Appeal against dismissal of third-party ownership objection rejected

ZB 2007 11Übriges Gericht30.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed a cantonal order dismissing his action to deny Z.'s third-party ownership claim to a seized Opel Corsa in debt enforcement proceedings. The appellate president held that new documents were inadmissible on appeal and that the first instance's factual findings were binding absent evidentiary defects or arbitrariness. Because X. had produced no proof of ownership, while the vehicle registration and insurance policy were in Z.'s name, the dismissal was upheld. The appeal was rejected, costs of CHF 600 were imposed on X., and no extra-judicial compensation was awarded because Z. did not participate.

Omnilex-Regeste

Art. 233 Abs. 2 und Art. 235 Abs. 2 ZPO; Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 ZPO; Drittanspruchs-Aberkennung in der Zwangsvollstreckung: Im Beschwerdeverfahren sind neue Beweismittel ausgeschlossen; die Beschwerdeinstanz prüft grundsätzlich nur auf der Grundlage des vorinstanzlichen Aktenguts und ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, soweit diese nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften oder willkürlich zustande kamen. Die beweisbelastete Partei trägt eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und hat die zur Substantiierung erforderlichen Urkunden rechtzeitig einzureichen. Unterbleibt der Eigentumsnachweis, ist die Abweisung der Aberkennungsklage nicht willkürlich.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 30. März 2007 adSchriftlich mitgeteilt am:

ZB 07 11

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Präsident Brunner.

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des X., Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 20. Februar 2007, in Sachen des Beschwerdeführers gegen Z., Beklagter und Beschwerdegegner,

betreffend Aberkennung eines Drittanspruchs gemäss Art. 106 ff. SchKG,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Februar 2007, in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. März 2007 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass gegen X. vor Betreibungsamt Domleschg ein Betreibungsverfahren über eine Forderungssumme von Fr. 12'100.-- zuzüglich Zinsen und Kosten hängig ist,

  • dass das Betreibungsamt Domleschg dabei am 02. August 2006 die Pfändung vollzog und die Pfändungsurkunde ausstellte,

  • dass darin eine Eigentumsansprache des Z. betreffend das gepfändete Fahrzeug Opel Corsa, Stamm-Nr. 630.042.458, vermerkt ist,

  • dass das Betreibungsamt Domleschg darin dem Gläubiger und dem Schuldner bezüglich dieser Eigentumsansprache eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um beim zuständigen Gericht gegen den Drittansprecher Klage auf Aberkennung des Anspruchs anzuheben,

  • dass X. am 15. September 2006 beim „Bezirksgericht Unterlandquart“ Klage auf Aberkennung dieses Drittanspruches einreichte und das Bezirksgericht Landquart diese zuständigkeitshalber an das Kreisamt Fünf Dörfer weiterleitete,

  • dass der Kreispräsident Fünf Dörfer das Verfahren an die Hand nahm und X. am 04. Oktober 2006 zur Einreichung sämtlicher Beweismittel und zur Nennung allfälliger Zeugen aufforderte,

  • dass X. dieser Aufforderung nicht nachkam und der Kreispräsident Fünf Dörfer die Klage mangels Nachweises des Eigentums des Klägers am betreffenden Fahrzeug am 20. Februar 2007 kostenfällig abwies,

  • dass X. dagegen am 24. Februar 2007 (der Post übergeben am 26. Februar 2007) Beschwerde beim „Bezirksgericht Unterlandquart“ einreichte, welches diese Eingabe am 28. Februar 2007 zuständigkeitshalber dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiterleitete,

  • dass sich Z. an diesem Verfahren nicht beteiligte und das Kreisamt Fünf Dörfer die Verfahrensakten am 23. März 2007 mit seiner Stellungnahme dem Kantonsgerichtsausschuss zustellte,

  • dass X. mit seiner Beschwerde nebst der angefochtenen Verfügung zahlreiche Akten einreichte,

  • dass dies gemäss Art. 233 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist und die Beschwerdeinstanz aufgrund der gleichen Akten wie die Vorinstanz zu urteilen hat,

  • dass für die Beschwerdeinstanz die Feststellungen der Vorinstanz über tatsächliche Verhältnisse bindend sind, wenn sie nicht unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als willkürlich erweisen (Art. 235 Abs. 2 ZPO),

  • dass gemäss Art. 78 Abs. 1 ZPO die Beweisurkunden der Klage beizulegen oder dem Richter zu übergeben sind,

  • dass gemäss Art. 80 Abs. 2 ZPO der Richter wohl von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien die erforderlichen Beweise erhebt, indessen auf jeden Fall der beweisbelasteten Partei eine erhebliche Mitwirkungspflicht obliegt,

  • dass wie erwähnt bereits das Gesetz den Kläger zur Einreichung der Beweisurkunden auffordert und dies der Kreispräsident Fünf Dörfer mit seinem Schreiben vom 04. Oktober 2006 wiederholt hat,

  • dass X. indessen der Vorinstanz keine Urkunden eingereicht hat, welche sein Eigentum am Fahrzeug Opel Corsa nachweisen,

  • dass dem Kreispräsidenten andererseits der Fahrzeugausweis und die Versicherungspolice über das betreffende Fahrzeug vorlagen, welche beide auf Z. lauten,

  • dass es unter diesen Umständen keinesfalls willkürlich ist, wenn der Kreispräsident annahm, X. sei der Beweis seines Eigentums an diesem Fahrzeug nicht gelungen,

  • dass der Kreispräsident Fünf Dörfer somit die Klage zu Recht abgewiesen hat,

  • dass unter den gegebenen Umständen sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, so dass sie vom Kantonsgerichtspräsidenten ohne Weiteres abzuweisen ist (Art. 234 Abs. 1 ZPO),

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen,

  • dass auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung zu verzichten ist, da Z. sich am Verfahren nicht beteiligt hat,

verfügt :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Gegen vorliegende, einen Streitwert von weniger als 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden

Der Präsident

Schlagwörter

debt enforcementthird-party ownership claimburden of proofadmissibility of new evidencebinding factual findingsappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could rely on new documents not before the first instance.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate court had to decide on the same record as the first instance.

Extrahierte Begründung

Under Art. 233(2) ZPO, new evidence is excluded in the appeal proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether the first instance wrongly dismissed the action denying Z.'s third-party ownership claim to the seized vehicle.

Extrahierter Entscheid

No. The dismissal was upheld because X. did not prove his ownership of the Opel Corsa.

Extrahierte Begründung

The first instance's factual findings were binding absent a violation of evidence rules or arbitrariness; X. submitted no proof of ownership, while the vehicle registration and insurance policy were in Z.'s name.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal and whether an extra-judicial indemnity is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the appeal costs, and no extra-judicial compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

The appeal was dismissed and Z. did not participate in the proceedings.

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