Legal aid denied after appeal deadline and hearing issues

ZB 2004 35Übriges Gericht06.10.2004Granted

Zusammenfassung

The municipality appealed an order granting A. Z. free legal aid in a family-law modification/separation dispute. The appellate court held that the appeal was timely because the first-instance judge's wording created a misleading impression about a later detailed decision. It further found a breach of the right to be heard because the municipality was not allowed to respond to A. Z.'s new submission and evidence after a second written exchange had been opened. On the merits, the court found no indigence: A. Z.'s income and, above all, her share in real property allowed her to raise the necessary funds, for example by increasing the mortgage. The legal-aid order was therefore set aside and the request denied; costs were imposed on A. Z.

Regest

Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 f. ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; unentgeltliche Rechtspflege setzt Prozessarmut und fehlende Zumutbarkeit der Kostendeckung aus Einkommen, Vermögen oder ehelichem Vorschuss voraus. Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist das Nettoeinkommen massgeblich; steuerliche Berechnungen sind nicht entscheidend. Vermögen in Form einer mittragbaren, mit geringem Schuldendienst belasteten Liegenschaft ist grundsätzlich einzusetzen, nötigenfalls durch Aufstockung der Hypothek. Wird nach Eröffnung eines zweiten Schriftenwechsels zu neuen Vorbringen und Beweismitteln keine Replik eröffnet, liegt Gehörsverletzung vor; sie kann indes bei Entscheidreife und voller materieller Überprüfung im Beschwerdeverfahren geheilt werden.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 6. Oktober 2004Schriftlich mitgeteilt am:

ZB 04 35

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli, Aktuar Blöchlinger

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In der zivilrechtlichen Beschwerde

der Gemeinde X., Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinde­vorstand, wiedervertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach 156, Poststrasse 3, 7130 Ilanz,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 20. Juli 2004, in Sachen der A. Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Qua­derstrasse 5, 7002 Chur,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 42 Abs. 1 ZPO),

hat sich ergeben:

A. Mit Eheschutzverfügung vom 14. März 2001 erklärte der Bezirks­gerichtspräsident Surselva das Ehepaar A. Z. und B. Z. für berechtigt, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Das eheliche Haus in X. wurde der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zur alleinigen Be­nutzung zugewiesen. Die beiden noch minderjährigen Kinder C. Z., ge­bo­ren am F., und D. Z., geboren am G., wurden für die Dauer der Trennung unter die Obhut und Pflege der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. B. Z. wurde sodann verpflichtet, monatlich im Voraus an den Unterhalt der beiden Kinder je Fr. 800.-- und an seine Ehefrau Fr. 2'117.--, total somit Fr. 3'717.-- zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu leisten. Ausserdem verpflichtete sich B. Z., zusätzlich auch für den bereits mündi­gen, behinderten Sohn E. Z., geboren am 1. Januar 1983, aufzukommen. Bei der Berechnung des Grundbedarfs wurden ihm hierfür Fr. 500.-- angerechnet.

B.1. Am 16. März 2004 reichte B. Z. beim Bezirksge­richtspräsidium Plessur ein Gesuch um Abänderung der eheschutzrichterli­chen Massnahmen ein.

2. A. Z., die zur Stellungnahme aufgeforderte worden war, liess am 7. April 2004 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für - so wörtlich - "das Verfahren betr. Abänderung eheschutzrichterlicher Massnahmen evtl. Ehescheidungsverfah­ren" einreichen.

3. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur räumte daraufhin am 14. April 2004 der im Falle einer Gutheissung des Gesuchs kostenpflichtigen Ge­meinde X. die Gelegenheit ein, sich zum Gesuch um unentgeltliche Rechts­pflege vernehmen zu lassen.

4. In ihrem Schreiben vom 3. Mai 2004 teilte die Gemeinde X. dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur mit, dass im Gesuch um unentgeltli­che Rechtspflege keine Angaben zum Einkommen gemacht würden. Der Be­zirksgerichtspräsident werde deshalb ersucht, bei der Gemeinde einen Amts­bericht im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ZPO anzufordern. Gleichzeitig beantragte die Gemeinde eine Fristverlängerung zur Einreichung ihrer Stellungnahme.

5. Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 setzte der Bezirksgerichtspräsi­dent Plessur der Gemeinde X. Frist zur Einreichung des Amtsberichts bis zum 27. Mai 2004 an. Auf entsprechendes Gesuch des Rechtsvertreters der Gemeinde X. erstreckte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Frist zur Einreichung des Amtsberichts wie auch der Vernehmlassung bis zum 13. Juni 2004.

6. Nach Eingang des Amtsberichts und der Stellungnahme der Ge­meinde X. erhielt A. Z. Gelegenheit, sich hierzu bis zum 28. Juni 2004 vernehmen zu lassen.

7. Am 28. Juni 2004 reichte A. Z. ihre Stel­lungnahme ein.

C. 1. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004, mitgeteilt am 21. Juli 2004, er­kannte der Bezirksgerichtspräsident Plessur:

1. Der Gesuchstellerin wird im Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz, evt. Ehescheidung, gegen B. Z., Chur, die unentgeltliche Prozessfüh­rung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin lic.iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, bewilligt mit Wirkung ab 20. Februar 2004.

2. Die Bewilligung befreit die Gesuchstellerin von der Leistung von Prozess- und Anwaltskosten. Für diese hat die Gemeinde X. aufzukommen. Dem Gemein­wesen steht ein Rückforderungsrecht gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO zu. Zudem er­wirbt es die Ansprüche gegenüber der Gegenpartei (ausseramtliche Entschädi­gung) im Umfang der erbrachten Zahlungen.

3. Der Stundenansatz des Rechtsbeistandes beträgt Fr. 165.--. Ein Streitwertzu­schlag oder andere Zuschläge können nicht erhoben werden.

4. Die Bewilligung ist auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht Ples­sur, inkl. allfälli­ger Sühne- oder Schlichtungsverfahren, be­schränkt.

5. Die Gesuchstellerin und der Kostenträger können innert 10 Tagen eine detaillier­te Begründung dieser Verfügung verlangen.

6. (Rechtsmittelbelehrung)

7. (Mitteilung).

2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 ersuchte der Rechtsvertreter der Gemeinde X. den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur unter Hinweis auf Zif­fer 5 des Dispositivs der vorerwähnten Verfügung um Ausfertigung einer de­tail­lierten Begründung des Entscheids. Dabei wies er darauf hin, dass die Ge­meinde X. keine Gelegenheit erhalten habe, zur letzten Eingabe von A. Z. Stellung zu nehmen.

3. Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 teilte der Bezirksgerichtspräsi­dent Plessur dem Rechtsvertreter der Gemeinde X. mit, dass es sich bei dem zugestellten Entscheid bereits um den in den wesentlichen Punkten be­gründeten Entscheid handle. Bei Ziffer 5 des Dispositivs handle es sich inso­fern um einen Fehler, weshalb er sich darauf beschränke, die im Entscheid gemachten Ausführungen zu bestätigen.

D.1. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur liess die Gemeinde X. am 16. August 2004 Beschwerde beim Kantonsge­richtsausschuss Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wur­den:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung eines formell korrekten Verfahrens sowie zur neuen Entscheidung an die Vorin­stanz zurückzuweisen.

2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Ertei­lung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuwei­sen.

3. Eventuell sei die unentgeltliche Rechtspflege frühestens ab 7. April 2004 zu ge­währen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7,6 % Mehrwert­steuer.

2. Der Bezirksgerichtspräsident Plessur verzichtete mit Schreiben vom 7. September 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

3. A. Z. liess in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2004 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie die weite­ren Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Fol­genden eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.a) Gemäss Art. 47a ZPO und Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Ent­scheide über die unentgeltliche Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss angefochten werden. Die Be­schwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidenten einzurei­chen. Der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergeht dabei in einem Verfahren auf einseitigen Antrag, mithin auf dem Weg der so­genannten nichtstreitigen / freiwilligen Ge­richtsbarkeit. Nach Art. 62 Ziff. 7 ZPO haben in diesen Verfahren die Gerichtsferien keine fristenunterbre­chende Wirkung (Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 8. Januar 2004 i.S. M., ZB 04 4, Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 2. September 2003 i.S. M., ZB 03 25).

b) Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur datiert vom 20. Juli 2004 und wurde den Parteien am 21. Juli 2004 mitgeteilt. Am 22. Juli 2004 wurde die Verfügung vom Rechtsvertreter der Gemeinde X. in Empfang genommen. Beschwerde hat die Gemeinde X. am 16. August 2004 - mithin erst 25 Tage nach Erhalt des Entscheids - erhoben. In Bezug auf die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist ist jedoch wesentlich, dass in Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung festgehalten wurde, die Parteien könnten in­nert 10 Tagen eine detailliertere Begründung verlangen. Von dieser Möglich­keit machte der Rechtsvertreter der Gemeinde X. denn auch Gebrauch, in­dem er den Bezirksgerichtspräsidenten Plessur mit Schreiben vom 22. Juli 2004 um Zustellung eines solchen Entscheids ersuchte. Dies offenbar vor al­lem deshalb, weil er eine Begründung dafür erwartete, weshalb ihm keine Ge­legenheit zur Einreichung einer Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels eingeräumt worden war. Wohl teilte der Bezirksgerichtsprä­sident Plessur daraufhin dem Rechtsvertreter der Gemeinde X. bereits mit Schreiben vom 29. Juli 2004 mit, dass es sich bei der zuge­stellten Verfügung bereits um den in den wesentlichen Punkten begründete Entscheid handle und Ziffer 5 des Dispositivs insofern auf einem Versehen beruhe. Sodann ist auch nicht zu übersehen, dass das Zivilprozess­recht des Kantons Graubünden die Möglichkeit einer solchen zweistufigen Eröffnung eines Entscheids gar nicht vorsieht. Dies ändert letztlich aber nichts daran, dass der Bezirksge­richtsprä­si­dent Plessur mit Ziffer 5 des Dispositivs eine missverständliche Situation schuf, indem er fälschlicherweise der Eindruck erweckte, die Parteien könnten einen weiteren, detaillierter begründeten Entscheid erwirken und die in Ziffer 6 erteilte Rechtsmittelfrist sei nur dann beachtlich, wenn auf eine weitergehende Be­gründung verzichtet werde. Aus einer solchen fehlerhaften Rechtsmittel­beleh­rung darf einer Partei grundsätzlich kein Nachteil erwach­sen. Schliess­lich kann einer Partei der Entscheid über die Frage, ob gegen ein Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, auch erst dann zugemutet werden, wenn sie dessen Tragweite zu erkennen vermag (BGE 117 II 510 E 1.a); Urteil des Bundesgerichts 5P.47/2000 vom 29. Februar 2000). Dass keine weiteren Er­wägungen folgen werden und allein auf die bereits gelieferte Begründung ab­zustellen ist, stellte der Bezirksge­richtspräsident erst in seiner Mitteilung vom 29. Juli 2004 klar, in welcher er überdies den bereits erlassenen Entscheid ausdrücklich be­stätigte. Entspre­chend ist für die Auslösung der Rechtsmittel­frist auch auf diese Mitteilung, und nicht auf das Zustellungsdatum der Verfü­gung vom 20. Juli 2004 abzustellen. Mit der am 16. August 2004 der Post übergebenen Be­schwerde blieb dem­nach die zwanzigtägige Beschwerdefrist gewahrt.

2. Als Kostenträgerin der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Ge­meinde X. durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und gestützt auf Art. 47a ZPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsi­dent Plessur habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem er ihr keine Ge­legenheit mehr eingeräumt habe, sich im Rahmen des zweiten Schriftenwech­sels zur Replik von A. Z. zu äussern.

a) Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persön­lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingrei­fenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56). Ganz allgemein muss eine Partei zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache wesentlich sind, angehört werden (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2003 vom 27. November 2003).

b) Der Bezirksgerichtspräsident hat nach Eingang des Amtsberichts der Gemeinde X. und der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters A. Z. erneut Frist zu einer Stellungnahme ansetzte. Die Gesuch­stellerin reichte in der Folge denn auch eine weitere Rechtsschrift ein, in wel­cher sie zu den Vorbringen der Gemeinde Stellung nahm und sich dabei erst­mals auch zu ihrer Vermögenslage äusserte. Zudem legte sie neue Beweisur­kun­den ein. Aufgrund dessen, dass er einen zweiten Schriftenwechsel eröff­nete, in wel­chem seitens der Gesuchstellerin neue Behauptungen aufgestellt und neue Beweismittel genannt wurden, war der Bezirksgerichtspräsident zur Wah­rung des rechtlichen Gehörs verpflichtet, der Gemeinde X. ebenfalls Gele­genheit zu geben, sich zu diesen neuen Vorbringen der Gesuchstellerin ver­nehmen zu lassen. Dies umso mehr, als er in der Folge das Gesuch von A. Z. guthiess. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Ge­hör sei ver­letzt worden, erweist sich demnach als begründet.

c) Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich Einblick in die Stel­lungnahme und die ihr beigelegten Beweismittel erhalten. Da sich zudem beide Parteien im Beschwerdeverfahren auch materiell zur Sache äusserten und in der Sache ohne weiteres entschieden werden kann, braucht keine Rückwei­sung an die Vorinstanz zu erfolgen (Art. 235 Abs. 3 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bezirksgerichtspräsi­dent habe beim Einkommen der Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf das steuerbare Einkommen abgestellt. Massgeblich sei vielmehr das Nettoein­kommen. Dieses belaufe sich gemäss Steuerausweis auf Fr. 52'601. Dazu kämen Kinderzulagen von Fr. 4'500.-- und Stipendien von Fr. 1'600.--. Damit stünden ihr monatlich Fr. 4'891.75 zur Verfügung. Dieser Betrag übersteige das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Existenzminimum von Fr. 3'128.50 um Fr. 1'763.25 oder rund 56%. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass bei der Bedarfsrechnung die Grundprämien der Krankenkasse um Fr. 171.10 und die Steuern um Fr. 81.25 zu hoch angesetzt worden seien. Angesichts dieses Überschusses sei die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres in der Lage, innert kurzer Zeit für die anfallenden Prozesskosten aufzukommen. Die Be­schwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, ihr stünden - bei einem Exi­stenzminimum von Fr. 3'128.50 (eigener Grundbetrag Fr. 1250.--, Grundbetrag Sohn D. Z. Fr. 500.--, Hypothekar- und Reparaturkosten Fr. 600.--, Kranken­kasse für sich und zwei Kinder Fr. 528.50) - für sich und ihren Sohn D. Z. le­diglich Alimente in Höhe von Fr. 3'379.40 zur Verfügung.

a)Unentgeltliche Rechtspflege - umfassend die Gerichtskostenbe­freiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) - können Rechtssuchende unter den kumulativen Voraussetzungen beanspruchen, dass eine Prozessarmut vor­liegt und sich das angestrebte Verfahren nicht als offensichtlich mutwillig oder aussichtslos erweist (Art. 42 Abs. 1 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich durch eine Gegen­überstellung des errechneten prozessualen Notbedarfs einerseits und der aktu­ellen Einkommens- und Vermögenssitua­tion der Gesuchstellerin andererseits. Zu beachten gilt jedoch, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Unter­halts- und Beistandspflicht aus Familienrecht nachgeht. Zu prüfen ist deshalb auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. Sodann setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - wie sich be­reits aus dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 ZPO ergibt - ein rechtshängiges Verfah­ren voraus. Für vorprozessuale Kosten ist demnach keine unentgeltli­che Rechts­pflege zu gewähren (vgl. BGE 121 I 321; Pra 2003 Nr. 170).

b) Rechtshängig war zum Zeitpunkt der Gesuchstellung lediglich ein Eheschutzverfahren, nicht jedoch ein Scheidungsverfahren. Wäre letzteres der Fall, wäre gar kein Eheschutzverfahren mehr möglich. Entsprechend hätte sich die Vorinstanz auch auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Ehe­schutzverfahren beschränken müssen. Wie es sich damit verhält, kann indes­sen offen bleiben. Wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt, ist es der Be­schwerdegegnerin ohne weiteres zumutbar, zusätzlich auch die mutmass­li­chen Kosten eines allfälligen Scheidungsverfahrens zu tragen.

c) Dass bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege nicht auf das um diverse Abzüge (Krankenkassenkosten, freiwillige Zu­wendungen, Familienabzug, Abzug für minderjährige oder in Ausbildung ste­hende Kinder etc.) verminderte steuerbare Gesamteinkommen abgestellt wer­den darf, steht ausser Frage. Dies wird auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht ernstlich bestritten und braucht wohl keiner besonderen Erörterung. Massgeb­lich ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, das sogenannte Netto­einkommen, bei dem lediglich die gesetzli­ch geschuldeten Sozialbeiträge (AHV/IV/ALV/BVG) in Abzug zu bringen sind. Die Gesundheitskosten und an­dere Aufwendungen, wie etwa Schul- und Be­rufsauslagen bei unselb­ständi­ger Tätigkeit etc., sind hingegen - soweit sie überhaupt anrechenbar sind - beim Bedarf zu berücksichtigen.

d) In Bezug auf das vorerwähnte massgebliche Nettoeinkommen weichen die Angaben der Beschwerdegegnerin wesentlich von den durch die Veranlagungsverfügung vom 5. Mai 2004 ausgewiesenen Zahlen ab. Gemäss Veranlagungsverfügung hatte die Beschwerdegegnerin im Jahre 2003 ein Ein­kommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 15'690.--. Sodann erhielt sie Unterhaltsbeiträge von total Fr. 44'604.--. Insgesamt belief sich ihr Nettoeinkommen demnach auf Fr. 60'294.-- bzw. monatlich Fr. 5'024.50. Dem­gegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie lebe ausschliesslich von den für sie und ihren Sohn ausgerichteten Alimenten von monatlich total Fr. 3'379.40. Eine Erklärung für diese Abweichungen liefert die Beschwerde­gegnerin indes nicht. Namentlich äussert sie sich mit keinem Wort zu dem in der Veranlagungsverfügung ausgewiesenen und von der Beschwerdeführerin ausdrücklich auch im Rechtsmittelverfahren erwähnten Einkommen aus un­selbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 15'690.--. Insofern erscheint die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe keine eigenen Einkünfte, denn auch wenig glaubhaft. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass selbstverständlich auch allfällige Erwerbsersatzzahlungen als Einkom­men anrechenbar wären. Sodann mag es durchaus zutreffen, dass der Be­schwerdegegnerin im Jahre 2004 weniger Unterhaltsbeiträge direkt zugeflos­sen sind und sich dieses Einkommen tatsächlich reduziert hat. So gilt zu be­achten, dass die Tochter C. Z. zwischenzeitlich volljährig wurde. Mögli­cherweise werden die für sie anfallenden Unterhaltsbeiträge deshalb nicht mehr direkt an ihre Mutter ausbezahlt. Diesfalls wäre die direkte Ausrichtung der Unterhalts­beiträge an die volljährige Tochter aber auch beim Bedarf der Beschwerde­gegnerin zu berücksichtigen. So hat die Tochter grundsätzlich die ihr ausge­richteten Beträge zur Bestreitung ihres Lebensaufwandes zu ver­wenden und entsprechend sind die Kosten ihrer Krankenkasse (Fr. 116.40) auch nicht mehr beim Bedarf der Beschwerdegegnerin zu veranschlagen. So­fern die Tochter, die offenbar mit einer Lehre begonnen hat, immer noch im elterlichen Haus wohnt, darf sodann erwartet werden, dass sie in geringem Umfang Mittel an die Wohnkosten beisteuert. Entsprechend reduzieren sich auch die der Be­schwerdegegnerin angerechneten eigenen Wohnkosten, wel­che im Übrigen nicht einmal betragsmässig ausgewiesen wurden. Gemäss Verfügung des Be­zirksgerichtspräsidenten Surselva belaufen sich die anre­chenbaren Wohn­kosten jedenfalls nicht auf Fr. 600.--, sondern lediglich auf Fr. 420.--. Und zweifellos ist bei einem angeblichen Einkommen von monatlich Fr. 3'379.40 bzw. jährlich Fr. 40'553.-- auch nicht von der vom Bezirksge­richtsprä­sidenten Plessur veranschlagten Steuerlast von Fr. 300.-- auszuge­hen. Die anrechen­bare monatliche Belastung dürfte kaum Fr. 150.-- betragen, nachdem sich die Steuerlast im Jahre 2003 bei Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 44'604.-- und dem Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit von Fr. 15690.-- auf Fr. 218.-- belief. Entsprechend wäre bei dem behaupteten tieferen Ein­kommen der Beschwerdegegnerin auch deren Notbedarf deutlich zu redu­zieren.

e) Wie es sich damit genau verhält, kann allerdings wiederum of­fenbleiben. Für die Frage, ob Prozessarmut vorliegt, ist - wie dargelegt wurde - neben der Einkommenssituation auch die Vermögenslage zu berücksichtigen. A. Z. und B. Z. sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Wohl würde es, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, wenig Sinn ma­chen, von ihr zur Deckung der anfallenden zusätzlichen Kosten den Verkauf der selbstbewohnten Liegenschaft zu verlangen. Durchaus zuzumuten ist ihre jedoch, auf das Grundstück einen Kredit aufzunehmen, soweit dieses noch belastbar ist (BGE 119 Ia 12 E. 5; PKG 2001 Nr. 9). Gemäss Veranlagungs­verfügung beläuft sich der Steuerwert der Liegenschaft vorliegend auf Fr. 184'000.--. Nach Abzug der in der Veranlagungsverfügung ausgewiesenen Hy­pothekarschuld von Fr. 43'000.-- ergibt sich somit ein Vermögenswert von Fr. 141'000.--. Schon allein der Umstand, dass die Liegenschaft überhaupt als Vermögen abgesteuert wird, widerlegt dabei die Behauptung der Beschwerde­gegnerin, es handle sich hierbei um einen reinen Buchwert. Zudem ist die Lie­genschaft bewohnt, wes­halb offenkundig nicht von der Wertlosigkeit der Lie­genschaft ausgegangen werden kann. Tatsächlich dürfte der bei der Frage der Gewährung der unent­geltlichen Rechtspflege massgebliche Verkehrswert (vgl. dazu PKG 2001 Nr. 9) - wie sich aus der in Art. 56 des kantonalen Steu­ergesetzes wiedergegebenen Definition des Steuer­werts ergibt - sogar deut­lich höher als Fr. 184'000.-- sein. Angesichts der sehr tiefen Belastung muss deshalb verlangt werden, dass zur Begleichung der mutmasslichen Prozess- und Anwaltskosten der auf der Liegenschaft lastende Kredit erhöht wird. Daran ändert auch nichts, dass die Liegenschaft im Miteigentum der Ehegat­ten steht. Wie dargelegt wurde, geht die eheliche Beistandspflicht der unent­geltli­chen Rechtspflege vor. Wohl führt die zusätzliche hypothekarische Bela­stung schliesslich zu einer er­höhten Zinslast und entsprechend auch zu einer Erhö­hung des Bedarfs der Beschwerdegegnerin. Soweit die Vorinstanz jedoch die Auffassung vertritt, eine solche zusätzliche Belastung lasse sich nicht ver­tre­ten, ist ihr Entscheid nicht haltbar. Gründe dafür, dass der Beschwerdegeg­nerin besonders hohe Prozess- und Anwaltskosten anwachsen werden, wur­den nicht geltend ge­macht und sind soweit auch nicht ersichtlich. Namentlich im Falle, dass es beim Eheschutzverfahren bleibt, sind denn auch kaum be­sonders hohe Auslagen zu erwarten. Geht man dessen ungeachtet von eher hohen Kosten aus und veranschlagt man die durch das Eheschutzverfahren und die Scheidung resultierenden Auslagen auf Fr. 20'000.--, so resultiert bei einer Kreditaufnahme in gleicher Höhe eine jährliche Zinslast von höchstens Fr. 800.-- oder monat­lich rund Fr. 65.--. Auch unter zusätzlicher Berücksichti­gung der Amortisation lässt sich eine solche Belastung durchaus vertreten. Abgesehen davon fiele auch eine noch höhere Kreditaufnahme in Betracht, um die zusätzlich anfal­lenden Zins- und Amortisationszahlungen zu decken. Nachdem überdies ge­wisse Ersparnisse vorhanden sind, ist bei dieser Kre­ditaufnahme - soweit sie denn überhaupt erforderlich ist - nicht einmal eine besondere Eile geboten. Entsprechend besteht offenkundig auch kein An­spruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah­rens gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Gerichtsgebühr wird, da sie im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege den ausgesprochenen Charakter eines Sozialtarifs trägt und sich somit im unteren Rahmen des erwähnten Kostentarifs zu bewegen hat, auf Fr. 300.-- festgesetzt. Überdies hat die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Ge­meinde X. aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen prozes­sualen Aufwands und des Normalansatzes gemäss Honorarordnung des An­waltsverbandes er­scheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 500.-- inklusive 7.6% Mehrwertsteuer angemessen.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Gesuch von A. Z. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichts­gebühr von Fr. 300.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total so­mit Fr. 480.--, gehen zu Lasten von A. Z., welche die Ge­meinde X. zudem ausseramtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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