Conditional release denied due to negative prognosis

VB 2003 10Übriges Gericht02.10.2003Dismissed

Zusammenfassung

The appellant, serving a long prison sentence for serious offenses, challenged the cantonal department's refusal to grant conditional release. He argued mainly that the department unlawfully withheld his wife's submission and that the release conditions had been met. The court held that the wife's letter was not a decisive basis for the refusal and that any non-disclosure was justified by confidentiality concerns. On the merits, the court relied on the expert opinion and found an unfavorable prognosis, especially because the marital conflict had not been successfully addressed through psychotherapy. The appeal was dismissed, but appointed counsel was granted for the appeal proceedings.

Regest

Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; conditional release requires a comprehensive prognosis based on the offender's prior life, personality, conduct in custody, and expected future living conditions. Serious recidivism risk, especially where highly protected legal interests such as life and bodily integrity are concerned, may justify refusal even if custody behavior is otherwise favorable. A release decision may be made dependent on successful therapeutic clarification of an acute conflict when the unresolved conflict is relevant to the prognosis. The right to inspect files under Art. 29 Abs. 2 BV extends only to decisive records; documents used merely as corroboration need not be disclosed, and secrecy may also be justified by overriding confidentiality interests of third parties.

Gesamter Gesetzestext

Ref.:Chur, 02. Oktober 2003Schriftlich mitgeteilt am:

VB 03 10 (nicht mündlich eröffnet)

(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungs-beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2004 (6A.88/2003) abgewiesen.

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Rehli und Jegen, Aktuar Blöchlinger.

——————

In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung

X., Gesuchsteller und Beru­fungskläger, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern,

gegen

die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 30. Juli 2003, mitgeteilt am 5. August 2003, in Sachen des Berufungsklägers,

betreffend bedingte Entlassung,

hat sich ergeben:

A. Mit Urteil vom 23.-26. April 1990 und 23. Juni 1992 (Neubeurteilung) sprach das Kantonsgericht Graubünden X. schuldig des Mordes, des Rau­bes, der wiederholten Sachbeschädigung, des Betruges, des Haus­friedens­bruchs, der Urkundenfälschung, der Gehilfenschaft zur Fälschung von Auswei­sen, der Widerhandlung gegen Art. 23 ANAG, der Verletzung von Ver­kehrsre­geln, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhal­tens bei Unfall. Dafür bestrafte es X. mit 17 1/2 Jahren Zuchthaus, abzüglich 187 Tage Untersuchungshaft. Das Gericht auferlegte ihm überdies eine Landesverweisung auf Lebenszeit. Gleichzeitig widerrief es die gegenüber dem Verurteilten mit Urteil des Strafamtsgerichtes Bern vom 29. Mai 1985 be­dingt ausgesprochene Strafe von 18 Monaten Zuchthaus, abzüglich 13 Tage Untersuchungshaft, und die bedingt verhängte Landesverweisung von fünf Jahren. Diese Freiheitsstrafen verbüsst X. seit dem 22. Januar 1990 (vorzei­tiger Strafantritt) in den Anstalten Sennhof in Chur, Pöschwies in Regensdorf, Bostadel in Menzingen, Thorberg in Krauchthal, Lenzburg in Lenz­burg, Etablis­sements de la plaine de l'Orbe in Orbe, Inselspital Bern und seit dem 2. Juli 2002 wieder in der Strafanstalt Pöschwies. Das ordentliche Straf­ende fällt auf den 5. Juli 2008.

B. 1. Am 15. November 2001 liess X. ein erstes Gesuch um bedingte Entlassung stellen. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller am 5. März 2002 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst haben werde. Die bisherigen Führungsberichte seien ausnahmslos positiv ausgefallen. Den Gesuchsteller erwarte bei seiner Entlassung ein intak­tes so­ziales Umfeld. Seine Ehefrau Y. habe ihn in all den Jahren besucht und unter­stützt. Das Ziel von X. sei es, seiner Frau dafür zu danken, indem er ihr keine weiteren Sorgen mehr bereite und ihr in der Bestreitung des Lebensunterhalts eine Hilfe sein wolle.

2. Anfangs 2002 kam es in der Ehe von X. zu einer Krise. So hielt Y. in einem an die Fremdenpolizei des Kantons Bern gerich­teten Schreiben vom 22. Januar 2002 fest, sie strebe die Ehetrennung bzw. Ehescheidung an. Sie habe schon längere Zeit Zweifel gehabt, ob ihr Mann für die Zeit nach der Entlassung andere Vorstellungen habe. Nachdem er vor zwei Wochen wegen Meinungsverschiedenheiten massive Drohungen gegen sie und ihr bekannte Personen ausgestossen habe, sei es ihr nicht mehr zumutbar, an der Ehe festzuhalten.

3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 teilte der damalige Rechtsvertreter von Y., Fürsprecher B., dem Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden mit, dass sich seine Mandantin mit einer be­dingten Entlassung ihres Ehemannes unter keinen Umständen einverstanden erklären könne, da sie wie auch ihr Bekannter A. durch X. massiv bedroht und telefonisch regelrecht terrorisiert worden seien. In zwei wei­teren Schreiben vom 13. Februar 2002 wies Fürsprecher B. erneut auf die Drohungen hin und sprach sich gegen eine bedingte Entlassung von X. aus.

4. In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2002 hielt die Rechtsvertrete­rin von X. fest, dass die Absicht von Y., sich nach 13-jähriger Ehe zu trennen oder sogar zu scheiden, bei ihrem Mandanten eine Verzweiflungsreaktion ausgelöst habe. Er habe deshalb seiner Frau mehrmals telefoniert. Die Telefongespräche hätten dazu dienen sollen, seine Ehefrau an die vergangene Liebe zu erinnern. In der Zwischenzeit habe X. ein­gesehen, dass seine Frau die Ehe nicht mehr weiterführen wolle. Er akzeptiere daher auch seine Ausschaffung aus der Schweiz.

C. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 wies das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden vom 25. Februar 2002 das Gesuch um be­dingte Entlassung ab. Die Entlassungsbehörde erklärte sich jedoch bereit, nach Eingang einer durch einen unabhängigen Experten erstell­ten Oberexpertise erneut und abschliessend über die Gewäh­rung oder Ableh­nung der bedingten Entlassung zu befinden. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden mit Urteil vom 17. April 2002, mitgeteilt am 30 April 2002, nicht ein.

D. 1. Am 28. Februar 2002 gab das Bau-, Verkehrs- und Forstdeparte­ment bei Dr. med. C., Chefarzt des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes D., E., eine Oberexpertise zur Frage einer be­dingten Entlassung von X. in Auftrag. In seiner Oberexpertise vom 4. März 2002 beantworte der Experte die ihm un­terbreiteten Fragen daraufhin wie folgt:

1. Gemeingefährlichkeit

Die Feststellung der Gemeingefährlichkeit ist streng genommen eine rechtsnormative Bewertung. Plausible Kriterien sind die Wahrscheinlich­keit, mit der Straftaten zu erwarten sind (Legalprognose) und Art und Schwere dieser zu erwartenden Straftaten.

Meiner Ansicht nach liegt bei Herrn X. eine kombinierte Persönlich­keitsstörung vor. Sie weist ausgeprägte Merkmale der emotionalen In­stabilität und der Dissozialität auf. Zusätzlich feststellbar ist eine leicht paranoide Verarbeitungstendenz im Sinne egozentrischer, hochsensiti­ver und misstrauischer Verarbeitung.

Die Persönlichkeitsproblematik und die Analyse der Tatmerkmale der bisherigen Delinquenz-Vorgeschichte offenbaren ein deutliches struktu­relles Rückfallrisiko. Mit strukturellem Rückfallrisiko ist eine grundsätzli­che Persönlichkeitsdisposition für Wiederholungstaten gemeint. Diesem strukturellen Rückfallrisiko stehen bei Herrn X. keine risikomindern­den dynamischen Verlaufsfaktoren entgegen. Da damit erkennbar risi­komindernde Faktoren bzw. Entwicklungen nicht festzustellen sind, ent­spricht die Wahrscheinlichkeit für einzelne Tatausprägungen der Wahr­scheinlichkeit, wie sie vor der aktuellen Inhaftierung bestand. Ebenso bewegen sich zu erwartende Straftaten im Spektrum der bereits aus der Vergangenheit bekannten Delinquenz.

Auch für die konkrete Ausprägung und den Zeitpunkt einer Tatbegehung sind situative und lebensphasische Faktoren oder Problemstellungen unterschiedlicher Art wesentlich. Zieht man die bisherigen Tatmuster in Betracht, so bedeutet dies, dass bei Herrn X. nicht unmittelbar nach einer Entlassung mit einer Tatbegehung zu rechnen ist, sofern aktuell erkennbare Konfliktsituationen vorgängig entschärft sind. Tatbegehun­gen in einem breiten Spektrum möglicher Delinquenz (bis hin zu Ge­walttaten) werden mit zunehmender Zeitdauer nach einer Entlassung immer wahrscheinlicher.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die langfristige Legalprognose ungünstig ist. Das zu erwartende Delinquenz-Spektrum entspricht mit gleicher anzunehmender Wahrscheinlichkeit der bisherigen Delinquenz-Vorgeschichte von Herrn X..

(Siehe auch "Psychopathy-Checkliste" Seite 30ff und "Zur Legalpro­gnose" Seite 32ff)

2. Zukunftsprognose im Heimatland

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Legalprognose von Herrn X. im Heimatland günstiger ist als hierzulande. Weder gibt es Anzei­chen dafür, dass die Wahrscheinlichkeit für zukünftige Straftaten im Heimatland verringert ist, noch dass ein anderes Delinquenz-Spektrum dort zu erwarten ist.

Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich Herr X. seit Anfang der 70er Jahre weitgehend in deutschsprachigen Ländern auf­hält und nach früherem, eigenem Bekunden, keine näheren sozialen Kontakte mehr ins Heimatland unterhält. Wie sich ein Leben von Herrn X. im Heimatland auf die vorgängig beschriebene Persönlichkeits- und Delinquenzproblematik auswirken wird, bleibt zum jetzigen Zeit­punkt reine Spekulation.

Identifizierbare Faktoren, ihm dort eine günstigere Zukunftsprognose zu stellen, liegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. (Siehe auch "Zur Legal­prognose" Seite 32ff)

3. Legalprognose

Wie bereits dargestellt, besteht bei Herrn X. ein erhebliches struktu­relles Rückfallrisiko für Straftaten in einem breiten Spektrum möglicher Handlungen (SVG-Delikte, ANAG-Delikte, Betrugshandlungen, Raub, Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten, ähnlich dem Spektrum der Ver­gangenheit). Risikomindernde deliktpräventiv wirksame Faktoren sind nicht festzustellen. Das bedeutet nicht, dass kurz nach Entlassung eine unmittelbare Tatbegehung zu befürchten ist. Die Begehung "irgendeiner Straftat" wird aber um so wahrscheinlicher, je länger sich Herr X. in Freiheit befindet. (Siehe auch "Zur Legalprognose" Seite 32ff)

4. Empfehlungen für die weitere Vollzugsplanung

Unter den jetzigen Rahmenbedingungen sind keine Massnahmen er­kennbar, mit denen das langfristige strukturelle Risiko nachhaltig ver­mindert werden könnte. Das bedeutet, dass eine völlig risikolose Entlas­sung nicht möglich ist.

Bei einer pragmatischen Betrachtungsweise lassen sich aber relativ günstigere und ungünstigere Entlassungsbedingungen unterscheiden. Relativ günstiger ist eine Entlassung beispielsweise, wenn keine aktuel­len Konfliktsituationen vorhanden sind oder allfällig bestehende Konflikt­situationen vorgängig entschärft wurden. Unter einer nationalen Per­spektive könnte ein realistisches Ziel der Vollzugsplanung ausserdem darin bestehen, Entlassungsbedingungen zu schaffen, die das Risiko einer (schnellen) illegalen Wiedereinreise von Herrn X. verringern.

Neben den genannten Faktoren wäre ein "relativ günstigeres Szenario" demnach gegeben, wenn eine illegale Wiedereinreise tendenziell un­wahrscheinlicher ist. Folgt man dieser pragmatischen Überlegung, dann macht eine gezielt geplante und entsprechend vorbereitete probeweise Entlassung aus verschiedenen Gründen Sinn. Zum einen wirkt ein ten­denziell hoher Strafrest verbunden mit einer entsprechenden Weisung als mögliche Sanktionsdrohung. Umgekehrt würde dieser Effekt immer geringer, je näher eine Entlassung zeitlich in der Nähe des Ablaufter­mins wäre, sich die Reststrafe also verringert.

Schliesst sich die Vollzugsbehörde der hier dargelegten pragmatischen Sichtweise an, dann empfehle ich konkret folgendes Procedere (zitiert aus dem Abschnitt "Empfehlungen für die weitere Vollzugsplanung", Seite 43ff):

1. Entaktualisierung und Distanzierung vom aktuellen Beziehungskonflikt mit der Ex-Ehefrau durch fokale psychotherapeutische Massnahmen, kombiniert mit sinnvollen Auflagen vor allem im Falle einer probeweisen Entlassung wie oben beschrieben.

2. Aussprechen und Verdeutlichung entsprechender Sanktionsmöglich­keiten im Falle der Nichteinhaltung von Weisungen (insbesondere Ein­reise).

3. Soweit möglich, konkrete Vorbereitung einer Entlassperspektive ins Heimatland (nach Möglichkeit Kontaktaufnahme mit Angehörigen, Si­cherstellung einer vorübergehenden Wohnadresse o. ä.).

4. Probeweise Entlassung in ca. 6 Monaten anstreben, in dem Moment, in dem durch einen Bericht des Therapeuten die Entaktualisierung des Beziehungskonfliktes und die Akzeptanz der Trennung, sowie eine ein­deutige Orientierung auf eine Perspektive im Heimatland durch einen entsprechenden Therapie- bzw. Sozialbericht (Sozialdienst) bestätigt ist.

5. Bei der probeweisen Entlassung die "Nicht-Wieder-Einreise" als Wei­sung aussprechen. Dabei könnte ferner die Weisung bei Entlassung ausgesprochen werden, dass sich Herr X. 3-monatlich telefonisch (mit Rückruf) bei der Schutzaufsicht zu melden hat. Bei Verstoss gegen die Weisungen sollte mit Hinweis auf die Gemeingefahr die Rückverset­zung in den geschlossenen Strafvollzug angedroht werden. Durch ein solches Procedere könnte bei Herrn X. die Motivation erhöht wer­den, nicht wieder in die Schweiz einzureisen, da er damit - gegenüber einem reinen ANAG-Verstoss - ein relativ grosses Risiko auf sich neh­men würde. (Siehe auch Empfehlungen für die weitere Vollzugsplanung Seite 43ff)

2. In seinem Zusatzbericht vom 30 April 2002 bekräftigte Dr. med. C. seine Auffassung, wonach eine völlig risikolose Entlassung von X. nicht möglich sei.

E. 1. In seiner Verfügung vom 22. Mai 2002 hielt das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden gestützt auf diese gutachterlichen Ausfüh­rungen fest, dass eine bedingte Entlassung von X. frühestens auf den 30. August 2002 in Betracht falle. X. müsse sich vor der Entlas­sung einer mindestens dreimonatigen psychotherapeutischen Behandlung un­terziehen, in deren Verlauf der Bezie­hungskonflikt mit seiner Frau erfolgreich aufgearbeitet werde und er die Tren­nung von seiner Frau zu akzeptieren lerne. Dabei müsse er bereit und fähig sein, jegliche mündliche, schriftliche oder tele­fonische Kontaktnahme mit seiner Frau - so­lange diese darauf bestehe - zu unterlassen. Im weiteren müsse sich X. mit einer ebenfalls minde­stens dreimonati­gen so­zialtherapeutischen Behandlung einverstanden erklä­ren. Diese müsse eine er­folgreiche Vorbereitung auf das künftige Leben in Freiheit in seinem Heimatland zum Ziel haben. X. müsse die Moti­vation zu einer ein­deutigen Zukunftsorientierung in seinem Heimatland auf­bringen. Die erfolgrei­che Durchführung der erwähnten psycho- und sozialthe­rapeutischen Be­hand­lung müsse schliesslich durch entsprechende Fachstel­len/-personen bestätigt werden. Und als letzte Bedingung müsse schliesslich die Ausschaffung von X. zur Vollstreckung der strafgerichtlichen Landesverweisung si­chergestellt sein.

2. Im Zusammenhang mit einem Hungerstreik hielt sich X. in der Zeit vom 24. April 2002 bis 2. Juli 2002 in der Bewachungsstation des Insel­spitals Bern auf. Bereits während dieses Aufenthaltes beauf­tragte die kanto­nale Vollzugsbehörde die dortigen psycho- und sozialtherapeu­tischen Fach­stellen mit der Durchführung der von der Entlas­sungsbehörde in der Verfügung vom 22. Mai 2002 an X. geforderten Behandlun­gen.

3. Nach seiner Rücküberführung in die Strafanstalt Pöschwies unterzog sich X. dort kurzzeitig sowohl einer sozialtherapeutischen als auch einer psychotherapeutischen Be­handlung. Nach wenigen Therapiesitzungen brach er diese jedoch ab und verweigerte ab anfangs September 2002 die Fort­setzung der Behandlun­gen.

4. Am 12. Juli 2002 erstattete B. wegen versuchter Nöti­gung, Drohung und Ehrverletzung Strafanzeige gegen X.. Die Aus­einandersetzung wurde schliesslich aufgrund einer durch beide Parteien am 25. Februar 2003/5. März 2003 unterzeichneten Vereinbarung beigelegt und durch den Gerichts­kreis VIII Bern-Laupen am 23. April 2003 aufgehoben.

F. Mit Verfügung vom 6. November 2002 lehnte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden ein weiteres, am 13. September 2002 einge­reichtes Gesuch um bedingte Entlassung von X. ab. Zur Begrün­dung wurde angeführt, aus den Berichten der ärztlichen Leitung des Inselspitals Bern, der psychiatrischen Expertin Dr. med. F., sowie des Sozialdienstes der Strafanstalt Pöschwies gehe hervor, dass eine psycho- und sozialtherapeutische Behandlung von X. nur ansatz­weise habe durchgeführt werden können. X. habe sich bisher kaum ernsthaft bemüht, sich mit seinen persönlichen und psychischen Schwierigkei­ten aus­einanderzusetzen. Er habe die Behandlungen mehr erduldet, als dass er sie als Hilfestellung und Unterstützung zur Bewälti­gung seiner Probleme ver­standen habe. Dementsprechend habe er die ihm in der Verfügung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden vom 22. Mai 2002 erteilten Wei­sungen missachtet und damit die Voraussetzungen für eine beding­te Entlas­sung nicht erfüllt.

G. 1. Mit Eingabe vom 17. April 2003 liess X. erneut ein Ge­such um bedingte Entlassung aus dem Strafvoll­zug stellen. Die Entlassungs­bedingungen seien - so die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers - erfüllt. Die Fachberichte der Strafanstalt Pöschwies lauteten positiv. X. habe sich nicht mehr mit seiner Frau in Verbindung gesetzt. Sie werde nun durch einen anderen Anwalt vertreten und habe keine Einwände mehr gegen seine bedingte Entlassung. Das der Entlassungsbehörde am 20. März 2003 zur Kenntnis gebrachte SMS auf dem Natel von A. sei nicht von X. verursacht worden. A. wie auch der frühere Rechtsvertreter von Y. hätten von X. eine Erklärung erhalten. Das auf Antrag von B. gegen den Gesuchsteller beim Gerichts­kreis VIII Bern-Laupen eingeleitete Strafverfahren sei aufgehoben worden. X. sei gewillt, unmittelbar nach der Entlassung die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Er werde die ihm für die Zeit nach der be­dingten Entlassung auferlegten Weisungen akzeptieren und befolgen.

2. Die Strafvollzugsbehörde Graubünden, die per 1. Januar 2003 vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement wieder dem Justiz-, Polizei- und Sani­tätsdepartement Graubünden zugewiesen wurde, ersuchte daraufhin am 28. April 2003 Fürsprecher G., der zwischenzeitlich die Rechtsvertre­tung von Y. übernommen hatte, um Auskunft über die Beziehung zwischen seiner Mandantin und X..

3. Am 10. Juni 2003 stellte Fürsprecher G. dem Justiz-, Po­lizei- und Sanitätsdepartement Graubünden eine Stellungnahme von Y. zu. In seinem Begleitschreiben hielt Fürsprecher G. fest, dass er die Rechtsvertreterin von X. nicht mit einer Kopie bedient habe, da sich seine Mandantin vor Repressalien fürchte. Die Behörde werde ersucht, das Schreiben von Y. dem Gesuchsteller und seiner Rechtsvertreterin nicht zugänglich zu machen.

4. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 informierte der Straf- und Massnah­menvollzug die Rechtsvertreterin von X. dahingehend, dass die Aushändigung der eingegangenen Stellungnahmen von Fürsprecher G. bzw. Y. auf deren ausdrücklichen Wunsch hin abgelehnt werde. Die Entlassungsbehörde werde das Schreiben von Y. indes nicht in die Beurteilung der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung mit einbe­ziehen. Sie werde sich lediglich vorbehalten, gestützt auf das Schreiben festzu­stellen, dass die fragliche Konfliktsituation nach wie vor bestehe. Bei der Prü­fung der bedingten Entlassung sei die in den Departementsverfügungen vom 22. Mai 2002 und 6. November 2002 verlangte erfolgreiche Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung von besonderer Bedeutung. Diesbezüglich müsse X. ein schlechtes Zeugnis ausgestellt werden.

Der Rechtsvertreterin von X. wurde nochmals Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt.

5. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2003 machte die Rechtsvertreterin von X. geltend, durch die verweigerte Einsicht in die Stellungnahme von Y. werde der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Behörde werde nochmals ersucht, die Stellungnahme von Y. aus­zuhändigen. Ähnlich äusserte sich die Rechtsvertreterin in ihrem Schreiben vom 7. und 21. Juli 2003.

H. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003, mitgeteilt am 5. August 2003, er­kannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement:

1. Das Gesuch von X. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird im gegenwärtigen Zeitpunkt im Sinne der Erwä­gungen abgelehnt.

2. X. wird nochmals ausdrücklich auf die Entlassungsbe­dingungen in der Verfügung vom 22. Mai 2002 hingewiesen.

3. Die Entlassungsbehörde wird sich vorbehalten, vor dem definitiven Entscheid über die bedingte Strafentlassung von X. zu­sätzlich eine Überprü­fung der Entlassungsvoraussetzungen und Stellungnahme durch die Fachkom­mission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates anzufordern.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung)

I. 1. Gegen diese Verfügung liess X. am 22. August 2003 Be­rufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erklären mit folgen­den Anträgen:

Die Verfügung vom 30. Juli/5. August 2003 der Vorinstanz sei aufzuhe­ben, und der Berufungskläger sei sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Zum Verfahren

Es sei bei der Vorinstanz die Stellungnahme von Frau Y. vom 6. Juni 2003 zu edieren, und es sei dem Berufungs­kläger Gele­genheit zu geben, die vorliegende Berufung soweit nö­tig zu ergänzen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2003 auf Abweisung der Be­schwerde.

Auf die Begründung der gestellten Anträge und die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Er­wägungen eingegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihm die Stellungnahme von Y. nicht offengelegt habe, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

a) Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentli­chen Akten, d.h. auf jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden (BGE 121 I 227 mit Hinweisen; Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum Verwal­tungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 1999, § 8 N. 66). Das Aktenein­sichts­recht ist jedoch nicht ab­solut. Es findet seine Grenzen am öffentlichen Inter­esse des Staates oder an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (Hau­ser/Schweri, Schweize­ri­sches Strafprozessrecht, 5. Auflage, 2002, § 55 N. 17 ff.; BGE 122 I 161; BGE 113 Ia 4). Die einander entgegenstehenden In­teres­sen an der Aktenein­sicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der andern Seite sind im Ein­zelfall sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 110 IA 86 E. 4b, mit Hinwei­sen).

Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug im Wesentlichen damit, dass X. die in der Verfügung vom 22. Mai 2002 geforderte, mindestens dreimonatige erfolgreiche Psychotherapie nicht erfüllt habe. Bei der Anordnung dieser Thera­pie habe man sich unter anderem auch die Aufarbeitung des Beziehungskon­flikts erhofft. Dass eine solche Aufarbeitung bis heute nicht erfolgt sei, bestätige auch die davon direkt betroffene Y.. Ihre geäusserten Befürchtun­gen und Ängste vor massiven Repressalien durch X. bei einer be­dingten Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt seien daher nachvollziehbar und nicht begründet.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs die Verfügung vom 22. Mai 2002 bildete. Dabei hat die Vorinstanz das Gesuch abgewiesen, weil X. dieser nicht nachgekommen ist und somit bis heute auch noch kein abschliessender Bericht über eine erfolgreiche Psychotherapie vorliegt. Die von ihr in diesem Zusammenhang zusätzlich er­wähnten Äusserungen von Y. bildeten demgegenüber offensicht­lich nicht Grundlage für ihren Entscheid, sondern bloss eine (weitere) Bestäti­gung, dass der Beziehungskonflikt nicht aufgearbeitet worden ist. Bildete die Stellungnahme von Y. vom 6. Juni 2003 nicht Grundlage für den angefochtenen Entscheid und handelte es sich bei diesem somit nicht um ein wesentliches Aktenstück, war die Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Gesuch­steller bzw. seiner Rechtsvertreterin in diese Einsicht zu gewähren. Eine Verlet­zung des rechtlichen Gehörs liegt demnach allein schon aus diesem Grunde nicht vor. Aber selbst wenn dieses Schriftstück den Entscheid der Vorinstanz mit beeinflusst haben sollte, wäre das rechtliche Gehör vorliegend aufgrund des begründeten Geheimhaltungsinteresses von Y. nicht verletzt wor­den. Ihre Befürchtungen vor Repressalien seitens ihres Ehemannes bei Kennt­nisnahme ihres Schreibens lassen sich aufgrund der gesamten Umstände, ins­besondere deshalb, weil - worauf noch näher einzugehen sein wird - der Ex­perte auch Gewaltdelikte gegen die an dieser Konfliktsituation beteiligten Per­sonen für möglich erachtet und mangels eines Berichts über den erfolgreichen Abschluss der angeordneten Psychotherapie, nicht von der Hand weisen. Hinzu kommt, dass das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden am 11. Juli 2003 der Rechtsvertreterin von X. den wesentlichen Inhalt des fraglichen Schreibens mitgeteilt hat. Das Interesse von X. auf Ein­sicht in das Schriftstück erweist sich daher unter Würdigung sämtlicher Aspekte gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse seiner Ehefrau offensichtlich als un­tergeordnet.

b) Der Berufungsinstanz kommt gleich wie der Vorinstanz umfassende Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Auch sie hat sich daher mit der Frage zu befassen, ob das erwähnte Schreiben für die Beurteilung des vorliegenden Falls wesentlich ist. Verneint sie dies, ist das Schreiben auch im Berufungsver­fahren dem Berufungskläger mangels Erheblichkeit nicht zur Einsicht und allfäl­ligen Ergänzung der Berufung im Sinne seines Verfahrensantrags zuzustellen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kommt auch die Berufungsin­stanz zum Schluss, dass das Schreiben von Y. vom 6. Juni 2003 irrelevant ist, das heisst keinen Einfluss auf den Entscheid hat.

Massgebend ist vorlie­gend, ob sich gestützt auf das Ergeb­nis der Ge­samtprognose (vgl. dazu nach­stehend die Erwägungen unter Ziff. 2 ff. ) eine bedingte Entlassung des Beru­fungsklägers vertreten lässt. Wesentlicher Punkt bildet dabei die Frage, ob sich aus einem bereits bestehenden Konflikt eine be­sondere Gefahr für ein er­neu­tes Delinquieren des Berufungsklägers er­gibt, so dass die bedingte Entlas­sung von der vorgängigen psy­chotherapeutischen Behandlung zur Entaktuali­sierung dieses Konfliktpotentials abhängig zu ma­chen ist. Entscheidend ist diesbezüglich jedoch nicht die Frage, ob und in wel­chem Ausmass dieses Ri­siko von den in den Konflikt einbezogenen Personen im Umfeld des Berufungs­klägers persönlich als Bedrohung empfun­den wird, sondern das mit dieser Konfliktsituation verbundene Risiko einer De­linquenz an sich. Die Bekundung einer Person, sie fühle sich bedroht, versteht sich höchstens als Folge einer vom Berufungskläger ausgehenden Gefahr. Als sol­che vermag die betreffende Äusserung zwar allenfalls Indiz dafür darzustellen, dass effektiv ein be­sonde­res Risiko besteht. Sie ist aber schwerlich geeignet, ein be­sonde­res Risiko auch tatsächlich zu belegen, da sie ledig­lich auf einem subjektiven Empfinden beruht. Ist aufgrund des Vorlebens, der Persön­lichkeit, dem delikti­schen und sonstigen Verhalten des Verurteilten von einer besonde­ren Gefahr einer er­neuten Delinquenz und in Gesamtwürdigung aller Um­stände von einer negati­ven Prognose auszugehen, müsste dem Berufungs­kläger die bedingte Entlas­sung deshalb selbst dann verweigert werden, wenn sich keine der in die­sen Konflikt involvierten Personen unmittelbar bedroht füh­len würde. Die inso­fern zentrale Feststellung, dass nämlich ein mit einer Kon­fliktsituation verbun­denes, besonderes Risiko nach wie vor besteht und sich eine bedingte Entlas­sung aufgrund der gesamten Umstände nicht rechtfertigt, solange keine Entak­tuali­sierung stattgefunden hat, ist nun aber durch andere Beweise - ohne dass die Stellungnahme von Y. von irgend einer Relevanz wäre - aus­rei­chend belegt. Wie noch darzulegen sein wird, ergibt sich dies bereits aus den gutachterlichen Feststellungen und den eigenen Be­kundungen des Beru­fungs­klägers. Überdies gilt - was die Frage betrifft, ob und in welchem Ausmass sich die in den Konflikt einbezogenen Personen auch tatsächlich bedroht fühlen - darauf hinzuweisen, dass Y. sich schon zu früheren Zeitpunkten dazu äusserte und letztlich auch nur eine von mehreren involvierten Personen ist, die entsprechende Wahrnehmungen ge­macht hat. Auch unter diesem Aspekt ist die fragliche Stellungnahme völlig be­deutungslos. Stellt der Kantons­ge­richtsaus­schuss als Beru­fungsinstanz, die den angefochtenen Entscheid in tat­sächlicher und recht­licher Hinsicht frei überprüft, auf die fragliche Stellung­nahme nicht ab, spielt diese mit anderen Worten für den Entscheid der Rechtsmittelinstanz keine Rolle, ist der Verfah­rensantrag des Berufungsklägers abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der beantragten Einsicht in das Schreiben überdies auch im Berufungsverfahren das bereits erwähnte überwiegende Geheimhaltungsinteresse entgegensteht.

2. Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten Entlas­sung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das de­liktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen. Umstritten ist, ob das Verhalten während des Vollzuges noch ein selbständiges Entscheidungs­kriterium oder nicht vielmehr bloss ein Umstand ist, der bei der Gesamtwürdi­gung zu berücksichtigen ist (BGE 119 IV 5 E. 1a/aa mit Hinweisen). Diesbezüg­lich genügt, dass das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzuges nicht gegen die vorzeitige Entlassung spricht. Welche Art von Delikt zur Frei­heitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die Um­stände der Straftat sind jedoch insoweit von Relevanz, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt dabei nicht nur davon ab, wie wahr­scheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Je hochwertiger dieses ist und je weiter ein Eingriff möglicherweise gehen kann, desto geringer darf das Risiko sein, das mit der bedingten Entlassung verbunden ist. Denn die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, son­dern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind neben dem Vorleben und der Persönlich­keit vor allem die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besse­rung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse des Tä­ters zu prüfen. Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die be­dingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 mit Hinweisen; A. Baechtold, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 8 ff. zu Art. 38 StGB).

3. In der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2003 gelangte die Vorinstanz zur Feststellung, dass X. sich zwischenzeitlich der mit Verfügung vom 22. Mai 2002 und 6. November 2002 angeordneten sozialthera­peuti­schen Behandlung unterziehe. Hinsichtlich der ebenfalls verlangten psy­chotherapeutischen Be­handlung zeige sich aber ein nach wie vor unveränder­tes Bild. X. habe sich der mindestens dreimonatigen Psychothera­pie nicht unterzogen. Der Beziehungskonflikt sei nicht aufgearbeitet worden, weshalb auch nicht darauf geschlossen werden könne, dass sich X. in Freiheit bewähren wer­den. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlas­sung nach Art. 38 StGB seien demnach nicht erfüllt.

Die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers wendet ein, die mit Verfü­gung des JPSD vom 6. November 2002 genannten Bedingungen für eine be­dingte Entlassung seien nicht rechtskräftig verfügt worden. Im vorliegenden Verfahren sei folglich eine rechtliche Überprüfung dieser Bedingungen vorzu­nehmen. Alsdann gelte es auch zu prüfen, ob die Bedingungen zwischenzeitlich erfüllt seien. Unbestritten sei, dass der Berufungskläger die sozialtherapeuti­sche Behandlung erfolgreich und über eine erheblich längere Zeit als von der Vorinstanz verlangt, absolviert habe. Die psychotherapeutische Massnahme sei hingegen zu Unrecht angeordnet worden. Eventualiter sei davon auszugehen, dass die Bedingung erfüllt worden sei. Massgebend für eine bedingte Entlas­sung seien die in Art. 38 StGB genannten Voraussetzungen und nicht die Er­füllung der dem Berufungskläger auferlegten Bedingungen. Der Berufungsklä­ger habe am 5. Mai 2002 zwei Drittel seiner Strafzeit verbüsst, womit die nach Art. 38 StGB erforderliche formelle Voraussetzung für eine bedingte Entlassung erfüllt sei. Desgleichen seien auch die materiellen Voraussetzungen gegeben. Die Fachberichte der Strafanstalt Pöschwies seien positiv. Eine Psychotherapie sei in den vergangenen 13 Jahren des Strafvollzugs nicht für nötig erachtet worden und sei auch jetzt nicht indiziert. Im Übrigen habe sich der Berufungs­kläger auch nicht geweigert, eine solche durchzuführen. Er habe alle Auflagen erfüllt. Insbesondere habe er sich auch nicht mehr mit seiner Ehefrau in Verbin­dung gesetzt. Er werde nach seiner Entlassung in sein Heimatland zurückkeh­ren und seine Ehefrau in Ruhe lassen.

4. Was die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers vorbringt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids in Frage zu stellen. Wohl trifft es zu, dass auf eine angeordnete Massnahme zurückgekommen werden muss, wenn sie sich als unnötig erweist. Desgleichen kann dem Beru­fungskläger zugute gehalten werden, dass er sich offenbar im Vollzug wohl ver­halten hat und zu der von ihm verlangten sozialtherapeutischen Behandlung bereit war. Auch hat er sich mit seiner Ausschaffung in sein Heimatland einver­standen erklärt. All dies wird im Übrigen von der Vorinstanz auch gar nicht be­stritten und hat Berücksichtigung in ihrem Entscheid gefunden. Wie dar­gelegt wurde, ist jedoch bei der Frage der bedingten Entlassung eine Gesamt­pro­gnose vorzunehmen. In dieser Gesamtprognose sind die seitens des Beru­fungsklägers genannten positiven Faktoren nur einzelne - mehrheitlich auch nicht besonders stark ins Gewicht fallende - Elemente. Andere Aspekte, die gegen eine bedingte Entlassung, namentlich eine solche, die ohne eine Aufar­beitung des erwähnten Beziehungskonflikts im Rahmen einer psychotherapeu­tischen Massnahme sprechen, wurden vom Berufungskläger gänzlich ausser Acht ge­lassen.

a) Wie der auszugsweise wiedergegebenen Oberexpertise entnommen werden kann, liegt bei X. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor. Gemäss Gutachter weist diese ausgeprägte Merkmale der emotionalen Instabilität und der Dissozialität auf. Zusätzlich feststellbar - so der Experte - sei eine leicht paranoide Verarbeitungstendenz im Sinne egozentrischer, hochsen­sitiver und misstrauischer Verarbeitung. Die Persönlichkeitsproblematik und die Analyse der Tatmerkmale der bisherigen Delinquenz-Vorgeschichte offenbare ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko. Diesem strukturellen Rückfallrisiko stünden bei X. keine risikomindernden dynamischen Verlaufsfakto­ren entgegen. Die zu erwartenden Straftaten würden sich im Spektrum der be­reits aus der Vergangenheit bekannten Delinquenz (SVG-Delikte, ANAG-De­likte, Betrugs­handlungen, Raub, Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten) be­wegen. Für die konkrete Ausprägung und den Zeitpunkt einer Tatbegehung seien situative und le­bensphasische Faktoren oder Problemstellungen unter­schiedlicher Art wesent­lich. Unmittelbar nach einer Entlassung sei nicht mit einer Tatbegehung zu rechnen, sofern aktuell erkennbare Konfliktsituationen vorgängig entschärft worden seien. Die langfristige Legalprognose sei jedoch ungünstig. Tatbege­hungen in einem breiten Spektrum würden mit zunehmen­der Zeit­dauer nach einer Entlassung immer wahrscheinlicher, wobei unter den jetzigen Rahmenbedingungen keine Massnahmen erkennbar seien, mit denen dieses Risiko nachhaltig vermindert werden könnte.

Gemäss Oberexpertise ist demnach in Bezug auf die in Art. 38 StGB vorausgesetzte Bewährung in der Freiheit klar von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Möglich sind namentlich Delikte gegen Leib und Leben, mithin dem höchsten Rechtsgut überhaupt. Ein besonderes Risiko besteht dabei in Konfliktsituationen. Irgendwelche nennenswerte dynamische Faktoren, wel­che diesem strukturellen Rückfallrisiko entgegengesetzt werden könnten, ver­mochte der Gutachter bei X. nicht festzustellen. Dabei wurde das Obergutachten eigens zur Frage der Möglichkeit einer bedingten Entlassung in Auftrag gegeben. Der Gutachter hat sich eingehend mit der Problematik einer bedingten Entlassung auseinandergesetzt und die ihm unterbreiten Fragen in gut nachvollziehbarer und überzeugender Weise beantwortet. Irgendwelche Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen sich insofern nicht.

b) Inwiefern bei einer solchen Prognose überhaupt noch von einem An­spruch des Berufungsklägers auf eine bedingte Entlassung die Rede sein kann, darf dahingestellt bleiben. Offensichtlich ist, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf eine sogenannte Differenzialprognose (vgl. dazu BGE 124 IV 193) stützt. Er beruht auf der - vom Ex­perten ausdrücklich so bezeichneten - unter einer na­tionalen Perspektive prag­matisch orientierten Überlegung, dass ein tendenziell höherer Strafrest mit der Auflage der Landesverweisung als mögliche Sankti­onsdrohung bei einer be­dingten Entlassung Wirkung zeitigen könnte und von einem längeren Vollzug letztlich keine langfristigen Vorteile im Hinblick auf die Legalprognose zu er­warten sind. Grundsätzlich ist aber sowohl im Falle der bedingten Entlassung wie auch bei deren Verweigerung längerfristig ein erheb­liches strukturelles Rückfallrisiko zu bejahen (vgl. zu der sich bei einer solchen negativen Differenzialprognose stellenden Problematik A. Baechtold, a.a.O., N. 21 zu Art. 38 StGB)

Ausgehend von diesen Feststellungen zu den Bewährungsaus­sichten erscheint es deshalb in jedem Fall richtig, dass die Vorinstanz die be­dingte Entlassung zur Risikominderung von verschiedenen Bedingungen ab­hängig machte. Mit der verbleibenden Strafdrohung und der Auflage, das Land umge­hend zu verlassen, wird das Risiko einer sofortigen Wiedereinreise redu­ziert. Um die Gefahr einer Wiedereinreise mit erneuter Delinquenz zusätzlich zu ver­mindern, sind darüber hinaus bestehende Konflikte zu entschärfen. Denn ohne eine solche Entschärfung von bestehenden Konflikten muss umgehend mit er­neuter Delinquenz, die sich sogar gegen Leib und Leben anderer Perso­nen richten kann, gerechnet werden. Kommt allfälligen Konfliktsituationen in der Gesamtprognose aber eine derart entscheidende Bedeutung zu und stehen derart gewichtige Rechtsgüter auf dem Spiel, fällt eine bedingte Entlassung, ohne dass gewährleistet ist, dass keine solche besonders gefährlichen Situatio­nen bestehen, schlicht ausser Betracht. Zu prüfen gilt demnach, ob eine solche Konfliktsituation zum heutigen Zeitpunkt vorhanden ist.

c) Die vorerwähnten Feststellungen des Experten zu der besonderen Gefährlichkeit in Konfliktsituationen wie auch die in der Folge auf Empfehlung des Gutachters angeordnete psychotherapeutische Massnahme beziehen sich auf die anfangs 2002 ausgebrochene Krise in der Ehe des Berufungsklägers. Diesbezüglich macht der Berufungskläger geltend, die Notwendigkeit zu einer solchen psychotherapeutischen Behandlung bestehe nicht. Die dafür ge­lieferte Begründung befasst sich dabei allerdings nicht mit der seitens des Ex­perten festgestellten besonderen Gefährlichkeit des Berufungsklägers in Kon­fliktsitua­tionen an sich, sondern allein mit dem Bestehen einer solchen Situa­tion. Der Berufungskläger macht mit anderen Worten - ohne die Richtigkeit der gut­ach­terlichen Feststellungen zur Gefährlichkeit grundsätzlich anzuzweifeln - lediglich geltend, die vom Experten konkret als gefährlich erachtete Konfliktsituation mit seiner Ehefrau bestehe nicht. Dabei handelt es sich um eine reine Behauptung. Das Beweisergebnis lässt offenkundig auf das Gegenteil schliessen. Ausgewie­sen ist, dass der Berufungskläger auf die anfangs 2002 geäusserten Schei­dungs­absichten seiner Frau sehr heftig reagierte. In einem Brief, den seine Rechts­vertreterin am 7. März 2002 der Strafvollzugsbehörde Graubünden zu­stellte (act. 57), wehrte sich X. zwar gegen den Vorwurf, er habe seine Frau be­droht. Er räumte jedoch ein, dass seine Reaktion auf die Tren­nungs- bzw. Scheidungsabsichten seiner Frau "nicht sehr lieb" war. Auch gab er zu, ihr wie­derholt angerufen zu haben. Gleichzeitig erklärte er, nun die nö­tige Einsicht gewonnen zu haben. Er wolle seine Frau nun in Ruhe lassen und wünsche, dass sie weder Angst noch Hass mehr verspüre. Zugegeben hat der Berufungs­kläger Drohungen gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter von Y., Fürsprecher B. (act. 65). Zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Gutach­tens im März 2002 bestand demnach fraglos eine Konfliktsituation, weshalb die Vorinstanz die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 22. Mai 2002 denn auch zu Recht auf Empfehlung des Experten davon abhängig machte, dass sich der Berufungskläger vorgängig erfolgreich einer psychothe­rapeutischen Massnahme unterzieht.

Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation zwischenzeitlich zu­gunsten des Berufungsklägers verändert hat, bestehen nicht. Dass sich der Be­rufungskläger - wie dieser geltend macht - der psychotherapeutischen Mass­nahme unterzogen hat, trifft offensichtlich nicht zu. Zum einen gilt darauf hinzuweisen, dass allein das Durchlaufen der Massnahme nicht ausreicht. Vielmehr ist für eine bedingte Entlassung erforderlich, dass der Berufungskläger sich der Massnahme erfolgreich unterzogen hat. Verlangt wird demgemäss ein Fachbericht, der belegt, dass der vorerwähnte Konflikt ausrei­chend entaktuali­siert ist. Zum anderen ist ausgewiesen, dass der Berufungsklä­ger der Thera­peutin nach wenigen Sitzungen ausrichten liess, er wolle nicht mehr in die The­rapie kommen (act. 77). Die wiederholten Bemühungen, den Berufungs­kläger zur Fortsetzung der Therapie zu bewegen, blieben ohne Erfolg. Wie den Be­richten der behandelnden Therapeutin (act. 92) entnommen werden kann, lässt sich aufgrund der wenigen Therapiestunden keine Aussage über die Verarbei­tung des Beziehungskonflikts machen. Entsprechend lässt sich aus diesem Thera­pieversuch auch nicht zur Feststellung gelangen, der Beziehungskonflikt sei entschärft. Im Gegenteil. Nachdem sich der Berufungskläger derart beharr­lich bis heute geweigert hat, sich der psychotherapeutischen Massnahme zu unter­ziehen, besteht wenig Anlass, seiner Behauptung, aus der Konfliktsitua­tion er­gebe sich zum heutigen Zeitpunkt keine besondere Gefährlichkeit, Glau­ben zu schenken. Daran ändert auch nichts, dass sich der Berufungskläger eigenen Angaben zufolge an die Auflage, sich nicht mehr mit seiner Ehefrau zu setzen, ge­halten hat. Denn aus diesem äusseren Umstand kann nicht auf die innere Bewältigung des Konflikts geschlossen werden. Darüber hinaus trifft es auch keineswegs zu, dass der Berufungskläger dieser bereits mit Verfügung vom 22. Mai 2002 erteilten Weisung vollumfänglich nachkam. Das letzte, vom Berufungskläger an seine Frau gerichtete Schreiben, das bei den Akten liegt, datiert vom 26. März 2003 (act. 104). Und schon allein dieser Brief belegt eine nach wie vor bestehende, erhebliche Konfliktsituation. Als Anrede seiner Frau benützt der Berufungskläger den Nachnamen von ihrem Bekannten (A.). Dieser wird von X. als wertloser Psychopath bezeichnet. Dahinge­stellt bleiben kann, welchen Sinn den nachfolgenden Sätzen "Hoffe!!!, für Euch dass Eure Glücksstrategie mit Ihren Maschinerie gegenüber mir in Erfüllung kommt. Es kommt, weil jeder der etwas verlangt - bekommt. Die Gerechtigkeit wird siegen.", genau zu geben ist. Sie zeigen in jedem Fall, dass sich der Be­rufungskläger längst noch nicht mit der Situation abgefunden hat, sich als Opfer sieht und die Gerechtigkeit seiner Auffassung erst noch eintreten wird. Darüber hinaus zeigen aber auch noch neuere, während des vorliegenden Verfahrens seitens des Berufungsklägers gemachte Ausführungen, dass keine Entaktuali­sierung des Konflikts stattgefunden hat. In ihrem Schreiben vom 21. Juli 2003 (act. 113) hielt die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers fest, niemand könne von X. verlangen, dass er die Trennung von seiner geliebten Ehe­frau ein­fach so akzeptiere. Es sei auch sein Recht, nicht mit der Scheidung einverstan­den zu sein. Auch eine längere psychotherapeutische Behandlung könne an der Tatsache, dass die Eheleute zurzeit die Ehesituation anders be­urteilten, etwas ändern. In der Berufungsschrift wird ausgeführt, der Bezie­hungskonflikt - soweit er noch bestehe - könne nicht Grund dafür sein, dass dem Berufungs­kläger die bedingte Entlassung verweigert werde. Y. trage am Be­ziehungskonflikt eine Mitschuld und es habe der Verdacht be­standen, dass sie ihren Ehemann nur belaste, um im Scheidungsverfahren Ar­gumente für ihren Standpunkt zu haben. Das Gericht habe nun mit Urteil vom 8. August 2003 ihren Scheidungsanspruch verneint, da sie eine Beziehung zu einem anderen Mann aufgenommen habe und den Berufungskläger dadurch beleidigt habe. Aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass der Beru­fungskläger - entgegen seiner eigentlichen Behauptung - einen Beziehungs­konflikt zwar nicht grundsätzlich in Abrede stellt, diesem aber in Be­zug auf die Frage der bedingten Entlassung keine oder nicht dieselbe Bedeu­tung beimisst und geltend macht, es bestehe ausreichend Gewähr für sein Wohl­verhalten. Dass nachgerade der Beziehungskonflikt zu seiner Frau angesichts der offen­sichtlich schlechten Prognose, die ihm in Konfliktsituationen gestellt werden muss, sehr wohl von Relevanz ist, wurde jedoch eingehend anhand des Gut­achtens dargelegt. Ebenso ausser Frage steht, dass ein einseitig von einem Ehegatten gegen den Willen des anderen angestrebtes Ehescheidungsverfah­ren in aller Regel zu erhebli­chen Spannungen führt. Und wenn seitens des Berufungsklägers geltend gemacht wird, seine Ehefrau habe ihn möglicher­weise aus scheidungstaktischen Gründen unge­rechtfertigt belastet und aus­geführt wird, das Gericht habe nun mit Urteil vom 8. August 2003 ihren Schei­dungsanspruch verneint, da sie eine Beziehung zu einem an­deren Mann auf­genommen und ihn dadurch beleidigt habe, lässt dies auf einen nach wie vor bestehenden, tief gehenden, emotionsgeladenen und deshalb keineswegs der­art einfach zu bewältigen Konflikt schlies­sen, der insbesondere bei einer Per­sönlichkeitsstruktur, wie sie beim Berufungs­kläger festgestellt wurde, höchst problematisch ist. Das Be­stehen eines solchen Konflikts, die Persönlichkeit und die in einer solchen Situation besonders grosse Rückfallgefahr von X. und die Art der dabei bedrohten Rechtsgüter lassen in Bezug auf die Frage der bedingten Entlassung auch unter Berücksichtigung der für den Be­rufungskläger sprechenden Faktoren fraglos keine günstige Prognose zu. Dass die Vorinstanz von einer bedingten Entlas­sung abgesehen hat, lässt sich unter diesen Umständen ebensowenig bean­standen wie ihr Entscheid, am Erforder­nis einer psychotherapeutischen Mass­nahme festzuhalten. Denn nur aufgrund des Ergebnisses dieser Massnahme lässt sich - nachdem es sich bei der Kon­fliktbewältigung um einen inneren Vor­gang handelt - eine einigermassen zu­verlässige Aussage über die Einstellung des Berufungsklägers zu diesem Kon­flikt und dessen Verarbeitung machen und in der Folge gestützt auf das Ergeb­nis einer Gesamtprognose wiederum über die Frage der bedingten Entlassung befinden. Die Berufung ist demnach vollumfänglich ab­zuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 StPO).

6. Die Rechtsvertreterin macht geltend, sie sei dem Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren als amtliche Anwältin beigeordnet worden. Unklar bleibt, ob sie damit für das Berufungsverfahren die Bestellung einer amtlichen Verteidigung beantragt oder um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege ersucht.

a) Gemäss Art. 144 Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren der straf­rechtlichen Berufung sinngemäss nach den Bestimmungen über das Gerichts­verfahrens (Art. 100 ff. StPO). Demgemäss hat der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kennt die Strafprozessordnung des Kantons Graubünden hinge­gen nicht.

b) Gestützt auf Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO ist dem Betroffenen, der keinen privaten Verteidiger bezieht, unter ande­rem dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Der beurteilende Richter hat dabei die Schwierigkeit aus der Sicht des Angeschuldigten zu beurteilen. Er darf nicht den Massstab eines Rechtskundigen ansetzen.

Der Berufungskläger wäre aufgrund der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Probleme schwerlich in der Lage gewesen, sich ohne rechtli­chen Beistand gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind demnach zu bejahen. Entsprechend ist ihm für das Berufungsverfahren seine Rechtsver­treterin als amtliche Verteidigerin zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen Aufwands erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- inklusive Mehrwertsteuer ange­messen.

c) Bei erfolgloser Berufung sind die Kosten des Verfahrens wie auch die Kosten der amtlichen Verteidigung ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit dem Rechtsmitteleinleger zu überbinden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 155 StPO Abs. 1 StPO sind die Kosten jedoch vor­schussweise durch den Kanton zu übernehmen (Art. 155 StPO). Der Betroffene hat - womit seine Rechte bei einer allfälligen Mittellosigkeit gewahrt bleiben - alsdann die Mög­lichkeit, die Stun­dung oder den Erlass der Kosten zu beantragen. Der Ent­scheid hierüber obliegt jedoch nicht dem im kon­kreten Fall zuständigen Ge­richt, sondern dem Kanton (vgl. PKG 1987 Nr. 35; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafpro­zessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 392). Die vorerwähnten Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- wie auch die Ko­sten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'200.-- sind demnach dem Berufungs­kläger zu überbinden und vom Kanton Graubünden vorschussweise zu über­nehmen.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers, der überdies die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen hat.

3. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa­tionshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzu­rei­chen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzun­gen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

4. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Schlagwörter

conditional releaserisk prognosispsychotherapyright to be heardfile inspectionrecidivismappointed counselprison law