Appeal dismissed for lack of reasoning in legal aid case

ZB 2008 11Übriges Gericht16.04.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed a district court president’s order granting him legal aid, asking that the start date be moved back to 14 November 2007, alternatively 17 December 2007. The cantonal court president held that the appeal was inadmissible because it was filed without any reasoning, although the ZPO required both the relief sought and a short statement of reasons to be submitted within the 20-day deadline. The request for a later deadline to provide reasons was rejected. The appeal was not entered into, and no costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 47a in Verbindung mit Art. 233 ZPO; Beschwerdebegründung innert Rechtsmittelfrist: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der peremptorischen Frist nicht bloss das Rechtsbegehren, sondern auch eine kurze Begründung enthält. Fehlt die Begründung vollständig, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; eine nachträgliche richterliche Fristansetzung zur Begründungseinreichung ist unzulässig. Art. 234 Abs. 1 ZPO erlaubt in diesem Fall das Nichteintreten auf eine offensichtlich unbegründete beziehungsweise formungültige Beschwerde (vgl. Erw. 2).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 16. April 2008Schriftlich mitgeteilt am:

ZB 08 11

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, Postfach 9708, Sihlfeldstrasse 10, 8036 Zürich 3,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten A. vom 25. März 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. April 2008 samt mitgereichter angefochtenen Verfügung sowie in Erwägung,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident A. mit Verfügung vom 25. März 2008 das Gesuch des X. guthiess und ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung mit Wirkung ab 6. März 2008 bewilligte (Prozess Nr. 130-2008-32),

  • dass X. dagegen am 15. April 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte und das Begehren stellte, es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 die Bewilligung mit Wirkung ab 14. November 2007, eventualiter ab 17. Dezember 2007, festzulegen,

  • dass eine Begründung dieses Begehrens in der Beschwerde fehlt und der Beschwerdeführer darum ersuchte, ihm nach der Behandlung eines von ihm beim Bezirksgerichtspräsidenten A. eingereichten Wiedererwägungsgesuches allenfalls Frist zur Begründung anzusetzen,

  • dass gemäss Art. 47a in Verbindung mit Art. 233 ZPO die Beschwerde innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen und darin mit kurzer Begründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden,

  • dass die Beschwerde entgegen dieser Vorschrift überhaupt keine Begründung enthält und diese vielmehr nebst dem Rechtsbegehren ebenfalls innert der 20-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen gewesen wäre,

  • dass es somit nicht statthaft ist, eine Beschwerde ohne Begründung einzureichen und um Ansetzung einer richterlichen Frist zur Einreichung der Begründung zu ersuchen,

  • dass die Beschwerde somit den Formvorschriften der Zivilprozessordnung nicht entspricht, so dass auf sie nicht eingetreten werden kann,

  • dass diese Verfügung im Sinne von Art. 234 Abs. 1 ZPO ergeht, wonach der Kantonsgerichtspräsident auf eine offensichtlich unbegründete Beschwerde nicht eintritt,

  • dass für diese Verfügung keine Kosten erhoben werden, verfügt :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Präsident

Schlagwörter

legal aidappeal admissibilityreasoned appealtime limitnon-entrycivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the legal aid order complied with the statutory form requirements, including a short reasoning within the appeal period.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not comply with the mandatory requirements because it contained no reasoning at all, and reasoning had to be filed within the 20-day appeal period.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 47a and 233 ZPO, the appeal must be filed within 20 days and must state, with short reasoning, which parts of the decision are challenged and what amendments are requested. A party may not file an unreasoned appeal and later ask for a judicial deadline to supplement it.

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