VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
U 23 76
3. Kammer
EinzelrichterinPedretti
AktuarinKuster
URTEIL
vom 26. Januar 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corina Caluori,
Beschwerdegegnerin
betreffend Alimentenbevorschussung
I. Sachverhalt:
1. Mit Entscheid des Regionalgerichts C._____ vom 21. Juli 2021 wurde A._____ verpflichtet, seinem Sohn D._____ ab dem 1. Januar 2021 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.-- zu entrichten, im Voraus an die Mutter zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Am 21. August 2023 ersuchte D._____, vertreten durch seine Mutter, bei der Gemeinde B._____ um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimente). Diesem Gesuch entsprach die Gemeinde B._____ mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 ab dem 1. Juli 2023 (Beginn des Anspruchs).
3. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. November 2023 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit darin der Beginn des Anspruchs auf Alimentenbevorschussung auf den 1. Juli 2023 festgelegt worden sei. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, sein Sohn D._____ sei vom 2. Dezember 2022 bis zum 17. August 2023 in seiner Obhut gewesen und befinde sich erst seit dem 18. August 2023 wieder in der Obhut der Kindsmutter. Das Anspruchsrecht auf Alimentenbevorschussung könne daher erst mit dem 18. August 2023 eintreten.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2023 (Poststempel) beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 liess die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin inkl. Beilagen zur Kenntnisnahme zukommen. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet und dem Beschwerdeführer die Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung bis zum 10. Januar 2024 freigestellt.
6. Am 12. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung, um bestimmte Belege einreichen zu können. In Abwägung des unbedingten Replikrechts und des Interesses an einer effizienten Abwicklung des Verfahrens räumte ihm die Instruktionsrichterin sodann eine nicht erstreckbare Frist bis zum 22. Januar 2024 ein, um die sich gemäss eigenen Angaben in seinen Händen befindlichen Kopien der Belege einreichen zu können. Diese Frist lief schliesslich unbenutzt ab.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2023, worin dem Gesuch von D._____, vertreten durch seine Mutter, um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimente) ab dem 1. Juli 2023 (Beginn des Anspruchs) entsprochen wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Da vorliegend keine derartige Ausnahmekonstellation gegeben ist, fällt die Beurteilung dieser Beschwerde in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Nach Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. In einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet das Gericht (nur) dann, wenn – gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG – der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer den Beginn des von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruchs auf Alimentenbevorschussung in der Höhe von CHF 417.-- pro Monat ab dem 1. Juli 2023 (vgl. Beilage des Beschwerdeführers). Seines Erachtens kann das Anspruchsrecht erst mit dem 18. August 2023 eintreten. Damit steht fest, dass der Streitwert weniger als CHF 5'000.-- beträgt. Da darüber hinaus keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, entscheidet das Gericht vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz.
2. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt ist die beschwerdeführende Person, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (vgl. BGE 142 II 451 E.3.4.1, 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt sodann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2; vgl. auch BGE 142 II 451 E.3.4.1, 139 II 279 E.2.2). Dies ist vorliegend – wie nachstehend aufgezeigt wird – nicht der Fall.
2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung). Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde einzureichen (Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung). Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über (vgl. Art. 10 der genannten Verordnung, Art. 289 Abs. 2 ZGB; zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 17 86 vom 11. Januar 2018 E.3a).
2.2. Die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung regelt das Rechtsverhältnis zwischen der bevorschussenden Gemeinde (Beschwerdegegnerin) und dem unterhaltsberechtigten Kind. Durch die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen entsteht keine neue Forderung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen (Beschwerdeführer). Es findet lediglich ein Gläubigerwechsel statt, da die Beschwerdegegnerin im Umfang der Bevorschussung kraft der in Art. 289 Abs. 2 ZGB statuierten Legalzession von Gesetzes wegen Gläubigerin der Unterhaltsbeiträge wird. Für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge kann sie somit allenfalls zivilrechtlich gegen den Beschwerdeführer vorgehen (vgl. zum zu beschreitenden Zivilrechtsweg: VGU U 21 83 vom 11. Januar 2022 E.4.2.1 f. m.w.H.) bzw. dieser kann Einwände über Bestand und Höhe der bevorschussten Unterhaltsbeiträge in einem allfälligen zivilrechtlichen (Rück-)Forderungs- bzw. Betreibungsverfahren vorbringen (vgl. zum Ganzen: VGU U 17 86 vom 11. Januar 2018 E.3b m.w.H.). Auf die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers hat die vorliegend angefochtene Verfügung betreffend Alimentenbevorschussung also keinen Einfluss.
2.3. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr auf CHF 200.-- festzulegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
CHF
200.--
CHF
158.--
zusammen
CHF
358.--
gehen zulasten von A._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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