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ZB 2007 17 ΓÇó Legal aid denied because appeal was hopeless
ZB 2007 17Übriges Gericht15.05.2007Dismissed
X. sought legal aid in connection with an appeal against a ruling of the Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos. The Kantonsgerichtspräsidium Graubünden refused the request because the appeal was already found in the main proceedings to be manifestly hopeless, so the financial prerequisites did not need separate examination. The order further states that no costs are levied.
Art. 42 ZPO; legal aid may be refused without examining the financial situation if the intended proceedings are manifestly hopeless or frivolous. Where the underlying appeal has already been held obviously unsuccessful in the main case, the request for unentgeltliche Rechtspflege fails on that ground alone; a separate inquiry into indigence becomes unnecessary. If the authority so provides, no costs may be charged for the legal-aid order.
Ref.:Chur, 15. Mai 2007 adSchriftlich mitgeteilt am:
ZB 07 17
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner.
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Im Gesuch
der X., Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin,
betreffend unentgeltliche Rechtspflege,
wird nach Einsichtnahme in das Gesuch und die Akten des Hauptverfahrens sowie in Erwägung,
dass X. gegen das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 15. März 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden eingereicht hat,
dass in dieser Beschwerde sinngemäss auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthalten war,
dass gemäss Art. 42 ZPO einer Partei, die öffentliche Sozialhilfe bezieht oder sonst nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Angehörigen für die erforderlichen Prozesskosten aufzukommen, die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist, sofern die Prozessführung nicht offensichtlich mutwillig oder aussichtslos ist,
dass das Hauptverfahren ergeben hat, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war und diesbezüglich auf den Hauptentscheid verwiesen wird,
dass unter diesen Umständen das Gesuch ohne nähere Prüfung der finanziellen Voraussetzungen abzuweisen ist,
dass für diese Verfügung keine Kosten erhoben werden,
verfügt :
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Mitteilung an: __________
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident