Driver’s licence withdrawal lifted for lack of personal knowledge

VB 2006 11Übriges Gericht25.10.2006Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a one-month driver’s licence withdrawal imposed after he failed to submit proof of controlled alcohol abstinence by the renewed deadline. The Department and the road traffic office held that service on his lawyer sufficed, so the appellant had to bear the consequences of his lawyer’s communication failure. The Kantonsgerichtsausschuss held that, although service on counsel was procedurally valid, the sanction under Art. 17(5) SVG had punitive character and required the appellant’s personal knowledge of the condition. Because he had not actually known of the deadline, the licence withdrawal was unlawful and was annulled. Costs were imposed on the Canton, which also had to pay party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 5 SVG; Führerausweisentzug wegen Missachtung von Auflagen setzt bei pönalem Charakter der Massnahme die persönliche Kenntnis der Auflage durch den Betroffenen voraus. Die rechtsgültige Zustellung an den Vertreter genügt zwar für den Fristenlauf und die verfahrensrechtliche Anrechnung anwaltlicher Fehler; daraus darf jedoch nicht ohne Weiteres auf die materielle Grundlage einer Sanktion geschlossen werden. Wo das Gesetz die Missachtung einer behördlichen Auflage voraussetzt, kann nur sanktioniert werden, wer von der Auflage tatsächlich wusste; das Wissen des Vertreters genügt nicht (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 25. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am:

VB 06 11 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Richter

Rehli und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung

des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luis W. Pajarola, Postfach 542, Aquasa­nastrasse 8, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 17. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006, in Sachen gegen den Beru­fungskläger,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

A.1. In der Nacht vom 26. zum 27. August 2003 verursachte X. gegen 00:25 Uhr als Lenker des Personenwagens GR ZZZZZ auf der Maienfel­derstrasse einen Selbstunfall. Die in der Folge durchgeführte Blutent­nahme zur Alkohol­bestimmung ergab einen Wert von mindestens 2.10 Ge­wichtspromillen. Ge­stützt auf die hohe Blutalkoholkonzentration und die Rückfälligkeit von X. bestanden ernsthafte Zweifel an seiner Fahr­eignung. Deshalb entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden X. mit Verfügung vom 30. September 2003 den Führeraus­weis für sämtliche Kategorien vorsorglich auf unbestimmte Zeit. Die definitive Entzugsverfügung stellte das Strassenverkehrsamt X. nach Vorliegen eines spezial­ärztlichen Berichts und nach Gewährung des rechtli­chen Gehörs in Aussicht.

2. Das Gutachten der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 28. Januar 2004 schloss bei X. eine Alkoholabhängigkeit oder ein ver­kehrsrelevanter Alkoholmissbrauch, welcher eine Behandlung erfordern würde, aus. Hingegen wurde wegen des Rückfalls innerhalb von sechs Jahren eine ungünstige Prognose gestellt und deshalb pa­rallel zum Warnungsentzug die Anordnung einer 12-monatigen kontrollierten Alkoholabstinenz durch Nachweis der Laborwerte GOT, GPT, GGT, CDT und MCV im Abstand von jeweils vier Wochen empfohlen.

3. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 hob das Strassenver­kehrsamt die Verfü­gung vom 30. September 2003 unter den Auflagen der Einhaltung einer kon­trollierten und lückenlosen Alkoholabstinenz während mindestens 12 Monaten sowie der Zustellung eines die Alkoholabstinenz bestätigenden ärztlichen Be­richts nach Ablauf von jeweils sechs Monaten mit sofortiger Wirkung auf. Daraufhin sah das Strassenverkehrsamt mit Ver­fügung vom 3. März 2004 auch von einem Sicherungsentzug ab und entzog X. stattdessen im Rah­men eines Warnungsentzugs den Führerausweis für die Dauer von 9 Monaten ab dem 27. August 2003 bis und mit 26. Mai 2004.

B.1. Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2004 liess X., ver­treten durch Rechtsanwalt Pajarola, beim Jus­tiz-, Polizei- und Sanitätsde­partement Graubünden (nunmehr Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden) Beschwerde erheben mit der Begrün­dung, dass der Warnungsentzug nicht mit Auflagen bezüglich Drogen- oder Al­koholabstinenz versehen werden dürfe.

2. Mit Verfügung vom 7. April 2004 wies das Justiz-, Po­lizei- und Sanitätsdepartement die Beschwerde ab.

3. Die von X. gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 14. Juni 2004 ab. Ebenso wies das Bundesgericht die gegen den Entscheid des Kantongerichtsaus­schusses einge­reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 19. April 2005 ab.

4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2005, das Rechtsanwalt Pajarola auch zu Handen seines Mandanten (im Doppel) zugestellt wurde, wies das Strassenverkehrsamt darauf hin, dass mit Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2005 die Verfü­gung vom 30. Ja­nuar 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Demzufolge seien auch die vom Strassenverkehrsamt angesetzten Termine für die einzureichen­den Arztberichte neu zu bestimmen. In der Folge wurde wörtlich folgende Anordnung getroffen:

Zustellen eines ärztlichen Berichtes nach Ablauf von jeweils 6 Mona­ten, d.h. auf den11. November 2005 und 11. Mai 2006**(Schlussbe­richt), welcher die Alkoholabstinenz bestätigt. Sie haben selbst dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Arztzeugnisse rechtzeitig beim Stras­senverkehrsamt Graubünden, Abteilung Strafen und Massnahmen, eingehen.

Die Missachtung der Auflage hätte den sofortigen Entzug des Führerausweises zur Folge.

5. Nachdem am 11. November 2005 kein Bericht über die Einhal­tung der kontrol­lierten Alkoholabstinenz beim Strassenverkehrsamt eingegan­gen war, forderte das Strassenverkehrsamt X. mit Schreiben vom 18. November 2005 auf, bis spätestens am 2. Dezember 2005 einen ent­spre­chenden Bericht einzureichen. Aufgrund eines Wechsels der Wohnadres­se von X. konnte dieses Schreiben nicht zugestellt werden. Das Amt erneuerte seine Aufforderung mit Mitteilung vom 24. November 2005 und räumte dabei X. eine Frist bis zum 9. Dezember 2005 ein, um die verlangten Unterlagen einzureichen.

6. Am 30. November 2005 nahm der Vater von X., Rechts­anwalt Y., telefonisch mit dem Strassenverkehrsamt Kontakt auf. In diesem Telefongespräch führte Rechtsanwalt Y. aus, sein Sohn habe das Schreiben vom 11. Mai 2005, in welchem die Termine für den Nachweis der zwölfmonatigen Alkoholabstinenz neu festgesetzt worden seien, nie erhal­ten. Der Rechtsvertreter seines Sohnes habe das betreffende Schreiben offensichtlicht nicht weitergeleitet. Sein Sohn sei deshalb auch nicht in der Lage, den erforderli­chen Nachweis der Alkoholabstinenz zu erbringen.

7. Daraufhin forderte das Strassenverkehrsamt den Rechtsvertreter von X. mit Schreiben vom 30. November 2005 auf, Auskunft darüber zu geben, ob er das Schreiben vom 11. Mai 2005 an seinen Mandanten wei­tergeleitet habe oder nicht.

8. In seinem Antwortschreiben vom 2. Dezember 2005 hielt Rechts­anwalt Pajarola fest, dass offenbar die Kommunikation zwischen ihm und X. nicht richtig geklappt habe, weshalb Letzterer keine Untersuchun­gen habe durchführen lassen. Da­hinter stecke aber keine böse Absicht und auch keine Missachtung der Verfü­gung vom 30. Januar 2004 bzw. des Schrei­bens vom 11. Mai 2005. Er schlage vor, die Fristen für die halbjährlichen Be­richte neu festzulegen.

9. Am 6. Dezember 2005 legte das Strassenverkehrsamt die Fristen für die halb­jährlichen Berichte zur Bestätigung der Alkoholabstinenz neu fest. Gleichzeitig räumte es X. die Möglichkeit ein, zum Verstoss gegen die angeordneten Auf­lagen Stellung zu nehmen.

10. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2005 beantragte Rechtsanwalt Pajarola namens von X., es sei von einer Administra­tivmassnahme abzusehen. Der Kom­munikationsfehler habe er als Anwalt zu vertreten, wes­halb eine Sanktionie­rung seines Mandanten nicht gerechtfertigt sei.

11. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 entzog das Strassenver­kehrsamt Graubünden X. den Führerausweis wegen Missachtung von Auflagen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 5 SVG für die Dauer von einem Monat.

C.1. Dagegen liess X. am 17. Januar 2006 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement erheben, wobei folgende An­träge gestellt wurden:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, allenfalls sei eine Ver­war­nung auszusprechen.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter von X. erneut vor, sein Mandant habe sich lediglich auf­grund eines Kommunikationsprob­lems nicht darum bemüht, seine Alkoholabstinenz ärztlich belegen zu las­sen. Es liege ein Fehler des Rechtsvertreters vor, der X. nicht angelastet werden könne. Sein Mandant habe umgehend - gleich nach Kenntnis der Auf­lagen - seinen Hausarzt aufgesucht, um die entsprechenden Tests durchfüh­ren zu lassen. Im Übrigen müsse gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SVG der Führer­ausweis nicht zwingend entzogen werden, zumal es sich um eine „Kann-Vor­schrift" handle.

2. In seiner Aufforderung zur Stellungnahme vom 18. Januar 2006 wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartment das Strassenverkehrsamt an, bis auf weiteres auf Vollzugsvorkehrungen zu verzichten.

3. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Be­schwerdeführers.

D. Mit Verfügung vom 17. August 2006, mitgeteilt am 24. August 2006, erkannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 540.-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.-, total Fr. 675.-, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Ent­scheides mit beiliegendem Einzahlungs­schein zu überweisen.

Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Tagen zu begleichen.

3. (Rechtsmittelbelehrung).

4. (Mitteilung).

E.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 15. September 2006 "Beschwerde" beim Kantonsgerichtsausschuss erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden.

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, allenfalls sei eine Ver­warnung auszuspre­chen.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schloss in seiner Vernehmlassung vom 27. September 2006 auf kostenfällige Abweisung der Berufung.

Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechts­schriften wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen einge­gangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gegen Entscheide des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdeparte­ments über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr kann der Betroffene beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung gemäss Art. 141 ff. StPO einlegen (Art. 19 Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [GAV zum SVG]; BR 870.100). Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung der Verfügung beim Kantonsge­richtsausschuss einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheides oder Verfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende, als Be­schwerde bezeichnete Eingabe zu genügen, weshalb sie als Berufung entge­genzunehmen und auf sie einzutreten ist.

2. Erwiesen ist, dass das Strassenverkehrsamt X. am 11. Mai 2005 neue Termine für den Nachweis seiner Alkoholabstinenz ansetzte und ihn aufforderte, erstmals per 11. November 2005 einen entsprechenden Arztbericht einzureichen. Das betreffende Schreiben wurde zweifach - im Dop­pel zu Han­den des Mandanten - an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers zugestellt. Nachdem X. der Auflage keine Folge geleistet hatte, setzte ihm das Stras­senverkehrsamt wiederum neue Fristen an und entzog ihm wegen Missachtung der Auflage für die Dauer von einem Monat den Füh­rerausweis. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Rechtsvertreter von X. aus, die Nichtbefol­gung der Auf­lage sei auf eine "Kommuni­kationspanne" zurückzuführen, die seinem Man­danten nicht angelastet werden dürfe. Mit "Kommunikationspanne" umschrieb der Rechtsvertreter letztlich den Umstand, dass er die Verfügung an seinen Mandanten schlicht nicht weiter­geleitet hatte.

3. Die Vorinstanz gelangte im angefochtenen Entscheid zur Feststel­lung, X. müsse sich diesen Fehler seines Rechtsvertreters anrechnen lassen. Sowohl Rechtsprechung als auch Leh­re seien sich einig, dass - wenn sich eine Partei in einem Verfahren eines Ver­treters bediene - die Behörden aus­schliesslich mit diesem zu kommunizieren hätten. Im vorliegen­den Fall sei das Schreiben vom 11. Mai 2005 dem Rechtsvertreter des Be­schwerdeführers im Doppel - auch zu Handen von X. - zugestellt worden. Diese Eröffnung der behördlichen Anordnung gegenüber dem Ver­treter sei mit der direkten Zustellung an die nicht vertretene Partei gleichzuset­zen. X. habe demnach für die Missachtung der Auflagen aus der Verfügung vom 30. Januar 2004 bzw. aus dem Schreiben vom 11. Mai 2005 einzustehen, auch wenn ihm sein Rechtsver­treter tatsächlich das Schreiben vom 11. Mai 2005 nicht weiter­geleitet haben sollte. Demgemäss erweise sich der von der Vorinstanz ange­ordnete Entzug des Ausweises, der sich indes ausschliesslich auf Art. 17 Abs. 5 SVG stütze, als richtig. Dieser Auffassung vermag sich der Kantonsge­richtsaus­schuss nicht anzuschliessen.

a) Hat eine Partei einen Vertreter bestellt, so kann die Eröffnung eines Entscheids durch die Behörde rechtsgültig nur an diesen erfolgen. Eine an den Vertretenen eröffnete Verfügung ist unwirksam (BGE 113 Ib 296 E. 2.b S. 298). Ausser Frage steht somit, dass das Strassenverkehrsamt Graubün­den korrekt vorging, als es sein Schreiben vom 11. Mai 2005, in welchem die neuen Termine für die einzureichenden Arztberichte festgelegt wurden, dem Rechtsvertreter von X. zustellte.

b) Die Zustellung an den Rechtsver­treter setzt den Betroffenen in die Lage, vom Inhalt der behördlichen Mitteilung Kenntnis zu nehmen. Verfah­rensrechtlich führt die korrekte Zustellung deshalb zur Auslösung der mit der Mitteilung verbundenen Fristen. Nicht relevant ist, ob der Rechtsvertreter die Mitteilung tatsächlich an seinen Man­danten als Betroffenen weiterleitet bzw. ihn über den Inhalt informiert. In bei­den Fällen muss sich der Betroffene allfäl­lige Fehler seines Anwalts oder des­sen Hilfspersonen verfah­rensrechtlich anrechnen lassen (Urteil des Bundesge­richts 1P.49/2005 vom 31. März 2005 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 119 II 86). Denn die Rechtssicher­heit verlangt, dass die Vorschriften über den Beginn, die Dauer und die Ein­haltung der mit der Eröffnung von Entscheiden verbundenen Fristen - nament­lich der Rechts­mittelfrist - möglichst klar und einfach zu hand­haben sind. Die Bestimmung der Fristen darf deshalb nicht oder nicht allein vom Willen oder Verhalten des Betroffenen oder seines Vertreters abhängen, sondern muss möglichst auf­grund objektiver Kriterien erfolgen (BGE 115 Ia 12 E. 3.b S. 17 mit Hinweisen). In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch in kon­stanter Rechtspre­chung entschieden, eine Sendung sei nicht erst dann zuge­stellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nehme; es genüge viel­mehr, wenn sie sich in seinem Machtbereich befinde und demnach von ihr Kenntnis nehmen könne (BGE 113 Ib 297 E. 2.a). Den Interessen des Betrof­fenen wird dadurch Rechnung getragen, dass nur dann die Annahme einer fiktiven Zustellung zulässig ist, wenn er aufgrund der Umstände einen Ent­scheid zu erwarten hatte. Zudem kann der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen.

b) Die vorstehend dargelegte Rechtsprechung betrifft grundsätzlich die Frage, inwiefern das Verhalten des Rechtsvertreters dem Betroffenen ver­fahrensrechtlichangerechnet werden darf und welche Folgen sich verfahrens­rechtlich aus der verschuldeten Fristversäumnis ergeben. In dieser Hinsicht gilt unter Hinweis auf die dargelegte Rechtsprechung und bezogen auf den vorlie­genden Fall festzustellen, dass das Kennenmüssen der Mitteilung an sich aus­reicht, um X. die gesetzlich vorgesehenen verfahrensrechtlichen Nachteile aufzuerlegen.

c) Aus dem Umstand, dass auch die Säumnis des Rechtsvertreters dem Betroffenen verfahrensrechtlich zum Nachteil gereicht, kann aber nicht unbe­sehen auf die Ermächtigung der Behörde geschlossen werden, auch in der Sache selbst nachteilig zu Lasten des Betroffenen zu entscheiden. Dies jedenfalls dann nicht, wenn dem dies­bezüglichen Entscheid pönaler Charakter zukommt und das Gesetz für die Anordnung des betreffenden Nachteils aus­drücklich die persönliche Kenntnis einer behördlichen Mittei­lung verlangt, mit­hin die Kenntnis eines Vertreters oder die Zustellungsfiktion nicht ausreicht. Als Beispiel kann auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB verwiesen werden. Demge­mäss ist einer Person, die während der Probezeit ein Verbre­chen oder Verge­hen begeht, trotz förmlicher Mahnung des Richters einer ihr erteilten Weisung zuwiderhandelt, sich beharrlich der Schutzaufsicht entzieht oder in anderer Weise das auf sie gesetzte Vertrauen täuscht, der bedingte Strafvollzug zu widerrufen. Damit sich der Widerruf rechtfertigt, muss die betroffene Person vom Entscheid, in welchem die Strafe unter Ansetzung einer Probezeit und/oder anderen Auflagen erlassen wurde, tatsächlich Kennt­nis haben (vgl. Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Straf­gesetzbuch, 2. Auflage, 1997, N. 46 zu Art. 41 StGB mit Hinweis auf PKG 1963 Nr. 41 und andere Entscheide; Roland M. Schneider, Basler Kommentar zum StGB, N. 200 zu Art. 41 StGB). Wohl setzt diese Kenntnis nicht explizit Einsichtnahme in den mitgeteilten Entscheid voraus. Die Kenntnis kann sich aus den Umstän­den ergeben. Wer etwa die Bedeutung des bedingten Voll­zugs kennt und weiss, dass das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bedingt erlassene Strafe aussprechen wird, kann sich dann, wenn er der Ver­handlung fern bleibt und ihm der Gerichtsentscheid wegen unbekann­tem Aufenthalt nicht mitgeteilt werden kann, nicht darauf berufen, er habe um die Folgen eines weiteren Fehlverhaltens nicht gewusst (Urteil des Bundesge­richts 6S.506/2001 vom 25. Februar 2002 E. 1.d). Ähnlich verhält es sich bei Art. 292 StGB. Gemäss die­ser Bestimmung wird mit Haft oder Busse bestraft, wer der von einer zuständi­gen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf­drohung an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Damit eine Bestra­fung wegen Widerhandlung gegen Art. 292 StGB erfolgen kann, muss der Täter die an ihn erlassene Verfügung tatsächlich kennen. Auf diese Kenntnis darf nicht einfach daraus, dass die Verfügung verfahrensrechtlich als korrekt zugestellt gilt, geschlossen werden (vgl. BGE 119 IV 240; Trechsel, a.a.O., N. 9 zu Art. 292 StGB; Christof Riedo, Basler Kommentar zum StGB, N. 85 zu Art. 292 StGB mit Hinweisen).

d) Gleich muss es sich aber auch im vorliegenden Fall ver­halten. Dem Berufungskläger wurde der Ausweis ursprünglich im Rahmen eines War­nungsentzugs abgenommen. Schliesslich wurde ihm der Ausweis unter Aufla­gen wiedererteilt. Der erneute Entzug erfolgte gestützt auf Art. 17 Abs. 5 SVG. Gemäss dieser Bestimmung ist der betroffenen Person der Ausweis dann wie­der zu entziehen, wenn sie die Auflagen missachtet oder sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen missbraucht. Der von der Vor­instanz bejahte Verstoss gegen Art. 17 Abs. 5 SVG führte damit gleichfalls wieder zum War­nungsentzug. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der War­nungsentzug des Führerausweises eine der strafrechtlichen Sank­tion ähnliche, letztlich aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (BGE 123 II 97 E. 2.c S. 101). Es kann insofern von einer pönalen Verwaltungsmassnahme gesprochen werden (Tobias Jaag, Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Verfahrensgarantien der EMRK, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte - Festschrift für Stefan Trechsel, 2002, S. 163). Hat der Entzug pönalen Charakter, muss die Miss­achtung der Auflage auch auf einem dem Berufungskläger und nicht nur sei­nem Rechtsvertreter vorwerfbaren Verhalten beruhen. Die Anordnung der Massnahme setzt folglich auch das eigene Wissen des Betroffenen und nicht das verfahrensrechtlich über den Rechtsvertreter anrechenbare Wissen über die behördliche Auflage voraus. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Gesetzestext: Eine Auflage missachten kann nur, wer diese kennt, und das ihm entgegengebrachte Ver­trauen kann nur missbrauchen, wer weiss, dass von ihm ein ganz bestimmtes Verhalten erwartet wird. Wusste der Berufungs­kläger - wie an sich unbestritten ist - aber tatsächlich nicht, dass er der Behörde per 11. November 2005 einen Arztbericht einzureichen hatte, lässt sich ihm auch nicht unterstellen, er habe sich in Kenntnis der Verpflichtung über die behördliche Anordnung hinwegge­setzt. Ebensowenig lässt sich dem Berufungskläger vorhalten, er hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen oder zumindest ahnen können, dass die Behörde zwischenzeitlich eine solche Anordnung getroffen haben könnte. Wohl musste ihm klar sein, dass mit dem für ihn negativen bundesgerichtli­chen Entscheid vom 19. April 2005 die Sache noch kein Ende gefunden hatte. Namentlich musste ihm auch bewusst sein, dass das Strassenverkehrsamt gestützt auf die Verfügung vom 30. Januar 2004 neue Fristen zur Einreichung der für den Nachweis der Alkoholabstinenz erforderlichen Arztberichte ansetzen würde. Er liess sich jedoch durch einen Anwalt ver­treten, was den Behörden bekannt war, und er war für seinen Anwalt auch erreichbar. Unter diesen Umständen durfte der Berufungskläger nicht nur da­von ausgehen, dass die Behörde sich bezüglich weiterer Schritte an seinen Rechtsvertreter halten würde, sondern auch darauf vertrauen, dass Letzterer ihn rechtzeitig über eine allfällige behördliche Anordnung informieren würde. Damit bleibt für einen Entzug des Führerausweises oder den Erlass einer anderen Sanktion wegen Nichtbefol­gung der behördlichen Auflage kein Raum. Die Berufung ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu­heben.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies den Berufungskläger für das Beru­fungsverfahren ausseramtlich - dem notwendigen Aufwand angemessen - mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird gutgeheissen und die ange­fochtene Verfügung aufge­hoben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Grau­bünden, welcher den Berufungskläger ausseramtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen hat.

3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mit­teilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Schlagwörter

driver’s licence withdrawalcontrolled abstinenceservice on counselpersonal knowledgeadministrative sanctionspunitive measuretrust abuseprocedural notice

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the driver could be sanctioned for missing the alcohol-abstinence reporting deadline when only his lawyer, not he personally, knew of the renewed deadline.

Extrahierter Entscheid

No. For this punitive administrative measure, the authority had to establish the appellant’s own knowledge of the condition; notice to counsel alone was insufficient.

Extrahierte Begründung

Although procedural notice to a represented party is valid when served on counsel, the revocation under Art. 17(5) SVG was treated as a punitive administrative measure. Such a measure requires the addressee’s personal awareness of the imposed condition; otherwise there is no personal violation or abuse of trust attributable to the driver.

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