Architect’s fee after withdrawal of contract; appeal dismissed

ZF 2004 6Übriges Gericht04.04.2005Dismissed

Zusammenfassung

X. AG appealed a district court judgment that had partly awarded it architect’s fees for work on the renovation of Chesa A. in J. The Cantonal Court held that the contract was a works contract under Art. 377 OR and that Z. had set a binding cost limit of CHF 1.2 million. The company failed to prove a higher compensable basis or contractual entitlement to the claimed planner costs, and work done after the withdrawal of the mandate was not payable. The appeal was dismissed, the lower court award remained in force, and appeal costs were imposed on X. AG.

Regest

Art. 377 OR; architect’s fee after premature withdrawal of the contract; compensation is owed only for work already performed and must be calculated on the contractual basis, including any binding cost limit set by the client. Where the client has fixed a maximum construction cost, the architect must adhere to that limit for the fee calculation. The contractor bears the burden of proving the contractual foundation, the agreed remuneration method, and the compensable services. Costs incurred after withdrawal of the mandate are not recoverable under Art. 377 OR. Claims assigned to the architect require proof of the underlying enforceable claims and of timely performance; mere invoices, fragmented evidence, or later-produced cost calculations are insufficient (consid. 3–6).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 4. April 2005Schriftlich mitgeteilt am:

ZF 04 6

Urteil

Zivilkammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Rehli, Sutter-Ambühl, Tomaschett-Murer und Riesen-Bienz

Aktuar

Blöchlinger

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In der zivilrechtlichen Berufung

der X. AG, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Dimvih, 7524 J.,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 18. November 2003, mitgeteilt am 1. Dezember 2003, in Sachen gegen Z., Beklagte und Berufungsbeklagte,

betreffend Forderung,

hat sich ergeben:

A. Im Jahre 2001 erbrachte die X. AG für Z. im Zusammenhang mit dem Umbau der Chesa A. in J. Architekturleistungen. Am 22. Oktober 2001 stellte die X. AG Z. dafür Rechnung in Höhe von CHF 85'055.--. Separat dazu wurden am 23. Oktober 2001 für die Nebenkos­ten CHF 292.90 gefordert. Am 25. Oktober 2001 stellte die X. AG Z. schliesslich die Rechnungen der beige­zogenen Planer zu.

2. Da diese Rechnungen nicht beglichen wurden, reichte die X. AG am 10. April 2002 beim Vermittleramt des Kreises Oberenga­din Klage gegen Z. ein, wobei die Klägerin folgende Anträge stellte:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 109'048.80 nebst Zins zu 5 % seit 01.11.2001 zu bezahlen.

2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kos­ten- und Ent­schädigungsfolge, nebst 7,6 % Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.

3. Der auf den 19. September 2002 angesetzten Sühneverhandlung blieb die Beklagte unentschuldigt fern.

B.1. Am 5. Dezember 2002 reichte die Klägerin die Prozesseingabe so­wie den Leitschein vom 15. November 2002 beim Bezirksgericht Maloja ein.

Zur Begründung der Klage brachte die X. AG im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer sei am 2. Mai 2001 mit der Beklagten zusammengetroffen. Er habe für sie die Gebäulichkeiten auf den Parzellen Nr. 164 und Nr. 2378 in J. besichtigt und Skizzen für einen Um- und Anbau er­stellt. Am 3. Mai 2001 habe die Beklagte die Liegenschaft noch als zu teuer erachtet. Am 5. Mai 2001 habe sie der Klägerin gegenüber jedoch erklärt, die Liegenschaften für CHF 1'250'000.-- gekauft zu haben. Die Klägerin habe die Um- und Ausbaukosten auf CHF 1'000'000.-- und das Architektur­honorar auf CHF 160'000.-- bis CHF 170'000.-- geschätzt. Am 7. Mai 2001 habe die Be­klagte der Klägerin einen schriftlichen Architekturauftrag nach SIA 102 bis zur Baueingabe erteilt. Die Klägerin habe der Beklagten daraufhin Ideenentwürfe gefaxt. Letztere habe sich am 12. Juni 2001 für eine Variante entschieden und In­struktionen für die Weiterbearbeitung erteilt. Am 27. Juni 2001 habe die Ge­meinde J. zum Gesuch um einen Vorentscheid Stellung genommen. Die Klägerin habe die Beklagte darüber informiert. Z. habe ihr daraufhin den Auftrag zur Einreichung eines Baugesuches erteilt. Am 16. Juli 2001 habe die Klägerin der Beklagten die Baueingabepläne gefaxt. Die Beklagte habe ihr sodann telefonisch den Auftrag zur Fort­setzung der Planung erteilt und eine genaue Kostenschätzung gewünscht. Die Klägerin ih­rerseits habe darauf hingewiesen, dass nunmehr weitere Planer beizuziehen seien, und die Kosten auf CHF 1'500'000.-- geschätzt. Die Beklagte habe daraufhin erklärt, die Kosten dürften höchstens CHF 1'200'000.-- betragen. Sie habe zu­dem verlangt, dass die Baute bis Weihnachten unter Dach sei. Am 18. Juli 2001 habe die Beklagte die Umbaukosten von CHF 1'200'000.-- bestätigt und die Klägerin aufgefordert, mit den Ausschreibungen zu beginnen. Am 23. Juli 2001 habe Letztere das Baugesuch bei der Gemeinde eingereicht. Tags darauf habe eine Aussprache mit den anderen Planern über das Bauvorhaben, die Abbrüche und Termine stattgefunden. Am 4. August 2001 habe die Klägerin der Beklagten Offerten und Werkverträge sowie den eigenen Architekturvertrag vorgelegt. Die Fachplaner seien mit der Vorbereitung der Submissions­unterla­gen und den Ausschreibungen beauftragt worden. Die Beklagte habe inzwi­schen eine Wohnung in Pontresina gemietet, damit ihr Sohn in J. hätte zur Schule gehen können. Am 12. September 2001 habe die Beklagte die Klägerin telefonisch angewiesen, alle Arbeiten einzustellen, da der Umbau zu teuer werde. Der klägerische Geschäftsführer habe in der Folge die Baugesuchsun­terlagen noch bereinigt und am 4. Oktober 2001 der Gemeinde einge­reicht. Am 21. November 2001 habe die Gemeinde die Bewilligung erteilt. Am 22. Oktober 2001 habe die Klägerin ihre Abrechnung erstellt. Sie sei von honorarberech­tigten Baukosten von CHF 1'239'000.-- ausgegangen. Bei einem Gesamthono­rar von CHF 241'000.-- und einem erbrachten Leistungsanteil von 32,8 % be­laufe sich ihr Honoraranspruch auf CHF 79'048.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen von CHF 892.90. Die übrigen Planungsarbeiten hätten insgesamt CHF 23'136.90 gekostet. Die Planer hätten ihre Ansprüche an die Klägerin ab­getreten, so dass ihr zusammen mit ihrem eigenen Honorar nunmehr eine For­derung von CHF 109'084.80 zustehen würde.

2. In ihrer Prozessantwort vom 29. April 2003 beantragte Z. sinngemäss die Abweisung der Klage. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe im Mai 2001 verschie­dene Häuser im Enga­din besichtigt, da ihr Sohn die Schule in J. habe besuchen wollen. Den klä­gerischen Architekten habe sie am 3. Mai 2001 erstmals getroffen. Dabei habe sie mitnichten erklärt, sie habe die Chesa A. gekauft. Am 7. Mai 2001 habe der Architekt von ihr für die Fortsetzung weiterer Verhandlungen eine Zu­sicherung verlangt. Sie habe die ihr diktierte technische Klausel „Architektur­auftrag gemäss SIA 102" nicht gekannt und in gutem Glauben unterzeichnet. In der Folge sei sie mit Skizzen über­schwemmt worden. Ihr Auftrag habe sich auf ein typisches Engadinerhaus bezogen. Die Pläne hätten diesem Auftrag nicht entsprochen. Sie sei sich deshalb verschaukelt vorgekommen. Sie sei meist un­terwegs gewesen und habe daher keine Mitteilungen der Klägerin erhalten noch dieser Instruktionen erteilt. Das Bauvorhaben sei von den Nachbarn an­gefochten worden. Auf Drängen des Immobilienhändlers habe sie den Rechts­weg beschritten. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe sie sich entschlossen, wieder aus dem Engadin wegzuziehen. Es sei allein die Entscheidung der Klägerin gewesen, das Baugesuch nach dem Auftragswiderruf noch den Baubehörden einzureichen. Der Architekt habe sie bis zur ersten Rechnungsstellung nie über die Kosten auf­geklärt. Sie habe die Klägerin nie zum Beizug weiterer Unter­nehmen er­mächtigt, noch sei ihr der Beizug weiterer Planer mitgeteilt worden. Ihre Wohnung habe sie für drei Jahre mieten müssen. Der Umbau der Chesa A. habe somit nicht geeilt. Die von der Klägerin vorgesehenen Kosten seien übersetzt und die Kosten für das Kaufobjekt ohne einen Innenausbau nicht annehmbar gewesen. Sie hätten beinahe CHF 3'000'000.-- ausgemacht und wären wahrscheinlich weiter gestiegen. Das Projekt wäre an dieser Lage nicht verkaufbar gewesen. Anfang September 2001 habe sich ihr Sohn ent­schieden, die Schulen in London und nicht in J. zu besuchen. Der Schulbe­such in J. sei aber die Voraussetzung für den Hauskauf gewesen. Sie habe den Immobilienhändler, den Grundeigentümer und den Archi­tekten davon in Kenntnis gesetzt. Der Hauseigentümer habe die Anzahlung von CHF 245'000.-- nicht zurückerstatten wollen. Schliesslich habe sie CHF 150'000.-- zurücker­halten und CHF 95'000.-- verloren. Sie habe angenommen, dieser Betrag würde der Forderung der Klägerin entspre­chen und eine einvernehmliche Lö­sung lasse sich finden. Der Grundeigentümer könne seine Liegenschaft ver­kaufen und den zurückbehaltenen Betrag direkt an die Klägerin wei­terleiten.

C. Mit Urteil vom 18. November 2003, mitgeteilt am 1. Dezember 2003, erkannte das Bezirksgericht Maloja:

1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird ver­pflichtet, der Klägerin CHF 62'593.60, zuzüglich 5 % Zins seit 14. November 2001, zu bezahlen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 7'000.--, einen Streit­wertzuschlag von CHF 1'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, sowie die vermittler­amtlichen Kosten von CHF 220.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).

D.1. Gegen dieses Urteil liess die X. AG am 5. Januar 2004 beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja Berufung an das Kan­tonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei insofern aufzuheben, als dass die Klage nur teil­weise gutgeheissen wird und die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin und Beru­fungsklägerin den Betrag von CHF 109'048.80 nebst Zins zu 5 % seit 14.11.2001 zu bezahlen.

2. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Kosten des Bezirksgerichtes Maloja seien der Beklagten und Berufungs­beklagten aufzuerlegen.

3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Beklagte und Berufungsbe­klagte sei zu verpflichten, die Klägerin und Beru­fungsklägerin für das Verfahren vor Be­zirksgericht Maloja mit CHF 11'448.80 aussergerichtlich zu entschädigen.

4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsver­fahren zulasten der Beklagten und Berufungsbeklag­ten.

2. Am 9. Januar 2004 stellte der Bezirksgerichtspräsident Maloja die Berufung samt Aktenverzeichnis Z. zu, wobei er dar­auf hinwies, dass sie innert 10 Tagen Anschlussberufung erkläre könne.

3. Am 28. Januar 2004 liess Z. dem Bezirks­gerichtspräsidenten Maloja eine Fax-Mitteilung zukommen, welcher dieser am 2. Februar 2004 - als "Anschlussberufung im Original" bezeichnet - an das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden weiterleitete.

4. Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 setzte das Kantonsgerichts­präsidium Graubünden den Rechtstag auf den 3. Mai 2004 fest. Gleichzeitig wurden beide Parteien aufgefordert, bis zum 1. März 2004 einen Gerichtkos­tenvorschuss von je CHF 5'000.-- zu leisten.

5. Am 2. März 2004 ging beim Kantonsgerichtspräsidium Graubün­den ein Schreiben von Z. ein, worin diese erklärte, sie vermöge weder persönlich an der angesetzten Hauptverhandlung teilzuneh­men, noch sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

6. Mit Schreiben vom 2. März 2004 wies das Kantonsgerichtspräsi­dium Graubünden Z. auf die Möglichkeit und die Vor­aussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege hin und räumte ihr Gelegenheit ein, bis 31. März 2004 ein entsprechendes Gesuch zu stellen.

7. Mit Schreiben vom 29. März 2004, eingegangen am 1. April 2004, ersuchte Z. um eine Fristerstreckung für ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gleich­zeitig erklärte sie, dass sie das Urteil des Bezirksgerichts Maloja nicht erhalten habe.

8. Mit Verfügung vom 6. April 2004 erstreckte das Kantonsgerichtsprä­sidium Graubünden Z. die Frist zur Einreichung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 30. April 2004. Ebenfalls mit Verfügung vom 6. April 2004 wurde die Hauptverhandlung vertagt, nachdem sich gezeigt hatte, dass noch keine Bestätigung über die Aushändigung des auf dem Rechtshilfeweg nach England zugestellten Urteils des Bezirksgerichts Maloja eingegangen war.

9. Am 30. April 2004 reichte Z. beim Kanton­gerichtspräsidium Graubünden ihr Gesuch um Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege samt Beilagen ein.

10. Am 13. September 2004 stellte das Bezirksgerichtspräsidium Ma­loja dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Bescheinigung über die Zustellung des am 1. Dezember 2003 mitgeteilten Urteils zu. Gemäss dieser Bescheinigung wurde das Urteil Z. persönlich am 10. September 2004 ausgehändigt.

11. Mit Verfügung vom 24. September 2004 wies das Kantonsgerichts­präsidium Graubünden das Gesuch von Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Bedürftig­keit der Gesuchstellerin ab. Die Verfügung wurde Z. am 28. September auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Mit Schreiben vom 23. November 2004, beim Kantonsgerichtspräsidium eingegangen am 30 Novem­ber 2004, teilte die für die Rechtshilfe zuständige englische Behörde mit, dass sie die Verfügung nicht habe zustellen können. Am 1. Dezember 2004 wurde die zuständige englische Behörde unter Hinweis auf frühere, erfolgreiche Zu­stellungen um eine Wiederholung des Zustellungs­versuchs ersucht. Mit Be­scheinigung vom 30. Dezember 2004, beim Kantonsgerichts­präsidium einge­gangen am 6. Januar 2004, bestätigte die Behörde die am 17. Dezember 2004 erfolgte Zustellung.

12. Mit Verfügung vom 29. September 2004 setzte das Kantonsge­richtspräsidium Graubünden Z. eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von CHF 5'000.-- innert 30 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung an. Die Verfügung erging mit dem ausdrückli­chen Hinweis, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der ange­setzten Frist eine allfällige Anschlussbe­ru­fung in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 ZPO als erledigt abgeschrieben werde und Z. - so­lange sie den Kostenvorschuss nicht leiste - gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO von der Beteiligung am Verfahren ausgeschlossen bleibe. Gleichzeitig wurde Z. aufgefordert, innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ande­renfalls die sie betreffenden gerichtlichen Mitteilungen durch das Kan­tonsgericht edik­taliter - mithin durch Publikation im Amts­blatt des Kan­tons Graubünden - erlassen würden. Auch diese Verfügung wurde Z. auf dem Rechtshilfeweg zugestellt. Am 27. Oktober 2004 ging beim Kantonsge­richtspräsidium Graubünden die Bestätigung ein, dass diese Verfügung am 13. Oktober 2004 erfolgreich auf dem Rechtshilfeweg an Z. zugestellt werden konnte.

13. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 lud das Kantonsgerichtspräsi­dium Graubünden die Parteien zu der auf den 4. April 2005 angesetzten Hauptverhandlung vor. Die Berufungsbeklagte wurde gleich­zeitig darauf hingewiesen, dass sie gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO bis zur Leistung der einverlangten Vertröstung von der Beteiligung am Berufungsver­fahren ausgeschlos­sen bleibe. Werde die Vertröstung nicht geleistet und/oder erscheine die Berufungsbeklagte an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht, werde gestützt auf Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 125 ff. ZPO das Kontumazverfahren durchgeführt. Die Verfügung wurde Z. mittels Publikation im Amtsblatt vom 27. Januar 2005 eröffnet.

E. An der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsge­richt Graubünden vom 4. April 2005 war einzig der Rechtsvertreter der Beru­fungsklägerin anwesend. Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine erhoben. Der klägerische Rechtsvertreter bestätigte seine Beru­fungsanträge und begründete diese. Er legte zudem eine schriftliche Ausferti­gung seines Vortrages im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG ein.

Auf die Berufungsbegründung und die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan­gen.

Die Zivilkammer zieht in Erwägung:

1. a) Die Beklagte und Berufungsbeklagte hat den von ihr einverlang­ten Gerichtskos­tenvorschuss trotz Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege und Ansetzung einer Nachfrist unter Hinweis auf die Säum­nisfolgen nicht geleistet. Desgleichen ist sie unentschuldigt der Berufungsver­handlung ferngeblieben. Demzufolge gelangt das Kontumazver­fahren zur An­wendung (Art. 228 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat nach Anhörung der Klägerin und Berufungsklägerin auf­grund der gestellten Be­rufungsanträge und der Beweismittel zu entscheiden (Art. 127 ZPO). Alsdann ist der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 128 Abs. ZPO eine Purgationsfrist anzusetzen, innert welcher sie bei Nachweis eines Ent­schuldigungsgrundes im Sinne von Art. 130 ZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangen kann. Da gemäss den nachstehenden Erwägungen die Berufung abzuweisen ist, die Berufungsbeklagte mithin im Berufungsverfahren obsiegt und sie demzufolge auch mit keinen Kosten belastet wird, ist ein Inte­resse an der Wiederaufnahme allerdings nicht auszumachen. Demgemäss er­scheint es gerechtfertigt, die von Gesetzes wegen einzuräumende Purgations­frist auf einen Monat festzusetzen.

b) Die Berufungsbeklagte hat dem Bezirksgerichtspräsidenten Ma­loja am 28. Januar 2004 mittels Fax ein Schreiben zugestellt, das dieser unter der Bezeichnung "Anschlussberufung im Original" an das Kantonsgerichtsprä­sidium weiterleitete. Als An­schlussberufung ist auf dieses Schreiben schon allein deshalb nicht einzuge­hen, weil die Nichtleistung des Kostenvor­schusses die Abschreibung des betreffenden Verfahrens zur Folge hat (Art. 39 Abs. 1 ZPO). Auf diese Säum­nisfolge wurde die Berufungsbeklagte bei der Ansetzung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ausdrücklich hingewiesen. Abgesehen davon ist dem Schreiben von seinem Inhalt her auch nicht die Be­deutung einer An­schlussberufung beizumessen. Z. hält darin lediglich fest, dass sie die Berufung der X. AG erhalten habe. Zur Sache selbst habe sie nichts beizufügen. Eini­ge Punkte seien indessen anhand der nachfolgenden Fragenliste noch zu er­klären. Dieser Fragenkatalog beinhaltet keine konkreten Rügen gegen das vor­instanzliche Urteil. Ebenso wenig wurden - nachdem das Schreiben keine kon­krete Anträge auf Abänderung des vorinstanzlichen Urteils enthält - die formel­len Vorausset­zungen an eine Anschlussberufung erfüllt.

2. Das Bezirksgericht Maloja gelangte in seinem Urteil zur zutreffen­den Feststellung, dass sich die vorliegende Honorarstreitigkeit nach schweize­rischen Recht beurteilt. Statt einer eigenen Begründung kann in diesem Zu­sammenhang auf die Erwägungen in Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils verwie­sen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

3. In der Sache selbst kam die Vorinstanz in ihrem Urteil zum Schluss, dass Z. die X. AG mit Schreiben vom 7. Mai 2001 beauftragt habe, für den Umbau der A. in J. Pläne bis zur Baueingabe zu erstellen. Bei dieser Vereinbarung handle es sich rechtlich gesehen um einen Werkvertrag. Die Höhe der Vergü­tung richte sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der SIA-Norm 102, auf deren Anwendbarkeit die Beklagte in ihrem Schreiben verwiesen habe. Da eine weitergehende Abrede bezüglich des Architektenhonorars fehle, sei dieses nach Art. 7.2.2 der SIA-Norm 102 nach dem Kostentarif zu berechnen. Auf­grund der Kostenvorgabe der Beklagten sowie den von der Klägerin selbst im Baugesuch ge­machten Angaben sei demgemäss von einer Bausumme von CHF 1'200'000.-- auszugehen. Nachdem die Klägerin den nicht honorarberech­tigten Kostenanteil auf rund einen Viertel der Gesamtkosten angesetzt habe, sei ihr Honoraranspruch demzufolge auf der Grundlage von honorarberechtig­ten Bau­kosten von CHF 900'000.-- zu berechnen. Das Gesamthonorar belaufe sich unter Berücksichtigung des von der Klägerin berücksichtigten Koeffizien­ten von 0.1945 auf CHF 175'050.--. Die Beklagte habe den Ar­chitekturauftrag am 12. September 2001 widerrufen. Die Klägerin habe die ab diesem Zeitpunkt ausgeführten Arbeiten demzufolge ohne Auftrag und damit auf eigene Kosten erbracht. Der von ihr geltend ge­machte Leistungsanteil von 32.8 % sei daher ermessensweise auf 32 % zu reduzieren. Der Honoraranspruch der Klägerin belaufe sich somit auf CHF 56'016.--.

4. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sei bei der Be­rechnung des Honorars nach Massgabe der mutmasslichen Baukosten zu Unrecht von einer Bausumme von lediglich CHF 1'200'000.-- ausgegangen. Nach dem Vertragsrücktritt der Beklagten habe die Klägerin die voraussichtli­chen Baukosten gestützt auf das von ihr erarbeitete und von der Beklagten ge­nehmigte Projekte gemäss Baugesuch errechnet.

a) Ausgewiesen ist, dass die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 7. Mai 2001 (vgl. KB act. 1) und unter Hinweis auf die SIA-Ordnung 102 mit den für eine Baueingabe erforderlichen Architekturleistungen für den Um- und Ausbau der Chesa A. in J. beauftragte. Dabei hielt Z. fest, dass die Pläne für den Umbau akzeptiert werden müssten, woraus sich darauf schliessen lässt, dass dieser Auftrag grundsätzlich die Ar­chitekturleistungen der Vorprojekt- und Projektphase gemäss SIA-Ordnung 102 umfasste. Ein Vertrag über Architekturleistungen, der ausschliesslich die Her­stellung von Bauplänen, Kostenvoranschlägen etc., nicht aber Leistungen im Zusammen­hang mit der Erstellung des körperlichen Bauwerks umfasst, ist als Werkvertrag im Sinne von Art. 363 OR ZGB zu würdigen (vgl. P. Gauch, Vom Architekten­vertrag, seiner Qualifikation und der SIA 102, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, 1995, S. 12. N. 31; S. Ulrich, Rechtsfragen bei vorzeitiger Auflösung eines Architektur- oder Ingenieurvertrages, in: Alfred Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, 2002, S. 41; BGE 109 II 462 E. 3.d S. 465; BGE 130 III 362 E. 4.1. S. 365). Durch diesen Werkvertrag verpflichtet sich der Architekt als Unternehmer zur Herstellung des Planwerks zur Realisie­rung der Baute und der Bauherr als Besteller zur Leistung einer Vergütung. Aus dem diesbezüglichen Verweis der Beklagten in ihrer Auftrags­bestätigung vom 7. Mai 2001 schloss die Vorinstanz zudem darauf, dass die Parteien die SIA-Ordnung 102 in ihrem Vertrag übernommen haben. Diese Feststellung blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Lediglich der Vollstän­digkeit halber gilt darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die SIA-Ordnung 102 in der Ausgabe des Jahres 1984 handelt, da diese erst per 1. August 2001 und damit nach Auftragserteilung durch die revidierte Ordnung des Jahres 2001 ersetzt wurde.

b) Ausgewiesen ist sodann, dass Z. am 12. September 2001 vom Vertrag zurücktrat, indem sie - bevor die definitiven Un­terlagen für das Baugesuch vorlagen - die Klägerin aufforderte, die Arbeiten einzustellen (vgl. Baujournal, Eintrag vom 12. September 2001, KB act. 27). Das Projekt wurde in der Folge denn auch nicht realisiert. Handelt es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag, richtet sich die Vertragskündigung nicht nach Art. 1.14 der anwendbar erklärten SIA-Ordnung 102, da diese Bestimmung nur bei Anwendung des Auftragsrechts Geltung hat, sondern nach der werkvertraglichen Bestimmung von Art. 377 OR (vgl. D. Trümpy, Architektenvertragstypen, 1989, S. 12; P. Tercier, L'extinction préma­turée du contrat, in Gauch/Tercier [Hrsg.], a.a.O., S. 389 N. 1243). Dem­gemäss kann der Besteller - solange das Werk unvollendet ist - gegen Vergü­tung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unter­nehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten (Art. 377 OR). Nachdem sich die Höhe der Vergütung für bereits geleistete Arbeiten aber gleichfalls nach der vertraglichen Preisabrede bemisst (vgl. P. Gauch, Der Werkvertrag, 1996, S. 155 N. 537), ist diese Folge der Unterstellung der Kündigungsordnung unter das Werkvertragsrecht indes bedeutungslos.

c) Zutreffend wurde von der Vorinstanz sodann festgestellt, dass die Parteien keine konkrete Vereinbarung über das Honorar getroffen haben. Für einen solchen Fall sieht Art. 7.2.2. der SIA-Ordnung 102 grundsätzlich vor, dass sich die Höhe der Vergütung für die bereits geleistete Arbeit nach dem Kostentarif errechnet. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung wird dabei das Honorar für die vertrags­gemäss erbrachten Leistungen aufgrund der letzten Kostenermittlung berechnet (Art. 8.5 der SIA-Ordnung 102). Analog zu honorie­ren sind Leistungen des Architekten für Bauwerksteile, die geplant, aber nicht ausgeführt werden. Die nicht honorarberechtigten Beträge sind zu schätzen und in Abzug zu bringen. Ob die Nichtausführung darin begründet ist, dass von vornherein nur ein Teilauftrag erteilt wurde oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst wurde, ist irrelevant (vgl. dazu A. Egli, Das Architektenhonorar, in Gauch/Tercier [Hrsg.], a.a.O., S. 325 N. 107 mit Hinweis auf Art. 4.1.4., 4.2.2 und 4.2.5 der SIA-Ordnung 102; U. Hess, Der Architekten- und Ingenieur­ver­trag, 1986, N. 32 zu 1.14.2). Die von der X. AG als Ausgangspunkt der Honorarberechnung geltend gemachten Baukosten von CHF 1'665'000.-- wurden - wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 20. Sep­tember 2001 (KB act. 18), insbesondere aber auch aus den Ausführungen des klägerischen Rechtsvertreters anlässlich der Berufungs­verhandlung (S. 2) folgt - erst nachträglich ermittelt, sind mit anderen Worten nicht die letzten, vor Auf­lösung des Vertrags berechneten Kosten. Damit er­weist sich die gestützt auf diese Baukosten vorgenommene Honorarrechnung von vornherein als irrele­vant. Beachtlich ist hingegen der Umstand, dass die Beklagte bereits mit Fax-Mitteilung vom 16. Juli 2001 (vgl. KB act. 7) erklärte, die Baukosten dürften den Betrag von CHF 1'200'000.-- nicht übersteigen. Dabei hielt sie zusätzlich fest, diese Limite setze sie, zumal zu berücksichtigen sei, dass sie weitere CHF 100'000.-- für Aufwendungen, die in den Baukosten nicht enthalten seien, auf­zubringen habe. Dass die Klägerin dies durchaus zur Kenntnis nahm, ergibt sich denn auch aus dem Journal (vgl. KB act. 27). Dort wurde unter dem 16. Juli 20001 "Tel. v. Z." festgehalten, der Beklagten sei die Schätzung von CHF 1'500'000.-- mitgeteilt worden, worauf Z. mit Fax vom gleichen Tag die Kosten auf maximal CHF 1'200'000.-- begrenzt habe. Am 18. Juli 2001 wurde die Sache offenbar nochmals telefonisch erör­tert. Gemäss dem erwähnten Journal gab die Beklagte wiederum an, die Bau­kosten seien auf CHF 1'200'000.-- zu beschränken. Die Summe von CHF 1'500'000.-- wurde lediglich als Betrag genannt, mit welchem alle Kosten "in­klusive Vorhänge usw." - mithin die Gesamtkosten samt Inneneinrichtung ge­deckt sein müssten. Schliesslich hält die Klägerin auch in ihrer Prozesseingabe fest, dass Z. erklärt habe, die Baukosten dürften sich auf höchstens CHF 1'200'000.-- belaufen. Eine solche Bekundung der Bauher­rin stellt nicht eine unverbindliche Empfehlung, sondern eine konkrete Weisung an den Architekten in Form einer Kostenlimite dar. Denn mit einer Kostenlimite, wie sie die Be­klagte für die Baukosten gesetzt hat, wird der äusserste Preis, den das Bau­werk haben darf, bestimmt (vgl. W. Fellmann, Haftung für falsche Kostenschät­zung, in: Alfred Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingeni­eure, Tagungs­band, St. Gallen 2002 S. 218; R. Schumacher, Die Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], a.a.O., S. 233 N. 737 f.; BGE 108 II 197; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4C.424/2004 vom 15. März 2005). Danach hatte sich die Klägerin zu richten und entsprechend ist auch ihr Hono­rar anhand dieser maximalen Baukosten zu berechnen (vgl. Schumacher, a.a.O., S. 197 N. 607; P. Gauch, Der Werkvertrag, 1996, S. 440 N. 1609 ff.). So lässt sich auch nicht behaupten, die Beklagte habe in der Folge ihre Limite fallen gelassen. Offensichtlich unzutreffend ist der in diesem Zu­sammenhang vorgebrachte Einwand der Klägerin, die Beklagte habe mit dem in der Pro­zessantwort gemachten Hinweis, das Kaufobjekt habe beinahe CHF 3'000'000.-- ausgemacht, Baukosten von CHF 1'700'000.-- anerkannt. Wie aus dem Zusammenhang folgt, unterlegte die Beklagte mit dieser erst im Verlaufe des Prozesses vorgebrachten Erklärung nur ihre Behauptung, dass die von der Klägerin vorgesehenen Kosten übersetzt und für sie nicht annehmbar gewesen seien. Dafür, dass die Be­klagte höhere Baukosten akzeptiert hat, bestehen letztlich keine Anhalts­punkte. Im Baugesuch (KB act. 26), das der Beklagten gemäss Schreiben der Klägerin (KB act. 8) am 23. Juli 2001 zugestellt wurde, bezifferte Letztere die Baukosten auf CHF 1'300'000.--. Die Beklagte konnte somit davon ausgehen, dass ihren mit Fax-Schreiben vom 16. Juli 2001 über­mittelten Limiten Rech­nung getragen wurde. In der Folge wurde die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Widerrufs nie über die Baukosten informiert. Zumindest ist solches - wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht ausge­wiesen. Erst mit Schrei­ben vom 20. September 2001, in welchem die Klägerin auf den Widerruf des Auftrags reagierte, hielt diese unter Hinweis auf eine bei­gelegte Kostenschät­zung fest, dass die Schätzung nach m3 mit CHF 1'500'000.-- ziemlich genau gewesen sei. Dieses Schreiben wurde zum einen jedoch erst nach dem Wider­ruf zugestellt. Zum anderen folgt daraus nur, dass sich die Klägerin nicht weiter um die von der Beklagten anlässlich des Telefo­nats vom 16. Juli 2001 gesetzte Limite kümmerte und sogar noch Kosten über CHF 1'500'000.-- als annehmbar erachtete. Ein solches Vorgehen berechtigt den Architekten nicht, die höheren Baukosten zur Grundlage seiner Hono­rarbe­rechnung zu erklären, sondern wäre höchstens unter dem Aspekt von Art. 368 Abs. 2 OR zu prüfen (vgl. Schuhma­cher, a.a.O., N. 607; P. Gauch, Der Werk­vertrag, 1996, S. 440 N. 1609 ff.). Dies kann indessen unterbleiben, nachdem sich die Rügen der Klägerin bezüglich der Bemessung der massgeblichen Baukosten schon aus anderen Überlegungen als unbe­gründet erweisen. Eben­sowenig ist - nachdem auf eine Kostenlimite und nicht auf die von der Beru­fungsklägerin ermittelten Baukosten abzustellen ist - von Amtes wegen eine Expertise zur Frage der Höhe der Baukosten anzuordnen.

5. Nicht substanziert angefochten wurde das Urteil insoweit, als die Vorinstanz gestützt auf die eigenen Angaben der Klägerin den nicht honorarbe­rechtigten Kostenanteil auf rund einen Viertel der Baukosten ansetzte und ge­stützt darauf von einer honorarberechtigten Bausumme von CHF 900'000.-- ausging. Diese Frage braucht demnach im Berufungsverfahren nicht überprüft zu werden. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin die nicht honorarberechtigten Baukosten in ihrer Rechnung gar nicht erst im Einzelnen aufgeführt hat. Hingegen macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe ihr das Honorar insofern zu Unrecht gekürzt, als sie die nach Widerruf des Architekturvertrages ausgeführten Arbeiten nicht als entschädi­gungspflichtig erachtet habe. Diese weiteren Arbeiten seien nicht separat ver­rechnet worden, sondern würden Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens bilden. Zudem habe es auch im Interesse der Beklagten gestanden, dass sie über eine Baubewilligung verfüge. Die Klägerin habe ihrerseits ein Interesse an der Bewilligung gehabt, damit ihr die Beklagte nicht entgegenhalten könne, sie habe ein nicht bewilligungsfähiges Gesuch eingereicht. Auch diese Einwände gegen das vorinstanzliche Urteil erweisen sich als unbegründet. Der Besteller kann gestützt auf Art. 377 OR jederzeit vom Vertrag zurücktreten und gemäss klarem Wortlaut der Bestimmung sind nur die bereits geleisteten Arbeiten zu vergüten. Folglich hat die Beklagte für alle Arbeiten, welche die Klägerin nach dem Widerruf des Auftrags bis zur Erteilung der Baubewilligung noch aus­führte, nicht aufzukommen. Schlicht nicht ersichtlich ist zudem, welches Inte­resse die Beklagte an den weiteren Arbeiten und dem Erhalt der Baubewilli­gung noch gehabt haben sollte. Zum Widerruf kam es, weil das Projekt zu teuer zu stehen kam und der Sohn der Beklagten entgegen der ursprünglichen Absicht die Schule in J. nicht antrat. Damit hatte Z. keinen Grund mehr, ins Engadin zu übersiedeln. Das Projekt war für die Be­klagte mit oder ohne Baubewilligung nutzlos geworden. Noch weniger geht es an, die Beklagte zur Übernahme von Kosten zu verpflichten, welche der Kläge­rin für die Beweissicherung und damit bei der Verfolgung eigener Interessen entstanden. Folglich besteht auch kein Grund, das vorinstanzliche Urteil in die­sem Punkt in Frage zu stellen, zumal die Vorinstanz den Umstand, dass die Klägerin weder darlegte noch bewies, welche Arbeiten sie tatsächlich bis zum Widerruf ausführte, nicht weiter Beachtung schenkte, und statt dessen für die nicht entschädigungspflichtigen Arbeiten nach Kündigung des Vertrags einen geringen zusätzlichen prozentualen Abzug von 0.8 % nach Ermessen machte und immerhin von einem Leistungsanteil von 32 % ausging. Schliesslich stellte die Vorinstanz auch in allen weiteren Punkten auf die Honorarrechnung der Klägerin ab. Dies obwohl sie feststellte, dass die für ihre Forderung beweis­pflichtige Klägerin (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6.) die weiteren massgeblichen Kalkulationsfaktoren, welche keineswegs fix sind und nach Art. 8 der SIA-Ordnung 102 zwingender Bestandteil eines behaupteten Honorars nach dem Kostentarif sind, nicht konkret dargelegt hat. Wie es sich damit verhält, kann wiederum offen bleiben, nachdem dem klägerischen Antrag auf Zusprechung eines höheren Honorars schon aus anderen Überlegungen nicht stattzugeben ist.

6. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Forderung für die Aufwendungen der Planer, die von ihr beigezogen wurden und deren Hono­rarforderungen sie sich abtreten liess, zu Unrecht abgewiesen. Es müsse als bewiesen gelten, dass bei einer Fortführung der Planung Spezialisten beigezo­gen werden müssten. Die Planer hätten ihre entsprechenden Aufträge erfüllt. Die Verhandlungen mit den Planern gingen einerseits aus dem Heft mit Be­sprechungsnotizen (KB 27) und anderseits auch aus den Disketten mit Korres­pon­denz, Bauadministration und Submission hervor (KB 46). Zudem seien die CAD-Pläne auf der unter KB 47 eingereichten CD-Rom zu entnehmen. Der Zeuge C. habe bestätigt, er hätte Devisierungen für Baumeisterarbeiten ge­macht und auch eine Besprechung mit Elektro-, Heizungs- und Sanitärplanern geführt. Die Devis seien auch an Baumeister, Heizungs-, Sanitär- und Elektro­planer verschickt worden. Der Zeuge B., der sicher nicht mit der Klägerin gleichgestellt werden könne, habe zudem bestätigt, dass er die Rechnungen der Planer geprüft habe. Die Leistungen der Planer seien sind in ihren Rechnungen aufgeführt und es bestehe, nachdem diese Rechnungen geprüft worden seien, sicher keine Veranlassung, an deren Richtigkeit zu zwei­feln.

a) Gemäss Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhanden­sein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge hat der Unternehmer bzw. der Beauftragte das Vertragsverhältnis, eine allfällige konkrete Abrede über die vertragliche Regelung der Entschädigung und bei Widerruf des Vertrags seine bereits getätigten Aufwendungen zu beweisen (vgl. Gauch, a.a.O., S. 35 N. 112, S. 285 N. 1011 ff.; Zindel/Pulver, Basler Kommentar zum OR, Band I, 2003, N. 22 zu Art. 377 OR; J. Hofstetter, Schweizeri­sches Privatrecht, Band VII/6, 2000, S. 84; P. Gmür, Die Vergütung des Beauf­tragten, 1994, S. 86). Dass die im Streit liegenden Forderungen an die Klägerin zediert wurden, ändert an dieser Beweislastverteilung grundsätz­lich nichts, denn der Schuldner behält alle Einreden, die der Forderung des Abtretenden entgegenstanden (Art. 169 Abs. 1 OR).

b) Der ihr obliegenden Beweispflicht ist die Klägerin nun offenkundig nicht nachgekommen. Irgendwelche schriftlichen Verträge wurden nicht ins Recht gelegt und irgendwelche Behauptungen zum Zustandekommen dieser Verträge fehlen. So wurde in der Prozesseingabe behauptet, die entsprechen­den Planerverträge seien der Beklagten am 4. August 2001 unterbreitet wor­den. Unterzeichnet wurden die Verträge von der Beklagten jedoch offenbar nicht. Zumindest ist solches nicht nachgewiesen und die Beklagte macht denn auch geltend, sie habe die Klägerin nicht zum Beizug weiterer Unternehmer ermächtigt. Nachdem die Klägerin aber auch nicht behauptet, sie selbst habe die Verträge im Namen der Klägerin unterschrieben, insofern auch nicht gel­tend macht, sie sei ermächtigt gewesen, als Vertreterin der Beklagten die betreffenden Verträge abzuschliessen, lässt sich mit Fug fragen, ob es über­haupt zum Abschluss von Verträgen gekommen ist, welche die Beklagte ge­genüber den Planern verpflichten. Denn insoweit die Planer in Kenntnis dar­über waren, dass die Verträge für ihre Verbindlichkeit von Z. unterzeichnet werden mussten, handelten sie - soweit sie unbesehen davon tatsächlich Arbeiten ausführten - auf eigenes Risiko (Art. 16 OR). Soweit die Planer indessen von der Klägerin namens der Beklagten mit der Ausfüh­rung von Ar­beiten beauftragt wurden, mithin die schriftlichen Verträge nur die Bestätigung von bereits mündlich abgeschlossenen Vereinbarungen anzuse­hen wären, wäre eine Bindung der Beklagten nur im Falle der Stellvertretung mit Ermächtigung anzu­nehmen (Art. 32 Abs. 1 OR). Dagegen spricht nun aber die Tatsache, dass die Klägerin - wie dar­gelegt wurde - die Unterzeichnung der Verträge durch die Beklagte verlangte und nicht gleich namens der Beklagten unterschrieb. So wurde denn auch im Baujournal unter dem 16. Juli 2001 ver­merkt, dass die Namen der Planer der Beklagten mitzuteilen sind. Auch dies lässt nicht den Schluss zu, dass die Klä­gerin die Planer ohne vorgängige Zu­stimmung der Beklagten mit Arbeiten betrauen durfte. Überdies bleibt es auch in Bezug auf solche allenfalls münd­lich abgeschlossene Verträge bei der Fest­stellung, dass nichts über deren In­halt bekannt ist. Handelte die Klägerin hin­gegen ohne Ermächtigung und ge­nehmigte die Beklagte die Vereinbarungen nachträglich nicht, stünde den Pla­nern von vornherein kein Forderungsrecht aus Vertrag gegenüber der Beklag­ten zu (Art. 39 Abs. 1 OR). Entsprechend kann eine solche Forderung auch nicht an die Klägerin zediert werden. Und beauftragte die Klägerin die Planer schliesslich in eigenem Namen, hätte sich deren Forderung auch nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Klägerin zu richten. Letztere hätte diesfalls gegenüber der Beklagten lediglich Anspruch auf Auslagenersatz. Ein solcher ist aber bereits deshalb auszuschliessen, weil die Planer gegenüber der Klägerin gar keine Forderung erhoben haben. Ange­sichts dieser sich aus dem fehlenden Nachweis der ver­traglichen Grundlagen ergebenden Unklarheiten kann die Beklagte auch nicht zur Übernahme der an die Klägerin abgetretenen Forderungen verpflichtet werden.

c) Dies würde sich schliesslich selbst dann nicht rechtfertigen, wenn klar wäre, dass die an die Klägerin zedierten Forderungen tatsächlich auf Ver­trägen beruhen, welche die Beklagte gegenüber den Planern zur Honorarleis­tung verpflichten. Denn darüber hinaus ist - wie bereits die Vorinstanz festge­stellt hat - auch nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Planerleis­tungen tatsächlich vertragsgemäss - und dies vor dem Widerruf der diesbezüg­lichen Vereinbarungen - geleistet wurden. Belegt ist, dass die Aufwendungen für den Energienachweis, der vom 21. August 2001 datiert und von der D. AG ausgefertigt wurde, vor dem Widerruf anfielen. Die Vorinstanz hat der Klägerin denn auch den geltend gemachten Betrag von CHF 1'423.55 zu­gesprochen. Nicht zutreffend ist hingegen, dass die Vorinstanz auch die Kosten der Profilierung in Höhe von CHF 1'427.50 hätte berücksichti­gen müssen. Gemäss Rechnung der E. AG wurden diese Arbeiten am 27. September 2001 und damit erwiesenermassen nach dem Widerruf ausge­führt. Entspre­chend hat die Beklagte auch nicht für den von der Klägerin gel­tend gemacht Betrag aufzukommen. Die von der Klägerin in diesem Zusam­menhang an der Berufungsverhandlung erwähnten Kosten der F. AG betreffen dem­gegenüber nicht die Profilierung, sondern die Absteckung und Ausmes­sung. Diese Kosten wurden in der Prozesseingabe nicht separat geltend ge­macht und waren folglich auch nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Beurtei­lung. Soweit die Klägerin erst im Berufungsverfahren Ersatz dieser Kosten verlangt, bringt sie damit unzulässige neue Tatsachenbehauptungen vor, auf die gemäss Art. 223 ZPO in Verbindung mit Art. 118 ZPO nicht einzutreten ist. Entspre­chend kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Kosten von der Kläge­rin über­dies nicht bereits im eigenen Aufwand für die Vorprojekt- und Projekt­phase enthalten sind. Kein Nachweis über die getätigten Arbeiten bzw. den Zeitpunkt ihrer Ausführung wurden im Zusammenhang mit den abgetretenen Forderun­gen des Büros für Haustechnik G., der H. AG und der I. Elektroplanung erbracht. Den in diesem Zusammenhang ein­gereich­ten Rechnungen lässt sich hierzu nichts entnehmen. Ebensowenig vermag die Behauptung, der Zeuge C. habe Besprechungen mit den Planern bestätigt und B. habe die von ihnen gestellten Rechnungen überprüft, den geltend gemachten Aufwand zu belegen. Dies schon allein des­halb nicht, weil sich die Zeugen zu dieser Frage nur pauschal äussern. Auch aus dem Baujournal ergeben sich keine ausreichenden Aufschlüsse. Belegt ist darin nur eine Aussprache. Diese fand offenbar am 24. Juli 2001 statt. Anlässlich dieser Besprechung wurden die Planer indessen nur zur Offertstellung bis Mitte August aufgefordert, während der Bauauftrag erst für Mitte September 2001 in Aussicht gestellt wurde. Dass für eine solche Besprechung vor Offertstellung sicherlich kein Honorar geschuldet ist, braucht keiner besonderer Erörterung. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass auch die Klä­gerin ihre eigenen Pla­nungsarbeiten nach dem Widerruf ebenfalls nicht einstellte und alsdann den Vertragsrücktritt beim Aufwand ihrer Angestellten ebenfalls unberücksichtigt liess. Entsprechend ist kaum anzunehmen, bei den Planern habe es sich zwin­gend anders verhalten, zumal diese erst anfangs Oktober 2001 Rechnung stellten.

7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung somit als unbegrün­det und ist abzuweisen. Damit bleibt es auch bei der vorinstanzlichen Ko­sten- und Entschädigungsfolge gemäss Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils­dispositivs, deren Abänderung die Berufungsklägerin - wie sich aus dem Feh­len einer eigenständigen Begründung ergibt - nur für den Fall der Gutheissung ihres Rechtsmittels verlangt hat.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die gerichtlichen Kos­ten von CHF 5'000.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von CHF 285.-- zu Lasten der Berufungsklägerin. Da die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädi­gung an die Berufungsbeklagte mangels entschädigungspflichtigem Aufwand entfällt, sind die ausseramtlichen Parteikosten wettzuschlagen.

9. Die Berufungsbeklagte ist der mit Verfügung vom 29. September 2004 ergangenen Aufforderung, innert 20 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, nicht nachgekom­men. Androhungsgemäss ist ihr demnach das vorliegende Urteil edik­taliter - mithin durch Publikation im Amts­blatt des Kan­tons Graubünden - mitzuteilen.

Demnach erkennt die Zivilkammer :

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge­bühr von CHF 5'000.-- und Schreibgebühren von CHF 285.--, total somit CHF 5'285.--, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. Die ausseramtli­chen Kosten werden wettgeschlagen.

3. Der Berufungsbeklagten wird eine Purgationsfrist gemäss Art. 128 ZPO von einem Monat angesetzt.

4. Mitteilung an: __________

Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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