Conditional release denied; oral hearing refused

VB 2004 7Übriges Gericht06.07.2004Dismissed

Zusammenfassung

X. appealed the Graubünden Department’s refusal to grant conditional release from prison. The Kantonsgerichtsausschuss rejected his request for an oral hearing, holding that written proceedings were sufficient and that no ECHR-based duty required an oral appeal hearing. On the merits, it upheld the refusal because his extensive recidivism, unchanged addiction-related pattern, lack of concrete life changes, and the seriousness of the threatened legal interests justified a negative prognosis. The court nevertheless granted his request for appointed counsel and ordered him to bear the appeal costs and counsel fees.

Regest

Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; conditional release requires a favorable overall prognosis based on the offender’s whole antecedents, personality, conduct in custody, and expected post-release conditions. Good prison conduct alone is insufficient where repeated reoffending after prior releases, unchanged addiction-related circumstances, and lack of concrete signs of reintegration support a negative prognosis. The gravity of the legally protected interests endangered by possible recidivism must be weighed in the balancing exercise. A written appeal procedure may satisfy Art. 5 Abs. 4 EMRK where the person was heard below, the relevant material is documentary, and counsel is available; an oral hearing is not automatically required.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 06. Juli 2004Schriftlich mitgeteilt am:

VB 04 7 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Rehli

Aktuar

Blöchlinger

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In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung

des X., Ge­suchsteller und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Postfach 528, Alexanderstrasse 8, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 12. Mai 2004, mitgeteilt am 13. Mai 2004, in Sachen des Berufungsklä­gers,

betreffend bedingte Strafentlassung,

hat sich ergeben:

A. Mit Urteil vom 2. April 2004 sprach der Bezirksgerichtsausschuss Albula X. schuldig des mehrfachen Diebstahls, des unvollendeten versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Haus-friedens­bruchs, der groben Verletzung von Verkehrsregeln, der Entwen­dung zum Ge­brauch, des Fahrens ohne Führerausweis, der mehrfachen Wi­derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und bestrafte ihn dafür mit 12 Monaten Gefängnis, abzüglich 198 Tage Polizei- und Untersuchungs­haft. Bereits am 2. Juli 2003 verurteilte das Kreispräsidium Chur X. wegen Hausfrie­densbruchs zu 10 Tagen Gefängnis. Diese Freiheitsstrafen verbüsst er seit dem 3. April 2004 in der Anstalt Sennhof. Das ordentliche Strafende fällt auf den 27. September 2004.

B.1. Mit Eingabe vom 16. April 2004 ersucht X. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2. Anstaltsleitung und Schutzaufsicht führten in ihren Berichten vom 19. April 2004 bzw. 11. Mai 2004 aus, dass das Verhalten von X. im Vollzug wohl eine vor­zeitige Entlassung zuliesse. Aufgrund der ungünstigen Bewährungsaussich­ten werden jedoch die Entlassungsvoraussetzungen als nicht erfüllt betrachtet.

3. Anlässlich seiner Anhörung vom 11. Mai 2004 erklärte X., dass er sich künftig, auch mit Hilfe der Betreuungsorgane, bewähren werde. Er sei nun zur Einsicht gelangt und möchte nach der Entlas­sung ein rechtschaffenes Leben führen.

C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2004, mitgeteilt am 13. Mai 2004, wies das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden das Gesuch von X. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab.

D. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 2. Juni 2004 Be­rufung an den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden erheben, wobei fol­gende Anträge gestellt wurden:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Herrn X. sei die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.

3. Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

4. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement schloss in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2004 auf Abweisung der Berufung.

Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen in der ange­fochtenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwä­gungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Der Berufungskläger hat - ohne allerdings das Begehren näher zu begründen - Antrag auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung gestellt.

a) Gemäss Art. 183a StPO in Verbindung mit Art. 144 StPO kann der Kantonsgerichtspräsident von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündli­che Berufungsverhandlung durchführen. Demgemäss besteht kein vorbehaltlo­ser Anspruch auf eine Anhörung im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Art. 144 StPO ist eine mündliche Verhandlung dann an­gezeigt, wenn die Befragung des Betroffenen für die Beurteilung wesentlich ist. Beim vorliegenden Ent­scheid über die vorzeitige Entlassung hat das Gericht das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit und das Freiheits­interesse des Eingewiesenen gegeneinan­der abzuwägen. Wohl kommt hierbei der Persönlichkeit des Verwahrten eine grundlegende Bedeutung zu. Eine mündliche Verhandlung vermag jedoch le­diglich einen kurzen und summari­schen Eindruck von der Persönlichkeit des Berufungsklägers zu geben und würde bestenfalls die bereits bekannten Aus­führungen und Argumente bestäti­gen, welche schon in der Berufungsschrift und den Stellungnahmen zur Per­sönlichkeit des Täters vorgebracht wurden. Eine Prognose in Bezug auf das zukünftige Wohlverhalten, namentlich eine Aussage über das Mass eines weiteren deliktischen Verhaltens lässt sich allein durch eine solche An­hörung jedoch nicht machen.

b) Schliesslich ist auch nach den Bestimmungen der EMRK und der BV vorliegend kein mündliches Verfahren angezeigt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK darf einem Menschen die Freiheit entzogen werden, wenn er recht­mäs­sig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird. Je­dermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wurde, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Wider­recht­lichkeit seine Entlassung angeordnet wird (Art. 5 Abs. 4 EMRK). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 EMRK hat der Verwahrte demgemäss auch das Recht, eine re­gelmäs­sige Kontrolle zu verlangen, ob die Vorausset­zun­gen für eine Un­terbringung noch gegeben sind (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 133 ff. zu Art. 5 EMRK). Wird ein Antrag betreffend vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zunächst von einer Verwaltungsbehörde negativ entschie­den, muss dem Be­troffenen im anschliessenden gerichtlichen Rechtsmittel­verfahren zur Wah­rung des kon­tradiktorischen Charakters des Verfahrens Gelegenheit ge­ge­ben wer­den, sich zur Sache vernehmen zu lassen. Dies verlangt jedoch nicht, dass im Rechtsmittelverfahren zwingend eine mündliche Anhörung zu erfolg­ten hat. Sie ist grundsätzlich nicht erforderlich (A. Haefliger, Die Europäi­sche Men­schen­rechtskonvention und die Schweiz, 1999, S. 122), namentlich dann nicht, wenn der Betroffene im vorinstanzlichen Verfahren an­gehört wurde und sich die nach Ansicht des Inhaftierten relevanten Freilas­sungsgründe - wie dies vorliegend der Fall ist - aus den vorgelegten Doku­menten ergeben und der Betroffene über eine anwaltliche Vertretung verfügt (Frowein / Peukert, a.a.O., N. 143; Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkom­mentar, 2003, N. 45 zu Art. 5 EMRK; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 11. Februar 2004, VB 03 1; ZR 69 (1998) 319). Der An­trag ist demnach ab­zuweisen.

2.a) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzu­nehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten Entlas­sung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täter­persönlichkeit, das de­liktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersu­chen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium des Verhaltens während des Vollzuges zu würdigen (BGE 119 IV 5 E. 1a/aa mit Hinweisen). Diesbezüg­lich genügt, dass das Verhalten des Ver­urteilten während des Strafvollzuges nicht gegen die vorzeitige Entlassung spricht.

b) Welche Art von Delikt zur Frei­heitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkate­gorien erschwert werden. Die Um­stände der Straftat sind jedoch in­soweit von Relevanz, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlas­sung in gewis­sem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verant­worten ist, hängt dabei nicht nur davon ab, wie wahr­scheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechts­gutes. Je hochwerti­ger dieses ist und je weiter ein Eingriff möglicherweise gehen kann, desto ge­ringer darf das Risiko sein, das mit der bedingten Ent­lassung verbunden ist. Denn die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wie­dereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, son­dern auch ein Mittel, um die Allge­meinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlich­keit vor allem die neuere Ein­stellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besse­rung und die nach der Ent­lassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Tä­ters zu prüfen. Bei Würdi­gung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittel­mass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so ent­fernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die be­dingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsge­richts Grau­bünden vom 2. Oktober 2003, VB 03 10, bestätigt mit Urteil des Bundesge­richts vom 17. Februar 2004, 6A.88/2003; BGE 124 IV 193 mit Hin­weisen; A. Baechtold, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 8 ff. zu Art. 38 StGB).

3.a) In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass das Verhalten von X. im Vollzug zu keinen Kla­gen Anlass gegeben habe. In Bezug auf die Bewährungsaussichten müsse ihm aber aufgrund seines strafrechtliches Vorlebens zumindest eine zweifel­hafte Prognose gestellt werden. X. habe jeweils kurz nach seinen Strafentlassungen erneut delinquiert, was den Eindruck vermittle, dass er we­der einsichtig noch gewillt sei, ein rechtschaffenes Leben zu führen. Schliess­lich seien auch in Bezug auf die bei ihm zu erwartenden Lebensverhältnisse im sozialen und persönlichen Bereich keine aussergewöhnlichen positiven Veränderungen, welche eine erfolgreiche Resozialisierung versprechen wür­den, erkennbar. Diese Schlussfolgerungen vermöchten auch die im rechtlichen Gehör von X. geäusserten Beteuerungen, sich einer Schutzaufsicht unterziehen zu wollen und mit deren Unterstützung gute Bewährungsaussich­ten zu haben, nicht zu entlasten.

b) Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers wendet ein, eine zweifelhafte Prognose sei nicht ausreichend, um einem Verurteilten die be­dingte Entlas­sung vorzuenthalten. Anderenfalls könnte die bedingte Entlas­sung nur bei einer sicheren Prognose, das heisst lediglich bei der Überzeu­gung, dass sich der Verur­teilte in Freiheit wohl verhalte, gewährt werden. Diese Haltung wi­derspreche der Praxis. Es sei sodann zwar nachvollziehbar, dass es der Vor­instanz schwer falle, eine günstige Kirminalprognose zu stel­len. Nicht ersicht­lich sei jedoch, weshalb die Vorinstanz sich bei ihren Zwei­feln zuungunsten seines Mandanten entscheide. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz für die be­dingte Entlassung aussergewöhnliche, positive Verände­rungen verlange. Da­mit werde die Schwelle praktisch unüberwindbar hoch angesetzt, was dem Grundsatz, dass die bedingte Entlassung die Regel sei, widerspreche. Die Feststellung der Vorinstanz, seinem Mandanten fehle es an der Fähigkeit zu einer erfolgreichen Resozialisierung, werde durch dessen Vergangenheit wi­derlegt. Eine Freiheitsstrafe habe nicht den Zweck, einen Drogensüchtigen dazu zu bewegen, von seiner Sucht abzulassen. So sei denn auch die Gene­sung des Verurteilten keine Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Schliesslich habe sich die Vorinstanz auch nicht im erforderlichen Mass mit der Schwere der von seinem Mandanten verübten Delikte auseinan­dergesetzt. Die Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes sei nicht ge­würdigt worden. Dabei habe sich X. in all den Jahren nur wegen un­bedeutenden Eigentumsdelikten und Drogenkonsum strafbar gemacht. Die zum Schluss der Polizei gelieferte Verfolgungsjagd dürfe als einzigartig und unwiederholbar be­zeichnet werden. Bei X. handle es sich nicht um einen Gewaltver­brecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter vergan­gen habe, sondern um einem Drogenkonsu­menten, der sich mit kleineren Delikten über Wasser halte.

4. a) Zutreffend ist, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wörtlich festhält, es müsse X. rückblickend auf sein strafrechtliches Vorleben "zumindest eine zweifelhafte Prognose" gestellt werden. Dass die Vorinstanz - wie der Rechts­vertreter des Berufungsklägers behauptet, ihren ablehnenden Entscheid ledig­lich mit dieser zweifelhaften Prognose zur Frage der Rückfallgefahr begründet, ist hingegen unzutreffend. Wie sich bereits aus den verschiedenen, vom Be­rufungskläger gerügten Punkten ergibt, beruht ihr Entscheid letztlich auf der nach Gesetz geforderten Gesamtprognose. Das strafrechtliche Vorleben bil­dete nur ein Element, das die Vorinstanz im Übri­gen zutreffend wertete. Tatsa­che ist, dass der Berufungskläger in den letzten 11 Jahren 16 Verurteilungen zu verzeichnen hatte. Wurde X. aus dem Strafvollzug entlassen, delinquierte er kurze Zeit später erneut. Damit ist ein wesentlicher Lebenszeit­raum des Berufungsklägers - sein ganzes Er­wachsenenalter - von häufigen Straftaten in kurzen Zeitabständen geprägt. Dieser Umstand spricht klar gegen eine Bewährung. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer zumindest zweifelhaften Prognose spricht, hat sie diesem Element also sicher­lich keine zu grosse Bedeutung beigemes­sen.

b) Sodann hat die Vorinstanz auch nicht übersehen, dass das straf­rechtli­che Verhalten des Berufungsklägers im Zusammenhang mit seiner Drogen­sucht steht. Gerade aus diesem Grund ist auch relevant, welche allfäl­ligen Entwicklungen im Suchtverhalten der Berufungsklägers in der jüngeren Ver­gangenheit gemacht hat und welches Verhalten von ihm zukünftig zu er­war­ten ist. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass X. trotz professio­neller Betreuung durch Fachpersonen wie Psychotherapeuten, Hausärzte und die Betreuung durch die Schutzaufsicht sein Suchtverhalten nicht geändert hat. Auch die Abgabe von Methadon vermochte letztlich nicht zu verhindern, dass der Berufungskläger weiter Drogen konsumierte und straffällig wurde. Wenn X. erklärt, zukünftig werde es sich anders verhalten, so müs­sen zumindest Anhaltspunkte dafür bestehen, welche diese Aussage glaubhaft machen. In diesem Konnex ist auch die Feststellung der Vorinstanz zu sehen, es fehlten "aussergewöhnliche positive Veränderungen". Aussergewöhnlich heisst in diesem Zusammenhang nicht, dass vom Berufungskläger mehr ver­langt wird, als von einer anderen Person, die um die vorzeitige Entlassung er­sucht. Namentlich wird - entgegen der Behauptung von X. - nicht verlangt, dass er mit Sicherheit nicht mehr delinquiert oder drogenfrei lebt. Vielmehr bringt die Vorinstanz damit zutreffend zum Ausdruck, dass es auf­grund des Vorlebens des Berufungsklägers und seiner Nichtbewährung trotz professioneller Hilfe in Bezug auf sein zukünftiges Leben besondere Anhalts­punkte braucht, welche auf eine günstige Entwicklung schliessen lassen.

ba) Solche Umstände sind jedoch nicht in ausreichendem Mass ge­geben. Wohl ist positiv zu vermerken, dass X. sich im Vollzug kor­rekt ver­halten hat und ihm die Verfehlungen der Vergangenheit nach eigenem Bekun­den leid tun. Hinweise dafür, dass er sein Leben neu ausrichtet und er sich somit in Freiheit ebenfalls zu bewähren vermag, fehlen indes. Eine Per­sönlich­keitsentwicklung, die sich auch gegen aussen manifestiert hat, ist nicht ersicht­lich. Das soziale Umfeld, in das sich der Berufungskläger bei einer all­fälligen vorzeitigen Entlassung begeben würde, ist dasselbe. Wesentliche Grundlagen für ein geregeltes Leben fehlen. So gibt der Berufungskläger zwar vor, er wolle einer geregelten Arbeit nachgehen, um so einer Rückfallgefahr entgegenzu­wirken. Er erwähnt Institutionen, die ihm zusagen würden. Ir­gendwelche eigene Bemühungen in dieser Hinsicht hat er jedoch nicht unter­nommen. Eine Aussicht auf eine Anstellung besteht nicht. So ist es - wie der Berufungskläger betont - denn auch durchaus sein Recht, auf eine Arbeit im Strafvollzug zu verzichten. Allerdings kann in diesem Zusammenhang dann auch kein Indiz für den Willen zu einer neuen Lebensgestaltung gesehen wer­den.

bb) Desgleichen möchte der Berufungskläger nach eigenen Angaben zwar von den Drogen loskommen. Dies - wie sich aus seinem Gesuch um be­dingte Entlassung ergibt - im gewohnten Umfeld und derselben Lebensführung wie bis anhin. Nachdem es ihm nachweislich unter diesen Umständen nicht gelun­gen ist, seiner Drogensucht entgegenzuwirken und sich zu bewähren, kann - nachdem eben keine weitergehenden Veränderungen, namentlich auch keine nach aussen hin erkennbare, gesteigerte Bereitschaft, auf ein sucht­freies Leben hinzuarbeiten, dazugetreten sind, schwerlich davon ausgegangen werden, es werde sich zukünftig anders verhalten und er werde trotz seiner Drogenpro­bleme nicht straffällig.

bc) Schliesslich trifft es wohl zu, dass X. lediglich einmal - im Jahre 1992 - vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Wenn der Beru­fungskläger allerdings geltend gemacht, man habe ihm damit auch nur einmal die Chance zur Bewährung gegeben, so lässt dies wohl kaum auf eine tiefer­gehende Auseinandersetzung mit seinen zahlreichen Verurteilungen und Auf­enthalten in Strafanstalten schliessen. Im Grunde genommen hätte näm­lich jede einzelne Verurteilung und jede Entlassung aus dem Strafvollzug für den Berufungskläger Grund dafür gewesen sein müssen, sein Leben zu über­den­ken und die Wiedererlangung der Freiheit als Chance zu nutzen. Diese feh­lende Einsicht und der Umstand, dass es nur um den Erlass von wenigen Mo­naten Strafvollzug geht, sprechen denn auch nicht dafür, dass die Aus­sicht, bei Nichtbewährung oder Verstoss gegen allfällige Weisungen den er­lassenen Strafteil doch noch absitzen zu müssen, beim Berufungskläger in nennens­wertem Mass abschreckend wirkt. Dies wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Insgesamt muss deshalb von einer hohen Rückfallgefahr ausgegan­gen wer­den. Dabei handelt es sich bei den zu erwartenden Delik­ten keines­wegs - wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers geltend macht - nur um kleinere Rechtsverstösse. Nebst den Delikten wie Diebstahl, Haus­friedens­bruch, Sach­beschädigung und Verstössen gegen das Betäubungs­mittelge­setz hat sich der Berufungsklägers in der Vergangenheit auch mehr­fach des Betrugs schuldig gemacht. In ihrer Gesamtheit haben diese strafba­ren Hand­lungen gegen das Vermögen durchaus ein ernstzunehmendes Mass erreicht. Ins Gewicht fallen auch die auffallend zahlreichen, zum Teil schwer wiegenden Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit der damit verbunde­nen Gefährdung Dritter. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt demnach festzustellen, dass die dargelegten Rückfälle, die persönlichen Ver­hältnissen, die fehlenden Perspektiven und die Art und das Ausmass der be­drohten Rechtsgüter ge­samthaft auch unter Berücksichtigung der für den Be­rufungs­kläger sprechen­den Faktoren keine günstige Prognose zulassen. Auf den Zeitpunkt der Entlassung hin werden sich in Bezug auf die vorerwähnten Ele­mente zwar kaum wesentliche Veränderungen ergeben. Bei dem vom Beru­fungskläger ausgehenden Gefährdungsrisiko ist indes die öffentliche Sicher­heit gegenüber seinem Freiheitsinteresse stärker zu gewichten. Hinzu kommt, dass mit der Verweigerung der vorzeitigen Entlassung eine deutlich grössere Warnwirkung verbunden ist, da dem Berufungskläger mit der vollumfänglichen Durchsetzung der laufenden Strafe gleichzeitig auch klar zu verstehen gege­ben wird, dass er bei einem allfälligen Rückfall und erneutem Strafvollzug nicht von vornherein mit einer bedingten Entlassung rechnen kann. Auch nach Massgabe der im Rahmen einer Differenzialprognose zu ma­chenden Überle­gungen erweist sich der vorinstanzliche Entscheid demnach im Ergebnis als richtig. Die Berufung ist somit vollumfänglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 400.-- zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 StPO).

6. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat im Berufungsver­fahren um seine Einsetzung als amtlicher Verteidigung ersucht.

a) Gestützt auf Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO ist dem Betroffenen, der keinen privaten Verteidiger beizieht, un­ter ande­rem dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn die tatsächli­che oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Der beurteilende Rich­ter hat dabei die Schwierigkeit aus der Sicht des Angeschuldigten zu be­urtei­len. Er darf nicht den Massstab eines Rechtskundigen ansetzen.

b) Der Berufungskläger wäre schwerlich in der Lage gewesen, sich ohne rechtli­chen Beistand gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind dem­nach zu bejahen. Entsprechend ist ihm für das Berufungsverfahren sein Rechtsver­treter als amtliche Verteidiger zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderli­chen Auf­wands erscheint eine Entschädigung von Fr. 400.-- inklusive Mehr­wertsteuer ange­messen.

c) Bei erfolgloser Berufung sind die Kosten der amtlichen Verteidi­gung wie im Übrigen auch die bereits erwähnten Verfahrenskosten ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit dem Rechtsmitteleinleger zu überbinden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 155 StPO Abs. 1 StPO sind die Kosten jedoch vor­schussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Der Be­troffene hat - womit seine Rechte bei einer allfälligen Mittellosigkeit gewahrt bleiben - alsdann die Mög­lichkeit, die Stun­dung oder den Erlass der Kosten zu beantragen. Der Ent­scheid hierüber obliegt jedoch nicht dem im kon­kreten Fall zuständigen Ge­richt, sondern dem Kanton (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafpro­zessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 392). Die vorerwähnten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- wie auch die Ko­sten der amtlichen Verteidigung von Fr. 400.-- sind demnach dem Berufungs­kläger zu überbinden und vom Kanton Grau­bünden vorschussweise zu über­nehmen.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty wird für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden als amtlicher Verteidiger von X. eingesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten des Berufungsklä­gers, der überdies die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 400.-- zu bezahlen hat.

4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mitteilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.

5. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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