Cost order in legal-aid fee decision annulled

ZB 2004 21Übriges Gericht27.04.2004Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a lawyer who had been appointed as legal aid counsel in a matrimonial protection case, challenged a district court presidency order that fixed his fee and charged him CHF 355 in costs. The Kantonsgerichtsausschuss held that he had standing to appeal. It ruled that no costs may be imposed for the ex officio fee-fixing order in legal-aid proceedings in the present circumstances, especially because the lawyer was not a party to those proceedings. The appeal was upheld, the cost order annulled, the cantonal costs were borne by the Canton of Graubünden, and the district court was ordered to pay the appellant CHF 300 in compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 47 Abs. 4 ZPO; cost allocation in ex officio legal-aid fee decisions: the competent judge must, after hearing the cost debtor, fix counsel’s compensation of his own motion at the close of the proceedings. Such fee-fixing is not triggered by a party application; the party may only be heard, typically by filing a bill of costs. In principle, no costs may be charged for this decision, since this would either burden the legally aided party contrary to the purpose of legal aid or impermissibly reduce counsel’s fee. Independently, the lawyer is not a party to the fee-fixing proceedings, but acts solely as representative. Only in exceptional cases of manifestly excessive fee claims may a different solution be considered (consid. ?).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 27. April 2004 adSchriftlich mitgeteilt am:

ZB 04 21

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Jegen und Burtscher

Aktuarin ad hoc

Collenberg

——————

In der zivilrechtlichen Beschwerde

des lic. iur. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 22. März 2004, mitgeteilt am 23. März 2004, in Sachen des Beschwerdeführers,

betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Kostenauflage),

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift vom 14. April 2004 samt mitgereichten Akten, die vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,

  • dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja A. mit Verfügung vom 22. Dezember 2003 in einem Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und Rechtsanwalt lic. iur. X. als Rechtsbeistand ernannte,

  • dass Rechtsanwalt X. dem Bezirksgerichtspräsidenten nach Abschluss des Verfahrens am 16. März 2004 seine Honorarnote zur Festsetzung der Entschädigung einreichte,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja die eingereichte Honorarnote in gewissen Punkten kürzte und die Entschädigung für den Rechtsbeistand auf Fr. 3'562.35 einschliesslich Mehrwertsteuer festsetzte,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja für diese Verfügung Kosten in Höhe von Fr. 355.-- erhob und diese Rechtsanwalt X. überband,

  • dass Rechtsanwalt X. gegen diese Kostenauflage am 14. April 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte und die Aufhebung der Kostenverfügung verlangte,

  • dass sich das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sich dazu nicht vernehmen liess,

  • dass Rechtsanwalt X. gemäss Art. 47 a ZPO zur Beschwerdeführung legitimiert ist,

  • dass der zuständige Einzelrichter oder der Präsident des angerufenen erst-instanzlichen Gerichtes oder der Rechtsmittelinstanz nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters festsetzt (Art. 47 Abs. 4 ZPO),

  • dass diese Verfügung den Abschluss des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege bildet und der zuständige Richter die Festsetzung der Entschädigung von Amtes wegen vorzunehmen hat,

  • dass diese Verfügung somit nicht durch ein Gesuch einer Partei ausgelöst wird, sondern die betreffende Partei lediglich das Recht hat, sich zur Festsetzung der Entschädigung zu äussern, was in der Regel durch Einreichung einer Kostennote geschieht,

  • dass der Bezirksgerichtspräsident die Entschädigung auch festsetzen müsste, wenn sich die betreffende Partei hiezu nicht äussern würde,

  • dass für eine derartige Verfügung keine Kosten erhoben werden können, da dadurch entweder die Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, mit Kosten belastet würde, was durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gerade verhindert werden will, oder - bei Kostenauflage an den Rechtsvertreter selbst - dessen Honoraranspruch ungerechtfertigt vermindert würde,

  • dass im vorliegenden Fall offengelassen werden kann, ob allenfalls in Fällen, wo grosse Kürzungen der eingereichten Honorarnote vorgenommen werden müssen, beziehungsweise sich die Honorarnote als weit überhöht erweist, dem Rechtsvertreter Kosten überbunden werden dürfen,

  • dass ein solcher Sachverhalt hier ausser Betracht fällt,

  • dass die Kostenauflage auch deswegen aufzuheben ist, weil die Kosten dem Rechtsvertreter überbunden wurden, welcher in diesem Verfahren gar nicht Partei ist, sondern im Namen seiner Mandantin tätig war,

  • dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,

  • dass es sich hingegen rechtfertigt, das Bezirksgericht Maloja zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich angemessen zu entschädigen,

  • dass indessen nur eine reduzierte Entschädigung zugesprochen werden kann, da die Beschwerdeschrift zahlreiche unnötige Äusserungen enthält, die in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdethema stehen, erkannt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Das Bezirksgericht Maloja hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Präsident

Die Aktuarin ad hoc

Schlagwörter

legal aidcost allocationlawyer standingfee fixingparty statusout-of-court compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the lawyer was entitled to challenge the cost order

Extrahierter Entscheid

The lawyer had standing to appeal under the applicable procedural rule.

Extrahierte Begründung

The lawyer was directly affected by the cost burden imposed on him.

Kernrechtsfrage

Whether costs could be imposed for the fee-fixing order in legal-aid proceedings

Extrahierter Entscheid

No costs could be charged for this order in the circumstances of the case.

Extrahierte Begründung

The fee-fixing order is made ex officio at the end of the legal-aid proceedings; charging costs would either burden the aided party contrary to the purpose of legal aid or improperly reduce the lawyer’s fee. The challenged cost order was therefore unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the cost burden could be imposed on the lawyer although he was not a party to the proceedings

Extrahierter Entscheid

No; the lawyer acted only as counsel for his client and was not a party in the fee-fixing proceedings.

Extrahierte Begründung

For this additional reason, the cost order could not stand.

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