Full compensation for extrajudicial costs after claim withdrawal

ZB 2005 31Übriges Gericht05.09.2005Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Z. appealed against a Kreispräsident’s order that had fixed only CHF 700 as extrajudicial compensation after X. AG withdrew its claim at conciliation. The Kantonsgerichtsausschuss found that, under the applicable cost rules, the withdrawing plaintiff had to bear the necessary out-of-court costs in full. It also held that the lower authority violated the duty to state reasons by departing from the lawyer’s detailed fee note without explanation. As the matter was ready for decision, the court fixed the compensation itself and awarded CHF 1,376 in full. It additionally charged the complaint costs to the Canton of Graubünden and ordered CHF 500 compensation for the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 70 and 114 ZPO; withdrawal of claim and extrajudicial compensation: where the claimant withdraws the action, the claimant must in principle bear the court and extrajudicial costs; absent special reasons, the opposing party is entitled to reimbursement of necessary attorney’s fees according to the relevant fee schedule. If the deciding authority departs from a detailed fee note, it must state reasons; otherwise the right to be heard is violated. Where the record is complete, the appellate authority may itself decide the amount pursuant to Art. 235 Abs. 3 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 05. September 2005 adSchriftlich mitgeteilt am:

ZB 05 31

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Tomaschett-Murer und Vital

Aktuar ad hoc

Hitz

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des Z., Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio, Obere Plessurstrasse 36, 7000 Chur,

gegen

die Abschreibungsverfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 21. Juni 2005, mitgeteilt am 22. Juni 2005, in Sachen der X. AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend aussergerichtliche Entschädigung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. Juni 2005 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Kreisamtes Alvaschein vom 03. August 2005 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass die X. AG am 03. Mai 2005 beim Kreisamt Alvaschein eine Forderungsklage gegen Z. zur Vermittlung angemeldet hat,

  • dass die Vermittlungsverhandlung am 03. Juni 2005 stattgefunden hat, an welcher beklagtischerseits Z. mit seinem Rechtsanwalt teilnahm,

  • dass die Klage anlässlich der Sühneverhandlung zurückgezogen wurde,

  • dass der Rechtsvertreter des Beklagten am 04. Juni 2005 dem Kreisamt Alvaschein seine detaillierte Honorarnote über Fr. 1'376.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zustellte mit dem Ersuchen, diesen Betrag als aussergerichtliche Entschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen,

  • dass diese Honorarnote der Klägerin zur Stellungnahme zugestellt wurde, sie sich indessen dazu nicht vernehmen liess,

  • dass der Kreispräsident Alvaschein daraufhin in der Abschreibungsverfügung vom 21. Juni 2005 dem Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 700.-- zusprach und dies nicht näher begründete,

  • dass Z. dagegen am 23. Juni 2005 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte mit dem Hauptbegehren, es sei ihm die volle ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'376.-- für das Verfahren vor Kreisamt Alvaschein zuzusprechen,

  • dass die Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingereicht hat,

  • dass die Stellungnahme des Kreisamtes Alvaschein am 03. August 2005 zugestellt wurde,

  • dass gemäss Art. 70 in Verbindung mit Art. 114 ZPO bei Rückzug einer Klage der Kläger in der Regel verpflichtet wird, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten,

  • dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, von dieser Regel abzuweichen und der Kreispräsident denn auch die vermittleramtlichen Kosten vollumfänglich der Klägerin auferlegt hat,

  • dass unter diesen Umständen gemäss Gerichtspraxis der Beklagte Anspruch darauf hat, dass ihm die notwendigen aussergerichtlichen Auslagen von der Klägerin vollumfänglich ersetzt werden,

  • dass bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt die Entschädigung gemäss der Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes festgelegt wird,

  • dass der urteilende Richter bei Abweichung von einer detaillierten Honorarnote seiner sich aus der Bundesverfassung ergebenden Begründungspflicht nur gerecht wird, wenn er die Reduktion gewisser Positionen der Rechnung erläutert, ansonsten das rechtliche Gehör verletzt wird,

  • dass der Kreispräsident Alvaschein von der eingereichten detaillierten Honorarnote ohne Begründung abgewichen ist, somit das rechtliche Gehör verletzt hat, was bereits die Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigen würde,

  • dass die Sache aber spruchreif ist, so dass der Kantonsgerichtsausschuss ohne Beschränkung der Kognition selber entscheiden kann (Art. 235 Abs. 3 ZPO),

  • dass Rechtsanwalt Tenchio für das gesamte Verfahren einen Aufwand 5.7 Stunden geltend macht,

  • dass dies gerechtfertigt erscheint und auch die Prüfung der einzelnen Positionen nicht ergibt, dass unangemessener Aufwand betrieben worden wäre,

  • dass somit die geltend gemachte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'376.-- einschliesslich Barauslagen und Mehrwertstreuer vollumfänglich zuzusprechen ist,

  • dass unter den vorliegenden Umständen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons gehen und dieser den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat, da die Beschwerdegegnerin sich weder vor Vermittleramt noch im Beschwerdeverfahren zu den aussergerichtlichen Kosten geäussert hat,

erkannt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Verfahrens vor Kreisamt Alvaschein eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'376.-- zu bezahlen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.

3. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident

Der Aktuar ad hoc

Schlagwörter

conciliationwithdrawal of claimextrajudicial compensationattorney feesduty to state reasonsright to be heardcost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to full extrajudicial compensation after withdrawal of the claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the plaintiff withdrew the claim and no reason justified departing from the usual rule, the plaintiff had to reimburse the necessary extrajudicial costs in full.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 70 and 114 ZPO, the withdrawing plaintiff generally bears the incurred court and extrajudicial costs. The detailed fee note showed reasonable effort, so the claimed amount had to be awarded in full.

Kernrechtsfrage

Whether the lower authority's unexplained reduction of the detailed fee note violated the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

Yes. Departing from a detailed invoice without explanation violated the duty to give reasons and thus the right to be heard.

Extrahierte Begründung

If a judge reduces positions in a detailed bill, the reasons for that reduction must be explained; otherwise the party's procedural rights are infringed.

Kernrechtsfrage

How the costs of the complaint proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The costs were to be borne by the canton, which also had to compensate the appellant for the complaint proceedings.

Extrahierte Begründung

Since the respondent made no submissions in either the conciliation or the complaint proceedings, fairness required shifting the complaint costs to the canton.

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