Ref.:Chur, 11. März 2005Schriftlich mitgeteilt am:
ZF 04 80
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz
Vizepräsident Schlenker
Aktuar
Engler
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In der zivilrechtlichen Berufung
der X., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 20. August 2003, mitgeteilt am 17. Oktober 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Diener, Bärenloch 1, Postfach 201, 7002 Chur,
betreffend Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag,
hat sich ergeben und wird in Erwägung gezogen:
A. In Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaft machte die Käuferin (X.) gegen die Verkäuferin (Y.) Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag geltend. Sie belangte sie auf Bezahlung von Fr. 149'433.00 bzw. eines Betrages nach richterlichem Ermessen nebst Zins.
Mit Urteil vom 20. August 2003, mitgeteilt am 17. Oktober 2003, wies das Bezirksgericht Landquart die Klage ab. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 150.00 sowie jene des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in der Höhe von Fr. 13'000.00 gingen zulasten von X., welche überdies verpflichtet wurde, der Gegenpartei eine Umtriebsentschädigung von Fr. 14'235.50 zu bezahlen.
B. Eine hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde von der Zivilkammer des Kantonsgerichtes abgewiesen (Urteil vom 17. Februar 2004, mitgeteilt am 17. Mai 2004). Die Verfahrenskosten von Fr. 6255.00 wurden wiederum X. überbunden. Gleichzeitig wurde sie verpflichtet, Y. für das Berufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3000.00 zu entrichten.
Auf eidgenössische Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin hin hob die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 6. Oktober 2004 das kantonsgerichtliche Urteil auf. Die strittige Angelegenheit wurde zur Sachverhaltsergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zurückgewiesen.
C. Mit Schreiben vom 10. März 2005 stellte Rechtsanwalt Caviezel der Zivilkammer die folgende schriftliche Vereinbarung zu:
Vergleich
zwischen
X.**, vertreten durch RA Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, Klägerin
und
Y.**, vertreten durch RA Dr. iur. Peter Diener, Bärenloch 1, 7002 Chur, Beklagte
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Die Parteien schliessen im Bestreben, den Streit über die Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag gütlich beizulegen und das vor dem Kantonsgericht von Graubünden infolge des Entscheides des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2004 wieder anhängige Verfahren abzuschliessen, den folgenden Vergleich:
*gez. X.*gez. Y.
D. Indem sich Y. verpflichtete, X. einen Betrag von Fr. 80'745.00 zu bezahlen, und die Parteien übereinstimmend festhielten, dass dies per Saldo aller Ansprüche erfolge, haben sie ihre Forderungsstreitsache gütlich beigelegt.
Ausserdem einigten sich die Parteien dahin gehend, dass die vor Bezirksgericht Landquart sowie der Berufungsinstanz aufgelaufenen Verfahrenskosten (Urteile vom 20. August 2003 bzw. 17. Februar 2004) von Y. übernommen würden. – Entsprechend sind die im Vergleich nicht ausdrücklich erwähnten Fr. 150.00 des Vermittlungsverfahrens ebenfalls der Beklagten zu überbinden. – Gegenstandslos ist die weitere im Vergleich enthaltene Regelung, wonach die Parteien die Kosten der Abschreibungsverfügung je zur Hälfte übernehmen würden, wird doch hierfür keine zusätzliche Gebühr in Rechnung gestellt.
Schliesslich wurde noch vereinbart, dass jede Partei die ihr im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erwachsenen Kosten ihrer Rechtsvertretung selber zu tragen habe.
E. Gestützt auf diese umfassende Einigung können Klage und Berufung als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 20. August 2003 wird damit hinfällig.
Durch die Aufnahme in die Abschreibungsverfügung erlangt der Vergleich gemäss Art. 114 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, und zwar angesichts des Umstandes, dass die Erwägungen zur Individualisierung des Dispositivs herangezogen werden dürfen, auch in Bezug auf Regelungen, die in letzterem nicht ausdrücklich wiedergegeben werden.
Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Klage und Berufung werden als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als Vermittler im Betrage von Fr. 150.00, des Bezirksgerichtes Landquart von Fr. 13'000.00 sowie des Berufungsverfahrens von Fr. 6255.00 gehen zulasten von Y..
3. Die aussergerichtlichen Kosten werden sowohl für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren wettgeschlagen.
4. Mitteilung an: __________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Vizepräsident
Der Aktuar