Traffic fine upheld; no hearing or evidence violation

VB 2006 5Übriges Gericht06.07.2006Dismissed

Zusammenfassung

A. appealed a traffic fine imposed for exceeding the speed limit by 27 km/h on the A13 in the Crapteigtunnel. He argued that the radar measurement was defective, that his statements were unusable because he had not been properly warned, and that he was denied effective access to the original film material. The Kantonsgerichtsausschuss held that no oral appeal hearing was required, the challenged statements were irrelevant, and the appellant had been given sufficient access to the evidence. It further found the Multanova 6F measurement technically reliable and correctly assigned to the vehicle. The appeal was dismissed, the CHF 700 fine upheld, and appeal costs of CHF 800 charged to the appellant.

Regest

Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 144 und 146 StPO; Anspruch auf mündliche Berufungsverhandlung und Beweisverwertung im Verkehrsstrafsachenverfahren. Eine mündliche Berufungsverhandlung kann entfallen, wenn die Sache auf Grund der Akten entscheidbar ist und weder Persönlichkeitsfragen noch eine reformatio in peius zu prüfen sind. Eine allfällige Verletzung der Belehrungspflicht führt nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit von Aussagen; ein absolutes Verwertungsverbot besteht nicht. Das rechtliche Gehör gewährt grundsätzlich Akteneinsicht am Sitz der Behörde, nicht aber einen Anspruch auf Zustellung der Originalakten. Technisch ordnungsgemäss durchgeführte Radarmessungen mit fortlaufender Verifikation und dokumentierter Eichung begründen keinen Anlass, die Zuordnung von Messdaten und Fahrzeug in Frage zu stellen.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 06. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am:

VB 06 5

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Richter

Rehli und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

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In der verwaltungsstrafrechtlichen Berufung

des A., Berufungskläger, ver­treten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen,

gegen

die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 17. Mai 2006, mitgeteilt am 29. Mai 2006, in Sachen gegen den Beru­fungskläger,

betreffend Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung,

hat sich ergeben:

A.1. Mit Strafmandat vom 10. November 2004 erkannte das Strassenver­kehrsamt des Kantons Graubünden A. der Wider­handlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 520.--. Die Be­hörde sah es als erwiesen an, dass A. am 9. Ap­ril 2004, 10.19 Uhr, als Lenker des Personenwagens SG XXXXX auf der Auto­strasse A 13 im Crapteigtunnel Richtung Zillis die signalisierte Höchst­geschwindigkeit von 80 km/h - nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h - um 27 km/h überschrit­ten hatte.

2. Gegen dieses Strafmandat liess A. am 22. November 2004 Einsprache erheben. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel­tend, die vorgenom­me­ne Radarmessung sei infolge eines Gerätefehlers nicht korrekt erfolgt und kön­ne nicht verwertet werden.

3. Mit Schreiben vom 24. November 2004 überwies das Strassenver­kehrsamt die Einsprache an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsde­partement des Kantons Graubünden.

4. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement teilte A. mit Schrei­ben vom 6. Juli 2005 mit, gestützt auf den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Ge­hörs bestehe im Rahmen der Sachverhaltsab­klärung die Verpflichtung, ihn als Ange­schuldigten mündlich einzuver­nehmen. Sofern er mit der Durchführung einer solchen Einvernahme nicht ein­verstan­den sei, könne er bis zum 18. Juli 2005 darauf ausdrücklich ver­zichten. Dies­falls habe er die Möglichkeit, eine schriftli­che Stellungnahme einzureichen. Ohne gegenteilige Mitteilung bzw. ausdrück­lichen Verzicht auf die Durchfüh­rung einer Einver­nahme bis zum genannten Datum werde davon ausgegan­gen, dass er mit der Durchführung einer Ein­vernahme einverstanden sei.

5. Am 9. August 2005 wurde A. durch das Departe­ment zur Einvernahme als Angeschuldigter auf den 25. August 2005 vorgeladen. Sein Rechtsvertreter wurde mit Schreiben vom 9. August 2005 ebenfalls auf den Einvernahmetermin aufmerksam ge­macht.

6. A. blieb der auf den 25. August 2005 angesetzten Ein­vernahme fern. Ebensowenig meldeten er oder sein Rechtsvertreter dem Departement, dass er am Erscheinen verhindert sei, weshalb das Departe­ment die Einsprache gestützt auf Art. 175 Abs. 3 StPO wegen unentschuldig­tem Nichterscheinen des Einsprechers abschrieb.

7. Eine gegen diesen Entscheid von A. erhobene Beru­fung hiess der Kantons­gerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 19. Oktober 2005, mitgeteilt am 11. Januar 2006 gut. Zur Begründung wurde aus­geführt, das Justiz-, Polizei- und Sanitäts­departement habe den Einsprecher anlässlich der Vorladung nicht auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht.

8. In der Folge führte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement am 14. Feb­ruar 2006 die Befragung von A. zum Vorfall vom 9. April 2004 durch.

9. Mit Verfügung vom 16. Februar 2006 wurde die Untersuchung ge­schlossen und A. bzw. seinem Rechtsvertreter nochmals die Möglichkeit zur Akteneinsicht und Stellungnahme eingeräumt.

10. In der Stellungnahme vom 7. März 2006 machte der Rechtsvertre­ter von A. erneut geltend, die Radarmessung sei nicht korrekt erfolgt. Überdies sei die Befragung seines Mandanten durch die Polizei des Kantons St. Gallen unverwertbar, weil dem Angeschuldigten keinerlei Rechtsbelehrung ge­währt worden sei. Dasselbe gelte für die Einvernahme vor dem Departement. Alsdann beantragte der Rechtsver­treter die Klärung der geltend gemachten Widersprüche im Zusam­menhang mit der Nummerierung der Radarfotoaufnahmen mittels Einsicht in den Originalfilm­streifen und die Auswertungsunterlagen samt dem Bild Nr. 032.

11. Mit Schreiben vom 23. März 2006 wurde dem Antrag des Rechts­vertreters in­soweit stattgegeben, als ihm die Möglichkeit gewährt wurde, in den Originalfilm sowie allfällig vorhandenes Aus­wertungsmaterial bei der Kantons­polizei in Chur Einsicht zu nehmen. Dabei wurde der Rechtsvertreter von A. darauf hingewiesen, dass die dem Radarbild seines Mandanten zugeteilte Nr. 032 in keinem Zusam­menhang mit der automatischen Numme­rierung auf dem Printerstreifen stehe, wo der den Berufungskläger betreffende Messvorgang mit Nr. 0038 auf­scheine. Bei der Nummerierung gemäss Printer­streifen handle es sich um eine fortlaufende automatische Nummerierung. Bei der Nr. 032 handle es sich dem­gegenüber um eine von der Polizei nachträg­lich zugeteilte Nummer, die sich aus der Zahl der tatsächlich zur Verzeigung gelangten Geschwindigkeitsüberschreitungen herleite. Die Frist zur Einsicht­nahme wurde bis zum 20. April 2006, diejenige für die Einreichung einer Stel­lungnahme bis zum 28. April 2006 angesetzt.

12. Mit Schreiben vom 4. April 2006 ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der Fotounterlagen sowie um Fristerstreckung.

13. Am 6. April 2006 wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte­ment das Ersuchen um Zustellung der Fotounterlagen ab und verlängerte gleichzeitig die Frist zur Einsichtnahme in die Originalunterlagen bei der Kan­tonspolizei bis zum 1. Mai 2006. Die Frist zur Einreichung einer Stellung­nahme wurde demgegenüber bis 9. Mai 2006 erstreckt.

14. Mit E-Mail vom 1. Mai 2006 ersuchte der Rechtsvertreter von A. das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden er­neut um Einsicht in den Filmstreifen. Er sei - so der Rechtsvertreter - damit ein­verstanden, dass im vorweg eine Fotokopie des Streifens eröffnet werde, auf der die Personen einstweilen unkenntlich gemacht werden könnten. Ob sich weiterer Einsichtsbedarf ergebe, könne danach dargelegt werden.

15. Am 3. Mai 2006 stellte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepart­ment dem Rechtsvertreter von A. eine Kopie des Negativstreifens auf Druckpapier zu. Eine weitere Fristerstreckung wurde nicht mehr gewährt.

16. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 hielt A. an seinen bis­her gestellten Anträgen unverändert fest. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Prüfung der Negativstreifen­kopien habe keine Übereinstimmung mit dem aktenkundigen Bild festgestellt werden kön­nen. Die Zuordnung von Printer, angeblichen Werten und Negativen stimme nicht. Der gegenüber dem Angeschuldigten erhobene Vorwurf entbehre jegli­cher bild­lichen Grundlage. Es werde weiterhin Einsicht in den Negativstreifen unter Bezeichnung des Bilds, das den Angeschuldigten betreffe, verlangt. Der Negativstreifen sei auf Fotopapier abzuziehen, damit die Einzelheiten wie an­gebliche Messangaben etc. (ohne Nummern der anderen Autos) er­kennbar seien. Ebenso werde weiterhin Einsicht in die konkreten Zuordnungs­unterla­gen bzw. die Offenlegung des konkreten Zuordnungsverfahrens sowie eine Konfronteinvernahme der Belastungspersonen beantragt.

B. Mit Strafverfügung vom 17. Mai 2006, mitgeteilt am 26. Mai 2006, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden:

1. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 700.-- bestraft.

Die Busse im Betrage vonFr. 700.--

sowie die Kosten des Verfahrens

bestehend aus einer Staatsgebühr vonFr. 1'000.--

Polizeikosten vonFr. 80.--

Kanzleigebühren vonFr. 150.--

TotalFr. 1'930.--

sind innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheides mit dem beilie­genden Ein­zahlungsschein zu überweisen

3. (Rechtsmittelbelehrung)

4. (Mitteilung).

C.1. Gegen diese Verfügung liess A. am 19. Juni 2006 Be­rufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Strafverfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 17. Mai 2006 (29. Mai 2006), sei vollständig auf­zuheben. Der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu­sprechen.

2. Eventuell sei die Sache zur Fortführung des Verfahrens und zur ma­teriellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

4. Der Angeschuldigte beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schloss in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2006 auf kostenfällige Abwei­sung der Berufung.

3. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Begrün­dung des angefochtenen Entscheids wird, soweit erfor­derlich, in den nachfol­genden Erwägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung vom 19. Juni 2006 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

a) Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten oder Freigesprochenen beantragt, so kann dieser gemäss Strafprozessordnung des Kantons Graubünden die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übri­gen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung des Ange­klagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kan­tonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garan­tie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern er­streckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Allerdings ist auch nach Massgabe von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erforderlich. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa dann abgese­hen werden, wenn die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen las­sen, ferner wenn eine reformatio in peius aus­geschlossen oder die Sache von geringer Trageweite ist und sich keine Fra­gen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; ZGRG 2/99, S. 46; Urteil des Kantonsge­richts vom 28. Juli 2004 SB 04 25 E. 1). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen.

b) Im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen sind zum einen rein verfahrensrechtliche Rügen. So macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt und habe ihren Ent­scheid auf nicht verwertbare Beweismittel abgestützt. Zu beantworten sind in diesem Zusammenhang reine Rechtsfragen. In der Sache selbst geht es letzt­lich darum, ob auf die anlässlich der Geschwin­digkeitskontrolle erstellten Unterlagen abgestellt werden darf und diese eine strafrechtlich relevante Ge­schwindigkeitsüberschreitung belegen oder nicht. Diesbezüglich geht es um eine reine Beweiswürdigung - also wiederum um eine Rechtsfrage. Für die Beantwortung dieser Rechtsfragen ist die Befragung des Berufungsklägers nicht notwendig, sind Rechtsfragen doch gerade vom Gericht selbst zu beant­worten. Alsdann wurden die Rügen umfassend in der Berufungsschrift vorge­tragen und der Berufungskläger legt denn auch nicht dar, welchen zusätzli­chen Aufschluss sich aus einer mündli­chen Berufungsverhandlung ergeben könnte. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vor­liegend nicht, da lediglich der Berufungs­kläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat und der Kan­tonsgerichtsausschuss die Strafe nicht verschärfen darf. Alsdann stellen sich keine Fragen zur Person des Beru­fungsklägers, die aus den Akten nicht be­antwortet werden könnten. Ebenso­wenig steht im vorliegenden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren ein wichti­ges öffentliches Interesse entgegen. Schliesslich überprüft der Kantonsge­richtsausschuss das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hin­sicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitionsbefugnis. Der Kantonsge­richtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Straf­sache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne weiteres entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist folglich nicht notwendig. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungs­ver­handlung wird daher abgewiesen.

2. Der Berufungskläger macht geltend, sowohl anlässlich seiner Be­fragung durch die Kantonspolizei St. Gallen wie auch anlässlich seiner Einver­nahme durch die Vorinstanz sei er nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Seine Aussagen seien demzufolge nicht ver­wertbar.

a) Nach Art. 31 Abs. 2 BV hat jede Person, der die Freiheit entzo­gen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Spra­che über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden; sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen (vgl. BGE 130 I 126 E. 2 S. 128). Art. 31 Abs. 2 BV knüpft mit der Wendung "ihre Rechte" an die Ansprüche an, welche die betroffene Person nach der Bundesverfassung, den internationalen Abkommen und der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung geltend machen kann. Dazu zählt auch das Schweige- oder Aussageverweigerungsrecht der in einem Strafverfahren be­schuldigten Person. Allerdings bezieht sich dieser Anspruch nach dem Wort­laut der Bestimmung nur auf Personen, denen die Freiheit entzogen wird (vgl. zum Ganzen Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auf­lage, 2005, § 39 N. 15a; kritisch in Bezug auf diese Einschränkung H. Vest / A. Eicker, Bemerkungen zu BGE 130 I 126 in AJP 2005 S. 886). Eine gleichermassen umfassendere Orientierungspflicht für den nicht Festgenom­menen kennt weder die bündnerische Strafprozessordnung, noch das überge­ordnete Recht. Anders verhält es sich hingegen im Falle des Kantons St. Gal­len. Gemäss Art. 79 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen ist der Angeschuldigte vor der ersten Einvernahme darüber zu belehren, dass er nicht zur Aussage verpflichtet ist und einen Verteidiger beiziehen kann. Ein Verstoss gegen die Belehrungspflicht führt indes nicht zwangsläufig zur Nich­tigkeit einer Aussage. Die Frage, ob ein mit einem solchen formellen Mangel behaftetes Einvernahmeprotokoll verwertbar ist oder nicht, hat der Sachrichter im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Ein absolutes Verwertungs­verbot besteht selbst in dem von Art. 31 Abs. 2 BV geschützten Bereich nicht (H. Vest /A. Eicker, a.a.O., S. 890 mit Hinweisen).

b) Die Kantonspolizei Graubünden hat am 11. Mai 2004 das Kantons­polizeikommando St. Gallen um Feststellung des verantwortlichen Lenkers und dessen Befragung ersucht. Als Lenker wurde in der Folge A. ermittelt und befragt. Gemäss Art. 16 des Konkordats über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen wendet die ersuchte Behörde bei den auf Verlangen eines anderen Kantons vorgenom­menen Verfahrenshandlungen ihr (eigenes) kantonales Recht an. Demzufolge hätte A. gestützt auf Art. 79 der Strafprozessordnung des Kantons St. Gallen auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden müssen. Nicht erforderlich war diese Belehrung hingegen bei seiner zweiten Befragung durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden. Dies nicht nur, weil in diesem Fall keine solche gesetzliche Verpflichtung bestand, son­dern auch deshalb, weil der Berufungskläger zu jenem Zeitpunkt um sein Aus­sageverweigerungsrecht wusste. So wies der Rechtsvertreter des Berufungs­klägers bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (act. 19) darauf hin, dass sei­nem Mandanten keinerlei Rechtsbelehrung gewährt worden sei, weshalb die in betreffenden Akten nicht verwertbar seien. Alsdann setzte sich der Rechtsver­treter des Berufungsklägers nachgerade dafür ein, dass sein Mandant durch das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden einvernommen wird. In der in diesem Zusammenhang erhobenen Berufung führte er aus, er und A. seien übereingekommen, dass Letzterer auf eine Einver­nahme - ohne Beisein des Rechtsvertreters - nicht verzichte. Wollte der Beru­fungskläger in Kenntnis seiner Rechte aussagen, kann er der Behörde nicht gleichzeitig vorhalten, sie hätte ihn gleichwohl noch auf sein Aussageverwei­gerungsrecht hinweisen müssen (vgl. BGE 130 I 131 E. 3.2. S. 132 mit Hin­weis auf das Urteil des Bundesgerichts 6P.164/2001 vom 9. Januar 2002 E. 3.f).

c) Wie es sich mit der Verpflichtung zur Belehrung über das Aussage­verweigerungsrecht und einem allfälligen Verwertungsverbot im Un­terlassungsfall verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Tatsache ist nämlich, dass der Berufungskläger sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auf den Standpunkt gestellt hat, er sei am fraglichen Tag nicht Lenker des Fahrzeugs gewesen und er sei demzufolge nicht der auf dem Radarfoto abgebildete Len­ker. Bestritten wurde immer nur die Frage der Verwertbarkeit der Radarmes­sung. Ob die Radarmessung korrekt war, ergibt sich jedoch nicht aus den bei­den Einvernahmen, sondern aus den anlässlich der Messung erstellten Un­terlagen. Den beiden Einvernahmen kam diesbezüglich überhaupt keine Be­deutung zu, weshalb sie in den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auch keine Berücksichtungen fanden. Gleich verhält es sich im vorliegenden Berufungsverfahren. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zur Feststellung, es sei erstellt, dass A. als Lenker des Fahrzeugs SG XXXXX am 9. April 2004 um 10.19 Uhr im Rahmen einer Radarkontrolle erfasst wurde. Diese Feststellung blieb unangefochten. Die Berufung richtet sich wie­derum einzig gegen die Rechtmässigkeit der Messung. Kommt den beiden Einvernahmen im umstrittenen Punkt aber überhaupt keine Bedeutung zu und finden sie in der Folge auch im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung, ist die Frage der Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der beiden Aussagen von vornherein irrelevant.

3. Sodann wirft der berufungsklägerische Rechtsvertreter der Vorin­stanz vor, sie habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Aufgrund des Um­standes, dass keine schlüssige Erklärung für die Zuordnung und Erstellung der angeblichen Fotografien vorgelegen habe, sei vom Angeschuldigten beantragt worden, Einsicht in den Negativstreifen zu erhalten, um prüfen zu können, was sich daraus in Bezug auf die angebliche Bilder- und Messwertzuordnung ge­mäss Messstreifen im Vergleich zum Negativstreifen ergebe. Die Vorin­stanz habe die Aushändigung des angeblichen Originalmaterials zur Einsicht jedoch aus Datenschutzgründen verweigert. Solche datenschutz­rechtlichen Überle­gungen seien indes wenig glaubhaft, da der Negativstreifen bei der Polizei hätte besichtigt werden können. Aus Effizienzgründen habe der Unter­zeich­nete schliesslich beantragt, es sei ihm vorweg eine Kopie des Ne­gativstreifens mit anonymisierten Kontrollschildern zuzustellen. Dem Antrag sei stattgegeben und ihm zwei A3-Papierbogen mit je einem kopierten Negativ­streifen zugestellt worden. Gleichzeitig habe er Gelegenheit zur Stellung­nahme erhalten. Auf dem Kopiebogen lasse sich kein Negativ finden, das dem angeblich den Angeschuldigten belastenden Fotoprint irgendwie entspreche. Es bestätige sich daher die Auffassung, dass der Vorwurf gegenüber dem An­geschuldigten jeder bildli­chen Grundlage entbehre und die Zuordnung von Print, angeblichen Werten und Negativen nicht stimme. Dies habe der Ange­schuldigte der Vorin­stanz in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 mitgeteilt und beantragt, Ein­sicht in den Negativstreifen zu erhalten, der effektiv das an­gebliche Bild zeigen solle. Desgleichen habe er die Angabe verlangt, um wel­ches Negativ es sich dabei überhaupt handle. Sodann sei erneut Einsicht in die konkreten Zuord­nungs­unterlagen bzw. die Offenlegung des konkreten Zuordnungsverfahrens beantragt worden. Im Weiteren habe er eine Konfront­einvernahme der Belas­tungspersonen und die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragt. Die Vorinstanz sei auf diese Stellungnahme nicht eingegangen, sondern habe die ange­fochtene Strafverfügungen erlas­sen. Weder habe sie dem Angeschuldigten eine Kopie des Streifens, auf dem sich das Negativ be­finden solle, zugestellt, noch habe sie ihm mitgeteilt, wel­che Nummer das betreffende Negativ tra­gen solle. Indem die Vorinstanz dem Angeschuldigten gegenüber zwar formal ein Einsichtsrecht zugestanden habe, ihm dann aber effektiv Unterlagen (Negativstreifenkopien) zugestellt habe, die offenkundig nicht sachbe­züglich seien und indem sie dem Angeschuldigten das massgeb­liche Negativ nicht benannt und keine brauchbare Kopie des sachbezüglichen Negativmaterials vorgelegt habe, sei dem Berufungskläger das Recht, sich effektiv mit angeblichen Beweismaterial zu befas­sen, verwei­gert worden.

a) Nicht Gegenstand der Rüge der Gehörsverweigerung bildet die nicht erfolgte Durchführung der beantragten Konfronteinvernahmen. Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen. So ist auch nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Aufschluss sich in der Sache durch eine Befragung irgendwelcher Zeugen im Konfront mit dem Berufungsklägers ergeben könnte.

b) Insoweit der Berufungskläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Einsichtnahme in die Originalunterlagen geltend macht, erweist sich sein Vorbringen als unbegründet. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger zweimal Gelegenheit eingeräumt, Einsicht in den Origi­nal-Filmstreifen und das übrige vorhandene Auswertungsmaterial zu nehmen. Ein erstes Mal wurde dem Berufungskläger diese Möglichkeit mit Schreiben vom 23. März 2006 gegeben. Damals erhielt er Frist bis 20. April 2006, um bei der Kantonspolizei Graubünden in Chur Einsicht zu nehmen. In der Folge ver­langte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers mit Schreiben vom 4. April 2006 die Zustellung der betreffenden Unterlagen. Daraufhin teilte ihm das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 6. April 2006 mit, dass dies aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Gleichzeitig wurde der Rechtsvertreter nochmals darauf hingewiesen, dass er aber Einsicht bei der Kantonspolizei nehmen könne, wobei die ursprünglich angesetzte Frist sogar noch um weitere drei Wochen erstreckt wurde. Dabei wurden die datenschutzrechtlichen Gründe von der Verwaltung keineswegs, wie der Berufungskläger der Ver­waltung unterstellt, nur vorgeschoben, um die Akten nicht herausgeben zu müssen. Datenschutzrechtlich kann es unter dem Aspekt der Wahrung der Persönlichkeits- und Grundrechte anderer Personen (Art. 1 des Datenschutzgesetzes, DSG, SR 235.1) schwerlich angehen, dass die Behörde strafrechtlich relevante Auswertungsunterlagen, die eine Vielzahl von Personen betreffen, aus ihrem Herrschaftsbereich he­rausgibt und damit gleichsam die Kontrolle über diese Daten aufgibt. Die Be­schränkung des Akteneinsichtsrechts auf die Möglichkeit, vor Ort Einblick in die massgeblichen Unterlagen zu nehmen, erweist sich insofern als richtige und verhältnismäs­sige Anordnung. Abgesehen davon lässt sich aus dem Anspruch auf rechtli­ches Gehör von vornherein kein Recht auf Zustellung der Akten ab­leiten. Es umfasst lediglich das Recht, die Akten am Sitz der Behörde einzu­sehen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 13 mit Hinweisen).

c) Gleichfalls nicht gerechtfertigt ist der Vorwurf, die Behörde habe - nachdem sie dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers noch eine Kopie des Negativstreifens auf Druckpapier zustellte - zu Unrecht nicht mehr auf die er­neut gestellten Anträge auf Zustellung eines Abzugs des Negativstreifens auf Fotopapier und Einsicht in die betreffenden Zuordnungsunterlagen reagiert. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden gab dem Rechts­vertreter bis am 9. Mai 2006 Zeit, Einblick in die Akten zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter aber auch mitgeteilt, dass es keine weitere Frist­erstreckung mehr geben werde. Der Berufungskläger hatte demnach schlicht keinen Grund zur Annahme, die Behörde werde auf ihren Entscheid zurück­kommen und ihm ungeachtet der wiederholten Mitteilung, man werde keine Originalakten zustellen, seinen erneut gestellten Beweisanträgen nun doch noch Folge leisten. Dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers standen schliesslich annähernd 1 1/2 Monate zur Verfügung, um von seinem Aktenein­sichtsrecht Gebrauch zu machen. Sodann wurden die beiden vom Berufungs­kläger als ungenügend erachteten Kopien des Negativstreifens auf Druckpa­pier ebenfalls vor Ablauf der Frist vom 9. Mai 2006 zugestellt. Gaben die Kopien nach Auf­fassung des Berufungsklägers keinen ausreichenden Auf­schluss, hätte ihm immer noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um vor Ort Einsicht in die Originalakten nehmen können. Wurde dem Berufungs­kläger Gelegenheit zur umfassenden Einsichtnahme gegeben und verzichtete Letzterer auf sein Recht, liegt offenkundig keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz die erneut vorgebrachten Anträge auf Akten­einsicht nicht mehr beachtete.

4. Zur Hauptsache bestreitet der Berufungskläger die Rechtmässig­keit der fraglichen Geschwindigkeitsmessung. Es lägen - so der Berufungsklä­ger - Hinweise vor, die für eine technische Störung des Geräts sprächen. Das Gerät habe 8 Auslöse­vorgänge ohne Geschwindigkeitsmessung registriert und 8 Fotografien ohne Messung erfasst. Bei einer Auslösung (Auslösung Nr. 0013 mit Foto Nr. 14), die gemäss Protokoll um 9 Uhr 43 Minuten und 47 Sekunden erfolgt sei, sei weder ein Foto gemacht noch eine Messung registriert worden. Aus­lösung Nr. 0014, wieder ohne Foto, aber mit Geschwindigkeitsangabe gebe als Uhrzeit 9 Uhr 45 Minuten und 14 Sekunden an. Das seien 87 Sekun­den nach der letzten Fotoaufnahme. Die vom Strassenverkehrsamt für diesen Vor­gang gelieferte Erklärung, der Fotoapparat benötige rund drei Sekunden bis er die nächste Foto­grafie machen könne, begründe die fehlende Auslösung eines Fotos demnach nicht. Das Gerät habe offenkun­dig Störungen aufgewiesen und nicht korrekt funktioniert. Gemäss Ziff. 4.2.1 der technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen seien bei Störungen am Gerät alle Messer­gebnisse ab der letzten Überprüfung des Gerätes ungültig. Dass bei der Zu­ordnung angeblicher Fotos zu angeblichen Messwerten grobe Unstimmigkei­ten aufgetreten seien, zeigten auch die aktenkundigen ARK-Bearbeitungspro­tokolle. Laut ARK-Bearbeitungsprotokoll vom 3. Mai 2004 solle ein „Bild 032" ein Auto „weiss" mit Schild „SG xxxxxx" zeigen, angebliche Zeit „10.19" Uhr, mit angeblich 113 Km/h. Gemäss Messstreifen stamme das Foto Nr. 0032 je­doch von 10.08 Uhr. Das Messproto­koll gebe an, es seien 82 Fotoaufnahmen gemacht worden. Der Messstreifen nenne 95 Auslösun­gen und liste 92 Foto­aufnahmen auf. Der zuständige Beamte habe erklärte, die „Fotos" bei „Film ein­legen" und solche ohne Messwert (bei Annullationen) würden nicht mitge­zählt. Nach dieser Zählart sei Foto Nr. 032 mit Messauslösung 0036 identisch. Diese sei aber ebenfalls nicht um 10.19 Uhr, sondern um 10.12 Uhr erfolgt. Desgleichen sei bei dieser Messung auch nicht eine Geschwindigkeit von 113 Km/h, sondern 105 km/h ermittelt worden. Der Fotoprint mit dem angeblich beim Angeschuldigten gemessenen Geschwin­digkeitswert zeige aber auch kein weisses Auto. Es lasse sich auf keinem der beiden Kopiebogen ein Ne­gativ finden, das dem angeblich den Berufungsklägers belastenden Fotoabzug irgendwie entspreche. Gemäss Printerstreifen solle das angeblich vom Ange­schuldigten gelenkte Fahrzeug auf einem „Foto 8" ersichtlich sein. Damit werde offenbar auf einen zweiten Film der entsprechenden Aufnahmeserie Bezug genommen, seien doch vorher bereits Fotos mit den Nummern 1 bis 30 aufgeführt und als Filmlänge „32 Bilder" angegeben worden. Das „Foto 8" trage bei den fortlaufenden Nummern auf dem Printerstreifen die Ziffer 0038. Polizei­intern sei - laut Angaben der Vorinstanz - das Bild, das den Berufungs­kläger zeigen solle, als Nr. 032 benannt worden sein. Auf den zur Verfügung gestellten beiden Filmstreifenkopien sei aber nirgends ein mit diesem Bildprint übereinstimmendes Negativ zu finden. Es bestätige sich daher die Auffassung, dass der Vorwurf gegenüber dem Berufungskläger auch jeder bildli­chen Grundlage entbehre und die Zuordnung von Print, angeblichen Werten und Negativen nicht stimme.

a) Die vorstehenden Einwände des Berufungsklägers erweisen sich als unbegründet. Bei den Akten liegt ein Fotoabzug mit zusätzlichen Vergrös­serungen, die - was unbestritten ist - den Berufungskläger als Lenker des Fahrzeugs SG XXXXX zeigen. Im oberen Bildbereich eingeblendet sind die Messdaten. Demzufolge ist der Berufungskläger am 9. April 2004 exakt um 10 Uhr 19 Minuten und 21 Sekunden vom Radar mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h erfasst worden. Zutreffend ist nun, dass keines der dem Berufungs­kläger in einfacher Papierkopie zugestellten Streifen ein Negativ enthält, das dem Fotoabzug entspricht. Das aber nicht deshalb, weil es bei der Messung zu irgendwelchen Störungen gekommen ist, sondern schlicht deshalb, weil dem Berufungskläger offenkundig - wie ein Vergleich der Kopien der Negativ­streifen mit dem Printerstreifen zeigt - nicht die Negativstreifen des ihn betref­fenden zweiten Films, sondern des ersten Films zugestellt wurden. Dies ist indes nicht weiter von Belang. Jedem Fotoabzug - dem Positiv - liegt jeweils ein entsprechendes Negativ als belichteter und entwickelter Bildträger zugrunde. Ohne ein entsprechendes Negativ konnte mit anderen Worten der vorliegende Fotoabzug - nachdem selbst der Berufungskläger nicht geltend macht, es liege eine eigentliche Fälschung in Form einer Fotomontage vor - gar nicht erstellt werden. Gibt das Positiv aber nichts anderes wider als das Negativ, folgt daraus auch, dass Letzteres keinen zu­sätzlichen Aufschluss über den A. betreffenden Messvorgang gibt und folglich auch allein gestützt auf das Positiv eine Zuordnung zu den im Printerstreifen festgehalte­nen Daten möglich sein muss. Insofern erübrigt sich auch der Beizug der Negative. Soweit eine Zuordnung anhand des Positivs möglich ist, bleibt ledig­lich zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auf dem Positiv infolge einer Gerätestörung falsche Messdaten - möglicherweise Mess­daten einer anderen Messung - zum aufgenommenen Fahrzeug des Beru­fungsklägers eingeblendet wurden.

b) Gemäss den im Foto eingeblendeten Messdaten wurde das Fahr­zeug des Berufungsklägers um 10 Uhr 19 Minuten und 21 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 113 km/h erfasst. Gemäss Printerstreifen gibt es nur einen Messvorgang, nämlich die Messung Nr. 0038, die mit diesen Werten übereinstimmt. Damit ist auch gesagt, dass eine einwandfreie Übereinstim­mung zwischen Messvorgang gemäss Printerstreifen und dem vom Beru­fungskläger geschossenen Bild mit den eingeblendeten Messdaten besteht.

c) Zu prüfen bleibt die vorerwähnte Möglichkeit von falschen Messda­ten. Diesbezüglich ist auf die Funktion des Multanova 6F einzugehen. Wie den Ausführungen der Kantonspolizei Graubünden (Stellungnahme vom 5. September 2004, act. 12; vgl. zum Messablauf beim Multanova 6F auch Beck/Löhe, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 8. Auflage, Bonn 2006, S. 27 ff.) zu entneh­men ist, läuft die Geschwindigkeitsmessung beim Radargerät Multanova 6F in vier Phasen ab. In einer ersten Phase erfolgt auf einer Strecke von 25 cm die Auswertung des Dopplerfrequenzsignals. Letzte­res muss strenge Gleichmäs­sigkeitskriterien erfüllen. In einer zweiten Phase wird innerhalb eines zweiten Streckenabschnitts von zwei Metern geprüft, ob eine konstante Gleichmässig­keit zur ersten Phase besteht. Ist dies der Fall, wird die Dopplerfrequenz in der zentralen Steuereinheit in einen km/h-Wert umgerechnet und auf dem Display des Bediengeräts angezeigt. Besteht keine Gleichmässigkeit erscheint auf dem Display eine Annullationsanzeige. Bei gül­tigen Vergleichswerten in Phase 1 und 2 erfolgt in einer dritten Phase - der Verifizierungsphase - auf einer Strecke von weiteren 3 Metern erneut eine Vergleichsmessung. Während die­ser Verifizierungsphase wird die Frequenz des Dopplersignals laufend gemes­sen, in einen km/h-Wert umgerechnet und mit der bereits ermittelten Ge­schwindigkeit verglichen. Wird in dieser Phase über eine Distanz von mehr als einem Meter eine Abweihung von mehr als + 3% errechnet, führt dies wie­derum zur Annullation der Messung. Anderenfalls erfolgt in einem nächsten Schritt die Abmessung der Fahrzeuglänge und die Auslösung der Kamera. Werden innerhalb einer weiteren Strecke die vorgege­benen Gleichmässig­keitskriterien in der Signalkonstanz erfüllt, ist die ein­wandfreie Zuordnung des zuvor ermittelten Geschwindigkeitswerts zum gemessenen Fahrzeug gegeben. Die Messdaten werden auf den Film geblen­det und anschliessend der Film durch die Kamera transportiert. Mit dieser Technik der fortlaufenden Verifizie­rung ist eine Zuordnung von erfasstem Fahrzeug und gemessenen Daten in sehr hohem Mass sichergestellt (vgl. dazu Beck/Löhe, a.a.O., S. 36). Schlicht auszuschliessen ist insbesondere, dass - wie der Berufungskläger offenbar mit seiner Gegenüberstellung von Anzahl Fotos und Messungen geltend machen will - der Messwert einer frühe­ren, allenfalls an­nullierten Messung einem später erfassten Fahrzeug zuge­ordnet und auf dem entsprechenden Foto eingeblendet wird. Die Behauptung des Berufungsklä­gers, es sei bei der Zuordnung angeblicher Fotos zu angebli­chen Messwerten Fehler aufgetreten, beruht denn auch auf einer offensichtlich gesuchten Be­gründung. Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz aus­drücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nr. 032, die dem Foto des Berufungskläger im Vorfeld des Strafverfahrens zugewiesen wurde, um eine von der Polizei separat vorgenommene Kennzeichnung handle, die nichts mit dem Printer­streifen zu tun habe. Nur jene Aufnahmen, welche tatsächlich zu einer Anzeige führten, würden polizeiintern eine zusätzliche Nummer erhalten, weshalb keine Übereinstimmung mit der Nummerierung im Printerstreifen be­stehe. Besteht aber kein Zusammenhang zwischen der polizeiintern anhand der Anzahl Ver­zeigungen zugewiesenen Nummer und dem Printertstreifen, ergibt sich folge­richtig aus der Divergenz der separat vergebenen Nr. 032 zu den dort regist­rierten Zahl von Messvorgängen und Zahl der erfolgten Foto­auslösungen auch kein Rückschluss auf eine Störung. Ebensowenig ergibt sich ein solches Indiz daraus, dass der Berufungskläger gleichwohl einen Zusammenhang herstellt und dann anhand des Printerausdrucks und des ihn betreffenden Fotos zur Feststellung gelangt, es bestünde keine Übereinstim­mung zwischen der Nr. und der auf seinem Foto eingeblendeten Aufnahmezeit und der gemessenen Geschwindigkeit. Kein Widerspruch ergibt sich sodann aus dem ARK-Bearbeitungsprotokoll (vgl. act. 2). Dort wurde ebenfalls die Nr. 032 verwendet. Anhand der verwerteten Daten ohne weiteres ersichtlich ist jedoch, dass auch hier die Nr. 032 der individuell zugeteilten Nummer ent­spricht und nicht auf die Num­merierung gemäss Printerstreifen Bezug genommen wird.

d) Schliesslich trifft es wohl zu, dass es gemäss Printerstreifen nach dem Messvorgang Nr. 0013 zu zwei aufeinander folgenden nicht verwertbaren Messungen gekommen ist. Beim ersten Messvorgang - der Nr. 0014 gemäss Printerstreifen - wurde keine Geschwindigkeit registriert und auch kein Foto ausgelöst. Beim anschliessenden Messvorgang Nr. 0015 wurde wohl eine Ge­schwindigkeit (103 km/h) und ein Zeitpunkt registriert, hingegen erneut kein Foto ausgelöst. Bei der rund 1 1/2 Minuten später erfolgten Messung Nr. 0016 wurde dann wieder - unter Registrierung von Geschwindigkeit und Zeitpunkt - ein Foto ausgelöst. Wohl kann nun der Umstand, dass das Gerät beim Mess­vorgang Nr. 0015 trotz erfasster Geschwindigkeit und registriertem Zeitpunkt keine Fotoaufnahme angefertigt hat, nicht damit erklärt werden, dass die Ka­mera nach der Auslösung bei der vorhergehenden Messung bis zu zwei Se­kunden lang keine weitere Aufnahme machen kann. Denn tatsächlich lag, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht, die letzte Aufnahme (Messung Nr. 0013 bzw. Foto 14) erheblich mehr als zwei Sekunden zurück. Das Gerät Multanova 6F testet seine Funktionstüchtigkeit jedoch fortlaufend selbst. Wenn Funktionsstörungen auftreten, stellt das Gerät die Messtätigkeit unverzüglich ein. Es erscheint eine entsprechende Störmeldung auf dem Display und wei­tere Messungen werden blockiert (vgl. dazu die revidierte technische Weisun­gen über Geschwindig­keitskontrollen im Strassenverkehr des UVEK, Ände­rungen per 1. Oktober 1998; Stellungnahme der Kantonspolizei Graubünden vom 5. September 2004, act. 12 S. 2 und S. 4). Aufgrund des hohen techni­schen Standards be­darf es bei diesen Geräten gemäss den vorstehenden Weisungen denn auch nicht mehr zwingend einer Kontrollfahrt. Nahm das Gerät indes auch in der Phase der Vorgänge Nr. 0013 bis Nr. 0016 Messun­gen vor, beruht der Um­stand, dass die Messvorgänge Nr. 0014 und 0015 nicht zu Ende geführt wurde, folglich auch nicht auf einer Störung, sondern auf der vorstehend er­wähnten fehlenden Feststellung der Gleichmässigkeit bzw. der fehlenden Ve­rifizierungsmöglichkeit innerhalb der jeweiligen Geschwindig­keitsmessung. Tatsächlich sind - ohne entsprechende Meldung des Geräts - Fehler nur in­nerhalb derselben Messung durch so genannte Knickstrahl-Refle­xionen denk­bar (vgl. Beck/Löhe, a.a.O., S. 32 ff.). Eine solche Verwechslung mit einem Zweitfahrzeug innerhalb der­selben Messung wird vorliegend nicht geltend gemacht und darf aufgrund des Messortes auch ausgeschlossen wer­den (vgl. die Stellungnahme der Kan­tonspolizei Graubünden vom 5. Septem­ber 2004, act. 12 S. 4). Entsprechend besteht auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die Richtigkeit der den Berufungskläger betreffenden Geschwin­digkeitsmessung anzuzweifeln.

e) Schliesslich wurde die Geschwindigkeitsmessung korrekt nach den technischen Weisungen über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassen­verkehr vom 10. August 1998 durchgeführt. Gemäss Ziffer 2.1 der genannten Weisungen des UVEK sind Aufstellung und Einrichtung bei stationären Ge­schwindigkeitsmessungen durch Personen zu kontrollieren, welche die für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Mess- und Zusatzgeräte erforderli­chen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse an einem Ausbildungs­kurs erworben haben und von den zuständigen kantonalen Behörden dazu ermächtigt wurden. Der im vorliegenden Fall zuständige Polizeibeamte hat gemäss Bescheinigung vom 26. Juli 1996 (act. 1.7) die Ausbildung für die Be­dienung des Multanova 6F absolviert und war somit befähigt, das Gerät zu bedienen. Gemäss Ziffer 3.3 sind die Geschwindig­keitsmessgeräte nach den Vorschriften des Eidgenössischen Amtes für Mess­wesen (EAM) nacheichen zu lassen. Beim verwendeten Radargerät wurde - wie aus act. 1.6 hervorgeht - letztmals am 20. Februar 2004 eine Eichung durchgeführt, welche bis zum 28. Februar 2005 gültig war. Somit waren die Weisungen auch diesbezüglich ein­gehalten. Des Weiteren verlangt Ziffer 4.2.1 der Weisungen, dass bei stationä­ren Geschwindigkeitsmessungen die in der Bedienungsanleitung vorgeschrie­benen Gerätetests vor jedem Einsatz durch­zuführen beziehungsweise deren automatische Durchführung durch das Gerät zu kontrollieren und im Mess­protokoll zu bestätigen sind. Dem Messprotokoll vom 9. April 2004 (act. 1.4) lässt sich entnehmen, dass das Gerät vor dem Einsatz getestet und für in Ord­nung befunden wurde. Auch die übrigen unter Ziffer 4.4 der Weisungen auf­geführten Angaben sind im Messprotokoll voll­ständig vorhanden. Damit kann festgehalten werden, dass die Geschwindig­keitsmessung vorschriftsgemäss durchgeführt wurde und im Falle des Beru­fungsklägers eine Fehlmessung bzw. eine falsche Zuordnung von Messdaten und abgebildetem Fahrzeug ausgeschlossen werden kann. Die Berufung er­weist sich diesbezüglich eben­falls als unbegründet und ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen.

5. Für den Fall der Bestätigung im Schuldpunkt unangefochten blieb die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Busse. Nachdem kein Frei­spruch erfolgt, die Bussenhöhe darüber hinaus nicht weiter substan­ziert an­gefochten wurde und sich die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 700.-- als offen­sichtlich angemes­sen erweist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestäti­gen.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Berufungsklägers.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.

3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel­tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa­tionshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun­desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes­strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzu­reichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzun­gen der Nichtig­keitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

4. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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