begründet gewesen, so ist ihm zu entgegnen, dass mit solchen Überlegungen eines Kaufinteressenten in gewissem Rahmen eben zu rechnen ist. Das galt nicht nur abstrakt, sondern konkret für die Q. zurzeit und unter den an den betreffenden Rechtsgeschäften involvierten Beteiligten. Die ZR. sattsam bekannte T.-Bewertung von 1993 über 20.6 Mio. Fr. implizierte diese Möglichkeit. Bereits angesichts dieses Bewertungsgutachtens mutet die vorinstanzliche Annahme, ZR. habe keinesfalls ahnen können, dass ein deutlich höherer als 8 Mio. Fr., bis zu 20 Mio. Fr. reichender Preis für die Q.-Unternehmung erzielbar sei, seltsam an. Diese Ahnungslosigkeit kann man ZR. schlicht nicht abkaufen.
b. Q. und IQ. erzielten im Jahre 1998 einen Nettobetriebserlös (vor Abschreibungen und Steuern) von zusammen 1.47 Mio. Fr. (act. 02.III.16); der Operating Cash-Flow (Ergebnis nach Steuern zuzüglich Abschreibungen und Rückstellungen) betrug Fr. 1.53 Mio. (act. 02.V.2). Es ist erstellt, dass die Geschäftszahlen 1998 E. zugänglich gemacht wurden (act. 02.V.3), weshalb E. AN. am 04. Oktober 1999, ohne Due Diligence Prüfung, aufgrund eben dieses durchschnittlich erzielbaren Jahresnettoertrages von aufgerundet 1.5 Mio. Fr. und eines Kapitalisierungsfaktors von 10, ihre approximative unverbindliche Kaufpreisvorstellung für die Aktiengesamtheit beider Unternehmungen mit 15 Mio. Fr. eröffnete. Die Zahl von Fr. 15. Mio. lag selbstredend für einen Verhandlungseinstieg so zu ihren Gunsten, wie jene von Hoffnungen getragenen Fr. 25 Mio., die ihr AN. als erste Vorstellung mündlich kommuniziert haben soll. Diese Preisvorstellung wurde von E. auf der Basis derselben Faustregel jedoch unter Annahme eines durchschnittlich erzielbaren Jahresertrages von 1.86 Mio. Fr. am 25. Oktober 1999 unverbindlich auf Fr. 18.6 Mio. erhöht (act. 02.III.33). Wenn der Outsider E. sich innert kürzester Zeit diese prima-facie Wertvorstellungen bilden konnte, konnte sich dies der jahrelange Insider und Wirtschaftsanwalt ZR., dem die T.-Gutachten 1993 und 1996 sowie der Jahresabschluss 1998 von Q. und IQ. bekannt waren, ebenso gut. Auch A. konnte es im September 1999; ohne Kenntnis des W.-Gutachtens lag seine überschlagsmässige Schätzung damals immerhin bei maximal 15. Mio. Fr. (act. 02.VI.8, S. 8), also weit über dem, was ZR. zum gleichen Zeitpunkt kritiklos als Tatsache hingenommen haben will.
c. Nicht etwa für einen Gesamtverkauf der Unternehmung, sondern bloss zwecks Rückkauf der G.-Aktien, war gemäss ZR. im Oktober 1994 eine Bewertung der Q.-Aktie (à nom. Fr. 1'000.—) mit Fr. 10'000.—, gerechtfertigt, "obwohl der Abschluss 1993 nicht besonders gut gewesen war, da 1994/1995 aber wieder mit ausgezeichneten Ergebnissen zu rechnen war" (act. 02.IV.9, S. 2), was dann auch eintrat. Diese Selbstbewertung galt für die Minderheitsbeteiligung von G.. ZR. hatte 1993/94 also erwiesenermassen die innere Vorstellung, dass die Q. Aktie für eine Minderheitsbeteiligung einen Wert von Fr. 10'000.— hatte und gemäss T. Bewertungsgutachten 1993, an welchem er mitgearbeitet hatte, der gesamte Unternehmenswert für einen Übernehmer bei über 20 Mio. Fr. liegen konnte. Mag sein, dass sich die Konjunktur nach dem Abklingen des Ost-Booms abgeschwächt hatte und das T.-Gutachten 1996 noch auf einen Wert von rund 7 Mio. Fr. (allerdings ohne Markt-, Synergie- und Konkurrenzvorteile für einen Gesamtübernehmer) kam. Q. erzielte nach wie vor Jahresumsätze von 22-24 Mio. Fr. Angesichts dieser Historie und Bewusstseinlage und nachdem ihm AN. nicht "vorgegaukelt" hat, er verkaufe das ganze Unternehmen für 8-10 Mio. Fr., ist es schlechterdings nicht nachvollziehbar, dass ZR. im Herbst 1999 – ohne den geringsten kritischen Gedanken daran zu verschwenden – die irrige Sachverhaltsvorstellung gehabt haben soll, dass AN. die ganze Q. für bloss 8 Mio. Fr. hergab. ZR. konnte sich nicht in einem entsprechenden Irrtum befunden haben, weder im August 1999, noch im Oktober 1999, noch im Februar 2000. Das kann man dem erfahrenen und gewieften Wirtschaftsanwalt nicht abkaufen. Die von ihm im Prozess angerufene rückwärtige Betrachtung des Zeugen F., der Preis von 22 Mio. Fr. sei um mindestens sieben bis acht Millionen Franken zu hoch ausgefallen, ändert daran nichts, ganz abgesehen davon, dass man dann immer noch bei einem Preis von 15 Mio. läge. Massgeblich ist der Kenntnisstand des allenfalls Irrenden zur Zeit seiner Willensbildung. ZR. hat in Anbetracht der ihm seit 1980 ausnahmslos bekannten Geschäftsanschlüsse und der beiden T. Gutachten zumindest auch gewusst, dass wegen der technologischen Entwicklung und konjunkturbedingt Umsätze und Ertragskraft und damit der Wert der Q. erheblich schwankten. Einen wirklich verdeckten, das heisst ZR. nicht zugänglichen Informationsvorsprung oder ein starkes Informationsgefälle zu seinem Nachteil hat es einerseits zu keinem Zeitpunkt gegeben und andererseits war der Anreiz zur Verifizierung der eigenen Kenntnisse objektiv gegeben. Für die Zivilkammer ist nicht einsichtig, dass ZR. nicht in Betracht gezogen hat, dass der Weiterveräusserungspreis erheblich höher liegen könnte. Viel näher als ein unbewusster Irrtum liegt, dass er sich an sein anlässlich der Aktienkapitalerhöhung von 1987 mit Überschwänglichkeit geäussertes Motto hielt: "Dir [AN.] gehöre das, was Du geschaffen hast" (act. 02.IV.6, S. 1 unten) und es ihn nachher reute. Allenfalls ist es so, dass sich sein nachträglicher Zorn und die masslose Enttäuschung nicht so sehr gegen AN. richten, als vielmehr gegen sich selbst wegen seines unbedarften Verhaltens bei der Veräusserung seiner Minderheitsbeteiligung. In Anbetracht des Wissens von ZR. über die Q. und des Umstandes, dass er sich nicht erkennbar um die Konditionen des Weiterveräusserungsgeschäfts von AN. geschert hat, muss von bewusster ignorantia bei ZR. gesprochen werden. Irrtum ist notwendigerweise ein unbewusster Mangel eines Gedankens. Bewusste und insoweit gewollte Unkenntnis einer Tatsache schliesst den Irrtum über dieselbe Tatsache ebenso aus, wie der Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenvorstellung. Wenn der Nichtwissende weiss, dass er nicht weiss, zweifelt, oder auch nur in Kauf nimmt, dass er nicht weiss, dann schliesst dies Irrtum im Rechtssinne aus (Schmidlin, a.a.O., N 15 f. zu Art. 23/24 OR).
d. R. AN. sagte zum Telefonat zwischen den Parteien, nicht im Sinne einer Tatsachenwahrnehmung aber als persönlichen Eindruck, aus: "Nach dem Telefongespräch waren für mich die Fr. 800'000.— fix" (act. 02.VI.3, S. 8). Als Zeugin hat auch Anna G. (Jahrgang 1931), Eigentümerin einer gleich hohen Q.-Beteiligung wie der Kläger (10 %), ausgesagt. Zu Sachverhaltsfragen ist ihre Aussage wenig erhellend, im Zusammenhang mit den rechtlichen Betrachtungen zum Irrtum und zur Willensbildung allgemein ist eine ihrer Betrachtungen gleichwohl erwähnenswert: "Wenn eine Aktie verkauft ist, dann ist sie verkauft. Wenn die am nächsten Tag dann steigt, dann hat man einfach Pech gehabt. Ich wäre nicht auf die Idee gekommen, irgendwelche Nachforderungen an den Herrn AN. zu stellen" (act. 02.VI.9, S. 2 f.). A. sah sich zwar gereut, hatte aber letztlich die gleiche Einschätzung und Einsicht wie Anna G. (act. 02.VI.8, S. 6/(). G. und A. hatten keine ursprüngliche Vorstellung einer Preisbindung an den späteren Weiterveräusserungspreis, weder als Wille noch als Tatsache. Das konnte bei ZR. anders gewesen sein. Die Quintessenz der Zeugenaussagen G. und A., die gleich betroffen sind wie ZR., besteht darin, dass es an ihnen gelegen hätte, eine solche Preisbindung zu kommunizieren beziehungsweise den umstrittenen Fakt zum Gegenstand des vertraglichen Konsenses zu machen. Es ist am Richter, das Recht anzuwenden, und es ist auch materiell nicht so, dass diese in ihrer Tragweite gleich lautenden Einschätzungen verschiedener Zeugen als Richtschnur für jede Aktientransaktion unter dem Blickwinkel von Art. 24/28 OR Geltung haben können. Indessen ist es im konkreten Anwendungsfall die Antwort des gesunden, Treu und Glauben widerspiegelnden Menschenverstandes zur Problematik des Irrtums beziehungsweise zu der berechtigterweise von einer Gegenpartei zu erwartenden Aufklärung. ZR.' Aktien sind nicht "am nächsten Tag gestiegen", sondern 7 Monate später. Hätte ZR., wie er heute geltend macht, von Anfang an und "selbstverständlich seine Aktien nur unter der Bedingung verkaufen wollen, dass der Preis in einem angemessenen Verhältnis zum Weiterveräusserungspreis stand", dann hätte er sich dementsprechend im Vertrag mit AN. ausdrücklich gebunden – Freundschaft hin oder her. Dazu war er, selbst Fachmann und darüber hinaus Insider der Q., zweifelsohne in der Lage. Dies ist zwar eine Betrachtung zur Frage der konsensualen Seite des strittigen Geschäfts, die sich hier in dieser Form nicht stellt. Nichts anderes ergibt sich jedoch im Resultat unter den Aspekten von Grundlagenirrtum und Täuschung. Falls ZR. den vorgenannten inneren Grundwillen (Verkauf für 10 % des nachmaligen Weiterveräusserungserlöses) überhaupt jemals gehabt haben sollte, dann konnte er aufgrund seines eigenen vorbestandenen Wissenstandes und seines Wissenmüssens keinem Irrtum der geltend gemachten Art unterliegen. Er hat nicht geirrt. Das schliesst sowohl die Anrufung der Anfechtungsgrundlage von Art. 28 OR als auch jener von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR aus.
6.a. Ist die Berufung von AN. wie beantragt gutzuheissen und die Klage vollständig abzuweisen, trägt ZR. die in ihrer Höhe unverändert gemäss dem angefochtenen Urteil zu übernehmenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und sodann vollumfänglich jene des Berufungsverfahrens (Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Letztere sind in Anwendung von Art. 5 lit. a (Gerichtsgebühr) und Art. 8 Abs. 1 (Schreibgebühr Fr. 16.— pro Urteilsseite) des Kostentarifs im Zivilverfahren auf Fr. 13'040.— (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—; Streitwertzuschlag Fr. 4'000.—; Schreibgebühr Fr. 1'040.—) festzusetzen.
b. Gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO hat der vollständig unterlegene Kläger und Berufungsbeklagte ausserdem nach dem gleichem Grundsatz den obsiegenden Beklagten und Berufungskläger für dessen notwendige Umtriebe im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren voll zu entschädigen.
aa. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingelegt und gemäss Aktenlage auch keine mündlichen Ausführungen zum Prozessschaden seines Mandanten gemacht. Der Rechtsvertreter des Klägers hat unter diesem Titel einen Zeitaufwand von 118 Stunden geltend gemacht und eine Honorarnote über Fr. 47'630.45 (einschliesslich Spesen, Interessenwertzuschlag von Fr. 18'000.— und MWST) eingelegt, welchen Betrag die Vorinstanz dem Kläger zugesprochen hat. Dieser ist von keiner Seite selbständig angefochten worden und kann heute folglich nach dem umgekehrten Verfahrensausgang in der Höhe unverändert dem obsiegenden Beklagten und Berufungskläger zugesprochen werden.
bb. Eine Honorarnote zum Rechtsvertretungsaufwand im Berufungsverfahren ist keinerseits eingelegt worden. Diesfalls schätzt die Zivilkammer den für eine sachgerechte Vertretung notwendigen Prozessaufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Neue materielle Rechtsfragen stellten sich im Berufungsverfahren nicht, Einreden im Sinne von Art. 225 Abs. 3 ZPO wurden keine erhoben und das Beweisverfahren blieb geschlossen. Angesichts der Durchführung im mündlichen Verfahren und des Umfangs der Plädoyers ist eine Prozessentschädigung an den obsiegenden Berufungskläger von 6'000 Franken (MWST eingeschlossen) angemessen.
Demnach erkennt die Zivilkammer :
1. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts L. vom 28. März 2006 (Proz. Nr.110-2004-60) wird aufgehoben und die Klage von ZR. abgewiesen.
2. a. Die Kosten des Vermittlungsverfahrens von Fr. 300.— und des bezirksgerichtlichen Verfahrens von Fr. 29'202.35 trägt ZR.. b. ZR. ist verpflichtet, AN. für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 47'630.45 (MWST eingerechnet) zu bezahlen.
1. a. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 13'040.— (Gerichtsgebühr Fr. 8'000.—; Streitwertzuschlag Fr. 4'000.—; Schreibgebühr Fr. 1'040.—) gehen zu Lasten von ZR.. b. ZR. ist verpflichtet, AN. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von 6'000 Franken (MWST eingerechnet) zu bezahlen.
1. Mitteilung an: __________
Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar: